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Leitfaden zur Erstellung von Jahresabschlüssen mit ...

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<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

<strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung<br />

Blatt 16 <strong>von</strong> 25<br />

(401310)<br />

COLLEGA Software GmbH<br />

Holzhäuseln 37 � 84172 Buch am Erlbach � Telefon 0 87 09/9 22 30 � Fax 0 87 09/92 23 33<br />

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Alle Rechte bei Dipl.Kfm. Wilfried Halbig, Steuerberater<br />

Plausibilität<br />

Die laufenden Arbeitspapiere enthalten eine systematische Sammlung der Unterlagen <strong>zur</strong><br />

<strong>Erstellung</strong> des Jahresabschlusses und des <strong>Erstellung</strong>sberichts, soweit sie nicht in der Dauerakte<br />

abgelegt sind. Sie sind Urkunden im Sinne <strong>von</strong> $$ 415 ff. ZPO und müssen deshalb<br />

übersichtlich und nachvollziehbar sein. Arbeitspapiere dienen der laufenden Überwachung und<br />

der Dokumentation der auftrags- und ordnungsgemäßen <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> Buchführung und<br />

Jahresabschluß und der vorgenommenen Prüfungshandlungen nach Art, Umfang und Ergebnis.<br />

Die allgemeinen Auftragsbedingungen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe<br />

sehen für die Arbeitspapiere eine Aufbewahrungspflicht <strong>von</strong> 7 Jahren vor.<br />

Vollständigkeitserklärungen des Mandanten sind in Kapitel 4, <strong>Erstellung</strong>sberichte in Kapitel<br />

5 und Bescheinigungen des Steuerberaters in Kapitel 6 dargestellt.<br />

3.7 Vollständigkeitserklärung des Mandanten<br />

Der Steuerberater, der eine Buchführung und/oder einen Jahresabschluß erstellt und (eine dem<br />

Auftragsumfang) entsprechende Bescheinigung (vgl. Kapitel 6) erteilt, muß <strong>von</strong> seinem<br />

Mandanten eine Vollständigkeitserklärung einholen. Die Vollständigkeitserklärung ist kein<br />

Ersatz für die vom Steuerberater auftragsgemäß und eigenverantwortlich durchzuführenden<br />

Jahresabschlußarbeiten, insbesondere auch hinsichtlich der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit<br />

der zugrunde gelegten Bücher, Bestandsnachweise und sonstigen Unterlagen.<br />

Die Vollständigkeitserklärung hat sich unabhängig vom Auftragsumfang auf die erteilten<br />

Auskünfte, Aufklärungen und Nachweise sowie auf die vorgelegten Bücher, Bestandsnachweise<br />

und sonstigen Unterlagen zu erstrecken. Weitere Sachverhalte sind ggf. auftragsabhängig in der<br />

Vollständigkeitserklärung zu ergänzen. Die Mitwirkung des Steuerberaters befreit den<br />

Mandanten nicht <strong>von</strong> seiner originären Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit seines<br />

Rechnungswesens einschließlich Jahresabschluß. Sie rechtfertigt insbesondere keine<br />

Verweigerung der Vollständigkeitserklärung.<br />

Die konsequente Einholung einer Vollständigkeitserklärung ist bei <strong>Jahresabschlüssen</strong> <strong>mit</strong><br />

Plausibilitätsbeurteilungen in jedem Fall geboten. Sie sollte auch bei <strong>Jahresabschlüssen</strong> ohne<br />

Prüfungshandlungen in der Zukunft eingeholt werden.<br />

Die Vollständigkeitserklärung des Mandanten ist ein weiterer Baustein <strong>zur</strong> Abwehr der<br />

besonderen Gefahr, die insbesondere bei der Jahresabschlusserstellung <strong>mit</strong><br />

Plausibilitätsbeurteilung für den Steuerberater in der Haftung gegenüber Dritten liegt. Sie ist<br />

ein Beweis<strong>mit</strong>tel für die Durchführung der sachdienlichen Befragungen des Mandanten <strong>mit</strong><br />

dem Ziel, die wesentlichen Geschäftsvorfälle und Beschlüsse durch Dokumente (Verträge,<br />

Protokolle, Rechnungen etc.) zu erfassen.<br />

Die Einholung der Vollständigkeitserklärung im Zusammenhang <strong>mit</strong> der <strong>Erstellung</strong> eines<br />

Jahresabschlusses setzt in der Regel voraus, daß dem zuständigen Organ des Unternehmens als

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