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Leitfaden zur Erstellung von Jahresabschlüssen mit ...

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<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

<strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung<br />

Blatt 5 <strong>von</strong> 25<br />

(401310)<br />

1. Anforderungen an die <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

1.1 Grundsätze der <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

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Alle Rechte bei Dipl.Kfm. Wilfried Halbig, Steuerberater<br />

Plausibilität<br />

Die Pflicht <strong>zur</strong> „Aufstellung“ des Jahresabschlusses obliegt nach § 242 ggf. i.V.m. § 264 Abs. 1<br />

HGB dem Kaufmann bzw. den gesetzlichen Vertretern einer Kapitalgesellschaft. Die <strong>zur</strong><br />

Aufstellung des Jahresabschlusses verpflichteten Personen haben auch über die Ausübung <strong>von</strong><br />

Gestaltungsmöglichkeiten und Wahlrechten zu entscheiden.<br />

Im Gegensatz zu den <strong>mit</strong> der Aufstellung nach § 242 HGB verbundenen Rechtsakte und<br />

Entscheidungen können die <strong>zur</strong> Aufstellung erforderlichen Arbeiten, nämlich die sog.<br />

„<strong>Erstellung</strong>“ des Jahresabschlusses auch auf externe Sachverständige, wie Steuerberater oder<br />

Wirtschaftsprüfer übertragen werden.<br />

Der Arbeits- und da<strong>mit</strong> der Auftragsumfang <strong>zur</strong> externen <strong>Erstellung</strong> eines Jahresabschlusses ist<br />

gesetzlich nicht normiert und da<strong>mit</strong> zwischen Mandant und Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer<br />

grundsätzlich frei vereinbar. Er kann sich <strong>von</strong> der bloßen Zusammen-stellung ungeprüfter<br />

Kontensalden zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bis <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> eines<br />

Jahresabschlusses erstrecken, dem unter formeller und materieller Würdigung <strong>von</strong> Buchführung<br />

und Bestandsnachweisen die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der<br />

Nachweis der Ordnungsmäßigkeit bescheinigt wird.<br />

Die HFA 4/1996 (Anl. 1.2) sowie das Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom<br />

23.10.2001 (Anl. 1.3) unterscheiden drei Grundfälle:<br />

- <strong>Erstellung</strong> ohne Prüfungshandlungen<br />

- <strong>Erstellung</strong> <strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilungen<br />

- <strong>Erstellung</strong> <strong>mit</strong> umfassenden Prüfungshandlungen<br />

Die Bundessteuerberaterkammer ergänzt die Grundfälle (ebenso wie HFA 4/1996 (Anl. 1.2)<br />

noch um „abweichende Aufträge“, wobei hierunter verschiedene Varianten <strong>von</strong> „<strong>Erstellung</strong><br />

<strong>mit</strong> eingeschränkter Prüfung“ gesehen werden (vgl. in Anl. 1.2 Kapitel B II 3).<br />

Die Bundessteuerberaterkammer unterscheidet dabei noch weiter, ob die Buchführung vom<br />

Mandanten oder vom Steuerberater erstellt wird.<br />

Schließlich hält es die Bundessteuerberaterkammer für berufsüblich und im Hinblick auf § 18<br />

KWG auch für zweckmäßig, einen <strong>Erstellung</strong>sbericht zu fertigen, obwohl dies weder handels-<br />

noch steuerrechtlich vorgeschrieben ist (vgl. in Anl. 1.3 Kapitel D).

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