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Leitfaden zur Erstellung von Jahresabschlüssen mit ...

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<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

<strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung<br />

Blatt 7 <strong>von</strong> 25<br />

(401310)<br />

1.4 Grundlagen für die Anforderungen der Kreditinstitute<br />

COLLEGA Software GmbH<br />

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Alle Rechte bei Dipl.Kfm. Wilfried Halbig, Steuerberater<br />

Plausibilität<br />

Eine der wichtigsten Grundlagen für die Kreditgewährung durch Kreditinstitute an Unternehmen<br />

ist der Jahresabschluß, der die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer offenlegen soll.<br />

Hier sind die Anforderungen an Form und Inhalt in den letzten Jahren deutlich gestiegen, was<br />

durch entsprechende Rundschreiben der Kreditinstitute an ihre Kreditnehmer und deren<br />

Steuerberater deutlich wird.<br />

Für die neuen Aktivitäten der Kreditinstitute stehen die Stichworte:<br />

- § 18 Kreditwesengesetz (KWG) (Anl. 1.1) und<br />

- Unternehmensrating bzw. Basel II<br />

Ein Kreditinstitut darf nach § 18 Satz 1 KWG einen Kredit <strong>von</strong> insgesamt mehr als 250.000 Euro<br />

nur gewähren, wenn es sich <strong>von</strong> dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse,<br />

insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen läßt. Nur in bestimmten<br />

Ausnahmefällen kann des Kreditinstitut hier<strong>von</strong> absehen (vgl. § 18 KWG Anl. 1.1). Zu § 18<br />

KWG muß bemerkt werden, daß Kreditinstitute diese Regelungen nunmehr oft auch auf Kredite<br />

unter 250.000 Euro anwenden wollen.<br />

Zur Anwendung und Auslegung <strong>von</strong> § 18 KWG hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen<br />

(heute: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BAFin) mehrere Stellungnahmen<br />

verfaßt. Insbesondere im Rundschreiben 9/98 (Anl. 1.5) sind die Anforderungen an die<br />

Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse festgelegt, die in der Folgezeit durch weitere<br />

Rundschreiben (Anlagen 1.6 – 1.10) modifiziert wurden.<br />

Die Wirtschaftsprüfer haben in ihrer Stellungnahme HFA 4/1996 Grundsätze für die <strong>Erstellung</strong><br />

<strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong> durch Wirtschaftsprüfer aufgestellt (Anl. 1.2 ).<br />

In ihren Rundschreiben an ihre Kreditnehmer und deren Steuerberater beziehen sich die<br />

Kreditinstitute aber meistens auf das Schreiben der Bundessteuerberaterkammer (BStK) vom<br />

23.10.2001 zu den Grundsätzen für die <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong> durch<br />

Steuerberater (Anl. 1.3). Als Konsequenz aus dem Verhalten der Kreditinstitute hat nunmehr<br />

der „Arbeitskreis für Rechnungslegungsfragen, getragen <strong>von</strong> der Bundessteuerberaterkammer<br />

und dem Deutschen Steuerberaterverband e.V.“eine „Checkliste für die <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Jahresabschlüssen</strong> <strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilungen“ (Anl. 1.4) veröffentlicht, die in<br />

Anlehnung an eine ähnliche Checkliste der Wirtschaftsprüfer in HFA 4/1996 (Anl. 1.2) erstellt<br />

wurde. Diese Checkliste wird eine zentrale Bedeutung in vielen Fällen der zukünftigen<br />

<strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong> durch Steuerberater erlangen. Sie wird deshalb ein<br />

Hauptthema der folgenden Ausführungen (insbes. Kapitel 3) sein.<br />

Neben den Anforderungen aus § 18 KWG an die Jahresabschlüsse verweisen die Kreditinstitute<br />

zunehmend auch auf die zukünftigen Anforderungen für ein sog. Unternehmensrating nach den<br />

bisher geplanten Vorgaben aus „Basel II“. Obwohl die endgültige Gestaltung und die rechtlichen

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