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LEITLINIEN im Verkehr

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BLU - <strong>LEITLINIEN</strong> <strong>im</strong> <strong>Verkehr</strong><br />

November 2011 <strong>LEITLINIEN</strong><br />

Der BLU empfiehlt Lohnunternehmern, die nachfolgenden Punkte <strong>im</strong> Straßenverkehr zu<br />

beachten. Mit den <strong>LEITLINIEN</strong> leisten wir einen wertvollen Beitrag zur Einhaltung der<br />

gesetzlichen Vorgaben, zur Schonung von Umwelt und Energieressourcen, zur <strong>Verkehr</strong>ssicherheit<br />

und -beruhigung und zur Bewältigung der wachsenden Akzeptanzprobleme von<br />

schweren und überbreiten Fahrzeugen und Maschinen <strong>im</strong> Straßenverkehr.<br />

1. 40 km/h - Linie bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen<br />

Der BLU favorisiert eine 40 km/h Linie für Schlepper und Erntemaschinen. Vereinfachte<br />

Auflagen bis zur Höchstgeschwindigkeit 40 km/h sind geregelt: EG Betriebserlaubnis für<br />

lof-Zugmaschinen, nur alle 2 Jahre HU bei Kfz und Anhängern, FE Klasse T mit 16 Jahren<br />

auch bei gewerblicher Biomassebeförderung, keine Lenk- und Ruhezeiten und Weiterbildung<br />

<strong>im</strong> Rahmen der Berufskraftfahrer Qualifizierung, auch nicht bei gewerblichen<br />

Einsätzen.<br />

2. 30 km/h durch Ortschaften und auf gewichtsbeschränkten Straßen<br />

Empfehlung: 30 km/h durch Ortschaften mit lof-Zugmaschinen. 30 km/h mit allen Fahrzeugen<br />

auf gewichtsbeschränkten Straßen. Eine koordinierte Routenplanung und die Information<br />

der Bevölkerung sorgen für mehr Akzeptanz und Entlastung.<br />

Vorteile: geringere Fahrgeräusche, Vermeidung von Beschädigungen, Reduzierung des<br />

Gefahrenpotentials, weniger Ladungsverluste, hohe Akzeptanz in der Bevölkerung, höhere<br />

<strong>Verkehr</strong>ssicherheit, geringere Kosten.<br />

3. Biomassehäckseln und -transporte bei gewerblichen Biogasanlagen<br />

Bei normalen Witterungsbedingungen keine Arbeitsleistungen bzw. Fahrten für gewerbliche<br />

Biogasanlagen an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nacht von 22:00 bis<br />

06:00 Uhr.<br />

Vorteile: Vermeidung von ruhestörendem Lärm, hohe Akzeptanz in der Bevölkerung.<br />

4. Großraum- Schwerverkehr Landwirtschaft (GSL)<br />

Vereinfachtes Erlaubnisverfahren (§ 29 StVO) bis 3,50 m, Einzelgenehmigung bei größeren<br />

Abmessungen und Gewichten, bundeseinheitliche Vorgaben zur Kenntlichmachung<br />

der Maschinen, Abbaupflicht von Frontgeräten bei Sichtfeldeinschränkung oder bei einem<br />

erhöhten Gefährdungspotential.<br />

Vorgaben: Abmessungen und Gewichte gemäß Richtlinie 12, Berücksichtigung der Erlasse<br />

der jeweiligen Bundesländer, betriebsbedingte Erlaubnis der lof-Fahrzeuge mit landesweiter<br />

Gültigkeit.<br />

Ziele: Bessere Akzeptanz bei allen Betroffenen, höhere <strong>Verkehr</strong>ssicherheit.<br />

Auflagen wie z.B. Begleitfahrzeuge finden in der Praxis keine Zust<strong>im</strong>mung und werden<br />

trotz aller persönlichen Risiken für die Betroffenen nicht beachtet.<br />

Bitte wenden!


5. Ladungssicherung / Straßenverschmutzung<br />

Vermeidung von Ladungsverlusten bei windempfindlichen Schüttgütern durch Abdeckung,<br />

Geschwindigkeitsreduzierung, angemessene Beladung und Vorabreinigung der<br />

Außenseiten der Fahrzeuge. Jede Art von Straßenverschmutzung ist umgehend durch<br />

den Verursacher zu beseitigen.<br />

6. Mindestalter des Fahrers: 18 Jahre bei überbreiten Maschinen<br />

Mindestalter be<strong>im</strong> Führen von lof-Maschinen mit mehr als 3 m Transportbreite: 18 Jahre.<br />

7. Lof-Zugmaschinen mit Anbaugeräten nicht auf die BAB<br />

Gründe: Erhöhtes Gefahrenpotential durch das Bild ungewohnter Fahrzeuge bei anderen<br />

<strong>Verkehr</strong>steilnehmern.<br />

Risiken: Mögliches, abruptes Bremsen, Zugmaschinen erreichen nicht die „Normalgeschwindigkeit“<br />

und behindern den Lkw-<strong>Verkehr</strong>sfluss (80 km/h), zusätzliche Überholvorgänge<br />

durch Lkw, erhöhtes Stau- und Gefahrpotential.<br />

8. Vorortabst<strong>im</strong>mung mit den örtlichen Behörden, § 29 StVO<br />

Bei einer notwendigen Erlaubnis nach § 29 StVO konkrete Abst<strong>im</strong>mung <strong>im</strong> Betrieb des<br />

Lohnunternehmers mit den zuständigen Behörden in Verbindung mit der Erstellung einer<br />

betrieblichen Sammelerlaubnis. Konkrete Abst<strong>im</strong>mung der notwendigen Vorgaben inklusive<br />

der Kenntlichmachung und der Schutzvorrichtungen, bessere Einschätzung eventueller<br />

Zumutbarkeitsvorgaben unter Beachtung der Besonderheiten der Maschinen, vertrauensbildende<br />

Maßnahme, mehr Sicherheit <strong>im</strong> <strong>Verkehr</strong>.<br />

BLU Bundesverband<br />

Lohnunternehmen e.V.<br />

Kontaktadresse<br />

Alfred Schmid<br />

Seewiese 1<br />

31555 Suthfeld-Riehe<br />

Telefon 0 57 23/74 97-0<br />

Telefax 0 57 23/74 97-11<br />

E-Mail info@lohnunternehmen.de<br />

Internet www.lohnunternehmen.de

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