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Informationen - Hamburger Koordinationsstelle für Wohn-Pflege ...

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Hilfe zur Selbsthilfe<br />

• § 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs<br />

• (1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur<br />

Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und<br />

sozialer Sicherheit Sozialleistungen<br />

einschließlich sozialer und erzieherischer<br />

Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen,<br />

• ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,<br />

• gleiche Voraussetzungen für die freie<br />

Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere<br />

auch für junge Menschen, zu schaffen,

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