26.03.2014 Aufrufe

Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid - Kreis Borken

Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid - Kreis Borken

Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid - Kreis Borken

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 21 -<br />

Die als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB erforderliche<br />

Verpflichtungserklärung, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung<br />

zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen, wurde am 12.09.2013 abgegeben.<br />

Zur Sicherung der Rückbauverpflichtung ist vor Baubeginn eine Bürgschaft in Höhe der<br />

voraussichtlichen Rückbaukosten zu hinterlegen.<br />

Die Prüfung des Antrages hat ergeben, dass bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen<br />

entsprechend den Antragsunterlagen und den Maßgaben dieses Bescheides sichergestellt ist,<br />

dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlichrechtliche<br />

Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen.<br />

Insbesondere werden durch die Errichtung und den Betrieb der eingangs genannten Anlagen<br />

keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und<br />

erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft herbeigeführt.<br />

Gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung daher zu erteilen.<br />

Die Aufnahme und Gestaltung der Nebenbestimmungen war anhand der Anforderungen des<br />

§ 12 Abs. 1 BImSchG vorzunehmen, wonach die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und<br />

mit Auflagen verbunden werden kann, soweit es erforderlich ist, um die Erfüllung der in<br />

§ 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.<br />

VII.<br />

Kostenentscheidung<br />

Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt der Antragsteller. Die Kosten werden aufgrund<br />

des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit<br />

der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) festgesetzt.<br />

Hierzu ergeht ein gesonderter Bescheid.<br />

VIII.<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht<br />

Münster, Piusallee 38, 48147 Münster schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten<br />

der Geschäftsstelle eingelegt werden. Falls die Frist durch das Verschulden<br />

einer von Ihnen bevollmächtigen Person versäumt werden sollte, so würde dieses<br />

Verschulden Ihnen zugerechnet werden.<br />

Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den<br />

elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im<br />

Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV.NRW. Seite 548)<br />

eingereicht werden.<br />

Mit freundlichem Gruß<br />

Im Auftrag<br />

Robert Schomaker

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!