Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid - Kreis Borken
Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid - Kreis Borken
Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid - Kreis Borken
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 21 -<br />
Die als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB erforderliche<br />
Verpflichtungserklärung, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung<br />
zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen, wurde am 12.09.2013 abgegeben.<br />
Zur Sicherung der Rückbauverpflichtung ist vor Baubeginn eine Bürgschaft in Höhe der<br />
voraussichtlichen Rückbaukosten zu hinterlegen.<br />
Die Prüfung des Antrages hat ergeben, dass bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen<br />
entsprechend den Antragsunterlagen und den Maßgaben dieses Bescheides sichergestellt ist,<br />
dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlichrechtliche<br />
Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen.<br />
Insbesondere werden durch die Errichtung und den Betrieb der eingangs genannten Anlagen<br />
keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und<br />
erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft herbeigeführt.<br />
Gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung daher zu erteilen.<br />
Die Aufnahme und Gestaltung der Nebenbestimmungen war anhand der Anforderungen des<br />
§ 12 Abs. 1 BImSchG vorzunehmen, wonach die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und<br />
mit Auflagen verbunden werden kann, soweit es erforderlich ist, um die Erfüllung der in<br />
§ 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.<br />
VII.<br />
Kostenentscheidung<br />
Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt der Antragsteller. Die Kosten werden aufgrund<br />
des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit<br />
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) festgesetzt.<br />
Hierzu ergeht ein gesonderter Bescheid.<br />
VIII.<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht<br />
Münster, Piusallee 38, 48147 Münster schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten<br />
der Geschäftsstelle eingelegt werden. Falls die Frist durch das Verschulden<br />
einer von Ihnen bevollmächtigen Person versäumt werden sollte, so würde dieses<br />
Verschulden Ihnen zugerechnet werden.<br />
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den<br />
elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im<br />
Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV.NRW. Seite 548)<br />
eingereicht werden.<br />
Mit freundlichem Gruß<br />
Im Auftrag<br />
Robert Schomaker