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Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid - Kreis Borken

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Herrn<br />

Benedikt Hemker<br />

Barle 6<br />

48683 Ahaus<br />

Maßgebliches BVT-Merkblatt:<br />

„Beste verfügbare Techniken der Intensivhaltung von<br />

Geflügel und Schweinen“<br />

Stand: Juli 2003<br />

Burloer Str. 93 D – 46325 <strong>Borken</strong><br />

Internet: http://www.kreis-borken.de<br />

Fachabteilung: 63.3 – Anlagenbezogener<br />

Immissionsschutz<br />

Aktenzeichen: 63–01476/2012-hüsk<br />

Auskunft erteilt: Walter Hüsken<br />

Durchwahl: 02861 – 82 2352<br />

E-Mail: w.huesken@kreis-borken.de<br />

Telefax: 02861 – 82 271-2352<br />

Zimmer: 2352<br />

Datum: 24.04.2013<br />

Ihr Antrag vom 13.06.2012, eingegangen am 22.06.2012 auf Genehmigung zur Errichtung<br />

und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Schweinen im Sinne von § 4 des<br />

Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)<br />

<strong>Immissionsschutzrechtlicher</strong> <strong>Genehmigungsbescheid</strong><br />

Sehr geehrter Herr Hemker,<br />

I.<br />

Tenor<br />

hiermit erteile ich die Genehmigung, auf dem Grundstück in Ahaus, Gemarkung<br />

Wüllen, Flur 18, Flurstück 13, eine Anlage zum Halten von Schweinen gemäß Nr. 7.1<br />

Spalte 1 g) in Verbindung mit Nr. 9.36 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige<br />

Anlagen – 4. BImSchV – zu errichten und zu betreiben.<br />

Die Genehmigung ergeht nach den §§ 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

(BImSchG) in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der 4. BImSchV.<br />

Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der von der Genehmigung erfassten Anlagen und<br />

Betriebsweisen aus den im Anhang I zu diesem Bescheid aufgeführten Unterlagen, sofern sich<br />

nicht durch die nachstehenden Anforderungen Änderungen ergeben.<br />

Busverbindungen Öffnungszeiten Konten des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong><br />

Fachbereich Bauen, Wohnen und<br />

aus Isselburg (61), Bocholt, Rhede, mit Linie S 75 bis H Nordring + 10 Min. Fußweg,<br />

aus Gronau, Heek, Ahaus, Stadtlohn, Südlohn mit Linie R 76 bis H <strong>Kreis</strong>haus,<br />

aus Oeding, Burlo mit Linie 754, Stadtverkehr <strong>Borken</strong> Linien 853, 854 bis H <strong>Kreis</strong>haus;<br />

weitere Auskünfte gibt die „Schlaue Nummer“ 01803 / 50 40 30<br />

www.rvm-online.de<br />

Immissionsschutz<br />

Do<br />

Fr<br />

8.00 – 18.00 Uhr<br />

8.00 – 12.30 Uhr<br />

Sparkasse Westmünsterland<br />

BLZ 401 545 30 Konto 14274<br />

Postbank Dortmund<br />

BLZ 440 100 46 Konto 4500 460


Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />

Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 2<br />

Die Verpflichtungserklärung (Baulast) vom 22.04.2013 zum Rückbau des Stalles nach dauerhafter<br />

Aufgabe der zulässigen Nutzung ist Bestandteil dieser Genehmigung.<br />

II.<br />

Eingeschlossene Entscheidungen<br />

1. Die Baugenehmigung nach der Landesbauordnung (BauO NRW)<br />

2. Die Befreiung gemäß § 3 der 2. Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im <strong>Kreis</strong><br />

<strong>Borken</strong> vom 12.03.1975 in Verbindung mit § 67 Bundesnaturschutzgesetz<br />

III.<br />

Umfang der Genehmigung<br />

Das im Lageplan dargestellte Altenteilerwohnhaus ist nicht Gegenstand des Antrages und<br />

dieser Genehmigung.<br />

Die Genehmigung erstreckt sich auf folgende Anlagenteile und Nebeneinrichtungen:<br />

Betriebseinheit<br />

Beschreibung<br />

Bestand / Neuerrichtung<br />

Nutzungsänderung<br />

Kapazität<br />

BE 1 Sauenstall Bestand 70 Sauen Wartestall<br />

1 Eber<br />

BE 2 Sauenstall Bestand 45 Sauen Wartestall<br />

BE 3 Sauenstall Bestand 70 Sauen Wartestall<br />

BE 4<br />

Abferkel- und<br />

Jungsauenstall<br />

Bestand<br />

65 Abferkelplätze<br />

20 Jungsauen<br />

BE 5 Sauenstall Aufgabe der Tierhaltung<br />

BE 6 Schweineaufzuchtstall Neuerrichtung 2436 Aufzucht- /<br />

Mastschweine<br />

BE 7<br />

Ferkelstall<br />

Flüssiggasbehälter<br />

Neuerrichtung<br />

1260 Ferkel<br />

4850 Liter<br />

G 1 Güllehochbehälter Bestand 620 m³; Ø 11,50 m<br />

G 2 Güllehochbehälter Neuerrichtung 1240 m³; Ø 16,47 m<br />

Gesamtbestand nach Umsetzung der Genehmigung:<br />

Nach Verwirklichung des Vorhabens können auf der Anlage 65 Sauen in Abferkelplätzen,<br />

185 Sauen im Wartestall, 2436 Aufzucht-/Mastschweine und 1260 Ferkel gehalten, sowie<br />

6733 m³ Gülle und 4850 Liter Flüssiggas gelagert werden.


Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />

Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 3<br />

IV.<br />

Vorbehalte, Bedingungen, Befristungen und Genehmigungsinhaltsbestimmungen<br />

1. Diese Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Bestandskraft<br />

dieses Bescheides mit dem Betrieb der Anlage begonnen worden ist. Soweit das Bauvorhaben<br />

innerhalb des vorgenannten Zeitraumes nur teilweise umgesetzt wurde,<br />

erlischt die Genehmigung für die bis dahin nicht in Betrieb genommenen Anlagenteile.<br />

2. Die Genehmigung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass bei der<br />

Genehmigungsbehörde eine Sicherheitsleistung gemäß § 17 Abs. 5<br />

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Form einer unbefristeten<br />

selbstschuldnerischen Bankbürgschaft von 39.600 € zugunsten der<br />

Genehmigungsbehörde hinterlegt worden ist.<br />

3. Die Genehmigung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem Fachbereich<br />

Bauordnung der Stadt Ahaus ein Nachweis über die Standsicherheit zum hier<br />

genehmigten Vorhaben vorgelegt wird, der von einem staatlich anerkannten<br />

Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4<br />

BauO NRW geprüft sein muss.<br />

4. Die Genehmigung ergeht in Bezug auf den Betrieb der Stallgebäude BE6 und BE7 unter<br />

der aufschiebenden Bedingung, dass dem <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong> - Fachabteilung 63.3 durch eine<br />

Hersteller- bzw. Erstellerbescheinigung nachgewiesen wurde, dass die Lüftungsanlagen,<br />

die Abluftaustrittsgeschwindigkeiten die Höhen der Abluftschächte und die Datenerfassung<br />

der Nebenbestimmung Nr. VI.3.2 dieser Genehmigung entsprechen.<br />

5. Nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung sind der Schweineaufzuchtstall<br />

BE 6, der Ferkelstall BE 7 und der Güllehochbälter G 2 entsprechend der öffentlichrechtlichen<br />

Verpflichtungserklärung (Baulast) vom 22.04.2013 zurückzubauen.<br />

V.<br />

Anzeige- und Unterrichtungspflichten<br />

1. Dem <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong>, Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz ist der Zeitpunkt<br />

der Inbetriebnahme der Anlage schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss mindestens<br />

eine Woche vor der beabsichtigten Inbetriebnahme vorliegen. Ich bitte, den<br />

beiliegenden Vordruck zu verwenden.<br />

1. Allgemeine Festsetzungen<br />

VI.<br />

Weitere Nebenbestimmungen<br />

1.1 Dieser Bescheid oder eine Kopie einschließlich der zugehörigen Antragsunterlagen sind<br />

jederzeit zur Einsichtnahme für die Aufsichtsbehörden bereitzuhalten.


Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />

Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 4<br />

2. Nebenbestimmungen zum Baurecht und vorbeugenden Brandschutz<br />

2.1 Der Baubeginn für das genehmigte Vorhaben ist der Stadt Ahaus, FB Bauordnung mindestens<br />

eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen (Vordruck wurde überlassen).<br />

2.2 Die Fertigstellung des Rohbaus ist dem FB Bauordnung der Stadt Ahaus eine Woche<br />

vorher anzuzeigen, damit eine Besichtigung des Bauzustandes ermöglicht wird (Vordruck<br />

wurde überlassen). Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile,<br />

Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Besichtigung des Rohbaus<br />

sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für<br />

den Schall- und Wärmeschutz wesentlich sind, derart offen zu halten, dass Maße und<br />

Ausführungsart geprüft werden können. Mit der Fortsetzung der Bauarbeiten darf erst<br />

einen Tag nach dem in der Anzeige genannten Zeitpunkt der Rohbaufertigstellung<br />

begonnen werden.<br />

2.3 Die Fertigstellung des Bauvorhabens ist dem FB Bauordnung der Stadt Ahaus eine<br />

Woche vorher anzuzeigen, damit die abschließende Bauzustandsbesichtigung durchgeführt<br />

werden kann. Bauliche Anlagen dürfen erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß<br />

fertiggestellt und sicher benutzbar sind, frühestens jedoch eine Woche nach dem<br />

in der Anzeige genannten Zeitpunkt der Fertigstellung (Vordruck wurde überlassen).<br />

2.4 Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung von Bauvorhaben sind von den<br />

Sachverständigen Bescheinigungen einzureichen, wonach diese sich durch stichprobenartige<br />

Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die baulichen<br />

Anlagen entsprechend den erstellten Nachweisen errichtet oder geändert worden<br />

sind.<br />

2.5 Das zu den Antragsunterlagen gehörige Brandschutzkonzept vom 24.04.2012 (Dipl.-<br />

Ing. K. Winnemöller) ist Bestandteil des <strong>Genehmigungsbescheid</strong>es. Die darin beschriebenen<br />

Maßnahmen zum Brandschutz müssen bei der Errichtung und dem Betrieb der<br />

Stallgebäude beachtet werden.<br />

3. Nebenbestimmungen zum Immissionsschutzrecht<br />

3.1 Die von der Anlage einschließlich des Fahrzeugverkehrs auf dem Betriebsgelände<br />

verursachten Geräuschemissionen dürfen im gesamten Einwirkungsbereich außerhalb<br />

des Betriebes nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der<br />

Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - beitragen.<br />

3.2 Der Schweineaufzuchtstall BE 6 und der Ferkelstall BE 7 sind mit einer Lüftungsanlage<br />

nach DIN 18910 auszurüsten.<br />

Die Abluft des Schweineaufzuchtstalles BE 6 ist als zentrale Lüftungsanlage mit<br />

maximal 5 Lüftern in einer Höhe von 11,90 über Erdboden mit einer Mindestaustrittsgeschwindigkeit<br />

von ganzjährig 7 m/s abzuleiten.<br />

Die Abluft des Ferkelstalles BE 7 ist als zentrale Lüftungsanlage mit maximal 2 Lüftern<br />

in einer Höhe von 11,90 über Erdboden mit einer Mindestaustrittsgeschwindigkeit von<br />

ganzjährig 7 m/s abzuleiten.


Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />

Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 5<br />

Die Stromaufnahme und Laufzeiten der Kaminventilatoren, Stall- und Außentemperaturen<br />

sowie Störungsmeldungen der Lüftungsanlage sind kontinuierlich zu erfassen und<br />

aufzuzeichnen. Die Daten sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Das Datenspeichersystem<br />

muss ein jederzeitiges und umgehendes Auslesen der Daten ermöglichen.<br />

3.3 Der Güllehochbehälter G 2 ist mit einem geschlossenen Zeltdach auszurüsten.<br />

3.4 Die Verdrängungsluft der Futtermittelsiloanlage ist über eine Entstaubungsanlage ins<br />

Freie abzuführen. Die Entstaubungsanlage ist so auszulegen, dass die staubförmigen<br />

Emissionen im gereinigten Abgas eine Massenkonzentration von 20 mg/m³ nicht überschreiten.<br />

Die Einhaltung des Wertes ist mir z.B. durch eine Gewährleistungsbescheinigung<br />

des Anlagenherstellers oder im Fall der Verwendung von mobilen Aufsatzfiltern<br />

durch den Futtermittellieferanten zu bestätigen.<br />

4. Nebenbestimmungen zum Wasserrecht<br />

4.1 Alle Gülle führenden Anlagen (Güllekeller, Güllehochbehälter, Vorgruben, Gerinnen<br />

und Abfüllplätze) müssen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />

beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden. Sie<br />

müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen und chemischen<br />

Einflüsse hinreichend beständig sein. Die DIN 11622 (Gärfuttersilos und Güllebehälter)<br />

ist zu beachten.<br />

4.2 Die Güllekeller der Ställe BE6 und BE7 und der Güllehochbehälter G 2 sowie Güllekanäle,<br />

Vorgruben und Gerinne sind in Stahlbeton C 25/30 wu herzustellen. Der<br />

Anschluss zwischen der Bodenplatte und senkrechten Wänden ist durch Fugenband<br />

bzw. Fugenblech flüssigkeitsundurchlässig und beständig abzudichten.<br />

Undichtigkeiten müssen erkennbar sein. Diese Vorgabe ist dann erfüllt, wenn der Fußpunkt<br />

(Sohle/aufgehende Wand) einsehbar bleibt. Wenn dies nicht möglich ist, muss<br />

entlang des Fußpunktes ein Leck-Erkennungssystem (z. B. in Form einer Dränage mit<br />

aufrechten Kontrollrohren an jeder Stallseite) eingebaut werden.<br />

4.3 Die Entnahme der Gülle darf nur auf einem befestigten wasserdichten Platz von mindestens<br />

3,0 x 4,0 m erfolgen. Dieser Platz ist mit entsprechendem Bodengefälle und Ablauf<br />

zur Güllegrube anzulegen. Nach jeder Entnahme ist die Befüllstelle zu reinigen.<br />

4.4 Die ordnungsgemäße Errichtung der Güllekeller BE6, BE7 und des Güllehochbehälters<br />

G2 muss durch einen fachkundigen Bauleiter (Hersteller, Architekt, Bauingenieur)<br />

überwacht werden. Zur Inbetriebnahme ist eine vom Bauleiter unterschriebene Bescheinigung<br />

vorzulegen über die fachgerechte Ausführung des Einbaus von wu-Beton und<br />

des Fugenbandes oder Fugenbleches sowie über die Dichtheitsprüfung gemäß DIN<br />

11622, Teil 1. (Vordruck wurde überlassen)


Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />

Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 6<br />

4.5 Alle Gülle führenden Anlagen sind mit folgenden Sicherheitseinrichtungen zu versehen<br />

oder nachzurüsten:<br />

a) Alle mit Gülle gefüllten Leitungen, die unbeabsichtigt Auslaufen können, müssen<br />

mit doppelten Sicherheitseinrichtungen (Schieber, Verschlussklappen, Ventile)<br />

versehen sein.<br />

b) Rohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Die Rücklaufleitung<br />

vom Lagerbehälter zur Vorgrube oder zur Pumpstation muss zur sicheren<br />

Absperrung mit zwei Schiebern versehen sein. Einer davon soll ein Schnellschlussschieber<br />

sein. Für Schieber in Rücklaufleitungen ist die DIN 11832 zu beachten.<br />

c) Schieber und Pumpen müssen leicht zugänglich sein. Sie sind über einer wasserundurchlässigen<br />

Fläche anzuordnen.<br />

d) Mindestens eine der Sicherheitseinrichtungen ist gegen Betätigung durch Unbefugte<br />

zu sichern.<br />

e) Alle mit Gülle gefüllten Leitungen müssen bei Frostgefahr entleert werden oder<br />

frostfrei verlegt sein.<br />

f) Alle Leitungen und Schieber sind im Fahrbereich gegen Anfahren zu sichern.<br />

g) Bei seitlichem Behälteranschluss sollte eine Absperrmöglichkeit innen oder außen<br />

unmittelbar an der Behälterwand vorgesehen werden.<br />

4.6 Befüll- und Entleerungsleitungen müssen mit Absperreinrichtungen nach DIN 11832<br />

versehen sein. Die Befüllung und Entleerung der Behälter sollte möglichst von oben<br />

erfolgen. Bei erdverlegten Leitungen sollten die Schieber in Kontrollschächten verlegt<br />

sein. Das Gestänge der Schieber ist mindestens bis zum Geländeniveau hochzuführen.<br />

Erdverlegte Leitungen müssen zu Kontrollzwecken entleert werden können.<br />

4.7 Die Güllekeller BE6, BE7 und der Güllehochbehälter G2 sind mindestens einmal jährlich<br />

durch Sichtkontrolle auf Dichtheit der Behälter und Rohrleitungen (Dränage,<br />

Rohrleitungsanschlüsse, Schieber, Kontrollschächte) gründlich zu überprüfen. Festgestellte<br />

Mängel sind baldmöglichst, bei Gefahr im Verzug umgehend zu beseitigen.<br />

5. Nebenbestimmungen zum Abfallrecht<br />

5.1 Für den Viehbestand des Betriebes ist ein Güllelagervolumen von mindestens 3.950 m³<br />

erforderlich. Ein entsprechender Nachweis ist zur Inbetriebnahme vorzulegen.<br />

5.2 Sollten landwirtschaftliche Nutzflächen zur Dungverwertung entfallen (z.B. durch<br />

Flächenverkauf, Auflösung von Pacht- bzw. Gülleabnahmeverträgen, so ist dies dem<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong>, Fachabteilung 66.2 unaufgefordert mitzuteilen. Sollten die dann noch<br />

vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzflächen für eine ordnungsgemäße Verwertung<br />

der anfallenden Dungstoffe nicht ausreichen, sind Ersatzflächen nachzuweisen oder die<br />

Viehbestände zu verringern.


Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />

Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 7<br />

6. Nebenbestimmungen zum Landschaftsschutz<br />

6.1 Das Bauvorhaben bedingt unter anderem der Verpflichtung zur Schaffung einer<br />

Ausgleichsmaßnahme von 3.900 m² Größe, welche vom Antragsteller selbst nicht<br />

durchgeführt werden kann. Diese Verpflichtung soll im Rahmen einer privatrechtlichen<br />

Vereinbarung von der Stiftung Kulturlandschaft <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong> übernommen werden.<br />

Vor Baubeginn ist mir die Zahlung des mit der Stiftung Kulturlandschaft <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong><br />

vereinbarten Ablösungsbetrages nachzuweisen.<br />

6.2 Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan der öKon GmbH von Mai 2012 dargestellten<br />

Kompensationsmaßnahmen K1a bis K1d (2.421 m² Gehölzanpflanzung) und K2<br />

(Anlage einer Obstwiese mit 42 Hochstamm-Obstbäumen) sind als verbindliche<br />

Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung<br />

entsprechend den Vorgaben des Landschaftspflegerischen Begleitplanes durchzuführen.<br />

Die Anpflanzungen sind in der Pflanzperiode durchzuführen, die unmittelbar der<br />

Innutzungnahme der baulichen Anlagen folgt. Sie sind dauerhaft zu erhalten und vor<br />

Wild- und Viehverbiss zu schützen. Ausfälle bei den Hochstamm-Bäumen sind nachzupflanzen.<br />

Obstbäume sind regelmäßig einem fachgerechten Erziehungs- und Erhaltungsschnitt<br />

zu unterziehen. Bei den heckenartigen Anpflanzungen sind Ausfälle von<br />

mehr als 15 % nachzupflanzen.<br />

7. Nebenbestimmungen zum Arbeitsschutz<br />

Schweineaufzuchtstall BE 6<br />

Ferkelstall BE7<br />

7.1 Güllelagerung allgemein<br />

a) In Gebäuden, in denen offene Behälter und Kanäle liegen, ist der Aufenthalt von<br />

Personen und Tieren beim Aufrühren und während der Entnahme von Fäkalien nur<br />

bei ausreichender Lüftung zulässig (VSG 2.8 § 6 (2). Sofern keine ausreichende<br />

Lüftung möglich ist, ist der Aufenthalt im Stallbereich verboten.<br />

b) Ist es aus betriebstechnischen Gründen zwingend erforderlich, während der<br />

vorgenannten Tätigkeiten den Stall dennoch zu betreten, so muss geeigneter Atemschutz<br />

getragen werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass ausreichend Sauerstoff<br />

in der Atemluft vorhanden ist (VSG 1.1 § 14).<br />

c) Ein entsprechendes Warnschild bzw. die Betriebsanweisung »Gülle« ist an geeigneter,<br />

gut sichtbarer Stelle anzubringen (VSG 2.8 § 7).<br />

7.2 Geschlossene Räume, in denen sich Bedienstände befinden, dürfen keine Öffnungen zu<br />

Behältern und Kanälen haben oder vorgesehene Rühr- und Spüleinrichtungen müssen<br />

außerhalb des Stalles bedienbar sein (VSG 2.8 § 5 (1) Ziff. 6).<br />

7.3 Entnahmeöffnungen sind so einzurichten, dass sie auch in geöffnetem Zustand (z.B.<br />

zum Einbringen von Rühr- und Entnahmevorrichtungen) gegen Hineinstürzen von<br />

Personen gesichert sind (Beispiel Seite 22-26 Merkblatt Arbeitssicherheit aktuell<br />

„Flüssigmist“) (VSG 2.8 § 3 Ziff. 1).


Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />

Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 8<br />

7.4 Eingebaute Absperreinrichtungen (Schieber oder dgl.) müssen über Flur bedienbar sein<br />

(VSG 2.8 § 5 (1).<br />

7.5 Staumistverfahren<br />

Übergangsbereich Staukanal/Querkanal<br />

a) Die Schieber müssen von außen bedienbar sein. Auf diese Forderung kann verzichtet<br />

werden, wenn der Bedienungsstand der Schieber vom Stall vollständig abgetrennt<br />

und die Schieber gasdicht sind (VSG 2.8 § 5 (1)).<br />

b) Befinden sich Stauschieber im separaten Treibgang, darf der Treibgang keine<br />

Öffnungen zu Behältern und Kanälen haben. Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass<br />

der Boden des Treibganges mit einer gasdichten Betondecke versehen wird (VSG 2.8<br />

§ 5 (1)).<br />

c) Das Eindringen von Schadgasen in den Stall während des Entleerens des Staukanales<br />

ist durch den Einbau eines Gasverschlusses zu verhindern (VSG 2.8 § 5 (1).<br />

Übergangsbereich Querkanal/Güllebehälter<br />

d) Das Eindringen von Schadgasen aus dem Behälter in den Querkanal bzw. in den<br />

Stall ist durch Siphonierung auszuschließen (VSG 2.8 § 5 (1).<br />

7.6 Güllehochbehälter:<br />

a) Sind am oberen Rand des Güllehochbehälters betriebsmäßig Arbeiten zu verrichten,<br />

so muss dort eine Arbeitsbühne vorhanden sein. Diese muss mit einem Aufstieg,<br />

einem rutschhemmenden Bodenbelag und folgender Absturzsicherung ausgerüstet<br />

sein: Mind. 1,30 m Höhe bei abgedeckten Behältern (bestehend aus Fuß-, Knieleiste<br />

und Brustwehr) (VSG 2.1 § 11 und § 12).<br />

b) Wird als Aufstieg zur Arbeitsbühne eine Leiter benutzt, so muss an der Arbeitsbühne<br />

eine Leitersicherung vorhanden sein (VSG 2.3 § 4 (1)).Die unbefugte Benutzung der<br />

Arbeitsbühne ist zu verhindern (VSG 2.2 § 3).<br />

7.7 Übergangsbereich Güllebehälter/Vorgrube<br />

a) Das Eindringen von Schadgasen aus dem Behälter in die Grube bzw. in den Stall ist<br />

durch Siphonierung auszuschließen (VSG 2.8 § 5 (1)).<br />

b) Wird der Behälter abgedeckt, so muss als zusätzliche Maßnahme muss ein Schalter<br />

für ein evtl. vorhandenes elektrisches Rührwerk vorhanden sein, der nur vom Erdboden<br />

aus erreichbar ist.<br />

c) Es muss ein Hinweisschild angebracht sein mit etwa folgendem Wortlaut: „Vor dem<br />

Betreten der Arbeitsbühne ist das Rührwerk abzuschalten“. Diese Maßnahme ist<br />

notwendig, um zu verhindern, dass die Bedienungsperson giftigen Gasen ausgesetzt<br />

ist, die durch die Bewegung der Gülle austreten.<br />

d) Das Einsteigen in den Hochbehälter ist ohne geeigneten Atemschutz nicht zulässig.


Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />

Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 9<br />

7.8 Elektro-Anlage<br />

a) Elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen Anwesen sind nach der VDE-Bestimmung<br />

0100 Teil 705 von Oktober 2007 zu installieren. Diese Bestimmung sagt aus,<br />

dass Schaltgeräte und auch Beleuchtungskörper (nach 705.559) mindestens in der<br />

Schutzart IP44/54 ausgeführt werden müssen, wenn Staub und Feuchtigkeit auftreten.<br />

Bei Stromkreisen, an die Steckdosen angeschlossen sind, darf der Nennfehlerstrom<br />

des Fehlerstromschutzschalters 0,03 A nicht überschreiten (VSG 1.4 § 2).<br />

b) Türen und Tore müssen so angeordnet sein, dass von jeder Stelle des Raumes die<br />

Entfernung von 35 m ins Freie nicht überschritten wird (Arbeitsstättenrichtlinie ASR<br />

A2.3 zu § 10 (1) der Arbeitsstätten-Verordnung bzw. VSG 2.1 § 6).<br />

c) In den geplanten Stallgebäuden sind über den Not-Ausgängen und an den Stirnseiten<br />

der Arbeits- und Kontrollgänge Rettungszeichenleuchten gem. Nr. 1.4 der Arbeitsstättenrichtlinie<br />

ASR 7/4 „Sicherheitsleuchten“ anzubringen (§ 7 ArbStättV).<br />

7.9 Flüssiggasanlagen und Flüssiggasverbrauchsanlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme<br />

in angemessenen Zeitabständen - max. alle vier Jahre - sowie nach Änderungen und<br />

Instandsetzungen, zu prüfen (VSG 3.1 § 24 und BGV D 34).Sofern sich der Flüssiggastank<br />

an/in einer Bewegungsfläche für Fahrzeuge/Ackerschlepper befindet, ist ein<br />

entsprechender Anfahrschutz zu montieren.<br />

7.10 Futterhochbehälter<br />

a) Anschlussstutzen pneumatisch zu befüllender Hochbehälter, müssen in gut erreichbarer<br />

Höhe (max. 1,40 m über Flur) liegen (VSG 2.2 § 2)<br />

b) Abdeckungen, die geöffnet werden müssen, sind sicher zu befestigen und mit<br />

Einrichtungen zu versehen, die ein gefahrloses Öffnen und Schließen sicherstellen<br />

(VSG 2.2 § 4)<br />

8. Nebenbestimmung zum Veterinärrecht<br />

8.1 Im Schweineaufzuchtstall BE 6 sind ergänzend die Türen der Abteile 1 bis 10 +12 mit<br />

einen Lichtausschnitt von 1,01 m x 1,26 m zu versehen. Im Abteil 11 sind ergänzend<br />

3 Lichtwellplatten von 1,00 m x 1,60 m im Dach einzubauen.<br />

8.2 Im Ferkelstall BE7 sind ergänzend die Türen der Abteile 2 bis 6 mit einen Lichtausschnitt<br />

von 1,01 m x 1,26 m zu versehen. Im Krankenabteil sind 2 Fenster einzubauen.


Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />

Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 10<br />

VII.<br />

Hinweise<br />

1. Allgemeine immissionsschutzrechtliche Hinweise<br />

1.1 Diesem Bescheid haben die im Anhang aufgeführten Antragsunterlagen zu Grunde<br />

gelegen. Jede wesentliche Änderung in Bezug auf Lage, Beschaffenheit und Betrieb<br />

bedarf der Genehmigung nach § 16 BImSchG, wenn durch die Änderung nachteilige<br />

Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen<br />

erheblich sein können.<br />

1.2 Dieser Bescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nicht nach<br />

§ 13 BImSchG von der Genehmigung eingeschlossen werden.<br />

1.3 Der Betreiber hat gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG die Änderung der Lage, der Beschaffenheit<br />

oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage, sofern eine Genehmigung<br />

nicht beantragt wird, dem Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz des<br />

<strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll<br />

schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf die in § 1 BImSchG genannten<br />

Schutzgüter auswirken kann.<br />

Für die Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens sind der Anzeige<br />

Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG beizufügen, soweit diese für die<br />

Prüfung erforderlich sein können.<br />

1.4 Der Betreiber der Anlage ist gemäß § 15 Abs. 3 BImSchG verpflichtet dem Fachbereich<br />

Bauen, Wohnen und Immissionsschutz des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> den Zeitpunkt anzuzeigen,<br />

wenn er beabsichtigt den Betrieb der genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen.<br />

Der Anzeige sind Unterlagen über die von dem Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur<br />

Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten beizufügen.<br />

1.5 Gemäß dem Erlass „Immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen<br />

(Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz<br />

des Landes NRW vom 19.02.2013) ist davon auszugehen, dass der Schweineaufzuchtstall<br />

BE 6 bis Februar 2017 mit einer „anerkannten“ Abluftreinigungsanlage nachzurüsten<br />

ist.<br />

2. Baurechtliche Hinweise<br />

2.1 Gemäß den Tarifstellen 2.4.10.2 und 2.4.10.3 der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung<br />

NRW ist die Bauaufsichtsbehörde berechtigt, für die Bauüberwachungen nach<br />

§ 81 BauO NRW und die Bauzustandsbesichtigungen nach den § 82 BauO NRW<br />

Gebühren zu erheben.<br />

2.2 Gemäß § 10 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes NW besteht die Verpflichtung,<br />

nach Fertigstellung der Gebäude einen Antrag auf Gebäudeeinmessung bei einem<br />

öffentlich bestellten oder privaten Vermessungsingenieur oder beim Vermessungs- und<br />

Katasteramt zu stellen.


Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />

Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 11<br />

3. Wasserrechtliche Hinweise<br />

3.1 Es wird darauf hingewiesen, dass die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb<br />

sowie die Feststellung der dauernden Dichtigkeit der Anlage allein dem Betreiber<br />

obliegt. Er ist für die regelmäßige Kontrolle und Wartung verantwortlich. Die wichtigsten<br />

Prüfkriterien sind dem beigefügten Formblatt zu entnehmen. Bei Verdacht auf<br />

Undichtigkeiten sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen, um ein<br />

Austreten der Stoffe zu verhindern.<br />

3.2 Sollten für Geländeauffüllungen oder zur Herstellung von Unterbau- oder Tragschichten<br />

Recyclingbaustoffe (aufbereitete Altbaustoffe) oder industrielle Nebenprodukte (wie z.<br />

B. Aschen oder Schlacken) verwendet werden, ist hierfür vorab eine wasserrechtliche<br />

Erlaubnis gemäß § 8 WHG bei der Unteren Wasserbehörde des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> <br />

02861-82 1419) einzuholen. Art und Umfang der Antragsunterlagen sind mit der<br />

Unteren Wasserbehörde abzustimmen.<br />

4. Abfallrechtliche Hinweise<br />

4.1 Die in der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,<br />

Kultur-substraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen<br />

Praxis beim Düngen vom 10.01.2006 enthaltenen Regelungen sind einzuhalten.<br />

5. Arbeitsschutzrechtlicher Hinweis<br />

5.1 Der Anlagenbetreiber hat seine Vertragspartner schriftlich zu verpflichten mindestens<br />

folgende Vorschriften, Richtlinien und Regeln einzuhalten (VSG1.1 § 5): a) Unfallverhütungsvorschriften<br />

der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft NRW (VSGen);<br />

b) Maschinenrichtlinie 2006/42/EG; c) VDE Bestimmungen; d) Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />

(GPSG); e) Anerkannten Regeln der Technik.


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Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 12<br />

VIII.<br />

Begründung<br />

Mit Antragsunterlagen vom 13.06.2012, eingegangen am 22.06.2012, haben Sie die Genehmigung<br />

zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Schweinen beantragt.<br />

Die zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen wurden letztmalig<br />

am 20.02.2013 ergänzt.<br />

Das Vorhaben ist gemäß § 4 BImSchG genehmigungspflichtig. Für die Erteilung der Genehmigung<br />

ist nach der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) die Zuständigkeit des<br />

<strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> gegeben.<br />

Bekanntmachung / Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

Das beantragte Vorhaben ist gemäß § 10 BImSchG bekannt gemacht worden:<br />

- im Amtsblatt für den <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong>, Ausgabe 18/2012<br />

- in der Münsterland Zeitung am 07.08.2012 und<br />

- im Internet des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong>.<br />

Die Antragsunterlagen haben im Anschluss daran während der Zeit vom 13.08. bis zum<br />

12.09.2012 bei der Stadtverwaltung Ahaus sowie bei der <strong>Kreis</strong>verwaltung <strong>Borken</strong> zur<br />

Einsichtnahme ausgelegen.<br />

Einwendungen<br />

Innerhalb der Einwendungsfrist vom 13.08. bis zum 25.09.2012 wurden keine Einwendungen<br />

gegen das Vorhaben erhoben, so dass der für den 17.10.2012 anberaumte Erörterungstermin<br />

wegfallen konnte. Der Wegfall des Erörterungstermins wurde veröffentlicht<br />

- im Amtsblatt für den <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong>, Ausgabe 21/2012<br />

- in der Münsterland Zeitung am 04.10.2012 und<br />

- im Internet des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong>.<br />

Behördenbeteiligung<br />

Parallel zur öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sind die Behörden, deren Aufgabenbereiche<br />

durch das Vorhaben berührt werden, aufgefordert worden, für ihren Zuständigkeitsbereich<br />

eine Stellungnahme abzugeben. Im Einzelnen wurden folgende Stellen beteiligt:<br />

Bürgermeister der Stadt Ahaus<br />

Landrat des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong><br />

- Fachabteilung 39.1; Veterinärangelegenheiten<br />

- Fachabteilung 63.1/2; Bauaufsicht<br />

- Fachabteilung 66.1, Wasserwirtschaft<br />

- Fachabteilung 66.2, Abfall, Abwasser und Bodenschutz<br />

- Fachabteilung 66.3, Naturschutz und Landschaftspflege<br />

Landesbetrieb Wald und Holz NRW – Regionalforstamt Münsterland<br />

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft NRW, Münster<br />

Landwirtschaftskammer NRW, <strong>Kreis</strong>stelle <strong>Borken</strong><br />

Die Fragen des Immissionsschutzes habe ich in eigener Zuständigkeit geprüft.<br />

Die genannten Stellen haben die Unterlagen bezüglich der Genehmigungsvoraussetzungen


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Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 13<br />

nach § 6 BImSchG geprüft und keine Bedenken gegen die Errichtung und den Betrieb der<br />

beantragten Anlage erhoben. Sie haben Vorschläge für verschiedene Nebenbestimmungen<br />

und Hinweise für den Bescheid gemacht.<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

Das Vorhaben unterliegt dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 3 Abs. 1<br />

UVPG i. V. m. Ziffer 7.11.1 der Anlage 1 zum UVPG). Die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

ist ein unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens und umfasst die Ermittlung,<br />

Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens<br />

auf die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft<br />

sowie Kultur- und Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten<br />

Schutzgütern.<br />

Beim Betrieb der Anlage werden als Einsatzstoffe Futter, Wasser, Medikamente sowie Strom<br />

für die Beleuchtung verwendet. Daneben fallen Gülle und Tierkadaver als nicht vermeidbare<br />

Abfälle und Nebenprodukte an. Von der Anlage werden Geräusche, Gerüche, Ammoniak,<br />

Staub, Keime/Endotoxine ausgehen. Zudem wird die Errichtung der Stallanlagen zu einem<br />

Eingriff in die Natur und Landschaft führen.<br />

Die Umweltverträglichkeitsprüfung erbrachte unter Berücksichtigung<br />

1. der Antragsunterlagen,<br />

2. der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU); öKon GmbH; März 2012<br />

3. dem Landschaftspflegerischen Begleitplan; öKon GmbH; Mai 2012<br />

4. der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung; öKon GmbH; Mai 2012<br />

5. dem Geruchsgutachten und der Ammoniak- und Stickstoffimmissionsprognose;<br />

Richters & Hüls von April 2012 2011; Gutachten Nr. G-3255-01/2<br />

6. der abgegebenen Stellungnahmen der beteiligten Stellen sowie<br />

7. der im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Ermittlungen<br />

die nachfolgend zusammengefassten Ergebnisse:<br />

Geräuschimmissionen:<br />

In der UVU kommt die öKon GmbH zu dem Ergebnis, dass durch den Betrieb der Anlage an<br />

den benachbarten Wohnhäusern keine unzumutbaren Lärmauswirkungen (Immissionen) zu<br />

erwarten sind. Dieser Bewertung ist zuzustimmen. Die in der UVU dargestellten und beurteilten<br />

Ansätze (450 Transporte je Jahr bzw. 9 je Woche) sind plausibel. Die Genehmigungsbehörde<br />

geht davon aus, dass an stark frequentierten Tagen bis zu 10 Transporte stattfinden<br />

können, was 1 Transport je Stunde ergibt. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen<br />

sind daher nicht zu erwarten.<br />

Geruchsimmissionen:<br />

Zur Bewertung der Geruchsimmissionen wurde eine Geruchsimmissionsprognose erstellt. Die<br />

Geruchsausbreitungsberechnung führt zu dem Ergebnis, dass der maßgebliche Orientierungswerte<br />

der GIRL von IG b = 0,25 (= 25 % der Jahresstunden) für Wohnhäuser im Außenbereich<br />

nach Abzug des Beitrages eigener Tierhaltung im Bestand und im Planzustand nicht überschritten<br />

werden. Das Wohnhaus Barle 32 hat vermutlich keine Tierhaltung. Dort wird der<br />

maßgebliche Orientierungswerte der GIRL von IG b = 0,20 unterschritten.


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Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 14<br />

Staubimmissionen:<br />

Die UVU kommt zu dem Ergebnis, dass die durch den Betrieb der Anlage zu erwartenden<br />

Staubemissionen unterhalb des Bagatellmassenstromes (nach Tabelle 7 der TA Luft) liegen<br />

wird. Dabei ist sowohl eine Betrachtung nach Takai et al. (1998) als auch nach den geänderten<br />

Werten der VDI-Richtlinie 3894 vorgenommen worden.<br />

Bakterien, Viren, Pilze (Bioaerosole):<br />

Aus mehreren Studien ist bekannt, dass in der (Ab-)Luft von Ställen Bakterien, Viren und<br />

Pilze (sog. Bioaerosole) enthalten sein können. Der derzeitige Kenntnisstand zu den gesundheitlichen<br />

Beeinträchtigungen durch Bioaerosole ist in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung<br />

der öKon GmbH umfassend beschrieben. Darüber hinaus hat sich das OVG Münster<br />

in zwei Urteilen aus dem Jahr 2010 [8 B 992/09 Mastschweine und 8 B 1015/09 Masthähnchen]<br />

mit der Einwirkung von Bioaerosolen auf Menschen, die in der Nachbarschaft zu Tierhaltungsanlagen<br />

wohnen, befasst.<br />

Auch wenn das OVG Münster einräumt, dass Tierhaltungsanlagen im Hinblick auf die Freisetzung<br />

von Bioaerosolen grundsätzlich geeignet sein können, nachteilig auf die Gesundheit<br />

zu wirken, stellt das Gericht – übereinstimmend mit den Ausführungen der öKon GmbH - in<br />

beiden Entscheidungen fest, dass Immissions- oder Emissionswerte, auf deren Einhaltung die<br />

Nachbarn einen Anspruch haben könnten, in der TA Luft nicht vorgegeben sind. Es gibt<br />

bislang auch keine anderweitigen Grenz- oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle<br />

für Bioaerosole beschreiben. Ebenso liegen keine wissenschaftlichen Untersuchungen<br />

und Erkenntnisse darüber vor, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung<br />

in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt. Es gibt<br />

weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse<br />

über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche<br />

oder gewerbliche Tierhaltung.<br />

Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht<br />

als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt<br />

zu rechnen ist. Der Genehmigungsbehörde fehlt demnach im Hinblick auf Bioaerosole eine<br />

rechtliche Grundlage für die Versagung der Genehmigung. Dieser Rechtsauffassung hat sich<br />

auch das OVG Lüneburg in seiner Entscheidung vom 09.08.2011, Az.: 12 LA 55/10, angeschlossen.<br />

Auswirkungen auf Boden und Grundwasser:<br />

Eine direkte Belastung des Bodens und Grundwassers wird durch die Verwendung wasserundurchlässiger<br />

Bauteile ausgeschlossen. Die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden<br />

Gülle wird durch die Aufbringung auf selbstbewirtschafteten Flächen und die ergänzende<br />

Vermittlungsgarantie der Nährstoffbörse NRW sichergestellt. Die Ausbringungsflächen selbst<br />

gehören nicht zur Anlage im Sinne des BImSchG und sind insofern bei der Beurteilung des<br />

Vorhabens nicht zu berücksichtigen. Gleichwohl unterliegt die Gülleverwertung der Kontrolle<br />

zur Düngeverordnung durch die Landwirtschaftskammer NRW, so dass der Boden- und<br />

Grundwasserschutz sichergestellt ist.<br />

Auswirkungen auf die Landschaft:<br />

Der durch die Baumaßnahme zu erwartende Eingriff in die Natur und Landschaft wurde unter<br />

Berücksichtigung landschaftsökologischer Gesichtspunkte durch die öKon GmbH ermittelt<br />

und bewertet. Die negativen Auswirkungen werden durch geeignete landschaftspflegerische


Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />

Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 15<br />

Maßnahmen ausgeglichen (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan). Die Umsetzung der<br />

Ausgleichsmaßnahmen wird durch Nebenbestimmungen zu der Genehmigung sichergestellt.<br />

Artenschutz<br />

Von der öKon GmbH wurde eine artenschutzrechtliche Untersuchung und Bewertung durchgeführt.<br />

Diese kommt zu dem Ergebnis, dass von der geplanten Anlage keine Konflikte mit<br />

den artenschutzrechtlichen Vorgaben zu erwarten sind.<br />

Ammoniakimmissionen / Stickstoffdepositionen:<br />

Die Auswirkungen der Ammoniakemissionen auf die Ökosysteme in der Umgebung der<br />

geplanten Anlage sind rechnerisch und gutachterlich ermittelt und im Rahmen der UVU<br />

bewertet worden. Die Berechnungen und Beurteilungen kommen zu dem Ergebnis, dass die<br />

mit der Ammoniakkonzentration in der Luft einhergehende Stickstoffdeposition keine nachteiligen<br />

Auswirkungen auf die Ökosysteme haben werden. Die Ansätze und Grundlagen der<br />

Ausbreitungsberechnung und die Beurteilung durch die öKon GmbH sind plausibel, so dass<br />

schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind.<br />

Zusammenfassende Bewertung der Umwelteinwirkungen<br />

Die vorstehende Bewertung belegt, dass die von dem geplanten Vorhaben ausgehenden Auswirkungen<br />

auf die Umwelt entweder unterhalb der nach den maßgeblichen Regelwerken<br />

geltenden Erheblichkeitsschwelle bleiben oder durch geeignete Maßnahmen verringert bzw.<br />

kompensiert werden.<br />

Die Umsetzung der zur Vermeidung, Verringerung oder Kompensation schädlicher Umweltauswirkungen<br />

erforderlichen Maßnahmen wird durch Nebenbestimmungen zum <strong>Genehmigungsbescheid</strong><br />

sichergestellt und somit einer wirksamen Umweltvorsorge Rechnung getragen.<br />

Bauplanungsrechtlich Beurteilung:<br />

Das Anlagengrundstück befindet sich im Außenbereich der Stadt Ahaus. Die Errichtung und<br />

der Betrieb der beantragten gewerblichen – nicht auf überwiegend eigener Futtergrundlage<br />

basierenden – Tierhaltungsanlage ist dort gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuches<br />

(BauGB) privilegiert zulässig, weil öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung<br />

gesichert ist und das Vorhaben wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung<br />

nur im Außenbereich ausgeführt werden soll (vgl. Beschluss des OVG NRW vom 02.06.2009<br />

- 8 B 572/09). Darüber hinaus hat die Stadt Ahaus das notwendige Einvernehmen gemäß § 36<br />

BauGB erteilt.<br />

Die als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung gem. § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB erforderliche<br />

Verpflichtungserklärung, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung<br />

zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen, wurde am 22.04.2013 abgegeben und<br />

durch Eintragung in das Baulastenverzeichnis gesichert.<br />

Ergebnis<br />

Die Prüfung des Antrages hat ergeben, dass bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage<br />

entsprechend den Antragsunterlagen und den Maßgaben dieses Bescheides sichergestellt ist,<br />

dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und dass andere öffentlich-rechtliche<br />

Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen.<br />

Gem. § 6 Abs. 1 BImSchG war die Genehmigung daher zu erteilen.


Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />

Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 16<br />

Die Aufnahme und Gestaltung der Nebenbestimmungen war anhand der Anforderungen des<br />

§ 12 Abs. 1 BImSchG vorzunehmen, wonach die Genehmigung unter Bedingungen erteilt<br />

und mit Auflagen verbunden werden kann, soweit es erforderlich ist, um die Erfüllung der in<br />

§ 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.<br />

VII.<br />

Kostenentscheidung<br />

Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt der Antragsteller. Die Kosten werden aufgrund<br />

des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit<br />

der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) festgesetzt.<br />

Hierzu ergeht ein gesonderter Bescheid.<br />

VIII.<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht<br />

Münster, Piusallee 38, 48147 Münster schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten<br />

der Geschäftsstelle eingelegt werden. Falls die Frist durch das Verschulden<br />

einer von Ihnen bevollmächtigen Person versäumt werden sollte, so würde dieses Verschulden<br />

Ihnen zugerechnet werden.<br />

Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen<br />

Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande<br />

Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV.NRW. Seite 548) eingereicht<br />

werden.<br />

Mit freundlichem Gruß<br />

Im Auftrag<br />

Hüsken


Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />

Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 17<br />

Verzeichnis der Unterlagen - Anhang I zur Genehmigung Az.: 63 – 01476 2012 - hüsk<br />

1. Verzeichnis der Antragsunterlagen<br />

2. Formulare 1 bis 8<br />

3. Kurzbeschreibung<br />

4. Anlagen- und Betriebsbeschreibung<br />

5. Topographische Karte, Maßstab 1:25.000<br />

6. Deutsche Grundkarte, Maßstab 1:5.000<br />

7. Auszug Liegenschaftskataster M.: 1:1000<br />

8. Lageplan M.: 1:500 vom 13.06.2012<br />

9. Lageplan M.: 1:500 vom 13.11.2012 > Ergänzung Zaun<br />

10. Formulare Bauantrag für Schweinestall BE6, Ferkelstall BE7 und Güllehochbehälter G2<br />

11. Formulare Baubeschreibung für BE6, BE7 und G2<br />

12. Nutzflächenberechnung BE6 und BE7<br />

13. Berechnung Umbauter Raum BE6, BE7 und G2<br />

14. Berechnung Umbauter Raum Güllekeller BE6 und BE7<br />

15. Ermittlung Rohbaukosten und Herstellungskosten<br />

16. Grundriss BE6 M.: 1:100<br />

17. Grundriss Güllekeller BE6 M.: 1:100<br />

18. Ansichten + Schnitte BE6 M.: 1:100<br />

19. Grundriss und Schnitt BE7 M.: 1:100<br />

20. Grundriss Güllekeller BE7 M.: 1:100<br />

21. Ansicht BE7 M.: 1:100<br />

22. Grundriss, Schnitt, Details für G2<br />

23. Formulare Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben<br />

24. Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben „Schweinestall“<br />

25. Berechnung Güllelagervolumen insgesamt<br />

26. Erklärung zum Futter und der Herkunft<br />

27. Zeichnung Leckerkennung Güllebunker<br />

28. Bestimmung der Tierplatzzahlen in den einzelnen Betriebseinheiten<br />

29. Flächenverzeichnis<br />

30. Pachtverträge<br />

31. Nährstoffbeurteilungsblatt mit Güllebagger zur Tierhaltung<br />

32. Vermittlungsgarantie der Nährstoffbörse NRW<br />

33. Geruchsgutachten, Ammoniak- und Stickstoff, Richters & Hüls – G-3255-01/2<br />

34. Umweltverträglichkeitsuntersuchung; öKon von Mai 2012<br />

35. Landschaftspflegerischer Begleitplan; öKon Mai 2012<br />

36. Artenschutzrechliche Vorprüfung; öKon von Mai 2012<br />

37. Brandschutzkonzept; Winnemöller vom 24.04.2012<br />

nachgereicht<br />

38. Angaben für das Veterinäramt<br />

39. Nachweis der Fensterflächen für BE6 und BE7<br />

40. Stallbelegungspläne für BE1, Be2, BE3 und BE4<br />

41. Baulast-Rückbauverpflichtungserklärung

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