Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid - Kreis Borken
Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid - Kreis Borken
Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid - Kreis Borken
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Herrn<br />
Benedikt Hemker<br />
Barle 6<br />
48683 Ahaus<br />
Maßgebliches BVT-Merkblatt:<br />
„Beste verfügbare Techniken der Intensivhaltung von<br />
Geflügel und Schweinen“<br />
Stand: Juli 2003<br />
Burloer Str. 93 D – 46325 <strong>Borken</strong><br />
Internet: http://www.kreis-borken.de<br />
Fachabteilung: 63.3 – Anlagenbezogener<br />
Immissionsschutz<br />
Aktenzeichen: 63–01476/2012-hüsk<br />
Auskunft erteilt: Walter Hüsken<br />
Durchwahl: 02861 – 82 2352<br />
E-Mail: w.huesken@kreis-borken.de<br />
Telefax: 02861 – 82 271-2352<br />
Zimmer: 2352<br />
Datum: 24.04.2013<br />
Ihr Antrag vom 13.06.2012, eingegangen am 22.06.2012 auf Genehmigung zur Errichtung<br />
und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Schweinen im Sinne von § 4 des<br />
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)<br />
<strong>Immissionsschutzrechtlicher</strong> <strong>Genehmigungsbescheid</strong><br />
Sehr geehrter Herr Hemker,<br />
I.<br />
Tenor<br />
hiermit erteile ich die Genehmigung, auf dem Grundstück in Ahaus, Gemarkung<br />
Wüllen, Flur 18, Flurstück 13, eine Anlage zum Halten von Schweinen gemäß Nr. 7.1<br />
Spalte 1 g) in Verbindung mit Nr. 9.36 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige<br />
Anlagen – 4. BImSchV – zu errichten und zu betreiben.<br />
Die Genehmigung ergeht nach den §§ 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />
(BImSchG) in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der 4. BImSchV.<br />
Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der von der Genehmigung erfassten Anlagen und<br />
Betriebsweisen aus den im Anhang I zu diesem Bescheid aufgeführten Unterlagen, sofern sich<br />
nicht durch die nachstehenden Anforderungen Änderungen ergeben.<br />
Busverbindungen Öffnungszeiten Konten des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong><br />
Fachbereich Bauen, Wohnen und<br />
aus Isselburg (61), Bocholt, Rhede, mit Linie S 75 bis H Nordring + 10 Min. Fußweg,<br />
aus Gronau, Heek, Ahaus, Stadtlohn, Südlohn mit Linie R 76 bis H <strong>Kreis</strong>haus,<br />
aus Oeding, Burlo mit Linie 754, Stadtverkehr <strong>Borken</strong> Linien 853, 854 bis H <strong>Kreis</strong>haus;<br />
weitere Auskünfte gibt die „Schlaue Nummer“ 01803 / 50 40 30<br />
www.rvm-online.de<br />
Immissionsschutz<br />
Do<br />
Fr<br />
8.00 – 18.00 Uhr<br />
8.00 – 12.30 Uhr<br />
Sparkasse Westmünsterland<br />
BLZ 401 545 30 Konto 14274<br />
Postbank Dortmund<br />
BLZ 440 100 46 Konto 4500 460
Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />
Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 2<br />
Die Verpflichtungserklärung (Baulast) vom 22.04.2013 zum Rückbau des Stalles nach dauerhafter<br />
Aufgabe der zulässigen Nutzung ist Bestandteil dieser Genehmigung.<br />
II.<br />
Eingeschlossene Entscheidungen<br />
1. Die Baugenehmigung nach der Landesbauordnung (BauO NRW)<br />
2. Die Befreiung gemäß § 3 der 2. Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im <strong>Kreis</strong><br />
<strong>Borken</strong> vom 12.03.1975 in Verbindung mit § 67 Bundesnaturschutzgesetz<br />
III.<br />
Umfang der Genehmigung<br />
Das im Lageplan dargestellte Altenteilerwohnhaus ist nicht Gegenstand des Antrages und<br />
dieser Genehmigung.<br />
Die Genehmigung erstreckt sich auf folgende Anlagenteile und Nebeneinrichtungen:<br />
Betriebseinheit<br />
Beschreibung<br />
Bestand / Neuerrichtung<br />
Nutzungsänderung<br />
Kapazität<br />
BE 1 Sauenstall Bestand 70 Sauen Wartestall<br />
1 Eber<br />
BE 2 Sauenstall Bestand 45 Sauen Wartestall<br />
BE 3 Sauenstall Bestand 70 Sauen Wartestall<br />
BE 4<br />
Abferkel- und<br />
Jungsauenstall<br />
Bestand<br />
65 Abferkelplätze<br />
20 Jungsauen<br />
BE 5 Sauenstall Aufgabe der Tierhaltung<br />
BE 6 Schweineaufzuchtstall Neuerrichtung 2436 Aufzucht- /<br />
Mastschweine<br />
BE 7<br />
Ferkelstall<br />
Flüssiggasbehälter<br />
Neuerrichtung<br />
1260 Ferkel<br />
4850 Liter<br />
G 1 Güllehochbehälter Bestand 620 m³; Ø 11,50 m<br />
G 2 Güllehochbehälter Neuerrichtung 1240 m³; Ø 16,47 m<br />
Gesamtbestand nach Umsetzung der Genehmigung:<br />
Nach Verwirklichung des Vorhabens können auf der Anlage 65 Sauen in Abferkelplätzen,<br />
185 Sauen im Wartestall, 2436 Aufzucht-/Mastschweine und 1260 Ferkel gehalten, sowie<br />
6733 m³ Gülle und 4850 Liter Flüssiggas gelagert werden.
Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />
Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 3<br />
IV.<br />
Vorbehalte, Bedingungen, Befristungen und Genehmigungsinhaltsbestimmungen<br />
1. Diese Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Bestandskraft<br />
dieses Bescheides mit dem Betrieb der Anlage begonnen worden ist. Soweit das Bauvorhaben<br />
innerhalb des vorgenannten Zeitraumes nur teilweise umgesetzt wurde,<br />
erlischt die Genehmigung für die bis dahin nicht in Betrieb genommenen Anlagenteile.<br />
2. Die Genehmigung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass bei der<br />
Genehmigungsbehörde eine Sicherheitsleistung gemäß § 17 Abs. 5<br />
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Form einer unbefristeten<br />
selbstschuldnerischen Bankbürgschaft von 39.600 € zugunsten der<br />
Genehmigungsbehörde hinterlegt worden ist.<br />
3. Die Genehmigung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem Fachbereich<br />
Bauordnung der Stadt Ahaus ein Nachweis über die Standsicherheit zum hier<br />
genehmigten Vorhaben vorgelegt wird, der von einem staatlich anerkannten<br />
Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4<br />
BauO NRW geprüft sein muss.<br />
4. Die Genehmigung ergeht in Bezug auf den Betrieb der Stallgebäude BE6 und BE7 unter<br />
der aufschiebenden Bedingung, dass dem <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong> - Fachabteilung 63.3 durch eine<br />
Hersteller- bzw. Erstellerbescheinigung nachgewiesen wurde, dass die Lüftungsanlagen,<br />
die Abluftaustrittsgeschwindigkeiten die Höhen der Abluftschächte und die Datenerfassung<br />
der Nebenbestimmung Nr. VI.3.2 dieser Genehmigung entsprechen.<br />
5. Nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung sind der Schweineaufzuchtstall<br />
BE 6, der Ferkelstall BE 7 und der Güllehochbälter G 2 entsprechend der öffentlichrechtlichen<br />
Verpflichtungserklärung (Baulast) vom 22.04.2013 zurückzubauen.<br />
V.<br />
Anzeige- und Unterrichtungspflichten<br />
1. Dem <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong>, Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz ist der Zeitpunkt<br />
der Inbetriebnahme der Anlage schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss mindestens<br />
eine Woche vor der beabsichtigten Inbetriebnahme vorliegen. Ich bitte, den<br />
beiliegenden Vordruck zu verwenden.<br />
1. Allgemeine Festsetzungen<br />
VI.<br />
Weitere Nebenbestimmungen<br />
1.1 Dieser Bescheid oder eine Kopie einschließlich der zugehörigen Antragsunterlagen sind<br />
jederzeit zur Einsichtnahme für die Aufsichtsbehörden bereitzuhalten.
Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />
Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 4<br />
2. Nebenbestimmungen zum Baurecht und vorbeugenden Brandschutz<br />
2.1 Der Baubeginn für das genehmigte Vorhaben ist der Stadt Ahaus, FB Bauordnung mindestens<br />
eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen (Vordruck wurde überlassen).<br />
2.2 Die Fertigstellung des Rohbaus ist dem FB Bauordnung der Stadt Ahaus eine Woche<br />
vorher anzuzeigen, damit eine Besichtigung des Bauzustandes ermöglicht wird (Vordruck<br />
wurde überlassen). Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile,<br />
Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Besichtigung des Rohbaus<br />
sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für<br />
den Schall- und Wärmeschutz wesentlich sind, derart offen zu halten, dass Maße und<br />
Ausführungsart geprüft werden können. Mit der Fortsetzung der Bauarbeiten darf erst<br />
einen Tag nach dem in der Anzeige genannten Zeitpunkt der Rohbaufertigstellung<br />
begonnen werden.<br />
2.3 Die Fertigstellung des Bauvorhabens ist dem FB Bauordnung der Stadt Ahaus eine<br />
Woche vorher anzuzeigen, damit die abschließende Bauzustandsbesichtigung durchgeführt<br />
werden kann. Bauliche Anlagen dürfen erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß<br />
fertiggestellt und sicher benutzbar sind, frühestens jedoch eine Woche nach dem<br />
in der Anzeige genannten Zeitpunkt der Fertigstellung (Vordruck wurde überlassen).<br />
2.4 Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung von Bauvorhaben sind von den<br />
Sachverständigen Bescheinigungen einzureichen, wonach diese sich durch stichprobenartige<br />
Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die baulichen<br />
Anlagen entsprechend den erstellten Nachweisen errichtet oder geändert worden<br />
sind.<br />
2.5 Das zu den Antragsunterlagen gehörige Brandschutzkonzept vom 24.04.2012 (Dipl.-<br />
Ing. K. Winnemöller) ist Bestandteil des <strong>Genehmigungsbescheid</strong>es. Die darin beschriebenen<br />
Maßnahmen zum Brandschutz müssen bei der Errichtung und dem Betrieb der<br />
Stallgebäude beachtet werden.<br />
3. Nebenbestimmungen zum Immissionsschutzrecht<br />
3.1 Die von der Anlage einschließlich des Fahrzeugverkehrs auf dem Betriebsgelände<br />
verursachten Geräuschemissionen dürfen im gesamten Einwirkungsbereich außerhalb<br />
des Betriebes nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der<br />
Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - beitragen.<br />
3.2 Der Schweineaufzuchtstall BE 6 und der Ferkelstall BE 7 sind mit einer Lüftungsanlage<br />
nach DIN 18910 auszurüsten.<br />
Die Abluft des Schweineaufzuchtstalles BE 6 ist als zentrale Lüftungsanlage mit<br />
maximal 5 Lüftern in einer Höhe von 11,90 über Erdboden mit einer Mindestaustrittsgeschwindigkeit<br />
von ganzjährig 7 m/s abzuleiten.<br />
Die Abluft des Ferkelstalles BE 7 ist als zentrale Lüftungsanlage mit maximal 2 Lüftern<br />
in einer Höhe von 11,90 über Erdboden mit einer Mindestaustrittsgeschwindigkeit von<br />
ganzjährig 7 m/s abzuleiten.
Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />
Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 5<br />
Die Stromaufnahme und Laufzeiten der Kaminventilatoren, Stall- und Außentemperaturen<br />
sowie Störungsmeldungen der Lüftungsanlage sind kontinuierlich zu erfassen und<br />
aufzuzeichnen. Die Daten sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Das Datenspeichersystem<br />
muss ein jederzeitiges und umgehendes Auslesen der Daten ermöglichen.<br />
3.3 Der Güllehochbehälter G 2 ist mit einem geschlossenen Zeltdach auszurüsten.<br />
3.4 Die Verdrängungsluft der Futtermittelsiloanlage ist über eine Entstaubungsanlage ins<br />
Freie abzuführen. Die Entstaubungsanlage ist so auszulegen, dass die staubförmigen<br />
Emissionen im gereinigten Abgas eine Massenkonzentration von 20 mg/m³ nicht überschreiten.<br />
Die Einhaltung des Wertes ist mir z.B. durch eine Gewährleistungsbescheinigung<br />
des Anlagenherstellers oder im Fall der Verwendung von mobilen Aufsatzfiltern<br />
durch den Futtermittellieferanten zu bestätigen.<br />
4. Nebenbestimmungen zum Wasserrecht<br />
4.1 Alle Gülle führenden Anlagen (Güllekeller, Güllehochbehälter, Vorgruben, Gerinnen<br />
und Abfüllplätze) müssen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />
beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden. Sie<br />
müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen und chemischen<br />
Einflüsse hinreichend beständig sein. Die DIN 11622 (Gärfuttersilos und Güllebehälter)<br />
ist zu beachten.<br />
4.2 Die Güllekeller der Ställe BE6 und BE7 und der Güllehochbehälter G 2 sowie Güllekanäle,<br />
Vorgruben und Gerinne sind in Stahlbeton C 25/30 wu herzustellen. Der<br />
Anschluss zwischen der Bodenplatte und senkrechten Wänden ist durch Fugenband<br />
bzw. Fugenblech flüssigkeitsundurchlässig und beständig abzudichten.<br />
Undichtigkeiten müssen erkennbar sein. Diese Vorgabe ist dann erfüllt, wenn der Fußpunkt<br />
(Sohle/aufgehende Wand) einsehbar bleibt. Wenn dies nicht möglich ist, muss<br />
entlang des Fußpunktes ein Leck-Erkennungssystem (z. B. in Form einer Dränage mit<br />
aufrechten Kontrollrohren an jeder Stallseite) eingebaut werden.<br />
4.3 Die Entnahme der Gülle darf nur auf einem befestigten wasserdichten Platz von mindestens<br />
3,0 x 4,0 m erfolgen. Dieser Platz ist mit entsprechendem Bodengefälle und Ablauf<br />
zur Güllegrube anzulegen. Nach jeder Entnahme ist die Befüllstelle zu reinigen.<br />
4.4 Die ordnungsgemäße Errichtung der Güllekeller BE6, BE7 und des Güllehochbehälters<br />
G2 muss durch einen fachkundigen Bauleiter (Hersteller, Architekt, Bauingenieur)<br />
überwacht werden. Zur Inbetriebnahme ist eine vom Bauleiter unterschriebene Bescheinigung<br />
vorzulegen über die fachgerechte Ausführung des Einbaus von wu-Beton und<br />
des Fugenbandes oder Fugenbleches sowie über die Dichtheitsprüfung gemäß DIN<br />
11622, Teil 1. (Vordruck wurde überlassen)
Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />
Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 6<br />
4.5 Alle Gülle führenden Anlagen sind mit folgenden Sicherheitseinrichtungen zu versehen<br />
oder nachzurüsten:<br />
a) Alle mit Gülle gefüllten Leitungen, die unbeabsichtigt Auslaufen können, müssen<br />
mit doppelten Sicherheitseinrichtungen (Schieber, Verschlussklappen, Ventile)<br />
versehen sein.<br />
b) Rohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Die Rücklaufleitung<br />
vom Lagerbehälter zur Vorgrube oder zur Pumpstation muss zur sicheren<br />
Absperrung mit zwei Schiebern versehen sein. Einer davon soll ein Schnellschlussschieber<br />
sein. Für Schieber in Rücklaufleitungen ist die DIN 11832 zu beachten.<br />
c) Schieber und Pumpen müssen leicht zugänglich sein. Sie sind über einer wasserundurchlässigen<br />
Fläche anzuordnen.<br />
d) Mindestens eine der Sicherheitseinrichtungen ist gegen Betätigung durch Unbefugte<br />
zu sichern.<br />
e) Alle mit Gülle gefüllten Leitungen müssen bei Frostgefahr entleert werden oder<br />
frostfrei verlegt sein.<br />
f) Alle Leitungen und Schieber sind im Fahrbereich gegen Anfahren zu sichern.<br />
g) Bei seitlichem Behälteranschluss sollte eine Absperrmöglichkeit innen oder außen<br />
unmittelbar an der Behälterwand vorgesehen werden.<br />
4.6 Befüll- und Entleerungsleitungen müssen mit Absperreinrichtungen nach DIN 11832<br />
versehen sein. Die Befüllung und Entleerung der Behälter sollte möglichst von oben<br />
erfolgen. Bei erdverlegten Leitungen sollten die Schieber in Kontrollschächten verlegt<br />
sein. Das Gestänge der Schieber ist mindestens bis zum Geländeniveau hochzuführen.<br />
Erdverlegte Leitungen müssen zu Kontrollzwecken entleert werden können.<br />
4.7 Die Güllekeller BE6, BE7 und der Güllehochbehälter G2 sind mindestens einmal jährlich<br />
durch Sichtkontrolle auf Dichtheit der Behälter und Rohrleitungen (Dränage,<br />
Rohrleitungsanschlüsse, Schieber, Kontrollschächte) gründlich zu überprüfen. Festgestellte<br />
Mängel sind baldmöglichst, bei Gefahr im Verzug umgehend zu beseitigen.<br />
5. Nebenbestimmungen zum Abfallrecht<br />
5.1 Für den Viehbestand des Betriebes ist ein Güllelagervolumen von mindestens 3.950 m³<br />
erforderlich. Ein entsprechender Nachweis ist zur Inbetriebnahme vorzulegen.<br />
5.2 Sollten landwirtschaftliche Nutzflächen zur Dungverwertung entfallen (z.B. durch<br />
Flächenverkauf, Auflösung von Pacht- bzw. Gülleabnahmeverträgen, so ist dies dem<br />
<strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong>, Fachabteilung 66.2 unaufgefordert mitzuteilen. Sollten die dann noch<br />
vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzflächen für eine ordnungsgemäße Verwertung<br />
der anfallenden Dungstoffe nicht ausreichen, sind Ersatzflächen nachzuweisen oder die<br />
Viehbestände zu verringern.
Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />
Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 7<br />
6. Nebenbestimmungen zum Landschaftsschutz<br />
6.1 Das Bauvorhaben bedingt unter anderem der Verpflichtung zur Schaffung einer<br />
Ausgleichsmaßnahme von 3.900 m² Größe, welche vom Antragsteller selbst nicht<br />
durchgeführt werden kann. Diese Verpflichtung soll im Rahmen einer privatrechtlichen<br />
Vereinbarung von der Stiftung Kulturlandschaft <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong> übernommen werden.<br />
Vor Baubeginn ist mir die Zahlung des mit der Stiftung Kulturlandschaft <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong><br />
vereinbarten Ablösungsbetrages nachzuweisen.<br />
6.2 Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan der öKon GmbH von Mai 2012 dargestellten<br />
Kompensationsmaßnahmen K1a bis K1d (2.421 m² Gehölzanpflanzung) und K2<br />
(Anlage einer Obstwiese mit 42 Hochstamm-Obstbäumen) sind als verbindliche<br />
Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung<br />
entsprechend den Vorgaben des Landschaftspflegerischen Begleitplanes durchzuführen.<br />
Die Anpflanzungen sind in der Pflanzperiode durchzuführen, die unmittelbar der<br />
Innutzungnahme der baulichen Anlagen folgt. Sie sind dauerhaft zu erhalten und vor<br />
Wild- und Viehverbiss zu schützen. Ausfälle bei den Hochstamm-Bäumen sind nachzupflanzen.<br />
Obstbäume sind regelmäßig einem fachgerechten Erziehungs- und Erhaltungsschnitt<br />
zu unterziehen. Bei den heckenartigen Anpflanzungen sind Ausfälle von<br />
mehr als 15 % nachzupflanzen.<br />
7. Nebenbestimmungen zum Arbeitsschutz<br />
Schweineaufzuchtstall BE 6<br />
Ferkelstall BE7<br />
7.1 Güllelagerung allgemein<br />
a) In Gebäuden, in denen offene Behälter und Kanäle liegen, ist der Aufenthalt von<br />
Personen und Tieren beim Aufrühren und während der Entnahme von Fäkalien nur<br />
bei ausreichender Lüftung zulässig (VSG 2.8 § 6 (2). Sofern keine ausreichende<br />
Lüftung möglich ist, ist der Aufenthalt im Stallbereich verboten.<br />
b) Ist es aus betriebstechnischen Gründen zwingend erforderlich, während der<br />
vorgenannten Tätigkeiten den Stall dennoch zu betreten, so muss geeigneter Atemschutz<br />
getragen werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass ausreichend Sauerstoff<br />
in der Atemluft vorhanden ist (VSG 1.1 § 14).<br />
c) Ein entsprechendes Warnschild bzw. die Betriebsanweisung »Gülle« ist an geeigneter,<br />
gut sichtbarer Stelle anzubringen (VSG 2.8 § 7).<br />
7.2 Geschlossene Räume, in denen sich Bedienstände befinden, dürfen keine Öffnungen zu<br />
Behältern und Kanälen haben oder vorgesehene Rühr- und Spüleinrichtungen müssen<br />
außerhalb des Stalles bedienbar sein (VSG 2.8 § 5 (1) Ziff. 6).<br />
7.3 Entnahmeöffnungen sind so einzurichten, dass sie auch in geöffnetem Zustand (z.B.<br />
zum Einbringen von Rühr- und Entnahmevorrichtungen) gegen Hineinstürzen von<br />
Personen gesichert sind (Beispiel Seite 22-26 Merkblatt Arbeitssicherheit aktuell<br />
„Flüssigmist“) (VSG 2.8 § 3 Ziff. 1).
Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />
Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 8<br />
7.4 Eingebaute Absperreinrichtungen (Schieber oder dgl.) müssen über Flur bedienbar sein<br />
(VSG 2.8 § 5 (1).<br />
7.5 Staumistverfahren<br />
Übergangsbereich Staukanal/Querkanal<br />
a) Die Schieber müssen von außen bedienbar sein. Auf diese Forderung kann verzichtet<br />
werden, wenn der Bedienungsstand der Schieber vom Stall vollständig abgetrennt<br />
und die Schieber gasdicht sind (VSG 2.8 § 5 (1)).<br />
b) Befinden sich Stauschieber im separaten Treibgang, darf der Treibgang keine<br />
Öffnungen zu Behältern und Kanälen haben. Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass<br />
der Boden des Treibganges mit einer gasdichten Betondecke versehen wird (VSG 2.8<br />
§ 5 (1)).<br />
c) Das Eindringen von Schadgasen in den Stall während des Entleerens des Staukanales<br />
ist durch den Einbau eines Gasverschlusses zu verhindern (VSG 2.8 § 5 (1).<br />
Übergangsbereich Querkanal/Güllebehälter<br />
d) Das Eindringen von Schadgasen aus dem Behälter in den Querkanal bzw. in den<br />
Stall ist durch Siphonierung auszuschließen (VSG 2.8 § 5 (1).<br />
7.6 Güllehochbehälter:<br />
a) Sind am oberen Rand des Güllehochbehälters betriebsmäßig Arbeiten zu verrichten,<br />
so muss dort eine Arbeitsbühne vorhanden sein. Diese muss mit einem Aufstieg,<br />
einem rutschhemmenden Bodenbelag und folgender Absturzsicherung ausgerüstet<br />
sein: Mind. 1,30 m Höhe bei abgedeckten Behältern (bestehend aus Fuß-, Knieleiste<br />
und Brustwehr) (VSG 2.1 § 11 und § 12).<br />
b) Wird als Aufstieg zur Arbeitsbühne eine Leiter benutzt, so muss an der Arbeitsbühne<br />
eine Leitersicherung vorhanden sein (VSG 2.3 § 4 (1)).Die unbefugte Benutzung der<br />
Arbeitsbühne ist zu verhindern (VSG 2.2 § 3).<br />
7.7 Übergangsbereich Güllebehälter/Vorgrube<br />
a) Das Eindringen von Schadgasen aus dem Behälter in die Grube bzw. in den Stall ist<br />
durch Siphonierung auszuschließen (VSG 2.8 § 5 (1)).<br />
b) Wird der Behälter abgedeckt, so muss als zusätzliche Maßnahme muss ein Schalter<br />
für ein evtl. vorhandenes elektrisches Rührwerk vorhanden sein, der nur vom Erdboden<br />
aus erreichbar ist.<br />
c) Es muss ein Hinweisschild angebracht sein mit etwa folgendem Wortlaut: „Vor dem<br />
Betreten der Arbeitsbühne ist das Rührwerk abzuschalten“. Diese Maßnahme ist<br />
notwendig, um zu verhindern, dass die Bedienungsperson giftigen Gasen ausgesetzt<br />
ist, die durch die Bewegung der Gülle austreten.<br />
d) Das Einsteigen in den Hochbehälter ist ohne geeigneten Atemschutz nicht zulässig.
Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />
Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 9<br />
7.8 Elektro-Anlage<br />
a) Elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen Anwesen sind nach der VDE-Bestimmung<br />
0100 Teil 705 von Oktober 2007 zu installieren. Diese Bestimmung sagt aus,<br />
dass Schaltgeräte und auch Beleuchtungskörper (nach 705.559) mindestens in der<br />
Schutzart IP44/54 ausgeführt werden müssen, wenn Staub und Feuchtigkeit auftreten.<br />
Bei Stromkreisen, an die Steckdosen angeschlossen sind, darf der Nennfehlerstrom<br />
des Fehlerstromschutzschalters 0,03 A nicht überschreiten (VSG 1.4 § 2).<br />
b) Türen und Tore müssen so angeordnet sein, dass von jeder Stelle des Raumes die<br />
Entfernung von 35 m ins Freie nicht überschritten wird (Arbeitsstättenrichtlinie ASR<br />
A2.3 zu § 10 (1) der Arbeitsstätten-Verordnung bzw. VSG 2.1 § 6).<br />
c) In den geplanten Stallgebäuden sind über den Not-Ausgängen und an den Stirnseiten<br />
der Arbeits- und Kontrollgänge Rettungszeichenleuchten gem. Nr. 1.4 der Arbeitsstättenrichtlinie<br />
ASR 7/4 „Sicherheitsleuchten“ anzubringen (§ 7 ArbStättV).<br />
7.9 Flüssiggasanlagen und Flüssiggasverbrauchsanlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme<br />
in angemessenen Zeitabständen - max. alle vier Jahre - sowie nach Änderungen und<br />
Instandsetzungen, zu prüfen (VSG 3.1 § 24 und BGV D 34).Sofern sich der Flüssiggastank<br />
an/in einer Bewegungsfläche für Fahrzeuge/Ackerschlepper befindet, ist ein<br />
entsprechender Anfahrschutz zu montieren.<br />
7.10 Futterhochbehälter<br />
a) Anschlussstutzen pneumatisch zu befüllender Hochbehälter, müssen in gut erreichbarer<br />
Höhe (max. 1,40 m über Flur) liegen (VSG 2.2 § 2)<br />
b) Abdeckungen, die geöffnet werden müssen, sind sicher zu befestigen und mit<br />
Einrichtungen zu versehen, die ein gefahrloses Öffnen und Schließen sicherstellen<br />
(VSG 2.2 § 4)<br />
8. Nebenbestimmung zum Veterinärrecht<br />
8.1 Im Schweineaufzuchtstall BE 6 sind ergänzend die Türen der Abteile 1 bis 10 +12 mit<br />
einen Lichtausschnitt von 1,01 m x 1,26 m zu versehen. Im Abteil 11 sind ergänzend<br />
3 Lichtwellplatten von 1,00 m x 1,60 m im Dach einzubauen.<br />
8.2 Im Ferkelstall BE7 sind ergänzend die Türen der Abteile 2 bis 6 mit einen Lichtausschnitt<br />
von 1,01 m x 1,26 m zu versehen. Im Krankenabteil sind 2 Fenster einzubauen.
Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />
Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 10<br />
VII.<br />
Hinweise<br />
1. Allgemeine immissionsschutzrechtliche Hinweise<br />
1.1 Diesem Bescheid haben die im Anhang aufgeführten Antragsunterlagen zu Grunde<br />
gelegen. Jede wesentliche Änderung in Bezug auf Lage, Beschaffenheit und Betrieb<br />
bedarf der Genehmigung nach § 16 BImSchG, wenn durch die Änderung nachteilige<br />
Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen<br />
erheblich sein können.<br />
1.2 Dieser Bescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nicht nach<br />
§ 13 BImSchG von der Genehmigung eingeschlossen werden.<br />
1.3 Der Betreiber hat gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG die Änderung der Lage, der Beschaffenheit<br />
oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage, sofern eine Genehmigung<br />
nicht beantragt wird, dem Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz des<br />
<strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll<br />
schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf die in § 1 BImSchG genannten<br />
Schutzgüter auswirken kann.<br />
Für die Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens sind der Anzeige<br />
Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG beizufügen, soweit diese für die<br />
Prüfung erforderlich sein können.<br />
1.4 Der Betreiber der Anlage ist gemäß § 15 Abs. 3 BImSchG verpflichtet dem Fachbereich<br />
Bauen, Wohnen und Immissionsschutz des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> den Zeitpunkt anzuzeigen,<br />
wenn er beabsichtigt den Betrieb der genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen.<br />
Der Anzeige sind Unterlagen über die von dem Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur<br />
Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten beizufügen.<br />
1.5 Gemäß dem Erlass „Immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen<br />
(Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz<br />
des Landes NRW vom 19.02.2013) ist davon auszugehen, dass der Schweineaufzuchtstall<br />
BE 6 bis Februar 2017 mit einer „anerkannten“ Abluftreinigungsanlage nachzurüsten<br />
ist.<br />
2. Baurechtliche Hinweise<br />
2.1 Gemäß den Tarifstellen 2.4.10.2 und 2.4.10.3 der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung<br />
NRW ist die Bauaufsichtsbehörde berechtigt, für die Bauüberwachungen nach<br />
§ 81 BauO NRW und die Bauzustandsbesichtigungen nach den § 82 BauO NRW<br />
Gebühren zu erheben.<br />
2.2 Gemäß § 10 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes NW besteht die Verpflichtung,<br />
nach Fertigstellung der Gebäude einen Antrag auf Gebäudeeinmessung bei einem<br />
öffentlich bestellten oder privaten Vermessungsingenieur oder beim Vermessungs- und<br />
Katasteramt zu stellen.
Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />
Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 11<br />
3. Wasserrechtliche Hinweise<br />
3.1 Es wird darauf hingewiesen, dass die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb<br />
sowie die Feststellung der dauernden Dichtigkeit der Anlage allein dem Betreiber<br />
obliegt. Er ist für die regelmäßige Kontrolle und Wartung verantwortlich. Die wichtigsten<br />
Prüfkriterien sind dem beigefügten Formblatt zu entnehmen. Bei Verdacht auf<br />
Undichtigkeiten sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen, um ein<br />
Austreten der Stoffe zu verhindern.<br />
3.2 Sollten für Geländeauffüllungen oder zur Herstellung von Unterbau- oder Tragschichten<br />
Recyclingbaustoffe (aufbereitete Altbaustoffe) oder industrielle Nebenprodukte (wie z.<br />
B. Aschen oder Schlacken) verwendet werden, ist hierfür vorab eine wasserrechtliche<br />
Erlaubnis gemäß § 8 WHG bei der Unteren Wasserbehörde des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> <br />
02861-82 1419) einzuholen. Art und Umfang der Antragsunterlagen sind mit der<br />
Unteren Wasserbehörde abzustimmen.<br />
4. Abfallrechtliche Hinweise<br />
4.1 Die in der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,<br />
Kultur-substraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen<br />
Praxis beim Düngen vom 10.01.2006 enthaltenen Regelungen sind einzuhalten.<br />
5. Arbeitsschutzrechtlicher Hinweis<br />
5.1 Der Anlagenbetreiber hat seine Vertragspartner schriftlich zu verpflichten mindestens<br />
folgende Vorschriften, Richtlinien und Regeln einzuhalten (VSG1.1 § 5): a) Unfallverhütungsvorschriften<br />
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft NRW (VSGen);<br />
b) Maschinenrichtlinie 2006/42/EG; c) VDE Bestimmungen; d) Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />
(GPSG); e) Anerkannten Regeln der Technik.
Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />
Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 12<br />
VIII.<br />
Begründung<br />
Mit Antragsunterlagen vom 13.06.2012, eingegangen am 22.06.2012, haben Sie die Genehmigung<br />
zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Schweinen beantragt.<br />
Die zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen wurden letztmalig<br />
am 20.02.2013 ergänzt.<br />
Das Vorhaben ist gemäß § 4 BImSchG genehmigungspflichtig. Für die Erteilung der Genehmigung<br />
ist nach der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) die Zuständigkeit des<br />
<strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> gegeben.<br />
Bekanntmachung / Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
Das beantragte Vorhaben ist gemäß § 10 BImSchG bekannt gemacht worden:<br />
- im Amtsblatt für den <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong>, Ausgabe 18/2012<br />
- in der Münsterland Zeitung am 07.08.2012 und<br />
- im Internet des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong>.<br />
Die Antragsunterlagen haben im Anschluss daran während der Zeit vom 13.08. bis zum<br />
12.09.2012 bei der Stadtverwaltung Ahaus sowie bei der <strong>Kreis</strong>verwaltung <strong>Borken</strong> zur<br />
Einsichtnahme ausgelegen.<br />
Einwendungen<br />
Innerhalb der Einwendungsfrist vom 13.08. bis zum 25.09.2012 wurden keine Einwendungen<br />
gegen das Vorhaben erhoben, so dass der für den 17.10.2012 anberaumte Erörterungstermin<br />
wegfallen konnte. Der Wegfall des Erörterungstermins wurde veröffentlicht<br />
- im Amtsblatt für den <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong>, Ausgabe 21/2012<br />
- in der Münsterland Zeitung am 04.10.2012 und<br />
- im Internet des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong>.<br />
Behördenbeteiligung<br />
Parallel zur öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sind die Behörden, deren Aufgabenbereiche<br />
durch das Vorhaben berührt werden, aufgefordert worden, für ihren Zuständigkeitsbereich<br />
eine Stellungnahme abzugeben. Im Einzelnen wurden folgende Stellen beteiligt:<br />
Bürgermeister der Stadt Ahaus<br />
Landrat des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong><br />
- Fachabteilung 39.1; Veterinärangelegenheiten<br />
- Fachabteilung 63.1/2; Bauaufsicht<br />
- Fachabteilung 66.1, Wasserwirtschaft<br />
- Fachabteilung 66.2, Abfall, Abwasser und Bodenschutz<br />
- Fachabteilung 66.3, Naturschutz und Landschaftspflege<br />
Landesbetrieb Wald und Holz NRW – Regionalforstamt Münsterland<br />
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft NRW, Münster<br />
Landwirtschaftskammer NRW, <strong>Kreis</strong>stelle <strong>Borken</strong><br />
Die Fragen des Immissionsschutzes habe ich in eigener Zuständigkeit geprüft.<br />
Die genannten Stellen haben die Unterlagen bezüglich der Genehmigungsvoraussetzungen
Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />
Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 13<br />
nach § 6 BImSchG geprüft und keine Bedenken gegen die Errichtung und den Betrieb der<br />
beantragten Anlage erhoben. Sie haben Vorschläge für verschiedene Nebenbestimmungen<br />
und Hinweise für den Bescheid gemacht.<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
Das Vorhaben unterliegt dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 3 Abs. 1<br />
UVPG i. V. m. Ziffer 7.11.1 der Anlage 1 zum UVPG). Die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
ist ein unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens und umfasst die Ermittlung,<br />
Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens<br />
auf die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft<br />
sowie Kultur- und Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten<br />
Schutzgütern.<br />
Beim Betrieb der Anlage werden als Einsatzstoffe Futter, Wasser, Medikamente sowie Strom<br />
für die Beleuchtung verwendet. Daneben fallen Gülle und Tierkadaver als nicht vermeidbare<br />
Abfälle und Nebenprodukte an. Von der Anlage werden Geräusche, Gerüche, Ammoniak,<br />
Staub, Keime/Endotoxine ausgehen. Zudem wird die Errichtung der Stallanlagen zu einem<br />
Eingriff in die Natur und Landschaft führen.<br />
Die Umweltverträglichkeitsprüfung erbrachte unter Berücksichtigung<br />
1. der Antragsunterlagen,<br />
2. der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU); öKon GmbH; März 2012<br />
3. dem Landschaftspflegerischen Begleitplan; öKon GmbH; Mai 2012<br />
4. der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung; öKon GmbH; Mai 2012<br />
5. dem Geruchsgutachten und der Ammoniak- und Stickstoffimmissionsprognose;<br />
Richters & Hüls von April 2012 2011; Gutachten Nr. G-3255-01/2<br />
6. der abgegebenen Stellungnahmen der beteiligten Stellen sowie<br />
7. der im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Ermittlungen<br />
die nachfolgend zusammengefassten Ergebnisse:<br />
Geräuschimmissionen:<br />
In der UVU kommt die öKon GmbH zu dem Ergebnis, dass durch den Betrieb der Anlage an<br />
den benachbarten Wohnhäusern keine unzumutbaren Lärmauswirkungen (Immissionen) zu<br />
erwarten sind. Dieser Bewertung ist zuzustimmen. Die in der UVU dargestellten und beurteilten<br />
Ansätze (450 Transporte je Jahr bzw. 9 je Woche) sind plausibel. Die Genehmigungsbehörde<br />
geht davon aus, dass an stark frequentierten Tagen bis zu 10 Transporte stattfinden<br />
können, was 1 Transport je Stunde ergibt. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen<br />
sind daher nicht zu erwarten.<br />
Geruchsimmissionen:<br />
Zur Bewertung der Geruchsimmissionen wurde eine Geruchsimmissionsprognose erstellt. Die<br />
Geruchsausbreitungsberechnung führt zu dem Ergebnis, dass der maßgebliche Orientierungswerte<br />
der GIRL von IG b = 0,25 (= 25 % der Jahresstunden) für Wohnhäuser im Außenbereich<br />
nach Abzug des Beitrages eigener Tierhaltung im Bestand und im Planzustand nicht überschritten<br />
werden. Das Wohnhaus Barle 32 hat vermutlich keine Tierhaltung. Dort wird der<br />
maßgebliche Orientierungswerte der GIRL von IG b = 0,20 unterschritten.
Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />
Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 14<br />
Staubimmissionen:<br />
Die UVU kommt zu dem Ergebnis, dass die durch den Betrieb der Anlage zu erwartenden<br />
Staubemissionen unterhalb des Bagatellmassenstromes (nach Tabelle 7 der TA Luft) liegen<br />
wird. Dabei ist sowohl eine Betrachtung nach Takai et al. (1998) als auch nach den geänderten<br />
Werten der VDI-Richtlinie 3894 vorgenommen worden.<br />
Bakterien, Viren, Pilze (Bioaerosole):<br />
Aus mehreren Studien ist bekannt, dass in der (Ab-)Luft von Ställen Bakterien, Viren und<br />
Pilze (sog. Bioaerosole) enthalten sein können. Der derzeitige Kenntnisstand zu den gesundheitlichen<br />
Beeinträchtigungen durch Bioaerosole ist in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung<br />
der öKon GmbH umfassend beschrieben. Darüber hinaus hat sich das OVG Münster<br />
in zwei Urteilen aus dem Jahr 2010 [8 B 992/09 Mastschweine und 8 B 1015/09 Masthähnchen]<br />
mit der Einwirkung von Bioaerosolen auf Menschen, die in der Nachbarschaft zu Tierhaltungsanlagen<br />
wohnen, befasst.<br />
Auch wenn das OVG Münster einräumt, dass Tierhaltungsanlagen im Hinblick auf die Freisetzung<br />
von Bioaerosolen grundsätzlich geeignet sein können, nachteilig auf die Gesundheit<br />
zu wirken, stellt das Gericht – übereinstimmend mit den Ausführungen der öKon GmbH - in<br />
beiden Entscheidungen fest, dass Immissions- oder Emissionswerte, auf deren Einhaltung die<br />
Nachbarn einen Anspruch haben könnten, in der TA Luft nicht vorgegeben sind. Es gibt<br />
bislang auch keine anderweitigen Grenz- oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle<br />
für Bioaerosole beschreiben. Ebenso liegen keine wissenschaftlichen Untersuchungen<br />
und Erkenntnisse darüber vor, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung<br />
in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt. Es gibt<br />
weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse<br />
über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche<br />
oder gewerbliche Tierhaltung.<br />
Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht<br />
als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt<br />
zu rechnen ist. Der Genehmigungsbehörde fehlt demnach im Hinblick auf Bioaerosole eine<br />
rechtliche Grundlage für die Versagung der Genehmigung. Dieser Rechtsauffassung hat sich<br />
auch das OVG Lüneburg in seiner Entscheidung vom 09.08.2011, Az.: 12 LA 55/10, angeschlossen.<br />
Auswirkungen auf Boden und Grundwasser:<br />
Eine direkte Belastung des Bodens und Grundwassers wird durch die Verwendung wasserundurchlässiger<br />
Bauteile ausgeschlossen. Die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden<br />
Gülle wird durch die Aufbringung auf selbstbewirtschafteten Flächen und die ergänzende<br />
Vermittlungsgarantie der Nährstoffbörse NRW sichergestellt. Die Ausbringungsflächen selbst<br />
gehören nicht zur Anlage im Sinne des BImSchG und sind insofern bei der Beurteilung des<br />
Vorhabens nicht zu berücksichtigen. Gleichwohl unterliegt die Gülleverwertung der Kontrolle<br />
zur Düngeverordnung durch die Landwirtschaftskammer NRW, so dass der Boden- und<br />
Grundwasserschutz sichergestellt ist.<br />
Auswirkungen auf die Landschaft:<br />
Der durch die Baumaßnahme zu erwartende Eingriff in die Natur und Landschaft wurde unter<br />
Berücksichtigung landschaftsökologischer Gesichtspunkte durch die öKon GmbH ermittelt<br />
und bewertet. Die negativen Auswirkungen werden durch geeignete landschaftspflegerische
Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />
Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 15<br />
Maßnahmen ausgeglichen (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan). Die Umsetzung der<br />
Ausgleichsmaßnahmen wird durch Nebenbestimmungen zu der Genehmigung sichergestellt.<br />
Artenschutz<br />
Von der öKon GmbH wurde eine artenschutzrechtliche Untersuchung und Bewertung durchgeführt.<br />
Diese kommt zu dem Ergebnis, dass von der geplanten Anlage keine Konflikte mit<br />
den artenschutzrechtlichen Vorgaben zu erwarten sind.<br />
Ammoniakimmissionen / Stickstoffdepositionen:<br />
Die Auswirkungen der Ammoniakemissionen auf die Ökosysteme in der Umgebung der<br />
geplanten Anlage sind rechnerisch und gutachterlich ermittelt und im Rahmen der UVU<br />
bewertet worden. Die Berechnungen und Beurteilungen kommen zu dem Ergebnis, dass die<br />
mit der Ammoniakkonzentration in der Luft einhergehende Stickstoffdeposition keine nachteiligen<br />
Auswirkungen auf die Ökosysteme haben werden. Die Ansätze und Grundlagen der<br />
Ausbreitungsberechnung und die Beurteilung durch die öKon GmbH sind plausibel, so dass<br />
schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind.<br />
Zusammenfassende Bewertung der Umwelteinwirkungen<br />
Die vorstehende Bewertung belegt, dass die von dem geplanten Vorhaben ausgehenden Auswirkungen<br />
auf die Umwelt entweder unterhalb der nach den maßgeblichen Regelwerken<br />
geltenden Erheblichkeitsschwelle bleiben oder durch geeignete Maßnahmen verringert bzw.<br />
kompensiert werden.<br />
Die Umsetzung der zur Vermeidung, Verringerung oder Kompensation schädlicher Umweltauswirkungen<br />
erforderlichen Maßnahmen wird durch Nebenbestimmungen zum <strong>Genehmigungsbescheid</strong><br />
sichergestellt und somit einer wirksamen Umweltvorsorge Rechnung getragen.<br />
Bauplanungsrechtlich Beurteilung:<br />
Das Anlagengrundstück befindet sich im Außenbereich der Stadt Ahaus. Die Errichtung und<br />
der Betrieb der beantragten gewerblichen – nicht auf überwiegend eigener Futtergrundlage<br />
basierenden – Tierhaltungsanlage ist dort gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuches<br />
(BauGB) privilegiert zulässig, weil öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung<br />
gesichert ist und das Vorhaben wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung<br />
nur im Außenbereich ausgeführt werden soll (vgl. Beschluss des OVG NRW vom 02.06.2009<br />
- 8 B 572/09). Darüber hinaus hat die Stadt Ahaus das notwendige Einvernehmen gemäß § 36<br />
BauGB erteilt.<br />
Die als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung gem. § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB erforderliche<br />
Verpflichtungserklärung, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung<br />
zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen, wurde am 22.04.2013 abgegeben und<br />
durch Eintragung in das Baulastenverzeichnis gesichert.<br />
Ergebnis<br />
Die Prüfung des Antrages hat ergeben, dass bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage<br />
entsprechend den Antragsunterlagen und den Maßgaben dieses Bescheides sichergestellt ist,<br />
dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und dass andere öffentlich-rechtliche<br />
Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen.<br />
Gem. § 6 Abs. 1 BImSchG war die Genehmigung daher zu erteilen.
Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />
Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 16<br />
Die Aufnahme und Gestaltung der Nebenbestimmungen war anhand der Anforderungen des<br />
§ 12 Abs. 1 BImSchG vorzunehmen, wonach die Genehmigung unter Bedingungen erteilt<br />
und mit Auflagen verbunden werden kann, soweit es erforderlich ist, um die Erfüllung der in<br />
§ 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.<br />
VII.<br />
Kostenentscheidung<br />
Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt der Antragsteller. Die Kosten werden aufgrund<br />
des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit<br />
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) festgesetzt.<br />
Hierzu ergeht ein gesonderter Bescheid.<br />
VIII.<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht<br />
Münster, Piusallee 38, 48147 Münster schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten<br />
der Geschäftsstelle eingelegt werden. Falls die Frist durch das Verschulden<br />
einer von Ihnen bevollmächtigen Person versäumt werden sollte, so würde dieses Verschulden<br />
Ihnen zugerechnet werden.<br />
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen<br />
Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande<br />
Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV.NRW. Seite 548) eingereicht<br />
werden.<br />
Mit freundlichem Gruß<br />
Im Auftrag<br />
Hüsken
Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />
Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 17<br />
Verzeichnis der Unterlagen - Anhang I zur Genehmigung Az.: 63 – 01476 2012 - hüsk<br />
1. Verzeichnis der Antragsunterlagen<br />
2. Formulare 1 bis 8<br />
3. Kurzbeschreibung<br />
4. Anlagen- und Betriebsbeschreibung<br />
5. Topographische Karte, Maßstab 1:25.000<br />
6. Deutsche Grundkarte, Maßstab 1:5.000<br />
7. Auszug Liegenschaftskataster M.: 1:1000<br />
8. Lageplan M.: 1:500 vom 13.06.2012<br />
9. Lageplan M.: 1:500 vom 13.11.2012 > Ergänzung Zaun<br />
10. Formulare Bauantrag für Schweinestall BE6, Ferkelstall BE7 und Güllehochbehälter G2<br />
11. Formulare Baubeschreibung für BE6, BE7 und G2<br />
12. Nutzflächenberechnung BE6 und BE7<br />
13. Berechnung Umbauter Raum BE6, BE7 und G2<br />
14. Berechnung Umbauter Raum Güllekeller BE6 und BE7<br />
15. Ermittlung Rohbaukosten und Herstellungskosten<br />
16. Grundriss BE6 M.: 1:100<br />
17. Grundriss Güllekeller BE6 M.: 1:100<br />
18. Ansichten + Schnitte BE6 M.: 1:100<br />
19. Grundriss und Schnitt BE7 M.: 1:100<br />
20. Grundriss Güllekeller BE7 M.: 1:100<br />
21. Ansicht BE7 M.: 1:100<br />
22. Grundriss, Schnitt, Details für G2<br />
23. Formulare Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben<br />
24. Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben „Schweinestall“<br />
25. Berechnung Güllelagervolumen insgesamt<br />
26. Erklärung zum Futter und der Herkunft<br />
27. Zeichnung Leckerkennung Güllebunker<br />
28. Bestimmung der Tierplatzzahlen in den einzelnen Betriebseinheiten<br />
29. Flächenverzeichnis<br />
30. Pachtverträge<br />
31. Nährstoffbeurteilungsblatt mit Güllebagger zur Tierhaltung<br />
32. Vermittlungsgarantie der Nährstoffbörse NRW<br />
33. Geruchsgutachten, Ammoniak- und Stickstoff, Richters & Hüls – G-3255-01/2<br />
34. Umweltverträglichkeitsuntersuchung; öKon von Mai 2012<br />
35. Landschaftspflegerischer Begleitplan; öKon Mai 2012<br />
36. Artenschutzrechliche Vorprüfung; öKon von Mai 2012<br />
37. Brandschutzkonzept; Winnemöller vom 24.04.2012<br />
nachgereicht<br />
38. Angaben für das Veterinäramt<br />
39. Nachweis der Fensterflächen für BE6 und BE7<br />
40. Stallbelegungspläne für BE1, Be2, BE3 und BE4<br />
41. Baulast-Rückbauverpflichtungserklärung