Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid - Kreis Borken
Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid - Kreis Borken
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Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 16<br />
Die Aufnahme und Gestaltung der Nebenbestimmungen war anhand der Anforderungen des<br />
§ 12 Abs. 1 BImSchG vorzunehmen, wonach die Genehmigung unter Bedingungen erteilt<br />
und mit Auflagen verbunden werden kann, soweit es erforderlich ist, um die Erfüllung der in<br />
§ 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.<br />
VII.<br />
Kostenentscheidung<br />
Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt der Antragsteller. Die Kosten werden aufgrund<br />
des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit<br />
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) festgesetzt.<br />
Hierzu ergeht ein gesonderter Bescheid.<br />
VIII.<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht<br />
Münster, Piusallee 38, 48147 Münster schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten<br />
der Geschäftsstelle eingelegt werden. Falls die Frist durch das Verschulden<br />
einer von Ihnen bevollmächtigen Person versäumt werden sollte, so würde dieses Verschulden<br />
Ihnen zugerechnet werden.<br />
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen<br />
Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande<br />
Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV.NRW. Seite 548) eingereicht<br />
werden.<br />
Mit freundlichem Gruß<br />
Im Auftrag<br />
Hüsken