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Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid - Kreis Borken

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Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />

Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 4<br />

2. Nebenbestimmungen zum Baurecht und vorbeugenden Brandschutz<br />

2.1 Der Baubeginn für das genehmigte Vorhaben ist der Stadt Ahaus, FB Bauordnung mindestens<br />

eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen (Vordruck wurde überlassen).<br />

2.2 Die Fertigstellung des Rohbaus ist dem FB Bauordnung der Stadt Ahaus eine Woche<br />

vorher anzuzeigen, damit eine Besichtigung des Bauzustandes ermöglicht wird (Vordruck<br />

wurde überlassen). Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile,<br />

Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Besichtigung des Rohbaus<br />

sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für<br />

den Schall- und Wärmeschutz wesentlich sind, derart offen zu halten, dass Maße und<br />

Ausführungsart geprüft werden können. Mit der Fortsetzung der Bauarbeiten darf erst<br />

einen Tag nach dem in der Anzeige genannten Zeitpunkt der Rohbaufertigstellung<br />

begonnen werden.<br />

2.3 Die Fertigstellung des Bauvorhabens ist dem FB Bauordnung der Stadt Ahaus eine<br />

Woche vorher anzuzeigen, damit die abschließende Bauzustandsbesichtigung durchgeführt<br />

werden kann. Bauliche Anlagen dürfen erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß<br />

fertiggestellt und sicher benutzbar sind, frühestens jedoch eine Woche nach dem<br />

in der Anzeige genannten Zeitpunkt der Fertigstellung (Vordruck wurde überlassen).<br />

2.4 Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung von Bauvorhaben sind von den<br />

Sachverständigen Bescheinigungen einzureichen, wonach diese sich durch stichprobenartige<br />

Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die baulichen<br />

Anlagen entsprechend den erstellten Nachweisen errichtet oder geändert worden<br />

sind.<br />

2.5 Das zu den Antragsunterlagen gehörige Brandschutzkonzept vom 24.04.2012 (Dipl.-<br />

Ing. K. Winnemöller) ist Bestandteil des <strong>Genehmigungsbescheid</strong>es. Die darin beschriebenen<br />

Maßnahmen zum Brandschutz müssen bei der Errichtung und dem Betrieb der<br />

Stallgebäude beachtet werden.<br />

3. Nebenbestimmungen zum Immissionsschutzrecht<br />

3.1 Die von der Anlage einschließlich des Fahrzeugverkehrs auf dem Betriebsgelände<br />

verursachten Geräuschemissionen dürfen im gesamten Einwirkungsbereich außerhalb<br />

des Betriebes nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der<br />

Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - beitragen.<br />

3.2 Der Schweineaufzuchtstall BE 6 und der Ferkelstall BE 7 sind mit einer Lüftungsanlage<br />

nach DIN 18910 auszurüsten.<br />

Die Abluft des Schweineaufzuchtstalles BE 6 ist als zentrale Lüftungsanlage mit<br />

maximal 5 Lüftern in einer Höhe von 11,90 über Erdboden mit einer Mindestaustrittsgeschwindigkeit<br />

von ganzjährig 7 m/s abzuleiten.<br />

Die Abluft des Ferkelstalles BE 7 ist als zentrale Lüftungsanlage mit maximal 2 Lüftern<br />

in einer Höhe von 11,90 über Erdboden mit einer Mindestaustrittsgeschwindigkeit von<br />

ganzjährig 7 m/s abzuleiten.

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