Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid - Kreis Borken
Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid - Kreis Borken
Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid - Kreis Borken
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />
Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 4<br />
2. Nebenbestimmungen zum Baurecht und vorbeugenden Brandschutz<br />
2.1 Der Baubeginn für das genehmigte Vorhaben ist der Stadt Ahaus, FB Bauordnung mindestens<br />
eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen (Vordruck wurde überlassen).<br />
2.2 Die Fertigstellung des Rohbaus ist dem FB Bauordnung der Stadt Ahaus eine Woche<br />
vorher anzuzeigen, damit eine Besichtigung des Bauzustandes ermöglicht wird (Vordruck<br />
wurde überlassen). Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile,<br />
Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Besichtigung des Rohbaus<br />
sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für<br />
den Schall- und Wärmeschutz wesentlich sind, derart offen zu halten, dass Maße und<br />
Ausführungsart geprüft werden können. Mit der Fortsetzung der Bauarbeiten darf erst<br />
einen Tag nach dem in der Anzeige genannten Zeitpunkt der Rohbaufertigstellung<br />
begonnen werden.<br />
2.3 Die Fertigstellung des Bauvorhabens ist dem FB Bauordnung der Stadt Ahaus eine<br />
Woche vorher anzuzeigen, damit die abschließende Bauzustandsbesichtigung durchgeführt<br />
werden kann. Bauliche Anlagen dürfen erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß<br />
fertiggestellt und sicher benutzbar sind, frühestens jedoch eine Woche nach dem<br />
in der Anzeige genannten Zeitpunkt der Fertigstellung (Vordruck wurde überlassen).<br />
2.4 Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung von Bauvorhaben sind von den<br />
Sachverständigen Bescheinigungen einzureichen, wonach diese sich durch stichprobenartige<br />
Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die baulichen<br />
Anlagen entsprechend den erstellten Nachweisen errichtet oder geändert worden<br />
sind.<br />
2.5 Das zu den Antragsunterlagen gehörige Brandschutzkonzept vom 24.04.2012 (Dipl.-<br />
Ing. K. Winnemöller) ist Bestandteil des <strong>Genehmigungsbescheid</strong>es. Die darin beschriebenen<br />
Maßnahmen zum Brandschutz müssen bei der Errichtung und dem Betrieb der<br />
Stallgebäude beachtet werden.<br />
3. Nebenbestimmungen zum Immissionsschutzrecht<br />
3.1 Die von der Anlage einschließlich des Fahrzeugverkehrs auf dem Betriebsgelände<br />
verursachten Geräuschemissionen dürfen im gesamten Einwirkungsbereich außerhalb<br />
des Betriebes nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der<br />
Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - beitragen.<br />
3.2 Der Schweineaufzuchtstall BE 6 und der Ferkelstall BE 7 sind mit einer Lüftungsanlage<br />
nach DIN 18910 auszurüsten.<br />
Die Abluft des Schweineaufzuchtstalles BE 6 ist als zentrale Lüftungsanlage mit<br />
maximal 5 Lüftern in einer Höhe von 11,90 über Erdboden mit einer Mindestaustrittsgeschwindigkeit<br />
von ganzjährig 7 m/s abzuleiten.<br />
Die Abluft des Ferkelstalles BE 7 ist als zentrale Lüftungsanlage mit maximal 2 Lüftern<br />
in einer Höhe von 11,90 über Erdboden mit einer Mindestaustrittsgeschwindigkeit von<br />
ganzjährig 7 m/s abzuleiten.