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Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid - Kreis Borken

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Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />

Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 15<br />

Maßnahmen ausgeglichen (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan). Die Umsetzung der<br />

Ausgleichsmaßnahmen wird durch Nebenbestimmungen zu der Genehmigung sichergestellt.<br />

Artenschutz<br />

Von der öKon GmbH wurde eine artenschutzrechtliche Untersuchung und Bewertung durchgeführt.<br />

Diese kommt zu dem Ergebnis, dass von der geplanten Anlage keine Konflikte mit<br />

den artenschutzrechtlichen Vorgaben zu erwarten sind.<br />

Ammoniakimmissionen / Stickstoffdepositionen:<br />

Die Auswirkungen der Ammoniakemissionen auf die Ökosysteme in der Umgebung der<br />

geplanten Anlage sind rechnerisch und gutachterlich ermittelt und im Rahmen der UVU<br />

bewertet worden. Die Berechnungen und Beurteilungen kommen zu dem Ergebnis, dass die<br />

mit der Ammoniakkonzentration in der Luft einhergehende Stickstoffdeposition keine nachteiligen<br />

Auswirkungen auf die Ökosysteme haben werden. Die Ansätze und Grundlagen der<br />

Ausbreitungsberechnung und die Beurteilung durch die öKon GmbH sind plausibel, so dass<br />

schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind.<br />

Zusammenfassende Bewertung der Umwelteinwirkungen<br />

Die vorstehende Bewertung belegt, dass die von dem geplanten Vorhaben ausgehenden Auswirkungen<br />

auf die Umwelt entweder unterhalb der nach den maßgeblichen Regelwerken<br />

geltenden Erheblichkeitsschwelle bleiben oder durch geeignete Maßnahmen verringert bzw.<br />

kompensiert werden.<br />

Die Umsetzung der zur Vermeidung, Verringerung oder Kompensation schädlicher Umweltauswirkungen<br />

erforderlichen Maßnahmen wird durch Nebenbestimmungen zum <strong>Genehmigungsbescheid</strong><br />

sichergestellt und somit einer wirksamen Umweltvorsorge Rechnung getragen.<br />

Bauplanungsrechtlich Beurteilung:<br />

Das Anlagengrundstück befindet sich im Außenbereich der Stadt Ahaus. Die Errichtung und<br />

der Betrieb der beantragten gewerblichen – nicht auf überwiegend eigener Futtergrundlage<br />

basierenden – Tierhaltungsanlage ist dort gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuches<br />

(BauGB) privilegiert zulässig, weil öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung<br />

gesichert ist und das Vorhaben wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung<br />

nur im Außenbereich ausgeführt werden soll (vgl. Beschluss des OVG NRW vom 02.06.2009<br />

- 8 B 572/09). Darüber hinaus hat die Stadt Ahaus das notwendige Einvernehmen gemäß § 36<br />

BauGB erteilt.<br />

Die als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung gem. § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB erforderliche<br />

Verpflichtungserklärung, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung<br />

zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen, wurde am 22.04.2013 abgegeben und<br />

durch Eintragung in das Baulastenverzeichnis gesichert.<br />

Ergebnis<br />

Die Prüfung des Antrages hat ergeben, dass bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage<br />

entsprechend den Antragsunterlagen und den Maßgaben dieses Bescheides sichergestellt ist,<br />

dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und dass andere öffentlich-rechtliche<br />

Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen.<br />

Gem. § 6 Abs. 1 BImSchG war die Genehmigung daher zu erteilen.

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