Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid - Kreis Borken
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Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />
Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 6<br />
4.5 Alle Gülle führenden Anlagen sind mit folgenden Sicherheitseinrichtungen zu versehen<br />
oder nachzurüsten:<br />
a) Alle mit Gülle gefüllten Leitungen, die unbeabsichtigt Auslaufen können, müssen<br />
mit doppelten Sicherheitseinrichtungen (Schieber, Verschlussklappen, Ventile)<br />
versehen sein.<br />
b) Rohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Die Rücklaufleitung<br />
vom Lagerbehälter zur Vorgrube oder zur Pumpstation muss zur sicheren<br />
Absperrung mit zwei Schiebern versehen sein. Einer davon soll ein Schnellschlussschieber<br />
sein. Für Schieber in Rücklaufleitungen ist die DIN 11832 zu beachten.<br />
c) Schieber und Pumpen müssen leicht zugänglich sein. Sie sind über einer wasserundurchlässigen<br />
Fläche anzuordnen.<br />
d) Mindestens eine der Sicherheitseinrichtungen ist gegen Betätigung durch Unbefugte<br />
zu sichern.<br />
e) Alle mit Gülle gefüllten Leitungen müssen bei Frostgefahr entleert werden oder<br />
frostfrei verlegt sein.<br />
f) Alle Leitungen und Schieber sind im Fahrbereich gegen Anfahren zu sichern.<br />
g) Bei seitlichem Behälteranschluss sollte eine Absperrmöglichkeit innen oder außen<br />
unmittelbar an der Behälterwand vorgesehen werden.<br />
4.6 Befüll- und Entleerungsleitungen müssen mit Absperreinrichtungen nach DIN 11832<br />
versehen sein. Die Befüllung und Entleerung der Behälter sollte möglichst von oben<br />
erfolgen. Bei erdverlegten Leitungen sollten die Schieber in Kontrollschächten verlegt<br />
sein. Das Gestänge der Schieber ist mindestens bis zum Geländeniveau hochzuführen.<br />
Erdverlegte Leitungen müssen zu Kontrollzwecken entleert werden können.<br />
4.7 Die Güllekeller BE6, BE7 und der Güllehochbehälter G2 sind mindestens einmal jährlich<br />
durch Sichtkontrolle auf Dichtheit der Behälter und Rohrleitungen (Dränage,<br />
Rohrleitungsanschlüsse, Schieber, Kontrollschächte) gründlich zu überprüfen. Festgestellte<br />
Mängel sind baldmöglichst, bei Gefahr im Verzug umgehend zu beseitigen.<br />
5. Nebenbestimmungen zum Abfallrecht<br />
5.1 Für den Viehbestand des Betriebes ist ein Güllelagervolumen von mindestens 3.950 m³<br />
erforderlich. Ein entsprechender Nachweis ist zur Inbetriebnahme vorzulegen.<br />
5.2 Sollten landwirtschaftliche Nutzflächen zur Dungverwertung entfallen (z.B. durch<br />
Flächenverkauf, Auflösung von Pacht- bzw. Gülleabnahmeverträgen, so ist dies dem<br />
<strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong>, Fachabteilung 66.2 unaufgefordert mitzuteilen. Sollten die dann noch<br />
vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzflächen für eine ordnungsgemäße Verwertung<br />
der anfallenden Dungstoffe nicht ausreichen, sind Ersatzflächen nachzuweisen oder die<br />
Viehbestände zu verringern.