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Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid - Kreis Borken

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Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />

Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 6<br />

4.5 Alle Gülle führenden Anlagen sind mit folgenden Sicherheitseinrichtungen zu versehen<br />

oder nachzurüsten:<br />

a) Alle mit Gülle gefüllten Leitungen, die unbeabsichtigt Auslaufen können, müssen<br />

mit doppelten Sicherheitseinrichtungen (Schieber, Verschlussklappen, Ventile)<br />

versehen sein.<br />

b) Rohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Die Rücklaufleitung<br />

vom Lagerbehälter zur Vorgrube oder zur Pumpstation muss zur sicheren<br />

Absperrung mit zwei Schiebern versehen sein. Einer davon soll ein Schnellschlussschieber<br />

sein. Für Schieber in Rücklaufleitungen ist die DIN 11832 zu beachten.<br />

c) Schieber und Pumpen müssen leicht zugänglich sein. Sie sind über einer wasserundurchlässigen<br />

Fläche anzuordnen.<br />

d) Mindestens eine der Sicherheitseinrichtungen ist gegen Betätigung durch Unbefugte<br />

zu sichern.<br />

e) Alle mit Gülle gefüllten Leitungen müssen bei Frostgefahr entleert werden oder<br />

frostfrei verlegt sein.<br />

f) Alle Leitungen und Schieber sind im Fahrbereich gegen Anfahren zu sichern.<br />

g) Bei seitlichem Behälteranschluss sollte eine Absperrmöglichkeit innen oder außen<br />

unmittelbar an der Behälterwand vorgesehen werden.<br />

4.6 Befüll- und Entleerungsleitungen müssen mit Absperreinrichtungen nach DIN 11832<br />

versehen sein. Die Befüllung und Entleerung der Behälter sollte möglichst von oben<br />

erfolgen. Bei erdverlegten Leitungen sollten die Schieber in Kontrollschächten verlegt<br />

sein. Das Gestänge der Schieber ist mindestens bis zum Geländeniveau hochzuführen.<br />

Erdverlegte Leitungen müssen zu Kontrollzwecken entleert werden können.<br />

4.7 Die Güllekeller BE6, BE7 und der Güllehochbehälter G2 sind mindestens einmal jährlich<br />

durch Sichtkontrolle auf Dichtheit der Behälter und Rohrleitungen (Dränage,<br />

Rohrleitungsanschlüsse, Schieber, Kontrollschächte) gründlich zu überprüfen. Festgestellte<br />

Mängel sind baldmöglichst, bei Gefahr im Verzug umgehend zu beseitigen.<br />

5. Nebenbestimmungen zum Abfallrecht<br />

5.1 Für den Viehbestand des Betriebes ist ein Güllelagervolumen von mindestens 3.950 m³<br />

erforderlich. Ein entsprechender Nachweis ist zur Inbetriebnahme vorzulegen.<br />

5.2 Sollten landwirtschaftliche Nutzflächen zur Dungverwertung entfallen (z.B. durch<br />

Flächenverkauf, Auflösung von Pacht- bzw. Gülleabnahmeverträgen, so ist dies dem<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong>, Fachabteilung 66.2 unaufgefordert mitzuteilen. Sollten die dann noch<br />

vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzflächen für eine ordnungsgemäße Verwertung<br />

der anfallenden Dungstoffe nicht ausreichen, sind Ersatzflächen nachzuweisen oder die<br />

Viehbestände zu verringern.

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