Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid - Kreis Borken
Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid - Kreis Borken
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Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />
Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 3<br />
IV.<br />
Vorbehalte, Bedingungen, Befristungen und Genehmigungsinhaltsbestimmungen<br />
1. Diese Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Bestandskraft<br />
dieses Bescheides mit dem Betrieb der Anlage begonnen worden ist. Soweit das Bauvorhaben<br />
innerhalb des vorgenannten Zeitraumes nur teilweise umgesetzt wurde,<br />
erlischt die Genehmigung für die bis dahin nicht in Betrieb genommenen Anlagenteile.<br />
2. Die Genehmigung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass bei der<br />
Genehmigungsbehörde eine Sicherheitsleistung gemäß § 17 Abs. 5<br />
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Form einer unbefristeten<br />
selbstschuldnerischen Bankbürgschaft von 39.600 € zugunsten der<br />
Genehmigungsbehörde hinterlegt worden ist.<br />
3. Die Genehmigung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem Fachbereich<br />
Bauordnung der Stadt Ahaus ein Nachweis über die Standsicherheit zum hier<br />
genehmigten Vorhaben vorgelegt wird, der von einem staatlich anerkannten<br />
Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4<br />
BauO NRW geprüft sein muss.<br />
4. Die Genehmigung ergeht in Bezug auf den Betrieb der Stallgebäude BE6 und BE7 unter<br />
der aufschiebenden Bedingung, dass dem <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong> - Fachabteilung 63.3 durch eine<br />
Hersteller- bzw. Erstellerbescheinigung nachgewiesen wurde, dass die Lüftungsanlagen,<br />
die Abluftaustrittsgeschwindigkeiten die Höhen der Abluftschächte und die Datenerfassung<br />
der Nebenbestimmung Nr. VI.3.2 dieser Genehmigung entsprechen.<br />
5. Nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung sind der Schweineaufzuchtstall<br />
BE 6, der Ferkelstall BE 7 und der Güllehochbälter G 2 entsprechend der öffentlichrechtlichen<br />
Verpflichtungserklärung (Baulast) vom 22.04.2013 zurückzubauen.<br />
V.<br />
Anzeige- und Unterrichtungspflichten<br />
1. Dem <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong>, Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz ist der Zeitpunkt<br />
der Inbetriebnahme der Anlage schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss mindestens<br />
eine Woche vor der beabsichtigten Inbetriebnahme vorliegen. Ich bitte, den<br />
beiliegenden Vordruck zu verwenden.<br />
1. Allgemeine Festsetzungen<br />
VI.<br />
Weitere Nebenbestimmungen<br />
1.1 Dieser Bescheid oder eine Kopie einschließlich der zugehörigen Antragsunterlagen sind<br />
jederzeit zur Einsichtnahme für die Aufsichtsbehörden bereitzuhalten.