Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid - Kreis Borken
Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid - Kreis Borken
Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid - Kreis Borken
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />
Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 5<br />
Die Stromaufnahme und Laufzeiten der Kaminventilatoren, Stall- und Außentemperaturen<br />
sowie Störungsmeldungen der Lüftungsanlage sind kontinuierlich zu erfassen und<br />
aufzuzeichnen. Die Daten sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Das Datenspeichersystem<br />
muss ein jederzeitiges und umgehendes Auslesen der Daten ermöglichen.<br />
3.3 Der Güllehochbehälter G 2 ist mit einem geschlossenen Zeltdach auszurüsten.<br />
3.4 Die Verdrängungsluft der Futtermittelsiloanlage ist über eine Entstaubungsanlage ins<br />
Freie abzuführen. Die Entstaubungsanlage ist so auszulegen, dass die staubförmigen<br />
Emissionen im gereinigten Abgas eine Massenkonzentration von 20 mg/m³ nicht überschreiten.<br />
Die Einhaltung des Wertes ist mir z.B. durch eine Gewährleistungsbescheinigung<br />
des Anlagenherstellers oder im Fall der Verwendung von mobilen Aufsatzfiltern<br />
durch den Futtermittellieferanten zu bestätigen.<br />
4. Nebenbestimmungen zum Wasserrecht<br />
4.1 Alle Gülle führenden Anlagen (Güllekeller, Güllehochbehälter, Vorgruben, Gerinnen<br />
und Abfüllplätze) müssen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />
beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden. Sie<br />
müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen und chemischen<br />
Einflüsse hinreichend beständig sein. Die DIN 11622 (Gärfuttersilos und Güllebehälter)<br />
ist zu beachten.<br />
4.2 Die Güllekeller der Ställe BE6 und BE7 und der Güllehochbehälter G 2 sowie Güllekanäle,<br />
Vorgruben und Gerinne sind in Stahlbeton C 25/30 wu herzustellen. Der<br />
Anschluss zwischen der Bodenplatte und senkrechten Wänden ist durch Fugenband<br />
bzw. Fugenblech flüssigkeitsundurchlässig und beständig abzudichten.<br />
Undichtigkeiten müssen erkennbar sein. Diese Vorgabe ist dann erfüllt, wenn der Fußpunkt<br />
(Sohle/aufgehende Wand) einsehbar bleibt. Wenn dies nicht möglich ist, muss<br />
entlang des Fußpunktes ein Leck-Erkennungssystem (z. B. in Form einer Dränage mit<br />
aufrechten Kontrollrohren an jeder Stallseite) eingebaut werden.<br />
4.3 Die Entnahme der Gülle darf nur auf einem befestigten wasserdichten Platz von mindestens<br />
3,0 x 4,0 m erfolgen. Dieser Platz ist mit entsprechendem Bodengefälle und Ablauf<br />
zur Güllegrube anzulegen. Nach jeder Entnahme ist die Befüllstelle zu reinigen.<br />
4.4 Die ordnungsgemäße Errichtung der Güllekeller BE6, BE7 und des Güllehochbehälters<br />
G2 muss durch einen fachkundigen Bauleiter (Hersteller, Architekt, Bauingenieur)<br />
überwacht werden. Zur Inbetriebnahme ist eine vom Bauleiter unterschriebene Bescheinigung<br />
vorzulegen über die fachgerechte Ausführung des Einbaus von wu-Beton und<br />
des Fugenbandes oder Fugenbleches sowie über die Dichtheitsprüfung gemäß DIN<br />
11622, Teil 1. (Vordruck wurde überlassen)