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Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid - Kreis Borken

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Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />

Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 5<br />

Die Stromaufnahme und Laufzeiten der Kaminventilatoren, Stall- und Außentemperaturen<br />

sowie Störungsmeldungen der Lüftungsanlage sind kontinuierlich zu erfassen und<br />

aufzuzeichnen. Die Daten sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Das Datenspeichersystem<br />

muss ein jederzeitiges und umgehendes Auslesen der Daten ermöglichen.<br />

3.3 Der Güllehochbehälter G 2 ist mit einem geschlossenen Zeltdach auszurüsten.<br />

3.4 Die Verdrängungsluft der Futtermittelsiloanlage ist über eine Entstaubungsanlage ins<br />

Freie abzuführen. Die Entstaubungsanlage ist so auszulegen, dass die staubförmigen<br />

Emissionen im gereinigten Abgas eine Massenkonzentration von 20 mg/m³ nicht überschreiten.<br />

Die Einhaltung des Wertes ist mir z.B. durch eine Gewährleistungsbescheinigung<br />

des Anlagenherstellers oder im Fall der Verwendung von mobilen Aufsatzfiltern<br />

durch den Futtermittellieferanten zu bestätigen.<br />

4. Nebenbestimmungen zum Wasserrecht<br />

4.1 Alle Gülle führenden Anlagen (Güllekeller, Güllehochbehälter, Vorgruben, Gerinnen<br />

und Abfüllplätze) müssen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />

beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden. Sie<br />

müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen und chemischen<br />

Einflüsse hinreichend beständig sein. Die DIN 11622 (Gärfuttersilos und Güllebehälter)<br />

ist zu beachten.<br />

4.2 Die Güllekeller der Ställe BE6 und BE7 und der Güllehochbehälter G 2 sowie Güllekanäle,<br />

Vorgruben und Gerinne sind in Stahlbeton C 25/30 wu herzustellen. Der<br />

Anschluss zwischen der Bodenplatte und senkrechten Wänden ist durch Fugenband<br />

bzw. Fugenblech flüssigkeitsundurchlässig und beständig abzudichten.<br />

Undichtigkeiten müssen erkennbar sein. Diese Vorgabe ist dann erfüllt, wenn der Fußpunkt<br />

(Sohle/aufgehende Wand) einsehbar bleibt. Wenn dies nicht möglich ist, muss<br />

entlang des Fußpunktes ein Leck-Erkennungssystem (z. B. in Form einer Dränage mit<br />

aufrechten Kontrollrohren an jeder Stallseite) eingebaut werden.<br />

4.3 Die Entnahme der Gülle darf nur auf einem befestigten wasserdichten Platz von mindestens<br />

3,0 x 4,0 m erfolgen. Dieser Platz ist mit entsprechendem Bodengefälle und Ablauf<br />

zur Güllegrube anzulegen. Nach jeder Entnahme ist die Befüllstelle zu reinigen.<br />

4.4 Die ordnungsgemäße Errichtung der Güllekeller BE6, BE7 und des Güllehochbehälters<br />

G2 muss durch einen fachkundigen Bauleiter (Hersteller, Architekt, Bauingenieur)<br />

überwacht werden. Zur Inbetriebnahme ist eine vom Bauleiter unterschriebene Bescheinigung<br />

vorzulegen über die fachgerechte Ausführung des Einbaus von wu-Beton und<br />

des Fugenbandes oder Fugenbleches sowie über die Dichtheitsprüfung gemäß DIN<br />

11622, Teil 1. (Vordruck wurde überlassen)

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