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Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid - Kreis Borken

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Benedikt Hemker - Neubau eines Schweine- und Ferkelaufzuchtstalles<br />

Genehmigung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.04.2013 Seite 14<br />

Staubimmissionen:<br />

Die UVU kommt zu dem Ergebnis, dass die durch den Betrieb der Anlage zu erwartenden<br />

Staubemissionen unterhalb des Bagatellmassenstromes (nach Tabelle 7 der TA Luft) liegen<br />

wird. Dabei ist sowohl eine Betrachtung nach Takai et al. (1998) als auch nach den geänderten<br />

Werten der VDI-Richtlinie 3894 vorgenommen worden.<br />

Bakterien, Viren, Pilze (Bioaerosole):<br />

Aus mehreren Studien ist bekannt, dass in der (Ab-)Luft von Ställen Bakterien, Viren und<br />

Pilze (sog. Bioaerosole) enthalten sein können. Der derzeitige Kenntnisstand zu den gesundheitlichen<br />

Beeinträchtigungen durch Bioaerosole ist in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung<br />

der öKon GmbH umfassend beschrieben. Darüber hinaus hat sich das OVG Münster<br />

in zwei Urteilen aus dem Jahr 2010 [8 B 992/09 Mastschweine und 8 B 1015/09 Masthähnchen]<br />

mit der Einwirkung von Bioaerosolen auf Menschen, die in der Nachbarschaft zu Tierhaltungsanlagen<br />

wohnen, befasst.<br />

Auch wenn das OVG Münster einräumt, dass Tierhaltungsanlagen im Hinblick auf die Freisetzung<br />

von Bioaerosolen grundsätzlich geeignet sein können, nachteilig auf die Gesundheit<br />

zu wirken, stellt das Gericht – übereinstimmend mit den Ausführungen der öKon GmbH - in<br />

beiden Entscheidungen fest, dass Immissions- oder Emissionswerte, auf deren Einhaltung die<br />

Nachbarn einen Anspruch haben könnten, in der TA Luft nicht vorgegeben sind. Es gibt<br />

bislang auch keine anderweitigen Grenz- oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle<br />

für Bioaerosole beschreiben. Ebenso liegen keine wissenschaftlichen Untersuchungen<br />

und Erkenntnisse darüber vor, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung<br />

in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt. Es gibt<br />

weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse<br />

über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche<br />

oder gewerbliche Tierhaltung.<br />

Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht<br />

als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt<br />

zu rechnen ist. Der Genehmigungsbehörde fehlt demnach im Hinblick auf Bioaerosole eine<br />

rechtliche Grundlage für die Versagung der Genehmigung. Dieser Rechtsauffassung hat sich<br />

auch das OVG Lüneburg in seiner Entscheidung vom 09.08.2011, Az.: 12 LA 55/10, angeschlossen.<br />

Auswirkungen auf Boden und Grundwasser:<br />

Eine direkte Belastung des Bodens und Grundwassers wird durch die Verwendung wasserundurchlässiger<br />

Bauteile ausgeschlossen. Die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden<br />

Gülle wird durch die Aufbringung auf selbstbewirtschafteten Flächen und die ergänzende<br />

Vermittlungsgarantie der Nährstoffbörse NRW sichergestellt. Die Ausbringungsflächen selbst<br />

gehören nicht zur Anlage im Sinne des BImSchG und sind insofern bei der Beurteilung des<br />

Vorhabens nicht zu berücksichtigen. Gleichwohl unterliegt die Gülleverwertung der Kontrolle<br />

zur Düngeverordnung durch die Landwirtschaftskammer NRW, so dass der Boden- und<br />

Grundwasserschutz sichergestellt ist.<br />

Auswirkungen auf die Landschaft:<br />

Der durch die Baumaßnahme zu erwartende Eingriff in die Natur und Landschaft wurde unter<br />

Berücksichtigung landschaftsökologischer Gesichtspunkte durch die öKon GmbH ermittelt<br />

und bewertet. Die negativen Auswirkungen werden durch geeignete landschaftspflegerische

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