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Bezüglich der Anfertigung von Niederschriften (Protokollen) hat es ...

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<strong>Bezüglich</strong> <strong>der</strong> <strong>Anfertigung</strong> <strong>von</strong> Nie<strong>der</strong>schriften (<strong>Protokollen</strong>) <strong>hat</strong> <strong>es</strong> ganz b<strong>es</strong>on<strong>der</strong>s in <strong>der</strong><br />

Samtgemeinde Apensen über mehrere Jahre immer wie<strong>der</strong> heftige Auseinan<strong>der</strong>setzungen gegeben.<br />

Über einen langen Zeitraum war <strong>der</strong> Sauensieker Bürgermeister auch Ratsvorsitzen<strong>der</strong> im<br />

Samtgemein<strong>der</strong>at. in Apensen.<br />

Die o.a. Schwierigkeiten gelten auch für die <strong>Anfertigung</strong> d<strong>es</strong> Entwurf<strong>es</strong> <strong>der</strong> vom Bürgermeister und<br />

seinem Stellvertreter abgezeichneten Nie<strong>der</strong>schrift <strong>der</strong> Sitzung d<strong>es</strong> Gemein<strong>der</strong>at<strong>es</strong> Sauensiek vom<br />

11.12.2006. Damit bin ich überhaupt nicht einverstanden.<br />

Nach meiner f<strong>es</strong>ten Überzeugung wird di<strong>es</strong>er <strong>Protokollen</strong>twurf w<strong>es</strong>entlichen Bedingungen d<strong>es</strong><br />

Paragraphen 49 <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>sächsischen Gemeindeordnung (NGO) nicht gerecht.<br />

Ich habe daher Kommentare und Informationen über Gerichtsurteile zur <strong>Anfertigung</strong> <strong>von</strong><br />

Nie<strong>der</strong>schriften g<strong>es</strong>ammelt und sie den Mitglie<strong>der</strong>n d<strong>es</strong> Gemein<strong>der</strong>at<strong>es</strong> zur Kenntnis gegeben. Di<strong>es</strong><br />

g<strong>es</strong>chah in <strong>der</strong> Hoffnung, dass die Nie<strong>der</strong>schriften <strong>der</strong> NGO eingehalten werden, was ich, wie oben<br />

darg<strong>es</strong>tellt, für den Entwurf vom 11.12.2007 bezweifle.<br />

Anlage: Info an die Mitglie<strong>der</strong> d<strong>es</strong> Rat<strong>es</strong> <strong>der</strong> Gemeinde Sauensiek<br />

Die Teilbereiche, die ich für b<strong>es</strong>on<strong>der</strong>s wichtig hielt bzw. <strong>von</strong> denen ich den Eindruck <strong>hat</strong>te, dass sie<br />

in dem vorliegenden <strong>Protokollen</strong>twurf nicht o<strong>der</strong> nicht ausreichend berücksichtigt würden, habe ich<br />

hervorgehoben.<br />

Dieter Kröger Revenahe, den 02.02.2007<br />

Mitglied im Rat <strong>der</strong> Gemeinde Sauensiek<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an die Nie<strong>der</strong>schrift <strong>von</strong> Ratssitzungen entsprechend § 49 <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>s.<br />

Gemeindeordnung (NGO)<br />

In diversen Kommentaren und bereits ergangenen Urteilen zur Erstellung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift <strong>von</strong><br />

Sitzungen entsprechend § 49 <strong>der</strong> NGO finden sich u. a. die folgenden Aussagen.<br />

Aus „Kommentar Thiele“:<br />

„Das G<strong>es</strong>etz verlangt als Mind<strong>es</strong>tinhalt <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift die Wie<strong>der</strong>gabe d<strong>es</strong> w<strong>es</strong>entlichen Inhalts<br />

<strong>der</strong> Verhandlungen.<br />

Darunter ist mehr als ein bloß<strong>es</strong> F<strong>es</strong>thalten <strong>der</strong> b<strong>es</strong>chlossenen Ergebnisse <strong>der</strong> Verhandlungen zu<br />

verstehen;“ Ein Wortprotokoll wird nicht gefor<strong>der</strong>t.<br />

„Als Hilfsmittel für die Erstellung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift ist die Tonbandaufnahme . . . zulässig.“<br />

Den Charakter einer öffentlichen Urkunde im Sinne d<strong>es</strong> § 415 ZPO ff erlangt die Nie<strong>der</strong>schrift nicht<br />

schon durch die Unterzeichnung, son<strong>der</strong>n erst durch die g<strong>es</strong>etzlich vorg<strong>es</strong>chriebene Genehmigung,<br />

bei <strong>der</strong> noch Än<strong>der</strong>ungen vorgenommen werden können.“


Kommentar Dr. Erich Röper, Bremen (aus Neue Verwaltungszeitschrift: Inhalt d<strong>es</strong> Gemein<strong>der</strong>atsprotokolls):<br />

Die Nie<strong>der</strong>schrift muss über . . . die Verhandlungsgegenstände, Anträge, Abstimmungs- und<br />

Wahlergebnisse und Wortlaut <strong>der</strong> B<strong>es</strong>chlüsse hinaus die Redebeiträge <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> d<strong>es</strong><br />

Kommunalparlaments in aller Kürze darstellen. Denn zur Darstellung d<strong>es</strong> w<strong>es</strong>entlichen Inhalts<br />

<strong>der</strong> Verhandlungen gehört die Angabe <strong>der</strong> wichtigeren Einzelheiten <strong>der</strong> Beratung, ohne dass die<br />

Ausführungen <strong>der</strong> einzelnen Redner in allen Einzelheiten wie<strong>der</strong>gegeben werden müssten.<br />

Wenn für den einen Gemeindevertreter ausführlichere Ausführungen nie<strong>der</strong>g<strong>es</strong>chrieben<br />

werden, muss das auch für die Gegenseite gelten, sofern geeignete Ausführungen gemacht<br />

wurden. Es wäre ein <strong>von</strong> <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde zu überprüfen<strong>der</strong> Rechtsverstoß, wenn einseitig<br />

parteipolitische Protokolle gefertigt werden. Di<strong>es</strong>e muss die Ausführungen gewichten.<br />

Ausdrücklich erwähnt Herr Dr. Röper auch Ordnungsmaßnahmen d<strong>es</strong> Vorsitzenden als zum<br />

w<strong>es</strong>entlichen Inhalt <strong>der</strong> Verhandlungen gehörig.<br />

Der w<strong>es</strong>entliche Gang <strong>der</strong> Verhandlungen muss ersichtlich sein.<br />

Die Nie<strong>der</strong>schrift muss die sachliche Richtigkeit <strong>der</strong> Ausführungen <strong>von</strong> Gemein<strong>der</strong>atsmitglie<strong>der</strong>n<br />

gewährleisten. Schon <strong>der</strong> allgemeine Gleichheitssatz in Art. 3 I GG verlangt, dass bei <strong>der</strong><br />

Wie<strong>der</strong>gabe <strong>von</strong> über den formalen Mind<strong>es</strong>tinhalt <strong>der</strong> Sitzungen hinausgehenden Ausführungen<br />

di<strong>es</strong>e entsprechend <strong>der</strong> ihnen <strong>von</strong> den einzelnen Fraktionen und Gemein<strong>der</strong>atsmitglie<strong>der</strong>n<br />

beigem<strong>es</strong>senen Bedeutung im Protokoll aufgezeichnet werden.<br />

„Dabei ist nicht zuletzt auch wegen <strong>der</strong> Beweiskraft d<strong>es</strong> Protokolls als öffentlicher Urkunde<br />

die Gewichtung <strong>der</strong> Bedeutung <strong>der</strong> Teile d<strong>es</strong> Redebeitrags durch das betreffende<br />

Gemein<strong>der</strong>atsmitglied zugrunde zu legen. Eine falsche Wie<strong>der</strong>gabe ist daher auch eine<br />

unvollständige Wie<strong>der</strong>gabe. Es wi<strong>der</strong>spricht dem Demokratieprinzip (Art. 20 I, 28 I GG), wenn<br />

die Mehrheit darüber entscheidet, welche politischen Beiträge <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heit w<strong>es</strong>entlich sind<br />

und wie <strong>der</strong> w<strong>es</strong>entliche Verlauf einer Sitzung insoweit im Protokoll f<strong>es</strong>tzuhalten ist. Protokolle<br />

müssen alle für den Verlauf und den Ausgang <strong>der</strong> Verhandlungen und Entscheidungen<br />

erheblichen Ausführungen und Vorgänge für alle Fraktionen übereinstimmend als<br />

w<strong>es</strong>entlichen Inhalt <strong>der</strong> Sitzung wie<strong>der</strong>geben, damit sie sich gegebenenfalls darauf berufen<br />

können. Di<strong>es</strong> gilt auch dann, wenn solche Ausführungen nicht als förmliche Anträge vorgebracht<br />

worden sind. Darunter fallen insb<strong>es</strong>on<strong>der</strong>e gewichtige und w<strong>es</strong>entlich neue Darlegungen,<br />

abweichende Auffassungen und ähnlich<strong>es</strong>.“<br />

Kommentar Ministerialrat Marx, Kommunalabteilung d<strong>es</strong> Nie<strong>der</strong>sächsischen Innenministeriums zur<br />

Qualifizierung <strong>von</strong> Ausführungen als w<strong>es</strong>entlich (Teilabschnitt d<strong>es</strong> o. a. Aufsatz<strong>es</strong> aus <strong>der</strong> Neuen<br />

Verwaltungszeitschrift, NVwZ):<br />

„Wenn ein Ratsmitglied b<strong>es</strong>timmte, dann auch längere Ausführungen für w<strong>es</strong>entlich hält,<br />

kann <strong>es</strong> also, sofern seine Äußerungen objektiv seine Bewertungen zulassen, nicht Sache<br />

Dritter sein, di<strong>es</strong> zu bewerten. Denn <strong>es</strong> muss, wenn die G<strong>es</strong>chäftsordnung vorschreibt, dass <strong>der</strong><br />

nähere Ablauf <strong>der</strong> Verhandlungen wie<strong>der</strong>zugeben ist, aus dem Protokoll ersichtlich sein, welche<br />

Positionen die einzelnen Fraktionen o<strong>der</strong> gegebenenfalls Ratsmitglie<strong>der</strong> in einer b<strong>es</strong>timmten


Frage eingenommen haben, wobei die Qualifizierung als w<strong>es</strong>entliche Ausführung<br />

grundsätzlich <strong>von</strong> <strong>der</strong> Fraktion vorgenommen wird.“<br />

Zeitschrift „Praxis <strong>der</strong> Kommunalverwaltung“<br />

Auch in di<strong>es</strong>er Zeitschrift wird eine ausgewogene Darstellung gefor<strong>der</strong>t.<br />

„Die Beratungen sind objektiv und unparteiisch darzustellen. Der Hinweis allein auf<br />

Vorberichte genügt nicht, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Inhalt ist bei <strong>der</strong> Darstellung d<strong>es</strong> Beratungsgegenstand<strong>es</strong><br />

wie<strong>der</strong>zugeben. Die inhaltliche Wie<strong>der</strong>gabe d<strong>es</strong> Beratungsablaufs sollte grundsätzlich<br />

ausgewogen sein.“

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