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Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) / Abnahme ... - KSBS

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<strong>Erkennungsdienstliche</strong> <strong>Erfassung</strong> (<strong>Art</strong>. <strong>260</strong> <strong>StPO</strong>) / <strong>Abnahme</strong><br />

Wangenschleimhautabstrich (WSA, <strong>Art</strong>. 255 <strong>StPO</strong>)<br />

Betroffene Person<br />

Straftatbestand<br />

Angeordnete Massnahmen<br />

(Personalien)<br />

(Tatbestand)<br />

V1 Dokumentation Körpermerkmale und Abdrücke identifizierender<br />

Körperteile (<strong>Art</strong>. <strong>260</strong> Abs. 1 <strong>StPO</strong>)<br />

V2 Wangenschleimhautabstrich (WSA) zwecks DNA-Analyse (<strong>Art</strong>. 255<br />

Abs. 2 Bst. a <strong>StPO</strong>)<br />

<strong>Erfassung</strong>sgrund<br />

V1 die Person wird eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt<br />

V2 die Person wird einer Übertretung beschuldigt (nur<br />

erkennungsdienstliche <strong>Erfassung</strong>)<br />

V3 die Person wird keiner Straftat beschuldigt; ihre Merkmale werden<br />

benötigt, um sie von der beschuldigten Person zu unterscheiden<br />

Kurzbegründung<br />

(Begründung Tatverdacht oder Notwendigkeit der Unterscheidung, Zustimmung<br />

betroffene Person)<br />

Der polizeiliche Sachbearbeiter / Die polizeiliche<br />

Sachbearbeiterin:<br />

(Name)<br />

Vollzugsprotokoll der<br />

<strong>Erfassung</strong><br />

(Ort), (Dienststelle), (Datum), (Zeit) Uhr<br />

Empfangsbestätigung<br />

erfasste Person<br />

Datum: ______________ Unterschrift: ___________________________<br />

Zustellung an<br />

(zuständige Staatsanwaltschaft)


2<br />

Bestätigung der angeordneten Massnahme<br />

Die betroffene Person hat die Durchführung der polizeilich angeordneten Massnahme(n) verweigert.<br />

Die Staatsanwaltschaft verfügt:<br />

Die erkennungsdienstliche <strong>Erfassung</strong> ist zu vollziehen - notfalls unter Anwendung verhältnismässiger<br />

Gewalt (<strong>Art</strong>. <strong>260</strong> Abs. 4 <strong>StPO</strong>).<br />

Der betroffenen Person ist - notfalls unter Anwendung verhältnismässiger Gewalt - ein<br />

Wangenschleimhautabstrich zwecks Erstellung eines DNA-Profils abzunehmen (<strong>Art</strong>. 7 Abs.<br />

2 DNA-Profil-Gesetz).<br />

Die polizeilich angeordnete erkennungsdienstliche <strong>Erfassung</strong> wird nicht durchgeführt.<br />

Die polizeilich angeordnete Probenahme (WSA) wird nicht durchgeführt.<br />

Aushändigung an<br />

Erfasste Person<br />

(Polizei: Erkennungsdienst / Kriminaltechnik)<br />

Rechtsmittel<br />

Ort, Datum:<br />

Gegen diese Anordnung kann nach <strong>Art</strong>. 393 ff. <strong>StPO</strong> innert 10 Tagen seit<br />

der Zustellung oder Eröffnung schriftlich begründet Beschwerde bei<br />

(Beschwerdeinstanz) erhoben werden.<br />

Der Staatsanwalt / Die Staatsanwältin:<br />

_________________________________________<br />

______________________________<br />

(Stempel, Unterschrift)<br />

___________________________________________________________<br />

Erstellung des DNA-Profils<br />

Vom erhobenen Wangenschleimhautabstrich (WSA) wird ein DNA-Profil erstellt (<strong>Art</strong>. 3 DNA-<br />

Profil-Gesetz).<br />

Zustellung an<br />

Ort, Datum:<br />

(Polizei: Erkennungsdienst / Kriminaltechnik)<br />

Der Staatsanwalt / Die Staatsanwältin:<br />

_________________________________________<br />

______________________________<br />

(Stempel, Unterschrift)

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