Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) / Abnahme ... - KSBS
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<strong>Erkennungsdienstliche</strong> <strong>Erfassung</strong> (<strong>Art</strong>. <strong>260</strong> <strong>StPO</strong>) / <strong>Abnahme</strong><br />
Wangenschleimhautabstrich (WSA, <strong>Art</strong>. 255 <strong>StPO</strong>)<br />
Betroffene Person<br />
Straftatbestand<br />
Angeordnete Massnahmen<br />
(Personalien)<br />
(Tatbestand)<br />
V1 Dokumentation Körpermerkmale und Abdrücke identifizierender<br />
Körperteile (<strong>Art</strong>. <strong>260</strong> Abs. 1 <strong>StPO</strong>)<br />
V2 Wangenschleimhautabstrich (WSA) zwecks DNA-Analyse (<strong>Art</strong>. 255<br />
Abs. 2 Bst. a <strong>StPO</strong>)<br />
<strong>Erfassung</strong>sgrund<br />
V1 die Person wird eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt<br />
V2 die Person wird einer Übertretung beschuldigt (nur<br />
erkennungsdienstliche <strong>Erfassung</strong>)<br />
V3 die Person wird keiner Straftat beschuldigt; ihre Merkmale werden<br />
benötigt, um sie von der beschuldigten Person zu unterscheiden<br />
Kurzbegründung<br />
(Begründung Tatverdacht oder Notwendigkeit der Unterscheidung, Zustimmung<br />
betroffene Person)<br />
Der polizeiliche Sachbearbeiter / Die polizeiliche<br />
Sachbearbeiterin:<br />
(Name)<br />
Vollzugsprotokoll der<br />
<strong>Erfassung</strong><br />
(Ort), (Dienststelle), (Datum), (Zeit) Uhr<br />
Empfangsbestätigung<br />
erfasste Person<br />
Datum: ______________ Unterschrift: ___________________________<br />
Zustellung an<br />
(zuständige Staatsanwaltschaft)
2<br />
Bestätigung der angeordneten Massnahme<br />
Die betroffene Person hat die Durchführung der polizeilich angeordneten Massnahme(n) verweigert.<br />
Die Staatsanwaltschaft verfügt:<br />
Die erkennungsdienstliche <strong>Erfassung</strong> ist zu vollziehen - notfalls unter Anwendung verhältnismässiger<br />
Gewalt (<strong>Art</strong>. <strong>260</strong> Abs. 4 <strong>StPO</strong>).<br />
Der betroffenen Person ist - notfalls unter Anwendung verhältnismässiger Gewalt - ein<br />
Wangenschleimhautabstrich zwecks Erstellung eines DNA-Profils abzunehmen (<strong>Art</strong>. 7 Abs.<br />
2 DNA-Profil-Gesetz).<br />
Die polizeilich angeordnete erkennungsdienstliche <strong>Erfassung</strong> wird nicht durchgeführt.<br />
Die polizeilich angeordnete Probenahme (WSA) wird nicht durchgeführt.<br />
Aushändigung an<br />
Erfasste Person<br />
(Polizei: Erkennungsdienst / Kriminaltechnik)<br />
Rechtsmittel<br />
Ort, Datum:<br />
Gegen diese Anordnung kann nach <strong>Art</strong>. 393 ff. <strong>StPO</strong> innert 10 Tagen seit<br />
der Zustellung oder Eröffnung schriftlich begründet Beschwerde bei<br />
(Beschwerdeinstanz) erhoben werden.<br />
Der Staatsanwalt / Die Staatsanwältin:<br />
_________________________________________<br />
______________________________<br />
(Stempel, Unterschrift)<br />
___________________________________________________________<br />
Erstellung des DNA-Profils<br />
Vom erhobenen Wangenschleimhautabstrich (WSA) wird ein DNA-Profil erstellt (<strong>Art</strong>. 3 DNA-<br />
Profil-Gesetz).<br />
Zustellung an<br />
Ort, Datum:<br />
(Polizei: Erkennungsdienst / Kriminaltechnik)<br />
Der Staatsanwalt / Die Staatsanwältin:<br />
_________________________________________<br />
______________________________<br />
(Stempel, Unterschrift)