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Gemeinde Kürten

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<strong>Gemeinde</strong> Kürten<br />

Bebauungsplan 30 (Busch),<br />

8. Änderung<br />

Februar 2013


Geltungsbereich<br />

Der Geltungsbereich der 8. Änderung des Bebauungsplanes 30 (Busch) umfasst den Geltungsbereich<br />

des Bebauungsplanes 30 (Busch).<br />

Der Geltungbereich ist dem nachstehenden Übersichtsplan zu entnehmen.<br />

Der Textteil wird wie folgt neu gefasst.<br />

Teil B Textliche Festsetzungen<br />

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:<br />

A. Planungsrechtliche Festsetzungen<br />

Art der baulichen Nutzung<br />

Das gesamte Plangebiet ist als Reines Wohngebiet, Allgemeines Wohngebiet oder Dorfgebiet im<br />

Sinne der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom<br />

26. Juni 1962 (BGBl. I. S. 429) und Änderung vom 29. November 1968 (BGBl. I. S. 1233) festgesetzt.


Geschoßzahl<br />

Die vorgeschriebene Bauweise ist vorwiegend talseitig zweigeschossig und bergseitig eingeschossig.<br />

Sockelhöhe<br />

Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens darf bergseitig im Mittel nicht höher als 0,60 m über<br />

Terrain liegen. Bei einer talseitig zweigeschossigen Ausbildung des Baukörpers darf die Oberkante<br />

des Fußbodens des Untergeschosses im Mittel nicht höher als 0,30 m über Terrain, bezogen auf<br />

das natürliche Gelände, liegen.<br />

Bei Grundstücken, bei denen das Hanggefälle so steil ist, dass talseitig mehr als zwei Vollgeschosse<br />

entstehen, ist die entstehende Differenz zwischen natürlichem Terrain bis<br />

0,30 m unterhalb Oberkante Untergeschossfußboden anzuschütten, damit auf keinen Fall mehr als<br />

zwei Vollgeschosse in Erscheinung treten.<br />

Flächen für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen<br />

Garagen sind nur innerhalb der Baugrenzen und im seitlichen Grenzabstand bis zur hinteren Baugrenze<br />

zulässig. Garagen müssen zu öffentlichen Verkehrsflächen hin einen vorderen Grenzabstand<br />

von mindestens 5,0 m einhalten. Diese Festsetzung gilt nicht für die zu den Reihenhäusern<br />

und Hausgruppen gehörenden Garagengruppen.<br />

Stellplätze (überdacht und nicht überdacht) sind auch außerhalb der vorderen Baugrenze zur Verkehrsfläche<br />

hin zulässig. Überdachte Stellplätze müssen zur öffentlichen Verkehrsflächen hin einen<br />

Abstand von mindestens 1,50 m einhalten. Der Abstand bemisst sich zwischen den Pfosten<br />

bzw. den Seitenwänden und der Straßenkante; Dachüberstände sind bis 0,50 m an die Straßenkante<br />

heran zulässig.<br />

Die sonstigen Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sindim Vorgartenbereich nicht zulässig.<br />

Der Vorgartenbereich wird definiert als die Grundstücksfläche, welche zwischen der öffentlichen<br />

Verkehrsfläche und der vorderen Baugrenze bzw. deren fiktiver Verlängerung bis zu den seitlichen<br />

Grundstücksgrenzen liegt.<br />

Die Grundfläche von Garagen, Carports und Nebenanlagen darf 30 % der Grundfläche des Baugrundstückes<br />

nicht überschreiten.<br />

B. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 BauO<br />

NRW)<br />

Dachgestaltung<br />

Die in der Planzeichnung festgesetzte Dachneigung und -form gilt für das Hauptdach. Eine Unterschreitung<br />

der festgesetzten Dachneigung bis zu 6 Grad kann zugelassen werden, wenn von der<br />

Dachneigung der direkten Nachbargebäude um nicht mehr als 10 Grad abgewichen wird.<br />

Dachaufbauten (z. B. Dachgauben, Zwerchgiebel) und Dacheinschnitte sind nur bis zu einer Gesamtlänge<br />

von maximal der halben Länge der zugehörigen Traufe zulässig. Die Abstände von den<br />

Ortgängen müssen mindestens 1,50 m betragen.<br />

Sichtschutzwände<br />

Entlang öffentlicher Straßen sind Sichtschutzwände nicht zulässig. Sichtschutzwände, die auf<br />

Straßen treffen, müssen einen Abstand von mindestens 1,50 m zu diesen einhalten.<br />

Einfriedungen<br />

Einfriedungen sind entlang der öffentlichen Straßen bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. Sie<br />

müssen mindestens 0,50 m Abstand von der Straßenkante einhalten.


Zu den Nachbargrundstücken hin sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig. Mit<br />

schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn können hiervon Ausnahmen zugelassen werden.<br />

Zur freien Landschaft hin sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m zulässig.<br />

Einfriedungen mit mehr als 1 m Höhe, die auf Straßenverkehrsflächen treffen, müssen einen Abstand<br />

von mindestens 1,50 m zu diesen einhalten.<br />

Für Hecken entlang der öffentlichen Straßen können Ausnahmen für die Höhenbeschränkung von<br />

1,00 m zugelassen werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt<br />

wird.<br />

Sichtfelder<br />

Innerhalb der Sichtfelder (Ermittlung nach RASt 06) dürfen sichtbehindernde bauliche Anlagen und<br />

Bepflanzungen über 0,60 m über der öffentlichen Verkehrsfläche weder errichtet noch unterhalten<br />

werden.<br />

Verfahren<br />

Zum Bebauungsplan 30 (Busch), 8. Änderung<br />

1. Dieser Plan ist gemäß § 2 (1) BauGB durch Beschluss des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses<br />

vom __________ aufgestellt worden. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß<br />

§ 2 (1) BauGB am ____________ ortsüblich bekannt gemacht.<br />

Kürten den, ____________<br />

___________<br />

Bürgermeister<br />

2. Die betroffene Öffentlichkeit und berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange<br />

wurden gemäß § 13 BauGB vom ___________ bis __________ an der Planung beteiligt.<br />

Kürten den, ____________<br />

___________<br />

Bürgermeister<br />

3. Dieser Plan wurde vom Rat am _________ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.<br />

Kürten den, ____________<br />

___________


Bürgermeister<br />

4. Der Satzungsbeschluss wurde gemäß § 10 (3) BauGB am __________ ortsüblich bekannt<br />

gemacht.<br />

Kürten den, ____________<br />

___________<br />

Bürgermeister

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