Gemeinde Kürten
Gemeinde Kürten
Gemeinde Kürten
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Gemeinde</strong> Kürten<br />
Bebauungsplan 30 (Busch),<br />
8. Änderung<br />
Februar 2013
Geltungsbereich<br />
Der Geltungsbereich der 8. Änderung des Bebauungsplanes 30 (Busch) umfasst den Geltungsbereich<br />
des Bebauungsplanes 30 (Busch).<br />
Der Geltungbereich ist dem nachstehenden Übersichtsplan zu entnehmen.<br />
Der Textteil wird wie folgt neu gefasst.<br />
Teil B Textliche Festsetzungen<br />
In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:<br />
A. Planungsrechtliche Festsetzungen<br />
Art der baulichen Nutzung<br />
Das gesamte Plangebiet ist als Reines Wohngebiet, Allgemeines Wohngebiet oder Dorfgebiet im<br />
Sinne der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom<br />
26. Juni 1962 (BGBl. I. S. 429) und Änderung vom 29. November 1968 (BGBl. I. S. 1233) festgesetzt.
Geschoßzahl<br />
Die vorgeschriebene Bauweise ist vorwiegend talseitig zweigeschossig und bergseitig eingeschossig.<br />
Sockelhöhe<br />
Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens darf bergseitig im Mittel nicht höher als 0,60 m über<br />
Terrain liegen. Bei einer talseitig zweigeschossigen Ausbildung des Baukörpers darf die Oberkante<br />
des Fußbodens des Untergeschosses im Mittel nicht höher als 0,30 m über Terrain, bezogen auf<br />
das natürliche Gelände, liegen.<br />
Bei Grundstücken, bei denen das Hanggefälle so steil ist, dass talseitig mehr als zwei Vollgeschosse<br />
entstehen, ist die entstehende Differenz zwischen natürlichem Terrain bis<br />
0,30 m unterhalb Oberkante Untergeschossfußboden anzuschütten, damit auf keinen Fall mehr als<br />
zwei Vollgeschosse in Erscheinung treten.<br />
Flächen für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen<br />
Garagen sind nur innerhalb der Baugrenzen und im seitlichen Grenzabstand bis zur hinteren Baugrenze<br />
zulässig. Garagen müssen zu öffentlichen Verkehrsflächen hin einen vorderen Grenzabstand<br />
von mindestens 5,0 m einhalten. Diese Festsetzung gilt nicht für die zu den Reihenhäusern<br />
und Hausgruppen gehörenden Garagengruppen.<br />
Stellplätze (überdacht und nicht überdacht) sind auch außerhalb der vorderen Baugrenze zur Verkehrsfläche<br />
hin zulässig. Überdachte Stellplätze müssen zur öffentlichen Verkehrsflächen hin einen<br />
Abstand von mindestens 1,50 m einhalten. Der Abstand bemisst sich zwischen den Pfosten<br />
bzw. den Seitenwänden und der Straßenkante; Dachüberstände sind bis 0,50 m an die Straßenkante<br />
heran zulässig.<br />
Die sonstigen Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sindim Vorgartenbereich nicht zulässig.<br />
Der Vorgartenbereich wird definiert als die Grundstücksfläche, welche zwischen der öffentlichen<br />
Verkehrsfläche und der vorderen Baugrenze bzw. deren fiktiver Verlängerung bis zu den seitlichen<br />
Grundstücksgrenzen liegt.<br />
Die Grundfläche von Garagen, Carports und Nebenanlagen darf 30 % der Grundfläche des Baugrundstückes<br />
nicht überschreiten.<br />
B. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 BauO<br />
NRW)<br />
Dachgestaltung<br />
Die in der Planzeichnung festgesetzte Dachneigung und -form gilt für das Hauptdach. Eine Unterschreitung<br />
der festgesetzten Dachneigung bis zu 6 Grad kann zugelassen werden, wenn von der<br />
Dachneigung der direkten Nachbargebäude um nicht mehr als 10 Grad abgewichen wird.<br />
Dachaufbauten (z. B. Dachgauben, Zwerchgiebel) und Dacheinschnitte sind nur bis zu einer Gesamtlänge<br />
von maximal der halben Länge der zugehörigen Traufe zulässig. Die Abstände von den<br />
Ortgängen müssen mindestens 1,50 m betragen.<br />
Sichtschutzwände<br />
Entlang öffentlicher Straßen sind Sichtschutzwände nicht zulässig. Sichtschutzwände, die auf<br />
Straßen treffen, müssen einen Abstand von mindestens 1,50 m zu diesen einhalten.<br />
Einfriedungen<br />
Einfriedungen sind entlang der öffentlichen Straßen bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. Sie<br />
müssen mindestens 0,50 m Abstand von der Straßenkante einhalten.
Zu den Nachbargrundstücken hin sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig. Mit<br />
schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn können hiervon Ausnahmen zugelassen werden.<br />
Zur freien Landschaft hin sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m zulässig.<br />
Einfriedungen mit mehr als 1 m Höhe, die auf Straßenverkehrsflächen treffen, müssen einen Abstand<br />
von mindestens 1,50 m zu diesen einhalten.<br />
Für Hecken entlang der öffentlichen Straßen können Ausnahmen für die Höhenbeschränkung von<br />
1,00 m zugelassen werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt<br />
wird.<br />
Sichtfelder<br />
Innerhalb der Sichtfelder (Ermittlung nach RASt 06) dürfen sichtbehindernde bauliche Anlagen und<br />
Bepflanzungen über 0,60 m über der öffentlichen Verkehrsfläche weder errichtet noch unterhalten<br />
werden.<br />
Verfahren<br />
Zum Bebauungsplan 30 (Busch), 8. Änderung<br />
1. Dieser Plan ist gemäß § 2 (1) BauGB durch Beschluss des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses<br />
vom __________ aufgestellt worden. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß<br />
§ 2 (1) BauGB am ____________ ortsüblich bekannt gemacht.<br />
Kürten den, ____________<br />
___________<br />
Bürgermeister<br />
2. Die betroffene Öffentlichkeit und berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange<br />
wurden gemäß § 13 BauGB vom ___________ bis __________ an der Planung beteiligt.<br />
Kürten den, ____________<br />
___________<br />
Bürgermeister<br />
3. Dieser Plan wurde vom Rat am _________ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.<br />
Kürten den, ____________<br />
___________
Bürgermeister<br />
4. Der Satzungsbeschluss wurde gemäß § 10 (3) BauGB am __________ ortsüblich bekannt<br />
gemacht.<br />
Kürten den, ____________<br />
___________<br />
Bürgermeister