Meine Reaktion - Heiko Jacobs
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Abs.: <strong>Heiko</strong> <strong>Jacobs</strong>, Douglasstraße 30, 76133 Karlsruhe<br />
Verwaltungsgericht Karlsruhe<br />
Nördliche Hildapromenade 1<br />
76133 Karlsruhe<br />
bzw.<br />
Stadt Karlsruhe<br />
Ordnungsamt<br />
Straßenverkehrsstelle<br />
<strong>Heiko</strong> <strong>Jacobs</strong><br />
Douglasstraße 30<br />
76133 Karlsruhe<br />
0721 / 24 0 69<br />
jacobs@cousin.de<br />
heiko-jacobs.de/jacobs<br />
Karlsruhe, den 7.4.2012<br />
Ergänzung zu: Widerspruch/Antrag Einstw. Anordnung Honsellstr.<br />
Sehr geehrte Damen und Herren<br />
Bei einer Radtour am Karfreitag u.a.<br />
entlang der Alb sah ich von der Brüke<br />
über die Honsellstraße aus, dass<br />
zwischenzeitig eine Wegweisung<br />
nachgerüstet wurde. Der Weg hinter<br />
den Häusern ist nun auch für Ortsunkundige<br />
im Gegensatz zur Schilderung<br />
im Widerspruch bzw. Antrag<br />
von Anfang der Woche.<br />
Helfen tut die Wegweisung aber<br />
nicht, wie auch, wenn man den nicht<br />
erwünschten und den späteren erwünschten<br />
Weg von der Beschilderung<br />
her nicht unterscheiden kann,<br />
denn eine Radwegbeschilderung<br />
(Z. 240 o. ä., wie auch Z. 442 o. ä.)<br />
fehlt noch immer, man müsste sie irgendwo<br />
auf Bild 3 sehen können.<br />
Die Nutzung des Weges ist also immer<br />
noch illegal.<br />
Bild 1 a/b/c:<br />
Honsellstraße<br />
Ecke<br />
Kurzheckweg<br />
am 7.4.2012<br />
mit neuer<br />
Wegweisung<br />
(siehe<br />
Ausschnutte)<br />
Bild 2: Hilft aber nicht …<br />
Deswegen musste ich auch noch die<br />
Tour weiterradeln, bevor ich auch<br />
am anderen Ende der Honsellstraße<br />
schauen konnte, ob sich was geändert<br />
hat. Aber offenbar sind diese<br />
beiden Wegweiser die einzige Änderung.<br />
Das Schicksal der Weiterführung<br />
am Lameyplatz ist weiterhin<br />
völlig unklar.<br />
Bild 3: Freigabe zum Radfahren fehlt am 7.4. aber immer noch ...
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Mit den neuen Wegweisern ist somit ein Zustand hergestellt, wie er Basis eines Urteils<br />
des Oberlandesgerichts Jena in dritter Instanz ist. Dort wies kurz vor einen Ort eine<br />
Radwegweisung auf einen Weg auf der linken Seite zusammen mit einem Warnschild<br />
„Radfahrer kreuzen“. Der Weg führt baulich unverändert durch den ganzen Ort. Radfahrer<br />
gingen davon aus, dass man linksseitig fahren solle. Allerdings war es nur ein Gehweg,<br />
keinerlei Schilder gaben ihn zum Radfahren frei. Bei einem Unfall war die darüber<br />
zu entscheiden, ob eine fahrlässige Körperverletzung zu ahnden sei:<br />
OLG Jena Az. 1 Ss 20/10 vom 6. Mai 2010: … ca. 50 m vor Beginn des Weges angebracht.<br />
Dieser aus roten Pflastersteinen bestehende Weg führt linksseitig in Fahrtrichtung<br />
des Angeklagten gesehen in einer Breite von ca. 2,10 m an der Landstraße entlang<br />
bis zur Ortschaft T..., um dort in der Ortschaft unmittelbar und ohne Belagänderung in<br />
den linksseitigen Gehweg überzugehen. … Vorschriftszeichen nach § 41 Abs. 2 Nr. 5<br />
StVO a. F. (Sonderweg), Zeichen 237 „Radfahrer“, 240 „gemeinsamer Fuß- und Radweg“<br />
und 241 „getrennter Rad- und Fußweg“ sind nicht angebracht gewesen. Auch<br />
das Zeichen 239 „Fußgänger“ war nicht aufgestellt. … Dieses Zusatzhinweisschild<br />
habe auch nicht dazu geführt, dass der Angeklagte sich zum Fahren mit dem Fahrrad<br />
auf dem Gehweg berechtigt habe wähnen dürfen. Hiergegen bestehen durchgreifende<br />
rechtliche Bedenken. Diese gehen allerdings nicht dahin, dass es dem Angeklagten etwa<br />
erlaubt gewesen wäre, den Gehweg an der Unfallstelle zu befahren. Zutreffend hat das<br />
Landgericht ausgeführt, dass Fahrradfahrer gemäß § 2 Abs. 1 StVO a. F. grundsätzlich<br />
die Fahrbahn benutzen müssen, … Verkehrseinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass<br />
sie für einen Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen<br />
beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind und eine möglichst gefahrlose Abwicklung<br />
des Verkehrs ermöglichen; sie dürfen weder irreführend noch undeutlich sein (BayObLG,<br />
Beschluss vom 29.11.1977, Az.: 1 Ob OWi 582/77, bei juris, m. w. N.). Verkehrszeichen<br />
müssen deshalb so angebracht und - bei Schilderkombinationen - gestaltet sein,<br />
dass auch ein ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer Sinn- und Tragweite der getroffenen<br />
Regelung ohne Weiteres erkennen kann, ohne nähere Überlegungen hierüber anstellen<br />
zu müssen. … Vielmehr erscheint die Wegweisung gerade als Teil einer Regelung für die<br />
dortige Verkehrssituation. Das von der Straßenverkehrsbehörde in diesem Bereich aufgestellte<br />
Zeichen 138 „Radfahrer kreuzen“ war ersichtlich ausschließlich im Hinblick<br />
darauf angebracht worden, dass wegen des auf den straßenbegleitenden Weg verweisenden<br />
Fahrradwegweisers mit Radfahrern zu rechnen war, die die Verbindungsstraße<br />
überqueren, um diesen straßenbegleitenden Weg zu befahren. … Eine unzweckmäßige<br />
oder irreführende Gestaltung von Verkehrszeichen kann je nach Sachlage entweder das<br />
Verschulden eines Verkehrsteilnehmers, der den Sinn des Zeichens missversteht, mindern<br />
und ein Mitverschulden des für die Gestaltung Verantwortlichen begründen<br />
oder aber zur Folge haben, dass dem Verkehrsteilnehmer aus der Fehldeutung des Zeichens<br />
überhaupt kein Schuldvorwurf zu machen ist (BayObLG, a. a. O., m. w. N.). …<br />
Ob nach dem Urteil es OLG Jena ein Mitverschulden der Verantwortlichen geprüft wurde,<br />
ist unbekannt, aber das Urteil des OLG legt nahe, dass ein solches Verfahren Erfolg<br />
haben würde (bzw. gar das alleinige Verschulden, weil das OLG ja „überhaupt keinen<br />
Schuldvorwurf“ für den Radfahrer feststelle statt ihn nur zu mindern …)<br />
Der Karlsruher Fall unterscheidet sich kaum vom Fall des OLG Jena. Das Fahrbahnver-
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bot hier ist sogar noch eindeutiger als das „Radfahrer kreuzen“ dort. Wie bereits im ersten<br />
Schreiben vermutet steht die Stadt voll in der Haftung und wechselt nur die eine<br />
Haftung (mangelhafte Ampelschaltung) gegen eine andere aus … M. E. würde sich<br />
durch eine Aufstellung von Radwegschildern auch nichts wesentlich ändern, da auch<br />
hier nur die eine Haftung (Illegalität durch fehlende Schilder) durch eine andere (illegal<br />
aufgestellte Schilder wegen Nichterfüllung der Anforderungen) getauscht würde. Am<br />
Widerspruch bzw. Antrag ändert sich also nichts wesentliches, auch bei „Heilung“ durch<br />
Radwegschilder, wie bereits im ersten Schreiben geschrieben.<br />
Nachreichen möchte ich auch noch eine vorgestern wiedergefundene Graphik zu den<br />
Unfallhäufungsstellen 2010. Alle 17 Stellen sind im Bild aufgeführt und auch 2010 fehlt<br />
die Honsellstraße, die ganz am linken Bildrand noch größtenteils zu sehen ist, insbesondere<br />
incl. der das Verbot auslösenden Kreuzung mit der Starckstraße.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
<strong>Heiko</strong> <strong>Jacobs</strong><br />
Verwendete Quelle für das Urteil:<br />
OLG Jena Az. 1 Ss 20/10 vom 6. Mai 2010: http://openjur.de/u/56706.html