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Meine Reaktion - Heiko Jacobs

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Abs.: <strong>Heiko</strong> <strong>Jacobs</strong>, Douglasstraße 30, 76133 Karlsruhe<br />

Verwaltungsgericht Karlsruhe<br />

Nördliche Hildapromenade 1<br />

76133 Karlsruhe<br />

bzw.<br />

Stadt Karlsruhe<br />

Ordnungsamt<br />

Straßenverkehrsstelle<br />

<strong>Heiko</strong> <strong>Jacobs</strong><br />

Douglasstraße 30<br />

76133 Karlsruhe<br />

0721 / 24 0 69<br />

jacobs@cousin.de<br />

heiko-jacobs.de/jacobs<br />

Karlsruhe, den 7.4.2012<br />

Ergänzung zu: Widerspruch/Antrag Einstw. Anordnung Honsellstr.<br />

Sehr geehrte Damen und Herren<br />

Bei einer Radtour am Karfreitag u.a.<br />

entlang der Alb sah ich von der Brüke<br />

über die Honsellstraße aus, dass<br />

zwischenzeitig eine Wegweisung<br />

nachgerüstet wurde. Der Weg hinter<br />

den Häusern ist nun auch für Ortsunkundige<br />

im Gegensatz zur Schilderung<br />

im Widerspruch bzw. Antrag<br />

von Anfang der Woche.<br />

Helfen tut die Wegweisung aber<br />

nicht, wie auch, wenn man den nicht<br />

erwünschten und den späteren erwünschten<br />

Weg von der Beschilderung<br />

her nicht unterscheiden kann,<br />

denn eine Radwegbeschilderung<br />

(Z. 240 o. ä., wie auch Z. 442 o. ä.)<br />

fehlt noch immer, man müsste sie irgendwo<br />

auf Bild 3 sehen können.<br />

Die Nutzung des Weges ist also immer<br />

noch illegal.<br />

Bild 1 a/b/c:<br />

Honsellstraße<br />

Ecke<br />

Kurzheckweg<br />

am 7.4.2012<br />

mit neuer<br />

Wegweisung<br />

(siehe<br />

Ausschnutte)<br />

Bild 2: Hilft aber nicht …<br />

Deswegen musste ich auch noch die<br />

Tour weiterradeln, bevor ich auch<br />

am anderen Ende der Honsellstraße<br />

schauen konnte, ob sich was geändert<br />

hat. Aber offenbar sind diese<br />

beiden Wegweiser die einzige Änderung.<br />

Das Schicksal der Weiterführung<br />

am Lameyplatz ist weiterhin<br />

völlig unklar.<br />

Bild 3: Freigabe zum Radfahren fehlt am 7.4. aber immer noch ...


Seite 2 von 3<br />

Mit den neuen Wegweisern ist somit ein Zustand hergestellt, wie er Basis eines Urteils<br />

des Oberlandesgerichts Jena in dritter Instanz ist. Dort wies kurz vor einen Ort eine<br />

Radwegweisung auf einen Weg auf der linken Seite zusammen mit einem Warnschild<br />

„Radfahrer kreuzen“. Der Weg führt baulich unverändert durch den ganzen Ort. Radfahrer<br />

gingen davon aus, dass man linksseitig fahren solle. Allerdings war es nur ein Gehweg,<br />

keinerlei Schilder gaben ihn zum Radfahren frei. Bei einem Unfall war die darüber<br />

zu entscheiden, ob eine fahrlässige Körperverletzung zu ahnden sei:<br />

OLG Jena Az. 1 Ss 20/10 vom 6. Mai 2010: … ca. 50 m vor Beginn des Weges angebracht.<br />

Dieser aus roten Pflastersteinen bestehende Weg führt linksseitig in Fahrtrichtung<br />

des Angeklagten gesehen in einer Breite von ca. 2,10 m an der Landstraße entlang<br />

bis zur Ortschaft T..., um dort in der Ortschaft unmittelbar und ohne Belagänderung in<br />

den linksseitigen Gehweg überzugehen. … Vorschriftszeichen nach § 41 Abs. 2 Nr. 5<br />

StVO a. F. (Sonderweg), Zeichen 237 „Radfahrer“, 240 „gemeinsamer Fuß- und Radweg“<br />

und 241 „getrennter Rad- und Fußweg“ sind nicht angebracht gewesen. Auch<br />

das Zeichen 239 „Fußgänger“ war nicht aufgestellt. … Dieses Zusatzhinweisschild<br />

habe auch nicht dazu geführt, dass der Angeklagte sich zum Fahren mit dem Fahrrad<br />

auf dem Gehweg berechtigt habe wähnen dürfen. Hiergegen bestehen durchgreifende<br />

rechtliche Bedenken. Diese gehen allerdings nicht dahin, dass es dem Angeklagten etwa<br />

erlaubt gewesen wäre, den Gehweg an der Unfallstelle zu befahren. Zutreffend hat das<br />

Landgericht ausgeführt, dass Fahrradfahrer gemäß § 2 Abs. 1 StVO a. F. grundsätzlich<br />

die Fahrbahn benutzen müssen, … Verkehrseinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass<br />

sie für einen Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen<br />

beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind und eine möglichst gefahrlose Abwicklung<br />

des Verkehrs ermöglichen; sie dürfen weder irreführend noch undeutlich sein (BayObLG,<br />

Beschluss vom 29.11.1977, Az.: 1 Ob OWi 582/77, bei juris, m. w. N.). Verkehrszeichen<br />

müssen deshalb so angebracht und - bei Schilderkombinationen - gestaltet sein,<br />

dass auch ein ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer Sinn- und Tragweite der getroffenen<br />

Regelung ohne Weiteres erkennen kann, ohne nähere Überlegungen hierüber anstellen<br />

zu müssen. … Vielmehr erscheint die Wegweisung gerade als Teil einer Regelung für die<br />

dortige Verkehrssituation. Das von der Straßenverkehrsbehörde in diesem Bereich aufgestellte<br />

Zeichen 138 „Radfahrer kreuzen“ war ersichtlich ausschließlich im Hinblick<br />

darauf angebracht worden, dass wegen des auf den straßenbegleitenden Weg verweisenden<br />

Fahrradwegweisers mit Radfahrern zu rechnen war, die die Verbindungsstraße<br />

überqueren, um diesen straßenbegleitenden Weg zu befahren. … Eine unzweckmäßige<br />

oder irreführende Gestaltung von Verkehrszeichen kann je nach Sachlage entweder das<br />

Verschulden eines Verkehrsteilnehmers, der den Sinn des Zeichens missversteht, mindern<br />

und ein Mitverschulden des für die Gestaltung Verantwortlichen begründen<br />

oder aber zur Folge haben, dass dem Verkehrsteilnehmer aus der Fehldeutung des Zeichens<br />

überhaupt kein Schuldvorwurf zu machen ist (BayObLG, a. a. O., m. w. N.). …<br />

Ob nach dem Urteil es OLG Jena ein Mitverschulden der Verantwortlichen geprüft wurde,<br />

ist unbekannt, aber das Urteil des OLG legt nahe, dass ein solches Verfahren Erfolg<br />

haben würde (bzw. gar das alleinige Verschulden, weil das OLG ja „überhaupt keinen<br />

Schuldvorwurf“ für den Radfahrer feststelle statt ihn nur zu mindern …)<br />

Der Karlsruher Fall unterscheidet sich kaum vom Fall des OLG Jena. Das Fahrbahnver-


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bot hier ist sogar noch eindeutiger als das „Radfahrer kreuzen“ dort. Wie bereits im ersten<br />

Schreiben vermutet steht die Stadt voll in der Haftung und wechselt nur die eine<br />

Haftung (mangelhafte Ampelschaltung) gegen eine andere aus … M. E. würde sich<br />

durch eine Aufstellung von Radwegschildern auch nichts wesentlich ändern, da auch<br />

hier nur die eine Haftung (Illegalität durch fehlende Schilder) durch eine andere (illegal<br />

aufgestellte Schilder wegen Nichterfüllung der Anforderungen) getauscht würde. Am<br />

Widerspruch bzw. Antrag ändert sich also nichts wesentliches, auch bei „Heilung“ durch<br />

Radwegschilder, wie bereits im ersten Schreiben geschrieben.<br />

Nachreichen möchte ich auch noch eine vorgestern wiedergefundene Graphik zu den<br />

Unfallhäufungsstellen 2010. Alle 17 Stellen sind im Bild aufgeführt und auch 2010 fehlt<br />

die Honsellstraße, die ganz am linken Bildrand noch größtenteils zu sehen ist, insbesondere<br />

incl. der das Verbot auslösenden Kreuzung mit der Starckstraße.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

<strong>Heiko</strong> <strong>Jacobs</strong><br />

Verwendete Quelle für das Urteil:<br />

OLG Jena Az. 1 Ss 20/10 vom 6. Mai 2010: http://openjur.de/u/56706.html

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