Verwaltungsvereinbarung ARD Text
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DOKUMENTE<br />
aufzubringenden Betrages durch Umlage nach dem<br />
Fernsehgeräteschlüssel.<br />
(2) Als umlagefähige Kosten gelten die direkten Kosten,<br />
die Personalkosten einschließlich der Personalnebenkosten,<br />
die Versorgungszahlungen sowie die Investitionen<br />
für die Zentrale <strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong>. Die Rückstellungen zur<br />
Altersversorgung für die dem <strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong> zugeordneten<br />
Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen werden den einzelnen<br />
Rundfunkanstalten entsprechend dem Umlageschlüssel<br />
mitgeteilt.<br />
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des allgemeinen<br />
Teils der Kostenverrechnungsrichtlinien, insbesondere<br />
für das Verfahren der Planung, der Abrechnung sowie<br />
die Form der Rechnungslegung und ihrer Genehmigung<br />
und Prüfung.<br />
I § 9 Öffentlichkeitsarbeit<br />
Für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des <strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong>es<br />
ist die Programmdirektion Erstes Deutsches Fernsehen<br />
zuständig.<br />
I § 10 Schlußbestimmungen<br />
(1) Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2000 in Kraft und<br />
gilt für die Dauer der analogen Verbreitung des Ersten<br />
Deutschen Fernsehens. Unabhängig davon kann sie<br />
von jeder beteiligten Rundfunkanstalt mit einer Frist<br />
von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden,<br />
erstmals zum 31.12.2003. Im Falle einer solchen Kündigung<br />
setzen die übrigen Rundfunkanstalten diese Vereinbarung<br />
fort, sofern sie nicht binnen einer Frist von<br />
zwei Monaten eine Anschlußkündigung aussprechen.<br />
Die vermögensrechtliche Abwicklung bezüglich der<br />
ausscheidenden Rundfunkanstalt/en erfolgt durch eine<br />
schriftliche Zusatzvereinbarung. Vorbehaltlich eines<br />
anderweitigen Einvernehmens gelten für diese Zusatzvereinbarung<br />
die Regelung der §§ 738, 739 BGB entsprechend.<br />
(2) Im Verhältnis zu beteiligten Rundfunkanstalten untereinander<br />
können an der Bezeichnung »<strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong>«,<br />
»Videotext« oder »Teletext« keine Schutzrechte entstehen.<br />
(3) Soweit diese Vereinbarung keine ausdrücklichen Regelungen<br />
enthält, werden die beteiligten Rundfunkanstalten<br />
sie anhand der in dieser Vereinbarung gesetzten<br />
Maßstäbe und Leitgedanken ausfüllen und interpretieren.<br />
(4) Sollte eine Regelung der Vereinbarung unwirksam<br />
sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Vereinba-<br />
2 <strong>ARD</strong>-JAHRBUCH 2000<br />
rung im übrigen. Die Rundfunkanstalten verpflichten<br />
sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung rückwirkend<br />
durch eine solche zu ersetzen, die der beabsichtigten<br />
Regelung am nächsten kommt.<br />
(5) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung<br />
bedürfen der Schriftform.<br />
Bayerischer Rundfunk<br />
gez. i.V. Jutta Lowag<br />
Hessischer Rundfunk<br />
gez. Klaus Berg<br />
Mitteldeutscher Rundfunk<br />
gez. i.V. Morneweg<br />
Norddeutscher Rundfunk<br />
gez. Plog<br />
gez. Joachim Lampe<br />
Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg<br />
gez. H. Rosenbauer<br />
Radio Bremen<br />
gez. H. Glässgen<br />
Saarländischer Rundfunk<br />
gez. Fritz Raff<br />
Sender Freies Berlin<br />
gez. Schättle<br />
Südwestrundfunk<br />
gez. Peter Voß<br />
Westdeutscher Rundfunk<br />
gez. Fritz Pleitgen<br />
DeutschlandRadio<br />
gez. Ernst Elitz