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Verwaltungsvereinbarung ARD Text

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DOKUMENTE<br />

aufzubringenden Betrages durch Umlage nach dem<br />

Fernsehgeräteschlüssel.<br />

(2) Als umlagefähige Kosten gelten die direkten Kosten,<br />

die Personalkosten einschließlich der Personalnebenkosten,<br />

die Versorgungszahlungen sowie die Investitionen<br />

für die Zentrale <strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong>. Die Rückstellungen zur<br />

Altersversorgung für die dem <strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong> zugeordneten<br />

Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen werden den einzelnen<br />

Rundfunkanstalten entsprechend dem Umlageschlüssel<br />

mitgeteilt.<br />

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des allgemeinen<br />

Teils der Kostenverrechnungsrichtlinien, insbesondere<br />

für das Verfahren der Planung, der Abrechnung sowie<br />

die Form der Rechnungslegung und ihrer Genehmigung<br />

und Prüfung.<br />

I § 9 Öffentlichkeitsarbeit<br />

Für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des <strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong>es<br />

ist die Programmdirektion Erstes Deutsches Fernsehen<br />

zuständig.<br />

I § 10 Schlußbestimmungen<br />

(1) Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2000 in Kraft und<br />

gilt für die Dauer der analogen Verbreitung des Ersten<br />

Deutschen Fernsehens. Unabhängig davon kann sie<br />

von jeder beteiligten Rundfunkanstalt mit einer Frist<br />

von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden,<br />

erstmals zum 31.12.2003. Im Falle einer solchen Kündigung<br />

setzen die übrigen Rundfunkanstalten diese Vereinbarung<br />

fort, sofern sie nicht binnen einer Frist von<br />

zwei Monaten eine Anschlußkündigung aussprechen.<br />

Die vermögensrechtliche Abwicklung bezüglich der<br />

ausscheidenden Rundfunkanstalt/en erfolgt durch eine<br />

schriftliche Zusatzvereinbarung. Vorbehaltlich eines<br />

anderweitigen Einvernehmens gelten für diese Zusatzvereinbarung<br />

die Regelung der §§ 738, 739 BGB entsprechend.<br />

(2) Im Verhältnis zu beteiligten Rundfunkanstalten untereinander<br />

können an der Bezeichnung »<strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong>«,<br />

»Videotext« oder »Teletext« keine Schutzrechte entstehen.<br />

(3) Soweit diese Vereinbarung keine ausdrücklichen Regelungen<br />

enthält, werden die beteiligten Rundfunkanstalten<br />

sie anhand der in dieser Vereinbarung gesetzten<br />

Maßstäbe und Leitgedanken ausfüllen und interpretieren.<br />

(4) Sollte eine Regelung der Vereinbarung unwirksam<br />

sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Vereinba-<br />

2 <strong>ARD</strong>-JAHRBUCH 2000<br />

rung im übrigen. Die Rundfunkanstalten verpflichten<br />

sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung rückwirkend<br />

durch eine solche zu ersetzen, die der beabsichtigten<br />

Regelung am nächsten kommt.<br />

(5) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung<br />

bedürfen der Schriftform.<br />

Bayerischer Rundfunk<br />

gez. i.V. Jutta Lowag<br />

Hessischer Rundfunk<br />

gez. Klaus Berg<br />

Mitteldeutscher Rundfunk<br />

gez. i.V. Morneweg<br />

Norddeutscher Rundfunk<br />

gez. Plog<br />

gez. Joachim Lampe<br />

Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg<br />

gez. H. Rosenbauer<br />

Radio Bremen<br />

gez. H. Glässgen<br />

Saarländischer Rundfunk<br />

gez. Fritz Raff<br />

Sender Freies Berlin<br />

gez. Schättle<br />

Südwestrundfunk<br />

gez. Peter Voß<br />

Westdeutscher Rundfunk<br />

gez. Fritz Pleitgen<br />

DeutschlandRadio<br />

gez. Ernst Elitz

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