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Verwaltungsvereinbarung ARD Text

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I <strong>Verwaltungsvereinbarung</strong> über den<br />

gemeinschaftlichen analogen Videotext<br />

der <strong>ARD</strong>-Landesrundfunkanstalten<br />

zum Ersten Deutschen Fernsehen »<strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong>«<br />

vom 6. Juni 2000<br />

Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen<br />

Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland<br />

zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten<br />

Bayerischer Rundfunk, Hessischer Rundfunk, Mitteldeutscher<br />

Rundfunk, Norddeutscher Rundfunk, Ostdeutscher<br />

Rundfunk Brandenburg, Radio Bremen,<br />

Saarländischer Rundfunk, Sender Freies Berlin, Südwestrundfunk,<br />

Westdeutscher Rundfunk<br />

sowie DeutschlandRadio<br />

vereinbaren folgendes:<br />

I § 1 Gegenstand<br />

Die Vertragspartner veranstalten gemeinschaftlich<br />

einen analogen Videotext zum Ersten Deutschen Fernsehen.<br />

Dieses Angebot trägt den Namen »<strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong>«.<br />

I § 2 Standort<br />

(1) Der Standort der Gemeinschaftseinrichtung <strong>ARD</strong>-<br />

<strong>Text</strong> ist Berlin, Sitzanstalt der SFB.<br />

(2) Der Gemeinschaftseinrichtung <strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong> obliegt<br />

die Gestaltung und Eingabe der Teletext-Tafeln nach<br />

Maßgabe des Programmschemas (§ 4 Abs. 2), soweit<br />

Tafeln nicht dezentral gestaltet und eingegeben werden.<br />

I § 3 Leiter / Leiterin <strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong><br />

(1) Die laufenden Geschäfte der Gemeinschaftseinrichtung<br />

<strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong> führt der Leiter/die Leiterin <strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong>.<br />

Ihm/Ihr obliegen auch die Absprachen mit den zuliefernden<br />

Einrichtungen und Diensten. Der Leiter/Die<br />

Leiterin <strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong> unterliegt dabei den fachlichen Weisungen<br />

des Programmdirektors Deutsches Fernsehen.<br />

In Eilfällen obliegt das Weisungsrecht dem Intendanten<br />

am Dienstort des Leiters/der Leiterin <strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong>.<br />

(2) Der Leiter/Die Leiterin <strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong> wird auf Beschluß<br />

der <strong>ARD</strong>-Intendanten vom <strong>ARD</strong>-Vorsitzenden<br />

für jeweils drei Jahre berufen. Wiederberufungen sind<br />

möglich.<br />

(3) Disziplinarisch ist der Leiter/die Leiterin <strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong><br />

dem Intendanten des Dienstortes unterstellt.<br />

I § 4 Zulieferungen<br />

(1) Die Nachrichten für den <strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong> werden von<br />

<strong>ARD</strong>-Aktuell in Hamburg und Berlin, die Programmservicedaten<br />

einschließlich TV-Guide werden vom<br />

<strong>ARD</strong>-Play-Out-Center zugeliefert. Die zuliefernden<br />

Einrichtungen stellen diese Inhalte kostenfrei zur Verfügung.<br />

Soweit rechtlich verfügbar, ist <strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong> auch<br />

die kostenfreie Übernahme aus anderen <strong>ARD</strong>-Programmen<br />

und <strong>ARD</strong>-Mediendiensten möglich. Ebenso<br />

können andere <strong>ARD</strong>-Programme oder <strong>ARD</strong>-Dienste<br />

aus dem <strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong> kostenfrei übernehmen.<br />

(2) Der Inhalt, die tägliche Dauer und die Tafeleinteilung<br />

ergeben sich aus dem jeweils von der Fernsehprogrammkonferenz<br />

bestätigten aktuellen Programmschema.<br />

Änderungen dieses Programmschemas werden,<br />

soweit DeutschlandRadio betroffen ist, mit diesem<br />

abgestimmt.<br />

I § 5 Programmverantwortung<br />

(1) Die Verantwortung für den Inhalt der <strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong>-Tafeln<br />

richtet sich nach den jeweiligen Landesrundfunkgesetzen<br />

bzw. Staatsverträgen und den Regelungen für<br />

das Gemeinschaftsprogramm Erstes Deutsches Fernsehen.<br />

(2) Unbeschadet der Regelung in Abs. 1 ist für den Inhalt<br />

und die Gestaltung des <strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong>es der Intendant<br />

der Sitzanstalt im Auftrag der Intendanten der übrigen<br />

<strong>ARD</strong>-Landesrundfunkanstalten verantwortlich.<br />

I § 6 <strong>ARD</strong>-Beratungsgremien<br />

Der Programmdirektor Deutsches Fernsehen berät und<br />

unterstützt den Leiter/die Leiterin <strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong> in Programmfragen<br />

im Rahmen der Beschlußfassungen der<br />

Fernsehprogrammkonferenz. Bei der Vorberatung und<br />

Beschlußempfehlung des jährlichen Wirtschaftsplanes<br />

– insbesondere bei technischen Investitionen und Innovationen<br />

– berät und unterstützt der/die Vorsitzende<br />

der PTKO den Leiter/die Leiterin <strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong> im Rahmen<br />

der Beschlußfassungen der PTKO.<br />

I § 7 Verbreitung<br />

Der <strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong> wird mit dem »Ersten Deutschen Fernsehen«<br />

verbreitet. Weitere Verbreitungen des <strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong>es<br />

sind im Einvernehmen der Vertragspartner möglich.<br />

I § 8 Finanzierung<br />

(1) Die Landesrundfunkanstalten der <strong>ARD</strong> finanzieren<br />

den <strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong> nach Abzug des von DeutschlandRadio<br />

1 <strong>ARD</strong>-JAHRBUCH 2000<br />

VEREINBARUNG <strong>ARD</strong>-TEXT


DOKUMENTE<br />

aufzubringenden Betrages durch Umlage nach dem<br />

Fernsehgeräteschlüssel.<br />

(2) Als umlagefähige Kosten gelten die direkten Kosten,<br />

die Personalkosten einschließlich der Personalnebenkosten,<br />

die Versorgungszahlungen sowie die Investitionen<br />

für die Zentrale <strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong>. Die Rückstellungen zur<br />

Altersversorgung für die dem <strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong> zugeordneten<br />

Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen werden den einzelnen<br />

Rundfunkanstalten entsprechend dem Umlageschlüssel<br />

mitgeteilt.<br />

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des allgemeinen<br />

Teils der Kostenverrechnungsrichtlinien, insbesondere<br />

für das Verfahren der Planung, der Abrechnung sowie<br />

die Form der Rechnungslegung und ihrer Genehmigung<br />

und Prüfung.<br />

I § 9 Öffentlichkeitsarbeit<br />

Für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des <strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong>es<br />

ist die Programmdirektion Erstes Deutsches Fernsehen<br />

zuständig.<br />

I § 10 Schlußbestimmungen<br />

(1) Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2000 in Kraft und<br />

gilt für die Dauer der analogen Verbreitung des Ersten<br />

Deutschen Fernsehens. Unabhängig davon kann sie<br />

von jeder beteiligten Rundfunkanstalt mit einer Frist<br />

von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden,<br />

erstmals zum 31.12.2003. Im Falle einer solchen Kündigung<br />

setzen die übrigen Rundfunkanstalten diese Vereinbarung<br />

fort, sofern sie nicht binnen einer Frist von<br />

zwei Monaten eine Anschlußkündigung aussprechen.<br />

Die vermögensrechtliche Abwicklung bezüglich der<br />

ausscheidenden Rundfunkanstalt/en erfolgt durch eine<br />

schriftliche Zusatzvereinbarung. Vorbehaltlich eines<br />

anderweitigen Einvernehmens gelten für diese Zusatzvereinbarung<br />

die Regelung der §§ 738, 739 BGB entsprechend.<br />

(2) Im Verhältnis zu beteiligten Rundfunkanstalten untereinander<br />

können an der Bezeichnung »<strong>ARD</strong>-<strong>Text</strong>«,<br />

»Videotext« oder »Teletext« keine Schutzrechte entstehen.<br />

(3) Soweit diese Vereinbarung keine ausdrücklichen Regelungen<br />

enthält, werden die beteiligten Rundfunkanstalten<br />

sie anhand der in dieser Vereinbarung gesetzten<br />

Maßstäbe und Leitgedanken ausfüllen und interpretieren.<br />

(4) Sollte eine Regelung der Vereinbarung unwirksam<br />

sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Vereinba-<br />

2 <strong>ARD</strong>-JAHRBUCH 2000<br />

rung im übrigen. Die Rundfunkanstalten verpflichten<br />

sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung rückwirkend<br />

durch eine solche zu ersetzen, die der beabsichtigten<br />

Regelung am nächsten kommt.<br />

(5) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung<br />

bedürfen der Schriftform.<br />

Bayerischer Rundfunk<br />

gez. i.V. Jutta Lowag<br />

Hessischer Rundfunk<br />

gez. Klaus Berg<br />

Mitteldeutscher Rundfunk<br />

gez. i.V. Morneweg<br />

Norddeutscher Rundfunk<br />

gez. Plog<br />

gez. Joachim Lampe<br />

Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg<br />

gez. H. Rosenbauer<br />

Radio Bremen<br />

gez. H. Glässgen<br />

Saarländischer Rundfunk<br />

gez. Fritz Raff<br />

Sender Freies Berlin<br />

gez. Schättle<br />

Südwestrundfunk<br />

gez. Peter Voß<br />

Westdeutscher Rundfunk<br />

gez. Fritz Pleitgen<br />

DeutschlandRadio<br />

gez. Ernst Elitz

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