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Mitteilungsblatt Ausgabe 4 ~ September 2010.pdf - Gemeinde Eisbach

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<strong>Mitteilungsblatt</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Eisbach</strong> Seite 9<br />

Bewilligungspflichtige<br />

Baumaßnahmen<br />

Folgende Baumaßnahmen sind bewilligungspflichtig<br />

und müssen mit einem Baubewilligungsbescheid<br />

von der <strong>Gemeinde</strong><br />

genehmigt werden:<br />

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen<br />

Anlagen sowie umfassende Sanierungen<br />

2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit,<br />

den Brandschutz, die Hygiene, die<br />

Sicherheit von baulichen Anlagen oder<br />

deren Teilen von Einfluss sein können<br />

oder die Nachbarrechte berühren oder<br />

wenn Bestimmungen des jeweils<br />

geltenden Raumordnungsgesetzes, des<br />

Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes<br />

oder der Bebauungsrichtlinien<br />

berührt werden können<br />

3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung<br />

von Abstellflächen für mehr als<br />

2 Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen<br />

4. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke<br />

oder öffentliche Verkehrsflächen sowie<br />

Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von<br />

mehr als 1,5 m<br />

5. Veränderungen des natürlichen Geländes<br />

von nach dem Flächenwidmungsplan im<br />

Bauland gelegenen Grundflächen sowie<br />

von im Freiland gelegenen Grundflächen,<br />

die an das Bauland angrenzen. Dass Anschüttungen<br />

genehmigungspflichtig sind,<br />

wird leider sehr oft übersehen. Solche<br />

Maßnahmen spielen eine immer größere<br />

Rolle, weil aufgrund der geänderten Abflussverhältnisse<br />

des Niederschlagswassers<br />

Nachbargrundstücke beeinträchtigt<br />

werden können, was im entsprechenden<br />

Verfahren unter Beiziehen<br />

von Sachverständigen geprüft werden<br />

muss.<br />

6. die länger als drei Tage dauernde<br />

Aufstellung von Fahrzeugen und anderen<br />

transportablen Einrichtungen, die zum<br />

Aufenthalt oder Nächtigen von Personen<br />

geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen,<br />

Mobilheime und Wohncontainern,<br />

außerhalb von öffentlichen<br />

Verkehrsflächen, Abstellflächen oder<br />

Garagen<br />

7. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen<br />

Nebengebäuden<br />

Für die Genehmigung dieser Vorhaben ist<br />

das Einreichen von Projektsunterlagen (insbesondere<br />

Einreichplan und Baubeschreibung),<br />

die von einem befugten Planverfasser<br />

gestempelt und unterschrieben<br />

sein müssen, erforderlich.<br />

Die Baubehörde schreibt nach Vorprüfung<br />

der eingereichten Unterlagen in der Regel<br />

eine Bauverhandlung aus, zu der die Nachbarn<br />

geladen und die notwendigen Sachverständigen<br />

beigezogen werden. Die Nachbarn<br />

können spätestens während der Bauverhandlung<br />

Einwendungen gegen die beantragten<br />

Baumaßnahmen einbringen.<br />

Das Verfahren endet mit Bescheid, in dem<br />

die Baumaßnahme entweder genehmigt<br />

oder das Bauansuchen aufgrund der nicht<br />

gegebenen Bewilligungsfähigkeit des<br />

Projekts abgewiesen wird.<br />

Schutzmaßnahmen<br />

gegen Hochwasser<br />

Wir möchten Sie darauf aufmerksam<br />

machen, dass der Großteil der Bäche über<br />

Privatgrund verläuft und daher der jeweilige<br />

Grundeigentümer für den Zustand des Bachlaufes<br />

verantwortlich ist.<br />

Falls aufgrund des mangelhaften Zustandes<br />

des Bachlaufes ein Schaden eintritt, können<br />

Schadenersatzverpflichtungen des Grundeigentümers<br />

entstehen.

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