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2 I. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen Allgemeine ...

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Examenskurs <strong>Allgemeine</strong>s Verwaltungsrecht I Prof. Dr. Ulrich Ramsauer<br />

I. <strong>Allgemeine</strong> <strong>Sachurteilsvoraussetzungen</strong><br />

<strong>Allgemeine</strong> Zulässigkeitsvoraussetzungen sind unabhängig von der konkreten<br />

Klage- oder Antragsart zu prüfen. Jedes selbständige Rechtsschutzbegehren ist<br />

nur zulässig, wenn sämtliche allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt<br />

vorliegen. Zunächst sind die gerichtsbezogenen Voraussetzungen<br />

zu prüfen, dann die auf die Beteiligten bezogenen und schließlich diejenigen<br />

Voraussetzungen, die den Streitgegenstand betreffen. Ausgangspunkt ist dabei<br />

das Rechtsschutzziel des Klägers, wie es sich bei verständiger Würdigung ergibt.<br />

Literatur: Ramsauer, Assessorprüfung § 13<br />

I. Gericht<br />

1. Bestehen der deutschen Gerichtsbarkeit<br />

2. Rechtsweg (§ 40 VwGO)<br />

3. Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (§§ 45 ff. VwGO)<br />

a) Örtlich (§ 52 VwGO)<br />

b) Sachlich (§§ 45 ff. VwGO)<br />

c) Instanziell (Zuständigkeit im dreizügigen System)<br />

II.<br />

III.<br />

Beteiligte<br />

4. Beteiligungsfähigkeit (§ 61 VwGO)<br />

a) Natürliche und juristische Personen (§ 61 Nr. 1 VwGO)<br />

b) Personenvereinigungen (§ 61 Nr. 2 VwGO – relativ)<br />

c) Behörden nach Landesrecht (§ 61 Nr. 3 VwGO)<br />

5. Prozessfähigkeit (§ 62 VwGO)<br />

a) Geschäftsfähige (§ 62 Nr. 1 VwGO)<br />

b) Für einzelne Gegenstände Geschäftsfähige (§ 62 Nr. 2)<br />

6. Postulationsfähigkeit (§ 67 VwGO)<br />

a) Naturalpartei vor VG (§ 67 Abs. 2 VwGO)<br />

b) Anwaltszwang vor OVG und BVerwG (§ 67 Abs. 1 VwGO)<br />

Streitgegenstand<br />

7. Statthafte Klage- oder Antragsart<br />

8. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen<br />

9. <strong>Allgemeine</strong>s Rechtsschutzinteresse<br />

Beachte: Die Zulässigkeit einer Klagehäufung gem. § 44 VwGO ist nach richtiger Auffassung<br />

nicht Teil der Zulässigkeitsprüfung, sondern nur Sachurteilsvoraussetzung. Eine<br />

unzulässige Klagehäufung führt nämlich nur zur Trennung der Verfahren, die einzelnen<br />

Klaganträge bleiben jedoch zulässig. Etwas anderes gilt, wenn im Rahmen eines anhängigen<br />

Verfahrens neue Anträge gestellt werden. Diese sind, auch wenn die alten Anträge<br />

aufrechterhalten werden, nach den Kriterien der Klageänderung zu behandeln (vgl. hierzu<br />

§ 91 VwGO). Auch die Frage einer einfachen oder notwendigen Beiladung nach § 65<br />

VwGO ist Sache des Gerichts und spielt für die Zulässigkeit der Klage keine Rolle.<br />

Hinsichtlich der Frage nach dem richtigen Kläger und Beklagten wird herkömmlich zwischen<br />

der Prozessführungsbefugnis, also der Befugnis, ein Recht im eigenen Namen<br />

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Examenskurs <strong>Allgemeine</strong>s Verwaltungsrecht I Prof. Dr. Ulrich Ramsauer<br />

prozessual geltend zu machen, und der Sachlegitimation (Aktiv- und Passivlegitimation)<br />

unterschieden, also der Frage, wem dieses Recht materiellrechtlich zusteht und wem<br />

gegenüber es besteht. Während die Prozessführungsbefugnis die Zulässigkeit der Klage<br />

betrifft und im Verwaltungsprozess in der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) eine Spezialregelung<br />

gefunden hat, betrifft die Aktiv- bzw. Passivlegitimation nach hM die Begründetheit<br />

der Klage. Eine Regelung der Passivlegitimation findet sich nach h.M. in § 78<br />

VwGO.<br />

II.<br />

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten<br />

Noch vor den Voraussetzungen der Generalklausel des § 40 Abs. 1 VwGO sind<br />

aufdrängende Sonderzuweisungen zu prüfen. Ist der Verwaltungsrechtsweg danach<br />

spezialgesetzlich bereits vorgeschrieben, entfällt eine Prüfung des § 40 I<br />

VwGO. Der Verwaltungsrechtsweg kann also auch dann eröffnet sein, wenn die<br />

Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind. Umgekehrt kann<br />

auch bei Vorliegen einer öffentlichrechtlichen Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher<br />

Art eine sog. abdrängende Sonderzuweisung dazu führen, dass nicht der<br />

Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern ein anderer Rechtsweg gegeben<br />

ist, etwa der zu den Finanzgerichten (§ 33 FGO), Sozialgerichten (§ 51 SGG)<br />

oder den ordentlichen Gerichten (vgl. z.B. § 40 I 1 2. Halbsatz VwGO).<br />

1. Rechtsweg aufgrund bindender Verweisung (§ 17a GVG)<br />

2. Aufdrängende Sonderzuweisungen (Beispiele):<br />

a) § 126 BRRG<br />

b) § 54 BaföG<br />

c) § 40 II 1 VwGO<br />

3. Die verwaltungsgerichtliche Generalklausel (§ 40 I VwGO)<br />

a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit<br />

b) Nichtverfassungsrechtlicher Art<br />

c) Keine anderweitige Zuweisung<br />

4. Anderweitige Zuweisungen:<br />

a) Amtshaftung (Art. 34 S. 3 GG)<br />

b) Enteignungsentschädigung (Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG)<br />

c) Baulandsachen (§§ 217 ff. BauGB)<br />

d) Steuerrechtliche Streitigkeiten (§ 33 FGO)<br />

e) Sozialrechtliche Streitigkeiten (§ 51 SGG)<br />

f) Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 98 Abs. 2 StPO)<br />

g) Justizverwaltungsakte (§ 23 EGGVG)<br />

h) Innerkirchliche Streitigkeiten<br />

i) Freiwillige Gerichtsbarkeit<br />

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Sonderproblem: Rechtsweg bei Doppelnatur des Rechtsstreits<br />

1. Grundsatz: Annexkompetenz nach § 17 Abs. 2 GVG<br />

2. Ausnahmen Art. 14 Abs. 3 GG; Art. 34 S. 3 GG<br />

3. Problem: Rechtsweg bei doppelfunktionalem Handeln<br />

Sonderproblem: Aufrechnung mit privatrechtlichen Forderungen<br />

1. Zulässig bei rechtskräftig festgestellten Forderungen<br />

2. Zulässig auch bei unbestrittenen Forderungen ?<br />

3. Aussetzung oder entsprechende Anwendung des § 17 II GVG?<br />

Abgrenzung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Streitigkeiten<br />

1. Unterscheidung von öffentlichen und privaten Rechtsnormen<br />

Die Abgrenzungstheorien (Interessentheorie, Subjektionstheorie und<br />

die heute allgemein vertretene modifizierte Subjektstheorie) dienen<br />

nur der Zuordnung von Rechtsnormen zum öffentlichen oder zum privaten<br />

Recht.<br />

2. Zuordnung der Streitfälle: Problematische Fallgestaltungen<br />

• Maßnahmen im Gesetzesvollzug<br />

• Anfechtung von Verwaltungsakten<br />

• Vertragsverhältnisse<br />

• Öffentliche Einrichtungen und Veranstaltungen<br />

• Benutzung öffentlicher Sachen<br />

• Rechtsverhältnisse bei Einschaltung Privater<br />

• Zuordnung schlichten Verwaltungshandelns<br />

• Verkehrssicherungspflichten<br />

• Hausverbot und Hausverweise<br />

• Zwei-Stufen-Theorie<br />

• Teilnahme am Wirtschaftsleben, fiskalische Hilfsgeschäfte<br />

• Insbesondere: Vergabestreitigkeiten, Auftragssperren<br />

III.<br />

Klage- und Antragsarten der VwGO<br />

Innerhalb der VwGO werden vier Kategorien unterschieden: Gestaltungsklagen,<br />

Leistungsklagen, Feststellungsklagen und sonstige Rechtsschutzformen. Die<br />

Statthaftigkeit der jeweiligen Klageart bestimmt sich nach dem Klagebegehren,<br />

wobei das Gericht nicht an die vom Antragsteller gewählte Form gebunden ist;<br />

vielmehr ist das wirkliche Klagebegehren durch Auslegung zu ermitteln (§ 88<br />

VwGO) und danach die passende Klageart zu bestimmen.<br />

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Examenskurs <strong>Allgemeine</strong>s Verwaltungsrecht I Prof. Dr. Ulrich Ramsauer<br />

Gestaltungsklagen Leistungsklagen Feststellungsklagen Vorl. Rechtschutz<br />

Anfechtungsklage<br />

(gegen VAe, § 42 I<br />

VwGO)<br />

Verpflichtungsklage<br />

(auf Erlass eines VA,<br />

§ 42 I VwGO)<br />

Allg. Feststellungsklage<br />

(§ 43 VwGO)<br />

(beachte Subsidiarität,<br />

§ 43 II VwGO)<br />

Aufschieb. Wirkung<br />

(§§ 80, 80a VwGO)<br />

bei Widerspruch und<br />

Anfechtungsklage<br />

Normenkontrollantrag<br />

§ 47 VwGO<br />

(gegen<br />

untergesetzliche<br />

Rechtsnormen)<br />

<strong>Allgemeine</strong><br />

Leistungsklage auf<br />

• schlichhoheitliches<br />

Handeln<br />

• Unterlassung<br />

• Normerlass<br />

Fortsetzungsfeststellungsklage<br />

(§ 113 I 4 VwGO)<br />

Einstweilige<br />

Anordnung<br />

(§ 123 VwGO)<br />

Vorbeugende<br />

Unterlassungsklage<br />

(auch gegen VAe)<br />

Vorbeugende<br />

Feststellungsklage<br />

(keine Subsidiarität)<br />

Einstweilige Anordnung<br />

in Normenkontrollverfahren<br />

(§ 47 VI VwGO)<br />

IV.<br />

Besondere <strong>Sachurteilsvoraussetzungen</strong><br />

Für die einzelnen Klage- und Antragsarten bestehen z.T. unterschiedliche besondere<br />

<strong>Sachurteilsvoraussetzungen</strong>. Die h.M. verlangt auch für Klagearten, für die<br />

das nicht vorgesehen war (z.B. Feststellungsklage) grundsätzlich eine Klagebefugnis<br />

(§ 42 Abs. 2 VwGO). In der Klausur sind regelmäßig Ausführungen zum<br />

Rechtsweg und zu den besonderen <strong>Sachurteilsvoraussetzungen</strong> erforderlich; andere<br />

<strong>Sachurteilsvoraussetzungen</strong> sind nur zu behandeln, wenn im konkreten Fall<br />

Anlass dazu besteht. Vgl. Ramsauer, Assessorprüfung Rnr. 16.06a u. Rnr. 18.05<br />

1. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 42 I VwGO)<br />

a) <strong>Allgemeine</strong> <strong>Sachurteilsvoraussetzungen</strong> (s.o.)<br />

b) Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)<br />

aa) Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte<br />

bb) Möglichkeit einer Rechtsverletzung<br />

cc) Ausnahmen: Prozessstandschaft, Verbandsklage<br />

c) Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO)<br />

aa) Grundsatz: Notwendigkeit<br />

bb) Bereichsspezifische Ausnahmen<br />

cc) Landesspezifische Ausnahmen<br />

d) Klagefrist (§ 74 VwGO)<br />

aa) Fristbeginn<br />

bb) Fristberechnung<br />

cc) Wiedereinsetzung (§ 60 VwGO)<br />

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Examenskurs <strong>Allgemeine</strong>s Verwaltungsrecht I Prof. Dr. Ulrich Ramsauer<br />

Beachte: Nähere Ausführungen zur Klagebefugnis sind entbehrlich, wenn der Kläger sich<br />

gegen einen an ihn gerichteten belastenden VA wendet. Hier ist es ausreichend, darauf<br />

hinzuweisen, dass bei Adressaten belastender VAe grundsätzlich nicht ausgeschlossen<br />

werden kann, dass sie in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt werden. In allen<br />

anderen Fällen ist es erforderlich, weitere Ausführungen zur Klagebefugnis zu machen (s<br />

unten Kap. 8). Bei Verpflichtungsklagen muss geprüft werden, ob der Kläger als Anspruchsberechtigter<br />

in Betracht kommt. In Nachbar- und Konkurrentenklagen muss<br />

geprüft werden, ob der Kläger durch die an den dritten (Nachbarn oder Konkurrenten)<br />

gerichteten Maßnahmen in seinen eigenen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt sein<br />

könnte. Einzelheiten siehe unten Kap 8.<br />

2. Feststellungsklage (§ 43 VwGO)<br />

a) Streitiges Rechtsverhältnis oder Nichtigkeit eines VA<br />

b) Feststellungsinteresse<br />

c) Subsidiarität (nicht bei Nichtigkeit eines VA erforderlich)<br />

d) Klagebefugnis (§ 42 II VwGO analog - BVerwGE 100, 262, 271)<br />

Merke: Die ganz h.M. verlangt auch für die Feststellungsklage eine Klagebefugnis analog<br />

§ 42 II VwGO. Dies widerspricht an sich dem Gesetzeswortlaut des § 43 VwGO, welcher<br />

für die Feststellungsklage gerade keine Klagebefugnis sondern (nur) ein Feststellungsinteresse<br />

verlangt.<br />

3. Fortsetzungsfeststellungsklage (113 Abs. 1 S. 4 VwGO)<br />

a) Verwaltungsakt<br />

b) Erledigung nach Klageerhebung (bei früherer Erledigung nur analog)<br />

c) Keine Unanfechtbarkeit vor Erledigung<br />

d) Klagebefugnis bis zur Erledigung<br />

e) Vorverfahren ? (nach hM nicht erforderlich)<br />

f) Frist ? (nach nunmehr hM nicht mehr erforderlich; BVerwGE 109, 203)<br />

g) Feststellungsinteresse<br />

Merke: Grundsätzlich gilt, dass eine Fortsetzungsfeststellungsklage nur zulässig ist, wenn<br />

sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage<br />

(bzw. eines Anfechtungs- oder Verpflichtungswiderspruchs) bis zur Erledigung des VA<br />

vorgelegen haben. Bei Erledigung vor Klagerhebung darf noch keine Unanfechtbarkeit<br />

des VA eingetreten sein. Str. ist, ob nach Erledigung des VA noch ein Vorverfahren durchbzw.<br />

weitergeführt werden muss. Die hM verneint dies. Sie begründet dies zum einen mit<br />

dem Wortlaut des § 68 VwGO, zum anderen damit, dass bei Erledigung des VA vor Ablauf<br />

der Widerspruchsfrist oder während eines laufenden Vorverfahrens die Übertragung<br />

der Entscheidungskompeterz auf die Widerspruchsbehörde leerlaufe, da ein erledigter VA<br />

keiner Aufhebung oder Änderung mehr zugänglich wäre.<br />

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Examenskurs <strong>Allgemeine</strong>s Verwaltungsrecht I Prof. Dr. Ulrich Ramsauer<br />

4. <strong>Allgemeine</strong> Leistungsklage<br />

(abgeleitet aus §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 3 VwGO)<br />

a) Zulässiger Klagegegenstand:<br />

Handeln, Dulden oder Unterlassen ohne VA-Qualität<br />

b) Klagebefugnis<br />

Merke: Die Abgrenzung der Leistungsklage von der Verpflichtungsklage erfolgt über die<br />

Qualifizierung des begehrten Handelns (wenn VA begehrt wird, dann Verpflichtungsklage),<br />

die Abgrenzung zur Anfechtungsklage durch Qualifizierung des abzuwehrenden Verwaltungshandelns<br />

(wenn VA abgewehrt wird, dann Anfechtungsklage). Die h.M. verlangt<br />

in analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO auch für die allgemeine Leistungsklage<br />

eine Klagebefugnis (vgl. BVerwGE 100, 271).<br />

5. Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO)<br />

a) Zulässiger Antragsgegenstand<br />

aa) Pläne nach BauGB<br />

bb) Andere untergesetzliche Normen nur bei landesrechtlicher Zulassung<br />

b) Beteiligungsfähigkeit<br />

c) Antragsbefugnis<br />

d) Antragsfrist<br />

e) Rechtsschutzbedürfnis<br />

Merke: Abweichend von der Rechtsschutzkonzeption der VwGO setzt § 47 VwGO für die<br />

Begründetheit eines Antrags keine Rechtsverletzung voraus. Das Gericht prüft die angefochtene<br />

Norm unter allen rechtlichen Gesichtspunkten (umfassende Prüfungskompetenz).<br />

Zur Zulässigkeit eines Antrags muss jedoch gem. § 47 Abs. 2 VwGO eine Antragsbefugnis<br />

des Antragstellers vorliegen. Dieser muss also geltend machen, durch die beanstandete<br />

Norm in einem seiner subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Bebauungspläne<br />

sollen nach BVerfGE 70, 36 auch dann einer Kontrolle nach § 47 VwGO offen<br />

stehen, wenn sie, wie z.T. in Hamburg, in Gesetzesform erlassen werden.<br />

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