2 I. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen Allgemeine ...
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Examenskurs <strong>Allgemeine</strong>s Verwaltungsrecht I Prof. Dr. Ulrich Ramsauer<br />
I. <strong>Allgemeine</strong> <strong>Sachurteilsvoraussetzungen</strong><br />
<strong>Allgemeine</strong> Zulässigkeitsvoraussetzungen sind unabhängig von der konkreten<br />
Klage- oder Antragsart zu prüfen. Jedes selbständige Rechtsschutzbegehren ist<br />
nur zulässig, wenn sämtliche allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt<br />
vorliegen. Zunächst sind die gerichtsbezogenen Voraussetzungen<br />
zu prüfen, dann die auf die Beteiligten bezogenen und schließlich diejenigen<br />
Voraussetzungen, die den Streitgegenstand betreffen. Ausgangspunkt ist dabei<br />
das Rechtsschutzziel des Klägers, wie es sich bei verständiger Würdigung ergibt.<br />
Literatur: Ramsauer, Assessorprüfung § 13<br />
I. Gericht<br />
1. Bestehen der deutschen Gerichtsbarkeit<br />
2. Rechtsweg (§ 40 VwGO)<br />
3. Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (§§ 45 ff. VwGO)<br />
a) Örtlich (§ 52 VwGO)<br />
b) Sachlich (§§ 45 ff. VwGO)<br />
c) Instanziell (Zuständigkeit im dreizügigen System)<br />
II.<br />
III.<br />
Beteiligte<br />
4. Beteiligungsfähigkeit (§ 61 VwGO)<br />
a) Natürliche und juristische Personen (§ 61 Nr. 1 VwGO)<br />
b) Personenvereinigungen (§ 61 Nr. 2 VwGO – relativ)<br />
c) Behörden nach Landesrecht (§ 61 Nr. 3 VwGO)<br />
5. Prozessfähigkeit (§ 62 VwGO)<br />
a) Geschäftsfähige (§ 62 Nr. 1 VwGO)<br />
b) Für einzelne Gegenstände Geschäftsfähige (§ 62 Nr. 2)<br />
6. Postulationsfähigkeit (§ 67 VwGO)<br />
a) Naturalpartei vor VG (§ 67 Abs. 2 VwGO)<br />
b) Anwaltszwang vor OVG und BVerwG (§ 67 Abs. 1 VwGO)<br />
Streitgegenstand<br />
7. Statthafte Klage- oder Antragsart<br />
8. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen<br />
9. <strong>Allgemeine</strong>s Rechtsschutzinteresse<br />
Beachte: Die Zulässigkeit einer Klagehäufung gem. § 44 VwGO ist nach richtiger Auffassung<br />
nicht Teil der Zulässigkeitsprüfung, sondern nur Sachurteilsvoraussetzung. Eine<br />
unzulässige Klagehäufung führt nämlich nur zur Trennung der Verfahren, die einzelnen<br />
Klaganträge bleiben jedoch zulässig. Etwas anderes gilt, wenn im Rahmen eines anhängigen<br />
Verfahrens neue Anträge gestellt werden. Diese sind, auch wenn die alten Anträge<br />
aufrechterhalten werden, nach den Kriterien der Klageänderung zu behandeln (vgl. hierzu<br />
§ 91 VwGO). Auch die Frage einer einfachen oder notwendigen Beiladung nach § 65<br />
VwGO ist Sache des Gerichts und spielt für die Zulässigkeit der Klage keine Rolle.<br />
Hinsichtlich der Frage nach dem richtigen Kläger und Beklagten wird herkömmlich zwischen<br />
der Prozessführungsbefugnis, also der Befugnis, ein Recht im eigenen Namen<br />
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prozessual geltend zu machen, und der Sachlegitimation (Aktiv- und Passivlegitimation)<br />
unterschieden, also der Frage, wem dieses Recht materiellrechtlich zusteht und wem<br />
gegenüber es besteht. Während die Prozessführungsbefugnis die Zulässigkeit der Klage<br />
betrifft und im Verwaltungsprozess in der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) eine Spezialregelung<br />
gefunden hat, betrifft die Aktiv- bzw. Passivlegitimation nach hM die Begründetheit<br />
der Klage. Eine Regelung der Passivlegitimation findet sich nach h.M. in § 78<br />
VwGO.<br />
II.<br />
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten<br />
Noch vor den Voraussetzungen der Generalklausel des § 40 Abs. 1 VwGO sind<br />
aufdrängende Sonderzuweisungen zu prüfen. Ist der Verwaltungsrechtsweg danach<br />
spezialgesetzlich bereits vorgeschrieben, entfällt eine Prüfung des § 40 I<br />
VwGO. Der Verwaltungsrechtsweg kann also auch dann eröffnet sein, wenn die<br />
Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind. Umgekehrt kann<br />
auch bei Vorliegen einer öffentlichrechtlichen Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher<br />
Art eine sog. abdrängende Sonderzuweisung dazu führen, dass nicht der<br />
Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern ein anderer Rechtsweg gegeben<br />
ist, etwa der zu den Finanzgerichten (§ 33 FGO), Sozialgerichten (§ 51 SGG)<br />
oder den ordentlichen Gerichten (vgl. z.B. § 40 I 1 2. Halbsatz VwGO).<br />
1. Rechtsweg aufgrund bindender Verweisung (§ 17a GVG)<br />
2. Aufdrängende Sonderzuweisungen (Beispiele):<br />
a) § 126 BRRG<br />
b) § 54 BaföG<br />
c) § 40 II 1 VwGO<br />
3. Die verwaltungsgerichtliche Generalklausel (§ 40 I VwGO)<br />
a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit<br />
b) Nichtverfassungsrechtlicher Art<br />
c) Keine anderweitige Zuweisung<br />
4. Anderweitige Zuweisungen:<br />
a) Amtshaftung (Art. 34 S. 3 GG)<br />
b) Enteignungsentschädigung (Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG)<br />
c) Baulandsachen (§§ 217 ff. BauGB)<br />
d) Steuerrechtliche Streitigkeiten (§ 33 FGO)<br />
e) Sozialrechtliche Streitigkeiten (§ 51 SGG)<br />
f) Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 98 Abs. 2 StPO)<br />
g) Justizverwaltungsakte (§ 23 EGGVG)<br />
h) Innerkirchliche Streitigkeiten<br />
i) Freiwillige Gerichtsbarkeit<br />
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Sonderproblem: Rechtsweg bei Doppelnatur des Rechtsstreits<br />
1. Grundsatz: Annexkompetenz nach § 17 Abs. 2 GVG<br />
2. Ausnahmen Art. 14 Abs. 3 GG; Art. 34 S. 3 GG<br />
3. Problem: Rechtsweg bei doppelfunktionalem Handeln<br />
Sonderproblem: Aufrechnung mit privatrechtlichen Forderungen<br />
1. Zulässig bei rechtskräftig festgestellten Forderungen<br />
2. Zulässig auch bei unbestrittenen Forderungen ?<br />
3. Aussetzung oder entsprechende Anwendung des § 17 II GVG?<br />
Abgrenzung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Streitigkeiten<br />
1. Unterscheidung von öffentlichen und privaten Rechtsnormen<br />
Die Abgrenzungstheorien (Interessentheorie, Subjektionstheorie und<br />
die heute allgemein vertretene modifizierte Subjektstheorie) dienen<br />
nur der Zuordnung von Rechtsnormen zum öffentlichen oder zum privaten<br />
Recht.<br />
2. Zuordnung der Streitfälle: Problematische Fallgestaltungen<br />
• Maßnahmen im Gesetzesvollzug<br />
• Anfechtung von Verwaltungsakten<br />
• Vertragsverhältnisse<br />
• Öffentliche Einrichtungen und Veranstaltungen<br />
• Benutzung öffentlicher Sachen<br />
• Rechtsverhältnisse bei Einschaltung Privater<br />
• Zuordnung schlichten Verwaltungshandelns<br />
• Verkehrssicherungspflichten<br />
• Hausverbot und Hausverweise<br />
• Zwei-Stufen-Theorie<br />
• Teilnahme am Wirtschaftsleben, fiskalische Hilfsgeschäfte<br />
• Insbesondere: Vergabestreitigkeiten, Auftragssperren<br />
III.<br />
Klage- und Antragsarten der VwGO<br />
Innerhalb der VwGO werden vier Kategorien unterschieden: Gestaltungsklagen,<br />
Leistungsklagen, Feststellungsklagen und sonstige Rechtsschutzformen. Die<br />
Statthaftigkeit der jeweiligen Klageart bestimmt sich nach dem Klagebegehren,<br />
wobei das Gericht nicht an die vom Antragsteller gewählte Form gebunden ist;<br />
vielmehr ist das wirkliche Klagebegehren durch Auslegung zu ermitteln (§ 88<br />
VwGO) und danach die passende Klageart zu bestimmen.<br />
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Gestaltungsklagen Leistungsklagen Feststellungsklagen Vorl. Rechtschutz<br />
Anfechtungsklage<br />
(gegen VAe, § 42 I<br />
VwGO)<br />
Verpflichtungsklage<br />
(auf Erlass eines VA,<br />
§ 42 I VwGO)<br />
Allg. Feststellungsklage<br />
(§ 43 VwGO)<br />
(beachte Subsidiarität,<br />
§ 43 II VwGO)<br />
Aufschieb. Wirkung<br />
(§§ 80, 80a VwGO)<br />
bei Widerspruch und<br />
Anfechtungsklage<br />
Normenkontrollantrag<br />
§ 47 VwGO<br />
(gegen<br />
untergesetzliche<br />
Rechtsnormen)<br />
<strong>Allgemeine</strong><br />
Leistungsklage auf<br />
• schlichhoheitliches<br />
Handeln<br />
• Unterlassung<br />
• Normerlass<br />
Fortsetzungsfeststellungsklage<br />
(§ 113 I 4 VwGO)<br />
Einstweilige<br />
Anordnung<br />
(§ 123 VwGO)<br />
Vorbeugende<br />
Unterlassungsklage<br />
(auch gegen VAe)<br />
Vorbeugende<br />
Feststellungsklage<br />
(keine Subsidiarität)<br />
Einstweilige Anordnung<br />
in Normenkontrollverfahren<br />
(§ 47 VI VwGO)<br />
IV.<br />
Besondere <strong>Sachurteilsvoraussetzungen</strong><br />
Für die einzelnen Klage- und Antragsarten bestehen z.T. unterschiedliche besondere<br />
<strong>Sachurteilsvoraussetzungen</strong>. Die h.M. verlangt auch für Klagearten, für die<br />
das nicht vorgesehen war (z.B. Feststellungsklage) grundsätzlich eine Klagebefugnis<br />
(§ 42 Abs. 2 VwGO). In der Klausur sind regelmäßig Ausführungen zum<br />
Rechtsweg und zu den besonderen <strong>Sachurteilsvoraussetzungen</strong> erforderlich; andere<br />
<strong>Sachurteilsvoraussetzungen</strong> sind nur zu behandeln, wenn im konkreten Fall<br />
Anlass dazu besteht. Vgl. Ramsauer, Assessorprüfung Rnr. 16.06a u. Rnr. 18.05<br />
1. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 42 I VwGO)<br />
a) <strong>Allgemeine</strong> <strong>Sachurteilsvoraussetzungen</strong> (s.o.)<br />
b) Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)<br />
aa) Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte<br />
bb) Möglichkeit einer Rechtsverletzung<br />
cc) Ausnahmen: Prozessstandschaft, Verbandsklage<br />
c) Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO)<br />
aa) Grundsatz: Notwendigkeit<br />
bb) Bereichsspezifische Ausnahmen<br />
cc) Landesspezifische Ausnahmen<br />
d) Klagefrist (§ 74 VwGO)<br />
aa) Fristbeginn<br />
bb) Fristberechnung<br />
cc) Wiedereinsetzung (§ 60 VwGO)<br />
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Beachte: Nähere Ausführungen zur Klagebefugnis sind entbehrlich, wenn der Kläger sich<br />
gegen einen an ihn gerichteten belastenden VA wendet. Hier ist es ausreichend, darauf<br />
hinzuweisen, dass bei Adressaten belastender VAe grundsätzlich nicht ausgeschlossen<br />
werden kann, dass sie in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt werden. In allen<br />
anderen Fällen ist es erforderlich, weitere Ausführungen zur Klagebefugnis zu machen (s<br />
unten Kap. 8). Bei Verpflichtungsklagen muss geprüft werden, ob der Kläger als Anspruchsberechtigter<br />
in Betracht kommt. In Nachbar- und Konkurrentenklagen muss<br />
geprüft werden, ob der Kläger durch die an den dritten (Nachbarn oder Konkurrenten)<br />
gerichteten Maßnahmen in seinen eigenen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt sein<br />
könnte. Einzelheiten siehe unten Kap 8.<br />
2. Feststellungsklage (§ 43 VwGO)<br />
a) Streitiges Rechtsverhältnis oder Nichtigkeit eines VA<br />
b) Feststellungsinteresse<br />
c) Subsidiarität (nicht bei Nichtigkeit eines VA erforderlich)<br />
d) Klagebefugnis (§ 42 II VwGO analog - BVerwGE 100, 262, 271)<br />
Merke: Die ganz h.M. verlangt auch für die Feststellungsklage eine Klagebefugnis analog<br />
§ 42 II VwGO. Dies widerspricht an sich dem Gesetzeswortlaut des § 43 VwGO, welcher<br />
für die Feststellungsklage gerade keine Klagebefugnis sondern (nur) ein Feststellungsinteresse<br />
verlangt.<br />
3. Fortsetzungsfeststellungsklage (113 Abs. 1 S. 4 VwGO)<br />
a) Verwaltungsakt<br />
b) Erledigung nach Klageerhebung (bei früherer Erledigung nur analog)<br />
c) Keine Unanfechtbarkeit vor Erledigung<br />
d) Klagebefugnis bis zur Erledigung<br />
e) Vorverfahren ? (nach hM nicht erforderlich)<br />
f) Frist ? (nach nunmehr hM nicht mehr erforderlich; BVerwGE 109, 203)<br />
g) Feststellungsinteresse<br />
Merke: Grundsätzlich gilt, dass eine Fortsetzungsfeststellungsklage nur zulässig ist, wenn<br />
sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage<br />
(bzw. eines Anfechtungs- oder Verpflichtungswiderspruchs) bis zur Erledigung des VA<br />
vorgelegen haben. Bei Erledigung vor Klagerhebung darf noch keine Unanfechtbarkeit<br />
des VA eingetreten sein. Str. ist, ob nach Erledigung des VA noch ein Vorverfahren durchbzw.<br />
weitergeführt werden muss. Die hM verneint dies. Sie begründet dies zum einen mit<br />
dem Wortlaut des § 68 VwGO, zum anderen damit, dass bei Erledigung des VA vor Ablauf<br />
der Widerspruchsfrist oder während eines laufenden Vorverfahrens die Übertragung<br />
der Entscheidungskompeterz auf die Widerspruchsbehörde leerlaufe, da ein erledigter VA<br />
keiner Aufhebung oder Änderung mehr zugänglich wäre.<br />
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4. <strong>Allgemeine</strong> Leistungsklage<br />
(abgeleitet aus §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 3 VwGO)<br />
a) Zulässiger Klagegegenstand:<br />
Handeln, Dulden oder Unterlassen ohne VA-Qualität<br />
b) Klagebefugnis<br />
Merke: Die Abgrenzung der Leistungsklage von der Verpflichtungsklage erfolgt über die<br />
Qualifizierung des begehrten Handelns (wenn VA begehrt wird, dann Verpflichtungsklage),<br />
die Abgrenzung zur Anfechtungsklage durch Qualifizierung des abzuwehrenden Verwaltungshandelns<br />
(wenn VA abgewehrt wird, dann Anfechtungsklage). Die h.M. verlangt<br />
in analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO auch für die allgemeine Leistungsklage<br />
eine Klagebefugnis (vgl. BVerwGE 100, 271).<br />
5. Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO)<br />
a) Zulässiger Antragsgegenstand<br />
aa) Pläne nach BauGB<br />
bb) Andere untergesetzliche Normen nur bei landesrechtlicher Zulassung<br />
b) Beteiligungsfähigkeit<br />
c) Antragsbefugnis<br />
d) Antragsfrist<br />
e) Rechtsschutzbedürfnis<br />
Merke: Abweichend von der Rechtsschutzkonzeption der VwGO setzt § 47 VwGO für die<br />
Begründetheit eines Antrags keine Rechtsverletzung voraus. Das Gericht prüft die angefochtene<br />
Norm unter allen rechtlichen Gesichtspunkten (umfassende Prüfungskompetenz).<br />
Zur Zulässigkeit eines Antrags muss jedoch gem. § 47 Abs. 2 VwGO eine Antragsbefugnis<br />
des Antragstellers vorliegen. Dieser muss also geltend machen, durch die beanstandete<br />
Norm in einem seiner subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Bebauungspläne<br />
sollen nach BVerfGE 70, 36 auch dann einer Kontrolle nach § 47 VwGO offen<br />
stehen, wenn sie, wie z.T. in Hamburg, in Gesetzesform erlassen werden.<br />
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