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LEHRGANGSPROGRAMM - Handwerkskammer Bremen

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Der Weg zum Bildungsurlaub<br />

BILDUNGSURLAUB<br />

Für das Bundesland <strong>Bremen</strong> gilt das Bremische<br />

Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG) vom 18.12.1974.<br />

Regelungsbereiche<br />

- Bildungsurlaub dient der politischen, beruflichen<br />

und allgemeinen Weiterbildung<br />

- Durch die Gewährung von Bildungsurlaub nach<br />

Maßgabe dieses Gesetzes soll Arbeitnehmern<br />

unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes die<br />

Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der<br />

Weiterbildung und der außerschulischen<br />

Jugendbildung ermöglicht werden<br />

Anspruchsberechtigte<br />

- Arbeitnehmer/-innen und Auszubildende<br />

mit Arbeits-, Ausbildungsschwerpunkt im<br />

Bundesland <strong>Bremen</strong>, Heimarbeiter/-innen,<br />

arbeitnehmerähnliche Personen sowie Personen,<br />

die nicht Arbeitnehmer/-in sind (Arbeitslose,<br />

Hausfrauen, Rentner/-innen)<br />

Dauer<br />

- Der Bildungsurlaub umfasst zehn Arbeitstage in<br />

zwei Kalenderjahren<br />

- Übertragung auf den nächsten<br />

Zweijahreszeitraum ist möglich<br />

Entgeltfortzahlung<br />

- Bildungsurlaub wird vom Arbeitgeber ohne<br />

Minderung des Arbeitsentgeltes gewährt. Das<br />

fortzuzahlende Entgelt für die Zeit des Bildungsurlaubs<br />

wird entsprechend den Bestimmungen des<br />

Bundesurlaubsgesetzes berechnet.<br />

Antragstellung<br />

- Die Bildungsfreistellung ist vom Arbeitnehmer möglichst<br />

frühzeitig anzukündigen, mindestens aber vier Wochen<br />

vor Beginn der Maßnahme<br />

Ablehnungsgründe<br />

- Zwingende betriebliche Belange oder<br />

Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer/-innen;<br />

Fortbestehen der Ansprüche<br />

Anerkennungsverfahren<br />

- Veranstaltungen anerkannter Träger gelten als<br />

anerkannt; ansonsten Einzelanerkennungsverfahren<br />

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