LEHRGANGSPROGRAMM - Handwerkskammer Bremen
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Der Weg zum Bildungsurlaub<br />
BILDUNGSURLAUB<br />
Für das Bundesland <strong>Bremen</strong> gilt das Bremische<br />
Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG) vom 18.12.1974.<br />
Regelungsbereiche<br />
- Bildungsurlaub dient der politischen, beruflichen<br />
und allgemeinen Weiterbildung<br />
- Durch die Gewährung von Bildungsurlaub nach<br />
Maßgabe dieses Gesetzes soll Arbeitnehmern<br />
unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes die<br />
Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der<br />
Weiterbildung und der außerschulischen<br />
Jugendbildung ermöglicht werden<br />
Anspruchsberechtigte<br />
- Arbeitnehmer/-innen und Auszubildende<br />
mit Arbeits-, Ausbildungsschwerpunkt im<br />
Bundesland <strong>Bremen</strong>, Heimarbeiter/-innen,<br />
arbeitnehmerähnliche Personen sowie Personen,<br />
die nicht Arbeitnehmer/-in sind (Arbeitslose,<br />
Hausfrauen, Rentner/-innen)<br />
Dauer<br />
- Der Bildungsurlaub umfasst zehn Arbeitstage in<br />
zwei Kalenderjahren<br />
- Übertragung auf den nächsten<br />
Zweijahreszeitraum ist möglich<br />
Entgeltfortzahlung<br />
- Bildungsurlaub wird vom Arbeitgeber ohne<br />
Minderung des Arbeitsentgeltes gewährt. Das<br />
fortzuzahlende Entgelt für die Zeit des Bildungsurlaubs<br />
wird entsprechend den Bestimmungen des<br />
Bundesurlaubsgesetzes berechnet.<br />
Antragstellung<br />
- Die Bildungsfreistellung ist vom Arbeitnehmer möglichst<br />
frühzeitig anzukündigen, mindestens aber vier Wochen<br />
vor Beginn der Maßnahme<br />
Ablehnungsgründe<br />
- Zwingende betriebliche Belange oder<br />
Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer/-innen;<br />
Fortbestehen der Ansprüche<br />
Anerkennungsverfahren<br />
- Veranstaltungen anerkannter Träger gelten als<br />
anerkannt; ansonsten Einzelanerkennungsverfahren<br />
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