Gemeindezeitung 01-09 (998 KB) - Gemeinde Hainersdorf
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Seite 4<br />
Aus der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Hainersdorf</strong>er<br />
<strong>Gemeinde</strong>nachrichten<br />
Abfallstatistik 2008<br />
Hausmüll<br />
Sperrmüll<br />
Problemstoffe<br />
Altspeisefett<br />
27590 kg<br />
20840 kg<br />
3620 kg<br />
117 kg<br />
Altpapier<br />
Holz behandelt<br />
Leichtfraktion<br />
Altmetall/Dosen<br />
51920 kg<br />
3560 kg<br />
16580 kg<br />
5833 kg<br />
Veterinärer Bereitschaftsdienst<br />
Am 25. Juni 2007 beschloss die Steiermärkische Landesregierung eine Neuregelung<br />
des amtstierärztlichen Rufbereitschaftsdienstes. Diese sieht vor, dass<br />
jeweils von Montag 8 Uhr bis Montag 8 Uhr der darauf folgenden Woche Amtstierarztpersonen<br />
ständig telefonisch erreichbar und für dringend erforderliche<br />
amtstierärztliche Interventionen zur Verfügung stehen.<br />
Dazu zählen vor allem die Durchführung von Tierseuchenerhebungen nach Seuchenverdachtsanzeigen<br />
sowie das bei Gefahr im Verzug notwendige unverzügliche<br />
Einschreiten im Falle des Verdachtes von Übertretungen veterinärbehördlich<br />
relevanter Rechtsvorschriften, z.B. in den Bereichen Tierschutz, Tiertransport,<br />
Lebensmittelsicherheit, Tierarzneimittelanwendung.<br />
Die amtstierärztliche Rufbereitschaft ist unter der Telefonnummer<br />
0316/877-77 der Landeswarnzentrale erreichbar.<br />
Hochsicherheitspass mit Fingerprint<br />
Man benötigt bei jedem Grenzübertritt ein Reisedokument. Obwohl es nach<br />
der Schengen-Erweiterung keine Grenzkontrollen mehr gibt, muss man auch<br />
im Schengen-Raum ein Reisedokument mitführen. Reisedokumente sind entweder<br />
Reisepass oder Personalausweis – NICHT jedoch ein Führerschein!<br />
Ein Grenzübertritt ohne Reisedokument stellt eine Verwaltungsübertretung dar<br />
und ist strafbar!!! Ab Montag 30. März 20<strong>09</strong> werden - zusätzlich zu den bereits<br />
bestehenden Sicherheitsmerkmalen - auch Fingerabdrücke im Reisepass gespeichert.<br />
Die Gebühr für den neuen Hochsicherheitspass bleibt unverändert bei<br />
69,90 Euro– jede Österreicherin und Österreicher kann jedoch den „alten Reisepass“<br />
bis zu seinem jeweiligen Ablaufdatum weiter verwenden.<br />
Die Ausstellungsdauer des Hochsicherheitspasses beträgt maximal 5 Arbeitstage<br />
ab der Antragstellung. Für Kinder unter zwölf Jahren gibt es auch die Möglichkeit<br />
einen Kinderpass (ohne Chip) zu beantragen - die Kosten dafür 26,30 Euro. Eine<br />
Miteintragung von Kindern unter zwölf Jahren im Pass der Eltern ist derzeit noch<br />
möglich - bitte beachten Sie jedoch, dass es Länder gibt, die eine Miteintragung<br />
nicht akzeptieren! Für Einreisebestimmungen (Reiseinformationen) steht jederzeit<br />
die Homepage des Außenministeriums zur Verfügung. Unter www.bmaa.gv.at<br />
kann man das gewünschte Reiseziel unter „Land“ und das „Thema“ (Reiseinformation)<br />
eingeben - und bekommt sofort die gewünschten Einreisebestimmungen<br />
für das gewählte Land.<br />
Für Fragen und Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiter des Bürgeramtes der BH<br />
Fürstenfeld Mo, Mi, Do, Fr von 7 bis 13 Uhr und Di von 7 bis 17 Uhr unter folgender<br />
Telefonnummer zur Verfügung: 03382/5025-3<strong>01</strong>, -302, -303, -304, -305<br />
oder unter E-Mail: bhff@stmk.gv.at bzw. FAX: 03382/5025-550<br />
Osterfeuer<br />
Beschränkung von Brauchtumsfeuern<br />
in dem Bereich der „Mittelsteiermark“<br />
sind in der IG-L-MaßnahmenVO 2008<br />
§ 2 Z. 2f normiert und nach <strong>Gemeinde</strong>n<br />
aufgeschlüsselt. In diesen Gebieten<br />
gelten hinsichtlich Brauchtumsfeuer<br />
folgende Bestimmungen:<br />
a) Brauchtumstage in der Steiermark,<br />
an denen ein offenes Feuer im Freien<br />
entfacht werden darf, sind ausschließlich<br />
der Karsamstag sowie der 21. Juni<br />
(Sommersonnenwende). Nur an diesen<br />
Tagen dürfen Brauchtumsfeuer entfacht<br />
werden.<br />
b) Für Brauchtumsfeuer dürfen nur<br />
biogene Materialien gemäß § 1 Abs. 1<br />
des Bundesgesetzes über das Verbot<br />
des Verbrennens biogener Materialien<br />
außerhalb von Anlagen im trockenen<br />
Zustand verwendet werden.<br />
Strafbehörde bei Verstößen gegen diese<br />
Anordnungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde.<br />
Die Vollzugsbehörden werden<br />
aufgefordert, gemäß der Bestimmung<br />
des § 4 IG-L-MaßnahmenVO 2008 vorzugehen.<br />
Bei Verstößen gegen diese<br />
Anordnungen ist daher nicht nach § 7<br />
des Bundesgesetzes über ein Verbot<br />
des Verbrennens biogener Materialien<br />
außerhalb von Anlagen (BG VV) vorzugehen,<br />
sondern die Strafbestimmung<br />
des § 30 Abs. 1 Z. 2 IG-L anzuwenden.<br />
Das maximale Strafausmaß beträgt<br />
daher nicht 3.630 Euro, sondern 7.270<br />
Euro.<br />
Nähere Informationen sind unter<br />
www.feinstaub.steiermark.at für jede<br />
interessierte Person abrufbar.<br />
SOMA<br />
Am 16. März hat in Fürstenfeld der erste<br />
„SOMA“ Sozialmarkt in der Oststeiermark<br />
geöffnet. Sozialmärkte verstehen sich<br />
als eine Einrichtung für Menschen mit<br />
geringem Einkommen und ermöglichen<br />
dieser Personengruppe die Versorgung<br />
mit günstigen Nahrungsmitteln und anderen<br />
Waren. Die angebotenen Waren<br />
stammen aus dem Handel, können dort<br />
jedoch aus welchen Gründen immer<br />
nicht mehr verkauft werden und müssten<br />
daher entsorgt werden.<br />
Einkaufsberechtigt sind Personen, deren<br />
Einkommen eine bestimmte Höhe<br />
nicht übersteigt.<br />
Für nähere Informationen:<br />
Mag. Charlotte Gruber<br />
Tel.Nr. 03382/54 876