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Gemeinde Obersiggenthal

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Obersiggenthal</strong><br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland<br />

Nussbaumen, im Mai 2012/ bri<br />

Zusammenfassung der Grundsätze und Resultate der Revision<br />

Auf Antrag der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Obersiggenthal</strong> genehmigte der Grosse Rat am 31. März 1998 den neuen<br />

Bauzonenplan und die überarbeitete Bau- und Zonenordnung. Aufgrund der kontinuierlichen<br />

Bautätigkeit sind die damals ausgewiesenen freien Baulandparzellen heute bis auf wenige Flächen<br />

überbaut. Zusätzlich haben sich in planerischer und rechtlicher Hinsicht wesentliche Änderungen<br />

ergeben. Diese Entwicklung bewog den <strong>Gemeinde</strong>rat erneut eine Bauzonenplanrevision durchzuführen.<br />

Am 19. März 2009 genehmigte der Einwohnerrat den vom <strong>Gemeinde</strong>rat beantragten Planungskredit.<br />

Nach rund zweieinhalb Jahren intensiver Arbeit hat die Planungskommission das Projekt abgeschlossen<br />

und dem <strong>Gemeinde</strong>rat übergeben. Das Planungswerk wurde vom <strong>Gemeinde</strong>rat genehmigt<br />

und am 16. Januar 2012 der Abteilung für Raumentwicklung des Departementes Bau,<br />

Verkehr und Umwelt (BVUARE) zur Vorprüfung eingesandt. Aufgrund der ersten Stellungnahme der<br />

BVUARE kann nun in der Zeit vom 1. Juni bis zum 2. Juli 2012 die Mitwirkungsauflage durchgeführt<br />

werden. Gleichzeitig soll bei den kommunalen Kommissionen ein internes Vernehmlassungsverfahren<br />

durchgeführt werden.<br />

1 Planungsgrundsätze<br />

Die Revision Nutzungsplanung Siedlung beschränkt sich ausdrücklich auf eine Überarbeitung<br />

des Zonenplanes und der Bau- und Nutzungsordnung, entsprechend dem vom Einwohnerrat<br />

bewilligten Planungskredit. Der Kultur- sowie der Natur- und Heimatschutzplan haben einen<br />

Stand, der den heutigen Anforderungen noch genügt. Alle Pläne müssen entsprechend den<br />

Änderungen des Zonenplanes angepasst werden. Abweichend von diesem Grundsatz wird im<br />

Kulturlandplan die Landwirtschaftszone II in die Landwirtschaftszone I integriert und im Naturund<br />

Heimatschutzplan werden die geschützten Gebäude teilweise dem Kurzinventar des Kantons<br />

angepasst. Diese Pläne und Ordnungen sollen formal mit dem neuen Bauzonenplan sowie<br />

der Bau- und Nutzungsordnung in ein einziges Planwerk zusammengeführt werden.<br />

Der Revision Nutzungsplanung Siedlung sind die beiden Zielsetzungen "Entwicklung durch innere<br />

Verdichtung" (Nutzung des vorhandenen Baulandes unter Schonung des Kulturlandes) und<br />

"Qualitative Entwicklung" (städtebaulich und architektonisch hochstehende Lösungen) konsequent<br />

zugrunde gelegt. Das Ortsbild soll sich nach qualitativen und nicht quantitativen Vorgaben<br />

entwickeln. Auf grössere Einzonungen wurde verzichtet und das Gewicht auf Um- und Aufzonungen<br />

gelegt. Ebenfalls sind in der Bau- und Nutzungsordnung Änderungen vorgenommen<br />

worden um eine bessere Qualität der Bauten, insbesondere aber der inneren Verdichtung (Gestaltungspläne,<br />

Arealüberbauungen) erzielen zu können.<br />

2 Zonenplan<br />

Die von der Planungskommission beantragten Zonenänderungen (Ein-, Um- und Aufzonungen),<br />

werden wie folgt festgelegt:<br />

Einzonungen:<br />

− Neueinzonung W2 im Gebiet Ried Kirchdorf<br />

− Neueinzonung W2 im Gebiet Loo<br />

− Einzonung Goldiland in Zone für öffentliche Bauten<br />

− Einzonung Wälschmatt in Zone für Sport und Freizeit


Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. 2<br />

Umzonungen:<br />

− Wohnzone W2 im Gebiet Häfelerhau Nussbaumen anstelle Spezialzone Gartenbau<br />

− Wohnzone W2 im Gebiet Austrasse Rieden anstelle der Grünzone<br />

− Wohnzone W2 im Gebiet Wiesenweg Nussbaumen anstelle der Grünzone (mit Höhenbeschränkung)<br />

Aufzonungen:<br />

− Nussbaumen im Gebiet östlich der Landschreiber- und Gässliackerstrasse (W3 in W4P)<br />

− Entlang Landstrasse östlich Kreisel Landschreiber (WG, mit Gestaltungsplan 5 Geschosse zulässig)<br />

− Bereich Kreisel Zentrum von WG 3 in ZZ 2<br />

− Westlich der Fliederstrasse (W2 in W3)<br />

3 Bau- und Nutzungsordnung<br />

Der Entwurf zur Bau- und Zonenordnung weist einige markante Änderungen auf:<br />

− Mit der neuen BNO werden neue Wege beschritten. Mit der inneren Verdichtung werden die<br />

Ortsbild- und Raumgestaltung stark beeinflusst. Um eine grössere Nutzung (mehr AZ, höhere<br />

Gebäude etc.) städtebaulich leiten zu können, ist dem Instrument des Gestaltungsplanes<br />

grösseres Gewicht beigemessen worden (z.B. § 11 Abs. 5; § 12 Abs. 3; § 14 Abs. 5; § 15 Abs.<br />

4). Aufgrund von neuen Vorschriften und Präzisierungen ist die BNO insgesamt umfangreicher<br />

geworden.<br />

− In den WG-Zonen wird kein Minimalanteil Wohnen oder Gewerbe mehr verlangt, da dies<br />

kaum durchsetzbar ist.<br />

− Der Entwurf berücksichtigt die Vorgaben des harmonisierten Baurechtes formell und auch<br />

materiell (z.B. Gebäudehöhe).<br />

− Neue sind Rechtsgrundlagen für einen Mehrwertausgleich (§ 6; siehe dazu auch Abschnitt 3<br />

nachstehend) aufgenommen worden.<br />

− Die Vorgaben der kantonalen Gefahrenkarte Hochwasser wurden berücksichtigt (§ 22) Bei<br />

den laufenden Baugesuchen werden sie bereits heute angewendet.<br />

− Spezialzone Limmatufer nach § 24: Minimale Bauten und Anlagen zur Bewirtschaftung der<br />

Grundstücke werden zugelassen, ebenso werden Reben speziell erwähnt.<br />

− Die Ausnützungsziffer wird als bewährtes Instrument beibehalten (§ 30).<br />

− Für verglaste Balkone und unbeheizte Wintergärten wird ein Ausnützungsbonus von 10% der<br />

anrechenbaren Geschossfläche, aber maximal 16 m2 pro Wohneinheit vorgesehen (pragmatische<br />

Reaktion auf die Erfahrung, dass Balkone auch bei Neubauten über kurz oder lang<br />

verglast werden).<br />

− Weitere Ausnützungszuschläge für sehr starke Wände infolge Wärmedämmung (Stärken über<br />

35 cm müssen nicht angerechnet werden) respektive Bauten nach Minergie-P-Standard<br />

(Bonus 10%) sind kantonal geregelt > siehe Hinweis unter § 30. Nach § 42 werden bei bestehenden<br />

Bauten Nachisolationen weder in die Ausnützungsberechnung miteinbezogen und<br />

dürfen die Grenzabstände unterschritten werden.<br />

− Bei der Arealüberbauung (§ 38) darf für Terrassenhäuser nur noch ein Bonus beansprucht<br />

werden, nämlich nach § 10 für Terrassenhäuser.<br />

− Zum Thema Einordnung von Bauten und Anlagen wurde in den §§ 50 - 55 umfassende Massgaben<br />

eingefügt.<br />

− Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann verschiedene Richtlinien erlassen zu Themen wie<br />

− innere Siedlungsentwicklung § 8<br />

− das Bauen an Hanglagen § 11<br />

− Ortsteile § 17<br />

− Zone Sport und Freizeit § 18<br />

− Spezialzone Limmatufer § 24<br />

− Arealüberbauungen § 38 (bestehend, überarbeiten?)<br />

4 Mehrwertausgleich<br />

Der Mehrwertausgleich ist ein Gegenstück zu Entschädigungen, die z.B. bei Auszonungen der<br />

öffentlichen Hand anfallen. Der Mehrwertausgleich ist umstritten, nur wenige Kantone kennen<br />

ihn. Im Kanton Aargau wurde er durch den Grossen Rat im Rahmen der Baugesetzänderung<br />

nicht aufgenommen. Es ist nach dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt nicht mehr umstritten,<br />

dass eine kommunale Festsetzung rechtsgenügend ist.


Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. 3<br />

5 Geschützte Bauten<br />

Von den im Kurzinventar des Kantons Aargau als schützenswert umschriebenen Bauten, die<br />

noch nicht unter kommunalem Schutz stehen, sollen fünf Bauten neu unter Schutz gestellt werden.<br />

Weitere acht Bauten werden nicht unter kommunalen Schutz gestellt. Ein unter Schutz stehendes<br />

Gebäude wird aus dem Schutz entlassen.<br />

− Neu unter Schutz gestellt werden: Bauernhaus Landstrasse 224; Bauernhaus Tromsberg 50;<br />

Wohnhaus Ringstrasse 15; Giesserei Oederlin, Landstrasse 1 und Bauernhaus Stockackerstrasse<br />

4.<br />

− Nicht unter Schutz gestellt werden: Bauernhaus Feldstrasse 22; Gasthaus "drei Sterne",<br />

Landstrasse 79; Pfarreisaal (ehemalig kath. Kirche), Birkenstrasse ; Röm.-kath. Pfarrkirche, Birkenstrasse<br />

2; Fabrikareal West Oederlin, Landstrasse 1; Neubau Nord Oederlin, Landstrasse<br />

2b; ehemaliges Wohlfahrtshaus Oederlin, Landstrasse 4 und Einfamilienhaus Höhenweg 13.<br />

Der Verzicht erfolgt primär, weil es sich um neuere Bauten ohne herausragende architektonische<br />

oder ortsbildende Wirkung handelt. Diese Bauten werden aber in das kommunale "Verzeichnis<br />

neuerer, erhaltenswerter Bauten" aus dem Jahre 2003 aufgenommen.<br />

− Die Alte Post Kirchdorf, Hirschengasse 2, wird aus dem Schutz entlassen. Die Begründung ist,<br />

dass nach dem Umbau 1985 wesentliche Teile der Gebäudehülle neu erstellt wurden. Hinzu<br />

kommt, dass das Gebäudevolumen als solches durch die Dorfschutzzone hinsichtlich der<br />

ortsbildenden Erhaltung geschützt ist.<br />

6 Hochwasserschutz<br />

Die Gefahrenkarte Hochwasser, Teilprojekt Limmattal, im Frühjahr 2011 durch das Departement<br />

Baum, Verkehr und Umwelt, wurde in die allgemeine Nutzungsplanung integriert. Diese Arbeit<br />

war nicht im ursprünglich vom Einwohnerrat am 19. März 2009 genehmigten Kredit enthalten.<br />

Am 17. Januar 2011 genehmigte der <strong>Gemeinde</strong>rat aber einen Mehraufwand von 2'700 Franken.

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