Gemeinde Obersiggenthal
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Umzonungen:<br />
− Wohnzone W2 im Gebiet Häfelerhau Nussbaumen anstelle Spezialzone Gartenbau<br />
− Wohnzone W2 im Gebiet Austrasse Rieden anstelle der Grünzone<br />
− Wohnzone W2 im Gebiet Wiesenweg Nussbaumen anstelle der Grünzone (mit Höhenbeschränkung)<br />
Aufzonungen:<br />
− Nussbaumen im Gebiet östlich der Landschreiber- und Gässliackerstrasse (W3 in W4P)<br />
− Entlang Landstrasse östlich Kreisel Landschreiber (WG, mit Gestaltungsplan 5 Geschosse zulässig)<br />
− Bereich Kreisel Zentrum von WG 3 in ZZ 2<br />
− Westlich der Fliederstrasse (W2 in W3)<br />
3 Bau- und Nutzungsordnung<br />
Der Entwurf zur Bau- und Zonenordnung weist einige markante Änderungen auf:<br />
− Mit der neuen BNO werden neue Wege beschritten. Mit der inneren Verdichtung werden die<br />
Ortsbild- und Raumgestaltung stark beeinflusst. Um eine grössere Nutzung (mehr AZ, höhere<br />
Gebäude etc.) städtebaulich leiten zu können, ist dem Instrument des Gestaltungsplanes<br />
grösseres Gewicht beigemessen worden (z.B. § 11 Abs. 5; § 12 Abs. 3; § 14 Abs. 5; § 15 Abs.<br />
4). Aufgrund von neuen Vorschriften und Präzisierungen ist die BNO insgesamt umfangreicher<br />
geworden.<br />
− In den WG-Zonen wird kein Minimalanteil Wohnen oder Gewerbe mehr verlangt, da dies<br />
kaum durchsetzbar ist.<br />
− Der Entwurf berücksichtigt die Vorgaben des harmonisierten Baurechtes formell und auch<br />
materiell (z.B. Gebäudehöhe).<br />
− Neue sind Rechtsgrundlagen für einen Mehrwertausgleich (§ 6; siehe dazu auch Abschnitt 3<br />
nachstehend) aufgenommen worden.<br />
− Die Vorgaben der kantonalen Gefahrenkarte Hochwasser wurden berücksichtigt (§ 22) Bei<br />
den laufenden Baugesuchen werden sie bereits heute angewendet.<br />
− Spezialzone Limmatufer nach § 24: Minimale Bauten und Anlagen zur Bewirtschaftung der<br />
Grundstücke werden zugelassen, ebenso werden Reben speziell erwähnt.<br />
− Die Ausnützungsziffer wird als bewährtes Instrument beibehalten (§ 30).<br />
− Für verglaste Balkone und unbeheizte Wintergärten wird ein Ausnützungsbonus von 10% der<br />
anrechenbaren Geschossfläche, aber maximal 16 m2 pro Wohneinheit vorgesehen (pragmatische<br />
Reaktion auf die Erfahrung, dass Balkone auch bei Neubauten über kurz oder lang<br />
verglast werden).<br />
− Weitere Ausnützungszuschläge für sehr starke Wände infolge Wärmedämmung (Stärken über<br />
35 cm müssen nicht angerechnet werden) respektive Bauten nach Minergie-P-Standard<br />
(Bonus 10%) sind kantonal geregelt > siehe Hinweis unter § 30. Nach § 42 werden bei bestehenden<br />
Bauten Nachisolationen weder in die Ausnützungsberechnung miteinbezogen und<br />
dürfen die Grenzabstände unterschritten werden.<br />
− Bei der Arealüberbauung (§ 38) darf für Terrassenhäuser nur noch ein Bonus beansprucht<br />
werden, nämlich nach § 10 für Terrassenhäuser.<br />
− Zum Thema Einordnung von Bauten und Anlagen wurde in den §§ 50 - 55 umfassende Massgaben<br />
eingefügt.<br />
− Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann verschiedene Richtlinien erlassen zu Themen wie<br />
− innere Siedlungsentwicklung § 8<br />
− das Bauen an Hanglagen § 11<br />
− Ortsteile § 17<br />
− Zone Sport und Freizeit § 18<br />
− Spezialzone Limmatufer § 24<br />
− Arealüberbauungen § 38 (bestehend, überarbeiten?)<br />
4 Mehrwertausgleich<br />
Der Mehrwertausgleich ist ein Gegenstück zu Entschädigungen, die z.B. bei Auszonungen der<br />
öffentlichen Hand anfallen. Der Mehrwertausgleich ist umstritten, nur wenige Kantone kennen<br />
ihn. Im Kanton Aargau wurde er durch den Grossen Rat im Rahmen der Baugesetzänderung<br />
nicht aufgenommen. Es ist nach dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt nicht mehr umstritten,<br />
dass eine kommunale Festsetzung rechtsgenügend ist.