Düsseldorf, 07 - NRW.Bank
Düsseldorf, 07 - NRW.Bank
Düsseldorf, 07 - NRW.Bank
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Bitte beachten Sie die derzeit gültigen telefonischen Sprechzeiten bei der bbz GmbH:<br />
Montag bis Mittwoch<br />
Donnerstag<br />
Freitag<br />
von 13.00 bis 16.00 Uhr<br />
von 13.00 bis 17.00 Uhr<br />
von 11.00 bis 13.00 Uhr<br />
Informationen zum Thema „Beihilfe“<br />
Ab sofort haben wir für Sie die Möglichkeit geschaffen, sich auf der Internetseite der<br />
<strong>NRW</strong>.BANK unter folgendem Link<br />
www.nrwbank.de/beihilfe<br />
aktuelle Formulare und Merkblätter zum Thema Beihilfe herunterzuladen.<br />
Zusätzliche Informationen zum Thema „Beihilfe“ erhalten Sie auf der Internetseite<br />
www.beihilfe.nrw.de.<br />
Technische Bearbeitung der Beihilfeanträge<br />
In den vergangenen Monaten wurden wiederholt Beihilfeanträge eingereicht, die mit Hilfe<br />
von speziellen Softwareprodukten maschinell ausgefüllt wurden. In der Regel führt eine<br />
solche Bearbeitung zu einer optischen Veränderung des von uns zur Verfügung gestellten<br />
Beihilfeantrages. Aus arbeitstechnischen Gründen ist es sowohl uns als auch der bbz GmbH<br />
nicht möglich zu prüfen, ob der Beihilfeantrag auch inhaltlich abgeändert wurde. Wir werden<br />
daher diese technisch bearbeiteten Beihilfeanträge künftig derart abrechnen, als wenn<br />
der von uns zur Verfügung gestellte Beihilfeantrag verwendet worden wäre. Sollte sich im<br />
Nachgang herausstellen, dass der technisch bearbeitete Beihilfeantrag inhaltlich nicht mit<br />
dem von uns zur Verfügung gestellten Beihilfeantrag übereinstimmt und sollten diese inhaltlichen<br />
Änderungen zu Korrekturen bzw. Rückforderungen der Beihilfeabrechnung führen,<br />
so geht dies zu Lasten des Beihilfeberechtigten.<br />
Wir möchten zudem an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen, einige Punkte im Zusammenhang<br />
mit der Einreichung von Unterlagen zu erläutern:<br />
Ermittlung der Einkünfte und Bezüge für Ehegatten<br />
Gemäß § 2 Abs. 1 BVO sind nur die Aufwendungen beihilfefähig, die für den nicht selbst<br />
beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragene(n) LebenspartnerIn des Beihilfeberechtigten<br />
erwachsen sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (vgl. § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz)<br />
des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners im Kalenderjahr vor<br />
der Antragstellung € 18.000 nicht übersteigt.<br />
Im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge von nicht selbst beihilfeberechtigten<br />
und wirtschaftlich unselbständigen Ehegatten sind daher entsprechende Nachweise von<br />
den Beihilfeberechtigten beizubringen, aus denen die Einkünfte des jeweiligen Vorjahres zu<br />
ersehen sind. Aufgrund unserer Erfahrung sowie durch Änderungen der steuerlichen Behandlung<br />
von Kapitalerträgen ab 01.01.2009 reicht uns der vollständige Einkommensteuerbescheid<br />
als Nachweis leider nicht aus, sondern bei erzielten Kapitalerträgen müssen neben<br />
dem vollständigen Einkommensteuerbescheid auch etwaige Kontoauszüge der <strong>Bank</strong>en<br />
oder der Depotverwalter vorgelegt werden, da die Kapitalerträge ebenfalls den Einkünften<br />
hinzurechnen sind. Dieser Nachweis wird von den Kreditinstituten automatisch nach Ablauf<br />
des Kalenderjahres an die Anleger versandt.<br />
Seite 2