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Düsseldorf, 07 - NRW.Bank

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Montag bis Mittwoch<br />

Donnerstag<br />

Freitag<br />

von 13.00 bis 16.00 Uhr<br />

von 13.00 bis 17.00 Uhr<br />

von 11.00 bis 13.00 Uhr<br />

Informationen zum Thema „Beihilfe“<br />

Ab sofort haben wir für Sie die Möglichkeit geschaffen, sich auf der Internetseite der<br />

<strong>NRW</strong>.BANK unter folgendem Link<br />

www.nrwbank.de/beihilfe<br />

aktuelle Formulare und Merkblätter zum Thema Beihilfe herunterzuladen.<br />

Zusätzliche Informationen zum Thema „Beihilfe“ erhalten Sie auf der Internetseite<br />

www.beihilfe.nrw.de.<br />

Technische Bearbeitung der Beihilfeanträge<br />

In den vergangenen Monaten wurden wiederholt Beihilfeanträge eingereicht, die mit Hilfe<br />

von speziellen Softwareprodukten maschinell ausgefüllt wurden. In der Regel führt eine<br />

solche Bearbeitung zu einer optischen Veränderung des von uns zur Verfügung gestellten<br />

Beihilfeantrages. Aus arbeitstechnischen Gründen ist es sowohl uns als auch der bbz GmbH<br />

nicht möglich zu prüfen, ob der Beihilfeantrag auch inhaltlich abgeändert wurde. Wir werden<br />

daher diese technisch bearbeiteten Beihilfeanträge künftig derart abrechnen, als wenn<br />

der von uns zur Verfügung gestellte Beihilfeantrag verwendet worden wäre. Sollte sich im<br />

Nachgang herausstellen, dass der technisch bearbeitete Beihilfeantrag inhaltlich nicht mit<br />

dem von uns zur Verfügung gestellten Beihilfeantrag übereinstimmt und sollten diese inhaltlichen<br />

Änderungen zu Korrekturen bzw. Rückforderungen der Beihilfeabrechnung führen,<br />

so geht dies zu Lasten des Beihilfeberechtigten.<br />

Wir möchten zudem an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen, einige Punkte im Zusammenhang<br />

mit der Einreichung von Unterlagen zu erläutern:<br />

Ermittlung der Einkünfte und Bezüge für Ehegatten<br />

Gemäß § 2 Abs. 1 BVO sind nur die Aufwendungen beihilfefähig, die für den nicht selbst<br />

beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragene(n) LebenspartnerIn des Beihilfeberechtigten<br />

erwachsen sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (vgl. § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz)<br />

des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners im Kalenderjahr vor<br />

der Antragstellung € 18.000 nicht übersteigt.<br />

Im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge von nicht selbst beihilfeberechtigten<br />

und wirtschaftlich unselbständigen Ehegatten sind daher entsprechende Nachweise von<br />

den Beihilfeberechtigten beizubringen, aus denen die Einkünfte des jeweiligen Vorjahres zu<br />

ersehen sind. Aufgrund unserer Erfahrung sowie durch Änderungen der steuerlichen Behandlung<br />

von Kapitalerträgen ab 01.01.2009 reicht uns der vollständige Einkommensteuerbescheid<br />

als Nachweis leider nicht aus, sondern bei erzielten Kapitalerträgen müssen neben<br />

dem vollständigen Einkommensteuerbescheid auch etwaige Kontoauszüge der <strong>Bank</strong>en<br />

oder der Depotverwalter vorgelegt werden, da die Kapitalerträge ebenfalls den Einkünften<br />

hinzurechnen sind. Dieser Nachweis wird von den Kreditinstituten automatisch nach Ablauf<br />

des Kalenderjahres an die Anleger versandt.<br />

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