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Düsseldorf, 10.03.2008 INFORMATIONSSCHREIBEN ... - NRW.Bank

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<strong>Düsseldorf</strong>, <strong>10.03.2008</strong><br />

<strong>INFORMATIONSSCHREIBEN</strong><br />

An alle MitarbeiterInnen mit Dienstantritt bei der WestLB Girozentrale bis zum<br />

31.12.1998 sowie PensionärInnen mit vollem Beihilfeanspruch (der WestLB AG und der<br />

<strong>NRW</strong>.BANK)<br />

Liebe Mitarbeiterin, lieber Mitarbeiter,<br />

mit Wirkung zum 31.10.2007 ist die Verwaltungsverordnung zur Durchführung der Beihilfenverordnung<br />

-BVO- geändert worden. Die neuen Regelungen gelten für Aufwendungen,<br />

die nach dem 30.10.2007 entstanden sind bzw. entstehen. Ferner wurde mit Wirkung zum<br />

01.01.2008 die Beihilfenverordnung geändert; sie gilt für Aufwendungen, die nach dem<br />

31.12.2007 entstanden sind bzw. entstehen.<br />

Über die wesentlichen Änderungen geben wir Ihnen nachfolgend einen Überblick:<br />

1. Änderungen für Aufwendungen, die nach dem 30.10.2007 entstanden sind bzw.<br />

entstehen<br />

• Für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind homöopathische und<br />

anthroposophische Arzneimittel nur noch beihilfefähig, wenn eine der in der Verwaltungsverordnung<br />

10.1 unter Buchstabe a) genannten Indikationen vorliegt und<br />

die Anwendung dieser Arzneimittel für die jeweilige Indikation allgemein, d.h. nicht<br />

nach Auffassung der jeweiligen Therapierichtung, als wissenschaftlich anerkannt<br />

gilt (z.B. Mistelpräparate in der Palliativen Therapie von bösartigen Tumoren). Mit<br />

dieser Einschränkung sind die meisten homöopathischen oder anthroposophischen<br />

Arzneimittel für Erwachsene nicht beihilfefähig.<br />

• Für den Ersatz von Sehhilfen (Brillengläser, Haftschalen) konnte bislang bei Personen,<br />

die das 14. Lebensjahr vollendet haben, eine Beihilfe grundsätzlich nur gewährt<br />

werden, wenn sich die Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien (sphärischer<br />

Wert) geändert hatte. Bei gleichbleibender Sehschärfe (oder Änderung von weniger<br />

als 0,5 Dioptrien) war eine Beihilfegewährung ausgeschlossen. Die Änderung der<br />

Verwaltungsverordnung ermöglicht nun, auch bei unveränderter Sehschärfe die<br />

Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Brillengläsern 4 Jahre nach der Erstbeschaffung<br />

als beihilfefähig anzuerkennen. Hierbei gilt für Brillengläser ein<br />

Höchstbetrag von bis zu € 150,00 je Brillenglas; die übrigen beihilferechtlichen Bestimmungen<br />

für Sehhilfen (u.a. die Voraussetzungen für Entspiegelung oder Tönung)<br />

gelten entsprechend. Die ggf. anfallenden Aufwendungen für die Einschleifkosten<br />

der Gläser (bis zu einem Betrag von € 11,00 je Glas) und die Refraktionsbestimmung<br />

(bis zu € 13,00) sind auch bei Ersatzbeschaffungen zusätzlich beihilfefähig.<br />

Kosten für Brillengestelle sind jedoch auch bei Ersatzbeschaffungen nicht beihilfefähig.<br />

Für die Ersatzbeschaffung weicher Kontaktlinsen gilt bei gleichbleibender Sehschärfe<br />

weiterhin eine Frist von 2 Jahren. Der Höchstbetrag für die Ersatzbeschaffung<br />

dieser Linsen beträgt € 100,00 je Kontaktlinse.<br />

Bei harten Kontaktlinsen wird die Regelung für die Ersatzbeschaffung von Brillengläsern<br />

entsprechend angewandt.


Seite 2<br />

zum Schreiben vom <strong>10.03.2008</strong><br />

• Aufwendungen für Implantatversorgungen sind nach der BVO grundsätzlich nur<br />

bei einem eng begrenzten Indikationsbereich und nach vorheriger positiver amtsärztlicher<br />

Begutachtung beihilfefähig. Bei diesen Indikationsfällen sind neben den<br />

Aufwendungen für die eigentliche Implantatversorgung auch die Kosten der Suprakonstruktion<br />

beihilfefähig. Wählt ein Beihilfeberechtigter eine Implantatversorgung,<br />

obwohl keine der in der BVO genannten Indikationen vorliegt, können für alle ab<br />

dem 31.10.2007 begonnenen Behandlungen für die ersten drei durch ein Implantat<br />

ersetzten Zähne pauschal je € 450,00 und für jeden weiteren durch ein Implantat ersetzten<br />

Zahn (für Ober- und Unterkiefer insgesamt maximal 8 Zähne) € 250,00 als<br />

beihilfefähig anerkannt werden. Zusätzlich zu den Pauschalen können mit Änderung<br />

der Verwaltungsverordnung die Aufwendungen für die Suprakonstruktion (inklusive<br />

des hierauf entfallenden Zahnarzthonorars) als beihilfefähig anerkannt werden. Die<br />

Pauschalbeträge stehen allein für die unmittelbar durch Implantate ersetzten Zähne<br />

zur Verfügung.<br />

Vor Beginn Ihrer Behandlung bitten wir Sie, uns den entsprechenden Behandlungsplan<br />

schriftlich einzureichen.<br />

2. Änderungen für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2007 entstanden sind bzw.<br />

entstehen<br />

• Bei Inanspruchnahme von Leistungen in „Privatkliniken“, d.h. Kliniken, die nicht<br />

nach §108 SGB zugelassen sind, wird zur Prüfung der Angemessenheit der Kosten<br />

ein Kostenvergleich durchgeführt. Dieser Kostenvergleich wird abgestellt auf die<br />

Kosten, die die dem Behandlungsort nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung<br />

(Universitätsklinik nach § 108 SGB V) für eine vergleichbare Behandlung berechnen<br />

würde.<br />

Auf folgende wichtige Punkte weisen wir der Vollständigkeit halber noch einmal hin:<br />

• Nach § 13 Abs. 3 BVO/NW wird ab 01.10.1998 eine Beihilfe nur dann gewährt,<br />

wenn sie innerhalb von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens<br />

einem Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung, beantragt wird (Posteingangsstempel<br />

der <strong>NRW</strong>.BANK oder der bbz GmbH). Maßgeblich ist folglich nicht<br />

das Kalenderjahr.<br />

• Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen<br />

insgesamt mehr als € 200,00 betragen. Erreichen die Aufwendungen<br />

während eines Zeitraums von 10 Monaten diese Summe nicht, so gilt eine Begrenzung<br />

von € 15,00.<br />

• Seit dem 01.01.2004 haben alle gesetzlich versicherten Personen – egal ob pflichtoder<br />

freiwillig versichert – die Möglichkeit, das Kostenerstattungsverfahren zu wählen<br />

(§ 13 Abs. 2 SGB V). Hat die gesetzliche Krankenkasse an pflichtversicherte Personen<br />

im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens Leistungen erbracht, steht dem<br />

Pflichtversicherten für die ungedeckten Kosten keine Beihilfe mehr zu. Bitte beachten<br />

Sie, dass die Krankenkassen bei der Wahl der Kostenerstattung eine Bindung<br />

von mindestens einem Jahr grundsätzlich vorsehen. Diese Regelung betrifft alle<br />

pflichtversicherten Personen (z.B. auch Altrentner vor dem 01.01.1994). Für freiwillig<br />

in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherte, die am Kostenerstattungsverfahren<br />

teilnehmen, sind die Aufwendungen wie bisher beihilfefähig. Ausnahmen werden<br />

nicht zugelassen.


Seite 3<br />

zum Schreiben vom <strong>10.03.2008</strong><br />

• Bei Fragen zu bereits abgerechneten Beihilfeanträgen wenden Sie sich im ersten<br />

Schritt bitte direkt an unseren Dienstleister bbz GmbH, Bad Dürkheim. Die telefonische<br />

Erreichbarkeit der bbz GmbH ist wie folgt:<br />

Montag bis Donnerstag<br />

Freitag<br />

08:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr<br />

08:00 – 13:00 Uhr<br />

• Ihre zuständigen Ansprechpartnerinnen bei der <strong>NRW</strong>.BANK stehen Ihnen bei beihilferechtlichen<br />

Fragen gerne zur Verfügung. Mit diesem Schreiben möchten wir Ihnen<br />

die neuen Zuständigkeiten mitteilen:<br />

Telefon-Nr. Zentrale: 0211 – 91741-0<br />

WestLB AG / A - J Ulrike Denné 1969<br />

WestLB AG / K - N Ulrike Schmitz 1968<br />

<strong>NRW</strong>.BANK und<br />

WestLB AG / O - S Carolina Schaps 1967<br />

WestLB AG / T - Z Nicole Daun 1966<br />

Postadresse: Abt. 101-40310<br />

40188 <strong>Düsseldorf</strong><br />

Besucheradresse: Kavalleriestr. 22<br />

40213 <strong>Düsseldorf</strong><br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

<strong>NRW</strong>.BANK<br />

Bereich Personal<br />

gez. Achim Meierkamp<br />

gez. Peter Schröder

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