Düsseldorf, 07 - NRW.Bank
Düsseldorf, 07 - NRW.Bank
Düsseldorf, 07 - NRW.Bank
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Düsseldorf</strong>, 3. Juli 2012<br />
INFORMATIONSSCHREIBEN<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
mit diesem Schreiben möchten wir Sie über Neuerungen in der Beihilfebearbeitung (neuer<br />
Beihilfeantrag) informieren und Sie auf wichtige Sachverhalte im Rahmen der Antragstellung<br />
hinweisen.<br />
Neuer Beihilfeantrag<br />
Wir haben das Antragsformular zur Gewährung von Beihilfen neu gefasst und Ihnen als<br />
Anlage zu diesem Schreiben beigefügt. Da die Umstellung einer gewissen Vorlaufzeit bedarf,<br />
bitten wir Sie, das neue Formular ab dem 1. August 2012 zu verwenden.<br />
Das neue Antragsformular weist gegenüber dem bisherigen Formular deutliche Änderungen<br />
auf. Es ist eindeutiger und klarer hinsichtlich der Ihrerseits zu machenden Angaben.<br />
Insbesondere hoffen wir, dass Ihnen die eingebauten erklärenden Anmerkungen beim Ausfüllen<br />
helfen. Um eine sachgerechte Bearbeitung sicherzustellen, können auch zukünftig<br />
nur vollständig ausgefüllte Antragsformulare von der bbz GmbH als unserem Dienstleister<br />
für die Beihilfefestsetzung anerkannt und bearbeitet werden. Unvollständig ausgefüllte Anträge<br />
müssen leider unbearbeitet wieder an Sie zurückgeleitet werden. Wir weisen an dieser<br />
Stelle darauf hin, dass bei direktem Postversand an die bbz GmbH eine zügigere Bearbeitung<br />
Ihres Beihilfeantrags möglich ist.<br />
Bei Fragen zum neuen Beihilfeantrag oder zu anderen beihilferechtlichen Themen beraten<br />
Sie wie gewohnt folgende Ansprechpartnerinnen bei der <strong>NRW</strong>.BANK:<br />
Buchstabenkreis A - J Carolina Schaps 0211 91741-1967<br />
Buchstabenkreis K - S Ulrike Denné 0211 91741-1969<br />
Buchstabenkreis T - Z Ulrike Schmitz 0211 91741-1968<br />
Hinsichtlich der Beantragung stationärer/ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen (auch<br />
nach stationären Krankenhausbehandlungen), ambulanter Heilkuren, ambulanter Psychotherapien,<br />
stationärer Müttergenesungskuren oder Mutter-/Vater-Kind-Kuren sowie von<br />
Zahnbehandlungen stehen Ihnen weiterhin die bekannten Ansprechpartnerinnen bei der<br />
bbz GmbH zur Verfügung.<br />
Seite 1
Bitte beachten Sie die derzeit gültigen telefonischen Sprechzeiten bei der bbz GmbH:<br />
Montag bis Mittwoch<br />
Donnerstag<br />
Freitag<br />
von 13.00 bis 16.00 Uhr<br />
von 13.00 bis 17.00 Uhr<br />
von 11.00 bis 13.00 Uhr<br />
Informationen zum Thema „Beihilfe“<br />
Ab sofort haben wir für Sie die Möglichkeit geschaffen, sich auf der Internetseite der<br />
<strong>NRW</strong>.BANK unter folgendem Link<br />
www.nrwbank.de/beihilfe<br />
aktuelle Formulare und Merkblätter zum Thema Beihilfe herunterzuladen.<br />
Zusätzliche Informationen zum Thema „Beihilfe“ erhalten Sie auf der Internetseite<br />
www.beihilfe.nrw.de.<br />
Technische Bearbeitung der Beihilfeanträge<br />
In den vergangenen Monaten wurden wiederholt Beihilfeanträge eingereicht, die mit Hilfe<br />
von speziellen Softwareprodukten maschinell ausgefüllt wurden. In der Regel führt eine<br />
solche Bearbeitung zu einer optischen Veränderung des von uns zur Verfügung gestellten<br />
Beihilfeantrages. Aus arbeitstechnischen Gründen ist es sowohl uns als auch der bbz GmbH<br />
nicht möglich zu prüfen, ob der Beihilfeantrag auch inhaltlich abgeändert wurde. Wir werden<br />
daher diese technisch bearbeiteten Beihilfeanträge künftig derart abrechnen, als wenn<br />
der von uns zur Verfügung gestellte Beihilfeantrag verwendet worden wäre. Sollte sich im<br />
Nachgang herausstellen, dass der technisch bearbeitete Beihilfeantrag inhaltlich nicht mit<br />
dem von uns zur Verfügung gestellten Beihilfeantrag übereinstimmt und sollten diese inhaltlichen<br />
Änderungen zu Korrekturen bzw. Rückforderungen der Beihilfeabrechnung führen,<br />
so geht dies zu Lasten des Beihilfeberechtigten.<br />
Wir möchten zudem an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen, einige Punkte im Zusammenhang<br />
mit der Einreichung von Unterlagen zu erläutern:<br />
Ermittlung der Einkünfte und Bezüge für Ehegatten<br />
Gemäß § 2 Abs. 1 BVO sind nur die Aufwendungen beihilfefähig, die für den nicht selbst<br />
beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragene(n) LebenspartnerIn des Beihilfeberechtigten<br />
erwachsen sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (vgl. § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz)<br />
des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners im Kalenderjahr vor<br />
der Antragstellung € 18.000 nicht übersteigt.<br />
Im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge von nicht selbst beihilfeberechtigten<br />
und wirtschaftlich unselbständigen Ehegatten sind daher entsprechende Nachweise von<br />
den Beihilfeberechtigten beizubringen, aus denen die Einkünfte des jeweiligen Vorjahres zu<br />
ersehen sind. Aufgrund unserer Erfahrung sowie durch Änderungen der steuerlichen Behandlung<br />
von Kapitalerträgen ab 01.01.2009 reicht uns der vollständige Einkommensteuerbescheid<br />
als Nachweis leider nicht aus, sondern bei erzielten Kapitalerträgen müssen neben<br />
dem vollständigen Einkommensteuerbescheid auch etwaige Kontoauszüge der <strong>Bank</strong>en<br />
oder der Depotverwalter vorgelegt werden, da die Kapitalerträge ebenfalls den Einkünften<br />
hinzurechnen sind. Dieser Nachweis wird von den Kreditinstituten automatisch nach Ablauf<br />
des Kalenderjahres an die Anleger versandt.<br />
Seite 2
Wir sind uns bewusst, dass bei Antragstellung im Jahr 2012 der Einkommensteuerbescheid<br />
für das Jahr 2011 ggf. noch nicht vorliegt. In diesen Fällen gewähren wir die Beihilfe unter<br />
Vorbehalt des Ergebnisses der späteren Überprüfung und ggf. mit dem Hinweis auf die<br />
Möglichkeit zur Rückforderung der gezahlten Beihilfe, falls die Einkunftsgrenze doch überschritten<br />
wurde. Sollte der Einkommensteuerbescheid inklusive der weiteren Unterlagen<br />
nach einer adäquaten Wartezeit nicht eingereicht werden bzw. der Beihilfeberechtigte den<br />
Nachweis komplett verweigern, so müssen wir die bereits gezahlte Beihilfe zurückfordern<br />
bzw. zukünftige Beihilfeanträge für den Ehegatten/eingetragene(n) LebenspartnerIn ablehnen.<br />
Bitte reichen Sie der bbz GmbH, Bad Dürkheim, unaufgefordert die entsprechenden Nachweise<br />
aus dem Vorjahr (z. B. 2011) bei Antragstellung im Folgejahr (z. B. 2012) ein. Wir<br />
stellen Ihnen selbstverständlich frei, der <strong>NRW</strong>.BANK den Einkommensteuerbescheid sowie<br />
die weiteren Unterlagen vertraulich zu übersenden, so dass wir der bbz GmbH nur noch<br />
das Ergebnis unserer Prüfung hinsichtlich der Einkünfte mitteilen.<br />
Einreichung von Rentenbescheiden / Rentenanpassungsmitteilungen<br />
Alle PensionärInnen/Witwen/Witwer mit Bezug einer Rente eines gesetzlichen Rentenversicherungsträgers<br />
bitten wir darauf zu achten, dass dem Beihilfeantrag der Rentenbescheid<br />
bzw. die jeweils aktuelle Rentenanpassungsmitteilung (ggf. eigene Altersrente und Witwer-<br />
/Witwenrente) der gesetzlichen Rentenversicherung beigefügt wird. Mit Beginn der Zahlungen<br />
aus der gesetzlichen Rentenversicherung bitten wir Sie, den Rentenbescheid des<br />
gesetzlichen Rentenversicherungsträgers einzureichen. Wir weisen darauf hin, dass die<br />
Einreichung bei einer anderen Dienststelle (z. B. WestLB AG/Portigon AG) nicht ausreichend<br />
ist.<br />
Die Vorlage ist wichtig, da sich mit Erhalt der gesetzlichen Rente der Beihilfebemessungssatz<br />
nach der Beteiligung des Rentenversicherungsträgers an den Beiträgen zur Krankenversicherung<br />
richtet. Beträgt die Beteiligung dem Grunde nach € 80 und mehr, so beläuft<br />
sich der Beihilfebemessungssatz auf 60%. Beteiligt sich der Rentenversicherungsträger an<br />
den Beiträgen zur Krankenversicherung dem Grunde nach mit weniger als € 80, so beläuft<br />
sich der Beihilfebemessungssatz auf 70%. Auf die Höhe der tatsächlich gezahlten Beitragsentlastung<br />
kommt es nicht an, d. h. ein - auch teilweiser - Verzicht auf die zustehende Beitragsentlastung<br />
kann die Absenkung des Bemessungssatzes von 70% auf 60% nicht verhindern.<br />
Beihilfenrechtlich ist der Zuschuss maßgeblich, der ohne Verzicht zu zahlen wäre.<br />
Im Falle der privaten Krankenversicherung ist der gesetzliche Rentenversicherungsträger<br />
über Beitragsänderungen der privaten Krankenversicherung zu informieren, damit der Zuschuss<br />
des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers entsprechend angepasst wird. Sollte<br />
der Zuschuss zur Krankenversicherung nicht entsprechend beantragt werden bzw. die Beitragsänderungen<br />
der privaten Krankenversicherung nicht an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger<br />
weitergereicht werden, so werden wir die ggf. zuviel gezahlte Beihilfe zurückfordern.<br />
Nach derzeitiger Rechtslage wird für Rentenbezieher, die privat versichert sind, der monatliche<br />
Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des um<br />
0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
(ab 01.01.2011: 15,5 %) auf den Rentenbetrag ergibt. Der Zuschuss beträgt<br />
demnach aktuell 7,3% der Rente. Die von den Rentenversicherungsträgern geleisteten Zuschüsse<br />
werden auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung<br />
begrenzt. Bitte kontrollieren Sie, ob der gewährte Zuschuss des gesetzlichen<br />
Rentenversicherungsträgers mit den Aufwendungen für Ihre private Krankenversicherung<br />
gemäß der dargestellten Berechnungsvorschrift korrekt ist. Ansonsten leiten Sie bitte<br />
Seite 3
in Ihrem Sinne eine entsprechende Anpassung des Zuschusses des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers<br />
in die Wege.<br />
Die Absenkung des Beihilfebemessungssatzes gilt nicht für PensionärInnen/WitwerInnen,<br />
die nach dem 31.12.1993 erstmals als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
pflichtversichert sind.<br />
Sollten die erforderlichen Bescheide nicht eingereicht werden, so können wir nur den Mindestbeihilfebemessungssatz<br />
von 60% ansetzen. In Kombination mit den erforderlichen<br />
Nachweisen zur Krankenversicherung (Siehe „Einreichung von Mitgliedsbescheinigungen<br />
gesetzlich Versicherter“) kann dies unter Umständen sogar zu einer vollständigen Ablehnung<br />
eines Beihilfeantrags führen.<br />
Einreichung von Mitgliedsbescheinigungen gesetzlich Versicherter / Kostenerstattung<br />
Die BVO sieht vor, dass in Abhängigkeit von der Art der Krankenversicherung des Beihilfeberechtigten<br />
in unterschiedlicher Form Beihilfe zu gewähren ist. Insbesondere ist bei gesetzlich<br />
Versicherten zur Festsetzung der Beihilfe die Information erforderlich, ob der Beihilfeberechtigte<br />
das Prinzip der Kostenerstattung gewählt hat. Da der Beihilfeberechtigte<br />
seit 01.01.2011 vierteljährlich die Möglichkeit hat, das Prinzip der Kostenerstattung zu<br />
wählen bzw. abzuwählen, ist die Bescheinigung der Krankenversicherung von großer Bedeutung,<br />
um eine korrekte Festsetzung der Beihilfe vornehmen zu können. Daher mussten<br />
wir dazu übergehen, dass alle Beihilfeberechtigten mit der ersten Antragstellung eine Mitgliedsbescheinigung<br />
ihrer Krankenversicherung vorlegen müssen. Damit dies auch wirklich<br />
geschieht, mussten wir im nächsten Schritt zusätzlich der bbz GmbH vorgeben, dass bei<br />
nicht ordnungsgemäßer Vorlage bzw. Fehlen der Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung<br />
keine Beihilfe an den Beihilfeberechtigten gewährt werden kann.<br />
Aus der Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung soll folgendes hervorgehen:<br />
−<br />
−<br />
Art der gesetzlichen Krankenversicherung:<br />
gesetzlich pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich versichert<br />
Prinzip der Kostenerstattung gewählt:<br />
Ja oder Nein<br />
Sollte auch für die Ehegatten/LebenspartnerIn und/oder Kinder Beihilfe beantragt werden,<br />
so sind auch für diese die entsprechenden Mitgliedsbescheinigungen vorzulegen.<br />
Gerne können Sie bei Ihrer Ansprechpartnerin für die Beihilfe in der <strong>NRW</strong>.BANK einen entsprechenden<br />
Vordruck anfordern oder ihn von der Internetseite der <strong>NRW</strong>.BANK herunterladen.<br />
Nachweis über die Ausbildung von Kindern<br />
Beihilfeberechtigte können gemäß BVO auch für ihre berücksichtigungsfähigen Kinder<br />
Beihilfen erhalten. Hat ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ist es in jedem Fall erforderlich,<br />
auch der bbz GmbH die jeweils aktuelle Schul- oder Studienbescheinigung vorzulegen.<br />
Im Fall der Ausbildung bitten wir, zu Beginn der Ausbildung eine Kopie des Lehrvertrages<br />
vorzulegen. Wir weisen darauf hin, dass die Einreichung der Unterlagen bei der Familienkasse<br />
der <strong>NRW</strong>.BANK nicht ausreichend ist.<br />
Seite 4
Getrennt lebende Ehegatten<br />
Da ein(e) Beihilfeberechtigte(r) im Krankheitsfall (einschließlich Vorsorgemaßnahmen und<br />
Impfungen) und im Pflegefall seines getrennt lebenden Ehegatten (eingetragene(r) LebenspartnerIn)<br />
nur dann eine Beihilfe erhalten kann, wenn diese(r) einen Unterhaltsanspruch<br />
gegen sie/ihn hat, bitten wir in diesen Fällen um einen entsprechenden schriftlichen Nachweis.<br />
Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ist dabei unwesentlich.<br />
Verjährung und Mindesthöhe der Aufwendungen<br />
Nach § 13 Abs. 3 BVO/NW wird ab 01.10.1998 eine Beihilfe nur dann gewährt, wenn sie<br />
innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens ein Jahr nach der<br />
ersten Ausstellung der Rechnung, beantragt wird (Posteingangsstempel der <strong>NRW</strong>.BANK<br />
oder der bbz GmbH). Maßgeblich ist folglich nicht das Kalenderjahr. Wir bitten auch hier<br />
um Verständnis, dass wir von dieser Regelung auch im Einzelfall nicht abweichen können.<br />
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen<br />
insgesamt mehr als € 200,00 betragen. Erreichen die Aufwendungen während eines<br />
Zeitraums von 10 Monaten diese Summe nicht, so gilt eine Begrenzung von € 15,00.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
<strong>NRW</strong>.BANK<br />
Bereich Personal<br />
Achim Meierkamp<br />
Peter Schröder<br />
Seite 5