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Düsseldorf, 07 - NRW.Bank

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<strong>Düsseldorf</strong>, 3. Juli 2012<br />

INFORMATIONSSCHREIBEN<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

mit diesem Schreiben möchten wir Sie über Neuerungen in der Beihilfebearbeitung (neuer<br />

Beihilfeantrag) informieren und Sie auf wichtige Sachverhalte im Rahmen der Antragstellung<br />

hinweisen.<br />

Neuer Beihilfeantrag<br />

Wir haben das Antragsformular zur Gewährung von Beihilfen neu gefasst und Ihnen als<br />

Anlage zu diesem Schreiben beigefügt. Da die Umstellung einer gewissen Vorlaufzeit bedarf,<br />

bitten wir Sie, das neue Formular ab dem 1. August 2012 zu verwenden.<br />

Das neue Antragsformular weist gegenüber dem bisherigen Formular deutliche Änderungen<br />

auf. Es ist eindeutiger und klarer hinsichtlich der Ihrerseits zu machenden Angaben.<br />

Insbesondere hoffen wir, dass Ihnen die eingebauten erklärenden Anmerkungen beim Ausfüllen<br />

helfen. Um eine sachgerechte Bearbeitung sicherzustellen, können auch zukünftig<br />

nur vollständig ausgefüllte Antragsformulare von der bbz GmbH als unserem Dienstleister<br />

für die Beihilfefestsetzung anerkannt und bearbeitet werden. Unvollständig ausgefüllte Anträge<br />

müssen leider unbearbeitet wieder an Sie zurückgeleitet werden. Wir weisen an dieser<br />

Stelle darauf hin, dass bei direktem Postversand an die bbz GmbH eine zügigere Bearbeitung<br />

Ihres Beihilfeantrags möglich ist.<br />

Bei Fragen zum neuen Beihilfeantrag oder zu anderen beihilferechtlichen Themen beraten<br />

Sie wie gewohnt folgende Ansprechpartnerinnen bei der <strong>NRW</strong>.BANK:<br />

Buchstabenkreis A - J Carolina Schaps 0211 91741-1967<br />

Buchstabenkreis K - S Ulrike Denné 0211 91741-1969<br />

Buchstabenkreis T - Z Ulrike Schmitz 0211 91741-1968<br />

Hinsichtlich der Beantragung stationärer/ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen (auch<br />

nach stationären Krankenhausbehandlungen), ambulanter Heilkuren, ambulanter Psychotherapien,<br />

stationärer Müttergenesungskuren oder Mutter-/Vater-Kind-Kuren sowie von<br />

Zahnbehandlungen stehen Ihnen weiterhin die bekannten Ansprechpartnerinnen bei der<br />

bbz GmbH zur Verfügung.<br />

Seite 1


Bitte beachten Sie die derzeit gültigen telefonischen Sprechzeiten bei der bbz GmbH:<br />

Montag bis Mittwoch<br />

Donnerstag<br />

Freitag<br />

von 13.00 bis 16.00 Uhr<br />

von 13.00 bis 17.00 Uhr<br />

von 11.00 bis 13.00 Uhr<br />

Informationen zum Thema „Beihilfe“<br />

Ab sofort haben wir für Sie die Möglichkeit geschaffen, sich auf der Internetseite der<br />

<strong>NRW</strong>.BANK unter folgendem Link<br />

www.nrwbank.de/beihilfe<br />

aktuelle Formulare und Merkblätter zum Thema Beihilfe herunterzuladen.<br />

Zusätzliche Informationen zum Thema „Beihilfe“ erhalten Sie auf der Internetseite<br />

www.beihilfe.nrw.de.<br />

Technische Bearbeitung der Beihilfeanträge<br />

In den vergangenen Monaten wurden wiederholt Beihilfeanträge eingereicht, die mit Hilfe<br />

von speziellen Softwareprodukten maschinell ausgefüllt wurden. In der Regel führt eine<br />

solche Bearbeitung zu einer optischen Veränderung des von uns zur Verfügung gestellten<br />

Beihilfeantrages. Aus arbeitstechnischen Gründen ist es sowohl uns als auch der bbz GmbH<br />

nicht möglich zu prüfen, ob der Beihilfeantrag auch inhaltlich abgeändert wurde. Wir werden<br />

daher diese technisch bearbeiteten Beihilfeanträge künftig derart abrechnen, als wenn<br />

der von uns zur Verfügung gestellte Beihilfeantrag verwendet worden wäre. Sollte sich im<br />

Nachgang herausstellen, dass der technisch bearbeitete Beihilfeantrag inhaltlich nicht mit<br />

dem von uns zur Verfügung gestellten Beihilfeantrag übereinstimmt und sollten diese inhaltlichen<br />

Änderungen zu Korrekturen bzw. Rückforderungen der Beihilfeabrechnung führen,<br />

so geht dies zu Lasten des Beihilfeberechtigten.<br />

Wir möchten zudem an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen, einige Punkte im Zusammenhang<br />

mit der Einreichung von Unterlagen zu erläutern:<br />

Ermittlung der Einkünfte und Bezüge für Ehegatten<br />

Gemäß § 2 Abs. 1 BVO sind nur die Aufwendungen beihilfefähig, die für den nicht selbst<br />

beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragene(n) LebenspartnerIn des Beihilfeberechtigten<br />

erwachsen sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (vgl. § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz)<br />

des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners im Kalenderjahr vor<br />

der Antragstellung € 18.000 nicht übersteigt.<br />

Im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge von nicht selbst beihilfeberechtigten<br />

und wirtschaftlich unselbständigen Ehegatten sind daher entsprechende Nachweise von<br />

den Beihilfeberechtigten beizubringen, aus denen die Einkünfte des jeweiligen Vorjahres zu<br />

ersehen sind. Aufgrund unserer Erfahrung sowie durch Änderungen der steuerlichen Behandlung<br />

von Kapitalerträgen ab 01.01.2009 reicht uns der vollständige Einkommensteuerbescheid<br />

als Nachweis leider nicht aus, sondern bei erzielten Kapitalerträgen müssen neben<br />

dem vollständigen Einkommensteuerbescheid auch etwaige Kontoauszüge der <strong>Bank</strong>en<br />

oder der Depotverwalter vorgelegt werden, da die Kapitalerträge ebenfalls den Einkünften<br />

hinzurechnen sind. Dieser Nachweis wird von den Kreditinstituten automatisch nach Ablauf<br />

des Kalenderjahres an die Anleger versandt.<br />

Seite 2


Wir sind uns bewusst, dass bei Antragstellung im Jahr 2012 der Einkommensteuerbescheid<br />

für das Jahr 2011 ggf. noch nicht vorliegt. In diesen Fällen gewähren wir die Beihilfe unter<br />

Vorbehalt des Ergebnisses der späteren Überprüfung und ggf. mit dem Hinweis auf die<br />

Möglichkeit zur Rückforderung der gezahlten Beihilfe, falls die Einkunftsgrenze doch überschritten<br />

wurde. Sollte der Einkommensteuerbescheid inklusive der weiteren Unterlagen<br />

nach einer adäquaten Wartezeit nicht eingereicht werden bzw. der Beihilfeberechtigte den<br />

Nachweis komplett verweigern, so müssen wir die bereits gezahlte Beihilfe zurückfordern<br />

bzw. zukünftige Beihilfeanträge für den Ehegatten/eingetragene(n) LebenspartnerIn ablehnen.<br />

Bitte reichen Sie der bbz GmbH, Bad Dürkheim, unaufgefordert die entsprechenden Nachweise<br />

aus dem Vorjahr (z. B. 2011) bei Antragstellung im Folgejahr (z. B. 2012) ein. Wir<br />

stellen Ihnen selbstverständlich frei, der <strong>NRW</strong>.BANK den Einkommensteuerbescheid sowie<br />

die weiteren Unterlagen vertraulich zu übersenden, so dass wir der bbz GmbH nur noch<br />

das Ergebnis unserer Prüfung hinsichtlich der Einkünfte mitteilen.<br />

Einreichung von Rentenbescheiden / Rentenanpassungsmitteilungen<br />

Alle PensionärInnen/Witwen/Witwer mit Bezug einer Rente eines gesetzlichen Rentenversicherungsträgers<br />

bitten wir darauf zu achten, dass dem Beihilfeantrag der Rentenbescheid<br />

bzw. die jeweils aktuelle Rentenanpassungsmitteilung (ggf. eigene Altersrente und Witwer-<br />

/Witwenrente) der gesetzlichen Rentenversicherung beigefügt wird. Mit Beginn der Zahlungen<br />

aus der gesetzlichen Rentenversicherung bitten wir Sie, den Rentenbescheid des<br />

gesetzlichen Rentenversicherungsträgers einzureichen. Wir weisen darauf hin, dass die<br />

Einreichung bei einer anderen Dienststelle (z. B. WestLB AG/Portigon AG) nicht ausreichend<br />

ist.<br />

Die Vorlage ist wichtig, da sich mit Erhalt der gesetzlichen Rente der Beihilfebemessungssatz<br />

nach der Beteiligung des Rentenversicherungsträgers an den Beiträgen zur Krankenversicherung<br />

richtet. Beträgt die Beteiligung dem Grunde nach € 80 und mehr, so beläuft<br />

sich der Beihilfebemessungssatz auf 60%. Beteiligt sich der Rentenversicherungsträger an<br />

den Beiträgen zur Krankenversicherung dem Grunde nach mit weniger als € 80, so beläuft<br />

sich der Beihilfebemessungssatz auf 70%. Auf die Höhe der tatsächlich gezahlten Beitragsentlastung<br />

kommt es nicht an, d. h. ein - auch teilweiser - Verzicht auf die zustehende Beitragsentlastung<br />

kann die Absenkung des Bemessungssatzes von 70% auf 60% nicht verhindern.<br />

Beihilfenrechtlich ist der Zuschuss maßgeblich, der ohne Verzicht zu zahlen wäre.<br />

Im Falle der privaten Krankenversicherung ist der gesetzliche Rentenversicherungsträger<br />

über Beitragsänderungen der privaten Krankenversicherung zu informieren, damit der Zuschuss<br />

des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers entsprechend angepasst wird. Sollte<br />

der Zuschuss zur Krankenversicherung nicht entsprechend beantragt werden bzw. die Beitragsänderungen<br />

der privaten Krankenversicherung nicht an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger<br />

weitergereicht werden, so werden wir die ggf. zuviel gezahlte Beihilfe zurückfordern.<br />

Nach derzeitiger Rechtslage wird für Rentenbezieher, die privat versichert sind, der monatliche<br />

Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des um<br />

0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

(ab 01.01.2011: 15,5 %) auf den Rentenbetrag ergibt. Der Zuschuss beträgt<br />

demnach aktuell 7,3% der Rente. Die von den Rentenversicherungsträgern geleisteten Zuschüsse<br />

werden auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung<br />

begrenzt. Bitte kontrollieren Sie, ob der gewährte Zuschuss des gesetzlichen<br />

Rentenversicherungsträgers mit den Aufwendungen für Ihre private Krankenversicherung<br />

gemäß der dargestellten Berechnungsvorschrift korrekt ist. Ansonsten leiten Sie bitte<br />

Seite 3


in Ihrem Sinne eine entsprechende Anpassung des Zuschusses des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers<br />

in die Wege.<br />

Die Absenkung des Beihilfebemessungssatzes gilt nicht für PensionärInnen/WitwerInnen,<br />

die nach dem 31.12.1993 erstmals als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

pflichtversichert sind.<br />

Sollten die erforderlichen Bescheide nicht eingereicht werden, so können wir nur den Mindestbeihilfebemessungssatz<br />

von 60% ansetzen. In Kombination mit den erforderlichen<br />

Nachweisen zur Krankenversicherung (Siehe „Einreichung von Mitgliedsbescheinigungen<br />

gesetzlich Versicherter“) kann dies unter Umständen sogar zu einer vollständigen Ablehnung<br />

eines Beihilfeantrags führen.<br />

Einreichung von Mitgliedsbescheinigungen gesetzlich Versicherter / Kostenerstattung<br />

Die BVO sieht vor, dass in Abhängigkeit von der Art der Krankenversicherung des Beihilfeberechtigten<br />

in unterschiedlicher Form Beihilfe zu gewähren ist. Insbesondere ist bei gesetzlich<br />

Versicherten zur Festsetzung der Beihilfe die Information erforderlich, ob der Beihilfeberechtigte<br />

das Prinzip der Kostenerstattung gewählt hat. Da der Beihilfeberechtigte<br />

seit 01.01.2011 vierteljährlich die Möglichkeit hat, das Prinzip der Kostenerstattung zu<br />

wählen bzw. abzuwählen, ist die Bescheinigung der Krankenversicherung von großer Bedeutung,<br />

um eine korrekte Festsetzung der Beihilfe vornehmen zu können. Daher mussten<br />

wir dazu übergehen, dass alle Beihilfeberechtigten mit der ersten Antragstellung eine Mitgliedsbescheinigung<br />

ihrer Krankenversicherung vorlegen müssen. Damit dies auch wirklich<br />

geschieht, mussten wir im nächsten Schritt zusätzlich der bbz GmbH vorgeben, dass bei<br />

nicht ordnungsgemäßer Vorlage bzw. Fehlen der Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung<br />

keine Beihilfe an den Beihilfeberechtigten gewährt werden kann.<br />

Aus der Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung soll folgendes hervorgehen:<br />

−<br />

−<br />

Art der gesetzlichen Krankenversicherung:<br />

gesetzlich pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich versichert<br />

Prinzip der Kostenerstattung gewählt:<br />

Ja oder Nein<br />

Sollte auch für die Ehegatten/LebenspartnerIn und/oder Kinder Beihilfe beantragt werden,<br />

so sind auch für diese die entsprechenden Mitgliedsbescheinigungen vorzulegen.<br />

Gerne können Sie bei Ihrer Ansprechpartnerin für die Beihilfe in der <strong>NRW</strong>.BANK einen entsprechenden<br />

Vordruck anfordern oder ihn von der Internetseite der <strong>NRW</strong>.BANK herunterladen.<br />

Nachweis über die Ausbildung von Kindern<br />

Beihilfeberechtigte können gemäß BVO auch für ihre berücksichtigungsfähigen Kinder<br />

Beihilfen erhalten. Hat ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ist es in jedem Fall erforderlich,<br />

auch der bbz GmbH die jeweils aktuelle Schul- oder Studienbescheinigung vorzulegen.<br />

Im Fall der Ausbildung bitten wir, zu Beginn der Ausbildung eine Kopie des Lehrvertrages<br />

vorzulegen. Wir weisen darauf hin, dass die Einreichung der Unterlagen bei der Familienkasse<br />

der <strong>NRW</strong>.BANK nicht ausreichend ist.<br />

Seite 4


Getrennt lebende Ehegatten<br />

Da ein(e) Beihilfeberechtigte(r) im Krankheitsfall (einschließlich Vorsorgemaßnahmen und<br />

Impfungen) und im Pflegefall seines getrennt lebenden Ehegatten (eingetragene(r) LebenspartnerIn)<br />

nur dann eine Beihilfe erhalten kann, wenn diese(r) einen Unterhaltsanspruch<br />

gegen sie/ihn hat, bitten wir in diesen Fällen um einen entsprechenden schriftlichen Nachweis.<br />

Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ist dabei unwesentlich.<br />

Verjährung und Mindesthöhe der Aufwendungen<br />

Nach § 13 Abs. 3 BVO/NW wird ab 01.10.1998 eine Beihilfe nur dann gewährt, wenn sie<br />

innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens ein Jahr nach der<br />

ersten Ausstellung der Rechnung, beantragt wird (Posteingangsstempel der <strong>NRW</strong>.BANK<br />

oder der bbz GmbH). Maßgeblich ist folglich nicht das Kalenderjahr. Wir bitten auch hier<br />

um Verständnis, dass wir von dieser Regelung auch im Einzelfall nicht abweichen können.<br />

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen<br />

insgesamt mehr als € 200,00 betragen. Erreichen die Aufwendungen während eines<br />

Zeitraums von 10 Monaten diese Summe nicht, so gilt eine Begrenzung von € 15,00.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

<strong>NRW</strong>.BANK<br />

Bereich Personal<br />

Achim Meierkamp<br />

Peter Schröder<br />

Seite 5

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