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Die steuerbilanzielle Erfassung von Finanzinstrumenten - Freshfields

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Holger Häuselmann<br />

<strong>Die</strong> <strong>steuerbilanzielle</strong> <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Finanzinstrumenten</strong><br />

Bilanzsteuerliche Aspekte des Wertpapierhandels der Kreditinstitute<br />

10. Auflage 2005


3<br />

Inhalt<br />

A. <strong>Die</strong> Geschäftsbereiche der Kreditinstitute............................................................................ 9<br />

I. <strong>Die</strong> Gegenstände des Wertpapierhandels........................................................................ 9<br />

II. Der Wertpapiereigenhandel der Kreditinstitute............................................................. 10<br />

B. Der Ansatz <strong>von</strong> <strong>Finanzinstrumenten</strong> ........................................................................................ 10<br />

I. Allgemeine und besondere Ansatzvorschriften bei Kreditinstituten ........................... 10<br />

II. <strong>Die</strong> steuerliche Gewinnermittlung bei Kreditinstituten................................................. 11<br />

1. <strong>Die</strong> Maßgeblichkeit der Handelsbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG)......................................... 11<br />

2. Bankspezifische GoB............................................................................................... 13<br />

3. <strong>Die</strong> Maßgeblichkeit der Bankbilanz (§§ 340ff. HGB) ................................................ 14<br />

III. Ansatzfragen bei Vermögensgegenständen.................................................................. 18<br />

1. Begriff des Vermögensgegenstandes....................................................................... 18<br />

2. Bilanzierung <strong>von</strong> Sachgesamtheiten........................................................................ 20<br />

IV. Persönliche Zuordnung <strong>von</strong> <strong>Finanzinstrumenten</strong>......................................................... 23<br />

1. Allgemeines............................................................................................................. 23<br />

2. Personenmehrheiten................................................................................................ 24<br />

3. Sicherungsrechte..................................................................................................... 25<br />

4. Treuhandverhältnisse .............................................................................................. 27<br />

5. Kommissionsgeschäfte............................................................................................ 27<br />

V. Zeitliche Zuordnung <strong>von</strong> <strong>Finanzinstrumenten</strong> .............................................................. 28<br />

1. Allgemeines............................................................................................................. 28<br />

2. Rückwirkende Vereinbarungen ................................................................................ 29<br />

3. Zugang und Abgang <strong>von</strong> Wertpapieren.................................................................... 30<br />

4. Aktivierung <strong>von</strong> Zinsansprüchen.............................................................................. 31<br />

5. Aktivierung <strong>von</strong> Dividendenansprüchen................................................................... 33<br />

6. Ausschüttungen aus Investment-Anteilscheinen ...................................................... 33<br />

C. <strong>Die</strong> Bewertung <strong>von</strong> <strong>Finanzinstrumenten</strong>.................................................................................. 33<br />

I. <strong>Die</strong> Bewertung des Wertpapierbestandes bei Kreditinstituten..................................... 33<br />

1. <strong>Die</strong> Wertpapierkategorien des Bankbilanzrichtlinie-Gesetzes................................... 33<br />

2. <strong>Die</strong> Wertpapierkategorien des KWG (§ 1 Abs. 12 KWG) ......................................... 36<br />

3. Handelsrechtliche Bewertungsgrundsätze (§§ 253ff. HGB) ...................................... 40<br />

4. Steuerrechtliche Bewertungsgrundsätze (§ 6 EStG)................................................. 42<br />

2005


4<br />

II. Verluste aus Termingeschäften...................................................................................... 44<br />

1. Regelungsinhalt....................................................................................................... 44<br />

2. Sachlicher Anwendungsbereich ............................................................................... 44<br />

3. Eingeschränkter Anwendungsbereich für Kreditinstitute........................................... 46<br />

4. Ermittlung des Verlusts aus Termingeschäften ........................................................ 47<br />

5. Rechtsfolgen ........................................................................................................... 48<br />

D. Kompensatorische Bewertung............................................................................................ 48<br />

I. Kompensatorische Bewertung in der Handelsbilanz.................................................... 49<br />

1. Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) ....................................... 49<br />

2. Micro-Hedge............................................................................................................ 49<br />

3. Macro-Hedge........................................................................................................... 52<br />

4. Portfolio-Bewertung ................................................................................................. 53<br />

II. Kompensatorische Bewertung in der Steuerbilanz....................................................... 55<br />

1. Maßgeblichkeit der Handelsbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG)............................................... 55<br />

2. <strong>Die</strong> Rechtsprechung zur kompensatorischen Bewertung.......................................... 55<br />

3. Micro-Hedge............................................................................................................ 61<br />

4. Macro-Hedge........................................................................................................... 62<br />

5. Bewertung des Währungsergebnisses (§ 340h HGB)............................................... 62<br />

6. Portfolio-Bewertung ................................................................................................. 63<br />

III. Kompensatorische Bewertung und steuerliche Bemessungsgrundlagen .................. 64<br />

1. Einkunftskategorien ................................................................................................. 64<br />

2. Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag)........................................................................... 65<br />

3. Ausländische Einkünfte (§ 34d EStG) ...................................................................... 66<br />

4. Doppelbesteuerungsabkommen............................................................................... 66<br />

5. Gewerbesteuer ........................................................................................................ 66<br />

IV. Interne Geschäfte............................................................................................................ 67<br />

1. Der Begriff des internen Geschäfts.......................................................................... 67<br />

2. Wertpapiereigenhandel, Global Trading und interne Geschäfte............................. 68<br />

3. Steuerliche Fragen im Zusammenhang mit internen Geschäften........................... 69<br />

E. Finanzinstrumente ............................................................................................................... 71<br />

I. Wertpapierdarlehensgeschäfte....................................................................................... 71<br />

1. Grundlagen.............................................................................................................. 71<br />

2. Rechtscharakter....................................................................................................... 73<br />

3. Bilanzierung beim Darlehensgeber .......................................................................... 74<br />

4. Bilanzierung beim Darlehensnehmer ....................................................................... 80<br />

5. Sonderfälle.............................................................................................................. 83<br />

2005


5<br />

II. Repogeschäfte................................................................................................................. 84<br />

1. Der Begriff des Repo- bzw. Pensionsgeschäftes...................................................... 84<br />

2. Das echte Pensionsgeschäft mit Wertpapieren (§ 340b Abs. 2) ............................... 88<br />

3. Das unechte Pensionsgeschäft mit Wertpapieren (§ 340b Abs. 3 HGB)................... 95<br />

III. Optionsgeschäfte............................................................................................................ 96<br />

1. Grundlagen.............................................................................................................. 97<br />

2. Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Optionsrechten..................................................... 99<br />

3. Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Stillhalterverpflichtungen.................................... 101<br />

4. <strong>Die</strong> bilanzielle <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong> Aktienoptionen......................................................... 107<br />

5. Zinsoptionen.......................................................................................................... 115<br />

6. Zinsbegrenzungsvereinbarungen........................................................................... 115<br />

IV. Termingeschäfte............................................................................................................ 118<br />

1. Grundlagen............................................................................................................ 118<br />

2. Aktien-Termingeschäfte......................................................................................... 120<br />

3. Zinsfutures............................................................................................................. 122<br />

4. Forward Rate Agreements..................................................................................... 123<br />

V. Swaps............................................................................................................................. 124<br />

1. Grundlagen............................................................................................................ 124<br />

2. Bilanzielle <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong> Swap-Geschäften.......................................................... 126<br />

3. Handelsbestände................................................................................................... 128<br />

4. Nichthandelsbestände............................................................................................ 130<br />

VI. Kreditderivate ................................................................................................................ 133<br />

1. Grundlagen............................................................................................................ 133<br />

2. Credit Linked Notes ............................................................................................... 135<br />

3. Credit Default Options und Credit Default Swaps................................................... 136<br />

4. Total Return Swaps ............................................................................................... 137<br />

F. Strukturierte Produkte ............................................................................................................. 141<br />

I. Compound Instruments................................................................................................ 141<br />

1. Erscheinungsformen strukturierter Produkte .......................................................... 141<br />

2. Bilanzrechtliche Maßstäbe zur Beurteilung <strong>von</strong> Compound Instruments ................ 141<br />

3. Echte Compound Instruments................................................................................ 142<br />

4. Unechte Compound Instruments............................................................................ 144<br />

5. Verbundene Wertpapiere....................................................................................... 144<br />

II. Convertibles und Exchangeables................................................................................. 145<br />

1. Merkmale .............................................................................................................. 145<br />

2. Erscheinungsformen.............................................................................................. 145<br />

3. Rechtliche Einordnung........................................................................................... 147<br />

2005


6<br />

III. Optionsanleihen ............................................................................................................ 148<br />

1. Bilanzierung beim Emittenten................................................................................ 149<br />

2. Bilanzierung beim Investor .................................................................................... 156<br />

IV. Wandelanleihen............................................................................................................ 159<br />

1. Bilanzierung beim Emittenten................................................................................ 159<br />

2. Bilanzierung beim Investor .................................................................................... 161<br />

V. Umtauschanleihen (Exchangeables)........................................................................... 163<br />

1. Bilanzierung beim Emittenten................................................................................ 163<br />

2. <strong>Erfassung</strong> beim Investor........................................................................................ 166<br />

VI. Aktienanleihen (Reverse Convertibles)....................................................................... 167<br />

1. <strong>Erfassung</strong> beim Emittenten.................................................................................... 167<br />

2. <strong>Erfassung</strong> beim Investor........................................................................................ 168<br />

VII. Repackaged Bonds ....................................................................................................... 169<br />

1. Erscheinungsformen.............................................................................................. 169<br />

2. Steuerliche Fragestellungen .................................................................................. 171<br />

VIII. Stripped Bonds ............................................................................................................. 172<br />

G. Steuerbilanzielle <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong> Investment-Anteilscheinen ............................................... 174<br />

I. Fondstypen.................................................................................................................... 174<br />

1. Inländische Investmentvermögen .......................................................................... 174<br />

2. Auslandsfonds....................................................................................................... 176<br />

II. Bilanzierung <strong>von</strong> inländischen Investment-Anteilscheinen ....................................... 179<br />

1. <strong>Erfassung</strong> in der Handelsbilanz.............................................................................. 179<br />

2. <strong>Erfassung</strong> in der Steuerbilanz................................................................................ 179<br />

3. <strong>Die</strong> Anschaffungskosten <strong>von</strong> Investmentanteilen................................................... 179<br />

4. <strong>Die</strong> Bewertung <strong>von</strong> Investmentanteilen.................................................................. 182<br />

5. Ausschüttungen auf Investmentanteile................................................................... 184<br />

6. Thesaurierende Fonds........................................................................................... 188<br />

7. <strong>Die</strong> Veräußerung und Rückgabe <strong>von</strong> Anteilscheinen.............................................. 191<br />

III. Anteile an Spezialfonds ................................................................................................ 194<br />

1. Rechtliche Rahmenbedingungen ........................................................................... 194<br />

2. Rechtliche Grenzen der Beteiligung an Spezial-Sondervermögen ......................... 196<br />

3. Vorteile der Anlage in Spezialfonds ....................................................................... 198<br />

4. Bilanzielle <strong>Erfassung</strong> ............................................................................................. 199<br />

5. Steuerbilanzielle <strong>Erfassung</strong> ................................................................................... 201<br />

6. Erträge aus Spezialfondsanteilen........................................................................... 201<br />

7. Reorganisation <strong>von</strong> Spezialfonds-Engagements.................................................... 201<br />

8. Master-KAG........................................................................................................... 204<br />

2005


7<br />

IV. Börsengehandelte Fonds (Exchange Traded Funds) ................................................. 205<br />

1. Der Markt für börsengehandelte Fonds.................................................................. 205<br />

2. Handelsbilanzielle <strong>Erfassung</strong>................................................................................. 207<br />

3. Steuerbilanzielle <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong> ETF..................................................................... 207<br />

4. Termingeschäfte auf ETF ...................................................................................... 209<br />

H. Steuerliche <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong> Eigenkapitalinstrumenten..................................................... 211<br />

I. Genußrechte.................................................................................................................. 211<br />

1. Grundlagen............................................................................................................ 212<br />

2. Bilanzielle <strong>Erfassung</strong> beim Emittenten................................................................... 213<br />

3. Steuerliche <strong>Erfassung</strong> beim Emittenten ................................................................. 216<br />

4. Bilanzielle <strong>Erfassung</strong> beim Investor ....................................................................... 222<br />

5. Steuerliche <strong>Erfassung</strong> beim Investor...................................................................... 223<br />

II. Stille Beteiligungen....................................................................................................... 224<br />

1. Rechtliche Rahmenbedingungen ........................................................................... 225<br />

2. Aufsichtsrechtliche Einordnung.............................................................................. 225<br />

3. Handelsbilanzielle <strong>Erfassung</strong> beim Geschäftsherren.............................................. 226<br />

4. Steuerliche <strong>Erfassung</strong> beim Geschäftsherrn .......................................................... 226<br />

5. Handelsbilanzielle und steuerliche <strong>Erfassung</strong> beim stillen<br />

Gesellschafter ....................................................................................................... 227<br />

I. Handel mit eigenen Emissionen............................................................................................... 229<br />

I. Handel mit eigenen Anleihen........................................................................................ 229<br />

1. Erwerb eigener Zinsscheine................................................................................... 229<br />

2. Erwerb eigener Anleihen........................................................................................ 230<br />

II. Handel mit eigenen Aktien............................................................................................ 231<br />

2005


2005<br />

8


9<br />

A. <strong>Die</strong> Geschäftsbereiche der Kreditinstitute<br />

Das seit dem 1.1.1993 geltende Bankbilanzrichtlinie-Gesetz 1 , genauer gesagt die §§ 340ff.<br />

HGB, hat neue Begriffskategorien für den Wertpapierhandel der Kreditinstitute eingeführt.<br />

Ein kurzer Blick auf diese soll dazu dienen, eine leichtere Einordnung der jeweiligen<br />

Geschäfte im Hinblick auf die Bilanzierung und Bewertung zu erlauben.<br />

I. <strong>Die</strong> Gegenstände des Wertpapierhandels<br />

<strong>Die</strong> Geschäftsaktivitäten der Kreditinstitute lassen sich gegenständlich unterscheiden in:<br />

• Geschäfte mit Wertpapieren 2<br />

• Geschäfte mit <strong>Finanzinstrumenten</strong> 3<br />

• Geschäfte mit Devisen 4<br />

• Geschäfte mit Edelmetallen<br />

<strong>Die</strong> Geschäfte mit Wertpapieren werden - auch innerhalb der Geschäftsbereiche der<br />

Kreditinstitute - dabei regelmäßig unterteilt in die Bereiche<br />

• Eigenkapitalinstrumente (equities), namentlich Aktien, und<br />

• Zinsinstrumente (fixed income), namentlich Anleihen.<br />

Besonders ausgeprägt ist regelmäßig der Bereich fixed income, indem sich - neben den<br />

Derivaten - die größte Anzahl <strong>von</strong> Finanzinnovationen feststellen läßt:<br />

• eigenkapitalbezogene Anleihen (Optionsanleihen, Wandelanleihen)<br />

• strukturierte eigenkapitalbezogene Anleihen, wie z.B. synthetische Wandelanleihen<br />

• Umtauschanleihen (Exchangeables)<br />

• Anleihen mit abtrennbaren Zinsscheinen (Stripped bonds)<br />

• besicherte Schuldverschreibungen (Collateralised Loan Obligations)<br />

• forderungsunterlegte Wertpapiere, wie z.B. Asset Backed Securities<br />

• strukturierte Anleihen<br />

• Repackaged bonds<br />

• Credit linked notes<br />

Bei den Derivaten (§ 2 Abs. 2 WpHG) lassen sich der Struktur nach regelmäßig<br />

unterscheiden:<br />

• Optionen<br />

• Termingeschäfte (Forwards, Futures)<br />

• Swaps<br />

Hinsichtlich des Risikos sind für die Bilanzierung und Bewertung die Marktpreisrisiken <strong>von</strong><br />

besonderer Bedeutung:<br />

• Zinsänderungsrisiko<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

Bankbilanzrichtlinie-Gesetz v. 30.11.1990, BGBl. I 1990, 2570.<br />

Zum Begriff der Wertpapiere vgl. § 7 Abs. 1 RechKredV. Er ist weitgehend deckungsgleich<br />

mit dem Begriff Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 WpHG.<br />

Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Begriff, der weder im HGB noch in der<br />

RechKredV definiert ist. Unter den Begriff sind u.a. folgende Geschäftsarten zu subsumieren:<br />

Zinstermingeschäfte, Zinsoptionen, Finanzswaps, Aktien- und Indexoptionen. Er darf<br />

insofern nicht mit dem weitergehenden Begriff Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11<br />

KWG verwechselt werden.<br />

Zu den Devisenhandelsgeschäften gehören u.a. Devisenkassageschäfte, Devisentermingeschäfte<br />

und Devisenoptionen.<br />

2005


10<br />

• Währungsrisiko<br />

• Aktienkursrisiko<br />

Als weitere Risikokategorien sind zu erwähnen 5<br />

• Kreditrisiko (auch als Adressenausfallrisiko oder Bonitätsrisiko bezeichnet)<br />

• Liquiditätsrisiko<br />

• Länderrisiko<br />

II. Der Wertpapiereigenhandel der Kreditinstitute<br />

Bei den Geschäftsaktivitäten der Kreditinstitute ist zwischen dem Kundengeschäft und dem<br />

Eigengeschäft zu unterscheiden.<br />

Beim Eigengeschäft ist weiter zu differenzieren - was letztlich insbesondere Bedeutung für<br />

die Bewertung hat, insbesondere auch im Falle der Absicherung <strong>von</strong> Positionen (Hedge-<br />

Geschäfte):<br />

• Geschäfte, die der Anlage bzw. Aufnahme <strong>von</strong> Mitteln dienen (Vermögensanlage);<br />

• Geschäfte, die der (aktiven) Beteiligungspolitik dienen (strategische Anlagen);<br />

• Geschäfte, die der Liquiditätssteuerung dienen;<br />

• Eigenhandelsaktivitäten, die der Erzielung <strong>von</strong> Gewinnen durch die Ausnutzung <strong>von</strong><br />

aktuellen oder zu erwartenden Preis- bzw. Wertdifferenzen dienen (proprietary trading).<br />

B. Der Ansatz <strong>von</strong> <strong>Finanzinstrumenten</strong><br />

I. Allgemeine und besondere Ansatzvorschriften bei Kreditinstituten<br />

Für Kreditinstitute gelten gemäß § 340a Abs. 1 HGB ohne Ausnahme die allgemeinen Ansatzvorschriften<br />

des ersten und zweiten Abschnitts des 3. Buches des HGB. Vorbehaltlich<br />

der Regelungen der §§ 340ff. HGB haben Kreditinstitute die für große Kapitalgesellschaften<br />

geltenden Rechnungslegungs- und Jahresabschlußvorschriften des HGB zu beachten.<br />

Nach dem auch für Kreditinstitute geltenden Vollständigkeitsgebot, als in § 246 Abs. 1 HGB<br />

fixiertem GoB, müssen im Jahresabschluß sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden,<br />

Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge enthalten sein. Ausnahmen <strong>von</strong><br />

diesem Grundsatz sind nur im Falle anderweitiger gesetzlicher Bestimmung möglich. So sind<br />

z.B. sicherungshalber übertragene Vermögensgegenstände nicht zu erfassen (§ 246 Abs. 1<br />

Satz 2 HGB), es sei denn, es handelte sich um Barsicherheiten (§ 246 Abs. 1 Satz 3 HGB).<br />

Ausnahmen vom Vollständigkeitsgrundsatz ergeben sich aus den gesetzlichen Ansatzwahlrechten<br />

und Ansatzverboten, des weiteren aus den GoB und aufgrund richterlicher<br />

Rechtsfortbildung 6 .<br />

Das Saldierungsverbot (§ 246 Abs. 2 HGB), das grundsätzlich auch für Kreditinstitute gilt<br />

(§ 340a Abs. 2 Satz 3 HGB) 7 , ist Ausfluß des Vollständigkeitsgebotes des § 246 Abs. 1<br />

HGB 8 .<br />

5<br />

6<br />

7<br />

Im einzelnen vgl. Scharpf/Luz, Risikomanagement, Bilanzierung und Aufsicht <strong>von</strong><br />

Finanzderivaten, 2. Aufl. 2000, S. 81ff.<br />

Adler/Dürig/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rn. 448.<br />

Zum Saldierungsverbot im einzelnen und seinen Durchbrechungen nach § 10 RechKredV,<br />

§ 16 Abs. 4 RechKredV, § 340c HGB und § 33 RechKredV, sowie § 340f HGB, ferner<br />

Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340a HGB Rn. 69;<br />

2005


11<br />

Zu dem für das Handelsgeschäft der Kreditinstitute wichtigsten handelsrechtlichen<br />

Ansatzwahlrecht gehört die Möglichkeit nach § 250 Abs. 3 HGB ein Disagio als aktiven<br />

Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen, sowie die Möglichkeit zur<br />

Nominalwertbilanzierung nach § 340e Abs. 2 HGB.<br />

II. <strong>Die</strong> steuerliche Gewinnermittlung bei Kreditinstituten<br />

1. <strong>Die</strong> Maßgeblichkeit der Handelsbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG)<br />

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ist bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften<br />

verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, für die<br />

steuerliche Gewinnermittlung für den Schluß des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen<br />

anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen GoB auszuweisen ist. <strong>Die</strong>ser sog. Grundsatz<br />

der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (Maßgeblichkeitsgrundsatz) gilt<br />

uneingeschränkt auch für die Gewinnermittlung bei nach §§ 340ff. HGB rechnungslegungspflichtigen<br />

Kreditinstituten. Der Ansatz für Vermögensgegenstände und Schulden, die nach<br />

Handelsrecht zu bilanzieren sind, muß grundsätzlich auch für die Zwecke der Besteuerung<br />

zugrundegelegt werden 9 . <strong>Die</strong> GoB-konformen Bewertungsregeln des HGB sind nur <strong>von</strong><br />

subsidiärer Bedeutung. Sie sind nur dann und insoweit maßgeblich, als die gemäß § 5 Abs. 6<br />

EStG vorrangigen steuerlichen Bewertungsregelungen der §§ 6ff. EStG, einschließlich der<br />

steuerlichen Regelungen über die Entnahmen und Einlagen (§ 4 Abs. 1 EStG), wegen<br />

Lückenhaftigkeit nicht greifen 10 .<br />

§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG verweist nicht auf die Handelsbilanz selbst, sondern auf das nach<br />

handelsrechtlichen GoB anzusetzende Betriebsvermögen. In seinem Beschluß vom<br />

23.6.1997 hat der Große Senat des BFH noch einmal ausdrücklich festgestellt, daß der in<br />

§ 5 Abs. 1 EStG normierte Maßgeblichkeitsgrundsatz in der Bindung an die GoB besteht,<br />

und damit nicht in einer Bindung an das HGB und schon gar nicht in einer Bindung an die<br />

konkrete Handelsbilanz 11 . Nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz seien die für alle Kaufleute<br />

verbindlichen GoB zu beachten.<br />

Für die Erstellung der Steuerbilanz i.S. des § 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV ist daher festzustellen,<br />

inwieweit die in der Handelsbilanz eines Kreditinstitutes nach Maßgabe der §§ 340ff. HGB<br />

bzw. der RechKredV vorgenommenen Ansätze GoB-konform sind. Handelsrechtliche GoB<br />

8<br />

9<br />

10<br />

11<br />

Naumann, Bewertungseinheiten im Gewinnermittlungsrecht der Banken, Düsseldorf 1995,<br />

48f.; Ausschuß für Bilanzierung des BdB, Bankbilanzrichtlinie-Gesetz, Arbeitsmaterialien<br />

zur Anwendung <strong>von</strong> Bilanzrichtlinien-Gesetz und Rechnungslegungsverordnung, Köln 1993,<br />

S. 71ff.; Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. II 140ff.<br />

Förschle/Kroner, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 246 HGB Rn. 80.<br />

BFH v. 25.2.1991, GrS 7/89, BStBl. II 1991, 691.<br />

Im einzelnen dazu BFH v. 21.10.1993, IV R 87/92, BStBl. II 1994, 176; Weber-Grellet,<br />

Handelsrechtliche Bewertungswahlrechte in der Steuerbilanz, DB 1994, 2405; Weber-<br />

Grellet, in: L. Schmidt, 24. Aufl. 2005, § 5 EStG Rn. 35; Glanegger, in: L. Schmidt,<br />

24. Aufl. 2005, § 6 EStG Rn. 17f.; Dziadkowski, in: Beck HdR B 120 Rn. 23ff.; Herzig, in:<br />

Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, 5. Aufl. [2002], Kap 3 Rn. 21ff.; Förschle,<br />

in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 243 HGB Rn. 112; Stobbe, in:<br />

Herrmann/Heuer/Raupach [1994], § 6 EStG Rn. 47 und 79, jeweils m.w.N.<br />

BFH v. 23.6.1997, GrS 2/93, BStBl. II 1997, 735 (mit Anm. Weber-Grellet, DStR 1997,<br />

1446).<br />

2005


12<br />

sind jene Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des HGB, die für alle Kaufleute gelten 12 .<br />

Nach allgemeinem Verständnis sind GoB rechtsform-, branchen- und konzernunabhängig 13 .<br />

<strong>Die</strong>s folgt nicht zuletzt aufgrund des Gebots der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. <strong>Die</strong><br />

wichtigsten dieser Grundsätze sind in den §§ 238-256 HGB kodifiziert worden 14 , ohne daß<br />

jedoch damit das Schicksal der sog. ungeschriebenen GoB berührt worden wäre. Umgekehrt<br />

werden nicht alle Vorschriften des Dritten Buches, auch des Ersten Abschnitts (§§ 238-263<br />

HGB), als GoB angesehen 15 .<br />

Nicht zu den GoB zählen nach h.M. die in den §§ 264ff. HGB enthaltenen Sondervorschriften<br />

für Kapitalgesellschaften 16 . Gleiches gilt für die geschäftszweigbezogenen Regelungen der<br />

§§ 340ff. HGB 17 , die nach Ansicht der Literatur allenfalls im Wege der Analogie auf das<br />

Bilanzsteuerrecht übertragen werden, sofern dafür im Einzelfall die Voraussetzungen<br />

vorliegen 18 .<br />

<strong>Die</strong> Stellungnahmen des IDW sind keine GoB 19 . Sie können lediglich als Entscheidungshilfe<br />

für die Findung <strong>von</strong> GoB dienen 20 . Insbesondere sind die jüngeren Stellungnahmen des IDW,<br />

die durch eine Umwertung des HGB in Richtung IAS gekennzeichnet sind, für die steuerliche<br />

Gewinnermittlung ohne Bedeutung 21 .<br />

<strong>Die</strong> International Accounting Standards (IAS) bzw. die International Financial Reporting<br />

Standards (IFRS) gehören nicht zu den GoB 22 , auch wenn sie gestützt auf die VO (EG)<br />

Nr. 1606/2002 vom 19.7.2002 23<br />

übernommen wurden und den Konzernabschlüssen für<br />

Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2005 beginnen, zugrunde zu legen sind (§ 315a<br />

HGB) 24 . Gleiches gilt für die die US-GAAP 25 .<br />

12<br />

13<br />

14<br />

15<br />

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19<br />

20<br />

21<br />

22<br />

23<br />

24<br />

Schreiber, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG [2003], § 5 EStG Rn. 206; Christiansen, Zum<br />

Grundsatz der Einzelbewertung insbesondere zur Bildung so genannter<br />

Bewertungseinheiten, DStR 2003, 264; Küting/Kessler, Handels- und <strong>steuerbilanzielle</strong><br />

Rückstellungsbildung, DStR 1989, 656; Söffing, Für und Wider den<br />

Maßgeblichkeitsgrundsatz, FS Budde, S. 635, 642.<br />

Ballwieser, in: MK-HGB, 1. Aufl. 2001, § 243 HGB Rn. 68. Ebenso Herzig, in:<br />

Küting/Weber, 5. Aufl. 2002, Kap. 3 Rn. 6.<br />

Vgl. Förschle, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 243 HGB Rn. 31.<br />

Dziadkowski, in: Beck HdR B 120 Rn. 3.<br />

Vgl. Schreiber, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG [2003], § 5 EStG Rn. 207; Glanegger, in:<br />

L. Schmidt, 24. Aufl. 2005, § 6 EStG Rn. 17. Anders Abschn. 29 Abs. 1 Satz EStH 2003.<br />

Schreiber, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG [2003], § 5 EStG Rn. 207; Plewka/Schmidt, in:<br />

Lademann, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz, § 5 KStG [1998] Rn. 315.<br />

Weber-Grellet Handelsrechtliche Bewertungswahlrechte in der Steuerbilanz, DB 1994, 2405.<br />

Hüffer, in: GK-Bilanzrecht, 1. Aufl. 2002, § 238 HGB Rn. 45.<br />

So auch WP-Handbuch 2000, Bd. I, 12. Aufl. 2000, Rn. E 5.<br />

Vgl. insbesondere IDW, Zur Bilanzierung strukturierter Produkte (IDW RH BFA 1.003),<br />

WPg 2001, 916; IDW, Zweifelsfragen der Bilanzierung <strong>von</strong> asset-backed-securities-<br />

Gestaltungen und ähnlichen Transaktionen (IDW RS HFA 8), WPg 2002, 1151.<br />

Schreiber, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG [2003], § 5 EStG Rn. 209; Budde/Steuber,<br />

Verfassungsrechtliche Voraussetzungen zur Transformation internationaler<br />

Rechnungslegungsgrundsätze, DStR 1998, 504, 506.<br />

VO (EG) Nr. 1606/2002 v. 19.7.2002, ABl. L 243 v. 27.9.2003, S. 1.<br />

Nach Art. 4 VO (EG) Nr. 1606/2002 v. 19.7.2002 ist dies der Fall, wenn es sich um eine<br />

Gesellschaft handelt, deren Wertpapiere in einem EG-Mitgliedsstaat zum Handel im<br />

geregelten Markt (i.S. des Art. 1 Abs. 13 der RL 93/22/EWG v. 10.5.1993 <br />

2005


13<br />

<strong>Die</strong> vom Bundesjustizministerium im Bundesanzeiger bekannt gemachten Deutschen<br />

Rechnungslegungsstandards (DRS) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Comittee<br />

(DRSC) 26 haben nach § 342 Abs. 2 HGB die widerlegbare 27 - Vermutung für sich, daß sie<br />

die die Konzernrechnungslegung betreffenden GoB beachten. Damit mag zwar eine<br />

mittelbare Beeinflussung der GoB verbunden sein, für die steuerliche Gewinnermittlung<br />

haben die DRS jedoch keine Bedeutung 28 . <strong>Die</strong> Beschränkung der Vermutung auf die Fälle<br />

der Konzern-Rechnungslegung war jedenfalls genau aus diesem Grunde getroffen worden 29 .<br />

2. Bankspezifische GoB<br />

Basierend auf der Grundthese, GoB könnten nur jene Grundsätze sein, die für alle Kaufleute<br />

gelten, wird die Frage, ob es branchenspezifische und insbesondere bankspezifische GoB<br />

gibt, <strong>von</strong> der h.M. negativ beantwortet 30 .<br />

Wenn <strong>von</strong> einer bankenspezifischen Konkretisierung <strong>von</strong> GoB die Rede ist 31 , steht dies der<br />

Grundaussage nicht entgegen. <strong>Die</strong>s beruht allein darauf, daß in einer Branche wie der Kreditwirtschaft<br />

sich bestimmte Arten <strong>von</strong> Geschäftsvorfällen häufen (z.B. Devisengeschäfte)<br />

oder bestimmte Fragestellungen nur für bestimmte Branchen relevant sind. Es handelt sich<br />

hierbei jedoch nicht um branchenspezifische GoB, sondern um geschäftsspezifische<br />

GoB 32 , die dann auch der steuerlichen Gewinnermittlung zugrunde zu legen sind. <strong>Die</strong>s gilt<br />

beispielsweise für die Rechnungslegung <strong>von</strong> derivativen <strong>Finanzinstrumenten</strong> 33 .<br />

25<br />

26<br />

27<br />

28<br />

29<br />

30<br />

31<br />

32<br />

33<br />

Wertpapierdienstleistung-Richtlinie) zugelassen sind. Handelt es sich bei den börsennotierten<br />

Wertpapieren nicht um Aktien, sondern nur um Schuldtitel, gilt dies für die Geschäftsjahre<br />

ab dem 1.1. 2007 (Art. 57 EGHGB).<br />

Schreiber, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG [2003], § 5 EStG Rn. 209.<br />

Vgl. dazu Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340a HGB<br />

Rn. 30. Zur Kommentierung der bankrelevanten Rechnungslegungsstandards DRS 2-10, 3-<br />

10, 5-10 und 6 vgl. Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, Kapitel<br />

III, S. 831-910.<br />

Vgl. Ebke, in: MK-HGB, 1. Aufl. 2001, § 342 HGB Rn. 23.<br />

Hoffmann, in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht [2001], §§ 4,5 EStG Rn. 353.<br />

Vgl. Ernst, KonTraG und KapAEG sowie aktuelle Entwicklungen zur Rechnungslegung und<br />

Prüfung in der EU, WPg 1998, 1025.<br />

Vgl. Ballwieser, Zur Frage der Rechtsform-, Konzern- und Branchenunabhängigkeit der<br />

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, in: FS Budde, München 1995, 43, 58ff. m.w.N.;<br />

Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340e HGB Rn. 68; Finne,<br />

Bilanzielle Berücksichtigung <strong>von</strong> Kurssicherungen, Bilanzielle Berücksichtigung <strong>von</strong><br />

Kurssicherungen, BB 1991, 1295, 1301; Windmöller, Deckungsgeschäfte und Grundsätze<br />

ordnungsmäßiger Buchführung, in: IDW, Bericht über die Fachtagung 1988, Düsseldorf<br />

1989, 89, 101.<br />

Naumann, Bewertungseinheiten im Gewinnermittlungsrecht der Banken, Düsseldorf 1985,<br />

S. 40ff.; Windmöller, Deckungsgeschäfte und Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, in:<br />

IDW-Fachtagung 1988, Düsseldorf 1989, S. 89, 101.<br />

So zu recht Elkart, <strong>Die</strong> Finanzinstrumente in der (externen) Rechnungslegung, in: IDW-<br />

Fachtagung 1994, Düsseldorf 1985, S. 365, 368; Naumann, Bewertungseinheiten im<br />

Gewinnermittlungsrecht der Banken, Düsseldorf 1985, S. 43.<br />

Ebenso Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340e HGB Rn. 328.<br />

2005


14<br />

Das KWG enthält keine GoB. Seine Vorschriften sind ohne Auswirkung auf die steuerliche<br />

Gewinnermittlung 34 . Richtlinien und Verlautbarungen der Bankaufsichtsbehörden können<br />

Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Geltung verschaffen 35 . <strong>Die</strong>s bedeutet jedoch<br />

nur, daß ihnen wie auch z.B. der Rechtsprechung des BFH GoB entnommen werden<br />

können, nicht jedoch, daß sie per se solche begründen 36 .<br />

3. <strong>Die</strong> Maßgeblichkeit der Bankbilanz (§§ 340ff. HGB)<br />

a) Maßgeblichkeit der §§ 340ff. HGB<br />

In der Literatur wird vereinzelt die Ansicht vertreten, aufgrund des<br />

Maßgeblichkeitsgrundsatzes (§ 5 Abs. 1 EStG) seien die Sondervorschriften der §§ 340 bis<br />

340h HGB auch bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu beachten 37 . <strong>Die</strong> These, die<br />

§§ 340ff. HGB insgesamt seien GoB, deren Geltung jedoch infolge der Anwendungsregelung<br />

des § 340 HGB auf den Kreis der Kreditinstitute i.S. des § 1 Abs. 1 KWG und der Zweigstellen<br />

nach § 53 Abs. 1 KWG beschränkt sei, könnte mit Verweis auf die<br />

Versicherungsbilanz-Normen der §§ 341ff. HGB belegt werden. <strong>Die</strong> Sonderregelung des § 20<br />

Abs. 1 KStG 1977 zur versicherungstechnischen Rückstellung in der Steuerbilanz wurde<br />

nämlich durch das Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz vom 24.6.1994 38 mit der Begründung<br />

aufgehoben, die Norm sei wegen des für die Steuerbilanz maßgeblichen § 341e Abs. 1<br />

Satz 1 HGB überflüssig geworden 39 . Entsprechendes müßte dann für die Maßgeblichkeit der<br />

§§ 340ff. HGB gelten. Daran müssen jedoch Zweifel angemeldet werden. Nach allgemeinen<br />

Grundsätzen über den Wirkungsgrad <strong>von</strong> GoB für die steuerliche Gewinnermittlung und<br />

aufgrund des steuerlichen Bewertungsvorbehalts (§ 5 Abs. 6 EStG) können die Bewertungsvorschriften<br />

§§ 340e-g HGB grundsätzlich keine Bedeutung für die Steuerbilanz<br />

haben 40 .<br />

b) Einlagen stiller Gesellschafter (§ 25 Abs. 1 Satz 1 RechKredV)<br />

Im Jahresabschluß der Kreditinstitute sind Einlagen stiller Gesellschafter als Unterposten des<br />

Eigenkapitals auszuweisen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 RechKredV). <strong>Die</strong>s ist jedenfalls dann der Fall,<br />

wenn die Kriterien des § 10 Abs. 4 KWG erfüllt sind, d.h. die stille Einlage bis zur vollen<br />

Höhe am Verlust teilnimmt, nachrangig ist und eine Mindestlaufzeit <strong>von</strong> 5 Jahren hat 41 . Nach<br />

Ansicht der Literatur soll dies auch dann gelten, wenn eine stille Beteiligung nicht als<br />

bankaufsichtsrechtliches Eigenkapital eingeordnet werden kann 42 . <strong>Die</strong> Regelung des § 25<br />

Abs. 1 Satz 1 RechKredV hat keine Bedeutung für die Steuerbilanz. Ob es sich um Eigenoder<br />

Fremdkapital handelt, bestimmt sich nach GoB, nicht nach dem Ausweis in der<br />

34<br />

35<br />

36<br />

37<br />

38<br />

39<br />

40<br />

41<br />

42<br />

BFH v. 26.4.1995, I R 92/94, BStBl. II 1995, 594;<br />

EStG/KStG/GewStG [2003], § 5 EStG Rn. 207.<br />

BFH v. 24.1.1990, I R 157/85, BStBl. II 1990, 639.<br />

Schreiber, in: Blümich,<br />

Döllerer, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung, deren Entstehung und Ermittlung,<br />

WPg 1959, 653.<br />

Balmes, in: Herrmann/Heuer/Raupach [2002], § 8 KStG Rn. 26 Kreditinstitute;<br />

Holzmüller/Laube, Steuerpraxis der Kreditinstitute (StPK), Allgemeine Bilanzierungsfragen,<br />

Rn. 1206 (Seite 3); Schreiber, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 6 EStG Rn. 98, 207.<br />

BGBl. I 1994, 1377.<br />

BT-Drs. 12/7646 v. 20.5.1994, S. 7.<br />

Grewe, in: Hofbauer/Kupsch [1994], § 340f HGB Rn. 34.<br />

Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 25 RechKredV Rn. 6.<br />

Vgl. Bieg, <strong>Die</strong> externe Rechnungslegung der Kreditinstitute und<br />

Finanzdienstleistungsinstitute, 1. Aufl. 1998, S. 291.<br />

2005


15<br />

Bankbilanz. Von daher sind auch bei Kreditinstituten typisch stille Einlagen als Fremdkapital<br />

zu erfassen 43 .<br />

c) Pensionsgeschäfte (§ 340b HGB)<br />

§ 340b HGB über die handelsbilanzielle <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong> Pensionsgeschäften wird <strong>von</strong><br />

zahlreichen Autoren als eine Vorschrift angesehen, die eine Kodifizierung <strong>von</strong> GoB darstellt.<br />

Insoweit würden diese Regelungen soweit sie Pensionsgeschäfte im engeren Sinne<br />

betreffen - für alle Kaufleute gelten und wären damit maßgeblich für die Steuerbilanz - auch<br />

für die <strong>von</strong> Kreditinstituten 44 .<br />

d) Währungsumrechnung (§ 340h HGB)<br />

Von einzelnen Autoren in der Fachliteratur wird für die Währungsumrechnung nach § 340h<br />

HGB angenommen, daß es sich um eine Kodifizierung <strong>von</strong> GoB handele, so daß im<br />

Ergebnis die Norm maßgeblich für die steuerliche Gewinnermittlung sei 45 . Zumindest sei<br />

dem zu folgen, wenn Unternehmen anderer Branchen ihre Währungsgeschäfte auf dieselbe<br />

Art und Weise betrieben wie Kreditinstitute 46 . <strong>Die</strong> herrschende Meinung und wohl auch der<br />

BFH 47 teilt diese Ansicht jedoch nicht und sieht in § 340h HGB eine Sondervorschrift für<br />

Kreditinstitute 48 .<br />

e) Nominalwertbilanzierung (§ 340e Abs. 2 HGB)<br />

§ 340e Abs. 2 HGB räumt Kreditinstituten das Wahlrecht 49 ein, Forderungen insbesondere<br />

aus Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und Hypothekendarlehen in<br />

Abweichung vom Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB) zum Nennbetrag<br />

anzusetzen und den Unterschiedsbetrag passiv abzugrenzen. <strong>Die</strong>s gilt unabhängig da<strong>von</strong>, ob<br />

43<br />

44<br />

45<br />

46<br />

47<br />

48<br />

49<br />

Ebenso BMF v. 11.9.2000 (Az. IV C 6 S 2742a 10/99) mit Verweis auf BMF v.<br />

15.12.1994, BStBl. I 1995, 25 Tz. 28 (Anwendungsschreiben zu § 8a KStG). Vgl. auch OFD<br />

Kiel v. 6.11.2000, FR 2001, 43.<br />

Weber-Grellet, in: L. Schmidt, 24. Aufl. 2005, § 5 EStG Rn. 56; Krumnow,<br />

Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340b HGB Rn. 44; Grewe, in: Hofbauer/Kupsch<br />

[1994], § 340b HGB Rn. 67, 91.<br />

Weber-Grellet, in: L. Schmidt, 24. Aufl. 2005, § 5 EStG Rn. 56; Schreiber, in: Blümich,<br />

EStG/KStG/GewStG [2003], § 5 EStG Rn. 232; Claussen, Das neue Rechnungslegungsrecht<br />

der Kreditinstitute, DB 1991, 1129, 1132; Finne, Bilanzierung <strong>von</strong><br />

Fremdwährungstransaktionen im handelsrechtlichen Jahresabschluß, DB 1992, 338, 339.<br />

Scharpf, Handbuch Bankbilanz, 2. Aufl. 2004, S. 292.<br />

Vgl. Christiansen, Zum Grundsatz der Einzelbewertung insbesondere zur Bildung so<br />

genannter Bewertungseinheiten, DStR 2003, 264 (Wiedergabe des nicht rechtskräftig<br />

gewordenen Gerichtsbescheids v. 19.5.2002, I R 87/00).<br />

Selchert, in: Küting/Weber, Handbuch 5. Aufl. [2002], § 252 HGB Rn. 73; Krumnow,<br />

Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340h HGB Rn. 1f.; Grewe, in: Hofbauer/Kupsch<br />

[1994], § 340b HGB Rn. 2; Gebhardt/Breker, Bilanzierung <strong>von</strong><br />

Fremdwährungstransaktionen im handelsrechtlichen Jahresabschluß, DB 1992, 339;<br />

Berger/M. Ring, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 249 HGB Rn. 100<br />

'Devisentermingeschäfte'. Vgl. auch Christiansen, Zum Grundsatz der Einzelbewertung <br />

insbesondere zur Bildung so genannter Bewertungseinheiten, DStR 2003, 264.<br />

Art. 35 Abs. 3 Buchstabe a EG-BBRL (RL 86/635/EWG v. 8.12.1986, ABl. EG L 372, 1)<br />

geht vom Anschaffungskostenprinzip aus, eröffnet jedoch ein Mitgliedsstaatenwahlrecht zur<br />

Nominalwertbilanzierung. Zur Nominalwertbilanzierung vgl. auch Scharpf, Handbuch<br />

Bankbilanz, 2. Aufl. 2004, S. 84 und 118ff.<br />

2005


16<br />

das Kreditinstitut die Forderungen originär begründet oder im Zweiterwerb im Markt<br />

angekauft hat.<br />

Für Wertpapiere gilt das Prinzip der Nominalwertbilanzierung nicht 50 . Wertpapiere, die mit<br />

einem umlaufbedingten Agio oder einem umlaufbedingten Disagio erworben werden, sind mit<br />

den Anschaffungskosten anzusetzen; ein Ansatz zum Nominalwert und die Bildung eines<br />

Rechnungsabgrenzungspostens für den Disagio- bzw. Agio-Betrag sind nicht zulässig 51 .<br />

Namensschuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen 52<br />

gehören zum Kreis der sog.<br />

Buchforderungen, die einer Nominalwertbilanzierung nach § 340e Abs. 2 HGB zugänglich<br />

sind. Auch sog. vinkulierte Inhaberpapiere, d.h. Inhaberpapiere die im Wege der<br />

Umschreibung in Namenspapiere umgewandelt wurden, gehören zum Kreis der<br />

"Buchforderungen".<br />

Im Ergebnis bestehen beim derivativen Erwerb <strong>von</strong> Buchforderungen über dem Nennbetrag<br />

(Über-pari-Erwerb) handelsrechtlich folgende drei <strong>Erfassung</strong>svarianten:<br />

<strong>Die</strong> Forderungen werden nach allgemeinen Grundsätzen mit den Anschaffungskosten<br />

aktiviert (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB). <strong>Die</strong> Folgebewertung richtet sich nach § 253<br />

Abs. 2 oder 3 HGB.<br />

<strong>Die</strong> Forderungen werden mit ihrem Nennbetrag angesetzt (§ 340e Abs. 2 Satz 1<br />

HGB). Der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und Nennbetrag wird als<br />

Rechnungsabgrenzungsposten auf die Aktivseite aufgenommen und über die<br />

Restlaufzeit aufwandswirksam aufgelöst (§ 340e Abs. 2 Satz 3 HGB).<br />

<strong>Die</strong> Forderungen werden mit ihrem Nennbetrag angesetzt (§ 340e Abs. 2 Satz 1<br />

HGB). Der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und Nennbetrag wird<br />

sofort aufwandswirksam 53 .<br />

<strong>Die</strong> steuerliche Beurteilung der Nominalwertbilanzierung ist noch nicht abschließend geklärt:<br />

Nach Ansicht zahlreicher Autoren handelt es sich bei den in § 340e Abs. 2 HGB zum<br />

Ausdruck kommenden Prinzipien um GoB 54 , die zumindest bei Kreditinstituten <br />

auch bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu beachten seien 55 . Es gibt dazu jedoch<br />

auch ablehnende Stimmen 56 .<br />

<strong>Die</strong> Finanzverwaltung hat bislang weder zur Frage der Anwendung der §§ 340ff. HGB<br />

im allgemeinen noch zur Anwendung des § 340e Abs. 2 HGB im besonderen Stellung<br />

genommen.<br />

50<br />

51<br />

52<br />

53<br />

54<br />

55<br />

56<br />

BT-Drs. 11/6786, S. 26; Kröll/Balzer, in: Heymann, 2. Aufl. 1999, § 340e HGB Rn. 14.<br />

Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 256. Vgl. ferner Scharpf/Luz,<br />

Risikomanagement, Bilanzierung und Aufsicht <strong>von</strong> Finanzderivaten, 2. Aufl. 2000, S. 259.<br />

Vgl. Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340e HGB Rn. 54.<br />

Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340e HGB Rn. 57.<br />

Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340e HGB Rn. 49f. ;<br />

Kröll/Balzer, in: Heymann, 2. Aufl. 1999, § 340e HGB Rn. 13.<br />

So Schreiber, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG [2003], § 5 EStG Rn. 98, 920 Wechsel;<br />

Ellrott/Schmidt-Wendt, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 255 HGB Rn. 255; Kleinle, in:<br />

Herrmann/Heuer/Raupach [2000], § 6 EStG Rn. 938; Krumnow, Rechnungslegung der<br />

Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340e HGB Rn. 55; Marsch-Barner/Schröer, in: GK-HGB, §<br />

340e HGB Rn. 11.<br />

Vgl. Wiedemann, Bilanzrecht, 2. Aufl. 2003, § 340e HGB Rn. 22. Ablehnend zur<br />

Nominalwertbilanzierung auch Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 131. Offen<br />

gelassen <strong>von</strong> Heuer, in: Herrmann/Heuer/Raupach [1995], § 6 EStG Rn. 1120.<br />

2005


17<br />

Der BFH hatte sich in seinem Wechseldiskont-Urteil vom 26.4.1995 57 für das<br />

Anschaffungskostenprinzip beim Erwerb <strong>von</strong> Forderungen ausgesprochen. Im Hinblick<br />

auf den nicht entscheidungserheblichen § 340e Abs. 2 HGB merkte er an: Es kann<br />

dahingestellt bleiben, welche Auswirkungen der erweiterte Anschaffungskostenansatz<br />

i.S. des § 340e Abs. 2 HGB auf den Anschaffungskostenbegriff des § 6 Abs. 1 Nrn. 1<br />

und 2 EStG und damit auf die Steuerbilanz hat.<br />

Im Rahmen der steuerlichen Analyse kann an § 25 HBG a.F. erinnert werden. Durch § 25<br />

HBG war die Erlaubnis zur Nominalwertbilanzierung für Hypothekenbankforderungen auch<br />

für sekundär erworbene Forderungen 58 explizit geregelt. Der Gesetzgeber des<br />

Bilanzrichtlinie-Gesetzes hat § 340e Abs. 2 HGB als Fortsetzungsnorm des § 25 HBG<br />

verstanden 59 . Damit fallen auch in den Anwendungsbereich des § 340e Abs. 2 HGB nicht nur<br />

vom Kreditinstitut originär begründete Forderungen, sondern auch <strong>von</strong> Dritten erworbene<br />

Forderungen 60 .<br />

Zu § 25 HBG wurde in der Vergangenheit regelmäßig die Ansicht vertreten, daß er nach den<br />

Grundsätzen der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz auch für die steuerliche<br />

Gewinnermittlung gelte durchaus auch im Sinne einer Abgrenzungspflicht 61 . Auch der<br />

Bundesfinanzhof hatte in seinem Urteil vom 25.9.1968 62 die Ansicht vertreten, die zeitliche<br />

Verteilung nach § 25 HBG sei als Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung anzusehen und<br />

damit bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen. <strong>Die</strong> Finanzverwaltung war<br />

dem zunächst gefolgt, hatte dann aber später da<strong>von</strong> Abstand genommen 63 .<br />

Woraus sich der GoB-Charakter der Nominalwertbilanzierung ableitet, ist nur schwer<br />

nachvollziehbar, insbesondere vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 26.4.1995 64<br />

(Wechseldiskont-Urteil), das noch einmal das Anschaffungskostenprinzip für Forderungen<br />

ausdrücklich festschrieb 65 . Von daher ist für die Steuerbilanz unabhängig vom<br />

57<br />

58<br />

59<br />

60<br />

61<br />

62<br />

63<br />

64<br />

65<br />

BFH v. 26.4.1995, I R 92/94, BStBl. II 1995, 594, 596.<br />

Vgl. Bellinger/Kerl, Hypothekenbankgesetz, 2. Aufl. 1979, § 25 HBG Anm. 2.<br />

BT-Drs. 11/6275 v. 19.1.1990, S. 22. So auch Grewe, in: Bonner Handbuch der<br />

Rechnungslegung, § 340e HGB Rn. 34; Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2.<br />

Aufl. 2004, § 340e HGB Rn. 52.<br />

Grewe, in: Bonner Handbuch der Rechnungslegung, § 340e HGB Rn. 39; Kröll/Balzer, in:<br />

Heymann, 2. Aufl. 1999, § 340e HGB Rn. 14.<br />

Vgl. Bellinger/Kerl, Hypothekenbankgesetz, 2. Aufl. 1979, § 25 HBG Anm. 14.<br />

BFH v. 25.9.1968, I 52/64, BStBl. II 1969, 18, 22. Ablehnend dazu Bauer, in:<br />

Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz [2001], § 5 EStG Rn. F 263.<br />

OFD Frankfurt v. 28.1.1987 (LX0077550); FM Nordhein-Westfalen (koo. Ländererlaß) v.<br />

19.1.1987 (LX0074430); FM Baden-Württemberg (koo. Ländererlaß) v. 30.7.1968<br />

(LX0018057). Hierzu ist jedoch anzumerken, daß § 25 Abs. 1 HBG keine ratierliche<br />

Auflösung, sondern eine Fünftel-Auflösung vorsah. Ab dem 1.1.1988 wollte die<br />

Finanzverwaltung <strong>von</strong> dieser Abstand nehmen und nach § 5 Abs. 4 EStG eine<br />

kapitalanteilige Abgrenzung auf den Zinsfestschreibungszeitraum vornehmen. <strong>Die</strong>s spricht<br />

m.E. jedoch nicht <strong>von</strong> vornherein für die Behauptung, daß die Finanzverwaltung insgesamt<br />

Abschied vom Konzept der Nominalwertbilanzierung des § 25 HBG a.F. bzw. des § 340e<br />

Abs. 2 HGB genommen hat.<br />

BFH v. 26.4.1995, I R 92/94, BStBl. II 1995, 595. Kritisch dazu u.a. Weber-Grellet, in: L.<br />

Schmidt, 24. Aufl. 2005, § 5 EStG Rn. 270 Wechselforderungen.<br />

Wenngleich der BFH ausführte: Es kann dahingestellt bleiben, welche Auswirkungen der<br />

erweiterte Anschaffungskostenbegriff i.S. des § 340e Abs. 2 HGB auf den<br />

2005


18<br />

Handelsbilanzausweis nach allgemeinen GoB zu bilanzieren, d.h. nach dem<br />

Anschaffungskostenprinzip im Sinne des § 255 HGB bzw. § 6 EStG 66 .<br />

III. Ansatzfragen bei Vermögensgegenständen<br />

1. Begriff des Vermögensgegenstandes<br />

a) Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut<br />

Neben Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 HGB), Bilanzierungshilfen, derivativer Firmenwerte<br />

(§ 255 Abs. 4 HGB) und der 'Nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag' (§ 268<br />

Abs. 3 HGB) sind nur Vermögensgegenstände aktivierbar. Der Begriff des Vermögensgegenstandes<br />

ist gesetzlich nicht definiert, obgleich sich aus dem HGB, namentlich aus<br />

den Bestimmungen zum Inventar (§ 240 Abs. 1 HGB) und zum Bilanzgliederungsschema<br />

(§ 266 Abs. 2 HGB), Anhaltspunkte dafür ergeben, was als Vermögensgegenstand i.S. des<br />

§ 246 Abs. 1 HGB anzusehen ist 67 . Der handelsrechtlichen Begriff des<br />

Vermögensgegenstandes stimmt nach allgemeinem Verständnis mit dem steuerlichen<br />

Begriff des Wirtschaftsguts überein 68 .<br />

Nach überwiegender handelsrechtlicher Auffassung ist ein Vermögensgegenstand jedes nach<br />

der Verkehrsanschauung individualisierbare Gut, das sich bei wirtschaftlicher Betrachtung<br />

einzeln verwerten läßt 69 . Der Inhalt des unbestimmten Rechtsbegriffs im einzelnen wird zum<br />

Teil sehr unterschiedlich ausgefüllt 70 , auch wenn - gerade im Hinblick auf das Merkmal der<br />

selbständigen Verwertbarkeit - in einer Gleichstellung des Vermögens im Sinne des<br />

Bilanzrechts mit dem der Zwangsvollstreckung nach §§ 803ff. ZPO zugänglichen Vermögen<br />

eine hinreichend präzise Begriffsbestimmung möglich wäre 71 . <strong>Die</strong> steuerrechtliche<br />

Betrachtung ist weitergehend: es genügt danach, daß ein wirtschaftlicher Wert vorliegt, der<br />

nach der Verkehrsanschauung einer besonderen Bewertung zugänglich ist und im jeweiligen<br />

Einzelfall geschätzt werden kann 72 . Es muß sich um eine werthaltige greifbare Einzeleinheit<br />

handeln (Greifbarkeitsprinzip). Eine selbständige Nutzbarkeit ist nicht erforderlich; auch die<br />

66<br />

67<br />

68<br />

69<br />

70<br />

71<br />

72<br />

Anschaffungskostenbegriff des § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG und damit auf die Steuerbilanz<br />

hat.<br />

Für eine <strong>steuerbilanzielle</strong> <strong>Erfassung</strong> je nach dem in der Handelsbilanz nach § 340e Abs. 2<br />

HGB oder § 341c Abs. 2 HGB ausgeübten Wahlrecht Ellrott/Schmidt-Wendt, in: Beck Bil-<br />

Komm., 5. Aufl. 2003, § 255 HGB Rn. 255.<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rn. 10.<br />

BFH v. 7.8.2000, GrS 2/99, BStBl. II 2000, 632; BFH v. 26.10.1987, GrS 2/86, BStBl. II<br />

1988, 348; IDW, Zur Frage der Bedeutung aktienrechtlicher Bewertungsvorschriften für das<br />

Steuerrecht, WPg 1967, 666, 668. Dazu auch Weber-Grellet, in: L. Schmidt, 24. Aufl. 2005,<br />

§ 5 EStG Rn. 93ff.; Schreiber, in: Blümich [2003], § 5 EStG Rn. 304; Tiedchen, in:<br />

Herrmann/Heuer/Raupach [2002], § 5 EStG Rn. 345.<br />

So Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rn. 26.<br />

Vgl. dazu Hachenburg/Goerdeler/Müller § 42 GmbHG Rn. 50ff.; Knapp, Was darf der<br />

Kaufmann als seine Vermögensgegenstände bilanzieren ?, DB 1971, 1121; Lutz, in: HdJ,<br />

Abt. I/4 [1998] Rn. 21ff.; Westerfelhaus, Zwei-Stufen-Ermittlung zum bilanzierungsfähigen<br />

Vermögensgegenstand, DB 1995, 885; Ballwieser, in: Beck HdR B 131 [2002] Rn. 10ff.;<br />

Kußmaul, in: Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, 5. Aufl. [2003], Kap 36<br />

Rn. 1ff.; jeweils m.w.N.<br />

So Tiedchen, Der Vermögensgegenstand im Handelsbilanzrecht, Köln 1991, S. 176f.<br />

Vgl. BFH v. 17.2.1998, VIII R 28/95, BStBl. II 1998, 505.<br />

2005


19<br />

Übertragbarkeit soll kein zwingendes Tatbestandsmerkmal eines Wirtschaftsguts sein 73 . Für<br />

Kreditinstitute ergibt sich auch vor dem Hintergrund ihrer Branche bzw. ihrer spezifischen<br />

Geschäftstätigkeit nichts anderes, selbst wenn der Begriff des Vermögensgegenstandes als<br />

"wirtschaftlicher Begriff" zu verstehen ist.<br />

b) Zusammenfassung selbständiger Vermögensgegenstände<br />

<strong>Die</strong> Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises für mehrere einzelne Vermögensgegenstände,<br />

selbst wenn sie funktionell und technisch so aufeinander abgestimmt sind, daß sie eine wirtschaftliche<br />

Einheit (Sachinbegriff) bilden, rechtfertigt beim Erwerber keine Bilanzierung als<br />

ein Vermögensgegenstand 74 . Umgekehrt werden allein durch die Vereinbarung einzelner<br />

Kaufpreise für Teile eines Vermögensgegenstandes nicht mehrere Vermögensgegenstände<br />

geschaffen 75 .<br />

Wird unter Abweichung <strong>von</strong> der strengen Einzelbewertung <strong>von</strong> verschiedenen Vermögensgegenständen<br />

und schwebenden Geschäften eine kompensatorische Bewertung vorgenommen<br />

(Bildung einer sog. Bewertungseinheit), so entsteht damit kein neuer Vermögensgegenstand,<br />

da die in eine Bewertungseinheit eingehenden Vermögensgegenstände weiterhin<br />

selbständig verwertbar bleiben 76 . Auch ein Handelsportfolio oder ein Handelsbuch bildet<br />

demnach keinen eigenständigen Vermögensgegenstand.<br />

Dem Ansatz eines Vermögensgegenstandes, insbesondere einer Forderung, steht nicht<br />

entgegen, daß dessen Wert nur geschätzt werden kann 77 , es sei denn, es fehlte jeglicher<br />

Anhaltspunkt für eine vorsichtige kaufmännische Schätzung 78 . Dementsprechend kann bei<br />

einer Abrechnung <strong>von</strong> geschriebenen Optionen, die im sog. Future-Style-Verfahren abgerechnet<br />

werden, d.h. die Prämie wird erst bei Verfall, Ausübung oder Glattstellung gezahlt 79 ,<br />

nicht auf eine Aktivierung verzichtet werden 80 . Bei sog. Contingent Premium Options wird bei<br />

Geschäftsabschluß zwar eine zu zahlende Prämie vereinbart, die Zahlungsverpflichtung tritt<br />

jedoch nur bei Eintritt einer im vorhinein bestimmten Bedingung ein, z.B. daß die Option im<br />

Geld ist. Der Anschaffungsvorgang ist in diesem Fall durch Ausweis einer entsprechenden<br />

Verbindlichkeit neutral zu halten 81 . Eine "Saldierung" <strong>von</strong> Optionsrecht und Verbindlichkeit<br />

und damit im Ergebnis eine Behandlung wie ein schwebendes Geschäft ist unzulässig 82 ; eine<br />

solche Vorgehensweise verstößt gegen das Vollständigkeitsgebot.<br />

73<br />

74<br />

75<br />

76<br />

77<br />

78<br />

79<br />

80<br />

81<br />

82<br />

Vgl. Schreiber, in: Blümich [2003], § 5 EStG Rn. 306 m.w.N. Dazu auch Tiedchen, in:<br />

Herrmann/Heuer/Raupach [2002], § 5 EStG Rn. 345 m.w.N.<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rn. 35. Zum Begriff des Gesamtpreises<br />

und dessen Aufteilung vgl. Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1995, § 255 HGB Rn. 104ff.;<br />

Winkeljohann, in: Herrmann/Heuer/Raupach [1995], § 6 EStG Rn. 304ff.<br />

So zu recht Winkeljohann, in: Herrmann/Heuer/Raupach [1995], § 6 EStG Rn. 304.<br />

Ebenso Schneider, Bilanzierung <strong>von</strong> festverzinslichen Wertpapieren und Zinsfutures durch<br />

Kreditinstitute bei gemeinsamer Bewertung, BB 1995, 1231.<br />

Ellrott/St. Ring, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 247 HGB Rn. 88.<br />

BFH v. 4.4.1968, IV R 210/61, BStBl. II 1968, 411.<br />

Dazu Thießen/Gith, Neues Abrechnungsverfahren bei Optionen auf Futures, <strong>Die</strong> Bank 1992,<br />

87.<br />

Ebenso Scharpf/Luz, Risikomanagement, Bilanzierung und Aufsicht <strong>von</strong> Finanzderivaten,<br />

2. Aufl. 2000, S. 402.<br />

Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340e HGB Rn. 429;<br />

Prahl/Naumann, in: HdJ, Abt. II/10 [2000] Rn. 120.<br />

So auch Förschle, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 246 HGB Rn. 111.<br />

2005


20<br />

2. Bilanzierung <strong>von</strong> Sachgesamtheiten<br />

<strong>Die</strong> Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises für mehrere einzelne Vermögensgegenstände,<br />

selbst wenn sie funktionell und technisch so aufeinander abgestimmt sind, daß sie eine wirtschaftliche<br />

Einheit (Sachinbegriff) bilden, rechtfertigt beim Erwerber keine Bilanzierung als<br />

ein Vermögensgegenstand 83 . Umgekehrt werden allein durch die Vereinbarung einzelner<br />

Kaufpreise für Teile eines Vermögensgegenstandes nicht mehrere Vermögensgegenstände<br />

geschaffen 84 .<br />

Mehrere Anteile an Kapitalgesellschaften (z.B. Aktienpakete einer Aktiengesellschaft), die<br />

eine Beteiligung bilden und zu verschiedenen Zeitpunkten angeschafft wurden, werden zum<br />

Teil als ein einziges Wirtschaftsgut angesehen oder zumindest für die Bilanzierung und<br />

Bewertung als ein Wirtschaftsgut behandelt 85 . <strong>Die</strong>s ist regelmäßig bei einer in Aktien verkörperten<br />

Beteiligung zutreffend. Mehrere Geschäftsanteile an einer GmbH bilden jedoch angesichts<br />

ihrer rechtlichen Selbständigkeit (§ 15 Abs. 2 GmbHG) einzelne Vermögensgegenstände<br />

86 , was jedoch für den Beteiligungsausweis (§ 18 RechKredV) bzw. die Beteiligungsvermutung<br />

in § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB ohne Bedeutung ist.<br />

Bei der Anschaffung <strong>von</strong> Anteilen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile) bilden<br />

das Stammrecht und noch nicht entstandene Gewinnansprüche einen einheitlichen<br />

Vermögensgegenstand 87 . Eine Abspaltung des Gewinnbezugsrechts ist nicht zulässig, auch<br />

wenn die Vertragsparteien ausdrücklich ein Entgelt für den noch nicht festgestellten Gewinn<br />

des laufenden bzw. abgelaufenen Geschäftsjahres vereinbart haben 88 . Entsprechendes gilt<br />

für den Erwerb <strong>von</strong> Aktien mit Dividendenschein 89 .<br />

Wie bei Forderungen sind auch bei festverzinslichen Wertpapieren im Bestand die am<br />

Bilanzstichtag noch nicht fälligen (Stück-) Zinsen für die laufende Zinszahlungsperiode als<br />

getrennter Vermögensgegenstand zu aktivieren 90 . <strong>Die</strong> Tatsache, daß die so abgegrenzten<br />

Zinserträge bei effektiver Auszahlung dem Zinsabschlag unterliegen werden, ist dabei nicht<br />

zu berücksichtigen 91 . Bei den nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 RechKredV über börsennotierte<br />

Wertpapiere zu machenden Aufgliederungen schließt der Wertansatz der festverzinslichen<br />

Wertpapiere die Stückzinsen jedoch ein 92 .<br />

83<br />

84<br />

85<br />

86<br />

87<br />

88<br />

89<br />

90<br />

91<br />

92<br />

Adler/Dürig/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rn. 35. Zum Begriff des Gesamtpreises und<br />

dessen Aufteilung vgl. Adler/Dürig/Schmaltz, 6. Aufl. 1995, § 255 HGB Rn. 104ff.;<br />

Winkeljohann, in: Herrmann/Heuer/Raupach [1995], § 6 EStG Rn. 304ff.<br />

So zu recht Winkeljohann, in: Herrmann/Heuer/Raupach [1995], § 6 EStG Rn. 304.<br />

So BFH v. 14.2.1973, I R 76/71, BStBl. II 1973, 397; v. 5.12.1984, I R 62/80, BStBl. II 1985,<br />

311; anders BFH v. 27.7.1988, I R 104/84, BStBl. II 1989, 276.<br />

Vgl. Herrmann/Heuer/Raupach [1985], § 6 EStG Rn. 804; Weber, Grundsätze<br />

ordnungsmäßiger Bilanzierung für Beteiligungen, Düsseldorf 1980, S. 198f.<br />

BFH v. 21.5.1986, I R 190/81, BStBl. II 1986, 815; BMF v. 18.3.1980, BStBl. I 1980, 146.<br />

WP-Handbuch 2000, Bd. I, 12. Aufl. 2000, Rn. E 390f..<br />

Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 269; Zu getrennten Veräußerung und<br />

Erwerb <strong>von</strong> Stammrecht und Gewinnanspruch bzw. Dividendenschein ausführlich Dötsch,<br />

in: Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt [1995], § 20 EStG Rn. 179ff., 234ff. jeweils m.w.N.<br />

§ 11 RechKredV; BFH v. 13.12.1963, VI 22/61 S, BStBl. III 1964, 184; BMF v. 26.11.1971,<br />

DB 1972, 20.<br />

OFD Frankfurt v. 29.4.1994, DB 1994, 1217.<br />

Ausschuß für Bilanzierung des BdB, Bankbilanzrichtlinie-Gesetz, Arbeitsmaterialien zur<br />

Anwendung <strong>von</strong> Bilanzrichtlinien-Gesetz und Rechnungslegungsverordnung, Köln 1993,<br />

2005


21<br />

Werden beim Erwerb <strong>von</strong> festverzinslichen Wertpapiere die vom letzten Kupontermin bis zur<br />

Veräußerung der Schuldverschreibung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums<br />

besonders in Rechnung gestellt, gehören diese Stückzinsen 93 nicht zu<br />

den Anschaffungskosten der betreffenden Wertpapiere, sondern stellen einen selbständigen<br />

Vermögensgegenstand in Gestalt einer zugleich miterworbenen unabhängigen Zinsforderung<br />

dar, die durch Einlösung der Zinsscheine getilgt wird 94 . <strong>Die</strong> Stückzinsen sind nach § 11<br />

RechKredV unter dem für die zugehörigen Wertpapiere vorgesehenen Bilanzposten zu<br />

erfassen 95 . Bezahlte Stückzinsen sind kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten 96 . Werden<br />

Zinspapiere nach der Kupontrennung jedoch vor dem Zinszahlungstermin erworben, mindern<br />

die vom Erwerbspreis abgezogenen Minus-Stückzinsen die Anschaffungskosten der Papiere<br />

nicht; sie sind gegen die Zinserträge zu buchen 97 .<br />

Bei festverzinslichen Wertpapieren, die ohne Verrechnung <strong>von</strong> Stückzinsen (flat) gehandelt<br />

werden, scheidet eine Stückzinsverrechnung aus; die Anschaffungskosten bemessen sich allein<br />

nach dem Kaufpreis 98 . <strong>Die</strong>s gilt auch für festverzinsliche Genußrechte, Anleihen mit<br />

garantierter Mindestverzinsung und Indexanleihen. Entfällt ein Teil der Anschaffungskosten<br />

für ein nominal unterverzinsliches Wertpapier (deep-discount-bond, Zerobond) auf die bis<br />

zum Erwerbszeitpunkt rechnerisch zu ermittelnden Zinsen, ist kein gesonderter Zinsanspruch<br />

auszuweisen. <strong>Die</strong> beim Verkäufer aufgezinsten Wertpapiererträge können vom (Zwischen-)<br />

Erwerber nicht <strong>von</strong> den Anschaffungskosten ausgesondert werden 99 .<br />

Getrennt erworbene Zinsscheine (Stripped bonds) oder ohne Zinsscheine erworbene<br />

Schuldverschreibungen sind als Wertpapiere i.S. des § 7 RechKredV einzeln zu bilanzieren<br />

und zu bewerten 100 ; sie sind unter Aktivposten Nr. 5 'Schuldverschreibungen und andere<br />

festverzinsliche Wertpapiere' auszuweisen 101 . Es ist jedoch nicht gerechtfertigt,<br />

Schuldverschreibungen mit Zinsscheinen, auch im Fall einer getrennten Handelbarkeit, getrennt<br />

zu aktivieren und einzeln zu bewerten. Werden das Stammrecht und alle noch nicht<br />

fälligen Zinsscheine einer Schuldverschreibung getrennt erworben, können sie wie eine<br />

entsprechende Schuldverschreibung, die mit den Zinsscheinen zusammen erworben wurde,<br />

als ein Vermögensgegenstand aktiviert und bewertet werden.<br />

93<br />

94<br />

95<br />

96<br />

97<br />

98<br />

99<br />

100<br />

101<br />

S. 84; ebenso Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 35<br />

RechKredV Rn. 6.<br />

Zur Berechnung der Stückzinsen vgl. o.V., <strong>Die</strong> Bank 1986, 368.<br />

BFH v. 13.12.1963, VI 22/61 S, BStBl. III 1964, 184; Ellrott/Schmidt-Wendt, in: Beck Bil-<br />

Komm., 5. Aufl. 2003, § 255 HGB Rn. 250; Scharpf, Handbuch Bankbilanz, 2. Aufl. 2004,<br />

S. 239, 242; Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 269.<br />

Ebenso Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 16 RechKredV<br />

Rn. 21.<br />

Scharpf, Handbuch Bankbilanz, 2. Aufl. 2004, S. 432.<br />

Schäfer, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Forderungen, 2. Aufl., Düsseldorf<br />

1977, S. 72; Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 269.<br />

Ebenso Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 269.<br />

Glanegger, in: L. Schmidt, 24. Aufl. 2005, § 6 EStG Rn. 365; a.M. Ellrott/Gutike, in: Beck<br />

Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 255 HGB Rn. 176; Neyer, Zur ertragsteuerlichen Behandlung<br />

sog. Zero-Bonds, DB 1982, 975, 976.<br />

Scheffler/Jünemann, in: Beck HdR B 216 [1997] Rn. 104.<br />

Ebenso Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 16 RechKredV<br />

Rn. 3.<br />

2005


22<br />

Beim Erwerb <strong>von</strong> Investment-Anteilscheinen bildet ein erhobener Ausgabeaufschlag (§ 41<br />

Abs. 1 Satz 2 InvG) einen rechtlich unselbständigen Teil des Ausgabepreises 102 . Gleiches gilt<br />

für einen mitbezahlten Ertragsausgleich i.S. des § 43 Abs. 4 Nr. 6 InvG. Im Fall des Erwerbs<br />

<strong>von</strong> sog. Garantiefonds, bei denen die verwaltende Kapitalanlagegesellschaft eine<br />

Ausschüttungs- oder Wertentwicklungsgarantie gegeben hat 103 , ergibt sich auch im Hinblick<br />

auf die gegebene Zusage keine andere Beurteilung.<br />

Als Compound Instruments (strukturierte Produkte) 104 werden Finanzinstrumente<br />

bezeichnet, die sich unter Rückgriff auf anerkannte Barwert-, Optionspreis- und<br />

Arbitragepreistheorien in andere Finanzinstrumente zerlegen lassen. Sie sind entgegen der<br />

im Vordringen befindlichen Ansicht als ein Vermögensgegenstand zu erfassen und<br />

bilanzrechtlich nicht zu zerlegen.<br />

<strong>Die</strong> Umschreibung einer Inhaberschuldverschreibung in eine Namensschuldverschreibung<br />

nach § 806 BGB (oder vice versa) ändert nichts an der schuldrechtlichen Verpflichtung des<br />

Ausstellers und ihrer wertpapiermäßigen Verbriefung; die Urkunde verliert lediglich ihren<br />

Charakter als Inhaberpapier i.S. des § 793 Abs. 1 BGB. Da die Identität des<br />

Vermögensgegenstandes fortbesteht, kommt es mangels Abgang eines Vermögensgegenstandes<br />

zu keiner Erfolgsrealisation 105 , jedoch aufgrund der Verlustes des<br />

Wertpapiercharakters i.S. des § 7 RechKredV zu einem im Anlagespiegel zu berücksichtigenden<br />

Abgang (§ 34 Abs. 3 Satz 2 RechKredV).<br />

Kein Zugang oder Abgang eines Vermögensgegenstandes stellt die grundsätzlich zulässige<br />

Umwidmung <strong>von</strong> Wertpapieren des Handelsbestandes in Wertpapiere der Liquiditätsreserve<br />

bzw. des Anlagevermögens und umgekehrt dar 106 . <strong>Die</strong> einmal vorgenommene Zuordnung<br />

kann geändert werden. Eine Änderung setzt eine subjektive Zweckbestimmung voraus; es<br />

bedarf dazu neuer, nachprüfbarer Umstände 107 . Ansonsten liegt ein Verstoß gegen das<br />

Willkürverbot vor. Da eine Umwidmung kein Umsatzakt ist, hat sie keine Gewinnrealisierung<br />

zur Folge 108 .<br />

Bei einem Glattstellungsgeschäft an der Eurex handelt es sich um den Abschluß eines<br />

neuen, zu einem bestehenden Kontrakt gegenläufigen, Kontraktes. Durch die Kennzeichnung<br />

als closing transaction gemäß den Eurex-Handelsbedingungen kommt gleichzeitig ein Aufhe-<br />

102<br />

103<br />

104<br />

105<br />

106<br />

107<br />

108<br />

BFH v. 22.3.1972, I R 199/69, BStBl. II 1972, 489.<br />

Dazu Lempenau/Rupp, Ausschüttungsgarantie bei Veräußerung und Rückgabe <strong>von</strong><br />

Investment-Anteilen vor 1994, DB 1996, 108.<br />

Zu strukturierten Produkten vgl. Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl.<br />

2004, § 340e HGB Rn. 490ff.; Prahl/Naumann, Moderne Finanzinstrumente im<br />

Spannungsfeld zu traditionellen Rechnungslegungsvorschriften, WPg 1992, 709ff.; Scharpf,<br />

Handbuch Bankbilanz, 2. Aufl. 2004, S. 242ff.; Naumann, Bewertungseinheiten im<br />

Gewinnermittlungsrecht der Banken, Düsseldorf 1995, S. 92, 120.<br />

Ebenso Ellrott/Schmidt-Wendt, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 255 HGB Rn. 259.<br />

Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340c HGB Rn. 54; dazu<br />

auch BAKred v. 19.3.1993, CMBS 17.27.<br />

Ausschuß für Bilanzierung des BdB, Bankbilanzrichtlinie-Gesetz, Arbeitsmaterialien zur<br />

Anwendung <strong>von</strong> Bilanzrichtlinien-Gesetz und Rechnungslegungsverordnung, Köln 1993,<br />

S. 94.<br />

Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340c HGB Rn. 38;<br />

Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 107; sie verursacht auch keine neuen Anschaffungskosten<br />

(IDW, Auflösung stiller Reserven durch Veräußerungsgeschäfte (BFA<br />

1/1982), WPg 1982 S. 548).<br />

2005


23<br />

bungsvertrag zustande, der beide Geschäfte zum Erlöschen bringt. Da die Glattstellung wirtschaftlich<br />

eine Veräußerung eines Optionsrechtes bzw. einer Stillhalterposition bedeutet,<br />

sind Closing-Trades saldiert zu erfassen; lediglich der Differenzbetrag aus erhaltener und gezahlter<br />

Prämie bzw. Buchwert der Option wird erfolgswirksam 109 . Ansonsten können gegenläufige<br />

Geschäfte allenfalls im Rahmen der kompensatorischen Bewertung berücksichtigt<br />

werden.<br />

1. Allgemeines<br />

IV. Persönliche Zuordnung <strong>von</strong> <strong>Finanzinstrumenten</strong><br />

Für Kreditinstitute gelten die gleichen Zuordnungsgrundsätze wie für alle Kaufleute. Branchenspezifische<br />

Abweichungen sind nicht gerechtfertigt. Ein Kreditinstitut hat wie jeder<br />

Kaufmann "seine" Vermögensgegenstände und Schulden in der Handelsbilanz aufzunehmen<br />

(§§ 240, 242 HGB). Der Bilanzierende muß in der Lage sein, den Vermögensgegenstand zu<br />

"verwerten", wozu auch, insbesondere bei abnutzbaren Gegenständen, der "Verbrauch"<br />

gehört; das bloße Recht, einen Vermögensgegenstand zu gebrauchen, genügt grundsätzlich<br />

nicht zur persönlichen Zuordnung 110 . Da das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung<br />

normalerweise dem Eigentümer zusteht, kann <strong>von</strong> der zivilrechtlichen Zuordnung in der<br />

Regel auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit geschlossen werden; die zivilrechtliche Zuordnung<br />

indiziert die bilanzielle Vermögenszugehörigkeit 111 . Das Recht, über die Substanz<br />

eines Vermögensgegenstandes für eigene Rechnung zu verfügen oder die Sache zu verwerten,<br />

kann regelmäßig nur einer Person zustehen<br />

Nach allgemeiner Definition ist wirtschaftlicher Eigentümer derjenige, der die Substanz und<br />

den Ertrag einer Sache tatsächlich hat und zwar vollständig und auf Dauer 112 . <strong>Die</strong>s beinhaltet<br />

die uneingeschränkte Verfügungsmacht über ein Gut mit der Möglichkeit wirtschaftlicher Nutzung<br />

oder Verwertung, Übernahme des wirtschaftlichen Risikos (Gefahr der Wertminderung,<br />

Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs) und des Genusses <strong>von</strong><br />

Wertsteigerungen 113 .<br />

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist ein Wirtschaftsgut demjenigen zuzurechnen,<br />

der ohne rechtlicher Eigentümer zu sein, die tatsächliche Herrschaft über das<br />

Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, daß er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche<br />

109<br />

110<br />

111<br />

112<br />

113<br />

Häuselmann/Wiesenbart, Fragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung <strong>von</strong> Geschäften an der<br />

Deutschen Terminbörse (DTB), DB 1990, 641, 644; Kommission für Bilanzierungsfragen des<br />

BdB, Behandlung <strong>von</strong> DTB-Aktienoptionen im Jahresabschluß <strong>von</strong> Banken, <strong>Die</strong> Bank 1990,<br />

212.<br />

So auch Knapp, Was darf der Kaufmann als seine Vermögensgegenstände bilanzieren ?, DB<br />

1971, 1121, 1123.<br />

Vgl. Schreiber, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG [2003], § 5 EStG Rn. 512; Goerdeler/Müller,<br />

<strong>Die</strong> Behandlung <strong>von</strong> nichtigen und schwebend unwirksamen<br />

Anschaffungsgeschäften, WPg 1980, 313, 316; Flume, Das Rechtsverhältnis des Leasing in<br />

zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht, DB 1972, 53, 61; Adler/Dürig/Schmaltz, 6. Aufl.<br />

1998, § 246 HGB Rn. 260.<br />

Döllerer, Leasing wirtschaftliches Eigentum oder Nutzungsrecht, BB 1971, 535, 536.<br />

Förschle/Kroner, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 246 HGB Rn. 4ff.; Hachenburg/Goerdeler/Müller,<br />

§ 42 GmbHG Rn. 56 m.w.N.; Adler/Dürig/Schmaltz, 6. Aufl.<br />

1998, § 246 HGB Rn. 260ff. m.w.N.; Gross, Zur Berücksichtigung rückwirkender<br />

Vereinbarungen in Kaufverträgen im Jahresabschluß, FS Forster, Düsseldorf 1992, S. 261.<br />

2005


24<br />

Nutzungsdauer <strong>von</strong> der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen<br />

kann 114 . Ein wirtschaftlicher Ausschluß in diesem Sinne wird vom BFH dann angenommen,<br />

wenn der Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat 115<br />

oder wenn dem Eigentümer überhaupt kein Herausgabeanspruch zusteht 116 .<br />

Im Ergebnis entsprechen sich die handelsrechtliche und die steuerliche Beurteilung nach<br />

§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO 117 . Nach h.M. sind die handelsrechtlichen<br />

Zuordnungsvorschriften, wenn sie <strong>von</strong> den steuerlichen abweichen würden, gemäß § 5<br />

Abs. 1 EStG vorrangig zu § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 118 .<br />

2. Personenmehrheiten<br />

a) Emissionskonsortien<br />

Bei der Bildung <strong>von</strong> Emissionskonsortien unter Beteiligung <strong>von</strong> Kreditinstituten in Form einer<br />

GbR wird wie bei anderen Konsortialverträgen regelmäßig die Bildung eines<br />

Gesellschaftsvermögens sowohl in Form des Gesamthand- wie des Bruchteilseigentums ausgeschlossen.<br />

<strong>Die</strong> Konsorten sind Alleineigentümer an der Quote der Emission 119 . Werden die<br />

Aktien vom Konsortium für Rechnung der Gesellschaft übernommen, können sie den<br />

Konsortium nicht als rechtlichem oder wirtschaftlichem Eigentümer zugerechnet werden 120 .<br />

Übernimmt das Konsortium die Aktien dagegen auf eigene Rechnung und zahlt es die<br />

Einlage aus eigenen Mitteln, sind die Aktien bei den Konsorten zu erfassen 121 .<br />

Realisiert sich ein Emissionsrisiko durch die Notwendigkeit der Übernahme der zu plazierenden<br />

Aktien in den eigenen Bestand, können diese entweder dem Handelsbestand oder<br />

den Wertpapieren der Liquiditätsreserve zuzuordnen sein 122 . Auch wenn die eine Anteilsquote<br />

<strong>von</strong> 20% überschritten sein sollte, kann bei Emissionshängern regelmäßig eine<br />

Daueranlageabsicht i.S. des § 271 Abs. 1 HGB ausgeschlossen werden. Sie sind dann im<br />

Aktivposten Nr. 6 'Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere' auszuweisen.<br />

Plazierungs- und Übernahmegarantien für Aktien und andere Kapitalmarktpapiere im<br />

Rahmen <strong>von</strong> Konsortialgeschäften fallen nicht unter die Vermerkpflicht des § 27 Abs. 1<br />

RechKredV 123 .<br />

114<br />

115<br />

116<br />

117<br />

118<br />

119<br />

120<br />

121<br />

122<br />

123<br />

BFH v. 12.9.1991, III R 233/90, BStBl. II 1992, 182.<br />

BFH v. 26.10.1970, IV R 144/66, BStBl. II 1970, 264.<br />

BFH v. 22.8.1984, I R 198/80, BStBl. II 1985, 126.<br />

Brezing, in: HdJ, Abt. I/4 [1998] Rn. 71ff.<br />

Körner/Weiken, Wirtschaftliches Eigentum nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG, BB 1992, 1033, 1037;<br />

Raupach/Schencking, in: Herrmann/Heuer/Raupach [1990], § 2 EStG Rn. 112; Tipke/Kruse,<br />

Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung [2003], § 39 AO Rn. 11. Aus der steuerrechtlichen<br />

Zuordnung <strong>von</strong> Wirtschaftsgütern nach § 39 AO folgt nicht zwingend die Zurechnung der<br />

aus ihnen fließenden Erträge (vgl. Raupach/Schencking, in: Herrmann/Heuer/Raupach<br />

[1990], § 2 EStG Rn. 112, 142ff.).<br />

Westermann, Das Emissionskonsortium als Beispiel der gesellschaftsrechtlichen<br />

Typendehnung, AG 1967, 289; Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. II 152.<br />

Vgl. allgemein Schnorbus, <strong>Die</strong> Rechtsstellung der Emissonsbank bei der Aktienemission, AG<br />

2004, 113.<br />

FM NRW v. 8.7.1966, BB 1966, 1051.<br />

So Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340c HGB Rn. 64.<br />

Ausschuß für Bilanzierung des BdB, Bankbilanzrichtlinie-Gesetz, Arbeitsmaterialien zur<br />

Anwendung <strong>von</strong> Bilanzrichtlinien-Gesetz und Rechnungslegungsverordnung, Köln 1993,<br />

S. 37.<br />

2005


25<br />

b) Bruchteilseigentum<br />

Miteigentum nach Bruchteilen ist möglich an Sachen (§ 90 BGB), d.h. körperlichen Gegenständen,<br />

seien sie beweglich oder unbeweglich. Der Anteil des einzelnen Miteigentümers<br />

ist Eigentum, auf den neben den §§ 741ff., 1009ff. BGB alle Vorschriften über das Alleineigentum<br />

anwendbar sind 124 . Da jeder Miteigentümer über seinen Anteil verfügen kann (§ 747<br />

Satz 1 BGB) und in seinen Anteil vollstreckt werden kann (§§ 857, 864 Abs. 2 ZPO), ist die<br />

Sache selbst anteilig als materieller Vermögensgegenstand zu bilanzieren und unter dem<br />

betreffenden Bilanzposten auszuweisen, nicht etwa ein immaterieller Vermögensgegenstand<br />

"Gemeinschaftsanteil" 125 ; Anteile an einer Bruchteilsgemeinschaft sind keine 'Anteile' 126 . <strong>Die</strong>s<br />

gilt auch für den gemeinschaftlichen Erwerb <strong>von</strong> Beteiligungen oder Wertpapieren (§ 5 Satz<br />

4 RechKredV), ungeachtet etwaiger konsortialer Bindungen 127 . Ein Fall des Miteigentums<br />

nach Bruchteilen ist der Fall der Sammelverwahrung <strong>von</strong> Wertpapieren (§ 6 DepotG) 128 ,<br />

wobei jedoch die Begründung <strong>von</strong> Miteigentum durch Einbringung <strong>von</strong> Wertpapieren in den<br />

Sammelbestand kein Tauschvorgang ist 129 . Eine Ausnahme vom Grundsatz der anteiligen<br />

Bilanzierung im Miteigentum stehender Vermögensgegenstände ist bei Investmentanteilen<br />

gegeben, auch wenn das Kreditinstitut alle Anteilscheine besitzt 130 . Bei Sondervermögens<br />

nach dem InvG verbrieft der Anteilschein nicht nur die schuldrechtlichen Ansprüche gegen<br />

die Kapitalanlagegesellschaft, sondern auch den Eigentumsanteil des Anteilscheininhabers<br />

an den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen 131 .<br />

3. Sicherungsrechte<br />

a) Von Kreditnehmern gestellte Sicherheiten<br />

Nach Maßgabe des auch für Kreditinstitute anwendbaren § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB sind im<br />

Wege des Eigentumsvorbehalts, der Sicherungsübereignung, der Sicherungsabtretung oder<br />

Pfandrechtsbestellung sicherungshalber hereingenommene Vermögensgegenstände allein<br />

beim Sicherungsgeber zu bilanzieren 132 . Es liegt zwar eine sog. eigennützige<br />

Sicherungstreuhandschaft vor, für die jedoch nicht die Grundsätze des § 6 RechKredV<br />

gelten. Auch ergeben sich für ein Kreditinstitut in seiner Funktion als Sicherungsnehmer<br />

keine Berichtspflichten im Anhang 133 . <strong>Die</strong> <strong>von</strong> Kreditnehmern gestellten Sicherheiten, sind jedoch<br />

dann in die Bilanz aufzunehmen, wenn das Engagement notleidend geworden ist und<br />

124<br />

125<br />

126<br />

127<br />

128<br />

129<br />

130<br />

131<br />

132<br />

133<br />

BGH v. 14.2.1962, IV ZR 156/61, NJW 1962, 1109 = BGHZ 36 S. 365.<br />

BFH v. 8.3.1990, IV R 60/89, BStBl. II 1994, 559.<br />

Kupsch, in: HdJ, Abt. II/3 [1987] Rn. 16; tw. abw. Adler/Dürig/Schmaltz, 6. Aufl. 1997,<br />

§ 266 HGB Rn. 80.<br />

Ebenso Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 5 RechKredV<br />

Rn. 13.<br />

Dazu Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 11.209.<br />

Winkeljohann, in: Herrmann/Heuer/Raupach [1995], § 6 EStG Rn. 355.<br />

Ebenso IDW, Bewertung und Ausweis <strong>von</strong> Wertpapieren und Namensschuldverschreibungen<br />

im Jahresabschluß der Versicherungsunternehmen (IDW RS VFA 1), WPg 2000, 380 Tz. 9.<br />

Im einzelnen Häuselmann, Zur Bilanzierung <strong>von</strong> Investmentanteilen, BB 1992, 312.<br />

Dazu Förschle/Kroner in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 246 HGB Rn. 15;<br />

Adler/Dürig/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rn. 146, 150.<br />

Ebenso Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 6 RechKredV<br />

Rn. 15.<br />

2005


26<br />

vom Kreditinstitut mit der Folge abgewickelt worden ist, daß die Sicherheiten unter Wegfall<br />

des besicherten Schuldverhältnisses übernommen werden 134 .<br />

Hereingenommene Barsicherheiten sind <strong>von</strong> Anfang an in der Bilanz des<br />

Sicherungsnehmers aufzunehmen (§ 246 Abs. 1 Satz 3 HGB). Korrespondierend ist hierzu<br />

eine 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' (Passivposten Nr. 2) bzw. gegenüber Kreditinstituten<br />

(Passivposten Nr. 1) zu passivieren.<br />

In der Wertpapierpraxis erfolgt eine Sicherheitengestellung vielfach durch die Übertragung<br />

<strong>von</strong> Wertpapieren. Zum Beispiel sieht der Deutsche Rahmenvertrag für Wertpapierdarlehen<br />

<strong>von</strong> 1999 einen sog. Wertausgleich vor, der den Darlehensnehmer zur Gestellung <strong>von</strong><br />

Wertpapieren verpflichtet. Dafür gelten vertragsgemäß die Regelungen über das<br />

Wertpapierdarlehen entsprechend. Mit der Ausnahme, daß für die Überlassung der<br />

Wertpapiere kein Darlehensentgelt zu leisten ist; Dividendenausgleichzahlungen haben<br />

jedoch zu erfolgen. Der Sicherungsnehmer hat das Recht, die gestellten Wertpapiere zu<br />

veräußern und ist lediglich verpflichtet, gattungsgleiche Stücke an den Pfandrechtsbesteller<br />

zurückzugeben. <strong>Die</strong>se Form der Sicherheitengestellung ist bei beiden Parteien wie ein<br />

Wertpapierdarlehen zu bilanzieren 135 . Der Verleiher hat eine solche empfangene Sicherheit<br />

zu aktivieren und gleichzeitig eine korrespondierende Rückgabeverbindlichkeit zu<br />

passivieren. <strong>Die</strong> Sicherheiten selbst sind regelmäßig (formell) unverzinslich. <strong>Die</strong>s rechtfertigt<br />

jedoch nicht, sie als eine unverzinsliche Verbindlichkeit i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG<br />

anzusehen. <strong>Die</strong> Sicherheit ist insoweit vielmehr als Bestandteil des gesicherten Geschäfts zu<br />

betrachten 136 . Dementsprechend kann auch nicht fiktiv ein Zinsanteil für Zwecke der<br />

Hinzurechnung <strong>von</strong> Dauerschuldzinsen für Gewerbesteuerzwecke herausgerechnet werden.<br />

b) Vom Kreditinstitut gestellte Sicherheiten<br />

Stellt ein Kreditinstitut Sicherheiten für eigene Verbindlichkeiten, verbleiben die übertragenen<br />

Vermögensgegenstände in der Bilanz des Kreditinstituts unter dem jeweiligen Posten. Eine<br />

Aussonderung oder Kenntlichmachung in der Bilanz ist nicht erforderlich 137 . Es ist jedoch<br />

nach § 35 Abs. 5 RechKredV im Anhang gegliedert nach den einzelnen Bilanzposten jeweils<br />

der Gesamtbetrag der als Sicherheit übertragenen Vermögensgegenstände anzugeben 138 .<br />

c) Sicherheiten in Form <strong>von</strong> Einschußzahlungen (Margin-Stellung)<br />

Zur Absicherung ihrer Verpflichtungen verlangen die Terminbörsen bzw. die Clearing-Stellen<br />

regelmäßig Sicherheiten <strong>von</strong> Vertragspartnern, die eine sog. offene Position eingehen, d.h.<br />

ihre Verpflichtungen aus dem Kontrakt nicht unmittelbar erfüllen müssen oder nicht durch<br />

Deckungsbestände garantieren. Beim Optionsgeschäft ist dies der Stillhalter. Optionserwerber<br />

müssen regelmäßig keine Sicherheiten leisten, es sei denn, die Abrechnung erfolgt<br />

im Future-Style-Verfahren, d.h. die Optionsprämie wird erst am Ende des Geschäfts gezahlt.<br />

<strong>Die</strong> Stellung <strong>von</strong> Sicherheiten ist typischerweise auch bei Terminkontrakten erforderlich. <strong>Die</strong><br />

134<br />

135<br />

136<br />

137<br />

138<br />

Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. II 137.<br />

Ebenso Schmid/Mühlhäuser, Wirtschaftliches Eigentum und Gewinnrealisierung, BB 2001,<br />

2609, 2615.<br />

Schmid/Mühlhäuser, Wirtschaftliches Eigentum und Gewinnrealisierung, BB 2001, 2609,<br />

2615.<br />

Ebenso Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 6 RechKredV<br />

Rn. 15; Mathews, Bilanzierung <strong>von</strong> Treuhandvermögen, BB 1992, 738<br />

Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 35 RechKredV Rn. 83ff.<br />

2005


27<br />

Sicherheitengestellung kann durch Bareinschuß oder die Verpfändung <strong>von</strong> Wertpapieren erfolgen<br />

139 .<br />

Da die Margins stets nur die beschriebene Sicherheitsfunktion haben, sind sie wie eine Kaution<br />

oder sonstige Sicherheitsleistungen als Forderung zu aktivieren und als "sonstiger Vermögensgegenstand"<br />

auszuweisen. Eine Bewertung erfolgt nicht 140 . Soweit ein Margin-<br />

System mit börsentäglichen Gewinn- oder Verlustausgleichszahlungen (Variation Margin)<br />

besteht, erfolgen die Ein- und Auszahlungen ebenfalls erfolgsneutral 141 . (Vorläufige)<br />

Gewinngutschriften sind als Verbindlichkeiten zu erfassen; Verlustausgleichszahlungen als<br />

Forderungen zu aktivieren 142 . Drohende Verluste sind durch Bildung <strong>von</strong> Rückstellungen zu<br />

berücksichtigen, nicht durch eine Bewertung, d.h. Abschreibung der Margin 143 . Das IDW sieht<br />

beide Verfahrensweisen als zulässig an 144 .<br />

4. Treuhandverhältnisse<br />

Mathews, <strong>Die</strong> Behandlung <strong>von</strong> Treuhandverhältnissen im Bilanzrichtlinien-Gesetz und in der Bankbilanzrichtlinie,<br />

BB 1987, 643; Heidner, <strong>Die</strong> rechtsgeschäftliche Treuhand im Steuerrecht, DStR 1989, 305; Mathews, Bilanzierung <strong>von</strong><br />

Treuhandvermögen, BB 1992, 738; Heidner, Treuhandverhältnisse im Einkommensteuerrecht, NWB [1995] F. 3 S. 9417;<br />

Heidner, <strong>Die</strong> Behandlung <strong>von</strong> Treuhandverhältnissen in der Abgabenordnung, DB 1996, 1203; Brinkhaus/Grandpierre,<br />

<strong>Die</strong> steuerliche Anerkennung <strong>von</strong> Treuhandverhältnissen bei einer Mehrheit <strong>von</strong> Treugebern, DStR 1999, 1971; Hollatz,<br />

<strong>Die</strong> Zurechnung <strong>von</strong> Einkünften bei Treuhandverhältnissen, NWB [2001] F. 2 S. 7637; Pankin, Rechtliche und<br />

steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Treuhandverhältnissen, Inf 2004, 422.<br />

Ein als Treuhänder fungierendes Kreditinstitut hat gemäß § 6 Abs. 1 RechKredV das<br />

Treuhandvermögen bei gleichzeitiger Einstellung einer Treuhandverbindlichkeit zu<br />

aktivieren. <strong>Die</strong>se Sonderregelung für Kreditinstitute ist nicht auf Nicht-Kreditinstitute<br />

übertragbar. Nach allgemeinen Grundsätzen hat der Treuhänder das Treugut nicht bilanziell<br />

zu erfassen 145 . Da § 6 Abs. 1 RechKredV kein GoB ist, kann auch bei der steuerliche<br />

Gewinnermittlung <strong>von</strong> Kreditinstituten das Treugut nicht beim Treuhänder berücksichtigt<br />

werden. Es gelten die allgemeinen <strong>Erfassung</strong>sgrundsätze des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO.<br />

5. Kommissionsgeschäfte<br />

Rechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen regelmäßig beim Kommissionsgeschäft<br />

(§§ 383ff. HGB) auseinander. <strong>Die</strong> Bilanzierung richtet sich hier, namentlich bei den Ef-<br />

139<br />

140<br />

141<br />

142<br />

143<br />

144<br />

145<br />

Zur Margin-Stellung vgl. auch Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl.<br />

2004, § 340e HGB Rn. 400ff.<br />

Jutz, Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Financial Futures, BB 1990, 1515.<br />

BdB, Bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> DTB-Futures, <strong>Die</strong> Bank 1991, 105, 106.<br />

H.M.; vgl. IDW, Bilanzierung und Prüfung <strong>von</strong> Financial Futures und Forward Rate<br />

Agreements (IDW BFA 2/1993), WPg 1993, 517; Häuselmann/Wiesenbart, Fragen zur<br />

bilanzsteuerlichen Behandlung <strong>von</strong> Geschäften an der Deutschen Terminbörse (DTB), DB<br />

1990, 645; Bieg, Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Financial Futures, StB 2003, 92.<br />

Häuselmann/Wiesenbart, Fragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung <strong>von</strong> Geschäften an der<br />

Deutschen Terminbörse (DTB), DB 1990, 645; Treuberg/Scharpf , DTB-Aktienoptionen und<br />

deren Abbildung im Jahresabschluß <strong>von</strong> Industrieunternehmen, DB 1991, 666.<br />

IDW, Bilanzierung und Prüfung <strong>von</strong> Financial Futures und Forward Rate Agreements (IDW<br />

BFA 2/1993), WPg 1993, 517.<br />

Förschle/Kroner, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 246 HGB Rn. 10;<br />

Adler/Dürig/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rn. 287ff. m.w.N.; Wöhe, in:<br />

Küting/Weber, 5. Aufl. [2004], Kap 6 Rn. 301ff.<br />

2005


28<br />

fektenkommissionsgeschäften 146 , nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit des Kommissionsgutes.<br />

Bei der Einkaufskommission (vgl. §§ 18ff. DepotG) erwirbt der Kommissionär<br />

zwar das rechtliche Eigentum am Kommissionsgut; da der Erwerb für Rechnung des Kommittenten<br />

erfolgt, fällt das wirtschaftliche Eigentum unmittelbar an diesen 147 . Der Kommissionär<br />

bilanziert allein seine Forderungen gegen den Kommittenten auf Aufwendungsersatz<br />

und Provision (§ 396 HGB) als Forderungen an Kunden, ferner seine Verbindlichkeiten aus<br />

dem Kommissionsgeschäft gegenüber dem Verkäufer 148 . Bei der Verkaufskommission<br />

wechselt das wirtschaftliche Eigentum direkt vom Kommittenten zum Käufer; die Bilanz des<br />

Kommissionärs wird vom Kommissionsgut nicht berührt 149 . <strong>Die</strong> Ankaufs- und Verkaufsprovisionen<br />

aus dem Wertpapierkommissionsgeschäft sind als Provisionserträge<br />

auszuweisen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 RechKredV) 150 .<br />

1. Allgemeines<br />

V. Zeitliche Zuordnung <strong>von</strong> <strong>Finanzinstrumenten</strong><br />

Geschäftsvorfälle, die eine Veränderung des kaufmännischen Vermögens in der Struktur<br />

oder Höhe bewirken, sind unmittelbar bei ihrer Entstehung zu erfassen. <strong>Die</strong> Frage der<br />

zeitlichen Zuordnung <strong>von</strong> Vermögensgegenständen und Schulden im Sinne der Bestimmung<br />

des Zeitpunktes ihres Zugangs oder Abgangs bestimmt sich wie die Frage ihres Ansatzes<br />

und ihrer persönlichen Zuordnung nach der zivilrechtlichen Rechtslage, soweit nicht die wirtschaftliche<br />

Betrachtungsweise etwas anderes gebietet 151 .<br />

Beim Erwerb eines Vermögensgegenstandes wird der Zeitpunkt der erstmaligen Buchung<br />

durch den Realisationszeitpunkt bestimmt. <strong>Die</strong> Umsatzrealisation bestimmt den Zeitpunkt, ab<br />

dem der Käufer einen Vermögensgegenstand zu bilanzieren hat bzw. der Verkäufer anstelle<br />

des Vermögensgegenstandes eine Forderung 152 . <strong>Die</strong> Gewinnrealisation bestimmt den<br />

Zeitpunkt, an dem der Verkäufer anstelle der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten<br />

den Verkaufserlös ansetzen darf 153 . Bei Sachen (§ 90 BGB), d.h. beweglichen Vermögensgegenständen<br />

und Grundstücken, ist der Gefahrübergang bzw. der Übergang der<br />

Verfügungsmacht in Gestalt des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes als Zeitpunkt des<br />

Vermögenszugangs bzw. -abgangs und damit als Bilanzierungszeitpunkt anzusehen 154 . Beim<br />

Kauf und Verkauf <strong>von</strong> Rechten (Forderungen, Beteiligungen) und rechtsähnlichen Werten<br />

(Know-how) tritt Gewinnrealisierung ein, wenn der Veräußerer dem Erwerber das bürgerlichrechtliche,<br />

mindestens jedoch das wirtschaftliche Eigentum übertragen hat 155 .<br />

146<br />

147<br />

148<br />

149<br />

150<br />

151<br />

152<br />

153<br />

154<br />

155<br />

Vgl. Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte der deutschen Banken, Nr. 1ff., WM 1995,<br />

362<br />

Förschle/Kroner, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 246 HGB Rn. 19.<br />

Adler/Dürig/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rn. 308f.<br />

Förschle/Kroner, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 246 HGB Rn. 18; Ellrott/St. Ring, in:<br />

Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 247 HGB Rn. 89.<br />

So Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 30 RechKredV Rn. 18.<br />

Ebenso Adler/Dürig/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rn. 169.<br />

Adler/Dürig/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rn. 186ff.<br />

Gross, Zur Berücksichtigung rückwirkender Vereinbarungen in Kaufverträgen im<br />

Jahresabschluß, FS Forster, Düsseldorf 1992, S. 261, 263.<br />

BFH v. 7.11.1991, IV R 43/90, BStBl. II 1992, 398; Adler/Dürig/Schmaltz, 6. Aufl. 1995,<br />

§ 255 HGB Rn. 10.<br />

BFH v. 10.3.1988, IV R 226/85, BStBl. II 1988, 832.<br />

2005


29<br />

Jeder Geschäftsvorfall ist einem Geschäftsjahr zuordenbar, das mit der Ausnahme eines<br />

Rumpfgeschäftsjahres 12 Monate beträgt 156 , wobei das Geschäftsjahr nicht dem Kalenderjahr<br />

entsprechen muß. Das Geschäftsjahr endet um 24 Uhr vor Beginn des neuen Geschäftsjahres.<br />

Wird ein Kaufmann in verschiedenen Zeitzonen tätig, bestimmt sich das<br />

Geschäftsjahresende nach der am Sitz der Hauptniederlassung maßgeblichen Zeit. Für den<br />

sog. 24-Stunden-Handel bedeutet dies, daß Bestands- und Ergebnisdifferenzen, die sich<br />

aus der Zusammenführung der ausländischen Zweigstellenbuchführungen mit anderen<br />

Abschlußzeitpunkten ergeben, jedenfalls dann handelsrechtlich zu eliminieren sind, wenn sie<br />

auf internen Geschäften i.w.S. beruhen.<br />

2. Rückwirkende Vereinbarungen<br />

Wenn für die Frage der zeitlichen Zuordnung <strong>von</strong> Vermögensgegenständen und Schulden<br />

die wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend ist, so ergeben sich daraus Konsequenzen<br />

für die bilanzielle <strong>Erfassung</strong> rückwirkender Vereinbarungen. Wirtschaftliches Eigentum kann<br />

nicht rückwirkend erworben oder verloren werden; es beruht auf tatsächlichen,<br />

wirtschaftlichen Verhältnissen, die nicht rückwirkend eintreten oder fortfallen können 157 .<br />

<strong>Die</strong> rückbezügliche Änderung eines früheren Geschäftsvorfalles ist als neuer Geschäftsvorfall<br />

anzusehen und erst in der auf die Änderung folgenden Bilanz zu berücksichtigen 158 .<br />

<strong>Die</strong>s gilt grds. auch für eine Rückabwicklung innerhalb desselben Geschäftsjahres oder nach<br />

Geschäftsjahresende aber vor Bilanzfeststellung. <strong>Die</strong>s ergibt sich neben dem Vollständigkeitsgebot<br />

aus § 238 Abs. 1 Satz 3 HGB. Da<strong>von</strong> ist die Berichtigung einer Falschbuchung<br />

(Stornierung) zu unterscheiden, die keine unzulässige rückwirkende Sachverhaltsgestaltung<br />

darstellt 159 .<br />

Keine Fälle rückwirkender Sachverhaltsgestaltungen liegen vor, wenn bspw. ein geschlossener<br />

Vertrag <strong>von</strong> beiden Seiten nicht erfüllt und durch einen anderslautenden neuen Vertrag<br />

über denselben Vermögensgegenstand ersetzt wird. Sog. Schubladenverträge kommen erst<br />

in dem Augenblick zustande, in dem sich die Parteien über die Wirksamkeit einigen 160 . <strong>Die</strong><br />

Rückdatierung eines Vertrages ändert nichts an der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des<br />

tatsächlichen Vertragsabschlusses. Umgekehrt ist die bloße schriftliche Bestätigung 161<br />

eines bereits früher geschlossenen mündlichen Vertrages, z.B. telefonischer Geschäftsabschlüsse<br />

im Wertpapier- und Devisenhandel 162 , keine unzulässige rückwirkende<br />

Gestaltung 163 .Ebensowenig liegt eine unzulässige Rückbeziehung vor, wenn im Rahmen ei-<br />

156<br />

157<br />

158<br />

159<br />

160<br />

161<br />

162<br />

163<br />

Hense/Philipps, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 240 HGB Rn. 60ff.<br />

So zu Recht Ruppe, in: Herrmann/Heuer/Raupach [1990], Einf. ESt Rn. 685ff. m.w.N., § 2<br />

EStG Rn. 144; BFH v. 15.3.1973, VIII R 150/70, BStBl. II 1973, 593; ähnlich Gross, Zur<br />

Berücksichtigung rückwirkender Vereinbarungen in Kaufverträgen im Jahresabschluß, FS<br />

Forster, S. 263ff.<br />

BFH v. 2.8.1983, VIII R 15/80, BStBl. II 1984, 736.<br />

BFH v. 27.3.1968, I 154/65, BStBl. II 1968, 522.<br />

Ruppe, in: Herrmann/Heuer/Raupach [1990], Einf. ESt Rn. 690.<br />

Zur Notwendigkeit der schriftlichen Bestätigung bei Handelsgeschäften vgl. BAKred v.<br />

23.10.1995, Mindestanforderungen an das Betreiben <strong>von</strong> Handelsgeschäften der<br />

Kreditinstitute, CMBS 4.270, Tz. 4.2.<br />

Vgl. IDW, Bilanzierung und Prüfung der Devisengeschäfte der Kreditinstitute (IDW BFA<br />

1/1975), WPg 1975, 664, Abschn. B.<br />

BFH v. 25.10.1960, I 116/60, BStBl. II 1961, 94.<br />

2005


30<br />

ner voll wirksamen Vereinbarung einzelne Elemente zunächst offengelassen und erst nachträglich<br />

fixiert werden, z.B. bei in Future-Style-Verfahren abgerechneten Optionen oder einer<br />

Kaufpreisbestimmung durch einen externen Bewerter 164 . Werden die ursprünglich<br />

vereinbarten Leistungsentgelte mit rückwirkender Kraft erhöht, ist dies im Geschäftsjahr der<br />

Leistung bzw. ihrer Zusage bilanziell zu berücksichtigen 165 . Wird etwa der Kaufpreis eines<br />

Vermögensgegenstandes aufgrund Gerichtsurteils, Schiedsspruches oder Vergleiches<br />

heraufgesetzt, sind derartige Anhebungen als nachträgliche Anschaffungskosten (§ 255<br />

Abs. 1 Satz 2 HGB) zu behandeln 166 ; entsprechend stellen zurückzugewährende Entgelte<br />

Anschaffungspreisminderungen (§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB) dar.<br />

3. Zugang und Abgang <strong>von</strong> Wertpapieren<br />

Der Zugang und Abgang <strong>von</strong> Wertpapieren bestimmt sich wie bei anderen Vermögensgegenständen<br />

grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums. Zivilrechtlich<br />

ist das bei effektiven Stücken die Einigung und Übergabe der Wertpapiere (§ 929<br />

BGB). Bei der Übertragung <strong>von</strong> Girosammeldepotguthaben kommt es auf die Übertragung<br />

des Miteigentums am Sammelbestand an 167 . Ohne Bedeutung ist der Zeitpunkt des<br />

Geschäftsabschlusses. Am Abschlußtag, der regelmäßig mit dem Abrechnungstag identisch<br />

ist, wird nur die schuldrechtliche Verpflichtung zur Lieferung <strong>von</strong> Wertpapieren begründet.<br />

Der Schwebezustand dieses Beschaffungs- oder Absatzgeschäftes wird am Tag der<br />

tatsächlichen Lieferung beendet und damit depot- und geldseitig bilanzwirksam. Zu diesem<br />

Zeitpunkt ist der Zugang bzw. Abgang der Wertpapiere zu erfassen (Prinzip der<br />

valutagerechten Buchung 168 ). Nach den hiesigen Börsenusancen ist ein abgeschlossenes<br />

Kassa-Geschäft am zweiten Börsentag nach dem Abschluß zu erfüllen 169 , soweit nicht im<br />

Einzelfall das sog. same-day-settlement angeboten wird, bei dem Abschlußtag und Valutatag<br />

zusammenfallen. Bei Geschäften über ausländische Wertpapierbörsen sind je nach Börsenplatz<br />

Erfüllungsfristen zwischen 7 und 30 Tagen üblich. Am Fälligkeitstag (Valutatag) wird<br />

regelmäßig das Konto des Wertpapierverkäufers bzw. -käufers erkannt. Bei der Verfügung<br />

über Sammelbestandteile wird bei Sammelverwahrern wie der Deutsche Börse Clearing<br />

(DBC) der Wertpapierübertrag vorgenommen; in diesem Umbuchungsvorgang (GS-<br />

Gutschrift) dokumentieren sich Einigung und Übergabe i.S. des § 929 BGB 170 . Der Zeitpunkt<br />

der Besitzverschaffung in Gestalt der Übertragung des Mitbesitzes am Girosammelbestand<br />

bestimmt sich mit Absenden bzw. Bereitstellen des Depottagesauszuges 171 .<br />

Unbeanwortet ist bislang die Frage, ob und inwieweit die bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben<br />

und handelbilanziellen Überlegung für die steuerliche Gewinnermittlung herangezogen<br />

werden können. <strong>Die</strong> zeitliche Zuordnung <strong>von</strong> Wertpapieren ist insbesondere hinsichtlich der<br />

164<br />

165<br />

166<br />

167<br />

168<br />

169<br />

170<br />

171<br />

Vgl. BFH v. 10.3.1971, I R 178/69, BStBl. II 1971, 566.<br />

Ebenso Ruppe, in: Herrmann/Heuer/Raupach [1990], Einf. ESt Rn. 699.<br />

Adler/Dürig/Schmaltz , 6. Aufl. 1995, § 255 HGB Rn. 45.<br />

Dazu im einzelnen Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 11.344ff..<br />

BAKred v. 8.4.1980, Valutagerechte Buchung <strong>von</strong> schwebenden Devisen-, Wertpapier- und<br />

Geldhandelsgeschäften, CMBS 4.172a).<br />

§ 15 Abs. 1 Satz 1 der Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse, WM<br />

1984, 76.<br />

Dazu Heinsius-Horn-Than, Depotgesetz, 1. Aufl. 1995, § 6 DepotG Rn. 35ff.<br />

Dazu Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 11.352ff.<br />

2005


31<br />

Anrechnungsberechtigung <strong>von</strong> Kapitalertragsteuer 172<br />

und ausländischer Quellensteuer <strong>von</strong><br />

Bedeutung. Ferner ist bedeutsam, ob ein Steuerpflichtiger zwischen schuldrechtlichem<br />

Erwerbstag und Erfüllungstag lediglich einen Aktienverschaffungsanspruch hat (der<br />

außerhalb des Halbeinkünfteverfahren ist) oder Anteilseigner i.S. des § 20 Abs. 2a EStG<br />

ist 173 .<br />

Beim Nostrogeschäft (Eigengeschäft und Eigenhandelsgeschäft) können schwebende<br />

Wertpapierkassageschäfte bereits vor Erfüllung gebucht werden, soweit sie im Inland abgewickelt<br />

werden. Im Ausland abgewickelte Eigen- und Festpreisgeschäfte können dagegen<br />

erst im Zeitpunkt ihrer Erfüllung bilanzwirksam gebucht werden 174 . Noch nicht fällige Verpflichtungen<br />

und Ansprüche zur Lieferung bzw. Zahlung sind in diesen Fällen in Nebenbüchern<br />

(sog. Schwebedatei) zu erfassen und jeweils erst am Fälligkeits- bzw. Erfüllungstag<br />

auf den Haupt- und Einzelkonten zu buchen.<br />

Für Aufgabegeschäfte (§ 95 Abs. 1 HGB; § 27 BörsG), d.h. Geschäfte, bei denen sich der<br />

Kursmakler die Benennung des Kontrahenten vorbehalten hat, gelten die genannten<br />

Grundsätze entsprechend 175 .<br />

Beim Wertpapier-Kommissionsgeschäft im Kundenauftrag ist eine Verbuchung vor<br />

Fälligkeit nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender<br />

Geschäfte anzusehen, auch wenn es sich um Kommissionsgeschäfte mit Selbsteintritt<br />

handelt; dies gilt sowohl für Kauf- als auch für Verkaufsgeschäfte 176 . Auch<br />

Auslandsgeschäfte, die in Ausführung eines Kundenkommissionsauftrages erfolgen, können<br />

bereits mit ihrem Abschluß kunden- und bankseitig gebucht werden.<br />

4. Aktivierung <strong>von</strong> Zinsansprüchen<br />

Bei Dauerschuldverhältnissen, die auf zeitraumbezogene Leistungen gerichtet sind, ist der<br />

Anspruch auf das Entgelt fortlaufend zeitraumbezogen verwirklicht. Unabhängig <strong>von</strong><br />

Fälligkeit und Abrechnungsperiode ist ein Zinsanspruch zu aktivieren, soweit das Entgelt auf<br />

die in der Vergangenheit erbrachte Leistung entfällt 177 . Zinsen sind die nach der Laufzeit<br />

bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für den Gebrauch eines auf Zeit<br />

überlassenen Kapitals. Als Zins sind dabei alle für die Kapitalüberlassung gewährten<br />

Nutzungsentgelte anzusehen, und zwar unabhängig vom Rechtsgrund der Zahlung, der<br />

172<br />

173<br />

174<br />

175<br />

176<br />

177<br />

Laut FM Bayern v. 11.11.1994, FN-IDW 1995, 205 soll auf den Abrechnungstag (Tag des<br />

Geschäftsabschlusses) und nicht auf den Valutatag (Tag der Lieferung bzw. Wertstellung)<br />

abgestellt werden.<br />

Vgl. dazu BFH v. 15.12.1999, I R 29/97, BStBl. II 2000, 527 sowie die Vorinstanz FG<br />

Hessen v. 2.12.1996, 4 K 3180/94, EFG 1997, 825.<br />

BAKred v. 4.6.1992, Valutagerechte Buchung <strong>von</strong> schwebenden Devisen-, Wertpapier- und<br />

Geldhandelsgeschäften, CMBS 4.172b); BAKred v. 23.10.1995 betr. Mindestanforderungen<br />

an das Betreiben <strong>von</strong> Handelsgeschäften der Kreditinstitute, CMBS 4.270, Tz. 6.1.;<br />

Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340c HGB Rn. 96;<br />

Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 43.<br />

BAKred v. 11.7.1984, Behandlung <strong>von</strong> Forderungen der Kreditinstitute aus<br />

Aufgabegeschäften im Rahmen der §§ 13ff. KWG, CMBS 4.191. Zu Aufgabegeschäften vgl.<br />

Beck, in: Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 3. Aufl. 2004, § 27 BörsG Rn. 12ff.<br />

BAKred v. 4.6.1992, Valutagerechte Buchung <strong>von</strong> schwebenden Devisen-, Wertpapier- und<br />

Geldhandelsgeschäften, CMBS 4.172b); BAKred v. 23.10.1995, Mindestanforderungen an<br />

das Betreiben <strong>von</strong> Handelsgeschäften der Kreditinstitute, CMBS 4.270, Tz. 6.1.<br />

Vgl. BFH v. 20.5.1992, X R 49/89, BStBl. II 1992, 904.<br />

2005


32<br />

Dauer der Kapitalüberlassung, ihrer Bezeichnung und der Form oder Art der Zinsleistung 178 .<br />

Für das Kreditgeschäft bedeutet dies, daß die für die zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung<br />

des Kapitals vereinbarte Gegenleistung (Zins) am Bilanzstichtag insoweit realisiert und unabhängig<br />

<strong>von</strong> der Fälligkeit als Forderung zu aktivieren ist, als sie auf die abgelaufene Periode<br />

entfällt 179 . <strong>Die</strong>se Grundsätze gelten nicht nur für Zinsansprüche aus Darlehen, sondern auch<br />

für Zinsansprüche aus festverzinslichen Wertpapieren 180 .<br />

<strong>Die</strong> Zinsberechnung ist grundsätzlich auf der Basis der Effektivzinsmethode vorzunehmen.<br />

Werden Nominalzinsen abgegrenzt, ist eine lineare Abgrenzung nach der Stückzinsformel 181<br />

gerechtfertigt, bei der jeder Monat mit 30 Tagen gerechnet wird.<br />

Werden die Effektivzinsen vom Kreditgeber bzw. Emittenten nicht allein über den Nominalzins<br />

dargestellt, sondern etwa in Form eines Auszahlungsdisagios, Rückzahlungsagios<br />

oder auch insgesamt in Form des Unterschieds zwischen Auszahlungs- und Rückzahlungsbetrag<br />

(z.B. Zerobonds), gelten die genannten Grundsätze entsprechend 182 . <strong>Die</strong><br />

Verteilung des abzugrenzenden Differenzbetrages erfolgt nach Maßgabe des<br />

Effektivzinssatzes 183 . Bei aperiodischen Nominalzinszahlungen, wie etwa bei<br />

Kombizinsanleihen, ist ebenfalls eine effektivzinsgerechte Nettobilanzierung vorzunehmen<br />

184 . Voraussetzung ist, daß es sich um Wertpapiere mit einer bestimmten<br />

Emissionsrendite handelt; keine Zuschreibung kann erfolgen, wenn die Rendite erst am Ende<br />

der Laufzeit feststeht, auch wenn bestimmte Mindestrenditen zugesagt sind.<br />

Beim Erwerb <strong>von</strong> unter pari notierenden Schuldverschreibungen hat die jährliche Zuschreibung<br />

der Effektivzinsen auf der Basis der Anschaffungskosten des Zweiterwerbers und<br />

demzufolge des zum Zeitpunkt des Zweiterwerbs geltenden Effektivzinssatzes zu erfolgen<br />

und nicht nach Maßgabe des Effektivzinssatzes zum Zeitpunkt der Emission 185 .<br />

Zinserträge sind brutto zu erfassen, d.h. ggf. einschließlich der anrechenbaren einbehaltenen<br />

Kapitalertragsteuer (auch Zinsabschlag) oder ausländischer anrechenbarer Quellensteuern<br />

186 ; nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der Zinsabschlag jedoch erst im Erhebungsjahr<br />

anzurechnen 187 .<br />

178<br />

179<br />

180<br />

181<br />

182<br />

183<br />

184<br />

185<br />

186<br />

187<br />

BFH v. 13.10.1987, VIII R 156/84, BStBl. II 1988, 252, 255.<br />

Vgl. FM NRW v. 28.1.1972, WPg 1972, 195; ; BFH v. 30.11.1961, IV 302/58 U, BStBl. III<br />

1962, 81; Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340e HGB<br />

Rn. 91; Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 44, 134, 268.<br />

Clemm/Schulz/Bail, in: Beck Bil-Komm. § 247 HGB Rn. 124; Adler/Dürig/Schmaltz, 6. Aufl.<br />

1995, § 252 HGB Rn. 82.<br />

Dazu o.V., <strong>Die</strong> Bank 1986, 368.<br />

Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 135f.; Windmöller, Nominalwert und<br />

Buchwert, FS Forster, Düsseldorf 1992, S. 701.<br />

Vgl. BMF v. 5.3.1987, BStBl. I 1987, 395; IDW, Zur Bilanzierung <strong>von</strong> Zerobonds (HFA<br />

1/1986), WPg 1986, 248; Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 271; vgl. .<br />

Naumann, Bewertungseinheiten im Gewinnermittlungsrecht der Banken, Düsseldorf 1995,<br />

103ff.<br />

So jedenfalls IDW, Über die 119. 122. Sitzung des BFA, IDW-FN 1987, 376; Birck/Meyer,<br />

<strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 272.<br />

Förschle, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 275 HGB Rn. 178.<br />

OFD Frankfurt v. 29.4.1994, DB 1994, 1217.<br />

2005


33<br />

5. Aktivierung <strong>von</strong> Dividendenansprüchen<br />

Ansprüche auf Dividenden sind erst dann zu aktivieren, wenn ein<br />

Gewinnverwendungsbeschluß der Kapitalgesellschaft (§§ 58 Abs. 4, 174 AktG) und hierdurch<br />

ein verfügbarer Rechtsanspruch auf einen Gewinnanteil in bestimmter Höhe endgültig begründet<br />

ist 188 . Dem entspricht auch das Konzept des § 20 Abs. 2a EStG. Im Falle<br />

ausländischer Anteile ist es sachgerecht, auf den sog. record date abzustellen. <strong>Die</strong>s ist der<br />

Tag, an dem bei der ausschüttenden Gesellschaft die Bücher geschlossen werden und der<br />

Zeitpunkt, zu dem die zur Dividendenauszahlung berechtigten Anteilseigner identifiziert<br />

werden. <strong>Die</strong> Gewinnausschüttung ist durch das board regelmäßig zu einem früheren<br />

Zeitpunkt bestimmt worden. Zu aktivieren ist der Bruttobetrag unter Berücksichtigung<br />

anrechenbarer Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag oder ausländischer Quellensteuer 189 .<br />

Erhaltene Vorabdividenden sind als laufende Erträge erfassen 190 . Sind erhaltene<br />

Vorabdividenden zurückzuzahlen, sind sie als sonstige betriebliche Aufwendungen zu<br />

erfassen. Entsteht der Rückforderungsanspruch vor Feststellung des Jahresabschlusses des<br />

Gesellschafters, ist er noch in alter Rechnung unter Minderung der betreffenden<br />

Beteiligungserträge zu passivieren. Ist mit einer Rückforderung zu rechnen, ist dem durch<br />

Bildung einer Rückstellung nach § 249 Abs. 1 HGB Rechnung zu tragen.<br />

6. Ausschüttungen aus Investment-Anteilscheinen<br />

Ausschüttungen aus Investment-Anteilscheinen sind mit der Entstehung des Rechtsanspruches<br />

auf Auszahlung, d.h. nach entsprechender Beschlußfassung über die Ausschüttung<br />

zu den in den Vertragsbedingungen oder dem <strong>von</strong> der Kapitalanlagegesellschaft festgesetzten<br />

Ausschüttungstag zu vereinnahmen 191 . Der Anspruch kann sich unmittelbar aus den<br />

Vertragsbedingungen ergeben 192 ; dies ist nicht der Fall, wenn die Vertragsbedingungen nur<br />

"grundsätzlich" eine Ausschüttung vorsehen, sie aber <strong>von</strong> weiteren Bedingungen abhängig<br />

machen. Eine konstante Ausschüttungspraxis in den Vorjahren begründet keinen sog.<br />

quasisicheren Anspruch. Mit der Ausschüttung sind auch damit verbundene<br />

Steueranrechnungsansprüche zu vereinnahmen. Soweit Erträge thesauriert werden, findet<br />

keine Zuschreibung auf den Beteiligungsansatz statt 193 .<br />

C. <strong>Die</strong> Bewertung <strong>von</strong> <strong>Finanzinstrumenten</strong><br />

I. <strong>Die</strong> Bewertung des Wertpapierbestandes bei Kreditinstituten<br />

1. <strong>Die</strong> Wertpapierkategorien des Bankbilanzrichtlinie-Gesetzes<br />

Für den Bereich des Wertpapierhandels sind nach dem Bankbilanzrichtlinie-Gesetz drei<br />

Wertpapierkategorien zu unterscheiden:<br />

188<br />

189<br />

190<br />

191<br />

192<br />

193<br />

BFH v. 30.10.1973, I R 67/72, BStBl. II 1974, 234.<br />

WP-Handbuch 2000, Bd. I, 12. Aufl. 2000, Rn. F 435.<br />

Förschle, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 275 HGB Rn. 177; Adler/Düring/Schmaltz,<br />

6. Aufl. 1998, § 247 HGB Rn. 222.<br />

Häuselmann, Zur Bilanzierung <strong>von</strong> Investmentanteilen, BB 1992, 312.<br />

BFH v. 18.5.1994, I R 59/93, BStBl. II 1995, 54.<br />

A.M. Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 269<br />

2005


34<br />

• Wertpapiere, die wie Anlagevermögen behandelt werden (Nichthandelsbestand)<br />

• Wertpapiere des Handelsbestandes<br />

• Wertpapiere der Liquiditätsreserve 194<br />

Handelsrechtlich ist die Zugehörigkeit der Wertpapiere zu einer der drei Wertpapierkategorien<br />

entscheidend für<br />

• den GuV-Ausweis 195<br />

• die Zulässigkeit der Bildung stiller Reserven 196<br />

• die Aufnahme in den Anlagespiegel 197<br />

• die Bewertung, d.h. dafür, ob die Wertpapiere nach den für das Anlagevermögen oder<br />

den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften bewertet werden.<br />

<strong>Die</strong> §§ 340ff. HGB und die RechKredV enthalten keine eindeutige Regelungen, wonach sich<br />

welche Zuordnung <strong>von</strong> Wertpapieren zu welcher Wertpapierkategorie ergibt. <strong>Die</strong> Systematik<br />

des § 340e Abs. 1 HGB geht aber <strong>von</strong> der widerleglichen Vermutung aus, daß Forderungen<br />

und Wertpapiere nicht zum Anlagevermögen gehören 198 .<br />

Als "Wertpapiere, die wie Anlagevermögen behandelt werden" sind Wertpapiere anzusehen,<br />

die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 340e Abs. 1 S. 2<br />

i.V. mit § 247 Abs. 2 HGB) 199 . Hierfür genügt nicht ein zeitliches Moment, sondern es bedarf<br />

einer dokumentierten Entscheidung einer zuständigen Stelle 200 . Damit gilt für die Bewertung<br />

dieser Wertpapiere das gemilderte Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 2 Satz 3 HGB).<br />

Ein Handelsbestand ist ein "<strong>von</strong> dem Kreditinstitut zu bestimmender Bestand an Wertpapieren,<br />

den es vorhält, um seinen Wertpapierhandel zu betreiben" 201 . Handelsbestände sind<br />

somit diejenigen Effektenbestände, die ein Kreditinstitut zum Eigenhandel und zur Kurspflege<br />

unterhält 202 .<br />

Wertpapiere der Liquiditätsreserve sind negativ zu definieren als Papiere, die weder dazu<br />

bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, noch Eigenhandels- oder<br />

Kurspflegebestände sind; sie können auch Papiere umfassen, die in Pension genommen<br />

wurden (Pensionsbestände).<br />

<strong>Die</strong> Zuordnung <strong>von</strong> Wertpapieren zum Anlagebestand oder Handelsbestand stellt eine<br />

kaufmännische Ermessensentscheidung dar, die im Erwerbszeitpunkt und nicht erst am<br />

194<br />

195<br />

196<br />

197<br />

198<br />

Wertpapiere, die nicht wie Anlagevermögen behandelt werden und die nicht Handelsbestand<br />

sind.<br />

Vgl. § 340c Abs. 1 HGB.<br />

Vgl. § 340f Abs. 1 HGB (nur Wertpapiere der Liquiditätsreserve)<br />

Vgl. § 34 Abs. 3 RechKredV.<br />

Kröll/Balzer, in: Heymann, 2. Aufl. 1999, § 340e HGB Rn. 8.<br />

199 Zur Zuordnung zum Anlagevermögen vgl. Scharpf, Handbuch Bankbilanz, 2. Aufl. 2004,<br />

200<br />

201<br />

202<br />

S. 225ff.<br />

BAKred. v. 15.11.1965 (CMBS 17.02); entsprechend die Regierungsbegründung zum<br />

Bankbilanzrichtlinie-Gesetz, BT-Drs. 11/6275 v. 19.1.1990, S. 22.<br />

Regierungsbegründung zum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz, BT-Drs. 11/6275 v. 19.1.1990,<br />

S. 23.<br />

Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340c HGB Rn. 46ff. Zur<br />

Zuordnung zum Handelsbestand vgl. auch Scharpf, Handbuch Bankbilanz, 2. Aufl. 2004,<br />

S. 216ff.<br />

2005


35<br />

Bilanzstichtag zu treffen ist 203 . <strong>Die</strong> Zuordnung zum Eigenhandel muß nachprüfbar und in<br />

geeigneter Weise dokumentiert sein 204 . <strong>Die</strong> Zuordnungskriterien unterscheiden sich nicht <strong>von</strong><br />

den allgemeinen handelsrechtlichen Zuordnungskriterien <strong>von</strong> Wertpapieren zum Anlageoder<br />

Umlaufvermögen 205<br />

wie sie auch der Besteuerung zugrunde gelegt werden 206 . Eine<br />

Mindestzeitspanne, in der das Wertpapier der Vermögensanlage dient, ist nicht<br />

erforderlich 207 . Auch bei einem festverzinslichen Wertpapier, das bis zur Einlösung eine<br />

Restlaufzeit <strong>von</strong> weniger als einem Jahr besitzt, kommt eine Zuordnung zum<br />

Anlagevermögen in Betracht 208 . Umgekehrt genügt die bloße Tatsache einer längeren<br />

Haltedauer nicht, das Wertpapier nach dem für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften<br />

zu bewerten 209 . <strong>Die</strong> einmal vorgenommene Zuordnung zum Anlagevermögen bzw.<br />

Anlagebestand ändert sich später nicht allein dadurch, daß beabsichtigt ist, die Wertpapiere<br />

zu veräußern 210 . Auch die Nutzung <strong>von</strong> Anlagebeständen als Deckungsbestand, z.B. für<br />

verkaufte Aktienoptionen, ändert die Zuordnung nicht 211 . Ebensowenig hat eine Nutzung <strong>von</strong><br />

Anlagebeständen für Wertpapierdarlehens- oder Pensionsgeschäfte Einfluß auf die<br />

Zuordnung.<br />

Eine Umwidmung <strong>von</strong> Wertpapieren des Handelsbestandes in Wertpapiere der<br />

Liquiditätsreserve bzw. des Anlagevermögens und umgekehrt ist grundsätzlich zulässig 212 .<br />

<strong>Die</strong> einmal vorgenommene Zuordnung kann geändert werden. <strong>Die</strong> Änderung setzt eine<br />

subjektive Zweckbestimmung voraus; es bedarf dazu neuer, nachprüfbarer und<br />

dokumentierter Umstände 213 . Ansonsten liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor. Eine<br />

Umwidmung ist kein Umsatzakt und hat somit keine Gewinnrealisierung zur Folge 214 ;<br />

ebenfalls verursacht sie keine neuen Anschaffungskosten 215 . <strong>Die</strong> Umwidmung <strong>von</strong><br />

Wertpapieren ist vom sog. internen Geschäft zu unterscheiden, bei dem ein Wertpapier<br />

203<br />

204<br />

205<br />

206<br />

207<br />

208<br />

209<br />

210<br />

211<br />

212<br />

213<br />

214<br />

215<br />

Böcking/Oldenburger, in: MK-HGB, 1. Aufl. 1001, § 340e HGB Rn. 12; Werndl, in:<br />

Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 6 EStG Rn. B 9; Scharpf, Handbuch Bankbilanz, 2. Aufl.<br />

2004, S. 85. Vgl. auch IDW, Auslegung des § 341b HGB (IDW RS VFA 2), WPg 2002, 475.<br />

Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340c HGB Rn. 34;<br />

Kröll/Balzer, in: Heymann, 2. Aufl. 1999, § 340e HGB Rn. 9.<br />

Vgl. dazu Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 247 HGB Rn. 116.<br />

Vgl. FG Hessen v. 18.11.1999, 4 K 6280/97, EFG 2000, 251.<br />

Böcking/Oldenburger, in: MK-HGB, 1. Aufl. 2001, § 340e HGB Rn. 11; Birck/Meyer, <strong>Die</strong><br />

Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 61.<br />

Kröll/Balzer, in: Heymann, 2. Aufl. 1999, § 340e HGB Rn. 9.<br />

Böcking/Oldenburger, MK-HGB, 1. Aufl. 2001, § 340e HGB Rn. 11.<br />

BMF v. 13.7.1992, DB 1992, 1553; FG Hessen v. 18.11.1999, 4 K 6280/97, EFG 2000, 251;<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 247 HGB Rn. 118.<br />

BMF v. 13.7.1992, DB 1992, 1553.<br />

Kröll/Balzer, in: Heymann, 2. Aufl. 1999, § 340e HGB Rn. 10; Krumnow, Rechnungslegung<br />

der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340c HGB Rn. 54; Scharpf, Handbuch Bankbilanz, 2.<br />

Aufl. 2004, S. 85 u. 233ff.<br />

BdB, Bankbilanzrichtlinie-Gesetz, Köln 1993, S. 94; Scharpf, Handbuch Bankbilanz, 2.<br />

Aufl. 2004, S. 215f.; Marsch-Barner/Schröer, in: GK-HGB, § 340c HGB Rn. 11; Grewe, in:<br />

Hofbauer/Kupsch [1994], § 340e HGB Rn. 20f.<br />

Böcking/Oldenburger, in: MK-HGB, 1. Aufl. 2001, § 340e HGB Rn. 13; Birck/Meyer, <strong>Die</strong><br />

Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 107. Vgl. auch BAKred v. 19.3.1993, CMBS 17.27.<br />

IDW, Auflösung stiller Reserven durch Veräußerungsgeschäfte, (IDW HFA 2/1982), WPg<br />

1982, 548; IDW, Zur Bilanzierung <strong>von</strong> festverzinslichen Wertpapieren (IDW HFA 2/1972),<br />

FN-IDW 1972, 117; Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340c<br />

HGB Rn. 35.<br />

2005


36<br />

zwischen zwei Handelsstellen eines Unternehmens zu formellen und materiellen<br />

Bedingungen eines Drittgeschäftes veräußert wird.<br />

2. <strong>Die</strong> Wertpapierkategorien des KWG (§ 1 Abs. 12 KWG)<br />

a) Aufsichtsrechtliche Zuordnung<br />

Neben der bankbilanziellen Unterscheidung der Wertpapierbestände gewinnt auch die<br />

bankaufsichtsrechtliche Abgrenzung der Anlagebuchbestände <strong>von</strong> den<br />

Handelsbuchbeständen im Sinne des § 1 Abs. 12 KWG steuerliche Bedeutung. Für<br />

Aktienbestände, die dem Handelsbuch eines Kreditinstituts zuzuordnen sind, wird gemäß<br />

§ 8b Abs. 7 KStG die Steuerfreiheit für Dividendenerträge (§ 8b Abs. 1 KStG) und<br />

Veräußerungsgewinne (§ 8b Abs. 2 KStG) ausgeschlossen.<br />

Dem Handelsbuch im Sinne dieses Gesetzes sind zum Zweck der Ermittlung und der<br />

Anrechnung <strong>von</strong> Handelsbuch-Risikopositionen zuzurechnen<br />

1. Finanzinstrumente, handelbare Forderungen und Anteile, die das Institut zum Zweck des<br />

Wiederverkaufs im Eigenbestand hält oder <strong>von</strong> dem Institut übernommen werden, um<br />

bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder<br />

Preis- und Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen, damit ein Eigenhandelserfolg erzielt<br />

wird,<br />

2. Bestände und Geschäfte zur Absicherung <strong>von</strong> Marktrisiken des Handelsbuchs und damit im<br />

Zusammenhang stehende Refinanzierungsgeschäfte,<br />

3. Aufgabegeschäfte sowie<br />

4. Forderungen in Form <strong>von</strong> Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die<br />

mit den Positionen des Handelsbuchs unmittelbar verknüpft sind.<br />

Dem Handelsbuch sind auch Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf<br />

Positionen des Handelsbuchs zuzurechnen. ... Das Anlagebuch bilden alle Geschäfte eines<br />

Instituts, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind. <strong>Die</strong> Einbeziehung in das Handelsbuch hat<br />

nach institutsintern festgelegten nachprüfbaren Kriterien zu erfolgen, die der Bundesanstalt und<br />

der Deutschen Bundesbank mitzuteilen sind; Änderungen der Kriterien sind der Bundesanstalt<br />

und der Deutschen Bundesbank unverzüglich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen. <strong>Die</strong><br />

Umwidmung <strong>von</strong> Positionen in das Handelsbuch oder Anlagebuch ist in den Unterlagen des<br />

Instituts nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen. <strong>Die</strong> Einhaltung der institutsintern<br />

festgelegten Kriterien hat der Abschlußprüfer im Rahmen der Jahresabschlußprüfung zu<br />

überprüfen und zu bestätigen.<br />

§ 1 Abs. 12 KWG<br />

b) Der Begriff des Handelsbuchkreditinstituts<br />

Jedes Kreditinstitut ist entweder Handelsbuch- oder Nichthandelsbuchinstitut. Als<br />

Nichthandelsbuchinstitut kann ist ein Institut einordnen, das die Bagatellgrenzen nach § 2<br />

Abs. 11 Satz 1 KWG einhält. <strong>Die</strong> Einhaltung der Bagatellgrenzen führt jedoch nicht<br />

zwangsläufig zur Einordnung als Nichthandelsbuchinstitut (... braucht nicht anzuwenden ...).<br />

Umgekehrt kommt aus dem Regelungssystem zum Ausdruck, daß auch ein<br />

Nichthandelsbuchinstitut eine Zuordnung <strong>von</strong> <strong>Finanzinstrumenten</strong> zum Handelsbuch<br />

vorzunehmen hat, da ansonsten die Einhaltung der Bagatellgrenzen nicht überprüfbar ist.<br />

Gemäß § 1 Abs. 12 Satz 5 KWG hat die Einbeziehung <strong>von</strong> Geschäften in das Handelsbuch<br />

nach institutsinternen nachprüfbaren Kriterien zu erfolgen, die der BAFin und der Deutschen<br />

2005


37<br />

Bundesbank mitzuteilen sind. Der Kriterienkatalog muß abschließend und eindeutig sein.<br />

Anhand der Kriterien muß sich jede Position objektiv eindeutig dem Anlagebuch oder<br />

Handelsbuch zuordnen lassen und auch tatsächlich zugeordnet werden. Zur zweifelsfreien<br />

Zuordnung einzelner Geschäfte zum Handelsbuch bzw. zum Anlagebuch ist es erforderlich,<br />

die jeweilige Zweckbestimmung des Geschäftes zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses<br />

eindeutig zu dokumentieren. Nur auf diese Weise läßt sich nachträglich die Einhaltung der<br />

institutsintern festgelegten Kriterien überprüfen. Das Handelsbuch und das Anlagebuch<br />

müssen sich jederzeit zweifelsfrei identifizieren lassen 216 .<br />

c) Aufsichtsrechtliche Zuordnungsprinzipen<br />

<strong>Die</strong> BAFin postuliert einen grundsätzlichen Gleichlauf der bankaufsichtsrechtlichen<br />

Abgrenzung des Handelsbuches gegen das Anlagebuch mit der handelsrechtlichen<br />

Abgrenzung des Handelsbestandes gegen Anlagevermögen und Liquiditätsreserve 217 . <strong>Die</strong><br />

handelsrechtlichen Kriterien, die für die Abgrenzung der Wertpapiere, handelbaren<br />

Forderungen und Anteile des Handelsbestandes gelten, sind den Kriterien für die<br />

Abgrenzung des Handelsbuches nach § 1 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KWG ähnlich; die objektive<br />

Interessenlage ist bei beiden Regelungskreisen weitgehend identisch. Deshalb ist <strong>von</strong> einem<br />

Gleichlauf zwischen dem Handelsbestand im Sinne des HGB und dem Handelsbuch im<br />

Sinne des KWG auszugehen, auch wenn die Absicht der kurzfristigen Weiterveräußerung<br />

keine gesetzliche Voraussetzung für die Zuordnung zum Handelsbestand nach § 340c Abs. 1<br />

HGB ist.<br />

Wertpapiere der handelsrechtlichen Liquiditätsreserve (§ 340f Abs. 1 Satz 1 HGB) sind<br />

grundsätzlich dem Anlagebuch zuzuordnen; Instrumente, die wie Anlagevermögen behandelt<br />

werden (§ 340c Abs. 2 HGB), sind immer dem Anlagebuch zuzuordnen.<br />

Umwidmungen <strong>von</strong> Positionen des Handelsbuches in das Anlagebuch bzw. umgekehrt sind<br />

bei Positionen im Sinne des § 1 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KWG grundsätzlich in begründeten<br />

Einzelfällen möglich, wenn sich die interne Zweckbestimmung der Geschäfte geändert hat.<br />

Als Ausnahmetatbestand ist die Regelung des § 1 Abs. 12 Satz 6 KWG eng auszulegen.<br />

Umwidmungen müssen in den Unterlagen des Instituts nachvollziehbar dokumentiert und<br />

hinreichend begründet werden (§ 1 Abs. 12 Satz 6 KWG). <strong>Die</strong> Dokumentation kann z.B.<br />

durch einen Beschluß der Geschäftsleitung erfüllt werden. An die Begründung sind hohe<br />

Anforderungen zu stellen. Das Konsistenzgebot und das Willkürverbot gelten auch für<br />

Umwidmungen.<br />

d) Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 12 KWG<br />

Zur Auslegung des § 1 Abs. 12 KWG, aber auch zur Auslegung des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG,<br />

kann das Schreiben des BAKred. vom 8. Dezember 1999 zur Zuordnung der Bestände und<br />

Geschäfte der Institute zum Handelsbuch und zum Anlagebuch herangezogen werden.<br />

Einige zentrale Aussagen seien deshalb hier festgehalten:<br />

Zur Handelbarkeit und Eigenhandelserfolg:<br />

• Wesentliches Tatbestandsmerkmal ist insoweit lediglich die Handelbarkeit dieser Instrumente. <strong>Die</strong><br />

Handelbarkeit der Instrumente ... ist wichtig, um eine Einbeziehung <strong>von</strong> Geschäften in das<br />

Handelsbuch zu verhindern, die am Markt nicht umgeschlagen werden können ...<br />

216<br />

217<br />

BAKred v. 8.12.1999, I 3 1119 3/98, Zuordnung der Bestände und Geschäfte der Institute<br />

zum Handelsbuch und zum Anlagebuch (§ 1 Abs. 12 KWG, § 2 Abs. 11 KWG).<br />

BAKred v. 8.12.1999, I 3 1119 3/98, Zuordnung der Bestände und Geschäfte der Institute<br />

zum Handelsbuch und zum Anlagebuch (§ 1 Abs. 12 KWG, § 2 Abs. 11 KWG).<br />

2005


38<br />

• <strong>Die</strong> Absicht der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges (ist) ... das entscheidende<br />

Abgrenzungskriterium. Bei der Zwecksetzung als zentrales Zuordnungskriterium reicht es nicht<br />

aus, daß das Institut überhaupt einen Eigenhandelserfolg erzielen möchte; erforderlich ist<br />

zusätzlich, daß es die Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen bzw. die<br />

Preisschwankungen kurzfristig nutzen möchte. Mit einem Wiederverkauf gleichzusetzen ist das<br />

partielle oder vollständige Schließen der Marktrisikoposition durch ein Absicherungsgeschäft<br />

(Gegengeschäft); der Eigenhandelserfolg wird hier durch die kurzfristige Erzielung einer<br />

Barwertdifferenz erzielt.<br />

Anlagebuch und Liquiditätsreserve:<br />

• Das Anlagebuch ist ... eine Residualgröße. Ihm sind alle Geschäfte und Bestände zuzuordnen, die<br />

nicht dem Handelsbuch zuzuordnen sind.<br />

• Wertpapiere der handelsrechtlichen Liquiditätsreserve (§ 340f Abs. 1 Satz 1 HGB) sind ... dem<br />

Anlagebuch zuzuordnen; Instrumente, die wie Anlagevermögen behandelt werden (§ 340c Abs. 2<br />

HGB), sind immer dem Anlagebuch zuzuordnen.<br />

Zuordnung <strong>von</strong> derivativen Geschäften und zum Hedging:<br />

• Bestände und Geschäfte sind dem Handelsbuch ... zuzuordnen, wenn sie zur Absicherung <strong>von</strong><br />

Marktpreisrisiken aus dem Handelsbuch dienen.<br />

• Absicherungsgeschäfte für Anlagebuchpositionen ... sind dem Anlagebuch zuzuordnen.<br />

• Pensions- und Darlehensgeschäfte, die Geschäfte mit <strong>Finanzinstrumenten</strong> des Handelsbuches<br />

zum Gegenstand haben, ... (sind) dem Handelsbuch zuzuordnen.<br />

• Soweit der zugrunde liegende Geschäftsgegenstand dem Anlagebuch zugeordnet ist, ist das<br />

Pensionsgeschäft oder ein vergleichbares Geschäft hingegen nicht im Umkehrschluß zwangsläufig<br />

dem Anlagebuch zuzuordnen.<br />

• Stillhalterverpflichtungen aus gedeckten Kaufoptionen sind analog der Regelung für Pensions-,<br />

Darlehens- und wirtschaftlich vergleichbare Geschäfte dem Handelsbuch oder Anlagebuch<br />

zuzuordnen.<br />

e) Steuerliche Folgen (§ 8b Abs. 7 KStG)<br />

Für Aktienbestände, die dem Handelsbuch eines Kreditinstituts zuzuordnen sind, wird gemäß<br />

§ 8b Abs. 7 Satz 1 KStG die Steuerfreiheit für Dividendenerträge (§ 8b Abs. 1 KStG) und<br />

Veräußerungsgewinne (§ 8b Abs. 2 KStG) ausgeschlossen. Aktienbestände, die Nicht-<br />

Handelsbuchbestände sind, d.h. zum Anlagebestand (im engeren Sinne) und zur<br />

Liquiditätsreserve gehören, gelten die § 8b Abs. 1 bis 6 KStG uneingeschränkt; auch ist § 15<br />

Abs. 4 Satz 5 EStG zu beachten.<br />

Da in § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG ein Steuertatbestand explizit Bezug auf eine<br />

bankaufsichtsrechtliche Norm nimmt, stellt sich die Frage der Maßgeblichkeit der<br />

bankaufsichtsrechtlichen Einordnung für die Besteuerung. Vorzugswürdig erscheint ähnlich<br />

wie bei der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung eine<br />

formelle und materielle Maßgeblichkeit. Formelle Maßgeblichkeit bedeutet in diesem<br />

Zusammenhang, daß der Verweis auf die bankaufsichtsrechtliche Einordnung nicht nur als<br />

abstrakter Verweis verstanden werden darf. Es muß auch tatsächlich nach den Maßstäben<br />

des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen 218 und den institutsinternen Kriterien (§ 1<br />

Abs. 12 Satz 5 KWG) eine entsprechende Zuordnung vorgenommen worden sein. <strong>Die</strong><br />

218<br />

BAKred v. 8.12.1999, I 3 1119 3/98, Zuordnung der Bestände und Geschäfte der Institute<br />

zum Handelsbuch und zum Anlagebuch (§ 1 Abs. 12 KWG, § 2 Abs. 11 KWG).<br />

2005


39<br />

Finanzverwaltung wäre an eine entsprechende formelle Zuordnung auch dann gebunden,<br />

wenn sie nicht den materiellen Kriterien entspräche 219 .<br />

Mit Schreiben vom 25.7.2002 hat das BMF zur Behandlung des Aktieneigenhandels nach<br />

§ 8b Abs. 7 KStG Stellung genommen 220 . Danach kann zwar im Regelfall dem tatsächlichen<br />

Ansatz im Handelsbuch gefolgt werden. <strong>Die</strong> Finanzverwaltung nimmt aber ein<br />

eigenständiges Prüfungsrecht für sich in Anspruch. Maßgeblich seien die ausdrücklichen<br />

Vorgaben des § 1 Abs. 12 KWG und die institutsinternen Kriterien, unabhängig <strong>von</strong> deren<br />

konkreten Umsetzung im Handelsbuch. <strong>Die</strong> Wertpapiere der Liquiditätsreserve (§ 340f Abs.<br />

1 Satz 1 HGB) sind danach grundsätzlich dem Anlagebuch zuzuordnen und dem<br />

Anwendungsbereich des § 8b Abs. 7 KStG entzogen, auch wenn sie handelsrechtlich wie<br />

Umlaufvermögen bewertet werden.<br />

Bei deutschen Zweigstellen <strong>von</strong> Kreditinstituten oder Finanzinstituten mit Sitz in einem EUoder<br />

EWR-Staat (§ 53b KWG) sowie bei Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 KWG) gelten die<br />

gleichen Kriterien wie für inländische Kredit- und Finanzinstitute (§ 8b Abs. 7 Sätze 2 und 3<br />

KStG) 221 . Auch bei ihnen kommt es darauf an, ob die Anteile "mit dem Ziel der kurzfristigen<br />

Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben" wurden. Maßgebend ist zunächst die<br />

konkrete Handelbarkeit der Anteile 222 , d.h. das tatsächliche Vorhandensein eines<br />

entsprechenden Marktes. Weiterhin kommt es auf die Erfüllung des subjektiven<br />

Tatbestandes, d.h. des Erwerbs mit der Absicht, einen Eigenhandelserfolg erzielen zu wollen.<br />

<strong>Die</strong> Anwendbarkeit des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG <strong>von</strong> der Zuordnung zum Anlage- oder<br />

Umlaufvermögen abhängig zu machen, entspricht nicht dem Tatbestand der Norm 223 . Eine<br />

Zuordnung zum Anlagevermögen im Erwerbszeitpunkt indiziert jedoch, daß keine<br />

Eigenhandelsabsicht vorlag. Ein Erwerb in Eigenhandelsabsicht erfordert aber andererseits<br />

keine kurzfristige Veräußerung 224 . Auch führt eine kurzfristige Veräußerung <strong>von</strong> Anteilen, die<br />

nicht mit einer Eigenhandelsabsicht erworben wurden, nicht zur Versagung der Anwendung<br />

des § 8b Abs. 1 bis 6 KStG.<br />

Werden Aktien in Eigenhandelsabsicht <strong>von</strong> einem Kreditinstitut oder Finanzunternehmen<br />

erworben, das Organgesellschaft ist, ist die Anwendung des § 8b Abs. 7 KStG in Folge des<br />

§ 15 Satz 1 Nr. 2 KStG auf der Ebene des Organträgers zu berücksichtigen. <strong>Die</strong> faktischen<br />

Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 7 KStG sind im Ergebnis jedoch nach den Verhältnissen<br />

der Organgesellschaft zu beurteilen, d.h. ob sie Kreditinstitut oder Finanzunternehmen ist<br />

und die Aktien zu Eigenhandelszwecken erworben hat oder nicht. Unterschiedliche<br />

Tätigkeiten und Strukturen <strong>von</strong> Organträger und Organgesellschaft infizieren sich insoweit<br />

nicht.<br />

219<br />

220<br />

221<br />

222<br />

223<br />

224<br />

Ebenso Watermeyer, in: Herrmann/Heuer/Raupach [2001], § 8b KStG Rn. R 122.<br />

BMF v. 25.7.2002, BStBl. I 2002, 712.<br />

Vgl. dazu auch Milatz, Steuerfreiheit <strong>von</strong> Anteilsveräußerungen durch<br />

vermögensverwaltende Beteiligungsgesellschaften, BB 2001, 1066; Sterner/Balmes,<br />

Vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften und Holdingkapitalgesellschaften, FR 2002,<br />

903; Bogenschütz/Tibo, Erneute Änderung des § 8b KStG und weiterer Vorschriften<br />

betreffend den Eigenhandel <strong>von</strong> Banken und Finanzdienstleistern, DB 2001, 8.<br />

Ebenso Pyszka/Brauer, Einschränkung der Steuerbefreiung <strong>von</strong> Dividenden und<br />

Veräußerungsgewinnen bei Holdinggesellschaften (§ 8b Abs. 7 KStG), BB 2002, 1669.<br />

Stoschek/Lauermann/Peter (Anwendbarkeit <strong>von</strong> § 8b Abs. 7 KStG auf Holding- und<br />

Beteiligungsgesellschaften, NWB Nr. 37/2002, F. 4 S. 4647) wollen hingegen eine abstrakte<br />

Handelbarkeit genügen lassen.<br />

So aber BMF v. 25.7.2002, BStBl. I 2002, 712.<br />

Ebenso Pyszka/Brauer, Einschränkung der Steuerbefreiung <strong>von</strong> Dividenden und<br />

Veräußerungsgewinnen bei Holdinggesellschaften (§ 8b Abs. 7 KStG), BB 2002, 1669.<br />

2005


40<br />

3. Handelsrechtliche Bewertungsgrundsätze (§§ 253ff. HGB)<br />

Der Handelsbestand ist nach dem strengen Niederstwertprinzip zu bewerten (§ 340e Abs. 1<br />

Satz 2 i.V. mit § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB). <strong>Die</strong> Wertpapiere der Liquiditätsreserve sind<br />

ebenfalls wie Umlaufvermögen zu bewerten. Nur sie können noch zur Bildung - steuerlich<br />

nicht zu übernehmender - Vorsorgereserven verwendet werden (§ 340f Abs. 1 HGB), d.h. mit<br />

einem niedrigeren als dem nach § 253 Abs. 3 HGB zugelassenen Wert angesetzt werden.<br />

Wertpapiere des Nichthandelsbestandes (Anlagebestand), d.h. die "Wertpapiere, die wie<br />

Anlagevermögen behandelt werden" (§ 340e Abs. 1 HGB), sind nach dem gemilderten<br />

Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 2 Satz 3 HGB) zu bewerten. Damit besteht bei<br />

Finanzanlagen das Wahlrecht, auch bei nur vorübergehender (nicht dauernder)<br />

Wertminderung auf den Niederstwert abzuschreiben (§ 340e Abs. 1 Satz 3 HGB).<br />

Sowohl für Wertpapiere des Handelbestandes als auch für Wertpapiere des<br />

Anlagebestandes gilt das Wertaufholungsgebot (§ 340a Abs. 1, § 280 Abs. 1 HGB) 225 . Bei<br />

Wertpapieren der Liquiditätsreserve greift das handelsrechtliche Wertaufholungsgebot des<br />

§ 280 HGB nicht ein (§ 340f Abs. 2 Satz 1 HGB) 226 ; es besteht hier ein handelsrechtliches<br />

Beibehaltungswahlrecht, das steuerlich nicht zu beachten ist.<br />

Für die die Jahre bis zum 31.12.1998 bestand ein steuerliches Wertbeibehaltungswahlrecht, das nach Maßgabe des §<br />

280 Abs. 2 HGB ein Absehen <strong>von</strong> einer (handelsrechtlichen) Zuschreibung ermöglichte. Mit der Neufassung des § 6 Abs.<br />

1 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 227 ist dies seit dem 1.1.1999 nicht mehr möglich 228 .<br />

Wertpapiere können aus der Niederstbewertung nach dem Börsen- oder Marktpreis 229 am<br />

Abschlußstichtag dadurch herausgenommen werden, daß sie umgeschrieben werden<br />

(Vinkulierung). Nach § 9 Abs. 1 BWpVerwG 230<br />

kann z.B. der Gläubiger eines<br />

Bundeswertpapieres jederzeit verlangen, daß sein Anteil am Wertpapiersammelbestand<br />

(Sammelschuldbuchforderung) in eine Einzelschuldbuchforderung umgewandelt wird 231 . Eine<br />

solche auf den Namen lautende Einzelschuldbuchforderung ist dann, wie eine Namensschuldverschreibung<br />

oder ein Namensgenußrecht als Forderung zu qualifizieren (§ 14<br />

225<br />

226<br />

227<br />

228<br />

229<br />

230<br />

231<br />

Ausführlich dazu Scharpf, Handbuch Bankbilanz, 2. Aufl. 2004, S. 265ff.<br />

Scharpf, Handbuch Bankbilanz, 2. Aufl. 2004, S. 223.<br />

Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. 24.3.1999, BGBl. I 1999, 402.<br />

Zur Möglichkeit der Bildung einer Wertaufholungsrücklage in den Veranlagungszeiträumen<br />

1999 bis 2003 (§ 52 Abs. 16 EStG) vgl. Glanegger, in: L. Schmidt, EStG, 24. Aufl. 2005, § 6<br />

EStG Rn. 53 m.w.N. Zur Frage der Gewinne aus der Bewertung <strong>von</strong> Wertpapieren im<br />

Girosammeldepot vgl. OFD München v. 15.12.2000, DB 2001, 59.<br />

Dazu im einzelnen Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1995, § 253 HGB Rn. 503ff.<br />

Gesetz zur Neuordnung des Schuldbuchrechts des Bundes und der Rechtsgrundlagen der<br />

Bundesschuldenverwaltung (Bundeswertpapierverwaltungsgesetz BWpVerwG) v.<br />

11.12.2001 (BGBl. I 2001, 3519).<br />

Zur Vorgängerregelung (§ 3 der Verordnung über die Verwaltung und Anschaffung <strong>von</strong><br />

Reichsschuldbuchforderungen v. 5.1.1949, RGBL. I 1940, 30) vgl. Becker, in:<br />

Kümpel/Hammen/Ekkenga, Kapitalmarktrecht, Bd. I Abschn. 330 [1996], S. 11;<br />

Heinsius/Horn/Than, Depotgesetz, 1. Aufl. 1975, § 42 DepotG Rn. 11.<br />

2005


41<br />

Satz 3 RechKredV) und zu bewerten 232 . Der Transformationsakt der Umschreibung ist kein<br />

Gewinnrealisierungstatbestand; er ist nicht als Tausch- bzw. Anschaffungsvorgang<br />

anzusehen 233 .<br />

In der Bilanzierungspraxis der Banken wird zu Recht die Ansicht vertreten, daß im Hinblick<br />

auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Rechnungslegung typische Anschaffungsnebenkosten<br />

für Wertpapiere unmittelbar aufwandswirksam zu verbuchen sind 234 .<br />

Provisionen und Spesen sind im Verhältnis zum Kaufpreis regelmäßig unbedeutend; auch<br />

steht der Aufwand für ihre Fortschreibung bei der Folgebewertung in keinem angemessenen<br />

Verhältnis zum Ergebnis 235 . Mit der herrschenden Meinung in der handelsrechtlichen<br />

Literatur sollte die aufwandswirksame Verbuchung <strong>von</strong> Anschaffungsnebenkosten <strong>von</strong><br />

Wertpapieren entgegen der steuerlich vorherrschenden Ansicht 236 , nicht zuletzt aufgrund des<br />

auch im Steuerrecht geltenden Geringfügigkeitsgrundsatzes 237 , auch steuerlich<br />

nachvollzogen werden.<br />

<strong>Die</strong> Anschaffungskosten <strong>von</strong> Wertpapieren können auf der Basis der Einzel-, Durchschnitts-,<br />

Gruppenbewertung oder mittels Bewertungsvereinfachungsverfahren bestimmt werden:<br />

Eine Einzelbewertung mit den individuellen Anschaffungskosten ist nur möglich, wenn die<br />

Wertpapiere als effektive Stücke in Eigenverwahrung oder in einem Streifbanddepot<br />

gehalten werden. Befinden sich die Wertpapiere, wie in der Regel, im Girosammeldepot,<br />

sind sie grundsätzlich mit den durchschnittlichen Anschaffungskosten sämtlicher<br />

Wertpapiere derselben Art zu bewerten 238 . Für Wertpapiere können insoweit mehrere<br />

Bestände gebildet werden; es kann nicht auf die jeweilige Verwahrart ankommen 239 . <strong>Die</strong><br />

Durchschnittsbewertung wird auch steuerlich anerkannt 240 .<br />

232<br />

233<br />

234<br />

235<br />

236<br />

237<br />

238<br />

239<br />

240<br />

Vgl. BFH v. 1.2.1989, II R 128/85, BStBl. II 1989, 348; Ellrott/Schmidt-Wendt, in: Beck Bil-<br />

Komm., 5. Aufl. 2003, § 255 HGB Rn. 259; Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S.<br />

V 147.<br />

Vgl. BMF v. 10.12.1974, BB 1975, 23; ferner IDW, Bewertung und Ausweis <strong>von</strong><br />

Wertpapieren und Namensschuldverschreibungen im Jahresabschluss <strong>von</strong><br />

Versicherungsunternehmen (IDW RS VFA 1), WPg 2000, 380, Tz. 18; Birck/Meyer, <strong>Die</strong><br />

Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 143.<br />

Vgl. Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340c HGB Rn. 100;<br />

Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 256; Scharpf/Luz, Risikomanagement,<br />

Bilanzierung und Aufsicht <strong>von</strong> Finanzderivaten, 2. Aufl. 2000, S. 260; Häuselmann, Zur<br />

Bilanzierung <strong>von</strong> Investmentanteilen, BB 1992, 312, 317; Christiansen, <strong>Die</strong> Bewertung <strong>von</strong><br />

Wertpapieren des Umlaufvermögens, StBP 1985, 211; BdB, Behandlung <strong>von</strong> DTB-<br />

Aktienoptionen im Jahresabschluß der Banken, <strong>Die</strong> Bank 1990, 211. Im Ergebnis ebenso<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1995, § 255 HGB Rn. 21 m.w.N.; Schwitters/Bogajewskaja,<br />

in: Beck HdR [2000], Abschn. B 730 Rn. 38; Böcking/Oldenburger, in: MK-HGB, 1. Aufl.<br />

1001, § 340c HGB Rn. 44.<br />

Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1995, § 253 HGB Rn. 502.<br />

Vgl. OFD Münster v. 28.7.1986, BB 1986, 2243; BFH v. 15.7.1966, VI 226/64, BStBl. III<br />

1966, 643; BFH v. 22.3.1972, I R 199/69, BStBl. II 1972, 489; vgl. Heuer, in:<br />

Herrmann/Heuer/Raupach [1985], § 6 EStG Rn. 1095 m.w.N.<br />

Vgl. Ruppe, in: Herrmann/Heuer/Raupach [1990], Einf. ESt Rn. 678 m.w.N.<br />

Zur Durchschnittsbewertung <strong>von</strong> Wertpapieren vgl. Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl.<br />

1989, S. V 259ff. m.w.N.<br />

Ebenso Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 264.<br />

Vgl. Koo. Ländererlaß v. 20.6.1968, BStBl. I 1968, 986; koo. Ländererlaß v. 20.9.1968,<br />

BStBl. I 1968, 1144; BFH v. 15.2.1966, I 95/63, BStBl. III 1966, 274. Ebenso Federmann,<br />

in: Herrmann/Heuer/Raupach, [1997], § 6 EStG Rn. 137, 1108 m.w.N.<br />

2005


42<br />

Handelsrechtlich können auch Bewertungsvereinfachungsverfahren (wie z.B. Lifo) genutzt<br />

werden. Eine Beschränkung des § 256 Abs. 1 HGB auf Gegenstände des<br />

Vorratsvermögens i.S. des § 266 Abs. 2 B.I. HGB besteht nach h.M. nicht. Auch<br />

Wertpapiere des Umlaufvermögens können nach einem GoB-konformen<br />

Bewertungsvereinfachungsverfahren in Gestalt <strong>von</strong> Verbrauchsfolgeverfahren (§ 256<br />

Satz 1 HGB) bewertet werden 241 . Steuerlich wird eine solche Bewertung nicht als zulässig<br />

angesehen 242 .<br />

Handelsrechtlich wird auch die Gruppenbewertung <strong>von</strong> gleichartigen Wertpapieren für<br />

zulässig gehalten 243 . Steuerlich wird die Gruppenbewertung nur für Wirtschaftsgüter des<br />

Vorratsvermögens, nicht jedoch für andere Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens<br />

akzeptiert 244 .<br />

4. Steuerrechtliche Bewertungsgrundsätze (§ 6 EStG)<br />

a) Teilwertabschreibung und Wertaufholung<br />

<strong>Die</strong> für die Handelsbilanz geltende Abgrenzung des Umlaufvermögens (Handelsbestand, Liquiditätsreserve)<br />

vom Anlagevermögen (Nichthandelsbestand) ist auch für die Steuerbilanz<br />

maßgeblich 245 .<br />

Steuerlich kann eine Teilwertabschreibung sowohl auf Handelsbestände wie auf<br />

Nichthandelsbestände nur auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung<br />

vorgenommen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und Nr. 2 Satz 2 EStG 246 ). Der Begriff der<br />

voraussichtlich dauernden Wertminderung entspricht dem entsprechenden<br />

handelsrechtlichen Begriff in § 253 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz HGB. Nach Ansicht der<br />

handelsrechtlichen Literatur 247<br />

zwingen die Vorrangigkeit des Stichtagsprinzips und das<br />

Vorsichtsprinzip dazu, im Zweifel <strong>von</strong> einer dauernden Wertminderung auszugehen. Eine<br />

dauernde Wertminderung ist stets dann anzunehmen, wenn zum Bilanzerstellungszeitpunkt<br />

241<br />

242<br />

243<br />

244<br />

245<br />

246<br />

247<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1995, § 256 HGB Rn. 24f.; Ellrott/Schmidt-Wendt, in: Beck<br />

Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 255 HGB Rn. 305; Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989,<br />

S. V 36ff., 265 m.w.N. Ablehnend Förschle/Kropp, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003,<br />

§ 256 HGB Rn. 1; Maul, in: HdJ, Abt. II/7 [2004] Rn. 52; Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 3.<br />

Aufl. 2002, Abschn. E Rn. 771.<br />

Ehmcke, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG [2004], § 6 EStG Rn. 862; Federmann, in:<br />

Herrmann/Heuer/Raupach, [1997], § 6 EStG Rn. 1123b. Abweichend Kamprad,<br />

Widersprüchliche Erlaßregelungen zur Besteuerung <strong>von</strong> Veräußerungsgewinnen bei<br />

Wertpapieren, FR 1982, 19; Rau, Zur Bewertung <strong>von</strong> Wertpapieren im Girosammeldepot,<br />

BB 1968, 983; Herrmann/Heuer/Raupach [1985], § 6 EStG Rn. 1108.<br />

Hense/Philipps, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 240 HGB Rn. 134; Ellrott/Schmidt-<br />

Wendt, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 255 HGB Rn. 304; Birck/Meyer, <strong>Die</strong><br />

Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 38f.<br />

Abschn. 36 Abs. 4 EStR 2003. Für Wertpapiere ebenfalls ablehnend Federmann, in:<br />

Herrmann/Heuer/Raupach [1997], § 6 EStG Rn. 121.<br />

Vgl. Abschn. 32 Abs. 1 EStR 2003; Stobbe, in: Herrmann/Heuer/Raupach [1994], § 6 EStG<br />

Rn. 253 m.w.N.<br />

In der Fassung nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. 24.3.1999, BGBl. I<br />

1999, 402.<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1995, § 253 HGB Rn. 476; Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 3.<br />

Aufl. 2002, Abschn. E Rn. 1074.<br />

2005


43<br />

eine Werterholung noch nicht eingetreten ist 248 . <strong>Die</strong>ser Betrachtungsweise folgt grundsätzlich<br />

auch die Finanzverwaltung 249 .<br />

Haben sich die Bewertungsvoraussetzungen am folgenden Bilanzstichtag geändert, ist nach<br />

Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG eine erfolgswirksame Zuschreibung auf einen<br />

höheren Teilwert vorzunehmen (Wertaufholung); ein Recht, die niedrigeren Wertansatz des<br />

vorangegangenen Bilanzstichtags beizubehalten (Beibehaltungswahlrecht) besteht nicht.<br />

Eine Zuschreibung ist maximal bis zu den historischen Anschaffungskosten möglich.<br />

b) Als Anlagevermögen bewertete Aktien und Anleihen<br />

Bei der Bewertung <strong>von</strong> Wirtschaftsgütern des nicht abnutzbaren Anlagevermögens<br />

(Forderungen, Wertpapiere, Anteile) ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die am<br />

Bilanzstichtag bestehenden Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten<br />

werden. Kursschwankungen <strong>von</strong> börsennotierten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens<br />

stellen eine nur vorübergehende Wertminderung dar. Sie berechtigen demgemäß nicht zum<br />

Ansatz des niedrigeren Teilwerts 250 .<br />

Bei festverzinslichen Wertpapieren, die zu Kursen oberhalb des Nominalwertes gekauft<br />

wurden, aber nur zu diesem eingelöst werden, ist das Anschaffungskostenprinzip maßgeblich<br />

und nicht das Nominalwertprinzip; § 340e Abs. 2 HGB gilt nur für (Buch-) Forderungen. <strong>Die</strong><br />

Papiere sind mit Ausnahme der beim Erwerb gezahlten Stückzinsen mit den effektiven<br />

Anschaffungskosten anzusetzen. Ein Bilanzansatz zum Nominalwert und eine gesonderte<br />

Aktivierung des umlaufbedingten Agios ist unzulässig. Am Bilanzstichtag ist zu<br />

berücksichtigen, daß sich der Zinstrend und die Börsenkursentwicklung noch ändern können,<br />

so daß die Vermutung der Dauerhaftigkeit der Wertminderung nicht ohne weiteres geben ist.<br />

Fraglich ist daher, ob bei Wertpapieren, die mit einem umlaufbedingten Agio erworben<br />

wurden, aber über dem Einlösebetrag notieren, eine dauernde Wertminderung wenigstens in<br />

Höhe einer anteiligen Abschreibung des Agios vorliegt. Bei einer Anschaffung über dem<br />

Nominalwert und einem Stichtagskurs unter 100% kann nach Ansicht der Finanzverwaltung<br />

bei einer nachhaltigen Änderung des Zinsniveaus jedenfalls auf den Einlösungsbetrag<br />

(100%) abgeschrieben werden 251 . Nach anderer Ansicht ist zumindest das Agio anteilig<br />

abzuschreiben 252 .<br />

248<br />

249<br />

250<br />

251<br />

252<br />

Mellwig, in: Beck HdR [2003], Abschn. B 164 Rn. 52.<br />

BMF v. 25.2.2000, BStBl. I 2000, 372 Tz. 4. Kritisch dazu Hommel/Berndt, Voraussichtlich<br />

dauernde Wertminderung bei der Teilwertabschreibung und Abschlussstichtagsprinzip, FR<br />

2000, 1305; Schneider, Teilwertabschreibung und Wertzuschreibung bei Kreditinstituten<br />

nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, ZBB 2000, 121; Paus, <strong>Die</strong><br />

voraussichtlich dauernde Wertminderung ein vertretbarer Bilanzierungsgrundsatz ?, NWB<br />

F. 17 [2000], 1669; Kusterer, Neuregelung der Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nrn.<br />

1 und 2 EStG, DStR 2000, 1083; <strong>Die</strong>trich, Teilwertabschreibung, Wertaufholungsgebot und<br />

voraussichtlich dauernde Wertminderung im Spiegel des BMF-Schreibens vom 25.2.2000,<br />

DStR 2000, 1629; Hommel/Berndt, Wertaufhellung und funktionales<br />

Abschlussstichtagprinzip, DStR 2000, 1745.<br />

BMF v. 25.2.2000, BStBl. I 2000, 372 Tz. 11.<br />

BMF v. 25.2.2000, BStBl. I 2000, 372 Tz. 16. Vgl. dazu auch Krumnow, Rechnungslegung<br />

der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340c HGB Rn. 228.<br />

Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 108. In diesem Sinne ebenfalls Scharpf,<br />

Handbuch Bankbilanz, 2. Aufl. 2004, S. 247; Hossfeld, <strong>Die</strong> Vergleichbarkeit der<br />

Jahresabschlüsse <strong>von</strong> deutschen und französischen Kreditinstituten untersucht am Beispiel<br />

der Bewertung <strong>von</strong> Forderungen und Wertpapieren, RIW 1997, 133, 141.<br />

2005


44<br />

Nach Ansicht der Finanzverwaltung kommt bei als Anlagevermögen bewerteten<br />

Aktienbeständen eine Teilwertabschreibung regelmäßig nicht in Betracht 253 . Entsprechendes<br />

gilt bei Investment-Anteilscheinen; dies betrifft Aktien- wie Rentenfonds gleichermaßen 254 .<br />

c) Als Umlaufvermögen bewertete Aktien und Anleihen<br />

<strong>Die</strong> Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind nicht dazu bestimmt, dem Betrieb auf<br />

Dauer zu dienen 255 ; sie werden statt dessen regelmäßig für den Verkauf gehalten.<br />

Demgemäß kommt dem Zeitpunkt der Veräußerung für die Bestimmung einer<br />

voraussichtlich dauernden Wertminderung eine besondere Bedeutung zu. Hält die Minderung<br />

bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz oder einem zwischen Bilanzstichtag und<br />

Bilanzaufstellungstag liegenden Verkaufszeitpunkt an, so ist die Wertminderung<br />

voraussichtlich <strong>von</strong> Dauer 256 .<br />

Bei Anleihen und Aktien kann demnach allenfalls auf den höchsten Kurs (unterhalb der<br />

Anschaffungskosten) im Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung<br />

abgeschrieben werden 257 .<br />

II. Verluste aus Termingeschäften<br />

Roser, Neue Chancen und Risiken der Besteuerung <strong>von</strong> Termingeschäften, EStB 1999, 30; Grützner, Zur Besteuerung<br />

<strong>von</strong> betrieblichen Termingeschäften nach dem StEntlG 1999/2000/2002, StuB 1999, 961; Sorgenfrei, Zur Neuregelung<br />

der Besteuerung <strong>von</strong> Verlusten aus betrieblichen Termingeschäften, DStR 1999, 1928; Bogenschütz/Tibo, Erneute<br />

Änderung des § 8b KStG und weiterer Vorschriften betreffend den Eigenhandel <strong>von</strong> Banken und Finanzdienstleistern, DB<br />

2001, 8; Schmittmann/Wepler, Voraussetzungen der Verlustausgleichsbeschränkung bei Termingeschäften im<br />

Betriebsvermögen, DStR 2001, 1783; Tibo, <strong>Die</strong> Besteuerung <strong>von</strong> Termingeschäften im Betriebsvermögen gem. § 15<br />

Abs. 4 EStG, DB 2001, 2369; Wotschofsky/Thomas, Besteuerung <strong>von</strong> Termingeschäften, FB 2003, 31; Wagner, Das<br />

Verlustausgleichs- und abzugsverbot nach § 15 Abs. 4 EStG, insbesondere bei Termingeschäften und bei stillen<br />

Gesellschaften, DStZ 2003, 798.<br />

1. Regelungsinhalt<br />

Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG dürfen Verluste aus Termingeschäften, durch die der<br />

Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen<br />

Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, nicht mit anderen Einkünften aus<br />

Gewerbebetrieb ausgeglichen werden 258 .<br />

2. Sachlicher Anwendungsbereich<br />

Der in § 15 Abs. 4 EStG gebrauchte Begriff der Termingeschäfte, durch die der<br />

Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen<br />

Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, ist mit dem des § 23 Abs. 1 Nr. 4<br />

253<br />

254<br />

255<br />

256<br />

257<br />

258<br />

BMF v. 25.2.2000, BStBl. I 2000, 372 Tz. 18ff.<br />

Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 108f.<br />

<strong>Die</strong> Tz. 23 des BMF-Schreibens v. 25.2.2000 (BStBl. I 2000, 372) gilt auch für die nach<br />

§ 340e Abs. 1 HGB nach den Vorschriften für das Umlaufvermögen zu bewertenden<br />

Wertpapieren (OFD München v. 15.12.2000, DB 2001, 59).<br />

BMF v. 25.2.2000, BStBl. I 2000, 372 Tz. 23.<br />

BMF v. 25.2.2000, BStBl. I 2000, 372 Tz. 24ff.<br />

Zur Auslegung dieser Norm im übrigen vgl. Bitz, in: Littmann/Bitz/Pust, § 15 EStG Rn. 183;<br />

Schmidt, in: L. Schmidt, 24. Aufl. 2005, § 15 EStG Rn. 900ff.; Wendt, in:<br />

Herrmann/Heuer/Raupach [2001], § 15 EStG Rn. R 13ff.<br />

2005


45<br />

Satz 1 EStG wortgleich 259 . Termingeschäfte im Sinne dieser Norm sollen nach dem Willen<br />

des Gesetzgebers 260 Termingeschäfte im Sinne des § 2 Abs. 2 WpHG bzw. § 1 Abs. 11<br />

Satz 4 KWG sein, d.h. Festgeschäfte und Optionsgeschäfte, deren Preis unmittelbar oder<br />

mittelbar vom Börsen- oder Marktpreis <strong>von</strong> Wertpapiere, Zinssätzen usw. abhängt. Zum<br />

Kreis der Termingeschäfte gehören primär Swaps, Termingeschäfte (Futures und Forwards)<br />

und Stillhalterpositionen aus Optionsgeschäften. Anders als im Rahmen des § 23 Abs. 1<br />

EStG soll nach Ansicht der Literatur auch der Kauf und Verkauf <strong>von</strong> Optionsrechten (long-<br />

Positionen) in den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 4 EStG einzubeziehen sein 261 .<br />

Nach dem Wortlaut des Gesetzes fallen nur Termingeschäfte, die einen Barausgleich (cash<br />

settlement) vorsehen, in den Anwendungsbereich der Norm. Schwierig ist die Einordnung<br />

<strong>von</strong> Verträgen, die einen alternativen Ausgleich vorsehen. <strong>Die</strong> steuerliche Einordnung wird<br />

sich dann nach der im Vertrag vorgesehenen Regelerfüllung (default) richten. § 15 Abs. 4<br />

EStG ist dann anzuwenden, wenn ein Barausgleich geschuldet ist, dieser aber an Erfüllungs<br />

statt durch Lieferung <strong>von</strong> Wertpapieren erfüllt werden kann 262 . Sieht der Vertrag eine<br />

physische Erfüllung vor, kann der Schuldner nach seiner Wahl aber auch einen Barausgleich<br />

leisten, ist es fraglich, ob ein Termingeschäft i.S. des § 15 Abs. 4 EStG vorliegt.<br />

Termingeschäfte die den physischen Kauf oder Verkauf <strong>von</strong> Wirtschaftsgütern zum<br />

Gegenstand haben (physical delivery), fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 15<br />

Abs. 4 EStG 263 . <strong>Die</strong>s ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm, wonach der<br />

Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen<br />

Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangen muß, also gerade nicht das<br />

Wirtschaftsgut, auf das sich das Termingeschäft bezieht. Dementsprechend sind im Rahmen<br />

des § 15 Abs. 4 EStG sind weder Optionskontrakte, die eine physische Lieferung <strong>von</strong> Aktien<br />

oder anderen Wertpapieren vorsehen, noch effektive Terminkäufe bzw. verkäufe zu<br />

berücksichtigen. Nach allgemeinen bilanzrechtlichen Grundsätzen reduzieren oder erhöhen<br />

Termingeschäfte mit physischer Liefer- oder Bezugsverpflichtung die Anschaffungskosten<br />

oder den Veräußerungserlös der betreffenden Wertpapiere. Bei Aktien sind sie damit schon<br />

aufgrund der Einbeziehung in den Anwendungsbereich des § 8b Abs. 2 und 3 KStG bei der<br />

steuerlichen Gewinnermittlung nicht abziehbar.<br />

Geschäfte, die weder die Merkmale eines Festgeschäfts noch die eines Optionsgeschäfts<br />

enthalten, sind nicht als Termingeschäfte i.S. des § 15 Abs. 4 EStG einzustufen, auch wenn<br />

sich diese Geschäfte auf Basiswerte, z.B. Aktienindizes, beziehen 264 . Kassageschäfte wie<br />

259<br />

260<br />

261<br />

262<br />

263<br />

264<br />

Wendt, in: Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rn. R 14.<br />

BT-Drs. 14/443 v. 3.3.1999.<br />

Wendt, in: Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rn. R 16.<br />

In diesem Sinne wohl auch Reiß, in: Kirchhof, EStG, 4. Aufl. 2004, § 15 EStG Rn. 609.<br />

Schmittmann/Wepler, Voraussetzungen der Verlustausgleichsbeschränkung bei<br />

Termingeschäften im Betriebsvermögen, DStR 2001, 1783; Reiß, in: Kirchhof, EStG, 4.<br />

Aufl. 2004, § 15 EStG Rn. 609; Tibo, <strong>Die</strong> Besteuerung <strong>von</strong> Termingeschäften im<br />

Betriebsvermögen gem. § 15 Abs. 4 EStG, DB 2001, 2369. Anders Wendt, in:<br />

Herrmann/Heuer/Raupach [2001], § 15 EStG Rn. R 14; L. Schmidt, in: L. Schmidt, EStG,<br />

24. Aufl. 2005, § 15 EStG Rn. 902.<br />

Wagner, Das Verlustausgleichs- und abzugsverbot nach § 15 Abs. 4 EStG, insbesondere bei<br />

Termingeschäften und bei stillen Gesellschaften, StBP 2003, 798.<br />

2005


46<br />

z.B. Wertpapierdarlehen 265 , Umtauschanleihen (Exchangeables) oder Aktienanleihen<br />

(Reverse Convertibles) 266 sind keine Termingeschäfte im Sinne des § 15 Abs. 4 EStG.<br />

3. Eingeschränkter Anwendungsbereich für Kreditinstitute<br />

Kreditinstitute (§ 1 Abs. 1 KWG), Finanzdienstleistungsinstitute (§ 1 Abs. 1a KWG) und<br />

Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 KWG) sind vom Anwendungsbereich des § 15 Abs. 4 Satz 3<br />

EStG regelmäßig ausgeschlossen. Für Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />

bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des<br />

Gesetzes über das Kreditwesen gehören, ist eine gesonderte <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong> Verlusten aus<br />

Termingeschäften nicht vorzunehmen (§ 15 Abs. 4 Satz 4 EStG). Es stellt sich dabei die<br />

Frage, ob ähnlich der Regelung in § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG (Finanzierung banküblicher<br />

Geschäfte) 267 bestimmte, nicht dem Kernbereich bankgeschäftlicher Tätigkeit unterfallende<br />

Termingeschäfte <strong>von</strong> der Begünstigung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ausgenommen sind 268 ,<br />

oder ob entsprechend der jüngeren BFH-Rechtsprechung ("banküblich ist das, was eine Bank<br />

üblicherweise tut") 269<br />

eine weitherzigere Betrachtungsweise an den Tag zu legen ist. Der<br />

Sache nach ist ein funktionaler Zusammenhang zur konkreten Geschäftstätigkeit des<br />

Unternehmens zu verlangen. Bei den Termingeschäften muß es sich um Geschäfte handeln,<br />

die (mit) den Gegenstand des Unternehmens bilden und regelmäßig vorkommen 270 . Werden<br />

Termingeschäfte im Rahmen des Eigenhandels abgeschlossen, kann dies angenommen<br />

werden, auch wenn sie im konkreten Fall als Sicherungsgeschäfte in Bezug auf einzelne<br />

Anlagebestände dienen mögen. Bei einzelnen Gruppen <strong>von</strong> Finanzunternehmen, z.B.<br />

Factoringunternehmen, ist fraglich, ob Termingeschäfte <strong>von</strong> der bankspezifischen<br />

Rückausnahme des Satzes 4 profitieren können.<br />

Im Einzelfall kann insbesondere auch für Finanzunternehmen im Falle ungewöhnlicher<br />

Geschäfte - die zweite Tatbestandsalternative des § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG (Absicherung<br />

<strong>von</strong> Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs) relevant werden. Hedge-Geschäfte,<br />

d.h. Geschäfte die der Absicherung <strong>von</strong> Preis-, Kurs- oder Zinsrisiken <strong>von</strong> Geschäften des<br />

gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen, sind grundsätzlich vom Anwendungsbereich des<br />

§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ausgenommen (§ 15 Abs. 4 Satz 4 EStG). <strong>Die</strong> entscheidende Frage<br />

ist in diesem Zusammenhang, was Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes sind. In<br />

der Literatur wird dabei regelmäßig auf Waren- und Devisentermingeschäfte zur Absicherung<br />

<strong>von</strong> Liefer- und Einkaufsgeschäften verwiesen 271 . Kritisch sind bei einer engen Auslegung<br />

dieses Tatbestandsmerkmals Sicherungsgeschäfte für Anlagebestände oder<br />

Refinanzierungsmittel zu beurteilen, es sei denn, man argumentiert, die Aufnahme <strong>von</strong><br />

Fremdkapital sei notwendiger Bestandteil jeder Geschäftstätigkeit.<br />

265<br />

266<br />

267<br />

268<br />

269<br />

270<br />

271<br />

Häuselmann, Wertpapier-Darlehen in der Steuerbilanz, DB 2000, 495.<br />

Häuselmann/Wagner, Grenzen der Einbeziehung <strong>von</strong> Aktienderivaten in das<br />

Halbeinkünfteverfahren, BB 2002, 2170.<br />

Zur Frage der banküblichen Geschäfte im Rahmen des § 8a KStG vgl. BMF v. 15.12.1994,<br />

BStBl. I 1995, 25 Tz. 70; OFD Hannover v. 21.2.1997, IStR 1997, 244; dagegen BFH v.<br />

15.5.2002, I R 53/00, BStBl. II 2003, 327 (Vorinstanz FG Baden-Württemberg v. 13.4.2000,<br />

6 K 194/97, EFG 2001, 102); ferner Häuselmann/Pachmann,<br />

Gesellschafterfremdfinanzierung, Bankgeschäft und bankübliches Geschäft, RIW 1994, 230.<br />

Vgl. dazu auch Schmittmann/Wepler, Voraussetzungen der Verlustausgleichsbeschränkung<br />

bei Termingeschäften im Betriebsvermögen, DStR 2001, 1783. Im Sinne einer engen<br />

Auslegung Wendt, in: Herrmann/Heuer/Raupach [2001], § 15 EStG Rn. R 16.<br />

BFH v. 15.5.2002, I R 53/00, BStBl. II 2003, 327.<br />

Wendt, in: Herrmann/Heuer/Raupach [2001], § 15 EStG Rn. R 17.<br />

Wendt, in: Herrmann/Heuer/Raupach [2001], § 15 EStG Rn. R 17.<br />

2005


47<br />

<strong>Die</strong> Freistellung nach § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG wird jedoch aufgehoben, wenn Verluste aus<br />

Termingeschäften realisiert werden, die der Absicherung <strong>von</strong> Aktiengeschäften dienen, ...<br />

die nach § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens<br />

außer Ansatz bleiben. <strong>Die</strong>s betrifft Aktiengeschäfte aus dem Anlagebuch (§ 8b Abs. 7 Satz 1<br />

KStG). Ohne Bedeutung ist, ob es infolge des Termingeschäftes tatsächlich zu einem<br />

Aktiengeschäft, d.h. einem Kauf oder Verkauf kommt. Zum Teil wird die Ansicht geäußert,<br />

unter den Anwendungsbereich der Norm fielen auch Geschäfte auf Papiere und Rechte, die<br />

Aktien vertreten, z.B. Optionsanleihen, Genußrechte und Aktienderivate 272 . Da solche<br />

Papiere und Rechte nicht in den Anwendungsbereich des § 8b Abs. 2 KStG fallen, kann auch<br />

bei weiter Auslegung des Begriffes Aktiengeschäft der Anwendungsbereich nur<br />

Sicherungsgeschäfte auf konkrete Anlagebuchbestände betreffen. Termingeschäfte die der<br />

Sicherung <strong>von</strong> Eigenkapital-Genußrechten i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, <strong>von</strong> GmbH-<br />

Anteilen oder <strong>von</strong> Investment-Anteilscheinen dienen, sind <strong>von</strong> § 15 Abs. 4 Satz 5 EStG nicht<br />

betroffen, da die Norm explizit <strong>von</strong> Aktien spricht 273 . Das Tatbestandsmerkmal der<br />

Absicherung dienen setzt einen konkreten Aktienbestand voraus, mit dem ein<br />

Termingeschäft in einem tauglichen, den Kriterien des Micro-Hedge entsprechenden<br />

Absicherungszusammenhang steht 274 .<br />

4. Ermittlung des Verlusts aus Termingeschäften<br />

Ein Verlust entsteht aus einem Termingeschäft, wenn die aus dem Geschäft erzielten<br />

Betriebseinnahmen niedriger sind als die damit verbundenen Betriebsausgaben 275 . Aufgrund<br />

der veranlagungszeitraumbezogenen Verrechnung liegen Verluste im Sinne des § 15 Abs. 4<br />

Satz 3 EStG nur vor, wenn der Saldo sämtlicher Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben<br />

aus Termingeschäften negativ ist. Der Begriff Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen<br />

schließt dabei Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen ein 276 . Zieht man auch<br />

erworbene Optionsrechte (long-Positionen) in den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 4<br />

EStG, so wäre zumindest deren Abschreibungs- oder Ausbuchungsaufwand zu<br />

berücksichtigen 277 . Für Veräußerungsverluste wird dies zu Recht in Zweifel gezogen, weil<br />

hier der Verlust nicht aus dem Termingeschäft resultiert 278 .<br />

272<br />

273<br />

274<br />

275<br />

276<br />

277<br />

278<br />

So Wendt, in: Herrmann/Heuer/Raupach [2001], § 15 EStG Rn. R 18.<br />

Ebenso Tibo, <strong>Die</strong> Besteuerung <strong>von</strong> Termingeschäften im Betriebsvermögen gem. § 15 Abs. 4<br />

EStG, DB 2001, 2369; Wagner, Das Verlustausgleichs- und abzugsverbot nach § 15 Abs. 4<br />

EStG, insbesondere bei Termingeschäften und bei stillen Gesellschaften, StBP 2003, 798.<br />

Ähnlich Schmittmann/Wepler, Voraussetzungen der Verlustausgleichsbeschränkung bei<br />

Termingeschäften im Betriebsvermögen, DStR 2001, 1783. Bei der Absicherung einer<br />

Mehrzahl <strong>von</strong> Geschäften ist nach Reiß (in: Kirchhof, EStG, 4. Aufl. 2004, § 15 EStG Rn.<br />

610) darauf abzustellen, ob eine Bewertungseinheit im Sinne des Makro-Hedging vorliegt.<br />

Im Sinne eines nur losen Zusammenhangs zwischen Grundgeschäft und<br />

Absicherungsgeschäft Tibo, <strong>Die</strong> Besteuerung <strong>von</strong> Termingeschäften im Betriebsvermögen<br />

gem. § 15 Abs. 4 EStG, DB 2001, 2369; Wotschofsky/Thomas, Besteuerung <strong>von</strong><br />

Termingeschäften, FB 2003, 31. Weitergehend wohl auch Wagner, Das Verlustausgleichsund<br />

abzugsverbot nach § 15 Abs. 4 EStG, insbesondere bei Termingeschäften und bei<br />

stillen Gesellschaften, StBP 2003, 798.<br />

Wendt, in: Herrmann/Heuer/Raupach [2001], § 15 EStG Rn. R 16.<br />

Vgl. BFH v. 5.2.1981, IV R 163/77, BStBl. II 1981, 359 zur Vorgängernorm § 2a EStG<br />

1971.<br />

Dagegen Rau, Zur steuerlichen Behandlung <strong>von</strong> Zinsbegrenzungen und Optionen nach dem<br />

BFH-Urteil zur bilanziellen Behandlung erhaltener Stillhalterprämien, DStR 2003, 1769.<br />

So Wagner, Das Verlustausgleichs- und abzugsverbot nach § 15 Abs. 4 EStG, insbesondere<br />

bei Termingeschäften und bei stillen Gesellschaften, StBP 2003, 798.<br />

2005


48<br />

5. Rechtsfolgen<br />

Verluste aus Termingeschäften dürfen nur nach den Regelungen des § 15 Abs. 4 Sätze 1 u.<br />

2 EStG berücksichtigt werden. Damit ist zunächst der vertikale Verlustausgleich, d.h. der<br />

Ausgleich mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Einkünften aus anderen<br />

Einkunftsarten ausgeschlossen. <strong>Die</strong> Verluste aus Termingeschäften mindern nach Maßgabe<br />

des § 10d EStG entsprechende Gewinne im vorangegangenen oder in den folgenden<br />

Veranlagungszeiträumen (§ 15 Abs. 4 Satz 2 EStG). Unklar ist, ob der Verweis auf § 10d<br />

EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2004 auch die Verlustverrechnungsbegrenzungen des<br />

§ 10d Abs. 2 EStG (Mindestbesteuerung) einschließt. In der Literatur wird dies zwar<br />

verneint 279 , Angesichts des Wortlaut des Gesetzes und des Charakters des Verweises auf<br />

§ 10d EStG muß dies jedoch in Zweifel gezogen werden 280 .<br />

In seinem Urteil vom 8.11.2000 281<br />

hat der BFH den § 15 Abs. 4 EStG als eine<br />

Einkommensermittlungsvorschrift qualifiziert und damit gleichzeitig aus dem<br />

Anwendungsbereich der Gewerbeertragsermittlung des § 7 GewStG ausgenommen 282 .<br />

D. Kompensatorische Bewertung<br />

Körner, Das Prinzip der Einzelbewertung, WPg 1976, 430; Groh, Zur Bilanzierung <strong>von</strong> Fremdwährungsgeschäften, DB<br />

1986, 869; Windmöller, Deckungsgeschäfte und Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, in: IDW, Risiken erkennen<br />

Risiken bewältigen, IDW-Fachtagung 1988, Düsseldorf 1989, 89; Häuselmann/Wiesenbart, Fragen zur<br />

bilanzsteuerlichen Behandlung <strong>von</strong> Geschäften an der Deutschen Terminbörse (DTB), DB 1990, 642; Prahl/Naumann,<br />

Zur Bilanzierung <strong>von</strong> portfolio-orientierten Handelsaktivitäten der Kreditinstitute, WPg 1991, 729; Benne, Einzelbewertung<br />

und Bewertungseinheit, DB 1991, 2601; Prahl/Naumann, Moderne Finanzinstrumente im Spannungsfeld zu traditionellen<br />

Rechnungslegungsvorschriften, WPg 1992, 709, 716; Kupsch, Zum Verhältnis <strong>von</strong> Einzelbewertungsprinzip und<br />

Imparitätsprinzip, in: Moxter/Müller/Windmöller/<strong>von</strong> Wysocki, Rechnungslegung Entwicklungen bei Bilanzierung und<br />

Prüfung <strong>von</strong> Kapitalgesellschaften, Festschrift für Karl-Heinz Forster, Düsseldorf 1992, S. 339ff.; Glanegger,<br />

Bewertungseinheit und einheitliches Wirtschaftsgut, in: Raupach/Uelner, Ertragsbesteuerung, Festschrift für Ludwig<br />

Schmidt, München 1993, S. 145; Wiedmann, <strong>Die</strong> Bewertungseinheit im Handelsrecht, in:<br />

Ballwieser/Böcking/Drukarczyk/Schmidt, Bilanzrecht und Kapitalmarkt, Festschrift für Adolf Moxter, Düsseldorf 1994, S.<br />

455ff.; Prahl/Naumann, <strong>Die</strong> Bewertungseinheit am Bilanzstichtag und was dann ?, ZBB 1994, 1; Müller, <strong>Die</strong> Bildung<br />

<strong>von</strong> Bewertungseinheiten bei zentralem Zins- und Währungsmanagement im Konzern, DB 1995, 1973;<br />

Steiner/Tebroke/Wallmeier, Konzepte der Rechnungslegung für Finanzderivate, WPg 1995, 533; Göttgens, Hedge<br />

Accounting, BFuP 1995, 146; Scharpf, Derivative Finanzinstrumente im Jahresabschluß unter Prüfungsgesichtspunkten,<br />

BFuP 1995, 166; Brackert/Prahl/Naumann, Neue Verfahren der Risikosteuerung und ihre Auswirkungen auf die<br />

handelsrechtliche Gewinnermittlung, WPg 1995, 544; Steiner/Tebroke/Wallmeier, Konzepte der Rechnungslegung für<br />

Finanzderivate, WPg 1995, 533; Schumacher, Kompensatorische Bewertung bei der Sicherung <strong>von</strong> Bilanzpositionen<br />

durch Finanztermingeschäfte in Handels- und Steuerbilanz, DB 1995, 1473; Schneider, Bilanzierung <strong>von</strong><br />

festverzinslichen Wertpapieren und Zinsfutures durch Kreditinstitute bei gemeinsamer Bewertung, BB 1995, 1231;<br />

Christiansen, Der Grundsatz der Einzelbewertung Schwerpunkt des bilanziellen Ergebnisausweises, DStR 1995, 386;<br />

Christiansen, Einzelbewertung und passiver Risikoausweis, JbFSt 1995/96, 133; Baetge/Happe, Risikomanagement und<br />

Bankenpublizität, BI/GF 1996, 22; Olbrich, <strong>Die</strong> Abgrenzung bilanzieller Bewertungseinheiten als Wirtschaftsgüter des<br />

Sachanlagevermögens, in: Baetge/Börner/Forster/Schruff, Rechnungslegung, Prüfung und Beratung Herausforderung<br />

für den Wirtschaftsprüfer, Festschrift für Rainer Ludewig, Düsseldorf 1996, S. 753ff.; Sprissler, Das Derivategeschäft<br />

und seine Bilanzierung bei deutschen Kreditinstituten, in: Ballwieser, Rechnungslegung Warum und Wie ?, Festschrift<br />

für Hermann Clemm zum 70. Geburtstag, München 1996, S. 365ff.; Tönnies/Schiersmann, <strong>Die</strong> Zulässigkeit <strong>von</strong><br />

Bewertungseinheiten in der Handelsbilanz, DStR 1997, 714; Klemke, <strong>Die</strong> Bilanzierung <strong>von</strong> Futures und Optionen aus<br />

finanzwortschaftlicher Sicht, Frankfurt am Main 1997, S.147ff.; Herzig/Mauritz, Micro-Hedges, Macro-Hedges und<br />

Portfolio-Hedges für derivative Finanzinstrumente: Kompatibel mit dem deutschen Bilanzrecht ?, WPg 1997, 141; Korth,<br />

Zur Aufwands- und Ertragskompensation bei Rückstellungen, in: Martens/Westermann/Zöllner, Festschrift für Carsten<br />

279<br />

280<br />

281<br />

282<br />

So Dötsch/Pung, <strong>Die</strong> Änderungen bei der Verlustnutzung und bei § 8b KStG, DB 2004, 152.<br />

Zum Verhältnis zwischen § 10d EStG und § 15 Abs. 4 EStG vgl.<br />

Hermann/Heuer/Raupach [1983], § 10d EStG Rn. 66.<br />

BFH v. 8.11.2000, I R 10/98, BStBl. II 2001, 349.<br />

Orth, in:<br />

Ebenso L. Schmidt, in: L. Schmidt, 24. Aufl. 2005, § 15 EStG Rn. 895; Wagner, Das<br />

Verlustausgleichs- und abzugsverbot nach § 15 Abs. 4 EStG, insbesondere bei<br />

Termingeschäften und bei stillen Gesellschaften, DStZ 2003, 798.<br />

2005


49<br />

Peter Claussen, Köln 1997, S. 639ff.; Staudt/Werinberger, Cross-Hedging <strong>von</strong> Währungspositionen und deren bilanzielle<br />

Bewertung am Beispiel <strong>von</strong> Devisentermingeschäften, WPg 1997, 44; Schmalenbach-Gesellschaft, Arbeitskreis Externe<br />

Unternehmensrechnung, Bilanzierung <strong>von</strong> <strong>Finanzinstrumenten</strong> im Währungs- und Zinsbereich auf der Grundlage des<br />

HGB, DB 1997, 637; Riddermann/Straßberger, Bewertung <strong>von</strong> Absicherungsgeschäften mit Derivaten in Deutschland,<br />

Dresdner Beiträge zur Betriebswirtschaftslehre Nr. 11/98; Anstett/Husmann, <strong>Die</strong> Bildung <strong>von</strong> Bewertungseinheiten bei<br />

Derivatgeschäften, BB 1998, 1523; Naumann, Zur Abgrenzung <strong>von</strong> künftig ertragsteuerlich nicht mehr zu bildenden<br />

Drohverlustrückstellungen, insbesondere bei Kreditinstituten, BB 1998, 527; Wiese/Dammer, Zusammengesetzte<br />

Finanzinstrumente der AG, DStR 1999, 867; Prahl/Naumann, Financial Instruments, in: HdJ, Abt. II/10 [2000]<br />

Rdnr. 176ff.; Scharpf/Luz, Risikomanagement, Bilanzierung und Aufsicht <strong>von</strong> Finanzderivaten, 2. Aufl. 2000, 307f.;<br />

Ballwieser, in: MK-HGB, 1. Aufl. 2001, § 252 HGB Rdnr. 17ff.; Böcking/Benecke, in: MK-HGB, 1. Aufl. 2001, § 340e<br />

HGB Rdnr. 61ff.; Wotschofsky/Thomas, Bilanzierung <strong>von</strong> Termingeschäften, BBK [2002] Fach 12 S. 6611; Christiansen,<br />

Zum Grundsatz der Einzelbewertung insbesondere zur Bildung so genannter Bewertungseinheiten, DStR 2003, 264;<br />

Hahne, Kompensatorische Bewertung in der Steuerbilanz, BB 2003, 1943; Wagner, <strong>Die</strong> Konkurrenz zwischen dem<br />

Grundsatz der Einzelbewertung und der Bildung <strong>von</strong> Bewertungseinheiten, Inf 2003, 783; Wüstemann/Duhr, Steuerung<br />

der Fremdwährungsrisiken <strong>von</strong> Tochterunternehmen im Konzern, BB 2003, 2501; Elkart/Schaber, Hedge-Accounting und<br />

interne Geschäfte im Spannungsfeld tradierter Rechnungslegungsgrundsätze und modernem Finanzmanagement, in:<br />

Knobloch/Kratz, Neuere Finanzprodukte, Festschrift Eisele, München 2003, S. 401; Löw, Verlustfreie Bewertung<br />

antizipativer Sicherungsgeschäfte nach HGB, WPg 2004, 1109; Meinhardt, Auslandstöchter, Devisentermingeschäfte<br />

und Bewertungseinheit, DB 2004, 2649.<br />

I. Kompensatorische Bewertung in der Handelsbilanz<br />

1. Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)<br />

Nach dem auch für das Steuerrecht maßgebenden Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252<br />

Abs. 1 Nr. 3 HGB) sind Vermögensgegenstände und Schulden am Abschlußstichtag einzeln<br />

zu bewerten. Bewertungsmaßnahmen dürfen nicht unterlassen werden, weil die Wertminderungen<br />

in einer Bilanzposition durch eine Werterhöhung in einer anderen Bilanzposition oder<br />

einem schwebenden Geschäft ausgeglichen werden 283 .<br />

Sofern im Rahmen der Einzelbewertung die Frage der Zulässigkeit der Bildung <strong>von</strong> Bewertungseinheiten<br />

284 , gegebenenfalls unter Rückgriff auf § 252 Abs. 2 HGB, diskutiert wird,<br />

ist zu differenzieren 285 :<br />

• Sollen einzelne bilanzierungsfähige Objekte als einheitlicher Vermögensgegenstand<br />

angesehen, bilanziert und dementsprechend auch wie ein einziger Vermögensgegenstand<br />

bewertet werden ? Grund- und Sicherungsgeschäft werden zusammen der<br />

Marktbewertung unterworfen.<br />

• Sollen zwei Bilanzpositionen (oder ein schwebendes Geschäft) zusammen bzw.<br />

kompensatorisch bewertet werden ? Grund- und Sicherungsgeschäft werden dabei<br />

zunächst einzeln bewertet; nachfolgend werden die jeweiligen Bewertungsergebnisse<br />

verrechnet.<br />

2. Micro-Hedge<br />

a) Voraussetzungen<br />

<strong>Die</strong> Zulässigkeit <strong>von</strong> Bewertungseinheiten bzw. der kompensatorische Bewertung wurde<br />

zunächst im Sinne einer produktbezogenen Einzelbewertung diskutiert und ist heute allge-<br />

283<br />

284<br />

285<br />

Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1995, § 252 HGB Rn. 48 m.w.N.<br />

Allgemein dazu Prahl/Naumann, Financial Instruments, in: HdJ, Abt. II/10 [2000] Rn.<br />

176ff.; Anstett/Husmann, <strong>Die</strong> Bildung <strong>von</strong> Bewertungseinheiten bei Derivatgeschäften, BB<br />

1998, 1523.<br />

Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1995, § 252 HGB Rn. 57; Hense/Geißler, in: Beck Bil-<br />

Komm., 5. Aufl. 2003, § 252 HGB Rn. 23f.; Scharpf/Luz, Risikomanagement, Bilanzierung<br />

und Aufsicht <strong>von</strong> Finanzderivaten, 2. Aufl. 2000, S. 307f.<br />

2005


50<br />

mein akzeptiert 286 . Grundvoraussetzung für die Bildung <strong>von</strong> Bewertungseinheiten im Sinne<br />

eines sog. Micro-Hedges 287 ist, daß es zu einer individuellen Risikokompensation kommt.<br />

Da die Bildung einer Bewertungseinheit <strong>von</strong> Grundsatz der Einzelbewertung wie er nach<br />

klassischem Verständnis dem § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB zu entnommen wird abweicht, bedarf<br />

es bestimmter Voraussetzungen zur Rechtfertigung einer solche Abweichung. In der Literatur<br />

wurden dafür folgende Kriterien entwickelt 288 :<br />

(1) Grund- und Sicherungsgeschäft müssen eindeutig identifizierbar sind, d.h. es muß ein<br />

"einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang" zwischen beiden Geschäften<br />

objektiv erkennbar sein;<br />

(2) Grund- und Sicherungsgeschäft dürfen keinen unterschiedlichen Bonitätsrisiken unterliegen;<br />

(3) das Zusammenwirken <strong>von</strong> Grund- und Sicherungsgeschäft muß zu einer Kompensation<br />

im Sinne einer negativen Korrelation führen (Sicherungswirkung);<br />

(4) der Bestand der Position <strong>von</strong> Grund- und Sicherungsgeschäft muß sichergestellt sein<br />

Durchhalteabsicht) und<br />

(5) die Absicht, die Geschäfte als Bewertungseinheit zu behandeln, muß eindeutig erkennbar<br />

sein, d.h. die Zuordnung Grund- und Sicherungsgeschäft ist nachweislich<br />

dokumentiert 289 .<br />

Eine vollständige Kompensation im Sinne einer Betragskongruenz ist nicht erforderlich;<br />

soweit das Grundgeschäft nicht durch das Sicherungsgeschäft gedeckt ist, ist eine<br />

gesonderte Risikovorsorge nach allgemeinen Grundsätzen zu treffen.<br />

Ebensowenig ist eine Laufzeitkongruenz erforderlich. Abweichende Fälligkeiten <strong>von</strong> Grundund<br />

Sicherungsgeschäft fallen zumindest dann nicht ins Gewicht, wenn die Unterschiede<br />

durch Anschlußsicherungsgeschäfte überbrückt werden können und sollen 290 . Aus derartigen<br />

Maßnahmen nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag zu erwartende Kurssicherungskosten<br />

sind erfolgswirksam zu berücksichtigen.<br />

Erforderlich ist jedoch grundsätzlich eine Kongruenz hinsichtlich der (Zins-) Fälligkeiten und<br />

der Währung.<br />

286<br />

287<br />

288<br />

289<br />

290<br />

Vgl. Schreiber, in: Blümich [2003], § 5 EStG Rn. 231; Glanegger, in: L. Schmidt, 24. Aufl.<br />

2005, § 6 EStG Rn. 38; Stobbe, in: Herrmann/Heuer/Raupach [1997], § 6 EStG Rn. 90<br />

m.w.N.<br />

Zum Begriff vgl. Häuselmann/Wiesenbart, Fragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung <strong>von</strong><br />

Geschäften an der Deutschen Terminbörse (DTB), DB 1990, 642.<br />

Kommission für Bilanzierungsfragen des BdB, Zur Rechnungslegung <strong>von</strong> Swapgeschäften,<br />

<strong>Die</strong> Bank 1988, 158, 162; Ausschuß für Bilanzierung des BdB, Bilanzielle Behandlung <strong>von</strong><br />

DTB-Futures, <strong>Die</strong> Bank 1991, 105, 107; ferner Windmöller/Breker, Bilanzierung <strong>von</strong><br />

Optionsgeschäften, WPg 1995, 389, 398. Vgl. auch Walz, in: Heymann, 2. Aufl. 1999, § 252<br />

HGB Rn. 22.<br />

Vgl. IDW, Bilanzierung und Prüfung <strong>von</strong> Financial Futures und Forward Rate Agreements<br />

(IDW BFA 2/1993), WPg 1993, 517; Holterhus, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften,<br />

<strong>Die</strong> Bank 1987, 156; Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 488. Weitergehend<br />

für den Fall der Risikosteuerung IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften (IDW BFA<br />

2/1995), WPg 1995, 421.<br />

Schreiber, in: Blümich [2003], § 5 EStG Rn. 231 m.w.N.; Prahl/Naumann, <strong>Die</strong><br />

Bewertungseinheit am Bilanzstichtag und was danach ?, ZBB 1994, 1, 3. Anders<br />

Christiansen, Zum Grundsatz der Einzelbewertung insbesondere zur Bildung so genannter<br />

Bewertungseinheiten, DStR 2003, 264.<br />

2005


51<br />

Grund- und Sicherungsgeschäft müssen nicht gleichzeitig kontrahiert worden sein, um eine<br />

Bewertungseinheit anzunehmen 291 . Üblicherweise werden Sicherungsgeschäfte nach<br />

Abschluß der Grundgeschäfte kontrahiert. Es ist nicht möglich, Sicherungsgeschäfte den<br />

Grundgeschäften nachträglich zuzuordnen. Ebensowenig sind antizipative Hedgegeschäfte,<br />

d.h. Abschlüsse <strong>von</strong> Geschäften zur Sicherung zukünftiger Grundgeschäfte, möglich 292 .<br />

b) Rechtliche Begründung <strong>von</strong> Bewertungseinheiten<br />

<strong>Die</strong> kompensatorische Bewertung im Falle <strong>von</strong> Micro-Hedges ist als zweckadäquate<br />

Anwendung der allgemeinen Bewertungsgrundsätze des § 252 Abs. 1 HGB anzusehen. Sie<br />

ergibt sich allein aus GoB 293 . <strong>Die</strong> Ansicht des BFH geht wohl dahin, in der<br />

kompensatorischen Bewertung einen Ausnahmefall i.S. des § 252 Abs. 2 HGB zu sehen 294 .<br />

c) Folgen<br />

Liegen die Voraussetzungen für einen Micro-Hedge vor, besteht nach mittlerweile<br />

herrschender Meinung eine Pflicht zur kompensatorischen Bewertung 295 und nicht nur ein<br />

Wahlrecht.<br />

Bei der Frage nach der bilanziellen Bewertung der einzelnen Bewertungseinheiten lassen<br />

sich zwei Bewertungskonzepte diskutieren 296 :<br />

Bei der Bewertung kann die Abwertung eines Aktivums insoweit unterlassen werden, als<br />

die unrealisierten Verluste durch unrealisierte Gewinne im Sicherungsgeschäft<br />

ausgeglichen werden. Ebensowenig braucht ein Passivum aufgewertet zu werden, soweit<br />

unrealisierte Gewinne aus einem Sicherungsgeschäft vorliegen. Umgekehrt braucht für<br />

ein Sicherungsgeschäft keine Wertberichtigung bzw. Bildung einer<br />

Drohverlustrückstellung vorgenommen werden, soweit Bewertungsreserven im<br />

Grundgeschäft vorhanden sind. Ein positiver Bewertungsüberhang aus der Verrechnung<br />

unrealisierter Gewinne und unrealisierter Verluste aus Grund- und Sicherungsgeschäft<br />

darf aufgrund des Imparitätsprinzips nicht berücksichtigt werden. <strong>Die</strong> Grundsätze des<br />

§ 340h Abs. 2 HGB für Währungssicherungsgeschäfte bei Kreditinstituten sind insoweit<br />

nicht auf andere derivative Geschäfte übertragbar 297 .<br />

Neben der kompensatorischen Verrechnung kommt auch eine Festbilanzierung <strong>von</strong><br />

Grund- und Sicherungsgeschäft in Betracht. Dabei werden beide Geschäfte nach dem<br />

Schließen der Position nicht mehr bewertet, weil sich die auf den Marktpreis wirkenden<br />

291<br />

292<br />

293<br />

294<br />

295<br />

296<br />

297<br />

Scharpf/Luz, Risikomanagement, Bilanzierung und Aufsicht <strong>von</strong> Finanzderivaten, 2. Aufl.<br />

2000, S. 304.<br />

Scharpf/Luz, Risikomanagement, Bilanzierung und Aufsicht <strong>von</strong> Finanzderivaten, 2. Aufl.<br />

2000, S. 285.<br />

Ebenso Hahne, Kompensatorische Bewertung in der Steuerbilanz, BB 2003, 1943.<br />

So die Ausführungen <strong>von</strong> Christiansen (Zum Grundsatz der Einzelbewertung insbesondere<br />

zur Bildung so genannter Bewertungseinheiten, DStR 2003, 264) und die jüngeren Urteile<br />

des BFH zur Rückstellungsbewertung (vgl. BFH v. 25.2.2004, I R 54/02, BStBl. II 2004, 655;<br />

BFH v. 15.9.2004, I 5/04, BFH/NV 2005, 421).<br />

Förschle, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 246 HGB Rn. 161; Scharpf, in:<br />

Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, Einzelabschluß, 5. Aufl. 2003, Kap. 6<br />

Rn. 865.<br />

Zur Marktbewertungsmethode und zur Festbewertungsmethode vgl. Wotschofsky/Thomas,<br />

Bilanzierung <strong>von</strong> Termingeschäften, BBK [2002] F. 12 S. 6611, 6620.<br />

Ebenso Scharpf/Luz, Risikomanagement, Bilanzierung und Aufsicht <strong>von</strong> Finanzderivaten, 2.<br />

Aufl. 2000, S. 293.<br />

2005


52<br />

Risiken gegenseitig kompensieren. <strong>Die</strong>se Vorgehensweise bietet sich insbesondere beim<br />

Terminverkauf eines vorhandenen Bestandes an Wertpapieren an 298 .<br />

<strong>Die</strong> Bewertung einer synthetischen Position bietet sich insbesondere im Bereich Anleihen,<br />

Forderungen und Verbindlichkeiten an, etwa wenn sie durch Zinsswaps gesichert sind.<br />

Beispielsweise läßt sich eine Floating Rate Note, die mit Hilfe eines Receiver Swap gegen<br />

Zinsänderungsrisiken gesichert wurde, wie eine festverzinsliche Anleihe bewerten.<br />

Würdigt man die Voraussetzungen für den Micro-Hedge, z.B. das Erfordernis der eindeutigen<br />

Indendifizierbarkeit <strong>von</strong> Grund- und Sicherungsgeschäft, wird erkennbar, daß für die<br />

Handelsaktivitäten <strong>von</strong> Kreditinstituten, insbesondere im derivativen Bereich, diese Form<br />

kompensatorischer Bewertung kein adäquates Hilfsmittel für die Bewältigung der bewertungstechnischen<br />

Probleme ist. Der Micro-Hedge wird das klassische Instrument für den<br />

Anlagebestand bleiben.<br />

3. Macro-Hedge<br />

Beim Macro-Hedge geht es nicht um eine individuelle Risikokompensation, sondern um eine<br />

globale Abdeckung der aus einer Gesamtheit <strong>von</strong> Geschäften resultierenden Inkongruenzen.<br />

Es wird eine positionsübergreifende kompensatorische Bewertung vorgenommen. Eine<br />

Identifikation oder konkrete Verknüpfung <strong>von</strong> Grund- und Sicherungsgeschäften ist entweder<br />

überhaupt nicht möglich oder nicht gewollt.<br />

Bei Kreditinstituten wird <strong>von</strong> Macro-Hedges in der Regel dann gesprochen, wenn derivative<br />

Zinsinstrumente im Rahmen des sog. asset and liability managements zur Absicherung <strong>von</strong><br />

Zinsänderungsrisiken eingesetzt werden. Der Zweck besteht im Schließen erkannter<br />

Festzinslücken, die sich aus der Zinsbindungsbilanz ergeben. Im Rahmen des<br />

Zinsrisikomanagements ist der Macro-Hedge im Sinne einer Einbeziehung <strong>von</strong> derivativen<br />

Zinsinstrumenten (Zins-Swaps, Zinstermingeschäfte, Zinsoptionen) in die Gesamt-<br />

Zinsbewertung als zulässig anzusehen.<br />

<strong>Die</strong> Bildung <strong>von</strong> Macro-Bewertungseinheiten wird handelsrechtlich als zulässig angesehen,<br />

wenn die Wertkompensation innerhalb einer klar abgegrenzten Macro-Bewertungseinheit<br />

sich in einem organisatorisch fest verankerten Rahmen vollzieht, der die Einhaltung der als<br />

notwendig erkannten Anpassungsmaßnahmen im Sinne eines aktiven Risikomanagements<br />

gewährleistet 299 .<br />

Bedenken müssen jedoch dann angemeldet werden, wenn außerhalb des Zinsrisikobereichs<br />

Macro-Hedges eingegangen werden 300 , z.B. im Rahmen der Sicherung <strong>von</strong> Aktien-Portfolios<br />

durch Aktienindex-Futures oder gekaufte Aktienindex-Optionen. <strong>Die</strong> herrschende Meinung<br />

geht da<strong>von</strong> aus, daß Bewertungseinheiten bei Macro-Hedges außerhalb der Zinssteuerung<br />

298<br />

299<br />

300<br />

Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340e HGB Rn. 150;<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1995, § 253 HGB Rn. 539.<br />

Schwitters/Bogajewskaja, in: Beck HdR [2000], Abschn. B 730 Rn. 128;<br />

Brackert/Prahl/Naumann, Neue Verfahren der Risikosteuerung und ihre Auswirkungen auf<br />

die handelsrechtliche Gewinnermittlung, WPg 1995, 544, 552.<br />

Häuselmann/Wiesenbart, Fragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung <strong>von</strong> Geschäften an der<br />

Deutschen Terminbörse (DTB), DB 1990, 642; Schmekel, Rechnungslegung <strong>von</strong><br />

Zinstermingeschäften für Banken und Industrieunternehmen, DB 1983, 895.<br />

2005


53<br />

nicht anzuerkennen sind 301 es sei denn man würde die Sicherung einer Netto-<br />

Währungsposition auch als Fall des Macro-Hedge ansehen.<br />

4. Portfolio-Bewertung<br />

Als Portfolio-Bewertung wird die zusammengefaßte, kompensierende Bewertung <strong>von</strong><br />

definierten Portfolios aus bestimmten bilanziellen und außerbilanziellen Positionen, z.B.<br />

eines Zinsswap-Portfolios, bezeichnet 302 .<br />

Voraussetzung für jede Art der Portfolio-Bewertung ist die Abgrenzung des Bewertungsgegenstandes<br />

'Handelsportfolio'. Im einzelnen werden folgende Voraussetzungen zur<br />

Beschreibung eines Handelsportfolio genannt 303 :<br />

• das Handelsportfolio muß aus einem genau definierten Hauptprodukt bestehen (z.B.<br />

Zinsswap), dem verschiedene Hedge-Instrumente (z.B. Zins-Futures, Zinsoptionen, Zins-<br />

FRAs) zugeordnet werden.<br />

• die ausgewählten Produkte müssen einer einheitlichen Risikoart (Zinsrisiko, Aktienkursrisiko,<br />

Währungsrisiko) angehören;<br />

• die Bestände müssen einzelnen, selbständigen und abgegrenzten betrieblichen Einheiten<br />

(Profit-Center) zugeordnet sein, die über Käufe, Verkäufe und zu treffende<br />

Absicherungsmaßnahmen eigenverantwortlich entscheiden, d.h. der jeweilige<br />

Handelsbestand muß organisatorisch klar vom Nichthandelsbestand abgegrenzt und<br />

dokumentiert sein 304 ;<br />

• für das Handelsportfolio muß eine institutionalisierte Risikoabsicherung gewährleistet<br />

sein. Dazu bedarf es eines Risiko-Managements bzw. Risiko-Controlling einschließlich<br />

eines zweckgerechten Limitsystems. <strong>Die</strong> Limite werden betragsmäßig vorgegeben und<br />

anhand <strong>von</strong> sog. money- oder value-at-risk-Modellen bestimmt.<br />

• das Portfolio muß - nicht nur am Bilanzstichtag - vollständig oder nahezu vollständig<br />

gehedgt sein. Es muß dabei ein permanenter Nachweis der Einhaltung der vorgegebenen<br />

hedge ratios geführt werden.<br />

• entsprechend den Kriterien des BAKred 305 in der "Verlautbarung über<br />

Mindestanforderungen an das Betreiben für Handelsgeschäfte" müssen Regelungen über<br />

die Aufbau- und Ablauforganisation getroffen werden; zudem muß festgelegt werden, wie<br />

z.B. im Falle <strong>von</strong> Limitüberschreitungen oder bei extremen Marktentwicklungen zu<br />

reagieren ist.<br />

301<br />

302<br />

303<br />

304<br />

305<br />

Vgl. Scharpf/Luz, Risikomanagement, Bilanzierung und Aufsicht <strong>von</strong> Finanzderivaten, 2.<br />

Aufl. 2000, S. 311; Wotschofsky/Thomas, Bilanzierung <strong>von</strong> Termingeschäften, BBK [2002]<br />

Fach 12 S. 6611; Steiner/Tebroke/Wallmeier, Konzepte der Rechnungslegung für<br />

Finanzderivate, WPg 1995, 533.<br />

Prahl/Naumann, Moderne Finanzinstrumente im Spannungsfeld zu traditionellen<br />

Rechnungslegungsvorschriften, WPg 1992, 709, 716.<br />

Windmöller/Breker, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften, WPg 1995, 389, 400f.;<br />

Prahl/Naumann, <strong>Die</strong> Bewertungseinheit am Bilanzstichtag und was danach ?, ZBB 1994,<br />

1, 6; Scharpf/Luz, Risikomanagement, Bilanzierung und Aufsicht <strong>von</strong> Finanzderivaten, 2.<br />

Aufl. 2000, S. 317ff.<br />

Windmöller, Finanzinnovationen im Jahresabschluß, BFuP 1995, 236, 237.<br />

BAKred v. 23.10.1995, Mindestanforderungen an das Betreiben <strong>von</strong> Handelsgeschäften der<br />

Kreditinstitute, CMBS 4.270. Für den Bereich der Versicherungswirtschaft vgl. BAV,<br />

Derivative Finanzinstrumente (R 7/95), FN-IDW 1996, 177.<br />

2005


54<br />

<strong>Die</strong> Ergebnisermittlung bei der Portfolio-Bewertung geht <strong>von</strong> einer produktbezogenen<br />

Einzelbewertung aus. Für sämtliche in einem Portfolio vertretenen Finanzinstrumente<br />

werden die individuellen Marktwerte ermittelt. Positive und negative Bewertungsergebnisse<br />

der einzelnen Finanzinstrumente eines Portfolios werden dann verrechnet. Im Ergebnis<br />

handelt es sich bei der Portfolio-Bewertung um eine eingeschränkte Form der mark-tomarket-Bewertung.<br />

Rechnerisch ist es möglich, alle im Portfolio enthaltenen long- und short-Positionen täglich<br />

mark-to-market zu bewerten. <strong>Die</strong> Bewertungsergebnisse für alle im Bestand geführten Instrumente<br />

werden dabei taggleich durchgebucht. Es kommt somit zu einer unterjährigen<br />

Vereinnahmung aller Bewertungsergebnisse in der GuV-Rechnung 306 . In die GuV-Rechnung<br />

fließen gleichermaßen alle Zins- und Dividendenzahlungen, realisierten Kursverluste, realisierten<br />

Kursgewinne sowie die Zinsabgrenzung ein. <strong>Die</strong> kompensatorische Bewertung erfolgt<br />

durch die Verrechnung <strong>von</strong> Bewertungsgewinnen bis zur Höhe der ihnen<br />

gegenüberstehenden Bewertungsverluste. Für einen überschießenden (Negativ-) Betrag wird<br />

eine Drohverlustrückstellung gebildet, die materiell den Charakter einer globalen<br />

Wertberichtigung zu den im Hedge-Portfolio enthaltenen Vermögensgegenständen darstellen<br />

kann 307 . Als alternative Bewertungstechnik bietet sich an, sämtliche im Hedge-Portfolio<br />

enthaltenen Finanzinstrumente am Abschlußstichtag mit dem aktuellen Marktwert<br />

anzusetzen. Ein per saldo unrealisierter Gewinn wäre dann zu neutralisieren, z.B. durch die<br />

Passivierung eines Sonderpostens für unrealisierte Erträge aus der Marktbewertung <strong>von</strong><br />

<strong>Finanzinstrumenten</strong> in Analogie zu § 340h Abs. 2 Satz 4 HGB 308 .<br />

Das in der Literatur 309<br />

vorgestellte Konzept des sog. Handels-Portfolio-Hedge ist im<br />

wesentlichen durch eine andere Art der Gewinnermittlung gekennzeichnet. Es werden dabei<br />

nicht mehr einzelne Instrumente (Positionen) bewertet, sondern nur noch Zahlungsströme.<br />

Alle aus dem Buch zu erwartenden Zahlungen, mögen sie Zins- oder Tilgungscharakter<br />

haben, werden nach der Zero-Coupon-Methode mit dem für die entsprechende Laufzeit aus<br />

der Zinskurve abgeleiteten Marktzinssatz auf den Bewertungsstichtag abdiskontiert. <strong>Die</strong><br />

unterjährig angefallenen Cash-Flows - z.B. aus Kuponeinlösungen - werden zunächst erfolgsneutral<br />

auf Cash-Konten angesammelt. Der Saldo der Cash-Konten zuzüglich des Barwerts<br />

aller künftigen Zahlungen bildet den Netto-Wert des Portfolios. Aus dem Vergleich der<br />

Portfoliowerte zwischen den Bilanzstichtagen läßt sich der Erfolg bestimmen. Bei einem<br />

negativen Wert ist eine Drohverlustrückstellung zu bilden. Für den Fall eines positiven Betrags<br />

wird die Ermittlung eines sog. profit-takeout vorgeschlagen. Dazu soll eine Verteilung<br />

des auf Barwertbasis ermittelten Wertes des Portfolios über eine gewichtete Laufzeit des<br />

Portfolios erfolgen. <strong>Die</strong> Idee dahinter ist, z.B. ein Swaphandelsbereich im Ergebnis als "Bank<br />

in der Bank" ähnlich wie eine Beteiligung zu behandeln, bei der jährlich einmal eine Dividendenzahlung<br />

vereinnahmt wird. Eine solche Vorgehensweise ist mit den traditionellen<br />

Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen wegen Verstoßes gegen das Realisationsprinzip<br />

nicht vereinbar 310 .<br />

306<br />

307<br />

308<br />

309<br />

310<br />

Vgl. Prahl/Naumann, <strong>Die</strong> Bewertungseinheit am Bilanzstichtag und was danach ?, ZBB<br />

1994, 1, 6f.<br />

Vgl. Windmöller/Breker, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften, WPg 1995, 389, 401.<br />

Vgl. Windmöller/Breker, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften, WPg 1995, 389, 401 m.w.N.<br />

Vgl. Prahl/Naumann, <strong>Die</strong> Bewertungseinheit am Bilanzstichtag und was danach ?, ZBB<br />

1994, 1, 7f. Dazu auch Scharpf/Luz, Risikomanagement, Bilanzierung und Aufsicht <strong>von</strong><br />

Finanzderivaten, 2. Aufl. 2000, S. 324ff.<br />

Vgl. Windmöller/Breker, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften, WPg 1995, 389, 401 m.w.N.<br />

2005


55<br />

<strong>Die</strong> kompensatorische Bewertung im Falle <strong>von</strong> Portfolios wird zu Recht als begründeter<br />

Ausnahmefall gemäß § 252 Abs. 2 HGB gewertet, in dem <strong>von</strong> den Grundsätzen des § 252<br />

Abs. 1 HGB abgewichen werden darf 311 .<br />

II. Kompensatorische Bewertung in der Steuerbilanz<br />

1. Maßgeblichkeit der Handelsbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG)<br />

Trotz der Geltung des Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 EStG, auch im Bereich der<br />

Bewertung 312 , wird bei der Bildung <strong>von</strong> Bewertungseinheiten (kompensatorische Bewertung)<br />

regelmäßig die Frage aufgeworfen, ob in der Steuerbilanz abweichend <strong>von</strong> der<br />

Handelsbilanz verfahren werden könne oder gar müsse.<br />

Daß eine kompensatorische Bewertung zumindest im Sinne des sog. Micro-Hedging auch für<br />

die steuerliche Gewinnermittlung zu übernehmen ist, ist inzwischen absolut herrschende<br />

Meinung 313<br />

und wird nur noch <strong>von</strong> wenigen Autoren bestritten 314 . Nicht nur die<br />

handelsrechtliche, sondern auch die steuerrechtliche Literatur ist übereinstimmend der<br />

Meinung, daß bei Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht<br />

zur kompensatorischen Bewertung besteht 315 . Es besteht weder ein handels- noch ein<br />

(separates) steuerliches Wahlrecht zur Einzelbewertung, wenn die Voraussetzungen für eine<br />

kompensatorische Bewertung vorliegen. <strong>Die</strong>s wird auch <strong>von</strong> der Finanzrechtsprechung so<br />

gesehen 316 . Es ist allerdings anzumerken, daß die kompensatorische Bewertung an<br />

bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft ist. Der Steuerpflichtige hat damit de<br />

facto allein ein "Wahlrecht" durch Sachverhaltsgestaltung.<br />

2. <strong>Die</strong> Rechtsprechung zur kompensatorischen Bewertung<br />

a) <strong>Die</strong> BFH-Rechtsprechung zu individuellen Sicherungsgeschäften<br />

<strong>Die</strong> Fragestellung der kompensatorischen Bewertung ist zweigeteilt:<br />

• es stellt sich die Frage, wie weit der Saldierungsbereich <strong>von</strong> zu bildenden<br />

Drohverlustrückstellungen ist<br />

311<br />

312<br />

313<br />

314<br />

315<br />

316<br />

Vgl. Windmöller/Breker, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften, WPg 1995, 389. Ebenso<br />

Wagner, <strong>Die</strong> Konkurrenz zwischen dem Grundsatz der Einzelbewertung und der Bildung<br />

<strong>von</strong> Bewertungseinheiten, Inf 2003, 783, 821.<br />

Vgl. statt aller Weber-Grellet, in: L. Schmidt, 24. Aufl. 2005, § 5 EStG Rn. 35; Glanegger,<br />

in: L. Schmidt, 24. Aufl. 2005, § 6 EStG Rn. 10, 17.<br />

Stobbe, in: Herrmann/Heuer/Raupach [1997], § 6 EStG Rn. 90 m.w.N.<br />

<strong>Die</strong>hl, Bilanzierung <strong>von</strong> Devisengeschäften durch Kreditinstitute, BB 1977, 291; Hartung,<br />

Zur Bilanzierung bei Kurssicherung, RIW 1990, 635.<br />

Stobbe, in: Herrmann/Heuer/Raupach [1997], § 6 EStG Rn. 90 m.w.N.; Scharpf/Luz,<br />

Risikomanagement, Bilanzierung und Aufsicht <strong>von</strong> Finanzderivaten, 2. Aufl. 2000, S. 276f.;<br />

Weber-Grellet, in: L. Schmidt, 24. Aufl. 2005, § 5 EStG Rn. 70; Groh, Zur Bilanzierung <strong>von</strong><br />

Fremdwährungsgeschäften, DB 1986, 869, 875; Benne, Einzelbewertung und<br />

Bewertungseinheit, DB 1991, 2610.<br />

FG Hessen v. 24.11.1982, IV 359/79, EFG 1983, 337, rkr.; FG Köln v. 14.11.1990, 6 K<br />

524/80, EFG 1991, 452, rkr. Vgl. auch Christiansen, Zum Grundsatz der Einzelbewertung <br />

insbesondere zur Bildung so genannter Bewertungseinheiten, DStR 2003, 264.<br />

2005


56<br />

• es stellt sich die Frage, ob und inwieweit das Niederstwertprinzip im Sinne einer<br />

kompensatorischen Bewertung eingeschränkt ist 317 .<br />

Bislang hatte sich die Rechtsprechung zur Frage der kompensatorischen Bewertung<br />

regelmäßig nur bei Fallkonstellationen geäußert, in denen ein individuelles<br />

Sicherungsgeschäft einem bestimmten Grundgeschäft zugeordnet war, d.h. die<br />

Sicherungsansprüche zu einem bestimmten Grade akzessorisch zu dem Grundgeschäft<br />

waren, wie z.B. bei Bürgschafts- oder Schadensersatzpflichten 318 :<br />

Wirtschaftlich noch nicht entstandene Rückgriffsansprüche sind dann zur Kompensation<br />

heranzuziehen, wenn<br />

• sie derart in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der drohenden Inanspruchnahme stehen,<br />

daß sie dieser wenigstens teilweise spiegelbildlich entsprechen,<br />

• sie in rechtlich verbindlicher Weise der Entstehung oder Erfüllung der Verbindlichkeit<br />

zwangsläufig nachfolgen; die rechtliche Verbindlichkeit kann sich aus einer vorweg geschlossenen<br />

Vereinbarung oder aus gesetzlichen Haftungstatbeständen ergeben,<br />

• sie vollwertig sind, d.h. vom Rückgriffsschuldner nicht bestritten werden; dieser muß <strong>von</strong><br />

zweifelsfreier Bonität sein.<br />

b) Der BFH-Beschluß vom 23.6.1997 (Apotheker-Beschluß)<br />

Der sog. Apotheker-Beschluß vom 23.6.1997 319<br />

wurde <strong>von</strong> einzelnen Autoren schon als<br />

mögliche Vorentscheidung für die Zulässigkeit <strong>von</strong> Bewertungseinheiten bei derivativen<br />

<strong>Finanzinstrumenten</strong> gewertet 320 . Aus der dort vorgenommenen Umschreibung des<br />

Kompensationsbereiches lassen sich aber gerade keine Rückschlüsse für den<br />

Wertpapierbereich ziehen. Daß in den Kompensationsbereich der Drohverlustrückstellungen<br />

auch alle Vorteile aus dem bilanzrechtlichen Synallagma bzw. wirtschaftlichen<br />

Synallagma eines schwebenden Geschäftes einbezogen werden, unterstreicht gerade die<br />

einzelgeschäftsvorfall-bezogene Betrachtungsweise. Es ging insoweit allein um den<br />

Vorteilsausgleich durch solche Einnahmen, die in schuldrechtlichem oder aber zumindest in<br />

ursächlichem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem fraglichen Rechtsverhältnis und der<br />

daraus vertraglich geschuldeten Leistung standen.<br />

c) Das BFH-Urteil vom 15.10.1997 (Leasing-Urteil)<br />

Mit dem BFH-Urteil vom 15.10.1997 321 (sog. Leasing-Urteil) sollte das Konzept des Micro-<br />

Hedging eigentlich als akzeptiert angesehen werden können:<br />

Das Prinzip der Einzelbewertung fordert die Betrachtung des jeweils kleinsten Sachverhalts, der<br />

nach der Verkehrsanschauung als selbständig realisier- und bewertbar angesehen wird. Da die<br />

Rückstellung wegen drohender Verluste Schuld i.S. des Bilanzrechts ist, ist das Prinzip der<br />

317<br />

318<br />

319<br />

320<br />

321<br />

Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1995, § 253 HGB Rn. 538ff.<br />

Zuletzt BFH v. 8.11.2000, I R 10/98, BStBl. II 2001, 349. Vgl. auch BFH v. 8.2.1995, I R<br />

72/94, BStBl. II 1995, 412; zuvor schon BFH v. 3.8.1993, VIII R 37/92, BStBl. II 1994, 444;<br />

BFH v. 26.5.1993, X R 72/90, BStBl. II 1993, 855; BFH v. 17.2.1993, X R 60/89, BStBl. II<br />

1993, 437; BFH v. 3.2.1993, I R 37/91, BStBl. II 1993, 441; BFH v. 19.7.1983, VIII R<br />

160/79, BStBl. II 1984, 56.<br />

BFH v. 23.6.1997, GrS 2/93, BStBl. II 1997, 735.<br />

Vgl. z.B. Herzig/Rieck Saldierungsbereich bei Drohverlustrückstellungen im Gefolge der<br />

Apothekerentscheidung, DB 1997, 1881, 1885.<br />

BFH v. 15.10.1997, I R 16/97, BStBl. II 1998, 249.<br />

2005


57<br />

Einzelbewertung für diese auch anwendbar. Im Grundsatz ist daher jedes einzelne schwebende<br />

Geschäft für sich darauf hin zu überprüfen, ob ihm ein Verlust droht.<br />

Im Streitfall geht es ... um den Ausgleich <strong>von</strong> Vor- und Nachteilen aus mehreren schwebenden<br />

Rechtsverhältnissen. Teilweise wird zwar auch im Hinblick hierauf eine Kompensation bejaht, vor<br />

allem für Fremdwährungsgeschäfte, Zinsterminkontrakte usw. (...). Der Senat braucht hierüber<br />

indes für den Streitfall nicht zu entscheiden. <strong>Die</strong> Voraussetzung einer derartigen Kompensation ist<br />

auch nach Auffassung ihrer Befürworter, daß ein Vertrag oder ein Vorgang den anderen Vertrag<br />

oder den anderen Vorgang ursächlich bedingt. Nur unter solchen Umständen eines konkreten<br />

Zusammenhangs und der Gewährleistung eines übereinstimmenden Sicherheitsgrades (...)<br />

bleibt kein Raum für eine imparitätische Berücksichtigung unrealisierter Verluste.<br />

Dem Leasing-Urteil kann keine explizite Absage an das Macro-Hedging entnommen werden.<br />

Der 8. Senat des BFH hat jedoch in seinem Urteil vom 25.7.2000 322 - trotz des Verweises auf<br />

das Leasing-Urteil des 1. Senats - wieder sehr stark den Einzelbewertungsgrundsatz in den<br />

Mittelpunkt seiner Überlegungen stellt.<br />

d) <strong>Die</strong> Rechtsprechung der Finanzgerichte<br />

In der Rechtsprechung der Finanzgerichte wurde das Thema der kompensatorischen<br />

Bewertung bislang allein anhand <strong>von</strong> Währungssicherungsgeschäften diskutiert. Das FG<br />

Köln 323 und das Hessische Finanzgericht 324 hatten sich dabei lediglich mit<br />

bewertungsrechtlichen Fragen auseinanderzusetzen. Das FG Schleswig-Holstein 325 befaßte<br />

sich erstmals mit der <strong>steuerbilanzielle</strong>n <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong> Währungssicherungsgeschäften. Alle<br />

Entscheidungen kamen zu dem Ergebnis, daß im Falle sog. geschlossener Positionen, d.h.<br />

bei Vorliegen <strong>von</strong> Währungsidentität, Betragsidentität und annähernder Fristenkongruenz,<br />

eine steuerliche Pflicht zur Bildung <strong>von</strong> Bewertungseinheiten bzw. kompensatorischer<br />

Bewertung besteht.<br />

e) <strong>Die</strong> Betrachtungsweise des BFH<br />

Der BFH hat sich bislang nicht in einem rechtskräftigen Urteil zur Frage der steuerlichen<br />

Akzeptanz <strong>von</strong> Bewertungseinheiten über die Frage der kompensatorischen<br />

Rückstellungsbildung hinaus geäußert. Auf die Revision des Steuerpflichtigen gegen das<br />

Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 15.3.2001 326 erließ der BFH am 19.3.2002 327 einen<br />

Gerichtsbescheid 328 . <strong>Die</strong>ser wurde jedoch nicht rechtskräftig, weil die Finanzverwaltung im<br />

Wege der Abhilfe dem Begehren des Steuerpflichtigen entsprach und sich die Sache somit<br />

erledigte. Der Berichterstatter des 1. Senats veröffentlichte den Gerichtsbescheid wortgleich<br />

als Aufsatz 329 .<br />

322<br />

323<br />

324<br />

325<br />

326<br />

327<br />

328<br />

329<br />

BFH v. 25.7.2000, VIII R 35/97, BStBl. II 2001, 566.<br />

FG Köln v. 14.11.1990, 6 K 524/80, EFG 1991, 452, rkr.<br />

FG Hessen v. 24.11.1982, IV 359/79, EFG 1983, 337, rkr.<br />

FG Schleswig-Holstein v. 15.3.2000, I 714/91, EFG 2000, 1057, rkr.<br />

FG Schleswig-Holstein v. 15.3.2000, I 714/91, EFG 2000, 1057, rkr.<br />

BFH v. 19.3.2002, I R 87/00, nrkr.<br />

Vgl. dazu auch Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340h HGB<br />

Rn. 40.<br />

Christiansen, Zum Grundsatz der Einzelbewertung insbesondere zur Bildung so genannter<br />

Bewertungseinheiten, DStR 2003, 264.<br />

2005


58<br />

<strong>Die</strong> Position des 1. Senats des BFH kann wie folgt zusammengefaßt werden:<br />

Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten (§ 252<br />

Abs. 1 Nr. 3 HGB; § 6 Abs. 1 EStG). <strong>Die</strong> grundlegende gesetzliche Forderung nach Bilanzierung<br />

und Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter macht die Betrachtung des kleinsten<br />

Sachverhalts erforderlich, der nach der Verkehrsanschauung als selbständig realisierbar und<br />

bewertbar angesehen wird 330 . Da<strong>von</strong> darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen<br />

werden (§ 252 Abs. 2 HGB).<br />

<strong>Die</strong> isolierte Berücksichtigung einzelner GoB wie des Grundsatzes der Einzelbewertung darf nicht<br />

dazu führen, daß die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (true and fair view) des<br />

Unternehmens erkennbar unzutreffend dargestellt wird (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB). Ein solches<br />

Ergebnis tritt ein, wenn im Zuge der Einzelbewertung einzelner Positionen negative<br />

Wertveränderungen berücksichtigt werden, die systematisch im Sinne einer gegenläufigen<br />

Korrelation mit positiven Wertänderungen bei anderen Bilanzpositionen verbunden sind, es sich<br />

also um identische wertbildende Faktoren handelt, die sich gegenläufig neutralisieren, es sich<br />

also um sog. Wenn-dann-Relationen handelt.<br />

So liegen die Dinge, soweit Forderungen und Verbindlichkeiten in identischen Werteinheiten<br />

betragsgleich und mit identischen Fälligkeitsterminen zu bilanzieren sind. Unter diesen<br />

Voraussetzungen ist daher <strong>von</strong> einem begründeten Ausnahmefall i.S. des § 252 Abs. 2 HGB<br />

auszugehen, der eine Einschränkung sowohl des Grundsatzes der Einzelbewertung als auch des<br />

Imparitäts- und Realisationsprinzips rechtfertigt. In diesen Fällen entspricht es den GoB, die<br />

betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten im Rahmen sog. Bewertungseinheiten<br />

zusammenzufassen und kompensatorisch zu bewerten.<br />

<strong>Die</strong> Bildung <strong>von</strong> Bewertungseinheiten führt nicht zu einem neuen durch sie verkörperten<br />

Wirtschaftsgut. Vielmehr bleibt es beim Ansatz der unterschiedlichen Wirtschaftsgüter, die<br />

lediglich hinsichtlich der bilanziellen Berücksichtigung des Währungsrisikos im Sinne einer<br />

korrespondierenden Bewertung gedanklich kompensiert werden.<br />

<strong>Die</strong> globale Absicherung <strong>von</strong> Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährung (Macro-<br />

Hedges), hält der Senat für unzulässig. <strong>Die</strong> entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten<br />

sind unter Beachtung des Imparitätsprinzips einzeln zu bewerten. Beim Macro-Hedging fehle es<br />

an der für eine kompensatorische Bewertung notwendigen Identität der Fälligkeitszeitpunkte<br />

(Restlaufzeiten) der jeweiligen Positionen. Nur wenn sich Gewinne und Verluste zum selben<br />

Zeitpunkt realisieren, trete die geforderte Ertrags- und Vermögensneutralität ein. Kongruenz der<br />

Gesamtlaufzeiten (unter Einbezug der Vorlaufzeiten) sei hingegen entbehrlich. <strong>Die</strong> Möglichkeit<br />

des Abschlusses überbrückender Deckungsgeschäfte wird vom 1. Senat nicht akzeptiert. Das<br />

Prinzip der Stichtagsbewertung fordere, daß Maßnahme zur Überbrückung bestehender zeitliche<br />

Differenz ohne Kursrisiken zum jeweiligen Bilanzstichtag bereits getroffen worden sind und<br />

Bestand haben.<br />

Das true-and-fair-view-Prinzip (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB) zur Rechtfertigung der<br />

kompensatorischen Bewertung heranzuziehen ist zweifelhaft. <strong>Die</strong> steuerliche Bewertung hat<br />

sich vorbehaltlich des § 6 EStG allein an den GoB zu orientieren 331 . Das true-and-fairview-Prinzip<br />

gilt allein für Kapitalgesellschaften und ist damit kein GoB, der steuerliche<br />

330<br />

331<br />

BFH v. 5.10.1987, I R 16/97, BStBl. II 1998, 249.<br />

Vgl. Stobbe, in: Herrmann/Heuer/Raupach [1994], § 6 EStG Rn. 47 m.w.N.; Weber-Grellet,<br />

in: L. Schmidt, 24. Aufl. 2005, § 5 EStG Rn. 35.<br />

2005


59<br />

Wirkung entfalten könnte, um für die Begründung der kompensatorischen Bewertung<br />

herangezogen werden zu können 332 .<br />

<strong>Die</strong> Forderung des BFH nach Laufzeitkongruenz bzw. Fälligkeitsindentität ist nicht begründet<br />

und steht im Widerspruch zur h.M. in der handels- und steuerrechtlichen Literatur 333 .<br />

Im Gegensatz zur handelsrechtlichen Literatur 334 nimmt der BFH eine Verobjektivierung der<br />

Voraussetzungen für die Bildung für Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz vor. Es kommt<br />

allein auf den objektiven Sicherungszusammenhang an, nicht jedoch auf den<br />

Sicherungswillen des Steuerpflichtigen und die entsprechende Dokumentation 335 . <strong>Die</strong>se<br />

Vorgehensweise ist durchaus sachgerecht und entspricht auch der Vorgehensweise der<br />

Finanzgerichte 336 und der Finanzverwaltung 337 .<br />

Der 1. Senat sieht seine Rechtsprung in der Linie der bisherigen BFH-Rechtsprechung was<br />

jedoch erheblich bezweifelt werden muß:<br />

Seine Urteile vom 17.2.1993 und vom 8.11.2000 zur Einbeziehung <strong>von</strong> latenten<br />

Rückgriffsansprüchen bei der Bewertung <strong>von</strong> Forderungen 338 sieht der 1. Senat des BFH<br />

durch sein Urteil nicht berührt, weil es dort um die Einzelbewertung eines<br />

Wirtschaftsgutes gegangen sei und nicht um die zusammengefaßte Bewertung<br />

unterschiedlich bilanzierter Wirtschaftsgüter.<br />

Eine Konflikt zum BFH-Urteil vom 24.1.1990 339<br />

zur Teilwertabschreibung auf<br />

Kreditforderungen eines Kreditinstituts sieht er nicht berührt, weil es auch da um die<br />

Einzelbewertung eines Darlehens unter Rentabilitätsgesichtspunkten gegangen sei.<br />

Sein Entscheidung hält der 1. Senat auch für konform mit dem Apotheker-Beschluß des<br />

Großen Senats des BFH 340 zur Behandlung schwebender Geschäfte. Auch hier bilde das<br />

schwebende Geschäft den Gegenstand der Einzelbewertung. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB<br />

enthalte insoweit eine Ausnahme vom Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 HGB.<br />

Für die handelsrechtliche Rechnungslegung hätte eine undifferenzierte Übernahme der BFH-<br />

Grundsätze zur steuerlichen Gewinnermittlung weitreichende Folgen. Der steuerliche<br />

332<br />

333<br />

334<br />

335<br />

336<br />

337<br />

338<br />

339<br />

340<br />

Ebenso Hahne, Kompensatorische Bewertung in der Steuerbilanz, BB 2003, 1943; Wagner,<br />

<strong>Die</strong> Konkurrenz zwischen dem Grundsatz der Einzelbewertung und der Bildung <strong>von</strong><br />

Bewertungseinheiten, Inf 2003, 783.<br />

Statt aller Hahne, Kompensatorische Bewertung in der Steuerbilanz, BB 2003, 1943 m.w.N.<br />

Statt aller Schmalenbach-Gesellschaft, Arbeitskreis Externe Unternehmensrechnung,<br />

Bilanzierung <strong>von</strong> <strong>Finanzinstrumenten</strong> im Währungs- und Zinsbereich auf der Grundlage des<br />

HGB, DB 1997, 637.<br />

Christiansen, Zum Grundsatz der Einzelbewertung insbesondere zur Bildung so genannter<br />

Bewertungseinheiten, DStR 2003, 264.<br />

FG Köln v. 14.11.1990, 6 K 524/80, EFG 1991, 452, rkr.; FG Hessen v. 24.11.1982, IV<br />

359/79, EFG 1983, 337, rkr.<br />

Vgl. zum Fremdwährungsbereich entsprechend BMF v. 24.12.1999 (Betriebstätten-<br />

Verwaltungsgrundsätze), BStBl. I 1999, 1076 Tz. 2.8.1 f).<br />

BFH v. 8.11.2000, I R 10/98, BStBl. II 2001, 349; BFH v. 17.2.1993, X R 60/89, BStBl. II<br />

1993, 437.<br />

24.1.1990, I R 157/85, BStBl. II 1990, 639, 641f. Bestätigt durch BFH v. 19.5.1998, I R<br />

54/97, BStBl. II 1999, 277.<br />

BFH v. 23.6.1997, GrS 2/93, BStBl. II 1997, 735.<br />

2005


60<br />

Ergebnisausweis läge unter dem handelsrechtlichen, was die die Bildung einer Rückstellung<br />

für latente Steuern zur Folge hätte (§ 274 Abs. 1 HGB) 341 .<br />

f) <strong>Die</strong> weiteren Entwicklungen<br />

In der jüngeren Rechtsprechung des BFH 342<br />

zur Rückstellungsbewertung deutet sich ein<br />

Sinneswandel an. Es wird unter Verweis auf § 252 Abs. 2 HGB für möglich gehalten, in<br />

Fällen geschlossener Positionen eine kompensatorische Bewertung vorzunehmen.<br />

Interessant ist, daß diese Aussage gerade auch mit Hinweis auf Währungsrisiken und unter<br />

Heranziehung der IDW-Stellungnahme zur Bilanzierung der Devisengeschäfte der<br />

Kreditinstitute getroffen wird 343 :<br />

Vom Grundsatz der Einzelbewertung darf - ebenso wie <strong>von</strong> den anderen in § 252 Abs. 1 HGB<br />

kodifizierten allgemeinen Bewertungsgrundsätzen - nur in begründeten Ausnahmefällen<br />

abgewichen werden (§ 252 Abs. 2 HGB). Ein solcher Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn im<br />

Zuge der Einzelbewertung einzelner Bilanzpositionen Wertveränderungen berücksichtigt würden,<br />

die systematisch im Sinne einer gegenläufigen Korrelation mit Wertänderungen anderer<br />

Bilanzpositionen verbunden sind, es sich also um objektübergreifende identische wertbildende<br />

Faktoren handelt 344 , die sich gegenläufig neutralisieren. In derartigen Fällen kann eine lediglich<br />

einseitige Berücksichtigung wertverändernder Faktoren auch unter Beachtung der Grundsätze<br />

ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu einem den tatsächlichen Verhältnissen nicht<br />

entsprechenden Bild der Ertrags- und Vermögenslage der Gesellschaft (§ 264 Abs. 2 HGB)<br />

führen. <strong>Die</strong>se Voraussetzungen mögen in dem <strong>von</strong> der Klägerin bezeichneten Beispielsfall<br />

"geschlossener" Positionen aus Forderungen und Verbindlichkeiten in gleicher ausländischer<br />

Währung gegeben sein (Kompensations- oder Deckungsgeschäfte im Hinblick auf bestehende<br />

Währungsrisiken; vgl. dazu etwa die Stellungnahme des Bankenfachausschusses BFA - des<br />

IdW 1/75, <strong>Die</strong> Wirtschaftsprüfung WPg - 1975, 664).<br />

Unabhängig da<strong>von</strong> kann es allerdings vornehmlich im Bereich der Kreditinstitute ausnahmsweise<br />

erforderlich sein, verschiedene Rechtsverhältnisse als sogenannte Bewertungseinheit in die<br />

bilanzielle Betrachtung einzubeziehen, wenn im Zuge der Einzelbewertung einzelner<br />

Bilanzpositionen Wertveränderungen berücksichtigt würden, die sich gegenläufig neutralisieren<br />

(Kompensations- oder Deckungsgeschäfte im Hinblick auf bestehende Währungsrisiken; vgl.<br />

dazu etwa die Stellungnahme des BFA des IDW 1/75, WPg 1975, 664; Birck/Meyer, <strong>Die</strong><br />

Bankbilanz, 1977, V 336).<br />

Interessant ist unter anderem die Aussage, daß eine kompensatorische Bewertung bei<br />

systematisch verbundenen Bilanzpositionen erfolgen könne. Man könnte daraus schließen,<br />

daß unter bestimmten systematischen Voraussetzungen auch das Macro-Hedging und die<br />

Portfoliobewertung vor dem BFH Gnade finden könnten.<br />

Unabhängig da<strong>von</strong> schlägt das Land Hessen zur Klarstellung der Rechtslage die Einfügung<br />

einer Nummer 3b in den § 6 Abs. 1 EStG vor 345 . Damit soll die derzeitige Bilanzierungspraxis<br />

zur Bildung <strong>von</strong> Bewertungseinheiten in Handels- und Steuerbilanz festgeschrieben werden,<br />

341<br />

342<br />

343<br />

344<br />

345<br />

Dazu auch Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340h HGB<br />

Rn. 41.<br />

BFH v. 25.2.2004, I R 54/02, BStBl. II 2004, 655; BFH v. 15.9.2004, I R 5/04, BFH/NV<br />

2005, 421.<br />

IDW, Bilanzierung und Prüfung der Devisengeschäfte der Kreditinstitute (IDW BFA<br />

1/1975), WPg 1975, 664.<br />

Vgl. dazu Kupsch, StbJb 1994/1995, 131, 134.<br />

BR-Drs. 45/05 v. 28.1.2005 (Entwurf eines Gesetzes zur Verringerung steuerlicher<br />

Missbräuche und Umgehungen).<br />

2005


61<br />

gerade auch was die kompensatorische Bewertung bei Portfolien <strong>von</strong> Kreditinstituten<br />

anbelangt. Gleichzeitig soll Tendenzen in der Rechtsprechung entgegen getreten werden,<br />

durch die isolierte imparitätische Bewertung (strenges Niederstwertprinzip) wirtschaftlich<br />

zusammenhängende Bilanzpositionen einzeln zu bewerten und damit Verluste zu<br />

berücksichtigen, die tatsächlich niemals eintreten werden:<br />

Wirtschaftsgüter, die mit <strong>Finanzinstrumenten</strong> in einem Sicherungszusammenhang stehen, sind<br />

abweichend <strong>von</strong> den Nummern 2 und 3 mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Ergeben sich<br />

aus der Bewertung dieser Wirtschaftsgüter und Finanzinstrumente mit dem Teilwert oder bei der<br />

Ermittlung des Risikos aus schwebenden Geschäften Gewinne, denen Verluste aus<br />

Sicherungsgeschäften gegenüberstehen oder Verluste, denen Gewinne aus<br />

Sicherungsgeschäften gegenüberstehen, sind diese miteinander zu verrechnen; dies gilt<br />

entsprechend, wenn schwebende Geschäfte mit anderen schwebenden Geschäften im<br />

Sicherungszusammenhang stehen. Nach der Verrechnung verbleibende Gewinne bleiben außer<br />

Ansatz; verbleibende Verluste sind wie Verbindlichkeiten anzusetzen, dabei ist eine Abzinsung<br />

nicht vorzunehmen. Ein Sicherungszusammenhang ist gegeben, soweit die zu sichernden<br />

Positionen einem gegenläufigen Risiko unterliegen und die Kompensation <strong>von</strong><br />

Wertveränderungen hinreichend sicher erscheint."<br />

3. Micro-Hedge<br />

Im Falle des Micro-Hedge ist eine kompensatorische Bewertung auch für steuerliche Zwecke<br />

vorzunehmen 346 . Geschlossene Positionen nicht nur im Währungsbereich - sind zu einer<br />

Bewertungseinheit zusammenzufassen. Das Prinzip der Einzelbewertung ist dabei in der<br />

Weise auszulegen, daß bei geschlossenen Positionen hinsichtlich des jeweiligen Marktrisikos<br />

(Zins-, Aktienkurs- oder Währungsrisiko) Grund- und Sicherungsgeschäft eine<br />

Bewertungseinheit darstellen. Eine Abweichung der steuerlichen Auslegung des<br />

Einzelbewertungsgrundsatzes in § 6 Abs. 1 EStG (Für die Bewertung der einzelnen<br />

Wirtschaftsgüter ...) <strong>von</strong> der handelsrechtlichen Auslegung des<br />

Einzelbewertungsgrundsatzes in § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB (<strong>Die</strong> Vermögensgegenstände sind<br />

... einzeln zu bewerten) ist insoweit nicht erkennbar. Der BFH hat in ständiger<br />

Rechtsprechung entschieden, daß der Einzelbewertungsgrundsatz im Sinne des § 252 Abs. 1<br />

Nr. 3 HGB auch steuerlich zu beachten ist 347 .<br />

Schließlich rechtfertigt und erzwingt - der Teilwertgedanke die kompensatorische<br />

Bewertung 348 . Ungeachtet der Wertbegriffe des Handelsrechts stellt der für die steuerliche<br />

Bewertung nach § 6 EStG maßgebende Teilwert darauf ab, in welchem Zusammenhang ein<br />

Wirtschaftsgut steht. Bei der Ermittlung des Teilwertes eines (positiven oder negativen)<br />

Wirtschaftsgutes sind sein wirtschaftlicher Zweck und seine Funktion im Unternehmen zu<br />

berücksichtigen. Der gedachte Erwerber eines Unternehmens wird den Wert einer<br />

kursgesicherten Wertpapiers anders einschätzen als den einer ungesicherten Position.<br />

Gerade erst die Kompensation <strong>von</strong> Grund- und Sicherungsgeschäft offenbart den bei der<br />

Ermittlung des Teilwerts erforderlichen wahren wirtschaftlichen Gehalt 349 .<br />

346<br />

347<br />

348<br />

349<br />

Ebenso Schreiber, in: Blümich [2003], § 5 EStG Rn. 232. Zur entsprechenden Position des<br />

BFH vgl. Christiansen, Zum Grundsatz der Einzelbewertung insbesondere zur Bildung so<br />

genannter Bewertungseinheiten, DStR 2003, 264.<br />

Vgl. insoweit BFH v. 12.10.1995, I R 179/94, BStBl. 1996, 402; BFH v. 27.3.1996, I R 3/95,<br />

BStBl. II 1996, 470.<br />

Zum Teilwertbegriff vgl. Winkeljohann, in: Herrmann/Heuer/Raupach [1998], § 6 EStG<br />

Rn. 573.<br />

So zu Recht Wagner, <strong>Die</strong> Konkurrenz zwischen dem Grundsatz der Einzelbewertung und der<br />

Bildung <strong>von</strong> Bewertungseinheiten, Inf 2003, 783, 822.<br />

2005


62<br />

4. Macro-Hedge<br />

Das Thema der Bildung <strong>von</strong> Bewertungseinheiten bzw. der kompensatorischen Bewertung<br />

mag immer noch als eine bilanzrechtliche Herausforderung erscheinen. Dabei ist in<br />

Erinnerung zu rufen, daß man in der Bankbilanzierung schon <strong>von</strong> jeher dieser<br />

Betrachtungsweise zugeneigt hat, wenn man den Blick auf den Zinsrisikobereich lenkt.<br />

Mit der Ausnahme der festverzinslichen Wertpapiere werden in der Bankbilanzierung<br />

zinsinduzierte Änderungen des Marktwertes individuell, d.h. im Rahmen der Einzelbewertung<br />

bei jedem Vermögensgegenstand und bei jeder Schuldposition, nicht berücksichtigt. Bezogen<br />

auf das Zinsrisiko findet gleichermaßen eine Globalbewertung aller Buchforderungen und<br />

Refinanzierungsmittel statt 350 . Plakativ wird hier ein "Grundsatz der Nichtbewertung"<br />

angenommen 351 . Voraussetzung und Rechtfertigung für eine derartige Verfahrensweise ist,<br />

daß die zinstragenden Buchforderungen und -verbindlichkeiten bzw. Einlagen - und die<br />

derivativen Zinsinstrumente 352 - Eingang in das interne Zinsrisikomanagement finden. <strong>Die</strong><br />

Positionen finden ihre Widerspiegelung in den Zinsablauf- bzw. Zinsänderungsbilanzen 353 ,<br />

die nach bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben zu erstellen sind 354 . Nur wenn im Falle einer<br />

inkongruenten Finanzstruktur oder einer negativen Zinsmarge Verluste drohen, ist eine<br />

Rückstellung für Zinsänderungsrisiken zu bilden 355 .<br />

Mit seinem Urteil vom 24.1.1990 hat der BFH 356 dieses Prinzip sanktioniert.<br />

Hat das Unternehmen eine in wesentlichen kongruente Geldbeschaffungs- und<br />

Kreditgewährungspolitik betrieben und dabei eine ausreichende Zinsmarge eingehalten, wird der<br />

Ertrag <strong>von</strong> aktuellen Schwankungen der Marktzinsen nicht beeinflußt und dementsprechend bei<br />

der Bewertung einzelner Forderungen nicht berücksichtigt.<br />

5. Bewertung des Währungsergebnisses (§ 340h HGB)<br />

Handelsrechtlich wird für den Bereich der Kreditinstitute nicht zuletzt nach § 340h HGB die<br />

auf globaler Ebene vorgenommene Risikokompensation zugelassen 357 . Nach Maßgabe des<br />

350<br />

351<br />

352<br />

353<br />

354<br />

355<br />

356<br />

357<br />

Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340e HGB Rn. 151;<br />

Scharpf/Luz, Risikomanagement, Bilanzierung und Aufsicht <strong>von</strong> Finanzderivaten, 2. Aufl.<br />

2000, S. 261ff.<br />

Oesterreicher, <strong>Die</strong> Berücksichtigung <strong>von</strong> Marktzinsänderungen bei Finanzierungsverträgen<br />

in der Handels- und Steuerbilanz, BB 1993, Beil. 12, 2; Krumnow, Rechnungslegung der<br />

Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340e HGB Rn. 151, 272ff. m.w.N.<br />

BdB, Zur Rechnungslegung bei Swap-Geschäften, <strong>Die</strong> Bank 1988, 158, 162.<br />

Dazu Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 352ff. m.w.N.<br />

BAKred v. 23.11.1977, CMBS Nr. 11.22; BAKred v. 24.2.1983, CMBS Nr. 11.28.<br />

Vgl. auch BGH v. 1.3.1982, II ZR 23/81, WM 1982, 896; Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3.<br />

Aufl. 1989, S. V 104ff., 347ff. m.w.N.<br />

BFH v. 24.1.1990, I R 157/85, BStBl. II 1990, 639, 641f. Bestätigt durch BFH v. 19.5.1998, I<br />

R 54/97, BStBl. II 1999, 277.<br />

Zur Währungsumrechnung bei Kreditinstituten: IDW, Währungsumrechnung bei<br />

Kreditinstituten (IDW BFA 3/1995), WPg 1995, 735; Lührmann, Umrechnung geschlossener<br />

Fremdwährungspositionen bei Banken und Nicht-Banken, DStR 1998, 387.<br />

2005


63<br />

§ 340h Abs. 2 Satz 3 HGB besteht bei der sog. bloßen Deckung 358 das gesetzliche<br />

Wahlrecht, alle in einer Währung bestehenden Positionen (Vermögensgegenstände,<br />

Schulden, schwebende Geschäfte) kompensatorisch zu bewerten. Ob und inwieweit dieser<br />

Ansatz auch steuerlich zu übernehmen ist, ist in der Literatur zum Teil streitig. Von vielen<br />

Autoren wird § 340h HGB als Ausdruck <strong>von</strong> GoB angesehen und damit für die Steuerbilanz<br />

für maßgeblich gehalten 359 .<br />

<strong>Die</strong> kompensatorische Bewertung bei geschlossenen Positionen im Fremdwährungsbereich<br />

kann nicht nur aufgrund der bisher vorliegenden finanzgerichtlichen Rechtsprechung als<br />

anerkannt angesehen werden 360 . Auch die Finanzverwaltung ist mit Verweis auf die<br />

Rechtsprechung der Ansicht, daß wechselkursbedingte Wertänderungen bei betrags- und<br />

fristenkongruent abgeschlossenen Geschäften miteinander zu verrechnen (sind); insoweit<br />

entsteht kein Verlust, wenn das Kursrisiko <strong>von</strong> mehreren in einer Fremdwährung<br />

abgeschlossenen Grundgeschäften durch den Abschluss eines gegenläufigen<br />

Devisentermingeschäftes (Deckungsgeschäftes) beseitigt ist 361 .<br />

6. Portfolio-Bewertung<br />

Zur steuerlichen Akzeptanz der Portfolio-Bewertung gibt es bislang keine expliziten<br />

Stellungnahmen. Handelsrechtlich wird die Portfolio-Bewertung als begründeter<br />

Ausnahmefall im Sinne des § 252 Abs. 2 HGB angesehen 362 . <strong>Die</strong> "Abweichung" vom<br />

Einzelbewertungsgrundsatz nach Maßgabe des § 252 Abs. 2 HGB ist GoB-konform und<br />

daher grundsätzlich auch der steuerlichen Gewinnermittlung zugrunde zu legen 363 . Es wird zu<br />

Recht darauf verwiesen, daß der Grundsatz der Einzelbewertung unter Umständen auch<br />

dem Gebot der wirtschaftlichen Betrachtungsweise "weichen" muß 364 . Bei der Unterlassung<br />

einer kompensatorischen Bewertung würde infolge der Darstellung unrealisierter Verluste<br />

und dem Nichtausweis kompensierender unrealisierter Gewinne regelmäßig die<br />

358<br />

359<br />

360<br />

361<br />

362<br />

363<br />

364<br />

Im Gegensatz zur sog. besonderen Deckung. Im einzelnen dazu vgl. IDW,<br />

Währungsumrechnung bei Kreditinstituten (IDW BFA 3/1995), WPg 1995, 735; Krumnow,<br />

Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340h HGB Rn. 32ff.<br />

Dafür Weber-Grellet, in: L. Schmidt, 24. Aufl. 2005, § 5 EStG Rn. 56; Finne, Bilanzierung<br />

<strong>von</strong> Fremdwährungstransaktionen im handelsrechtlichen Jahresabschluß, DB 1992, 338,<br />

339; eher ablehnend Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340h<br />

HGB Rn. 1f.; Grewe, in: Hofbauer/Kupsch [1994], § 340b HGB Rn. 2; Gebhardt/Breker,<br />

Bilanzierung <strong>von</strong> Fremdwährungstransaktionen im handelsrechtlichen Jahresabschluß, DB<br />

1992, 339. Zur ablehnenden Position des BFH vgl. Christiansen, Zum Grundsatz der<br />

Einzelbewertung insbesondere zur Bildung so genannter Bewertungseinheiten, DStR 2003,<br />

264.<br />

FG Köln v. 14.11.1990, 6 K 524/80, EFG 1991, 452, rkr. Ebenso FG Hessen v. 24.11.1982,<br />

IV 359/79, EFG 1983, 337, rkr.; FG Schleswig-Holstein v. 15.3.2000, I 714/91, EFG 2000,<br />

1057, rkr. Zur Position des BFH vgl. Christiansen, Zum Grundsatz der Einzelbewertung <br />

insbesondere zur Bildung so genannter Bewertungseinheiten, DStR 2003, 264.<br />

BMF v. 24.12.1999 (Betriebstätten-Verwaltungsgrundsätze), BStBl. I 1999, 1076 Tz. 2.8.1<br />

f).<br />

Windmöller/Breker, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften, WPg 1995, 389; Scharpf/Luz,<br />

Risikomanagement, Bilanzierung und Aufsicht <strong>von</strong> Finanzderivaten, 2. Aufl. 2000, S. 277.<br />

Anders Prahl/Naumann, Financial Instruments, in: HdJ, Abt. II/10 [2000] Rn. 178ff.<br />

Vgl. Schreiber, in: Blümich [2003], § 5 EStG Rn. 231; Kleinle, in:<br />

Herrmann/Heuer/Raupach [2002], § 5 EStG Rn. 217.<br />

Kleinle, in: Herrmann/Heuer/Raupach [2002], § 5 EStG Rn. 217.<br />

2005


64<br />

Vermögenslage zu niedrig dargestellt. Vor diesem Hintergrund wird auch der<br />

kompensatorische Portfolioansatz für steuerlich zulässig erachtet 365 .<br />

Der BFH hatte in seinem Urteil vom 24.1.1990 366<br />

die Bewertung <strong>von</strong> Forderungen eines<br />

Kreditinstituts bei einem Zinsanstieg mit der Verzinsung der Refinanzierungsmittel verknüpft<br />

und eine Abschreibung einer Kreditforderung abgelehnt, weil eine Bewertungseinheit mit den<br />

Refinanzierungsmitteln möglich war und die Zinsspanne unverändert blieb. <strong>Die</strong> enge<br />

Verbindung zwischen Refinanzierung und Kreditgewährung und deren Einhaltung sah er<br />

aufgrund der entsprechenden bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften als gesichert. <strong>Die</strong> enge<br />

Verknüpfung zwischen den Kosten der Refinanzierung und den Erträgen aus den<br />

Ausleihungen widerspreche nicht dem Grundsatz der Einzelbewertung wie er sich aus § 6<br />

Abs. 1 Nr. 2 EStG und § 253 Abs. 1 Nr. 3 HGB ergebe. Zentraler Punkt seiner Argumentation<br />

war die Funktionalität des Teilwertes, aufgrund derer die Berücksichtigung der<br />

kompensatorischen Komponenten geboten sei. Auch läßt es der BFH zu, einen nach § 252<br />

Abs. 2 HGB begründeten Ausnahmefall für die steuerliche Gewinnermittlung zu<br />

übernehmen 367 .<br />

<strong>Die</strong>se Maßstäbe des BFH lassen sich auf die Portfolio-Bewertung <strong>von</strong> Wertpapieren und<br />

<strong>Finanzinstrumenten</strong> übertragen. Auch hier setzen bankaufsichtsrechtliche Regelungen in<br />

Gestalt der Mindestanforderungen an das Betreiben <strong>von</strong> Handelsgeschäften der<br />

Kreditinstitute 368 den notwendigen Rahmen für die Einhaltung der Zuordnungskriterien und<br />

die funktionale Verbundenheit der betreffenden Bilanzpositionen oder schwebenden<br />

Geschäfte. <strong>Die</strong>s rechtfertigt es, auch hier einen Ausnahmefall i.S. des § 252 Abs. 2 HGB<br />

anzunehmen, der auch für die steuerliche Gewinnermittlung gilt. Darüber hinaus ist die Frage<br />

zu stellen, ob vor dem Hintergrund des steuerlichen Bewertungsvorbehaltes (§ 5 Abs. 6<br />

EStG) der Teilwertgedanke es nicht gebietet, bei einem gemanagten Derivate- bzw.<br />

Wertpapierportfolio eine kompensatorische Bewertung vorzunehmen 369 .<br />

III. Kompensatorische Bewertung und steuerliche Bemessungsgrundlagen<br />

1. Einkunftskategorien<br />

<strong>Die</strong> kritische Betrachtung der Handelsbilanz in Bezug auf den Einsatz <strong>von</strong> Derivaten und die<br />

kompensatorische Bewertung <strong>von</strong> Beständen und schwebenden Geschäften ist nicht nur<br />

wegen der korrekten steuerlichen Gewinnermittlung geboten. Bei der Bildung <strong>von</strong> sog.<br />

Bewertungseinheiten werden Bilanzposten (Vermögensgegenstände oder Schulden) und<br />

schwebende Geschäfte vielfach sowohl hinsichtlich des Bilanzansatzes als auch im Hinblick<br />

auf die GuV teilweise vereinfacht so behandelt wie das durch die Bewertungseinheit kreierte<br />

synthetische Wertpapier. In der Konsequenz werden dann - insbesondere in der GuV-<br />

Rechnung - Saldierungen hingenommen. Insbesondere bei Zinsswaps,<br />

Zinsoptionsgeschäften (insbesondere bei Zinsbegrenzungsverträgen wie Caps und Floors)<br />

365<br />

366<br />

367<br />

368<br />

369<br />

Vgl. Schreiber, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG [2003], § 5 EStG Rn. 231.<br />

BFH v. 24.1.1990, I R 157/85, BStBl. II 1990, 639.<br />

Zur entsprechenden Ansicht des 1. Senats des BFH vgl. Christiansen, Zum Grundsatz der<br />

Einzelbewertung insbesondere zur Bildung so genannter Bewertungseinheiten, DStR 2003,<br />

264.<br />

BAKred v. 23.10.1995, CMBS 4.270.<br />

In diesem Sinne auch Wagner, <strong>Die</strong> Konkurrenz zwischen dem Grundsatz der<br />

Einzelbewertung und der Bildung <strong>von</strong> Bewertungseinheiten, Inf 2003, 783.<br />

2005


65<br />

und bei Ausgleichszahlungen aus Zinstermingeschäften wird eine Saldierung der Eingangsbzw.<br />

Ausgangszahlungen mit dem originären Zinsergebnis aus dem Grundgeschäft als<br />

zulässig angesehen 370 . <strong>Die</strong>se Formen <strong>von</strong> Saldierungen bzw. Kompensationen sind zwar<br />

für die handelsrechtliche Ergebnisermittlung ohne weitere Bedeutung, steuerlich können sie<br />

jedoch unerwartete Folgewirkungen haben.<br />

Ein Steuerpflichtiger hält ein ausländisches Zinspapier. <strong>Die</strong> Anleihe ist festverzinslich (4 %<br />

p.a.); es werden auf die Zinszahlungen 15% ausländische Quellensteuer einbehalten.<br />

Zur Sicherung gegen das Zinsrisiko hat der Steuerpflichtige einen Zinsswap-Vertrag<br />

abgeschlossen, aus dem er EURIBOR + 0,25% (= 4,5 %) erhält und auf den er 4 % zahlt.<br />

In der GuV-Rechnung werden Zinserträge <strong>von</strong> 4.500 ausgewiesen, die der Steuerpflichtige<br />

auch als ausländische Einkünfte i.S. des §§ 34d Nr. 6, 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ansieht und bei<br />

der Berechnung der nach § 34c Abs. 1 EStG anrechenbaren ausländischen Steuern<br />

zugrundegelegt.<br />

<strong>Die</strong> kompensatorische Bewertung bei der Gewinnermittlung im Rahmen des<br />

Betriebsvermögensvergleichs kann nicht nur bei der Ermittlung des Betrags ausländischer<br />

Einkünfte und bei der Steueranrechnung Folgewirkungen haben. Folgewirkungen können<br />

sich auch bei der sachgerechten Ermittlung des Gewerbeertrages oder bei der<br />

Einkommensermittlung (§ 15 Abs. 4 EStG; § 8b KStG) ergeben.<br />

Für die Besteuerung ist es entscheidend, die verschiedenen Schritte der Gewinn- und<br />

Einkommensermittlung sorgsam zu trennen. Beim Betriebsvermögensvergleich<br />

(Steuerbilanz) ist eine kompensatorische Bewertung <strong>von</strong> Wirtschaftsgütern, Verbindlichkeiten<br />

und schwebenden Geschäfte nach Maßgabe der hierfür entwickelten Grundsätze<br />

vorzunehmen. <strong>Die</strong> kompensatorische Bewertung führt jedoch nicht zu einem neuen durch die<br />

einzelnen Bewertungselemente verkörperten Wirtschaftsgut. Vielmehr bleibt es beim Ansatz<br />

der unterschiedlichen Wirtschaftsgüter 371 . So kommt z.B. bei der kompensatorischen<br />

Bewertung <strong>von</strong> Aktienpositionen das Halbeinkünfteverfahren nicht zum tragen; es baut auf<br />

dem bilanziellen Bewertungsergebnis (z.B. bei der Bestimmung des Verräußerungsgewinns<br />

i.S. des § 8b Abs. 2 KStG) erst auf 372 . Entsprechendes gilt für die Einnahmen aus (z.B.<br />

Zinserträge) oder Ausgaben (z.B. Zinsaufwendungen) auf Bilanzpositionen, die Elemente<br />

einer kompensatorischen Bewertung sind. Soweit hier "Verrechnungen" vorgenommen<br />

werden z.B. <strong>von</strong> Zinserträgen und Ein- bzw. Auszahlungen aus Zinsswap-Vereinbarungen <br />

handelt es sich um dem Grunde nach unzulässige Verrechnungen i.S. des § 246 Abs. 2<br />

HGB, die allenfalls handelsrechtlich zulässig sein mögen 373 zumindest bei Kreditinstituten<br />

nach Maßgabe des § 340a Abs. 2 Satz 3 HGB.<br />

2. Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag)<br />

Bei Zahlungen aus Zinsswap-Vereinbarungen handelt es sich nicht um Zinsen im<br />

steuerlichen Sinne; die Zahlungen stellen kein Entgelt für Kapitalüberlassung dar. Von daher<br />

kann ein Swap keinen Einfluß auf Zinsaufwendungen oder Zinserträge im steuerlichen Sinne<br />

haben. Demzufolge ist auf Zahlungen aus Swap-Verträgen keine Kapitalertragsteuer<br />

(Zinsabschlag) einzubehalten.<br />

370<br />

371<br />

372<br />

373<br />

Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1997, § 275 HGB Rn. 176a.<br />

Zur entsprechenden Position des BFH vgl. Christiansen, Zum Grundsatz der<br />

Einzelbewertung insbesondere zur Bildung so genannter Bewertungseinheiten, DStR 2003,<br />

264.<br />

Vgl. Häuselmann/Wagner, Grenzen der Einbeziehung <strong>von</strong> Aktienderivaten in das<br />

Halbeinkünfteverfahren, BB 2002, 2170.<br />

Dafür ohne Begründung Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1997, § 275 HGB Rn. 176a.<br />

2005


66<br />

3. Ausländische Einkünfte (§ 34d EStG)<br />

Werden Swap-Verträge zur Absicherung <strong>von</strong> Zinspositionen, die zu ausländischen Einkünften<br />

führen (§ 34d EStG), abgeschlossen, stellt sich die Frage, ob und inwieweit Swap-<br />

Zahlungen ausländischen bzw. inländischen Einkünften zuzuordnen sind. Erhält das<br />

Unternehmen aus einem Swap mit einer deutschen Bank - isoliert betrachtet - mehr als es<br />

zahlt, stellen diese Erträge sicher keine ausländischen Einkünfte dar, auch wenn der Swap<br />

eine Bewertungseinheit mit einer ausländischen Kapitalanlage bildet. Für den umgekehrten<br />

Fall - das Unternehmen zahlt aufgrund der Swaps mehr an den Swap-Partner als es <strong>von</strong> ihm<br />

erhält - stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls wann diese (Netto-) Aufwendungen bei<br />

der Ermittlung der ausländischen Einkünfte zu berücksichtigen sind.<br />

4. Doppelbesteuerungsabkommen<br />

Zahlungen aus Swap-Verträgen unterfallen auch nicht dem Zinsbegriff der Doppelbesteuerungsabkommen<br />

374 . Im Einzelfall kann nach dem nationalen Recht eines ausländischen<br />

Swap-Partners auf (Brutto-) Zahlungen aus dem Swap-Vertrag Quellensteuer einbehalten<br />

werden. <strong>Die</strong>se ist vielfach weder erstattungsfähig noch anrechenbar, sondern ist ein echter<br />

Zusatzkostenfaktor. Dem Steuerpflichtigen bleibt dann nur der Abzug der ausländischen<br />

Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte (§ 34c Abs. 3 EStG).<br />

5. Gewerbesteuer<br />

Da Zahlungen aus Swap-Verträgen keine Zinsen sind, kann auch keine Hinzurechnung nach<br />

§ 8 Nr. 1 GewStG (Dauerschuldhinzurechnung) erfolgen 375 . Zinsswaps (allein) begründen<br />

auch kein Dauerschuldverhältnis 376 . Werden Swap-Geschäfte zur langfristigen Zinssicherung<br />

kurzfristig revolvierender Kredite abgeschlossen, so werden entgegen Abschn. 45 Abs. 1<br />

Satz 6 GewStR 1998 aus den kurzfristig revolvierenden Krediten ein langfristiger Kredit<br />

(Dauerschuld) 377 . Swap-outright-Geschäfte (Solo-Geschäfte) begründen jedoch keine<br />

Dauerschuld 378 .<br />

374<br />

375<br />

376<br />

377<br />

378<br />

Vgl. auch Ziff. 21.1. OECD-MK zu Art. 11 OECD-MA.<br />

Ebenso BFH v. 4.6.2003, I R 89/02, BFH/NV 2003, 1386 (Vorinstanz FG Köln 25.10.2002 -<br />

14 K 9388/98, EFG 2003, 254); FG Bremen v. 30.9.2002, 3 K 160/02, DStR/E 2003, 546,<br />

rkr. Dazu Schmidt/Wänger, Steuerliche Behandlung <strong>von</strong> Zinsswaps bei der Gewerbesteuer,<br />

NWB [2003] Heft 16 S. 1135.<br />

Vgl. auch Erne, Modernes Zinsmanagement durch Einsatz <strong>von</strong> Zinsswaps, DB 1994, 1809,<br />

1811; Wagner, Swap-Geschäfte, IWB [1988] F. 3 Deutschland Gr. 5 S. 73; Halsch,<br />

Steuerliche Behandlung <strong>von</strong> Swapgeschäften, DStZ 2004, 511. Ähnlich Selling, Besteuerung<br />

grenzüberschreitend eingesetzter Finanzinstrumente, IWB [1999] Fach 10 International<br />

Gruppe 8 S. 241, 247. Anders tw. OFD Kiel v. 10.8.1990, WPg 1990, 542.<br />

BFH v. 4.6.2003, I R 89/02, BFH/NV 2003, 1386; FG Bremen v. 30.9.2002, 3 K 160/02,<br />

DStR/E 2003, 546, rkr.; Halsch, Steuerliche Behandlung <strong>von</strong> Swapgeschäften, DStZ 2004,<br />

511.<br />

Abschn. 45 Abs. 1 Satz 8 GewStR 1998.<br />

2005


67<br />

IV. Interne Geschäfte<br />

Naumann, Bewertungseinheiten im Gewinnermittlungsrecht der Banken, Düsseldorf 1985, 183f.; Bezold,<br />

Finanzinstrumente in der (internen) Risiko- und Ergebnissteuerung, Finanzinstrumente in der (internen) Risiko- und<br />

Ergebnissteuerung, in: IDW (Hg.) Neuorientierung der Rechenschaftslegung, Bericht über die Fachtagung 1994,<br />

Düsseldorf 1995, 341; Krumnow, Das derivative Geschäft als Motor des Wandels für das Bankcontrolling, DBW 1995,<br />

11; Müller, <strong>Die</strong> Bildung <strong>von</strong> Bewertungseinheiten bei zentralem Zins- und Währungsmanagement im Konzern, DB 1995,<br />

1973; Wittenbrink/Göbel, Interne Geschäfte - ein trojanisches Pferd des Bilanzrechts ? <strong>Die</strong> Bank 1997, 270;<br />

Kaltenhauser/Begon, Interne Geschäfte, ZfKW 1998, 1191; Scharpf/Luz, Risikomanagement, Bilanzierung und Aufsicht<br />

<strong>von</strong> Finanzderivaten, Stuttgart, 2. Aufl. 2000, S. 241f.; Scharpf, Rechnungslegung <strong>von</strong> Financial Instruments nach IAS<br />

39, Stuttgart 2001, S. 194ff.; PwC, IAS für Banken, Frankfurt am Main 2002, S. 331f.; Scharpf/Schaber, Handbuch<br />

Bankbilanz, Düsseldorf 2002, S. 175ff.; Elkart/Schaber, Hedge-Accounting und interne Geschäfte im Spannungsfeld<br />

tradierter Rechnungslegungsgrundsätze und modernem Finanzmanagement, in: Knobloch/Kratz, Neuere Finanzprodukte,<br />

Festschrift Eisele, München 2003, S. 401.<br />

1. Der Begriff des internen Geschäfts<br />

Sog. interne Geschäfte sind formal wie ein Drittgeschäfte dokumentierte und verbuchte<br />

Transaktionen zwischen rechtlich unselbständigen Einheiten eines Kreditinstituts.<br />

Beispielsweise deckt das Treasury eines Kreditinstituts seinen Bedarf an Sicherungsinstrumenten<br />

nicht extern, sondern intern bei der Handelsabteilung (Handelsstelle) zu<br />

Marktpreisen wie im Rahmen eines Geschäftes mit einem Dritten. Als interne Geschäfte<br />

kommen grundsätzlich nur Handelsgeschäfte im Sinne des BAKred-Schreibens vom<br />

23.10.1995 (Mindestanforderungen an das Betreiben <strong>von</strong> Handelsgeschäften der<br />

Kreditinstitute) 379 in Betracht. Sie können in Form <strong>von</strong> Geldanlagen und Geldaufnahmen,<br />

Kassa-, Termin-, Options-, Swap-, Repo- und Wertpapierdarlehensgeschäften erfolgen. Partner<br />

eines internen Geschäfts muß eine primär zuständige Handelsstelle sein. <strong>Die</strong> Abwicklung<br />

<strong>von</strong> internen Geschäften muß den 'Mindestanforderungen an das Betreiben <strong>von</strong> (externen)<br />

Handelsgeschäften' gerecht werden.<br />

Auch wenn interne Geschäfte auf den Bestands- und Erfolgskonten entsprechend den Anforderungen<br />

der §§ 238ff. HGB erfaßt werden, liegen nach traditionellem Verständnis keine bilanzierbare<br />

oder bilanzierungspflichtige Geschäftsvorfälle vor 380 . Interne Forderungen an<br />

bzw. interne Verbindlichkeiten gegenüber Zweigstellen sind nicht bilanzierungsfähig, auch<br />

wenn eine gesonderte Buchführung in der Zweigniederlassung erfolgt 381 . Ein solches internes<br />

Geschäft ist nach gängigem Verständnis schon kein Geschäftsvorfall i.S. des § 238 Abs. 1<br />

HGB, da eine entsprechende interne Transaktion kein Ereignis darstellt, das eine Veränderung<br />

in der Höhe und/oder Struktur des kaufmännischen Vermögens bewirkt. Hierfür ist<br />

eine Beeinflussung durch externe Parameter Voraussetzung. Für die Bestandsermittlung in<br />

der Bilanz wären interne Geschäfte dementsprechend zwingend zu eliminieren 382 .<br />

In der handelsrechtlichen Literatur wird die Gleichstellung interner Geschäfte 383 mit externen<br />

Kontrakten vor dem Hintergrund sog. bankspezifischer GoB befürwortet 384 , insbesondere<br />

379<br />

380<br />

381<br />

382<br />

383<br />

BAKred v. 23.10.1995, CMBS 4.270.<br />

Weitergehend Bezold, Finanzinstrumente in der (internen) Risiko- und Ergebnissteuerung,<br />

Finanzinstrumente in der (internen) Risiko- und Ergebnissteuerung, in: IDW (Hg.)<br />

Neuorientierung der Rechenschaftslegung, Bericht über die Fachtagung 1994, Düsseldorf<br />

1995, S. 341, 353.<br />

Ellrott/St. Ring, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 247 HGB Rn. 75.<br />

So zu recht Müller, <strong>Die</strong> Bildung <strong>von</strong> Bewertungseinheiten bei zentralem Zins- und<br />

Währungsmanagement im Konzern, DB 1995, 1973, 1975.<br />

Auch als interne Kontrahierung oder internal ticketing bezeichnet.<br />

2005


68<br />

soweit portfolioorientierte Handelsaktivitäten in Frage stehen. So seien z.B. analog zur<br />

Vorgehensweise beim Micro-Hedging interne Geschäfte als zulässig zu erachten, wenn ein<br />

internes Sicherungsgeschäft eine Stellvertreterfunktion für ein externes Sicherungsgeschäft<br />

einnehme. Voraussetzung für eine Anerkennung <strong>von</strong> internen Geschäften für die Zwecke der<br />

externen Rechungslegung sei die Erfüllung bestimmter Kriterien 385 :<br />

nur festgelegte Organisationseinheiten dürfen interne Geschäfte abschließen;<br />

sie dürfen nur zu im vorhinein bestimmten Zwecken abgeschlossen werden;<br />

sie müssen zu marktgerechten Bedingungen abgeschlossen werden;<br />

sie sind in der gleichen Form wie externe Geschäfte zu dokumentieren;<br />

interne Geschäfte sind wie extern abgeschlossene Geschäfte in das<br />

Risikomanagementsystem und das Risikokontrollsystem mit entsprechenden Limiten<br />

einzubeziehen.<br />

2. Wertpapiereigenhandel, Global Trading und interne Geschäfte<br />

Für den Eigenhandel der Kreditinstitute ist die steuerliche Akzeptanz interner Geschäfte,<br />

sowohl als inter-desk bzw. inter-book transactions 386 , <strong>von</strong> essentieller Bedeutung. Interne<br />

Geschäfte treten dabei regelmäßig als Transaktionen zwischen einem Buch (Portfolio) mit<br />

anderen Büchern oder Einheiten des Kreditinstituts auf, die nicht mit Dritten 387 , aber wie mit<br />

Dritten abgeschlossen werden (sog. inter-book oder inter-desk transactions 388 ).<br />

Insbesondere für den grenzüberschreitenden Wertpapier-Eigenhandel (Global Trading) ist<br />

die Anerkennung interner Geschäfte (interbranch transactions) auf der Basis des arms<br />

length-Prinzips <strong>von</strong> zentraler Bedeutung 389 . <strong>Die</strong> Anerkennung interner Transaktionen im<br />

Wertpapier- und Derivatebereich und interner <strong>Die</strong>nstleistungsvereinbarungen leistet einen<br />

sachgerechten Beitrag zu Lösung der steuerlichen Zweifelsfragen beim<br />

grenzüberschreitenden Wertpapier-Eigenhandel, den Kreditinstitute unter Einschaltung ihrer<br />

Auslandsniederlassungen abwickeln. <strong>Die</strong> in Art. 7 Abs. 3 OECD-MA vorgesehene bloße<br />

Kostenverrechnung ohne Gewinnaufschlag, wie sie auch <strong>von</strong> der Finanzverwaltung in<br />

Deutschland grundsätzlich bei der Betriebstättengewinnermittlung zugrundegelegt wird 390 ,<br />

und die erklärte Nichtanerkennung interner Geschäfte 391 würde gerade im<br />

384<br />

385<br />

386<br />

387<br />

388<br />

389<br />

390<br />

391<br />

Vgl. bspw. Krumnow, Das derivative Geschäft als Motor des Wandels für das<br />

Bankcontrolling, DBW 1995, 11, 16; Naumann, Bewertungseinheiten im<br />

Gewinnermittlungsrecht der Banken, Düsseldorf 1985, 183f.; Bezold, Finanzinstrumente in<br />

der (internen) Risiko- und Ergebnissteuerung, in: IDW, Bericht über die Fachtagung 1994,<br />

Düsseldorf 1995, S. 341, 353f. Ferner Wittenbrink/Göbel, Interne Geschäfte - ein trojanisches<br />

Pferd des Bilanzrechts ?, <strong>Die</strong> Bank 1997, 271, 272.<br />

Scharpf, Handbuch Bankbilanz, 2. Aufl. 2004, S. 251f.; Elkart/Schaber, Hedge-Accounting<br />

und interne Geschäfte im Spannungsfeld tradierter Rechnungslegungsgrundsätze und<br />

modernem Finanzmanagement, in: Knobloch/Kratz, Neuere Finanzprodukte, Festschrift<br />

Eisele, München 2003, S. 401, 407 m.w.N.<br />

Wie auch als interbranch transactions.<br />

Sondern z.B. mit anderen Büchern des Unternehmens.<br />

Im Gegensatz zu internen Geschäften als interbranch transactions.<br />

Im einzelnen dazu Häuselmann, <strong>Die</strong> Besteuerung des Global Trading, RIW 1997, 857ff. Zum<br />

Global Trading vgl. ferner Wagner, Global Trading, StBP 1991, 154; Wagner, Nochmals:<br />

Global Trading, StBP 1992, 117.<br />

BMF v. 24.12.1999, Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze, BStBl. I 1999, 1076 Tz. 2.7.<br />

und 3.1.2.<br />

So auch OECD-MK zu Art. 7 Ziff. 12.1. Entsprechend BMF v. 24.12.1999, Betriebsstätten-<br />

Verwaltungsgrundsätze, BStBl. I 1999, 1076 Tz. 2.2.<br />

2005


69<br />

Finanzdienstleistungsbereich zu einer nicht vertretbaren Ergebnisverzerrung führen 392 .<br />

Zielsetzung muß sein, Finanzdienstleistungen, die ihrer Art nach auch an Dritte oder <strong>von</strong><br />

Dritten erbracht werden, dann bei der Betriebstättengewinnermittlung anzuerkennen, wenn<br />

sie formell (Dokumentation) und materiell (arms length-Vergütung) Drittgeschäften<br />

entsprechen. Dem tragen nunmehr die Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze insoweit<br />

Rechnung, als eine Leistungsverrechnung zwischen Betriebsstätten und Stammhaus zum<br />

Fremdvergleichspreis dann steuerlich akzeptiert wird, wenn die Leistung Gegenstand der<br />

ordentlichen Geschäftstätigkeit der leistenden Unternehmenseinheit ist 393 .<br />

Gleichermaßen müssen nunmehr Risikoverlagerungen durch interne Geschäfte (intra-book<br />

und interbranch transactions), insbesondere auch risikotransformierende Geschäfte, z.B.<br />

Swaps o.ä. mit anderen Büchern, in andere Steuerjurisdiktionen als anerkannt angesehen<br />

werden, wenn sie formell und materiell wie Drittgeschäfte abgewickelt werden 394 .<br />

3. Steuerliche Fragen im Zusammenhang mit internen Geschäften<br />

Interne Geschäfte werden steuerlich bislang lediglich als interbranch transactions zwischen<br />

(ausländischer) Betriebstätte und Stammhaus akzeptiert unter der Voraussetzung, die<br />

Leistungen sind Gegenstand der ordentlichen Geschäftstätigkeit der leistenden<br />

Unternehmenseinheit 395 .<br />

Für Kreditinstitute wurden interbranch transactions zwischen (ausländischer) Betriebstätte<br />

und Stammhaus schon in der Vergangenheit für das klassische Kreditgeschäft anerkannt 396 .<br />

Nunmehr erstreckt sich die Anerkennung im Umsetzung der allgemeinen Grundsätze auch<br />

auf das Derivategeschäft und auch das übrige Bankgeschäft (z.B. das Garantiegeschäft i.S.<br />

des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG 397 ).<br />

Handelsrechtlich werden die Geschäfte mit einem Buch wie Fremdgeschäfte bilanziert. <strong>Die</strong><br />

Gewinnermittlung im Portfolio wird zumeist so vorgenommen, daß alle Positionen täglich<br />

mark-to-market durchgebucht werden, d.h. es kommt somit zu einer unterjährigen Vereinnahmung<br />

aller Bewertungsergebnisse in der GuV-Rechnung 398 . In die GuV-Rechnung fließen<br />

alle Zins- und Dividendenzahlungen, realisierten Kursverluste, realisierten Kursgewinne<br />

sowie die Zinsabgrenzung ein. <strong>Die</strong> kompensatorische Bewertung erfolgt durch die<br />

Verrechnung <strong>von</strong> Bewertungsgewinnen bis zur Höhe der ihnen gegenüberstehenden<br />

392<br />

393<br />

394<br />

395<br />

396<br />

397<br />

398<br />

Anders dementsprechend die US-Finanzverwaltung in ihrem Entwurfspapier vom 2.3.1998<br />

("Allocation and Sources of Income and Deductions Among Taxpayers Engaged in a Global<br />

Dealing Operation); dazu Häuselmann, Entwurf <strong>von</strong> US-Regulations zum Global Trading,<br />

RIW 1998, 391ff.<br />

BMF v. 24.12.1999, Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze, BStBl. I 1999, 1076 Tz. 2.2 a.E.<br />

und Tz. 3.1.2.<br />

BMF v. 24.12.1999, Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze, BStBl. I 1999, 1076 Tz. 4.1.2.<br />

BMF v. 24.12.1999, Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze, BStBl. I 1999, 1076 Tz. 2.2.<br />

Vgl. auch Dehnen, in: IFA, Permanent establishments of banks, insurance companies and<br />

other financial institutions, Cahiers Vol. LXXXIa, 1996, Länderbericht Deutschland, S. 401,<br />

414. Nunmehr BMF v. 24.12.1999, Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze, BStBl. I 1999,<br />

1076 Tz. 4.1.4<br />

Vgl. BMF v. 24.12.1999, Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze, BStBl. I 1999, 1076<br />

Tz. 4.1.2.<br />

Vgl. Prahl/Naumann, <strong>Die</strong> Bewertungseinheit am Bilanzstichtag und was danach ?, ZBB<br />

1994, 1, 6f.<br />

2005


70<br />

Bewertungsverluste, wobei im Falle eines negativen Bewertungsüberhanges eine<br />

Drohverlustrückstellung gebildet wird.<br />

Es stellt sich die Frage, ob sich im Bereich der Tätigkeiten der Kreditinstitute und der<br />

Finanzdienstleistungsunternehmen nicht inzwischen geschäftsspezifische GoB<br />

herausgebildet haben, wonach interne Geschäfte in abgegrenzten Einheiten auch<br />

steuerbilanziell anzuerkennen sind, wenn die Geschäfte formal wie Drittgeschäfte dokumentiert<br />

und verbucht werden und die Abwicklung at arms length erfolgt ? Man kann schließlich<br />

das Instrument des Internen Geschäfts als Ausdruck einer geschäftsspezifischen<br />

Bewertungsmethode im Rahmen der kompensatorischen Bewertung ansehen.<br />

Ungeachtet dessen läßt sich die besondere Problematik der internen Geschäfte<br />

insbesondere an folgenden Punkten demonstrieren:<br />

• Inkongruenzen interner Geschäfte zwischen Handelsbestand und Anlagebestand aufgrund<br />

der unterschiedlichen Bewertungsmethoden<br />

• <strong>Die</strong> Problematik der steuerlichen Nichtanerkennung <strong>von</strong> Drohverlustrückstellungen [ab<br />

1997].<br />

• <strong>Die</strong> Problematik der steuerlichen Nichtanerkennung <strong>von</strong> Teilwertabschreibungen [seit<br />

1999].<br />

• <strong>Die</strong> Problematik der Abgrenzung <strong>von</strong> Handelsbuchbeständen und Anlagebuchbeständen<br />

im Lichte des § 8b Abs. 7 KStG [seit 2000/2001].<br />

Beispiel 1: Im Nichthandelsbestand wird eine 5%-Anleihe gehalten. Es wird ein interner Zinsswap (Payer<br />

Swap) abgeschlossen, um sich damit einen synthetischen Floater zu schaffen. Am Bilanzstichtag steht der<br />

EURIBOR bei 7%.<br />

Bewertung ohne internes Geschäft:<br />

Bewertung mit internem Geschäft:<br />

Schlußfolgerung:<br />

im Anlagebestand trotz Kursverlust keine Abschreibung<br />

im Anlagebestand trotz Kursverlust keine Abschreibung;<br />

im Buch Bildung einer Drohverlust-Rückstellung,<br />

die steuerlich nicht anerkannt wird (§ 5 Abs. 4a EStG).<br />

steuerliche Ergebnisgleichheit.<br />

Beispiel 2: Im Handelsbestand wird eine 5%-Anleihe gehalten. Es wird ein interner Zinsswap (Payer Swap)<br />

abgeschlossen, um sich damit einen synthetischen Floater zu schaffen. Am Bilanzstichtag steht der<br />

EURIBOR bei 7%.<br />

Bewertung ohne internes Geschäft: im Umlaufvermögen erfolgt wegen Kursverlust<br />

Abschreibung [bis 1998].<br />

Bewertung mit internem Geschäft: im Umlaufvermögen erfolgt trotz Kursverlust keine<br />

Abschreibung,<br />

Bewertungseinheit (synthetischer Floater);<br />

im Buch Bildung einer Drohverlust-Rückstellung,<br />

die steuerlich nicht anerkannt wird (§ 5 Abs. 4a EStG)<br />

Schlußfolgerung: bei gleichem handelsrechtlichen Ergebnis [bis 1998]<br />

unterschiedliche steuerliche Ergebnisse, weil die<br />

Wertberichtigung im materiellen Sinne hier formell als<br />

Drohverlust-Rückstellung erscheint.<br />

Seit 1999 ergibt sich aufgrund der steuerlichen Nichtanerkennung <strong>von</strong><br />

Teilwertabschreibungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) im vorliegenden<br />

Beispiel keine Ergebnisdiskrepanz mehr.<br />

Beispiel 3: Im Nichthandelsbestand wird ein Floater gehalten. Es wird ein interner Zinsswap (Receiver Swap)<br />

abgeschlossen, um sich damit eine synthetische Festzinsanleihe zu schaffen. Am Bilanzstichtag steht der<br />

EURIBOR bei 7%.<br />

Bewertung ohne internes Geschäft:<br />

Bewertung mit internem Geschäft:<br />

Schlußfolgerung:<br />

im Anlagebestand kein Bewertungsergebnis<br />

im Anlagebestand kein Bewertungsergebnis;<br />

im Buch unrealisierte Gewinne<br />

steuerliche Ergebnisgleichheit.<br />

2005


71<br />

Beispiel 4: Im Handelsbestand wird ein Floater gehalten. Es wird ein interner Zinsswap (Receiver Swap)<br />

abgeschlossen, um sich damit eine synthetische Festzinsanleihe zu schaffen. Am Bilanzstichtag steht der<br />

EURIBOR bei 7%.<br />

Bewertung ohne internes Geschäft:<br />

Bewertung mit internem Geschäft:<br />

Schlußfolgerung:<br />

im Umlaufvermögen kein Bewertungsergebnis<br />

im Umlaufvermögen erfolgt wegen Kursverlust eine<br />

Abschreibung [bis 1998],<br />

Bewertungseinheit (synthetische Festzinsanleihe);<br />

im Buch unrealisierte Gewinne<br />

internes Geschäft führt zu (steuerlichem) Minderergebnis<br />

aufgrund des Realisationsprinzips [bis 1998].<br />

Seit 1999 ergibt sich aufgrund der steuerlichen Nichtanerkennung <strong>von</strong><br />

Teilwertabschreibungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) im vorliegenden<br />

Beispiel keine Ergebnisdiskrepanz mehr.<br />

E. Finanzinstrumente<br />

I. Wertpapierdarlehensgeschäfte<br />

Häuselmann/ Wiesenbart, <strong>Die</strong> Bilanzierung und Besteuerung <strong>von</strong> Wertpapier-Leihgeschäften, DB 1990, 2129, 2131;<br />

Hamacher, Geschäfte an der DTB steuerlich <strong>Die</strong> Wertpapierleihe, <strong>Die</strong> Bank 1990, 34; Kümpel, Grundstruktur der<br />

Wertpapierleihe und ihre rechtlichen Aspekte, WM 1990, 909; Gassner, Optionsgeschäft und Wertpapierleihe, Wien<br />

1992; Dörge, Rechtliche Aspekte der Wertpapierleihe, Berlin 1992; Wagner, <strong>Die</strong> Besteuerung der Wertpapierleihe, StBP<br />

1992, 173; Prahl/Naumann, Überlegungen für eine sachgerechte Bilanzierung der Wertpapierleihe, WM 1992, 1173;<br />

Oho/<strong>von</strong> Hülst, Steuerrechtliche Aspekte der Wertpapierleihe und des Repo-Geschäfts, DB 1992, 2582; Oho/Hofmann,<br />

Security Lending under German Tax Law, Intertax 1993, 482; Hartung, Wertpapierleihe und Bankbilanz, BB 1993, 1176;<br />

Sonnenberg, Rahmenvertrag für Wertpapierleihe, <strong>Die</strong> Bank 1994, 357; Kümpel/Peters, Aktuelle Fragen der<br />

Wertpapierleihe, AG 1994, 525; Grimm, Das Vertragsrecht des Wertpapierdarlehens, Frankfurt am Main 1996; Dörge,<br />

Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte, AG 1997, 396; Altvater, Führt die Rückabwicklung <strong>von</strong><br />

Wertpapierleihgeschäften zu einem "Erwerb" i.S. <strong>von</strong> § 50c EStG ?, DB 1998, 1205; Berner, Der neue Rahmenvertrag<br />

für Wertpapierdarlehen, <strong>Die</strong> Bank 1999, 867; Krannich, Risiken der Wertpapierleihe und Wertpapierpensionsgeschäfte,<br />

in: Eller (Hrsg.), Handbuch Derivativer Instrumente, 2. Aufl., Stuttgart 1999, S. 491ff.; Häuselmann, Wertpapier-Darlehen<br />

in der Steuerbilanz, DB 2000, 495; Rau, Wirtschaftliches Eigentum und Gewinnrealisierung bei echten Pensions- bzw.<br />

Repogeschäften, BB 2000, 2338; Schmid/Mühlhäuser, Wirtschaftliches Eigentum und Gewinnrealisierung bei der<br />

Wertpapierleihe, BB 2001, 2609; Häuselmann, Tax Treatment of Domestic and Cross-Border Securities Lending<br />

Transactions, IBFD/DFI 2001, 73; Häuselmann, Wertpapierleihe und Repo-Geschäfte, in: Gerke/Steiner,<br />

Handwörterbuch des Bank- und Finanzwesens, 3. Aufl., Stuttgart 2002, Sp. 2258; Schmittmann/Schäffler,<br />

Kompensationszahlungen bei der Aktienleihe nach der Steuerreform, FB 2002, 530; Mühlhäuser/Stoll, Besteuerung <strong>von</strong><br />

Wertpapierdarlehens- und Wertpapierpensionsgeschäften, DStR 2002, 1597; Häuselmann/Wagner, Pensions- und<br />

Wertpapierleihgeschäfte unter dem Halbeinkünfteverfahren, FR 2003, 331; Hahne/Obermann, Steueränderungen<br />

eröffnen Gestaltungsmöglichkeiten bei Wertpapier-Leihgeschäften, <strong>Die</strong> Bank 2004, 194; Wagner, Wertpapierleihe <br />

Zinsen als Entgelte für Dauerschulden ?, NWB 2004, 3910.<br />

1. Grundlagen<br />

a) Merkmale eines Wertpapierdarlehensgeschäftes<br />

Bei Wertpapierdarlehensgeschäften (Wertpapierleihgeschäften) übereignet der<br />

Darlehensgeber dem Darlehensnehmer börsengehandelte Wertpapiere wie z.B. Anleihen,<br />

Aktien oder börsengehandelte Investmentfonds (Exchange Traded Funds). Der<br />

Darlehensnehmer verpflichtet sich, nach Ablauf der meist kurz bemessenen Leihfrist, Wertpapiere<br />

in der gleichen Ausstattung zurück zu übereignen. Bei festverzinslichen Wertpapieren<br />

bedeutet dies Rückübereignung <strong>von</strong> Papieren des gleichen Emissionsdatums,<br />

gleichen Nennbetrages, gleicher Laufzeit und gleicher Verzinsung; bei Aktien müssen<br />

ebenfalls Emittent und Gattung der Aktien, d.h. Inhaberaktie oder Vorzugsaktie, identisch<br />

sein. Als Gegenleistung für die Überlassung der Wertpapiere enthält der Darlehensgeber<br />

eine Darlehensgebühr (Sachdarlehenszins), die im Rahmen <strong>von</strong> organisierten Wertpapier-<br />

Leihsystemen in der Regel pauschal bemessen ist, sich im übrigen aber am beiderseitigen<br />

Interesse der Parteien am Geschäft orientieren kann. Zusätzlich ist regelmäßig vereinbart,<br />

daß der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber eine Ausgleichszahlung leisten muß, wenn<br />

2005


72<br />

während des Darlehensgeschäftes auf die Wertpapiere Zins- oder Dividendenzahlungen<br />

erfolgen.<br />

b) Einsatzmöglichkeiten für Darlehensgeber<br />

Der Nutzen für einen Darlehensgeber <strong>von</strong> Wertpapieren liegt in der Renditeverbesserung<br />

seines Portfolios durch die Vereinnahmung der Verleihzinsen. Auch ohne erfolgte Leihe<br />

kommt es schon zur Renditeverbesserung, allein wenn die Papiere für die automatische<br />

Leihe gegen eine base fee bereitgestellt werden. Gleichzeitig lassen sich die Depotgebühren<br />

senken, da verliehene Wertpapiere nicht im gebührenpflichtigen Bestand sind.<br />

Ein Darlehensgeber kann erhaltene Barsicherheiten dazu nutzen, seine Zahlungsverpflichtungen<br />

aus den entsprechenden Wertpapierkäufen zu erfüllen. Erhaltene Barsicherheiten<br />

können wiederum als Sicherheit für eine eigene Entleihtransaktion verwendet werden, um<br />

eine Arbitrage aus den unterschiedlichen Sätzen für das Ver- und Entleihen zu ziehen.<br />

c) Einsatzmöglichkeiten für Darlehensnehmer<br />

Traditionell werden Wertpapier-Leihgeschäfte zur Vermeidung <strong>von</strong> Abwicklungsschwierigkeiten<br />

bei der Erfüllung <strong>von</strong> Lieferverpflichtungen abgeschlossen. Hält ein Verkäufer vom<br />

Wertpapieren seine Wertpapiere in einem ausländischen Depot, für das z.B. Lieferfristen <strong>von</strong><br />

7 Tagen gelten, kann er eine fristgerechte Lieferung in Frankfurt binnen zweier Handelstage<br />

durch ein Leihgeschäft darstellen.<br />

Leihgeschäfte können auch Mittel spekulativer Geschäfte ohne eigenen Kapitaleinsatz sein.<br />

Ein auf fallende Kurse setzender Leerverkäufer kann seinem Vertragspartner innerhalb der<br />

Erfüllungsfrist <strong>von</strong> zwei Börsentagen entliehene Wertpapiere liefern. Seine<br />

Rückgabeverpflichtung aus der Wertpapierleihe bedient er (bei Erfolg der Spekulation) mit<br />

zum Ende der Leihfrist billiger beschafften Wertpapieren.<br />

Bei einem steuerlich motivierten Leerverkauf (trading short against the box) verkauft z.B. der<br />

Investor nicht die eigenen, noch in der steuerlichen Haltefrist (z.B. 7-Jahresfrist i.S. des § 8b<br />

Abs. 4 KStG) gekauften Wertpapiere, sondern die entliehenen. Nach Ablauf der Haltefrist<br />

erfüllt er die Rückgabeverpflichtung aus der Leihe aus eigenen Beständen.<br />

Ein spekulativer Investor kann die Wertpapierleihe auch zur Risikoabsicherung (Hedging)<br />

einsetzen, wenn er Verkaufsoptionen verkauft hat (Stillhalter in Geld). Er nimmt dazu vor<br />

Fälligkeit der Option einen Leerverkauf vor und beliefert im Falle der Ausübung der Option<br />

den Darlehensgeber mit den zu hohem Kurs übernommenen Papiere. Von Bedeutung ist<br />

diese Form der Risikoabsicherung für Market-Maker an der EUREX DEUTSCHLAND, die<br />

verpflichtet sind, Kurse für den Abschluß <strong>von</strong> Optionsgeschäften zu stellen. Sind sie in einer<br />

schwachen Börsenphase gezwungen, Kaufoptionen zu kaufen und Verkaufsoptionen zu verkaufen,<br />

läßt sich das Risiko weiter fallender Kurse nur über Leerverkäufe am Kassamarkt absichern,<br />

die mit geliehenen Wertpapieren bedient werden.<br />

<strong>Die</strong> Wertpapierleihe ermöglicht Arbitragegeschäfte zwischen Termin- und Kassamarkt. Der<br />

Arbitrageur operiert ohne bestimmte Kurserwartung, sondern unter Ausnutzung der Ungleichgewichte<br />

zwischen Kassa- und Terminmarkt. Ist der Terminkurs im Vergleich zum Kassakurs<br />

besonders hoch, verkauft der Arbitrageur per Termin und kauft zur Kasse. Verfügt er nicht<br />

über die entsprechenden Mittel, muß er sich die Kassaware auf Kredit beschaffen. Zur<br />

Senkung der Finanzierungskosten verleiht der Arbitrageur sodann die Papiere für die Zeit<br />

des offenen Termingeschäfts. Übersteigt der Zinserlös aus der Wertpapierleihe mitsamt der<br />

2005


73<br />

Differenz zwischen Termin- und Kassakurs die Finanzierungskosten für den Wertpapierkredit,<br />

macht der Arbitrageur einen Gewinn ohne Einsatz eigenen Kapitals und ohne Risiko. Ist<br />

hingegen die Differenz zwischen Termin- und Kassakurs gering, jedoch der Zinssatz besonders<br />

hoch, läßt sich für den Arbitrageur aus dem kombinierten Kassaverkauf und Terminrückkauf<br />

ein Gewinn erzielen (Reverse Cash and Carry Arbitrage). Er stellt den Kassaverkauf<br />

durch ausgeliehene Papiere dar, legt den Erlös als Terminanlage für die Zeit des Termingeschäfts<br />

an und kommt seiner Rückübereignungsverpflichtung aus der Leihe durch Weiterlieferung<br />

der im Terminkauf erworbenen Bestände nach.<br />

Ein Leerverkäufer kann das Ziel verfolgen, <strong>von</strong> der Zinsdifferenz zwischen Geld- und<br />

Wertpapierleihemarkt zu profitieren, indem er den Erlös aus dem Kasseverkauf ausgeliehener<br />

Papiere bis zum Ablauf der Leihfrist verzinslich anlegt. Er behält in diesem Fall das<br />

Eindeckungsrisiko, sofern nicht dieses durch ein weiteres Geschäft (z.B. Kauf einer Kaufoption<br />

oder Terminkauf) ausgeschlossen wird.<br />

Ferner ist eine Arbitrage zwischen Wertpapier-Kassamärkten mit unterschiedlichen Erfüllungsfristen<br />

möglich. Bei einem niedrigeren Kurs an einem Handelsplatz mit längeren<br />

Lieferfristen erfolgt ein Kauf dort und ein Verkauf am Handelsplatz mit kürzeren Lieferfristen,<br />

wobei die zur Belieferung am Verkaufsort benötigten Papiere für die Differenzzeit ausgeliehen<br />

werden.<br />

d) Mehrzuteilungsoptionen (Greenshoe)<br />

Werden beim Börsengang <strong>von</strong> Unternehmen sog. Mehrzuteilungsoptionen eingeräumt<br />

(Greenshoe), liegt dem folgende Geschäftsabwicklung zugrunde: <strong>Die</strong> Altaktionäre haben<br />

dem eingeschalteten Kreditinstitut einen bestimmten Aktienbestand zur Plazierung<br />

übertragen oder einen Kapitalerhöhungsbeschluß über einen bestimmten Betrag gefaßt.<br />

Damit das Kreditinstitut bei einer Überzeichnung lieferfähig bleibt, schließen die Altaktionäre<br />

und die Konsortialbank ein Wertpapierdarlehensvertrag ab. <strong>Die</strong>ser ermöglicht der Bank, bei<br />

entsprechender Nachfrage die Neuaktionäre zu beliefern. Sie selbst sichert sich mit einer<br />

Kaufoption gegenüber den Altaktionären ab 399 . Mittlerweile hat das Kammergericht Berlin die<br />

Einräumung einer Mehrzuteilungsoption als nicht vereinbar mit § 255 AktG angesehen 400 .<br />

2. Rechtscharakter<br />

Wertpapierdarlehensgeschäfte werden vielfach noch als Wertpapierleihgeschäfte<br />

bezeichnet. Rechtlich handelt es sich jedoch nicht um eine Leihe (§ 598 BGB), sondern um<br />

ein Sachdarlehen i.S. des § 607 BGB, da nach Ablauf der Leihzeit Wertpapiere gleicher Art<br />

und Menge, d.h. börsenfähige Wertpapiere, zurück zu übereignen sind. Mit der<br />

Darlehenshingabe erfolgt die Übereignung der Wertpapiere, womit der Darlehensnehmer in<br />

alle Rechte (Dividendenrechte; vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen auch<br />

399<br />

400<br />

Dautel, Der Greenshoe Wirtschaftliche Funktionsweise, zivilrechtliche Ausgestaltung und<br />

Besteuerung, DStR 2000, 891; Dautel, Steuerliche Aspekte des Greenshoe, FB 2000, 579;<br />

Fida, Mehrzuteilung und Greenshoe-Option aus gesellschafts- und kapitalmarktrechtlicher<br />

Sicht, ÖBA 2005, 43.<br />

KG v. 22.8.2001, 23 U 6712/99, DB 2002, 313. Ablehnend dazu Groß, Das Ende des so<br />

genannten Greenshoe ?, ZIP 2002, 160. Vgl. auch Busch, Aktuelle Rechtsfragen des<br />

Bezugsrechts und Bezugsrechtsausschlusses beim Greenshoe im Rahmen <strong>von</strong><br />

Aktienemissionen, AG 2002, 230; Meyer, Der Greenshoe und das Urteil des<br />

Kammergerichts, WM 2002, 1106; Schanz, Zur Zulässigkeit des "Greenshoe"-Verfahrens<br />

nach deutschem Aktienrecht, BKR 2002, 439.<br />

2005


74<br />

Verwaltungsrechte) aus den Wertpapieren eintritt; er ist auch berechtigt, die Wertpapiere<br />

weiterzuverleihen, zu verkaufen oder zu verpfänden.<br />

Soweit keine Leihe in einem institutionalisierten Leihsystem (CLEARSTREAM 401<br />

oder<br />

EUROCLEAR) erfolgt, sind die Rechtsbeziehungen zwischen Darlehensgeber und<br />

Darlehensnehmer und eingeschalteten Kreditinstituten <strong>von</strong> der individuellen Vertragsgestaltung<br />

abhängig. Der Gebrauch <strong>von</strong> Standardrahmenverträgen (Master Agreements)<br />

ist üblich 402 .<br />

3. Bilanzierung beim Darlehensgeber<br />

a) Bilanzierung<br />

Sowohl handels- als auch steuerrechtlich fehlt es an besonderen Bilanzierungsregeln für<br />

Wertpapierdarlehensgeschäfte, so daß die allgemeinen GoB gelten 403 . Ausgehend <strong>von</strong> der<br />

zivilrechtlichen Eigentumsübertragung erfolgt grundsätzlich die Zurechnung der<br />

übertragenen Wertpapiere beim Darlehensnehmer (§ 39 Abs. 1 AO) 404 . Nicht nur das<br />

rechtliche, sondern auch das wirtschaftliche Eigentum an den übertragenen Wertpapieren<br />

wechselt vom Darlehensgeber auf den Darlehensnehmer.<br />

<strong>Die</strong> Übertragung der Wertpapiere führt zum Abgang der bisher bilanzierten Wertpapiere und<br />

zu einem Zugang einer Forderung auf Rückübertragung dieser Wertpapiere, ohne daß dies<br />

einen gewinnrealisierenden Umsatzakt darstellt 405 . <strong>Die</strong> Wertpapierleihe ist nicht nur<br />

zivilrechtlich als Sachdarlehen (§ 607 BGB) zu qualifizieren. Aber auch bei wirtschaftlicher<br />

Betrachtung fehlt es an einem Umsatzakt; es liegt vielmehr eine bloße Nutzungsüberlassung<br />

vor, die die Kriterien der Realisation nicht erfüllt 406 . <strong>Die</strong> Übertragung ist eine bloße<br />

Nutzungsüberlassung 407 , kein Tausch oder tauschähnlicher Vorgang i.S. des § 6 Abs. 6<br />

401<br />

402<br />

403<br />

404<br />

405<br />

406<br />

407<br />

Clearstream International entstand im Jahre 2000 aus dem Merger <strong>von</strong> CEDEL und der DBC<br />

Deutsche Börse Clearing (ehemals DKV Deutsche Kassenverein AG). Clearstream<br />

International gehört zur Deutsche Börse-Gruppe.<br />

Berner, Der neue Rahmenvertrag für Wertpapierdarlehen, <strong>Die</strong> Bank 1999, 867.<br />

Vgl. BMF v. 3.4.1990, DB 1990, 863. Ebenso BMF v. 11.3.2002, IV A 6 S 2134 18/02,<br />

Einkommensteuerliche Behandlung der Wertpapierleihe und anderer Finanztransaktionen<br />

(Entwurf eines BMF-Schreibens).<br />

BMF v. 3.4.1990, DB 1990, 863; OFD Frankfurt v. 15.3.1995, BB 1995, 1081.<br />

Werndl, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 6 EStG Rn. A 89; Häuselmann, Wertpapier-<br />

Darlehen in der Steuerbilanz, DB 2000, 495, 496. Ebenso Rau, Wirtschaftliches Eigentum<br />

und Gewinnrealisierung bei echten Pensions- bzw. Repogeschäften, BB 2000, 2338.<br />

Wassermeyer, Bewertungsfragen beim Tausch und tauschähnlichen Vorgängen, in: Raupach,<br />

Werte und Wertermittlung im Steuerrecht, Köln 1984, S. 178ff; Häuselmann/ Wiesenbart,<br />

<strong>Die</strong> Bilanzierung und Besteuerung <strong>von</strong> Wertpapier-Leihgeschäften, DB 1990, 2129, 2131;<br />

Gassner, Optionsgeschäft und Wertpapierleihe, Wien 1992, S. 90ff.; Winkeljohann, in:<br />

Herrmann/Heuer/Raupach [1995], § 6 EStG Rn. 324, u.a. mit Verweis auf BFH v. 15.5.1952,<br />

I 4/52 U, BStBl. III 1952, 208. Anders Glanegger, in: L. Schmidt, 24. Aufl. 2005, § 6 EStG<br />

Rn. 364; Ellrott/St. Ring, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 253 HGB Rn. 607, jeweils<br />

mit Verweis auf § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG.<br />

Vgl. Wassermeyer, Bewertungsfragen beim Tausch und bei tauschähnlichen Vorgängen, in:<br />

Raupach, Werte und Wertermittlung im Steuerrecht, Köln 1984, S. 178ff.<br />

2005


75<br />

EStG 408 . Von daher hat die Aufhebung des Tausch-Erlasses 409 durch § 6 Abs. 6 EStG keine<br />

Auswirkungen auf die steuerliche Beurteilung <strong>von</strong> Wertpapierdarlehensgeschäften 410 .<br />

Bei der darlehensweisen Übertragung <strong>von</strong> Aktien liegt mangels Umsatzaktes keine<br />

Veräußerung i.S. des § 8b Abs. 2 KStG vor 411 ; dementsprechend wird auch kein Tatbestand<br />

des § 8b Abs. 4 KStG verwirklicht. Nach einhelliger Ansicht der Literatur unterbrechen<br />

Wertpapierdarlehensgeschäfte nicht die Besitzzeit i.S. des § 6b EStG 412 . <strong>Die</strong> Sechsjahresfrist<br />

des § 6b Abs. 10 Satz 4 i.V. mit Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird durch ein Aktienleihgeschäft<br />

nicht tangiert. Entsprechendes gilt für die 7-jährige Haltefrist i.S. <strong>von</strong> § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1<br />

KStG und § 3 Nr. 40 Satz 4 Buchstabe a EStG 413 . Gibt ein Steuerpflichtiger<br />

einbringungsgeborene Anteile oder nach § 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG steuerverhaftete<br />

Aktien in die Wertpapierleihe, z.B. bei einem Börsengang zur Ermöglichung einer<br />

Mehrzuteilungsoption (Greenshoe-Verfahren) 414 , so werden erdiente Wartezeiten i.S. des §<br />

8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KStG nicht unterbrochen.<br />

Auch das BMF hat in seinem Schreiben vom 3.4.1990 die Ansicht vertreten, daß bei<br />

Darlehenshingabe zunächst die betreffenden Wertpapiere mit dem Buchwert auszubuchen<br />

sind und eine gleich hohe Sachforderung als Surrogat für die Wertpapiere einzubuchen ist,<br />

womit auf eine Gewinnrealisierung zu verzichten sei 415 .<br />

Nach anderer Ansicht in der Literatur 416 und des Versicherungsfachausschusses des IDW 417<br />

ist zumindest bei standardisierten Wertpapierdarlehensgeschäften (z.B. über die<br />

CLEARSTREAM BANKING AG) das wirtschaftliche Eigentum weiterhin beim Darlehensgeber<br />

anzunehmen. Wirtschaftliche Eigentümer ist jedoch, wer im Regelfall den rechtlichen<br />

Eigentümer auf Dauer <strong>von</strong> der Einwirkung auf den Vermögensgegenstand ausschließen<br />

408<br />

409<br />

410<br />

411<br />

412<br />

413<br />

414<br />

415<br />

416<br />

417<br />

Vgl. Schmid/Mühlhäuser, Wirtschaftliches Eigentum und Gewinnrealisierung bei der<br />

Wertpapierleihe, BB 2001, 2609; Rau, Wirtschaftliches Eigentum und Gewinnrealisierung<br />

bei echten Pensions- bzw. Repogeschäften, BB 2000, 2338. Ebenso Entwurf eines BMF-<br />

Schreibens v. 11.3.2002 IV A 6 S 2134 18/02, Tz. 2.2.<br />

BMF v. 9.2.1998, BStBl. I 1998, 163.<br />

Dazu im einzelnen Häuselmann, Wertpapier-Darlehen in der Steuerbilanz, DB 2000, 495,<br />

496. Ebenso Rau, Wirtschaftliches Eigentum und Gewinnrealisierung bei echten Pensionsbzw.<br />

Repogeschäften, BB 2000, 2338.<br />

Ebenso Menck, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG [2003], § 8b KStG Rn. 113.<br />

Glanegger, in: L. Schmidt, EStG, 18. Aufl. 1999, § 6b EStG Rn. 44; Welbers, in: Lademann,<br />

§ 6b EStG Rn. 100a; Oho/<strong>von</strong> Hülst, Steuerrechtliche Aspekte der Wertpapierleihe und des<br />

Repo-Geschäfts, DB 1992, 2582; Gassner, Optionsgeschäft und Wertpapierleihe, 1992, S.<br />

93; Häuselmann/Wiesenbart, <strong>Die</strong> Bilanzierung und Besteuerung <strong>von</strong> Wertpapier-<br />

Leihgeschäften, DB 1990, 2129.<br />

Vgl. entsprechend Häuselmann, Behaltefrist des § 8b Abs. 2 KStG n.F. und des § 3 Nr. 40<br />

Satz 5 EStG, DB 2000, 2094.<br />

Vgl. Dautel, Der Greenshoe Wirtschaftliche Funktionsweise, zivilrechtliche Ausgestaltung<br />

und Besteuerung, DStR 2000, 891; Dautel, Steuerliche Aspekte des Greenshoe, FB 2000,<br />

579.<br />

Ebenso Wagner, <strong>Die</strong> Besteuerung der Wertpapierleihe, StBP 1992, 173, 175.<br />

Prahl/Naumann, Überlegungen für eine sachgerechte Bilanzierung der Wertpapierleihe, WM<br />

1992, 1173, 1178; Hartung, Wertpapierleihe und Bankbilanz, BB 1993, 1176. Ähnlich<br />

Hoffmann, in: Littmann/Bitz/Pust [2002], §§ 4,5 EStG Anh. 2 'Pensionsgeschäfte';<br />

Schmid/Mühlhäuser, Wirtschaftliches Eigentum und Gewinnrealisierung bei der<br />

Wertpapierleihe, BB 2001, 2609.<br />

IDW, Bewertung und Ausweis <strong>von</strong> Wertpapieren und Namensschuldverschreibungen im<br />

Jahresabschluss <strong>von</strong> Versicherungsunternehmen (IDW RS VFA 1), WPg 2000, 380, Tz. 14.<br />

2005


76<br />

kann und daher über Substanz und Ertrag wie der rechtliche Eigentümer verfügt 418 . Das<br />

wirtschaftliche Eigentum ist demjenigen zuzuordnen, welcher Inhaber <strong>von</strong> Chancen und<br />

Risiken eines Vermögensgegenstandes ist 419 . <strong>Die</strong> Literatur rechtfertigt ihre abweichende<br />

Ansicht mit den Ergänzenden Regelungen zu den Bedingungen für<br />

Wertpapierdarlehensgeschäfte bei der CLEARSTREAM BANKING AG. Dazu gehört u.a. die<br />

(schuldrechtliche) Verpflichtung, die Wertpapiere vor dem HV-Termin zurückzuübertragen;<br />

das Recht der Darlehensgebers auf die anteiligen Zinsen aus dem Wertpapier während der<br />

Leihzeit; das Recht des Darlehensgebers, den Rückgabezeitpunkt zu bestimmen; die<br />

Verpflichtung Rechte und Nebenrechte an den Darlehensgeber weiterzureichen; die Tatsache<br />

des Rückübertragungsanspruches; das Kursrisiko - wie bei jedem<br />

Wertpapierdarlehensgeschäft - verbleibt (wirtschaftlich) beim Darlehensgeber 420 . <strong>Die</strong>se<br />

Betrachtungsweise ist jedoch inkonsistent und rein ergebnisorientiert. Sie interpretiert einen<br />

Einzelsachverhalt mit Hilfe <strong>von</strong> Unterstellungen dahingehend um, daß das bilanzpolitisch<br />

gewünschte Ergebnis eintritt. Nicht nur, daß sie mit Begriffen wie dem "wirtschaftliche<br />

Eigentum im bankbilanziellen Sinn" arbeitet. Sie verkennt, daß sich das wirtschaftliche<br />

Eigentum nur auf einen bestimmten, individualisierbaren Gegenstand erstrecken kann 421 .<br />

Der Darlehensgeber wird über den erhaltenen Gegenstand regelmäßig verfügen und nicht<br />

den nämlichen Gegenstand zurückübertragen.<br />

b) Bewertung<br />

<strong>Die</strong> durch das Wertpapierdarlehen begründete Sach(wert)forderung stellt ein Surrogat für die<br />

verliehenen Wertpapiere dar. Sie ist zum letzten Buchwert der betreffenden<br />

Wertpapierposition einzubuchen. Stille Reserven oder stille Verluste im Zeitpunkt der<br />

Begründung des Wertpapierdarlehens sind insoweit ohne Bedeutung 422 .<br />

Da sich die Sachwertforderung als Surrogat für die verliehenen Wertpapiere darstellt, ist sie<br />

am Bilanzstichtag wie die zugrundeliegende Wertpapierposition zu bewerten 423 . Das<br />

Leihgeschäft selbst hat insofern keine Änderung in der bisherigen (und nachfolgenden)<br />

Zuordnung zum Anlagevermögen oder Umlaufvermögen zur Folge 424 . <strong>Die</strong><br />

Sachdarlehenforderung aus der Wertpapierleihe kann steuerwirksam im Rahmen des § 6<br />

Abs. 1 EStG wertberichtigt werden, d.h. es muß sich um eine voraussichtlich dauernde<br />

Wertminderung handeln 425 . Der Gläubiger hat den Rückgabeanspruch ferner dann<br />

418<br />

419<br />

420<br />

421<br />

422<br />

423<br />

424<br />

425<br />

Prahl/Naumann, Überlegungen für eine sachgerechte Bilanzierung der Wertpapierleihe, WM<br />

1992, 1173, 1176.<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rn. 263.<br />

Vgl. dazu Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340b HGB<br />

Rn. 70; Hartung, Wertpapierleihe und Bankbilanz, BB 1993, 1175.<br />

So jetzt ausdrücklich BFH v. 15.12.1999, I R 29/97, BStBl. II 2000, 527<br />

(Nichtanwendungserlaß BMF v. 6.10.2000, BStBl. I 2000, 1392).<br />

Häuselmann/Wagner, Pensions- und Wertpapierleihgeschäfte unter dem<br />

Halbeinkünfteverfahren, FR 2003, 331.<br />

BAKred. v. 25.8.1987, CMBS 16.18.; BMF v. 3.4.1990, DB 1990, 863.<br />

Vgl. Häuselmann/Wiesenbart, <strong>Die</strong> Bilanzierung und Besteuerung <strong>von</strong> Wertpapier-<br />

Leihgeschäften, DB 1990, 2129; Förschle, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 246 HGB<br />

Rn. 150.<br />

Vgl. BMF v. 25.2.2000, BStBl. I 2000, Tz. 18ff., Tz. 26ff., der eine Abschreibung auf<br />

Aktienanlagebestände jedoch contra legem versagt.<br />

2005


77<br />

wertzuberichtigen, wenn und soweit die Gefahr besteht, daß der Schuldner seiner<br />

Rückgabeverpflichtung nicht nachkommt 426 .<br />

<strong>Die</strong> Wiedererlangung des wirtschaftlichen Eigentums infolge der Rückübertragung bei Ende<br />

des Leihgeschäfts ist kein Anschaffungsvorgang und kein Erwerb im steuerlichen Sinne 427 .<br />

<strong>Die</strong> Wertpapiere rücken in ihren ursprünglichen Status ein und sind mit den fortgeführten<br />

Anschaffungskosten einzubuchen 428 .<br />

Kann der Sachdarlehensnehmer seine Rückübertragungsverpflichtung nicht erfüllen (fail to<br />

deliver), muß er dem Darlehensgeber eine Ausgleichszahlung in Höhe des Marktwertes der<br />

übertragenen Wertpapiere im Zeitpunkt der geschuldeten Rückübertragung leisten. Der<br />

Realisationstatbestand wird dann in diesem Zeitpunkt verwirklicht und positiv oder negativ<br />

ergebniswirksam. Soweit es sich um Schadensersatz für verliehene Aktien handelt, liegt<br />

dieses Ergebnis außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8b KStG.<br />

c) Sachdarlehensgeschäfte mit Aktien<br />

Für Kreditinstitute ergeben sich im Wertpapierleihgeschäft mit Aktien auch nach Einführung<br />

des Halbeinkünfteverfahrens keine Besonderheiten, wenn Handelsbuchbestände verliehen<br />

werden, da insoweit die Bewertungsbeschränkungen des § 8b Abs. 3 KStG für Aktienposition<br />

nicht eingreifen (§ 8b Abs. 7 KStG).<br />

Waren die verliehenen Aktienbestände den Anlagebuchbeständen ("Anlagevermögen")<br />

zuzuordnen, ist dies auch die Sachdarlehensforderung und die bei der Rückabwicklung der<br />

Wertpapierleihe wieder hereingenommenen Aktienbestände. Dementsprechend ergeben sich<br />

aus einem Aktienleihgeschäft auch keine Rückwirkungen auf die Besteuerung bei<br />

Kreditinstituten oder Finanzunternehmen i.S. des § 8b Abs. 7 KStG 429 . <strong>Die</strong> Tatsache, daß<br />

Anlagebuchbestände bzw. Aktien des Anlagevermögens u.U. auch mehrmals verliehen<br />

wurden, ermöglicht unverändert eine spätere Veräußerungsgewinnbefreiung im Rahmen des<br />

§ 8b Abs. 2 KStG. Werden Aktien verliehen, unterliegt die Sachdarlehensforderung nicht den<br />

Bewertungsbeschränkungen, die nach § 8b Abs. 3 KStG für die entsprechende Aktienposition<br />

bestehen würden. Eine auf Aktien gerichtete Sachdarlehensforderung ist kein Anteil i.S. des<br />

§ 8b Abs. 2 KStG. Dem entspricht, daß die erhaltenen Dividendenausgleichszahlungen<br />

ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des § 8b KStG fallen 430 . Auch wenn eine<br />

Sachdarlehensforderung mit Gewinn oder Verlust abgetreten wird, ist das Ergebnis in voller<br />

Höhe steuerwirksam.<br />

Bei der Rückübertragung der Aktien zum Ende des Leihgeschäfts rücken sie in ihren<br />

ursprünglichen Status ein; so bleiben z.B. verliehene einbringungsgeborene Aktien auch<br />

nach Rückabwicklung der Wertpapierleihe einbringungsgeborene Anteile i.S. des § 8b Abs. 4<br />

KStG. <strong>Die</strong> wieder erlangten Aktien sind mit den fortgeführten Anschaffungskosten<br />

426<br />

427<br />

428<br />

429<br />

430<br />

BAKred. v. 25.8.1987, CMBS 16.18.<br />

Vgl. Altvater, Führt die Rückabwicklung <strong>von</strong> Wertpapierleihgeschäften zu einem "Erwerb"<br />

i.S. <strong>von</strong> § 50c EStG ?, DB 1998, 1205.<br />

Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1998, §<br />

246 HGB Rn. 359.<br />

Ebenso Mühlhäuser/Stoll, Besteuerung <strong>von</strong> Wertpapierdarlehens- und<br />

Wertpapierpensionsgeschäften, DStR 2002, 1597.<br />

BMF v. 28.4.2003, Anwendung des § 8b KStG 2002 und Auswirkungen auf die<br />

Gewerbesteuer, BStBl. I 2003, 292, Tz. 9.<br />

2005


78<br />

einzubuchen 431 . Dementsprechend ist eine ursprünglich abgeschriebene Aktienpositionen bei<br />

einer Werterholung bis zu den historischen Anschaffungskosten zuzuschreiben (§ 280 Abs. 1<br />

HGB; § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG). Zumindest nach dem Wortlaut des § 8b Abs. 2 KStG ist<br />

der Zuschreibungsertrag jedoch "steuerfrei", wenn zuvor nicht der "Anteil", sondern die<br />

Sachforderung auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben worden war 432 .<br />

d) Steuerliche <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong> erhaltenen Ausgleichszahlungen<br />

Sowohl bei dem eigentlichen "Leihzins" als auch bei den Ausgleichszahlungen (manufactured<br />

dividends) handelt es sich beim Empfänger der Art nach um Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3<br />

EStG 433 . Dividendenausgleichzahlungen sind keine Dividenden im Sinne des § 8b Abs. 1<br />

KStG i.V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 434 , die vom Halbeinkünfteverfahren profitieren 435 . Es<br />

handelt sich auch nicht um Einkünfte aus Beteiligungen im Sinne des AStG 436 .<br />

Dementsprechend sind im Falle <strong>von</strong> verliehenen Zinspapieren die Zinsausgleichszahlungen<br />

keine Zinsen oder Zinsäquivalente i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 437 . <strong>Die</strong> Leistungen<br />

unterliegen <strong>von</strong> daher auch nicht dem Kapitalertragsteuerabzug bzw. dem Zinsabschlag 438 .<br />

Hat ein Kreditinstitut Aktien aus seinen Anlagebuchbeständen verliehen, sind die erhaltenen<br />

Dividendenausgleichszahlungen dementsprechend steuerpflichtig; die entsprechenden<br />

Dividenden wären es nicht (§ 8b Abs. 1 KStG). Entsprechendes gilt, wenn Nicht-<br />

Kreditinstitute, z.B. Versicherungsunternehmen, Aktienbestände verleihen. Von daher<br />

verbietet sich regelmäßig eine Wertpapierleihe über den Dividendenstichtag. In<br />

gewerbesteuerlicher Hinsicht kann ein Verleihen <strong>von</strong> Aktien zudem dann gefährlich werden,<br />

wenn bei bestehenden Schachtelbeteiligungen das Verleihvolumen dazu führt, daß am<br />

Beginn des Erhebungszeitraums (bei Inlandsschachteln i.S. des § 8 Nr. 5 GewStG) oder<br />

überhaupt (bei Auslandsschachteln i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG) der Restbestand unter die<br />

erforderliche 10%-Quote sinkt 439 . Der einzige steuerliche "Vorteil" einer erhaltenen<br />

Dividendenausgleichszahlung liegt darin, daß sie anders als eine Dividende nicht mit<br />

Kapitalertragsteuer vorbelastet ist.<br />

431<br />

432<br />

433<br />

434<br />

435<br />

436<br />

437<br />

438<br />

439<br />

Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1998, §<br />

246 HGB Rn. 359.<br />

Häuselmann/Wagner, Pensions- und Wertpapierleihgeschäfte unter dem<br />

Halbeinkünfteverfahren, FR 2003, 331.<br />

OFD Frankfurt v. 25.6.1996, DB 1996, 1702.<br />

Ebenso Mühlhäuser/Stoll, Besteuerung <strong>von</strong> Wertpapierdarlehens- und<br />

Wertpapierpensionsgeschäften, DStR 2001, 1597.<br />

So auch BMF v. 28.4.2003, Anwendung des § 8b KStG 2002 und Auswirkungen auf die<br />

Gewerbesteuer, BStBl. I 2003, 292, Tz. 9.<br />

Wassermeyer, in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht [2002], § 8 AStG<br />

Rn. 329; Tulloch, in: Lademann, EStG, § 8 AStG Rn. 138<br />

Jansen, in: Herrmann/Heuer/Raupach [2000], §22 EStG Rn. 430 'Wertpapierleihe'.<br />

Bullinger/Radke, Handkommentar zum Zinsabschlag, 1. Aufl. 1994, Rn. 1437.<br />

Vgl. Oho/<strong>von</strong> Hülst, Steuerrechtliche Aspekte der Wertpapierleihe und des Repo-Geschäfts,<br />

DB 1992, 2582.<br />

2005


79<br />

e) Besteuerung ausländischer Darlehensgeber<br />

Ausländische Darlehensgeber sind mit ihren inländischen Wertpapierdarlehenserträgen nicht<br />

beschränkt steuerpflichtig 440 . § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.V. mit § 22 Nr. 3 EStG erfaßt nur<br />

Erträge aus der Nutzung beweglicher Sachen 441 . Dividendenausgleichszahlungen kann der<br />

ausländische Darlehensgeber somit brutto ohne Kapitalertragsteuereinbehalt vereinnahmen.<br />

Der in Deutschland üblicherweise gebrauchte Rahmenvertrag für Wertpapierdarlehen aus<br />

dem Jahre 1999 sieht in seinem § 6 (2) hinsichtlich der Kompensationszahlungen<br />

(Ausgleichszahlungen) folgendes vor:<br />

<strong>Die</strong> Kompensationszahlung umfasst bei Schuldverschreibungen sämtliche auf sie gezahlten<br />

Zinsen, bei Aktien sämtliche Ausschüttungen wie Dividenden oder Zahlungen im Falle <strong>von</strong><br />

Kapitalherabsetzungen. Der in der Kompensationszahlung enthaltene Ausgleich für Steuern<br />

und Abgaben wird nur nach Maßgabe der dem Darlehensnehmer mitgeteilten steuerlichen<br />

Erstattungs- bzw. Anrechnungsansprüche des Darlehensgebers gezahlt.<br />

<strong>Die</strong> Formulierung erklärt sich aus der in den Veranlagungszeiträumen 1994 bis 2000<br />

geltenden Rechtslage unter dem Körperschaftsteueranrechnungsverfahren. Mit dem<br />

StandOG vom 13.9.1993 442 war der Nichtanrechnungstatbestand des § 36 Abs. 2 Satz 3<br />

Nr. 4 Buchstabe g EStG eingefügt worden, der die KSt-Anrechnung versagte, soweit ein ihr<br />

entsprechender Betrag als abziehbarere Betriebsausgabe, d.h. mittels Ausgleichszahlung, an<br />

einen Empfänger weitergeleitet wurde, der mit dieser Dividendenausgleichzahlung nicht<br />

steuerpflichtig war 443 . Durch den Abschluß <strong>von</strong> Reihengeschäften konnte jedoch das<br />

Anrechnungsverbot des § 36 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 Buchstabe g EStG umgangen werden 444 .<br />

Es ist nicht erkennbar, warum unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens weiterhin auf der<br />

Basis der alten Rahmenvertragsregelungen verfahren werden müßte.<br />

Dividendenausgleichzahlungen sind nach Maßgabe des § 8b Abs. 5 Satz 2 KStG in voller<br />

Höhe abziehbar. Daß der Empfänger der Ausgleichszahlungen im Einzelfall mit den<br />

Ausgleichzahlungen im Inland nicht steuerpflichtig ist, macht die Zahlungen für den<br />

Leistenden nicht mißbräuchlich. § 42 AO kann auf einen inländischen Steuerpflichtigen<br />

schwerlich angewendet werden, wenn er in seiner Person die Voraussetzungen des § 42<br />

Satz 1 AO nicht erfüllt 445 . Der inländische Steuerpflichtig erhält und zahlt nur das, was ihm<br />

nach der gesetzlichen Konzeption des Halbeinkünfteverfahrens zusteht 446 .<br />

440<br />

441<br />

442<br />

443<br />

444<br />

445<br />

446<br />

OFD Nürnberg v. 26.9.1991, StEK § 49 EStG Nr. 54; Wager, <strong>Die</strong> Besteuerung der<br />

Wertpapierleihe, StBP 1992, 173, 176.<br />

Ebenso Dötsch, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, <strong>Die</strong> Körperschaftsteuer [1996], § 20<br />

EStG Rn. 112.<br />

Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des<br />

Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz<br />

StandOG), BGBl. I 1993, 1569.<br />

Dötsch, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, <strong>Die</strong> Körperschaftsteuer [1998], § 36 EStG<br />

Rn. 149ff. m.w.N.<br />

FG Mecklenburg-Vorpommern v. 17.7.2001, 1 K 290/97, EFG 2001, 1496, rkr.; so auch<br />

Dötsch, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, <strong>Die</strong> Körperschaftsteuer [1998], § 36 EStG<br />

Rn. 153a.<br />

Sorgenfrei, Dividendenstripping mit Auslandsaktien und Zinsstripping mit ausländischen<br />

festverzinslichen Wertpapieren, IStR 1998, 737.<br />

So FG Schleswig-Holstein (v. 26.9.2001, I 83/98, EFG 2002, 91, rkr.) zu einem<br />

vergleichbaren Fall unter Geltung des Anrechnungsverfahrens.<br />

2005


80<br />

4. Bilanzierung beim Darlehensnehmer<br />

a) Bilanzierung<br />

Der Darlehensnehmer erwirbt das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den<br />

übertragenen Wertpapieren. Als Sachdarlehensnehmer hat er die entliehenen Wertpapiere<br />

mit den Kurswerten zu aktivieren. Gleichzeitig ist in gleicher Höhe eine Rückgabeverpflichtung<br />

zu passivieren 447 .<br />

<strong>Die</strong> entliehenen Wertpapiere sind regelmäßig dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Nach den<br />

Kriterien des BAKred zur Abgrenzung <strong>von</strong> Handelsbuch- zu Anlagebuchbeständen ergibt sich<br />

keine Notwendigkeit, <strong>von</strong> Kreditinstituten hereingenommene und bis zur Rückübertragung<br />

gehaltene Wertpapierbestände dem Handelsbuch zuzuordnen. Das<br />

Wertpapierdarlehensgeschäft selbst kann die Merkmale eine Handelsbuchgeschäftes erfüllen<br />

(§ 1 Abs. 12 Satz 3 KWG). <strong>Die</strong> Behandlung der hereingenommenen Bestände ist jedoch<br />

selbständig zu würdigen. Werden z.B. Aktien bis zur Rückübertragung im Bestand gehalten,<br />

erfüllen sie nicht das Tatbestandsmerkmal der Erzielung eines kurzfristigen<br />

Eigenhandelserfolgs 448 . Dividendeneinkünfte können vor diesem Hintergrund nach Maßgabe<br />

des § 8b Abs.1 und 5 KStG steuerfrei vereinnahmt werden; § 8b Abs. 7 KStG findet insoweit<br />

keine Anwendung. Entsprechende Überlegungen gelten für Finanzunternehmen i.S. des § 1<br />

Abs. 3 KWG. Handelt es sich bei den <strong>von</strong> ihnen entliehenen Wertpapieren um Aktien und<br />

werden sie im Bestand gehalten, so handelt es sich nicht um Anteile, die "mit dem Ziel der<br />

kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben werden" und damit außerhalb des<br />

Halbeinkünfteverfahrens stehen (§ 8b Abs. 7 Satz 2 KStG) 449 .<br />

b) Bewertung<br />

Behält der Darlehensnehmer die Wertpapiere über dem Bilanzstichtag im Bestand, sind<br />

(positive und negative) Kursänderungen für die Bewertung der Wertpapiere und der<br />

passivierten Rückgabeverbindlichkeit aufgrund der gegenseitigen Kompensation ohne<br />

Bedeutung. Eine strenge Einzelbewertung ohne Berücksichtigung der kompensatorischen<br />

Effekte ist nicht möglich 450 .<br />

Handelt es sich um ein Wertpapierdarlehensgeschäft über Aktien und behält der<br />

Darlehensnehmer die entliehenen Aktien im (Nichthandelsbuch-) Bestand, führt die<br />

kompensatorische Bewertung dazu, daß weder die Aktienposition, noch die Rücklieferungs-<br />

Verbindlichkeit zu bewerten sind. Für Zwecke des § 8b KStG erfolgt keine Aufspaltung<br />

einer Bewertungseinheit, da Ausgangsgröße für § 8b Abs. 2 und 3 KStG der nach § 5 Abs. 1<br />

EStG ermittelte (Steuer-) Bilanzgewinn ist 451 , der die Kompensation berücksichtigt. Auch bei<br />

der Tilgung der Sachverbindlichkeit durch die im Bestand gehaltenen Aktien ist eine<br />

Veränderung des Aktienkurses seit der Erstverbuchung ohne Bedeutung. <strong>Die</strong><br />

447<br />

448<br />

449<br />

450<br />

451<br />

Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 254; BAKred v. 25.8.1987, CMBS 16.18.;<br />

Wagner, <strong>Die</strong> Besteuerung der Wertpapierleihe, StBP 1992, 173, 176.<br />

BAKred v. 8.12.1999, I 3 1119 3/98, Zuordnung der Bestände und Geschäfte der Institute<br />

zum Handelsbuch und zum Anlagebuch (§ 1 Abs. 12 KWG, § 2 Abs. 11 KWG), Abschn.<br />

IV.2.<br />

Häuselmann/Wagner, Pensions- und Wertpapierleihgeschäfte unter dem<br />

Halbeinkünfteverfahren, FR 2003, 331.<br />

Häuselmann/Wiesenbart, <strong>Die</strong> Bilanzierung und Besteuerung <strong>von</strong> Wertpapier-Leihgeschäften,<br />

DB 1990, 2129; Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rn. 357.<br />

Zu § 8b Abs. 2 KStG a.F. vgl. BFH v. 6.7.2000, I B 34/00, BStBl. II 2002, 490; Menck, in:<br />

Blümich, EStG/KStG/GewStG [20034], § 8b KStG Rn. 126.<br />

2005


81<br />

Rückgabeverbindlichkeit wird ohne GuV-Berührung gegen den Aktienbestand ausgebucht.<br />

<strong>Die</strong> Tilgung einer Sachwertverbindlichkeit aus einem unterhaltenen Deckungsbestand führt<br />

nicht zu einer Auflösung der Bewertungseinheit im Tilgungszeitpunkt. <strong>Die</strong>s verbietet schon<br />

der Teilwertgedanke 452 . Da es sich bei der Tilgung einer (Sach-) Verbindlichkeit nicht um<br />

einen Tausch oder tauschähnlichen Vorgang handelt, ist auch keine "Bruttobewertung" der<br />

Aktienposition und der korrespondierenden Sachverbindlichkeit nach § 6 Abs. 6 EStG<br />

vorzunehmen 453 . Bilanzrechtlich entsteht daher kein Veräußerungs- oder Tilgungsgewinn, der<br />

in Rahmen des § 8b Abs. 2 KStG relevant werden könnte 454 .<br />

Veräußert der Darlehensnehmer die entliehenen Wertpapiere und befinden sich die zu<br />

liefernden Stücke demnach am Bilanzstichtag nicht (mehr) im Vermögen des<br />

Darlehensnehmers, ist die Rückgabeverbindlichkeit zu Wiederbeschaffungskosten zu<br />

bewerten (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB) 455 . <strong>Die</strong>s entspricht der typischen Konstellation des<br />

Leerverkaufs <strong>von</strong> Wertpapieren, bei denen sich der Verkäufer die Papiere zu Lieferzwecken<br />

leihweise beschafft. Das Risiko, sich zu höheren Kursen eindecken zu müssen, um die<br />

Lieferverbindlichkeit aus dem Darlehen zu erfüllen, ist dann auch bilanziell durch eine<br />

entsprechende Bewertung zu berücksichtigen. Steuerlich ist bei der Bewertung der<br />

Rückgabeverbindlichkeit zu beachten, daß nur eine dauernde Wertsteigerung der<br />

hereingenommenen Wertpapiere eine Zuschreibung der Rückgabeverbindlichkeit erlaubt<br />

(§ 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Sinkt der Kurswert der zurückzuliefernden<br />

Wertpapiere, muß die Sachdarlehensverbindlichkeit weiter zu ihren höheren<br />

Anschaffungskosten passiviert bleiben; die Vorteile aus einer billigeren Eindeckung zur<br />

Rückabwicklung des Wertpapierdarlehensgeschäftes werden erst bei der Rückabwicklung<br />

realisiert. Wenn es sich um ein Wertpapierdarlehensgeschäft über Aktien handelt, ist der<br />

entsprechende außerordentliche Ertrag nicht nach § 8b Abs. 2 KStG begünstigt, da er aus<br />

der günstigeren Tilgung der Sachverbindlichkeit und nicht aus einer Aktienposition<br />

resultiert 456 .<br />

c) <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong> Wertpapiererträgen und Ausgleichszahlungen<br />

Zins- bzw. Dividendenerträge sind beim Darlehensnehmer als dem rechtlichen und<br />

wirtschaftlichen Eigentümer der entliehenen Wertpapiere zu erfassen 457 . Er rechnet auch die<br />

einbehaltene Kapitalertragsteuer an (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Vereinnahmte<br />

Dividenden aus entliehenen Aktien sind nach Maßgabe des § 8b Abs. 1 und 5 KStG<br />

körperschaftsteuerfrei und nach § 8 Nr. 5 GewStG gewerbesteuerpflichtig, es sei denn der<br />

Entleiher hat zum Beginn des Erhebungszeitraums unter Umständen auch mit Hilfe der<br />

entliehenen Papiere eine Schachtelbeteiligung i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG gehalten 458 .<br />

452<br />

453<br />

454<br />

455<br />

456<br />

457<br />

458<br />

Vgl. BFH v. 16.11.1978, IV R 160/74, BStBl. II 1979, 138 zum vergleichbaren Fall der<br />

gedeckten Sachwertverbindlichkeit bei der Pacht.<br />

Vgl. auch Häuselmann/Wagner, Steuerbilanzielle <strong>Erfassung</strong> aktienbezogener Anleihen, BB<br />

2002, 2431.<br />

Häuselmann/Wagner, Pensions- und Wertpapierleihgeschäfte unter dem<br />

Halbeinkünfteverfahren, FR 2003, 331.<br />

Vgl. Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340b HGB Rn. 83.<br />

Häuselmann/Wagner, Pensions- und Wertpapierleihgeschäfte unter dem<br />

Halbeinkünfteverfahren, FR 2003, 331.<br />

BMF v. 3.4.1990, DB 1990, 863; OFD Frankfurt v. 15.3. 1995, BB 1995, 1081; OFD<br />

Frankfurt v. 25.6.1996, DB 1996, 1702. So auch BFH v. 17.10.2001, I R 97/00, BFH/NV<br />

2002, 240.<br />

Mühlhäuser/Stoll, Besteuerung <strong>von</strong> Wertpapierdarlehens- und<br />

Wertpapierpensionsgeschäften, DStR 2002, 1597.<br />

2005


82<br />

<strong>Die</strong> A-GmbH hält ein Aktienpaket <strong>von</strong> 9% an der X-AG. Aufgrund eines<br />

Wertpapierdarlehensvertrages mit der B-Bank entleiht sich die A-GmbH vom 20.12.02 bis<br />

zum 5.1.03 weitere 1,2% X-AG-Aktien. <strong>Die</strong> X-AG zahlt am 10.5.03 eine Dividende. <strong>Die</strong><br />

Dividende ist gewerbesteuerfrei, da die A-GmbH zu Beginn des Erhebungszeitraums am 1.1.03<br />

mehr als 10% des Kapitals an der X-AG hielt (§ 9 Nr. 2a GewStG).<br />

Muß der Darlehensnehmer für während der Laufzeit des Kontraktes auf die Wertpapiere<br />

gezahlten Zinsen oder Dividenden Ausgleichszahlungen an den Darlehensgeber leisten, so<br />

sind diese Zahlungen grundsätzlich sofort abziehbare Aufwendungen 459 . <strong>Die</strong>s gilt auch, wenn<br />

der Darlehensnehmer Aktien entliehenen hat, die er während der Leihzeit im Bestand hält,<br />

und nach Maßgabe des § 8b Abs. 1 und 5 KStG steuerfreie Dividenden bezieht (§ 8b Abs. 5<br />

Satz 2 KStG). <strong>Die</strong>s kann zur Begründung eines Steuersparmodells genutzt werden 460 .<br />

<strong>Die</strong> A-GmbH entleiht sich <strong>von</strong> der B-Bank Aktien der Bayer AG. <strong>Die</strong> Bayer AG zahlt am<br />

10.5.2004 eine Dividende <strong>von</strong> 10,00 je Aktie. Der Wertpapierdarlehensvertrag zwischen A-<br />

GmbH und B-Bank sieht vor, daß die A-GmbH eine Dividendenausgleichszahlung in Höhe der<br />

Brutto-Dividende <strong>von</strong> 10,00 leistet. In die körperschaftssteuerliche Bemessungsgrundlage<br />

sind nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG 5% der Dividende, d.h. 0,50 einzubeziehen; die<br />

Dividendenausgleichszahlung <strong>von</strong> 10,00 ist abziehbare Betriebsausgabe. Das<br />

körperschafsteuerliche Ergebnis beträgt 9,50. Das gewerbesteuerliche Ergebnis ist Null.<br />

Zwar sind nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG 0,50 und nach § 8 Nr. 5 GewStG weitere 9,50 der<br />

gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage zuzurechnen; sie wird jedoch durch die geleistete<br />

Dividendenausgleichszahlung <strong>von</strong> 10,00 neutralisiert. <strong>Die</strong> A-GmbH hat zwar einen<br />

Geldabfluß <strong>von</strong> 20,00 zu verzeichnen (Bardividende nach Abzug der 20%igen<br />

anrechenbaren Kapitalertragsteuer <strong>von</strong> 2,00 abzüglich 10,00<br />

Dividendenausgleichszahlung). Sie kann jedoch für Zwecke der Körperschaftsteuer ansonsten<br />

steuerpflichtige Einkünfte in Höhe <strong>von</strong> 9,50 "neutralisieren".<br />

Für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 gibt es hingegen Argumente, unter Verweis auf § 3c Abs. 1 EStG eine<br />

Nichtabziehbarkeit <strong>von</strong> Dividendenausgleichszahlungen anzunehmen, wenn der Darlehensnehmer Aktien entliehen hat,<br />

sie während der Leihzeit im Bestand hält und dafür während der Laufzeit Ausgleichszahlungen an den Darlehensgeber<br />

leisten muß. Wenn man insoweit der Rechtsprechung des BFH folgt, wonach ein unmittelbarer wirtschaftlicher<br />

Zusammenhang auch dann vorliegt, wenn Einnahmen (Dividenden) und Ausgaben (Dividendenausgleichszahlung) durch<br />

dasselbe Ergebnis (Hereinnahme der Aktien mittels Leihgeschäft) veranlaßt sind und eine klare abgrenzbare Beziehung<br />

zwischen Ausgaben und steuerfreien Einnahmen besteht 461 , wäre die Ausgleichszahlung bei einem am<br />

Dividendenstichtag bestehenden Deckungsbestand nicht abziehbar. Handelt es sich bei den entliehenen und im Bestand<br />

gehaltenen Aktien hingegen um ausländische Aktien, besteht in keinem Fall eine Abzugsbeschränkung (§ 8b Abs. 5<br />

KStG) 462 . Der Entleiher ausländischer Aktien kann für körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Zwecke eine<br />

geleistete Ausgleichszahlung in voller Höhe aufwandswirksam geltend machen 463 .<br />

Es handelt sich insoweit jedoch nicht um eine mißbräuchliche Transaktion im Sinne des § 42<br />

AO. Es handelt sich um einen systembedingten Bestandteil des Halbeinkünfteverfahrens.<br />

Der inländische Entleiher erhält und zahlt nur das, was ihm nach der gesetzlichen Konzeption<br />

459<br />

460<br />

461<br />

462<br />

463<br />

Dötsch, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, <strong>Die</strong> Körperschaftsteuer [1996], § 20<br />

EStG Rn. 114.<br />

Hahne/Obermann, Steueränderungen eröffnen Gestaltungsmöglichkeiten bei Wertpapier-<br />

Leihgeschäften, <strong>Die</strong> Bank 2004, 194.<br />

Vgl. BFH v. 26.3.2002, VI R 26/00, BStBl. II 2002, 823; BFH v. 24.8.1995, IV R 27/94,<br />

BStBl. II 1995, 895; BFH v. 27.4.1993, IX R 26/92, BStBl. II 1993, 784; Erhard, in:<br />

Blümich, § 3c EStG Rn. 31; Heinicke, in: L. Schmidt, 24. Aufl. 2005, § 3c EStG Rn. 2.<br />

Vgl. BMF v. 10.1.2000, BStBl. I 2000, 71.<br />

Ebenso Mühlhäuser/Stoll, Besteuerung <strong>von</strong> Wertpapierdarlehens- und<br />

Wertpapierpensionsgeschäften, DStR 2002, 1597.<br />

2005


83<br />

des Halbeinkünfteverfahrens zusteht 464 . Ob und inwieweit seine Gegenpartei mit den<br />

erzielten Dividendenausgleichzahlungen steuerpflichtig ist, liegt außerhalb seiner Spähe.<br />

Eine Verbindlichkeit aus einem Wertpapierdarlehensgeschäft kann grundsätzlich<br />

Dauerschuld i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG sein 465 . Entgelt i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG ist jedoch<br />

nur die Leihgebühr als Nutzungsüberlassungsvergütung; geleistete<br />

Dividendenausgleichszahlungen fallen nicht unter § 8 Nr. 1 GewStG 466 . Sachdarlehen in<br />

Gestalt <strong>von</strong> Wertpapierdarlehensgeschäften liegen außerhalb des Anwendungsbereichs des<br />

§ 8a KStG 467 , da dieser eine Kapitalüberlassung in Geld voraussetzt 468 .<br />

Negative Erfolgsbeiträge aus Wertpapier-Darlehen führen nicht zu einer eingeschränkten<br />

Verlustverrechnung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 469 . Als Sachdarlehen gemäß § 607 BGB<br />

sind Wertpapier-Darlehen sofort zu erfüllen; der Darlehensgeber hat lediglich einen später<br />

fällig werdenden Rücklieferungsanspruch. Zudem dienen Wertpapier-Darlehensgeschäfte<br />

weder offen noch verdeckt der Differenzerzielungsabsicht 470 . Auch auf Seiten des<br />

Wertpapier-Darlehensnehmers kann kein Termingeschäft angenommen werden 471 .<br />

5. Sonderfälle<br />

Sonderfragen können sich bei Wertpapierdarlehensgeschäften dann ergeben,<br />

wenn sie zwischen verbundenen Unternehmen abgeschlossen werden,<br />

wenn Wertpapierdarlehensgeschäfte zwischen Mitunternehmer und Mitunternehmerschaft<br />

eingegangen werden, und<br />

wenn zwischen Stammhaus und ausländischer Betriebstätte Wertpapiere darlehensweise<br />

überlassen werden.<br />

<strong>Die</strong> Einordnung interner "Nutzungsüberlassungsverhältnisse" wie z.B. interner<br />

Wertpapierdarlehen, die zu einer vorübergehenden Übertragung <strong>von</strong> Wirtschaftsgütern an<br />

eine Betriebstätte führen, wobei der Betriebstätte gestattet ist, die übertragenen Wertpapiere<br />

zu veräußern und später gattungsgleiche Wertpapiere dem Stammhaus "zurückzuliefern", ist<br />

problematisch. Bankaufsichtsrechtlich wurden solche Geschäfte zwischen Stammhaus und<br />

464<br />

465<br />

466<br />

467<br />

468<br />

469<br />

470<br />

471<br />

So FG Schleswig-Holstein (v. 26.9.2001, I 83/98, EFG 2002, 91, rkr.) zu einem<br />

vergleichbaren Fall unter Geltung des Anrechnungsverfahrens.<br />

Mayer-Scharenberg, Gewerbesteuer-Kommentar, 2. Aufl. 1996, § 8 Nr. 1 GewStG Rn. 103;<br />

Wagner, <strong>Die</strong> Besteuerung der Wertpapierleihe, StBP 1992, 173; Häuselmann/Wiesenbart,<br />

<strong>Die</strong> Bilanzierung und Besteuerung <strong>von</strong> Wertpapier-Leihgeschäften, DB 1990, 2129.<br />

Wagner, Wertpapierleihe Zinsen als Entgelte für Dauerschulden ?, NWB 2004, 3910;<br />

Häuselmann/Wiesenbart, in: Coopers & Lybrand, Wertpapier-Leihgeschäfte, Frankfurt/Main<br />

1990, S. 36.<br />

Pung/Dötsch, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, <strong>Die</strong> Körperschaftsteuer [2004], § 8a<br />

KStG nF Rn. 112; Prinz, in: Herrmann/Heuer/Raupach [1995], § 8a KStG Rn. 49; Frotscher,<br />

in: Frotscher/Maas, § 8a KStG Rn. 18; Schwedhelm, in: Streck, § 8a KStG Rn. 5;<br />

Wassermeyer, in: WP-HdU, 2001, Abschn. G Rn. 524; Janssen, Der Begriff des<br />

Fremdkapitals in § 8a KStG, DB 1997, 1589; Altheim, Gestaltungsspielräume nach<br />

Einführung des § 8a KStG, IStR 1995, 373; Hey, Gesellschafterfremdfinanzierung, RIW<br />

1995, 304.<br />

BMF v. 15.12.1994, BStBl. I 1995, 25 Tz. 44.<br />

Häuselmann, Wertpapier-Darlehen in der Steuerbilanz, DB 2000, 495.<br />

Kienle, Wertpapierleihe und Wertpapier-Pensionsgeschäft, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,<br />

Bankrechts-Handbuch, Band III, 2. Aufl. 2001, § 105 Rn. 66.<br />

Kienle, Wertpapierleihe und Wertpapier-Pensionsgeschäft, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,<br />

Bankrechts-Handbuch, Band III, 2. Aufl. 2001, § 105 Rn. 66.<br />

2005


84<br />

Betriebstätte bisher akzeptiert 472 . Es sind jedenfalls keine Argumente erkennbar, warum nur<br />

grenzüberschreitende Gelddarlehen und nicht grenzüberschreitende Sachdarlehen für die<br />

Betriebstätten-Gewinnermittlung anzuerkennen sein sollten 473 .<br />

II. Repogeschäfte<br />

Wittkämper, Das öffentliche Wirtschaftsrecht der Pensionsgeschäfte <strong>von</strong> Kreditinstituten, DB 1966, 1342; Wittkämper,<br />

Das private Wirtschaftsrecht der Pensionsgeschäfte <strong>von</strong> Kreditinstituten, DB 1966, 1957; Offerhaus, Zur Bilanzierung<br />

<strong>von</strong> in Pension gegebenen Wirtschaftsgütern, BB 1983, 870; Meyer-Sievers, Gewinnrealisierung bei<br />

Wertpapierpensionsgeschäften, WPg 1988, 291; Stobbe, Ist der Maßgeblichkeitsgrundsatz bei der Zurechnung des<br />

wirtschaftlichen Eigentums anwendbar ?, Eine Analyse am Beispiel des Leasings und der Pensionsgeschäfte, BB 1990,<br />

518; Ebenroth/Bader, Rechtliche Qualifikation und aufsichtsrechtliche Behandlung grenzüberschreitender<br />

Wertpapierpensionsgeschäfte, ZBB 1990, 75; Häuselmann/Wiesenbart, <strong>Die</strong> Bilanzierung und Besteuerung <strong>von</strong><br />

Wertpapier-Leihgeschäften, DB 1990, 2129; Treuberg/Scharpf, Pensionsgeschäfte und deren Behandlung im<br />

Jahresabschluß <strong>von</strong> Kapitalgesellschaften nach § 340b HGB, DB 1991, 1233; Hinz, Bilanzierung <strong>von</strong><br />

Pensionsgeschäften, BB 1991, 1153; Oho/v. Hülst, Steuerrechtliche Aspekte der Wertpapierleihe und des Repo-<br />

Geschäfts, DB 1992, 2582; Häuselmann, <strong>Die</strong> Verlagerung <strong>von</strong> Einkunftsquellen beim Kapitalvermögen, NWB [1993] F.<br />

3, S. 8707; Waschbusch, <strong>Die</strong> Rechnungslegung der Kreditinstitute bei Pensionsgeschäften, BB 1993, 172; Hinz,<br />

Pensionsgeschäfte und Jahresabschlußpolitik, BB 1995, 971; Schild, Bilanzierung <strong>von</strong> Pensionsgeschäften, JbFSt<br />

1996/97, 604; Hoffmann, Pensionsgeschäfte als Aktionsparameter der sachverhaltsgestaltenden Jahresabschlußpolitik,<br />

BB 1997, 249; Dörge, Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte, AG 1997, 396; Krannich, Risiken der<br />

Wertpapierleihe und Wertpapierpensionsgeschäfte, in: Eller (Hrsg.), Handbuch Derivativer Instrumente, 2. Aufl., Stuttgart<br />

1999, S. 491ff.; Rau, Wirtschaftliches Eigentum und Gewinnrealisierung bei echten Pensions- bzw. Repogeschäften, BB<br />

2000, 2338; Häuselmann, Repo-Geschäfte (Pensionsgeschäfte) in der Steuerbilanz, BB 2000, 1287; Schmid/Stoll,<br />

Steuerliche Behandlung des echten Wertpapierpensionsgeschäfts nach dem Dividendenstripping-Urteil des BFH, DStR<br />

2001, 2137; Häuselmann, Wertpapierleihe und Repo-Geschäfte, in: Gerke/Steiner, Handwörterbuch des Bank- und<br />

Finanzwesens, 3. Aufl., Stuttgart 2002, Sp. 2258; Mühlhäuser/Stoll, Besteuerung <strong>von</strong> Wertpapierdarlehens- und<br />

Wertpapierpensionsgeschäften, DStR 2002, 1597; Häuselmann/Wagner, Pensions- und Wertpapierleihgeschäfte unter<br />

dem Halbeinkünfteverfahren, FR 2003, 331.<br />

1. Der Begriff des Repo- bzw. Pensionsgeschäftes<br />

Repo-Geschäfte (Repurchase Agreements) werden üblicherweise mit den<br />

Pensionsgeschäften im Sinne des § 340b HGB gleichgestellt. Gekennzeichnet sind beide<br />

Geschäfte dadurch, daß sich eine Vertragspartei verpflichtet, einen ihm gehörenden Vermögensgegenstand<br />

der anderen Vertragspartei gegen Zahlung eines Betrags zu übertragen.<br />

<strong>Die</strong> andere Vertragspartei verpflichtet sich gleichzeitig, den übertragenen<br />

Vermögensgegenstand später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im voraus<br />

vereinbarten anderen Betrags wieder zurückzuübertragen. Gegenstand <strong>von</strong> Repo-<br />

Geschäften sind regelmäßig börsengehandelte Wertpapiere. Durch ihre kaufähnliche<br />

Abwicklung - Weggabe <strong>von</strong> Wertpapieren gegen einen am Wert des übertragenen<br />

Vermögensgegenstand bemessenen Geldbetrages und entsprechende Rückabwicklung -<br />

unterscheiden sich Repo-Geschäfte <strong>von</strong> den Wertpapierdarlehen 474 . Bei letzteren verpflichtet<br />

sich der Darlehensnehmer, nach Ablauf der Leihfrist, Wertpapiere in der gleichen<br />

Ausstattung (gattungsgleiche Wertpapiere) zurückzuübereignen, wobei er für die<br />

Nutzungsüberlassung eine Darlehensgebühr (Sachdarlehenszins) entrichtet. Den<br />

Wertpapierdarlehensgeschäften fehlt die Geldseite der Repo-Geschäfte. <strong>Die</strong> Grenzen<br />

werden aber dann fließend, wenn Wertpapierdarlehen unter Stellung <strong>von</strong> Barsicherheiten<br />

abgewickelt werden.<br />

Gegenstand <strong>von</strong> Pensionsgeschäften sind jedoch nicht zwingend Wertpapiere. Der Begriff<br />

des Pensionsgeschäftes auch im Rahmen des § 340b HGB bezieht sich auf<br />

472<br />

473<br />

474<br />

Vgl. LZB Hessen, Rundschreiben 18/95 v. 13.9.1995.<br />

Häuselmann, Grenzüberschreitender Wertpapierhandel unter Einschaltung <strong>von</strong><br />

Auslandsniederlassungen und Tochtergesellschaften, IStR 2003, 139.<br />

Dazu im einzelnen Häuselmann, Wertpapierleihe und Repo-Geschäfte, in: Gerke/Steiner,<br />

Handwörterbuch des Bank- und Finanzwesens, 3. Aufl., Stuttgart 2002, Sp. 2258.<br />

2005


85<br />

Vermögensgegenstände im allgemeinen. Pensionsgegenstand können daher außer<br />

Wertpapieren (Aktien, Schuldverschreibungen) auch Darlehensforderungen, Wechsel und<br />

andere Vermögensgegenstände sein. <strong>Die</strong> Fragen des Wechsels des wirtschaftlichen<br />

Eigentums, der Gewinnrealisierung und der Zuordnung der Erträge bei den verpensionierten<br />

Vermögensgegenständen können dabei nicht einheitlich beantwortet werden. Anders ist dies<br />

regelmäßig für verpensionierte Wertpapiere, da solche Pensionsgeschäfte üblicherweise auf<br />

der Grundlage der deutschen oder internationalen Standard-Rahmenverträge abgewickelt<br />

werden.<br />

Mit dem Bankbilanzrichtlinie-Gesetz wurde aufgrund der Umsetzung des Art. 12 der EG-<br />

Bankbilanzrichtlinie eine gesetzliche Definition des Pensionsgeschäfts in § 340b HGB vorgenommen.<br />

<strong>Die</strong>se Definition ist nach h.M. auch für Nichtbanken maßgebend 475 .<br />

Pensionsgeschäfte sind Verträge, durch die ein Kreditinstitut oder der Kunde eines Kreditinstituts<br />

(Pensionsgeber) ihm gehörende Vermögensgegenstände einem anderen Kreditinstitut oder einem<br />

seiner Kunden (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrags überträgt und in denen<br />

gleichzeitig vereinbart wird, daß die Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung des empfangenen<br />

oder eines im voraus vereinbarten anderen Betrags an den Pensionsgeber zurückübertragen<br />

werden müssen oder können.<br />

Aus bilanzrechtlicher und steuerlicher Sicht ist es letztlich müßig, über die zivilrechtliche<br />

Einordnung <strong>von</strong> Repo-Geschäften oder Pensionsgeschäften zu streiten 476 . Das Repo- oder<br />

Pensionsgeschäft gibt es nicht. Der Begriff ist ein zivilrechtlich nicht definiert. Er wird<br />

lediglich im Bilanzrecht (in § 340b HGB) und im Bankaufsichtsrecht 477 gebraucht und mit<br />

einem bestimmten Begriffsinhalt belegt. Ein Pensions- oder Repo-Geschäft kann aufgrund<br />

der Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) frei ausgestaltet werden. Wirtschaftlich wird das<br />

Pensionsgeschäft zwar üblicherweise begrifflich in ein Kassa- und Termingeschäft zerlegt,<br />

d.h. einen Verkauf <strong>von</strong> Wertpapieren und ihrem Rückkauf auf Termin. Genauso könnte man<br />

ein Pensionsgeschäft als wechselseitiges Darlehensgeschäft interpretieren, als die<br />

Gewährung eines Gelddarlehens gegen Aufnahme eines Sachdarlehens (in Form <strong>von</strong><br />

Wertpapieren) 478 . Beides ist eine Fiktion und sowohl für die handelsbilanzielle als auch die<br />

steuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.<br />

<strong>Die</strong> zivilrechtliche Qualifikation kann ohnehin nur Ausgangspunkt für die Beurteilung<br />

sachverhaltsgestaltender Maßnahmen im Hinblick auf ihre Behandlung bzw. Abbildung im<br />

475<br />

476<br />

477<br />

478<br />

Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340b HGB Rn. 2;<br />

Häuselmann/Wiesenbart, <strong>Die</strong> Bilanzierung und Besteuerung <strong>von</strong> Wertpapier-Leihgeschäften,<br />

DB 1990, 2129, 2310.<br />

In der zivilrechtlichen Literatur werden Pensionsgeschäfte zum Teil als Kaufvertrag mit<br />

gleichzeitigem Abschluß einer Rückkaufvereinbarung angesehen, teils als Darlehensvertrag,<br />

teils als sog. Vertrag sui generis. Vgl. - jeweils m.w.N. - Dörge, Wertpapierleih- und<br />

Wertpapierpensionsgeschäfte, AG 1997, 396ff.; Schwintowski/Schäfer, Bankrecht:<br />

Commercial Banking - Investment Banking, Köln 1997, S. 942ff.; Kienle, in:<br />

Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band III, 2. Aufl. 2001, § 105 Rn. 40 ff.;<br />

Grimm, Das Vertragsrecht des Wertpapierdarlehens, Frankfurt am Main 1996, S. 186ff.;<br />

Ebenroth/Bader, Rechtliche Qualifikation und aufsichtsrechtliche Behandlung<br />

grenzüberschreitender Wertpapierpensionsgeschäfte, ZBB 1990, 75, 76.<br />

Vgl. z.B. § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 KWG; § 2 Nr. 5, § 10 Abs. 1 GroMiKV; § 27 Abs. 1 Nr. 3<br />

Grundsatz I.<br />

So z.B. RFH v. 17.9.1931, III A 1016/30, RStBl. 1931, 868.<br />

2005


86<br />

Jahresabschluß sein 479 . Das Bilanzrecht enthält jedoch eigene, teilweise vom bürgerlichen<br />

Recht abweichende Wertungen, insbesondere das Prinzip der wirtschaftlichen<br />

Betrachtungsweise und das Realisationsprinzip. Auch § 340b HGB nimmt keine<br />

zivilrechtliche Wertung hinsichtlich der Pensionsgeschäfte vor, sondern spricht lediglich <strong>von</strong><br />

Verträgen, durch die Vermögensgegenstände ... gegen Zahlung eines Betrages übertragen<br />

werden 480 .<br />

Von daher werden für die nachfolgende bilanzsteuerliche Einordnung der Repo-Geschäfte<br />

die im Rechtsverkehr gebrauchten Standard-Rahmenverträge zugrundegelegt. Der deutsche<br />

Rahmenvertrag für echte Pensionsgeschäfte (Repos) 481<br />

stellt Repo-Geschäfte begrifflich<br />

den Pensionsgeschäften gleich. Er spricht jeweils vom Verkauf der zu übertragenden<br />

Wertpapiere. Kaufpreis und Rückkaufpreis sind grundsätzlich identisch. Der Repo-Zins wird<br />

dabei dem Rückkaufpreis zugeschlagen, d.h. es erfolgt eine separate Zahlung der Repo-<br />

Zinsen (expliziter Ertrag). Vom Pensionsnehmer während der Laufzeit vereinnahmte Zinsen<br />

oder Dividenden werden getrennt an den Pensionsgeber weitergeleitet. Bei Zinspapieren<br />

erfolgt der Verkauf regelmäßig auch unter der Berücksichtigung <strong>von</strong> Stückzinsen. Das<br />

Global Master Repurchase Agreement (PSA/ISMA-Repo-Rahmenvertrag) 482<br />

spricht<br />

ebenfalls vom Verkäufer und vom Käufer eines Wertpapiers. <strong>Die</strong> Abwicklung entspricht -<br />

grosso modo - der beim Deutschen Rahmenvertrag.<br />

Bei Repurchase Agreements hat der Käufer bei Fälligkeit regelmäßig nur Wertpapiere<br />

gleicher Art, Menge und Güte, nicht jedoch die identischen Wertpapiere zurückzuliefern. Es<br />

wird somit eine Gattungsschuld begründet, die zur Rücklieferung <strong>von</strong> vertretbaren Gegenständen<br />

verpflichtet. Bei Pensionsgeschäften müssen nach dem Wortlaut des § 340b HGB<br />

hingegen die (übertragenen) Vermögensgegenstände später ... zurückübertragen werden.<br />

Von Teilen der Literatur wird dies als die nämlichen (= identischen) Vermögensgegenstände<br />

interpretiert 483 . Nach der inzwischen herrschenden Ansicht genügt jedoch es, wenn bei<br />

vertretbaren Gegenständen (Wertpapieren) gleichartige Vermögensgegenstände<br />

zurückgegeben werden, d.h. aus der gleichen Gattung 484 . Danach sind Repo-Geschäfte für<br />

Zwecke der handelsbilanziellen <strong>Erfassung</strong> als Pensionsgeschäfte i.S. des § 340b HGB zu<br />

qualifizieren.<br />

479<br />

480<br />

481<br />

482<br />

483<br />

484<br />

Hoffmann, Pensionsgeschäfte als Aktionsparameter der sachverhaltsgestaltenden<br />

Jahresabschlußpolitik, BB 1997, 249, 251.<br />

Entsprechendes gilt für die Bilanzierungsrichtlinien des BAKred. Vgl. BAKred,<br />

Bekanntmachung Nr. 1/68 des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen betreffend<br />

Richtlinien für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kreditinstitute v. 22.7.1968<br />

(Beilage zum BAnz Nr. 161 v. 29.8.1968) in der Fassung der Bekanntmachung v. 8.2.1988<br />

(BAnz. Nr. 41 v. 1.3.1988).<br />

Abgedruckt bei Krannich, Risiken der Wertpapierleihe und Wertpapierpensionsgeschäfte, in:<br />

Eller, Handbuch Derivativer Instrumente, 2. Aufl., Stuttgart 1999, S. 491, 546ff.<br />

Abgedruckt bei Krannich, Risiken der Wertpapierleihe und Wertpapierpensionsgeschäfte, in:<br />

Eller, Handbuch Derivativer Instrumente, 2. Aufl., Stuttgart 1999, S. 491, 551ff.<br />

So Ebenroth/Bader, Rechtliche Qualifikation und aufsichtsrechtliche Behandlung grenzüberschreitender<br />

Wertpapierpensionsgeschäfte, ZBB 1990, 75; Häuselmann/Wiesenbart, <strong>Die</strong><br />

Bilanzierung und Besteuerung <strong>von</strong> Wertpapier-Leihgeschäften, DB 1990, 2129, 2130;<br />

Wagner, <strong>Die</strong> Besteuerung der Wertpapierleihe, StBP 1992, 173, 174.<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rn. 345; Dörge, Wertpapierleih- und<br />

Wertpapierpensionsgeschäfte, AG 1997, 396, 402; Krumnow, Rechnungslegung der<br />

Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340b HGB Rn. 9; Treuberg/Scharpf, Pensionsgeschäfte und<br />

deren Behandlung im Jahresabschluß <strong>von</strong> Kapitalgesellschaften nach § 340b HGB, DB 1991,<br />

1235.<br />

2005


87<br />

Zwingendes Merkmal jedes Pensionsgeschäftes, ob echtes oder unechtes Pensionsgeschäft,<br />

ist die Rücknahmepflicht des Pensionsgebers. Geschäfte, denen dieses Element fehlt, sind<br />

keine Pensionsgeschäfte i.S. des § 340b HGB. Kein Pensionsgeschäft ist z.B. ein Geschäft,<br />

bei dem eine Rückgabepflicht des Pensionsnehmers auf Verlangen des Pensionsgebers<br />

vereinbart wurde. Hier handelt es sich um ein Kasseverkauf und die Vereinbarung einer<br />

Kaufoption zugunsten des Pensionsgebers 485 .<br />

Wenn § 340b Abs. 1 HGB da<strong>von</strong> spricht, daß bei Pensionsgeschäften die Übertragung <strong>von</strong><br />

Vermögensgegenständen gegen Zahlung eines Betrages erfolgt, bedeutet dies nicht, daß<br />

auch die bloße entgeltliche (einseitige) Nutzungsüberlassung <strong>von</strong> Vermögensgegenständen<br />

wie beim Wertpapierdarlehensgeschäft darunter zu subsumieren wäre. Am Ende des<br />

Geschäfts muß der ursprüngliche übertragene Geldbetrag (oder ein im voraus vereinbarter<br />

anderer Betrag) zurückübertragen werden. <strong>Die</strong> Geldüberlassungskomponente ist somit<br />

zwingender Bestandteil eines Pensionsgeschäfts i.S. des § 340b HGB. Vorübergehende<br />

Sachen-Überlassung gegen vorübergehende Geld-Überlassung ist das Kennzeichen <strong>von</strong><br />

Repo- und Pensionsgeschäften. Der Rücknahmepreis muß im Zeitpunkt des Abschlusses<br />

des Pensionsgeschäfts vereinbart werden. Erfolgt die Festlegung des Rücknahmepreises<br />

erst zu einem späteren Zeitpunkt oder wird der Betrag an den Börsenpreis des<br />

Pensionsgegenstandes am Rückübertragungstag geknüpft, liegt kein Pensionsgeschäft i.S.<br />

des § 340b HGB vor 486 . Anders als die Höhe des Betrages kann der Zahlungszeitpunkt <strong>von</strong><br />

den Parteien frei vereinbart werden, so daß auch die Möglichkeit einer Zahlungsstundung<br />

besteht 487 . Kein Pensionsgeschäft ist eine Vereinbarung, nach der ein Tausch und<br />

Rücktausch <strong>von</strong> Wertpapieren erfolgt, weil es hier an der Geldseite des Geschäftes fehlt 488 .<br />

Bei der Übertragung der Pensionsgüter wird der zu zahlende Betrag zumeist aus dem<br />

aktuellen Marktpreis der Vermögensgegenstände abgeleitet. <strong>Die</strong> Bepreisung eines Repo-<br />

Geschäfts bringt zum Ausdruck, daß es sich bei wirtschaftlicher Analyse um wechselseitige<br />

(Sach-) Darlehen bzw. Nutzungsüberlassungsverhältnisse handelt. Für ein Repo-Geschäft<br />

wird ein Repo-Zins gezahlt. <strong>Die</strong>ser wird einerseits durch den aktuellen Geldmarktzins und<br />

andererseits durch den Marktpreis des dem jeweiligen Repo-Geschäft zugrundeliegenden<br />

Wertpapiers bestimmt. Vereinfacht gesprochen stellt sich der Repo-Zins als Saldo zwischen<br />

Geldmarktzins (Entgelt für die Geldüberlassung) und einem Wertpapierdarlehenszins<br />

(Entgelt für die Wertpapierüberlassung) dar. Aus bilanzrechtlicher Sicht können jedoch auch<br />

marktabweichende Preise vereinbart werden. <strong>Die</strong> Vereinbarung marktabweichender Preise<br />

kann eine bilanzrechtliche Bedeutung haben, wenn formal ein unechtes Pensionsgeschäft<br />

vereinbart wird, die Preisgestaltung aber eine solche ist, daß der Pensionsnehmer in jedem<br />

Fall <strong>von</strong> seinem Rückübertragungsrecht Gebrauch machen wird. Es wird dann ein echtes<br />

Pensionsgeschäft anzunehmen sein 489 .<br />

Aufgrund der vorstehenden Analyse ergibt sich, daß folgende Formen der<br />

Geschäftsabwicklung nicht in den Anwendungsbereich des § 340b HGB fallen und damit<br />

auch steuerlich nicht als Pensionsgeschäfte anzusehen sind:<br />

Es erfolgt lediglich ein Tausch und Rücktausch <strong>von</strong> Vermögensgegenständen 490 ;<br />

<strong>Die</strong> Vereinbarung des Rücknahmepreises erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt 491 ;<br />

485<br />

486<br />

487<br />

488<br />

489<br />

490<br />

Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 460.<br />

Scharpf, Handbuch Bankbilanz, 2. Aufl. 2004, S. 47.<br />

Böcking/Oldenburger, in: MK-HGB, 1. Aufl. 2001, § 340b HGB Rn. 10.<br />

Scharpf, Handbuch Bankbilanz, 2. Aufl. 2004, S. 47.<br />

Böcking/Oldenburger, in: MK-HGB, 1. Aufl. 2001, § 340b HGB Rn. 11.<br />

Scharpf, Handbuch Bankbilanz, 2. Aufl. 2004, S. 47.<br />

2005


88<br />

der Rücknahmepreis wird an einen variablen Betrag, z.B. den Börsen- oder Marktpreis<br />

des Pensionsgegenstandes im Rückgabezeitpunkt geknüpft 492 ;<br />

es wird die Rückgabe lediglich gleichwertiger Vermögensgegenstände vereinbart 493 ;<br />

es wird keine Rückgabepflicht (echtes Pensionsgeschäft) oder ein Rückgaberecht<br />

(unechtes Pensionsgeschäft) des Pensionsnehmers vereinbart, sondern dem<br />

Pensionsgeber eine Rückkaufoption eingeräumt 494 ;<br />

es wird ein Dreiecksgeschäft vereinbart, d.h. Käufer und Zurückübertragender sind nicht<br />

identisch 495 .<br />

2. Das echte Pensionsgeschäft mit Wertpapieren (§ 340b Abs. 2)<br />

Der Begriff des echten Pensionsgeschäfts ist in § 340b HGB definiert:<br />

Übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Vermögensgegenstände zu einem<br />

bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt<br />

es sich um ein echtes Pensionsgeschäft.<br />

Im Falle <strong>von</strong> echten Pensionsgeschäften sind die übertragenen Vermögensgegenstände in der Bilanz<br />

des Pensionsgebers weiterhin auszuweisen. Der Pensionsgeber hat in Höhe des für die<br />

Übertragung erhaltenen Betrags eine Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer auszuweisen.<br />

Ist für die Rückübertragung ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der<br />

Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pensionsgeschäfts zu verteilen. Außerdem hat der<br />

Pensionsgeber den Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände im Anhang<br />

anzugeben. Der Pensionsnehmer darf die ihm in Pension gegebenen Vermögensgegenstände<br />

nicht in seiner Bilanz ausweisen; er hat in Höhe des für die Übertragung gezahlten Betrags eine<br />

Forderung an den Pensionsgeber in seiner Bilanz auszuweisen. Ist für die Rückübertragung ein<br />

höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des<br />

Pensionsgeschäfts zu verteilen.<br />

a) Handelsbilanzielle <strong>Erfassung</strong><br />

In der Bilanz des Pensionsgebers sind weiterhin die verpensionierten Wertpapiere auszuweisen.<br />

Als Gegenposten zum erhaltenen Kaufpreis ist eine Verbindlichkeit gegenüber dem<br />

Pensionsnehmer zu passivieren. Ist ein anderer Rückkaufpreis als der Kaufpreis vereinbart,<br />

so hat der Unterschiedsbetrag den Charakter einer Zinskorrektur. Ist der Rückkaufbetrag<br />

höher als der Kaufbetrag, ist der Unterschiedsbetrag linear über die Laufzeit<br />

aufwandswirksam zu verteilen (§ 340b Abs. 4 Satz 3 HGB). Streitig ist, ob entsprechend dem<br />

Wortlaut des § 340b Abs. 4 HGB 496 eine Nettobilanzierung mit jährlicher Zuschreibung des<br />

Abgrenzungsbetrages oder eine Bruttobilanzierung (Passivierung des Rückzahlungsbetrages<br />

491<br />

492<br />

493<br />

494<br />

495<br />

496<br />

Scharpf, Handbuch Bankbilanz, 2. Aufl. 2004, S. 47.<br />

Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340b HGB Rn. 10; Scharpf,<br />

Handbuch Bankbilanz, 2. Aufl. 2004, S. 47.<br />

Scharpf, Handbuch Bankbilanz, 2. Aufl. 2004, S. 48.<br />

Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 460; Scharpf, Handbuch Bankbilanz, 2.<br />

Aufl. 2004, S. 48.<br />

Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 460; Scharpf, Handbuch Bankbilanz, 2.<br />

Aufl. 2004, S. 49; Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340b<br />

HGB Rn. 11.<br />

§ 340b Abs. 4 Satz 2 HGB: "Der Pensionsgeber hat in Höhe des für die Übertragung<br />

erhaltenen Betrags eine Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer auszuweisen".<br />

2005


89<br />

gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit Ansatz eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens<br />

gemäß § 250 Abs. 1 Satz 1 HGB) zu erfolgen hat 497 .<br />

In der Bilanz des Pensionsnehmers ist in Höhe des gezahlten Kaufpreises eine Forderung<br />

gegenüber dem Pensionsgeber zu aktivieren. Höhere oder niedrigere Rückkaufbeträge sind<br />

ebenfalls laufzeitanteilig linear abzugrenzen.<br />

Offen ist die Frage der bilanziellen Abbildung, wenn der Pensionsnehmer die erhaltenen<br />

Wertpapiere<br />

• veräußert; dann werden die Wertpapier doppelt erfaßt, nämlich beim Pensionsgeber und<br />

beim Letzterwerber. Der Pensionsnehmer müßte aufgrund seiner Rückübertragungsverpflichtung<br />

aus dem echten Pensionsgeschäft eine Sachwertverbindlichkeit in<br />

Höhe des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der Wertpapiere passivieren.<br />

• mittels eines unechten Pensionsgeschäfts weiterverpensioniert.<br />

• im Wege eines Wertpapierdarlehensgeschäfts verleiht.<br />

Der Pensionsgeber bewertet die verpensionierten Wertpapiere wie bisher. Er hat<br />

(handelsbilanziell) die Wertpapiererträge zu vereinnahmen, auch wenn sie beim<br />

Pensionsnehmer als dem juristischen Eigentümer der Wertpapiere anfallen. <strong>Die</strong>se Erträge<br />

sind grundsätzlich getrennt <strong>von</strong> den Aufwendungen aus dem Pensionsgeschäft zu verbuchen<br />

(§ 246 Abs. 2 HGB), auch wenn in der Abwicklung regelmäßig ein Differenzausgleich<br />

vereinbart wird.<br />

b) Grundsätze der steuerlichen <strong>Erfassung</strong><br />

Da keine spezialgesetzlichen Regelungen (Gesetze, Richtlinien oder Schreiben der<br />

Finanzverwaltung) zur steuerlichen Einordnung <strong>von</strong> Repo-Geschäften vorliegen, sind unter<br />

Heranziehung der allgemeinen bilanzsteuerlichen Grundsätze folgende Fragen zu<br />

beantworten 498 :<br />

• Liegt in der Übertragung der Wertpapiere ein Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums ?<br />

• Hat ein Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums eine Gewinnrealisierung zur Folge ?<br />

• Wer ist aus steuerlicher Sicht Gläubiger der Erträge aus den übertragenen<br />

(verpensionierten) Wertpapieren ?<br />

Repo-Geschäfte, die auf der Basis der deutschen oder internationalen Standard-<br />

Rahmenverträge abgewickelt werden, sind steuerlich im Ergebnis wie<br />

Wertpapierdarlehensgeschäfte zu beurteilen 499 . Sowohl der Deutsche Rahmenvertrag als<br />

auch der PSA/ISMA-Repo-Rahmenvertrag sehen beim Repo-Geschäft den<br />

Eigentumsübergang der zu übertragenden Wertpapiere an den Pensionsnehmer 500<br />

bzw.<br />

497<br />

498<br />

499<br />

500<br />

Für Bruttobilanzierung Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004,<br />

§ 340b HGB Rn. 24.<br />

Ungeklärt ist schließlich die ertragsteuerliche Behandlung <strong>von</strong> Repo-Geschäften, z.B. wie der<br />

Repo-Zins einzuordnen ist und ob er dem Zinsabschlag unterfällt.<br />

Im einzelnen dazu Häuselmann, Repo-Geschäfte (Pensionsgeschäfte) in der Steuerbilanz, BB<br />

2000, 1287.<br />

§ 3 des Deutschen Rahmenvertrags, abgedruckt bei Krannich, Risiken der Wertpapierleihe<br />

und Wertpapierpensionsgeschäfte, in: Eller, Handbuch Derivater Instrumente, 2. Aufl. 1999,<br />

S. 546ff.<br />

2005


90<br />

buyer 501<br />

vor. <strong>Die</strong>ser erhält das uneingeschränkte Eigentum und eine uneingeschränkte<br />

Verfügungsbefugnis; der Pensionsgeber hat behält weder Besitz noch Dispositionsrecht über<br />

die dem Pensionsnehmer übertragenen Wertpapiere. Aufgrund dieser Rechtsposition sind<br />

die in Pension gegebenen Wertpapiere dem Pensionsnehmer rechtlich und wirtschaftlich<br />

zuzurechnen (§ 39 Abs. 1 AO) 502 . <strong>Die</strong>s ergibt sich sowohl nach den allgemeinen<br />

handelsrechtlichen wie nach den steuerlichen Grundsätzen über die Zurechnung <strong>von</strong><br />

Wirtschaftsgütern. Nach dem für das Steuerrecht geltenden Prinzip der wirtschaftlichen<br />

Betrachtungsweise sind Repo-Geschäfte nicht als Veräußerungs- und<br />

Anschaffungsgeschäfte, sondern als wechselseitige Geld- und Sachdarlehen zu<br />

qualifizieren 503 . <strong>Die</strong> Übertragung <strong>von</strong> Wertpapieren im Rahmen eines Repo-Geschäfts ist<br />

kein Realisationstatbestand, da es an einem Umsatzakt fehlt. Werden auf Wertpapiere, die<br />

Gegenstand eines Repo- oder Sell/Buy-back-Geschäftes sind, Zinsen oder Dividenden<br />

vereinnahmt, sind diese steuerlich beim Pensionsnehmer zu erfassen.<br />

aa)<br />

Das wirtschaftliche Eigentum<br />

- <strong>Die</strong> Rechtsprechung des BFH<br />

Der BFH hat bislang zur Frage der bilanzsteuerlichen Zuordnung der Wertpapiere bei<br />

Pensionsgeschäften nicht Stellung genommen. In seinem Urteil vom 6.12.1972 504 hatte der<br />

1. Senat des BFH lediglich die <strong>von</strong> der Vorinstanz 505 vorgenommene Gleichsetzung <strong>von</strong><br />

Kostgeschäften und echten Pensionsgeschäften akzeptiert. Hinsichtlich der Bilanzierung<br />

wurde jedoch darauf verwiesen, daß sie sich nach den Modalitäten des einzelnen<br />

Pensionsgeschäfts (richtet), wobei die Erträge aus den verpensionierten Wertpapieren<br />

unabhängig <strong>von</strong> der Frage, wer die Wertpapiere zu bilanzieren habe, beim bürgerlichrechtlichen<br />

Eigentümer der Wertpapiere (dem Pensionsnehmer) zu erfassen seien. Der<br />

Große Senat schloß sich in seinem Beschluß vom 29.11.1982 506 der Position des 1. Senats<br />

an. Für seine Entscheidung kam es auf die Frage des wirtschaftlichen Eigentums an<br />

Pensionsgegenständen jedoch nicht an.<br />

- <strong>Die</strong> Position der Finanzverwaltung<br />

<strong>Die</strong> Finanzverwaltung hat zur Frage der bilanzsteuerlichen Zuordnung der Wertpapiere beim<br />

Pensionsgeschäft bislang ebenfalls nicht Stellung genommen. Sie hält - je nach dem<br />

Einzelfall - eine Zuordnung sowohl beim Pensionsgeber als auch beim Pensionsnehmer<br />

möglich. <strong>Die</strong> Erträge sollen aber - im Anschluß an die Entscheidung des Großen Senats des<br />

BFH vom 29.11.1982 - regelmäßig beim Pensionsnehmer zu erfassen sein 507 . Mit Schreiben<br />

501<br />

502<br />

503<br />

504<br />

505<br />

506<br />

507<br />

§§ 1 und 3 des Global Master Repurchase Agreement, abgedruckt bei Krannich, Risiken der<br />

Wertpapierleihe und Wertpapierpensionsgeschäfte, in: Eller, Handbuch Derivater<br />

Instrumente, 2. Aufl. 1999, 551ff.<br />

Ebenso Rau, Wirtschaftliches Eigentum und Gewinnrealisierung bei echten Pensions- bzw.<br />

Repogeschäften, BB 2000, 2338.<br />

Häuselmann, Repo-Geschäfte (Pensionsgeschäfte) in der Steuerbilanz, BB 2000, 1287;<br />

Häuselmann/Wagner, Pensions- und Wertpapierleihgeschäfte unter dem<br />

Halbeinkünfteverfahren, FR 2003, 331.<br />

BFH v. 6.12.1972, I R 198/70, BStBl. II 1973, 759.<br />

FG Baden-Württemberg v. 3.9.1970, VI 136/69, EFG 1971, 42.<br />

BFH v. 29.11.1982, GrS 1/81, BStBl. II 1983, 272 aufgrund des Vorlagebeschlusses des 4.<br />

Senats des BFH v. 26.5.1981 (IV R 153/75, BStBl. II 1981, 733) über die Entscheidung des<br />

FG Hessen v. 13.5.1975 (I R 198/73, EFG 1975, 533).<br />

BMF v. 12.7.1983, BStBl. I 1983, 392; BMF v. 28.6.1984, BStBl. I 1984, 394.<br />

2005


91<br />

vom 27.10.1992 508 bekräftigte das BMF seine Ansicht, an den Vorgaben des Beschlusses des<br />

Großen Senats festhalten zu wollen 509 . <strong>Die</strong> OFD Frankfurt sprach sich in jüngerer Zeit<br />

ebenfalls noch einmal explizit für die Anwendung der Grundsätze des Großen Senats des<br />

BFH aus 510 . <strong>Die</strong> Erträge aus dem Pensionsgut stünden dem Pensionsnehmer originär zu,<br />

unabhängig <strong>von</strong> der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums am Pensionsgut und<br />

ungeachtet eventueller Weiterleitungsverpflichtungen hinsichtlich der erhaltenen Erträge an<br />

den Pensionsgeber.<br />

- <strong>Die</strong> Ansichten in der Literatur<br />

In der steuerrechtlichen Fachliteratur läßt sich keine einheitliche Meinung zur Einordnung der<br />

Pensionsgeschäfte finden. Eine <strong>steuerbilanzielle</strong> Zuordnung der Pensionsgegenstände beim<br />

Pensionsgeber wird in der Literatur primär mit dem Verweis auf § 340b HGB gerechtfertigt 511 .<br />

In dieser Norm würden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zum Ausdruck<br />

kommen, die nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 EStG auch für die Steuerbilanz zu übernehmen<br />

seien 512 . Dementsprechend seien auch die Erträge aus dem Pensionsgut beim<br />

Pensionsgeber zu erfassen 513 .<br />

Autoren, die eine Zuordnung beim Pensionsnehmer für sachgerecht halten, begründen dies<br />

regelmäßig mit dem Wechsel des zivilrechtlichen Eigentums auf den Pensionsnehmer. Als<br />

zivilrechtlicher Eigentümer sei dieser in der Lage, uneingeschränkt über das Pensionsgut zu<br />

verfügen, er könne es veräußern, verpfänden oder seinerseits in Pension geben. Gemäß<br />

§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO sei das Pensionsgut infolgedessen in der Steuerbilanz des<br />

508<br />

509<br />

510<br />

511<br />

512<br />

513<br />

BMF v. 27.10.1992 (IV B 4 - S 2000 - 216/92), veröffentlicht durch OFD Koblenz v.<br />

26.11.1992, DStR 1993, 165.<br />

Im Rahmen verschiedener Schreiben (OFD Frankfurt v. 15.3.1995, BB 1995, 1081;<br />

wortgleich BMF v. 3.4.1990, DB 1990, 863) zur bilanzsteuerlichen <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong><br />

Wertpapierleihgeschäften (Wertpapierdarlehensgeschäften) hat die Finanzverwaltung<br />

ausgeführt, daß ... ein Wertpapierleihgeschäft bilanzsteuerlich <strong>von</strong> einem echten<br />

Wertpapierpensionsgeschäft (§ 340b HGB) zu unterscheiden ist ... In diesem Fall sind die<br />

übertragenen Wertpapiere ununterbrochen in der Bilanz des Pensionsgebers auszuweisen.<br />

Für Wertpapierleihgeschäfte ist keine besondere handelsrechtliche Regelung vorgesehen<br />

.... Der Wortlaut dieser Schreiben rechtfertigt nicht, eine bilanzsteuerliche Zuordnung beim<br />

Pensionsgeber herauszulesen (so aber Wacker, in: Blümich [2000], § 4 EStG Rn. 156; ebenso<br />

Hinz, Pensionsgeschäfte und Jahresabschlußpolitik, BB 1995, 971, 972). Es wird<br />

ausdrücklich nur die handelsbilanzielle <strong>Erfassung</strong> dargestellt.<br />

OFD Frankfurt v. 12.9.2003, EStK § 43 EStG Karte 1 (Lexinform 0577891).<br />

Dagegen zu recht Crezelius, in: Kirchhof, 4. Aufl. 2004, § 4 EStG Rn. 82.<br />

Schreiber, in: Blümich [2003], § 5 EStG Rn. 515; Weber-Grellet, in: L. Schmidt, 24. Aufl.<br />

2005, § 5 EStG Rn. 270 Pensionsgeschäfte ; Oho/v. Hülst, Steuerrechtliche Aspekte der<br />

Wertpapierleihe und des Repo-Geschäfts, DB 1992, 2582, 2584; Dötsch, in:<br />

Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, <strong>Die</strong> Körperschaftsteuer [1996], § 20 EStG Rn. 103;<br />

Thielemann, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, <strong>Die</strong> Körperschaftsteuer [2003], § 27 KStG<br />

nF Rn. 51; Hoffmann, in: Littmann/Bitz/Pust [2002], §§ 4,5 EStG Pensionsgeschäfte;<br />

Schild, Bilanzierung <strong>von</strong> Pensionsgeschäften, JbFSt 1996/97, 604; Knobbe-Keuk, Bilanzund<br />

Unternehmenssteuerrecht, 7. Aufl., Köln 1993, § 4 III 1.<br />

Anders mit Verweis auf BFH v. 29.11.1982 (GrS 1/81, BStBl. II 1983, 272): Oho/<strong>von</strong> Hülst,<br />

Steuerrechtliche Aspekte der Wertpapierleihe und des Repo-Geschäfts, DB 1992, 2582, 2584;<br />

Dötsch, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, <strong>Die</strong> Körperschaftsteuer [1996], § 20 EStG Rn.<br />

103.<br />

2005


92<br />

Pensionsnehmers auszuweisen 514 . Auf die mögliche Folge einer damit verbundenen<br />

Gewinnrealisierung beim Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums wird dabei jedoch nur<br />

vage eingegangen 515 .<br />

- <strong>Die</strong> Rechtsprechung des RFH und BFH zu Kostgeschäften<br />

Auch wenn der BFH in seinen bisher explizit zu Pensionsgeschäften ergangenen<br />

Entscheidungen 516<br />

die Frage der bilanziellen Behandlung offen gelassen hat, lassen sich<br />

sowohl zur Frage des Wechsels des wirtschaftlichen Eigentums als auch zur Frage der<br />

Gewinnrealisierung auf der Basis der ständigen Rechtsprechung des RFH und des BFH zu<br />

den sog. Report-Geschäften und Kostgeschäften klare Antworten finden, die die hier unter<br />

Heranziehung allgemeiner bilanzrechtlicher Grundsätze gefundenen Ergebnisse stützen.<br />

Als Reportgeschäft bezeichnet der RFH 517 ein Vertrag, durch welchen sich der Käufer <strong>von</strong><br />

vertretbaren Sachen in der Regel Wertpapieren gleichzeitig verpflichtet, die gleiche Art<br />

und Menge zu einem bestimmten späteren Termin an den ersten Verkäufer zu einem in der<br />

Regel höheren Preis zurückzuliefern (Reportgeschäft), .... Kostgeschäfte definiert der RFH 518<br />

wie folgt: Bei einem Kostgeschäfte verkauft der sogenannte Hereingeber Effekten oder<br />

andere Gegenstände zur sofortigen Lieferung an den sogenannten Hereinnehmer und kauft<br />

dieselbe Art und Menge gleichzeitig zu einem späteren Termine zurück. <strong>Die</strong><br />

Transaktionsbeschreibung entspricht damit genau der, die in den Repo-Rahmenverträgen<br />

zugrundegelegt wird. Von daher ist es gerechtfertigt, die Rechtsprechung zu Report- bzw.<br />

Kostgeschäften der bilanzsteuerlichen Beurteilung <strong>von</strong> Repo-Geschäften zugrunde zu legen.<br />

Nach Ansicht des RFH handelt es sich bei einem Reportgeschäft bei wirtschaftlicher<br />

Betrachtung um ein wechselseitiges Geld- und Sachdarlehen, bei welchem das<br />

wirtschaftliche Eigentum an den übertragenen Wertpapieren wechselt 519 . Daß das Geschäft<br />

äußerlich in die Form <strong>von</strong> Verkauf und Rückkauf gekleidet sei, sei unerheblich 520 . Der<br />

Hereinnehmer bei einem Kostgeschäft unterscheide sich vom bloßen Pfandgläubiger<br />

dadurch, daß er nicht dieselben Stücke, sondern nur gleichartige Papiere zurückzugeben<br />

habe und berechtigt sei, die Wertpapiere zu verkaufen; <strong>von</strong> daher müsse der Wechsel des<br />

wirtschaftlichen Eigentums angenommen werden 521 . <strong>Die</strong>se Rechtsprechung hat der RFH in<br />

späteren Urteilen aufrecht erhalten; sie wurde letztlich auch vom BFH bestätigt 522 .<br />

514<br />

515<br />

516<br />

517<br />

518<br />

519<br />

520<br />

521<br />

Wacker, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG [2000], § 4 EStG Rn. 154; Heuer, in:<br />

Herrmann/Heuer/Raupach [1985], § 5 EStG Rn. 1320; Plückebaum, in:<br />

Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 4 EStG Rn. B 41a; Mathiak, Rechtsprechung zum<br />

Bilanzsteuerrecht, StuW 1982, 85; Döllerer, <strong>Die</strong> Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum<br />

Steuerrecht der Unternehmen, ZGR 1984, 629, 630; Offerhaus, Zur Bilanzierung <strong>von</strong> in<br />

Pension gegebenen Wirtschaftsgütern, BB 1983, 870, 872.<br />

Wacker, in: Blümich [2000], § 4 EStG Rn. 154; Herrmann/Heuer/Raupach [1985], § 5 EStG<br />

Rn. 1320.<br />

BFH v. 6.12.1972, I R 198/70, BStBl. II 1973, 759; BFH v. 29.11.1982, GrS 1/81, BStBl. II<br />

1983, 272; BFH v. 23.11.1983, I R 147/78, BStBl. II 1984, 394.<br />

RFH v. 18.11.1925, VI A 899/25 und VI A 900/25, RStBl. 1926, 190.<br />

RFH v. 27.10.1928, VI A 1047/28, StuW 1928, 1404 (Nr. 802) = RStBl. 1929, 35.<br />

RFH v. 18.11.1925, VI A 899/25 und VI A 900/25, RStBl. 1926, 190.<br />

RFH v. 17.9.1931, III A 1016/30, RStBl. 1931, 868.<br />

RFH v. 6.3.1930, III A 134/29, StuW 1930, 1344 (Nr. 917). <strong>Die</strong>ses Urteil hatte auch das FG<br />

Baden-Württemberg in seinem Urteil v. 3.9.1970 (VI 136/69, EFG 1971, 42) zu<br />

Pensionsgeschäften zugrundegelegt, welches vom 1. Senat des BFH in seinem Urteil BFH v.<br />

2005


93<br />

In seinem Urteil vom 17.9.1931 unterstreicht der RFH, daß das wirtschaftliche Eigentum an<br />

einem Gegenstand und der Anspruch auf Lieferung eines Gegenstandes<br />

auseinandergehalten werden müssen. Das wirtschaftliche Eigentum des Hereinnehmers<br />

steht aus mehreren Gründen außer Frage: dem unbeschränkten Recht, über die<br />

übertragenen Wertpapiere frei zu verfügen; den Mitgliedschaftsrechten aus den<br />

Wertpapieren; den Dividendenrechten; dem Verlustrisiko usw. Daß dem Hereingeber eine<br />

Dividendenausgleichszahlung zustehe, mache diesen ebensowenig zum wirtschaftlichen<br />

Eigentümer wie die Tatsache, daß bei ihm letztlich das Kursrisiko verbleibe (Das Kursrisiko<br />

hat mit dem wirtschaftlichen Eigentum nicht das mindeste zu tun).<br />

bb)<br />

Keine Aufdeckung stiller Reserven<br />

Wie bei der Frage des Wechsels des wirtschaftlichen Eigentums läßt sich auch bei der Frage<br />

der Gewinnrealisierung mit der ständigen Rechtsprechung des RFH und BFH zu<br />

Kostgeschäften belegen, daß die Übertragung <strong>von</strong> Wertpapieren im Rahmen <strong>von</strong> Repo-<br />

Geschäften nicht zur Aufdeckung stiller Reserven führt 523 .<br />

In seinem Urteil vom 3.10.1928 524 Grundlage des BFH-Urteils vom 17.5.1992 525 - verneinte<br />

der RFH im Falle eines Kostgeschäfts die Gewinnrealisierung. Bei formaler<br />

Betrachtungsweise setze sich das Kostgeschäft zwar aus einem sofort zu erfüllenden<br />

Verkauf <strong>von</strong> Wertpapieren und einem später zu erfüllenden Ankauf zusammen.<br />

Wirtschaftlich liegt aber ein Darlehensgeschäft und kein Kaufvertrag vor. Es sei nicht<br />

gerechtfertigt, das einheitliche Kostgeschäft für die Einkommensteuer in Verkauf und Ankauf<br />

zu zerreißen. Der Kostgeber verliert zwar das Eigentum an den Papieren und erhält auch<br />

nach Ablauf der Zeit nicht dieselben Stücke zurück. Bei einer Weggabe <strong>von</strong> gattungsmäßig<br />

bestimmten Wertpapieren gegen Begründung eines gattungsgleichen Rückgabeanspruchs<br />

liegekeine auch nur teilweise Realisierung vor.<br />

Auch in späteren Urteilen zu Report- bzw. Kostgeschäften, die vom BFH 526 explizit bezüglich<br />

der Frage der Gewinnrealisierung wieder aufgegriffen wurden, hat der RFH aufgrund des<br />

wirtschaftlichen Charakters der Geschäfte eine Gewinnrealisierung verneint. Der<br />

Hereingeber ist berechtigt, die zurückerhaltenen Stücke mit dem Buchwert der hingegebenen<br />

in die Bilanz einzusetzen. Es kann auch keinen Unterschied machen, wenn am<br />

Bilanzstichtage das Kostgeschäft noch in der Schwebe war. Auch wenn der Verkaufpreis des<br />

522<br />

523<br />

524<br />

525<br />

526<br />

6.12.1972 (I R 198/70, BStBl. II 1973, 759) das seinerseits vom Großen Senat des BFH in<br />

seiner Entscheidung v. 29.11.1982 (GrS 1/81, BStBl. II 1983, 272) grundsätzlich akzeptiert<br />

wurde - hinsichtlich der Einordnung <strong>von</strong> Kostgeschäften bestätigt wurde.<br />

Vgl. auch RFH v. 27.10.1928 (VI A 1047/28, StuW 1928, 1404 = RStBl. 1929, 35), dieses<br />

wiederum bestätigt durch BFH v. 17.5.1952 (I 4/52 U, BStBl. III 1952, 208), dieses<br />

wiederum zuletzt bestätigt durch BFH v. 26.8.1960 (I D 1/59 U, BStBl. III 1961, 31). Vgl.<br />

auch RFH v. 6.3.1930, III A 134/29, StuW 1930, 1344 (Nr. 917), dieses letztlich bestätigt<br />

durch BFH v. 6.12.1972 (I R 198/70, BStBl. II 1973, 759).<br />

Im einzelnen dazu Häuselmann, Repo-Geschäfte (Pensionsgeschäfte) in der Steuerbilanz, BB<br />

2000, 1287. Für Gewinnrealisierung jedoch Rau, Wirtschaftliches Eigentum und<br />

Gewinnrealisierung bei echten Pensions- bzw. Repogeschäften, BB 2000, 2338.<br />

RFH v. 3.10.1928, VI A 1153/28, StuW 1928, 1423 (Nr. 816).<br />

BFH v. 17.5.1952, I 4/52 U, BStBl. III 1952, 208, bestätigt durch BFH v. 13.9.1955, I 246/54<br />

U, BStBl. III 1955, 320 und BFH v. 26.8.1960, I D 1/59 U, BStBl. III 1961, 31.<br />

BFH v. 17.5.1952, I 4/52 U, BStBl. III 1952, 208; bestätigt durch BFH v. 13.9.1955 (I 246/54<br />

U, BStBl. III 1955, 320) und BFH v. 26.8.1960 (I D 1/59 U, BStBl. III 1961, 31).<br />

2005


94<br />

Kostgeschäfts höher ist als der ursprüngliche Ankaufspreis, liegt keine auch nur teilweise<br />

Realisierung <strong>von</strong> Gewinn vor 527 .<br />

cc) Steuerliche <strong>Erfassung</strong> der Erträge<br />

Aus der bilanziellen Zuordnung <strong>von</strong> Vermögensgegenständen folgt nicht zwingend die<br />

Zurechnung der aus ihnen fließenden Erträge 528 . Einkünfte sind nicht Gegenstand einer<br />

Zurechnung nach § 39 AO 529 . Andererseits hat der BFH die Vermutung aufgestellt, daß die<br />

Zurechnung eines Wirtschaftsguts zu einem bestimmten Steuerpflichtigen im allgemeinen<br />

dafür spricht, daß ihm auch die mit Hilfe des Wirtschaftsguts erzielten Erträge zuzurechnen<br />

sind 530 . In Bezug auf Pensionsgeschäfte hat der Große Senat des BFH mit seinem Beschluß<br />

vom 29.11.1982 531<br />

klargestellt, daß die Erträge - ungeachtet der Zuordnung des<br />

wirtschaftlichen Eigentums - beim Pensionsnehmer zu erfolgen hat. Für Repo- und Sell/Buyback-Geschäfte<br />

mit Aktien sind die Dividendenerträge nach § 20 Abs. 2a EStG beim sog.<br />

Anteilseigner zu erfassen, d.h. dem Steuerpflichtigen, der wirtschaftlicher Eigentümer der<br />

Aktien ist. Werden auf Wertpapiere, die Gegenstand eines Repo- oder Sell/Buy-back-<br />

Geschäftes sind, Zinsen oder Dividenden vereinnahmt, sind diese steuerlich beim<br />

Pensionsnehmer zu erfassen.<br />

c) Steuerliche <strong>Erfassung</strong> beim Pensionsgeber<br />

<strong>Die</strong> pensionsweise Übertragung <strong>von</strong> Wertpapieren führt steuerbilanziell zu einem<br />

erfolgsneutralen Abgang und zu einem betragsidentischen Zugang einer Forderung auf<br />

Rückübertragung gattungsgleicher Wertpapiere. Wie bei der Wertpapierleihe ist die<br />

Rückübertragungsforderung das Surrogat für die verpensionierten Wertpapiere und ist wie<br />

diese im Rahmen <strong>von</strong> § 6 Abs. 1 EStG zu bewerten 532 . Erhaltene Ausgleichszahlungen sind<br />

steuerpflichtig. Der gezahlte Repo-Zins ist abziehbare Betriebsausgabe ohne in den<br />

Anwendungsbereich des § 15 Abs. 4 EStG zu fallen.<br />

Für Pensionsgeschäfte über Aktien gelten die für Wertpapierleihgeschäfte mit Aktien<br />

anzustellenden Überlegungen entsprechend 533 . Da es an einem Umsatzakt fehlt, liegt keine<br />

Veräußerung vor, die als steuerfreie Transaktion <strong>von</strong> Aktien i. S. <strong>von</strong> § 8b Abs. 2 KStG<br />

qualifiziert werden müßte. Wie bei der Wertpapierleihe greifen die<br />

Bewertungsbeschränkungen des § 8b Abs. 3 KStG nicht ein, da der anstelle der Aktien als<br />

Surrogat zu aktivierende Rücklieferungsanspruch kein Anteil im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG<br />

ist. Erhaltene Dividendenausgleichszahlungen stellen keine nach § 3 Nr. 40 EStG<br />

begünstigten oder nach § 8b Abs. 1 KStG befreiten Einkünfte dar, weil sie nicht die<br />

Tatbestandsmerkmale des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllen.<br />

527<br />

528<br />

529<br />

530<br />

531<br />

532<br />

533<br />

RFH v. 27.10.1928, VI A 1047/28, StuW 1928, 1404 (Nr. 802) = RStBl. 1929, 35; RFH v.<br />

6.3.1930, III A 134/29, StuW 1930, 1344 (Nr. 917); RFH v. 26.6.1930, VI A 1910/29, RStBl.<br />

1932, 1028; RFH v. 17.9.1931, III A 1016/30, RStBl. 1931, 868.<br />

Vgl. Raupach/Schencking, in: Herrmann/Heuer/Raupach [1990], § 2 EStG Rn. 142 m.w.N.<br />

Zuletzt BFH v. 27.1.1993, IX R 269/87, BStBl. II 1994, 615. Vgl. Kruse, in: Tipke/Kruse,<br />

Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung [2003], § 39 AO Rn. 18; Fischer, in:<br />

Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung [2001], § 39 AO Rn. 9<br />

m.w.N., insb. mit Verweis auf BFH v. 29.11.1982, GrS 1/81, BStBl. II 1983, 272<br />

(Pensionsgeschäfts-Urteil).<br />

BFH v. 7.10.1982, IV R 186/79, BStBl. II 1983, 73.<br />

BFH v. 29.11.1982, GrS 1/81, BStBl. II 1983, 272.<br />

Häuselmann, Repo-Geschäfte (Pensionsgeschäfte) in der Steuerbilanz, BB 2000, 1287.<br />

Häuselmann/Wagner, Pensions- und Wertpapierleihgeschäfte unter dem<br />

Halbeinkünfteverfahren, FR 2003, 331.<br />

2005


95<br />

d) Steuerliche <strong>Erfassung</strong> beim Pensionsnehmer<br />

Der Pensionsnehmer erwirbt das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den<br />

Wertpapieren (§ 39 Abs. 1 AO). <strong>Die</strong> steuerlich gebotene Zurechnung der Wertpapiere beim<br />

Pensionsnehmer als dem rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer nach den Verträgen<br />

und der Usance im Wertpapierhandel kann auch Anschlußgeschäfte des Pensionsnehmers <br />

Weiterverpensionierung, Verleihen oder Verkauf der hereingenommen Wertpapiere an Dritte<br />

sachgerecht abbilden. Sie macht Überlegungen entbehrlich, welche Rückwirkungen sich für<br />

den Pensionsgeber ergeben, wie mit einem sich möglicherweise ergebenden<br />

Doppelausweises der Wertpapiere und Fragen einer vielleicht auftretenden tatsächlichen<br />

Unmöglichkeit der Rücklieferung umgegangen werden soll, wenn wie es § 340b HGB<br />

vorsieht die Wertpapiere nur beim Pensionsgeber und nicht beim Pensionsnehmer zu<br />

erfassen sind. Solche überflüssigen Überlegungen stellt das BMF immerhin an 534 ,<br />

wohingegen sich die handelsrechtliche Literatur mit der Frage überhaupt nicht<br />

auseinandersetzt.<br />

<strong>Die</strong> hereingenommenen Wertpapiere sind mit den Kurswerten im Übertragungszeitpunkt zu<br />

aktivieren; in entsprechender Höhe ist die Rückgabeverpflichtung zu passivieren 535 . Hält der<br />

Pensionsnehmer die Wertpapiere über den Bilanzstichtag hinaus im Bestand, sind<br />

Kursänderungen für die Bewertung der Wertpapiere und der passivierten Rückgabeverbindlichkeit<br />

aufgrund der gegenseitigen Kompensation unmaßgeblich. Veräußert der<br />

Pensionsnehmer die ihm übertragenen Wertpapiere, ist die Rückgabeverbindlichkeit zu den<br />

jeweiligen Wiederbeschaffungskosten der Aktien zu bewerten. Zins- und Dividendenerträge<br />

aus den hereingenommenen Wertpapieren sind beim Pensionsnehmer als rechtlichem und<br />

wirtschaftlichem Eigentümer zu erfassen (§ 20 Abs. 2a EStG); Hat ein Pensionsnehmer<br />

Aktien in Pension genommen und hält er sie im Bestand, sind die zu leistenden<br />

Ausgleichszahlungen abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 Satz 2 KStG). Es gelten<br />

insoweit die gleiche Grundsätze wie für die <strong>Erfassung</strong> bei einem Wertpapier-<br />

Darlehensnehmer.<br />

3. Das unechte Pensionsgeschäft mit Wertpapieren (§ 340b Abs. 3 HGB)<br />

Das unechte unterscheidet sich <strong>von</strong> echtem Pensionsgeschäft zentral durch das<br />

Verkaufsoptionsrecht des Pensionsnehmers.<br />

Ist der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, die Vermögensgegenstände zu einem vorher<br />

bestimmten oder <strong>von</strong> ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es<br />

sich um ein unechtes Pensionsgeschäft.<br />

Im Falle <strong>von</strong> unechten Pensionsgeschäften sind die Vermögensgegenstände nicht in der Bilanz<br />

des Pensionsgebers, sondern in der Bilanz des Pensionsnehmers auszuweisen. Der Pensionsgeber<br />

hat unter der Bilanz den für den Fall der Rückübertragung vereinbarten Betrag anzugeben.<br />

Der Pensionsnehmer erlangt beim unechten Pensionsgeschäft nicht nur das juristische sondern<br />

auch das wirtschaftliche Eigentum an den verpensionierten Wertpapieren 536 .<br />

Pensionsgeber und Pensionsnehmer bilanzieren den Vorgang grundsätzlich wie ein Verkaufs-<br />

bzw. Kaufgeschäft.<br />

534<br />

535<br />

536<br />

Entwurf eines BMF-Schreibens v. 11.3.2002 IV A 6 S 2134 18/02, S. 7ff.<br />

Im einzelnen dazu Häuselmann, Repo-Geschäfte (Pensionsgeschäfte) in der Steuerbilanz,<br />

BB 2000, 1287.<br />

Förschle/Kroner, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 246 HGB Rn. 22.<br />

2005


96<br />

Beim unechten Pensionsgeschäft steht der Pensionsgeber infolge des einseitigen Rückübertragungsrechtes<br />

des Pensionsnehmers wie bei einer Put-Option wirtschaftlich in einer Stillhalterposition.<br />

Wird das Wertpapier über Buchwerten abgegeben, so scheidet nach Ansicht<br />

des IDW eine über die Anschaffungskosten hinausgehende Gewinnrealisierung aus 537 .<br />

Letztlich handelt es sich dabei jedoch um eine nach den allgemeinen Grundsätzen der<br />

Wertaufholung (§ 280 Abs. 1 HGB) erfolgte Gewinnrealisierung. Liegt der vom<br />

Pensionsnehmer gezahlte Kaufpreis über dem möglichen Zuschreibungsbetrag, ist ein<br />

realisierter Veräußerungsgewinn nach h.M. insoweit durch eine aufwandswirksame<br />

Rückstellungsbildung zu kompensieren 538 . Kommt es zu einer späteren Rücknahme der<br />

Papiere durch den Pensionsgeber aufgrund der Put-Option, ist der Pensionsgegenstand mit<br />

dem alten Buchwert einzubuchen 539 . Es entstehen beim Pensionsgeber insoweit keine neuen<br />

Anschaffungskosten 540 .<br />

<strong>Die</strong> <strong>steuerbilanzielle</strong> Behandlung folgt im Ergebnis der handelsbilanziellen 541 . Es sind keine<br />

Gründe erkennbar, nicht in Höhe des vereinbarten Betrages eine Gewinnrealisierung<br />

anzunehmen. Eine andere Frage ist es, das Preisrisiko aus einer möglichen<br />

Rücknahmepflicht aufgrund der Rechtsposition des Pensionsnehmers im Wege der Bildung<br />

einer Drohverlustrückstellung (§ 5 Abs. 2a EStG) abzubilden. <strong>Die</strong> Erträge aus den verpensionierten<br />

Wertpapieren vereinnahmt der Pensionsnehmer als rechtlicher und wirtschaftlicher<br />

Eigentümer.<br />

III. Optionsgeschäfte<br />

Häuselmann, <strong>Die</strong> Bilanzierung <strong>von</strong> Optionen aus handelsrechtlicher Sicht, DB 1987, 1745; Holterhus, Bilanzierung <strong>von</strong><br />

Optionsgeschäften, <strong>Die</strong> Bank 1987, 154; Dreissig, Bilanzsteuerliche Behandlung <strong>von</strong> Optionen, BB 1989, 1511;<br />

Häuselmann/Wiesenbart, Fragen zu bilanzsteuerlichen Behandlung <strong>von</strong> Geschäften an der Deutschen Terminbörse<br />

(DTB), DB 1990, 641; Zorn, Swaps und Optionen ihre bilanzielle Darstellung, FJ 1990, 245; Cyrankiewicz/Wendland,<br />

<strong>Die</strong> bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> Wertpapieroptionsgeschäften, ZfK 1990, 1026; BdB (Kommission für<br />

Bilanzierungsfragen), Behandlung <strong>von</strong> DTB-Aktienoptionen im Jahresabschluß <strong>von</strong> Banken, <strong>Die</strong> Bank 1990, 211;<br />

Niemeyer, Ausweisfragen beim Optionsgeschäft, BB 1990, 1022; Graf <strong>von</strong> Treuberg/Scharpf, DTB-Aktienoptionen und<br />

deren Abbildung im Jahresabschluß <strong>von</strong> Industrieunternehmen, DB 1991, 661; Gassner/Göth/Tumpel, Optionsgeschäft<br />

und Wertpapierleihe, Wien 1992, S. 32ff.; Eisele/Knobloch, Offene Probleme bei der Bilanzierung <strong>von</strong><br />

Finanzinnovationen, DStR 1993, 577; IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften (IDW BFA 2/1995), WPg 1995, 421;<br />

Windmöller/Breker, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften, WPg 1995, 389; Winter, Zur Rückstellungsdotierung bei OTC-<br />

Zinsoptionen, BB 1995, 1631; Fleischer, Bewertungsrechtliche Behandlung <strong>von</strong> DTB-Optionsscheinen und DTB-Futures,<br />

DB 1995, 1780; Schick, <strong>Die</strong> Besteuerung <strong>von</strong> Optionsgeschäften, Köln 1998, S. 114ff.; Hossfeld, Der Ausweis <strong>von</strong><br />

Optionen im Jahresabschluß <strong>von</strong> Kreditinstituten, DB 1997, 1241; Fleischmann, Bilanzrechtliche Behandlung <strong>von</strong><br />

erworbenen Kauf-/Verkaufsoptionen, NWB [1997] F. 17 S. 1535; Schumacher, Optionsgeschäfte im Betriebsvermögen<br />

und Realisationsprinzip, DStR 1997, 1236; Klemke, <strong>Die</strong> Bilanzierung <strong>von</strong> Futures und Optionen aus finanzwirtschaftlicher<br />

Sicht, Frankfurt am Main 1997, S. 187ff.; Günkel, Bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> Optionsprämien im Betriebsvermögen,<br />

JbFfSt 1998/99, 218; Strieder/Ammedick, Probleme bei nicht börsengängigen Call-Optionen zum Ende der Laufzeit, DB<br />

1999, 708; Löhr, <strong>Die</strong> handelsrechtliche Bilanzierung und Bewertung des Stillhalterrisikos aus Realoptionen, WPg 2000,<br />

597; Prätzler, Überlegungen zur steuerlichen Behandlung vereinnahmter Optionsprämien, DStR 2001, 927; Kupka/Süß,<br />

Steuerliche Behandlung <strong>von</strong> Optionsprämien im Betriebsvermögen, FR 2002, 438; Rau, Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong><br />

Optionsgeschäften in der Steuerbilanz, BB 2002, 928; Herzig/Briesemeister, Steuerbilanzielle Abbildung <strong>von</strong><br />

537<br />

538<br />

539<br />

540<br />

541<br />

IDW, Auflösung stiller Reserven durch Veräußerungsgeschäfte (IDW BFA 2/1982), WPg<br />

1982, 548 (mittlerweile durch den BFA aufgehoben, vgl. FN-IDW 2000, 481).<br />

IDW, Auflösung stiller Reserven durch Veräußerungsgeschäfte (IDW BFA 2/1982), WPg<br />

1982, 548; WP-Handbuch 2000, Bd. I, 12. Aufl. 2000, Rn. J 53; Adler/Düring/Schmaltz,<br />

Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rn. 344;<br />

Scharpf, Handbuch Bankbilanz, 2. Aufl. 2004, S. 56.<br />

Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340b HGB Rn. 38.<br />

WP-Handbuch 2000, Bd. I, 12. Aufl. 2000, Rn. J 53.<br />

BMF v. 10.10.1969, BStBl. I 1969, 652; Schreiber, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG<br />

[2003], § 5 EStG Rn. 515; Wacker: in: Blümich, EStG/KStG/GewStG [2000], § 4 EStG Rn.<br />

155.<br />

2005


97<br />

Optionsgeschäften beim Stillhalter, DB 2002, 1570; Wolf/Beckenhaub, Überlegungen zur <strong>steuerbilanzielle</strong>n <strong>Erfassung</strong><br />

<strong>von</strong> Optionsgeschäften beim Stillhalter, DB 2002, 1617; Dreyer/Broer, Gewinnrealisierung bei Stillhalterprämien aus<br />

Optionsgeschäften, DStR 2002, 1590; Häuselmann/Wagner, Grenzen der Einbeziehung <strong>von</strong> Aktienderivaten in das<br />

Halbeinkünfteverfahren, BB 2002, 2170; Knoll/Steeg, <strong>Die</strong> <strong>steuerbilanzielle</strong> Behandlung <strong>von</strong> Stillhalterverpflichtungen,<br />

StuB 2002, 989; Wotschowsky/Thomas, Besteuerung <strong>von</strong> Termingeschäften, FB 2003, 31; Hoffmann, Passivierung <strong>von</strong><br />

Optionsprämien beim Stillhalter als Verbindlichkeit, StuB 2003, 543; Bieg, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionen und<br />

Zinsbegrenzungsvereinbarungen, StB 2003, 288; Rau, Zur steuerlichen Behandlung <strong>von</strong> Zinsbegrenzungen und<br />

Optionen nach dem BFH-Urteil zur bilanziellen Behandlung erhaltener Stillhalterprämien, DStR 2003, 1769; Hoffmann,<br />

Teil-Nichtanwendungserlass zur Optionsprämienbilanzierung, DStR 2004, 625; Wagner, Steuerbilanzielle Behandlung<br />

<strong>von</strong> Optionsprämien beim Stillhalter, Der Konzern 2005, 147; Hahne, Auswirkungen der Options-Entscheidung des BFH<br />

auf die Bilanzierung <strong>von</strong> Bürgschaften und Kreditgarantien, BB 2005, 819.<br />

1. Grundlagen<br />

a) Ausgestaltung <strong>von</strong> Optionen<br />

Mit dem Kauf einer Option auf Wertpapiere erwirbt der Anleger nicht die betreffenden<br />

Wertpapiere selbst, sondern nur das Recht, diese Wertpapiere in bestimmter Zahl und zu<br />

einem festgelegten Kurs während eines bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten<br />

Zeitpunkt zu kaufen (Kaufoption) oder zu verkaufen (Verkaufsoption). Der Verkäufer der<br />

Option erhält als Gegenleistung für seine Verpflichtung, die Ausübung der Option abzuwarten<br />

und gegebenenfalls die entsprechenden Wertpapiere zu kaufen bzw. zu verkaufen, eine<br />

Prämie.<br />

Bei Optionsgeschäften handelt es sich um bedingte Termingeschäfte, bei denen einem Vertragspartner<br />

(Optionsberechtigter) das Recht eingeräumt wird, zukünftig innerhalb einer bestimmten<br />

Frist bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einem anderen Vertragspartner<br />

(Stillhalter) ein festgelegtes Vertragsverhältnis einzugehen bzw. vom Stillhalter die Zahlung<br />

eines hinsichtlich seiner Bestimmungsgrößen festgelegten Geldbetrages (Barausgleich) zu<br />

verlangen 542 :<br />

Gegenstand der Option können Aktien, Zinspapiere, Fremdwährungsbeträge, Termingeschäfte,<br />

Swaps, Optionsgeschäfte, Indizes oder Kreditrisiken sein.<br />

Optionen können die Lieferung einer Sache (z.B. Wertpapiere), den Abschluß eines<br />

Vertrages (z.B. Swap) oder einen Barausgleich (Indexoptionen,<br />

Zinsbegrenzungsvereinbarungen) vorsehen.<br />

<strong>Die</strong> Optionen können über eine Laufzeit ausübbar sein (amerikanische Option) oder nur<br />

zu einem bestimmten Zeitpunkt (europäische Option).<br />

<strong>Die</strong> Optionsausübung kann schon <strong>von</strong> vornherein an den Eintritt bestimmter (externer)<br />

Bedingungen geknüpft werden (z.B. im Fall <strong>von</strong> Zinsbegrenzungsvereinbarungen) ohne<br />

daß es einer expliziten Optionsausübung durch den Berechtigten bedarf.<br />

Optionen können verbrieft (Optionsscheine) oder unverbrieft sein; sie können<br />

börsengehandelt (z.B. Eurex Deutschland 543 ) oder individualvertraglich vereinbart sein<br />

(OTC-Optionen).<br />

Es ist zu unterscheiden zwischen Kaufoptionen (call options) und Verkaufsoptionen (put<br />

options).<br />

<strong>Die</strong> Option kann ohne Ausübung verfallen; sie kann ausgeübt werden; sie kann verkauft werden;<br />

sie kann aber auch glattgestellt werden. Bei der Glattstellung ist zu unterscheiden zwischen<br />

der "wirtschaftlichen Glattstellung" und der "rechtlichen Glattstellung". Im ersteren Fall<br />

wird durch ein komplementäres Gegengeschäft das wirtschaftliche Ergebnis festgeschrieben;<br />

der Steuerpflichtige ist einerseits Berechtigter aus einer Option und Verpflichteter aus einer<br />

542<br />

543<br />

Definition gemäß IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften (IDW BFA 2/1995), WPg 1995,<br />

421.<br />

Vormals: DTB (Deutsche Terminbörse).<br />

2005


98<br />

gegenläufigen zweiten Option. Im zweiten Falle, etwa an der EUREX, wird durch den Abschluß<br />

des Gegengeschäftes der ursprüngliche Kontrakt auch rechtlich aufgehoben.<br />

b) Wirtschaftliche Ziele<br />

Der Anleger spekuliert beim Long Call (Kauf einer Kaufoption) auf steigende Kurse. Steigt<br />

der Aktienkurs um einen Betrag über den Basispreis, der höher als die für den Kauf gezahlte<br />

Optionsprämie ist, macht der Anleger bei Ausübung der Option einen Gewinn. Das<br />

Gewinnpotential ist dabei unbegrenzt. Der Grundvorteil eines Engagements liegt darin, bei<br />

niedrigen Kursen ohne Anspannung der eigenen Liquidität an vermuteten positiven<br />

Entwicklungen des Aktienmarktes teilhaben zu können. Das Risiko ist auf die Höhe der<br />

gezahlten Optionsprämien begrenzt, wenn die Option wertlos verfällt.<br />

Beim Kauf einer Verkaufsoption (Long Put) hat der Erwerber des Optionsrechts als<br />

Anlageziel entweder die Kurssicherung seiner Bestände oder er spekuliert auf fallende Kurse.<br />

<strong>Die</strong> Verkaufsoption gibt ihm die Möglichkeit, Wertpapiere zu vereinbarten Kursen zu<br />

verkaufen. Ein eigenes Portfolio kann der Anleger insoweit absichern (Protective Put), als er<br />

die Wertminderung einzelner im Depot vertretenen Wertpapiere auf den Basispreis der<br />

Option begrenzt. Der maximale Verlust liegt in vergeblich gezahlten Optionsprämien bei<br />

Wertpapier-Kursen, die über dem Basispreis liegen.<br />

Wer eine Short Call-Position (Verkauf einer Kaufoption) einnimmt, setzt grundsätzlich auf<br />

sich nur wenig verändernde, leicht fallende oder stagnierende Kurse. Sein Anlageziel muß<br />

sein, daß die Kurse nicht über den Basispreis steigen und sich demzufolge die Ausübung der<br />

Option für die Gegenpartei nicht lohnt, so daß dem Verkäufer (Stillhalter) de erhaltene<br />

Optionsprämie ungeschmälert verbleibt. Umgekehrt ist bei steigender Kursentwicklung das<br />

Risiko für den Stillhalter unbegrenzt. Er muß sich dann teuer am Markt eindecken, um seiner<br />

Lieferverpflichtung nachkommen zu können. Sind die veroptionierten Basiswerte im Bestand<br />

Stillhalters, liegt eine sog. gedeckte Position vor (Covered Call). Außer bei nachhaltig<br />

steigender Kursentwicklung, die ihn zwingt, die Wertpapiere unter ihrem Marktwert zu<br />

verkaufen, ist diese Anlagestrategie für den Stillhalter bei stagnierenden Kursen dadurch<br />

vorteilhaft, daß die Rendite durch die vereinnahmten Optionsprämien erhöht werden kann<br />

bzw. sich Wertminderungen im gehaltenen Wertpapierbestand durch die vereinnahmten<br />

Optionsprämien reduzieren.<br />

Durch den Verkauf einer Verkaufsoption verpflichtet sich der Stillhalter, dem<br />

Optionsberechtigten Wertpapiere zu einem vorbestimmten Preis abzunehmen. Der<br />

Optionsberechtigte wird die Option regelmäßig dann ausüben, wenn er die Wertpapiere an<br />

den Stillhalter zu einem höheren Preis als dem aktuellen Kurswert veräußern kann.<br />

c) Der Optionspreis (Optionsprämie)<br />

Der Preis, der beim Kauf einer Option zu entrichten ist, setzt sich aus den beiden<br />

Komponenten innerer Wert und Zeitwert zusammen 544 .<br />

Der innere Wert (intrinsic value) einer Option stellt den Gewinn dar, den der Optionsinhaber<br />

bei sofortiger Ausübung der Option und gleichzeitigem Abschluss des entsprechenden<br />

Kompensationsgeschäftes (bei Kaufoptionen: Verkauf des Basiswerts; bei Verkaufsoptionen:<br />

544<br />

Ausführlich dazu Bieg, Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Optionen und<br />

Zinsbegrenzungsverträgen, StB 2003, 288; Trautmann, Optionsbewertungsmodelle, in:<br />

Gerke/Steiner, Handwörterbuch des Bank- und Finanzwesens, 3. Aufl. 2001, Sp. 1596.<br />

2005


99<br />

Kauf des Basiswerts) erzielen würde. Damit bezeichnet der innere Wert einer Option die<br />

Differenz zwischen dem aktuellen Marktpreis des Basiswerts und dem vereinbarten<br />

Basispreis der Option.<br />

Der Zeitwert (time value) ist die zweite Bestimmungsgröße des Optionspreises. Er stellt den<br />

Wert dar, den ein Käufer einer Option für die Möglichkeit zu zahlen bereit ist, daß sich der<br />

Preis des Basiswerts während der Restlaufzeit der Option zu seinen Gunsten verändert. Der<br />

Zeitwert einer Option fällt mit abnehmender Restlaufzeit der Option, da die Chance, daß sich<br />

der Preis des Basiswerts in einer für den Optionsinhaber vorteilhaften Art und Weise<br />

verändert, um so kleiner ist, je kürzer die verbleibende Restlaufzeit der Option ist. Am<br />

Verfalltag der Option, wenn die Restlaufzeit der Option also null beträgt, besitzt auch der<br />

Zeitwert einen Wert <strong>von</strong> null, da sich die Vermögenssituation des Optionsinhabers nicht<br />

mehr durch ein Steigen des Werts der Option im Zeitablauf verbessern kann. Der Wert der<br />

Option setzt sich am Verfalltag der Option nur noch aus dem inneren Wert der Option<br />

zusammen.<br />

Neben der Restlaufzeit der Option sind für die Höhe des Zeitwerts vor allem die erwarteten<br />

Preisschwankungen des zugrunde liegenden Basiswerts, der aktuelle Zinssatz sowie die<br />

Höhe der Dividende relevant. Je mehr eine Option aus dem Geld (out of the money) oder<br />

im Geld (in the money) ist, um so mehr geht der Zeitwert gegen null; liegt der Marktpreis<br />

des Basiswerts in der Nähe des Basispreises, ist die Option also am Geld, so ist der<br />

Zeitwert am höchsten.<br />

<strong>Die</strong> Restlaufzeit einer Option gibt den Zeitraum bis zum Verfall der Option an. Je länger die<br />

verbleibende Restlaufzeit der Option ist, um so größer ist die Wahrscheinlichkeit, daß sich<br />

der Preis des Basiswerts während der Restlaufzeit der Option zugunsten des<br />

Optionsinhabers verändert. Aus diesem Grunde steigt bzw. sinkt der Zeitwert einer Option<br />

mit zunehmender bzw. abnehmender Restlaufzeit der Option. Der Rückgang des Zeitwerts<br />

ist für am Geld (at the money) stehende Optionen um so größer, je kürzer die Restlaufzeit<br />

der Option ist.<br />

2. Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Optionsrechten<br />

a) Bilanzierung<br />

Ein Optionsrecht ist ein immaterieller, nichtabnutzbarer Vermögensgegenstand, der mit den<br />

Anschaffungskosten zu bilanzieren ist 545 . Der BFH hat einem obiter dictum ebenfalls die<br />

Auffassung vertreten, das Optionsrecht stelle in der Hand des Optionsnehmers ein<br />

Wirtschaftsgut dar 546 . Eine aufwandswirksame Verbuchung der gezahlten Optionsprämie ist<br />

demzufolge unzulässig. Es ist jedoch die Frage zu stellen, ob bei Zinsoptionen, die (a) nur<br />

auf einen Differenzausgleich gerichtet sind und (b) automatisch ausgeübt werden, nicht die<br />

gezahlte Prämie auf die Laufzeit des Geschäftes zu verteilen ist, da die Unterschiede zu<br />

Zinsswaps mit abweichenden Zahlungsströmen (z.B. upfont payment) marginal sind. Zu<br />

denken ist dabei primär an Zinsbegrenzungsvereinbarungen, mit denen Anlagepositionen<br />

gesichert werden.<br />

545<br />

546<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rn. 372; Förschle, in: Beck Bil-Komm.,<br />

5. Aufl. 2003, § 246 HGB Rn. 101; WP-Handbuch 2000, Bd. I, 12. Aufl. 2000, Rn. F 204;<br />

Prahl/Naumann, in: HdJ, Abt. II/10 [2000] Rn. 118; Glanegger, in: L. Schmidt, 24. Aufl.<br />

2005, § 6 EStG Rn. 140 Optionen; Weber-Grellet, in: L. Schmidt, 24. Aufl. 2005, § 5 EStG<br />

Rn. 144 u. 270 Finanzprodukte; Häuselmann, <strong>Die</strong> Bilanzierung <strong>von</strong> Optionen aus<br />

handelsrechtlicher Sicht, DB 1987, 155.<br />

BFH v. 28.11.1990, X R 197/87, BStBl. II 1991, 300.<br />

2005


100<br />

Werden Optionsprämien nicht im Wege der Einmalzahlung bei Abschluß des<br />

Optionsvertrages gezahlt, sondern sind abweichende Zahlungsmodalitäten vereinbart, etwa<br />

eine ratierliche Zahlung der Optionsprämie, ändert dies nichts an der Pflicht zur Aktivierung<br />

der gekauften Option als Wirtschaftsgut. Bei der Abrechnung im sog. Future-Style-<br />

Verfahren 547 wird die Prämie erst bei Verfall, Ausübung oder Glattstellung gezahlt. Den (noch<br />

nicht bekannten) Anschaffungskosten steht eine entsprechende Rückstellung aufgrund der<br />

der Höhe nach noch nicht bekannten Kaufpreisverbindlichkeit gegenüber. Eine "Saldierung"<br />

und damit im Ergebnis eine Behandlung wie ein schwebendes Geschäft ist unzulässig; die<br />

Vorgehensweise verstößt gegen das Vollständigkeitsgebot 548 .<br />

Gezahlte Transaktionskosten werden in der Bilanzierungspraxis nicht als Anschaffungsnebenkosten,<br />

sondern als Provisionsaufwand erfaßt 549 .<br />

b) Bewertung<br />

Optionsrechte sind zum Abschlußstichtag nach dem strengen Niederstwertprinzip (§ 340e<br />

Abs. 1 Satz 2 HGB i.V. mit § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB) zu bewerten. Maßgebend ist der Börsenpreis,<br />

bei außerbörslich gehandelten Optionen der veröffentlichte Marktpreis, ansonsten<br />

der anhand <strong>von</strong> Optionspreismodellen errechnete beizulegende Wert 550 . <strong>Die</strong> steuerliche<br />

Anerkennung der Wertberichtigung setzt voraus, daß es sich um eine voraussichtlich<br />

dauernde Wertminderung handelt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG), was im Bereich des<br />

Handelsbestandes in der Regel nicht gegeben sein dürfte. Regelmäßig dürften aber die<br />

Voraussetzungen für eine kompensatorische Bewertung gegeben sein, da Optionen<br />

regelmäßig zur Absicherung <strong>von</strong> Anlagebeständen (Micro-Hedge) oder für Zwecke des<br />

Eigenhandels (Portfolio-Bewertung) erworben werden.<br />

c) Verfall, Ausübung und Glattstellung<br />

Eine verfallene Kauf- oder Verkaufsoption ist in voller Höhe abzuschreiben und<br />

auszubuchen 551 .<br />

Im Fall der Ausübung einer Kaufoption sind die erworbenen Wirtschaftsgüter mit den<br />

Anschaffungskosten (Basispreis) zu aktivieren. Der Buchwert des aktivierten Optionsrechts<br />

stellt Anschaffungsnebenkosten dar 552 . Nach Ansicht des IDW ist auch eine Aufwandsverrechnung<br />

"nicht zu beanstanden" 553 . Bei Ausübung einer Verkaufsoption ist ihr Buchwert mit<br />

547<br />

548<br />

549<br />

550<br />

551<br />

552<br />

553<br />

Bund-Future-Option an der Eurex und der LIFFE. Im einzelnen dazu Thießen/Gith, Neues<br />

Abrechnungsverfahren bei Optionen und Futures, <strong>Die</strong> Bank 1992, 87.<br />

Entsprechend Bieg, Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Optionen und<br />

Zinsbegrenzungsvereinbarungen, StB 2003, 377.<br />

Vgl. BdB, Behandlung <strong>von</strong> DTB-Aktienoptionen im Jahresabschluß der Banken, <strong>Die</strong> Bank<br />

1990, 211.<br />

IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften (IDW BFA 2/1995), WPg 1995, 421.<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rn. 372.<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 255 HGB Rn. 74; Ellrott/Schmidt-Wendt, in: Beck<br />

Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 255 HGB Rn. 74; WP-Handbuch 2000, Bd. I, 12. Aufl. 2000,<br />

Rn. E 236; Prahl/Naumann, in: HdJ, Abt. II/10 [2000] Rn. 137; Glanegger, in: L. Schmidt,<br />

24. Aufl. 2005, § 6 EStG Rn. 140 Optionen; Weber-Grellet, in: L. Schmidt, 24. Aufl. 2005,<br />

§ 5 EStG Rn. 270 Finanzprodukte; Häuselmann/Wiesenbart, Fragen zur bilanzsteuerlichen<br />

Behandlung <strong>von</strong> Geschäften an der Deutschen Terminbörse (DTB), DB 1990, 643.<br />

IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften (IDW BFA 2/1995), WPg 1995, 421; ebenso<br />

Dreissig, Bilanzsteuerliche Behandlung <strong>von</strong> Optionen, BB 1989, 1515.<br />

2005


101<br />

dem Verkaufserlös zu verrechnen. Er vermindert als Teil der Veräußerungskosten den<br />

Veräußerungsgewinn 554 .<br />

<strong>Die</strong> Glattstellung einer Option ist wirtschaftlich wie ein Verkauf zu qualifizieren. Kommt es<br />

mit der Glattstellung - wie bei der EUREX - letztlich auch rechtlich zu Aufhebung der Option,<br />

ist der Differenzbetrag erfolgswirksam zu vereinnahmen 555 . Offen bleibt die Bilanzierung bei<br />

einem Doppelgeschäft. Der Grundkontrakt bleibt rechtlich bestehen; zusätzlich wird ein<br />

glattstellendes Gegengeschäft abgeschlossen, so daß das Unternehmen zwei Kontrakte im<br />

Bestand hat. Ein aktiviertes Optionsrecht, das in dieser Form glattgestellt wird, kann wegen<br />

des Saldierungsverbots nicht ausgebucht oder abgeschrieben werden. Mit Abschluß des<br />

glattstellenden Gegengeschäfts sind die Voraussetzungen für eine kompensatorische<br />

Bewertung (Micro-Hedge) geschaffen. Eine Folgebewertung der Kontrakte ist entbehrlich.<br />

Wirtschaftlich wird mit Abschluß des Gegengeschäfts der Erfolgsbeitrag festgeschrieben.<br />

Negative Erfolgsbeiträge zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gegengeschäfts sind aufgrund<br />

des Imparitätsprinzips regelmäßig berücksichtigt. Wird ein Gegengeschäft abgeschlossen<br />

und damit ein positiver Erfolgsbeitrag festgeschrieben, kann dieser bei strenger Auslegung<br />

des Realisationsprinzips nicht sofort erfolgswirksam werden 556 .<br />

3. Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Stillhalterverpflichtungen<br />

a) Bilanzierung der erhaltenen Optionsprämien<br />

<strong>Die</strong> erhaltene Optionsprämie ist nach herrschender Meinung bis zum Ablauf der Optionsfrist<br />

als Verbindlichkeit zu passivieren 557 . Aus der Tatsache der potentiellen Lieferverpflichtung<br />

kann die Passivierung nicht gerechtfertigt werden. <strong>Die</strong>ses Risiko ist mit Hilfe einer<br />

Drohverlust-Rückstellung abzubilden. Ebensowenig ist es gerechtfertigt, die erhaltenen<br />

Optionsprämien als erhaltene Anzahlungen zu qualifizieren 558 . In der Literatur wird darüber<br />

hinaus auch das Konzept der zeitanteiligen Vereinnahmung über die Bildung eines passiven<br />

Rechnungsabgrenzungspostens vertreten 559 . Kernargument all dieser Lösungsvorschläge ist<br />

554<br />

555<br />

556<br />

557<br />

558<br />

559<br />

Förschle, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 255 HGB Rn. 74; Prahl/Naumann, in: HdJ,<br />

Abt. II/10 [2000] Rn. 137; Weber-Grellet, in: L. Schmidt, 24. Aufl. 2005, § 5 EStG Rn. 270<br />

Finanzprodukte.<br />

IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften (IDW BFA 2/1995), WPg 1995, 421.<br />

Ebenso Bieg, Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Optionen und Zinsbegrenzungsverträgen, StB<br />

2003, 324, 328.<br />

IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften (IDW BFA 2/1995), WPg 1995, 421; vgl.<br />

Windmöller/Breker, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften, WPg 1995, 389;<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rn. 373; Förschle, in: Beck Bil-Komm.,<br />

5. Aufl. 2003, § 246 HGB Rn. 101; Prahl/Naumann, in: HdJ, Abt. II/10 [2000] Rn. 122;<br />

Scheiber, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG [2003], § 5 EStG Rn. 740. Gegen eine sofortige<br />

Vereinnahmung auch Weber-Grellet, in: L. Schmidt, 24. Aufl. 2005, § 5 EStG Rn. 270<br />

Finanzprodukte.<br />

So Dreissig, Bilanzsteuerliche Behandlung <strong>von</strong> Optionen, BB 1989, 1515. Ebenso Schick,<br />

<strong>Die</strong> Besteuerung <strong>von</strong> Optionsgeschäften, Köln 1997, S. 257.<br />

Häuselmann, <strong>Die</strong> Bilanzierung <strong>von</strong> Optionen aus handelsrechtlicher Sicht, DB 1987, 1745,<br />

1748; Niemeyer, Ausweisfragen beim Optionsgeschäft, DB 1990, 1022, 1026;<br />

Herrmann/Heuer/Raupach [1985], § 5 EStG Rn. 2200 "Optionsvertrag"; Popp, <strong>Die</strong><br />

Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften, DStR 1976, 87, 91; Berger/Bartels-Hetzler, in: Beck<br />

Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 250 HGB Rn. 26. Im Falle einer Stillhalterposition als<br />

Hedgegeschäft für einen begebenen Reverse Convertible auch Hoffmann, in:<br />

Littmann/Bitz/Pust [2001], §§ 4,5 Anh. 3 'Schuldverschreibung mit<br />

Emittententilgungswahlrecht'.<br />

2005


102<br />

regelmäßig der Verweis auf das Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), das es<br />

verbietet, die Optionsprämie vorab zu vereinnahmen.<br />

Der BFH ist der Ansicht, daß beim Stillhalter mit Abschluß des Optionsgeschäfts eine<br />

Verbindlichkeit in Höhe der erhaltenen Optionsprämie zu passivieren, die erst mit Ausübung<br />

oder Verfall der Option auszubuchen ist 560 . <strong>Die</strong> Passivierung als Verbindlichkeit wird<br />

zunächst damit gerechtfertigt, daß Gegenstand <strong>von</strong> Verbindlichkeiten nicht nur<br />

Zahlungsverpflichtungen sein könnten, sondern "Leistungen aller Art". <strong>Die</strong> Verpflichtung des<br />

Optionsverkäufers sei, die Ausübung der Option zu ermöglichen und zu dulden. Der<br />

Optionsverpflichtete erbringe in Form des Stillhaltens eine Sach- oder <strong>Die</strong>nstleistung. <strong>Die</strong>se<br />

Verpflichtung werde nicht bereits mit oder in Folge des Abschlusses des Optionsvertrages<br />

erfüllt. <strong>Die</strong> Verpflichtung entfalle erst mit der Ausübung oder dem Verfall der Option. Eine<br />

solchermaßen vorerst erfolgsneutrale Vereinnahmung der zugeflossenen Prämien<br />

entspreche auch dem Realisationsprinzip; eine passive Rechnungsabgrenzung scheide aus.<br />

Von daher könnte man auf der Basis der Sichtweise des BFH die Verpflichtung des<br />

Stillhalters als bedingte Sachleistungsverpflichtung interpretieren 561 . Nach Ansicht des BFH<br />

werden die Anschaffungs"kosten" der als Verbindlichkeit auszuweisenden Verpflichtung<br />

gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V. mit Nr. 2 EStG durch den Anschaffungs"ertrag", d.h. die<br />

vereinnahmten Optionsprämien bestimmt. <strong>Die</strong> Verbindlichkeit ist erst bei Ausübung oder<br />

Verfall der Option auszubuchen. <strong>Die</strong> Verbindlichkeit ist am Bilanzstichtag mit den<br />

Anschaffungskosten oder dem höheren Teilwert zu bewerten.<br />

<strong>Die</strong> Finanzverwaltung verfolgte ursprünglich mit Verweis auf die BFH-Rechtsprechung 562<br />

zur Vereinnahmung <strong>von</strong> Optionsprämien im Privatvermögen und die sog.<br />

Zweivertragstheorie d.h. die Trennung <strong>von</strong> Optionsvertrag und gegebenenfalls<br />

nachfolgendem Kaufvertrag - das Konzept der sofortigen Vereinnahmung 563 . Bestätigt wurde<br />

diese Rechtsauffassung zunächst durch das rechtskräftige Urteil des FG München vom<br />

28.11.2000 564 . Für das wirtschaftliche Risiko einer Inanspruchnahme sollte dann separat<br />

durch Bildung einer Drohverlustrückstellung Vorsorge zu treffen. Gegen dieses Konzept kann<br />

sicherlich nicht eingewendet werden, es sei allein deshalb nicht akzeptabel, weil es aufgrund<br />

der steuerlichen Nichtanerkennung <strong>von</strong> Drohverlustrückstellungen gemäß § 5 Abs. 4a EStG<br />

zu unbilligen Ergebnissen führt. Auch können die Drohverlustrückstellungen aus dem<br />

Derivatebereich deshalb nicht zwanghaft in Verbindlichkeiten-Rückstellungen uminterpretiert<br />

werden. Mit Schreiben vom 12.1.2004 565<br />

reagierte das BMF auf das BFH-Urteil vom<br />

18.12.2002 566 . Danach sind dessen Grundsätze hinsichtlich der Passivierung der erhaltenen<br />

Optionsprämie als Verbindlichkeit zu übernehmen.<br />

560<br />

561<br />

562<br />

563<br />

564<br />

565<br />

566<br />

BFH v. 18.12.2002, I R 17/02, BStBl. II 2004, 126 unter Bestätigung der Vorinstanz (FG<br />

Hamburg v. 6.12.2001, VI 227/99, EFG 2002, 559). Vgl. dazu Hofffmann, Passivierung <strong>von</strong><br />

Optionsprämien bei Stillhalter als Verbindlichkeit, StuB 2003, 542.<br />

So Hoffmann, Anmerkung zum Urteil des BFH vom 18.12.2002, DStR 2003, 6811.<br />

Vgl. BFH v. 28.11.1984, I R 290/81, BStBl. II 1985, 264; BFH v. 28.11.1990, X R 197/87,<br />

BStBl. II 1991, 300.<br />

OFD Köln v. 11.3.1997, DB 1997, 753; gleichlautend OFD Frankfurt v. 5.6.1997; ebenso<br />

BMF v. 3.9.1996 (IV B 2 - S 2133 - 17/96). Vgl. auch Rönitz, Ertragsbesteuerung <strong>von</strong><br />

Optionsrechten, JbFSt 1980/81, 39, 48; Raesch, <strong>Die</strong> Option im Steuerrecht, StBP 1973, 52;<br />

ebenso noch IDW/BFA im Entwurf zur Stellungnahme 2/1987, WPg 1987, 45.<br />

FG München v. 28.11.2000, 7 K 2035/98, EFG 2001, 274. Das Urteil wurde durch<br />

Rücknahme der Revision rechtskräftig. Der BFH hatte durch Gerichtsbescheid (I R 9/01)<br />

gegen das Urteil des FG München entschieden. <strong>Die</strong> Gründe entsprechen im Wesentlichen<br />

denen seines Urteils v. 18.12.2002 (I R 17/02, BStBl. II 2004, 126).<br />

BMF v. 12.1.2004, BStBl. I 2004, 192. Vgl. dazu Hoffmann, Teil-Nichtanwenungserlaß zur<br />

Optionsprämienbilanzierung, DStR 2004, 625.<br />

BFH v. 18.12.2002, I R 17/02, BStBl. II 2004, 126.<br />

2005


103<br />

Für eine sachgerechte Beurteilung zur bilanziellen Behandlung <strong>von</strong> Optionsprämien müssen<br />

folgende Aspekte in Erinnerung gerufen werden:<br />

Zivilrechtlich ist nach h.M. zwischen Optionsvertrag und Hauptvertrag zu trennen (sog.<br />

Zweivertragstheorie) 567 . <strong>Die</strong>ser Betrachtungsweise hat sich grundsätzlich auch der BFH<br />

angeschlossen 568 . Daraus ergibt sich jedoch entgegen der Ansicht der<br />

Finanzverwaltung 569 keine Antwort auf die bilanzrechtliche Einordnung des<br />

Optionsvertrages. Der BFH hat in seinem Urteil vom 28.11.1990 570 selbst ausgeführt, daß<br />

der bürgerlich-rechtlichen Einordnung indes keine steuerliche Bedeutung zukommt. Für<br />

die (bilanz-) steuerliche Beurteilung ist letztlich das Prinzip der wirtschaftlichen<br />

Betrachtungsweise maßgeblich.<br />

Für eine wirtschaftliche Betrachtung ist es <strong>von</strong> Bedeutung, wie die Leistung des<br />

Stillhalters zu qualifizieren ist. <strong>Die</strong> Leistung des Stillhalters hat der BFH wie folgt<br />

beschrieben:<br />

<strong>Die</strong> einseitige Bindung des Anbietenden an sein Vertragsangebot bedeutet für diesen einen<br />

Nachteil, da sie ihm die Möglichkeit nimmt, einem anderen zu günstigeren Bedingungen<br />

anzubieten. ... Im Optionsvertrag sichert sich der Optionsberechtigte den entsprechenden Vorteil<br />

für eine bestimmte Zeit, indem er dem Optionsgeber ein Bindungsentgelt zahlt. Zweck dieses<br />

Entgelts ist die Vergütung für die Bindung und die Risiken, die er durch die Begründung des<br />

Optionsrechts hat. ... Das Bindungsentgelt ist allein durch die Vereinbarung der Bindungsdauer<br />

verdient worden 571 .<br />

Da (der Optionsgeber) ... die Aktien grundsätzlich vorzuhalten hat, erhält er den Optionspreis.<br />

Zweck dieses Entgelts ist die Vergütung für die Bindung und die Risiken, die er durch die<br />

Begründung des Optionsrechts eingeht. ... Auch der Stillhalter in Geld erhält die Optionsprämie<br />

allein für das Stillhalten, und zwar unabhängig vom späteren Zustandekommen des<br />

Wertpapiergeschäfts. ... Der Stillhalter (erbringt) durch das vereinbarungsgemäße Bereithalten<br />

<strong>von</strong> Geldbeträgen bzw. Wertpapieren gegen Erhalt der Optionsprämie eine wirtschaftlich und<br />

rechtlich selbständige Leistung gegen Entgelt. ... <strong>Die</strong> Leistung des Stillhalters besteht darin, daß<br />

er - zeitlich befristet - die Ausübung der Option dulden muß; sie begründet für ihn allenfalls eine<br />

Last 572 .<br />

"... die Verpflichtung des Stillhalters, die Ausübung der Option zu dulden und sich zur Erfüllung<br />

der Leistungs- oder Abnahmepflichten bezüglich des Gegenstandes der Option bereitzuhalten. ...<br />

Mit dem dargestellten Inhalt bedeutet das Stillhalten durch den Optionsverkäufer eine<br />

wirtschaftlich und rechtlich selbständige Leistung, die losgelöst <strong>von</strong> dem etwa nachfolgenden<br />

Effektengeschäft zu beurteilen ist. ... Das vom Optionsverkäufer hierfür bezogene Entgelt dient<br />

seiner Entschädigung für die Bindung und die Risiken, die er durch die Begebung des<br />

Optionsrechts eingeht" 573 .<br />

Bei der bilanzrechtlichen Würdigung sollte zudem in Rechnung gestellt werden, daß<br />

Optionen mittlerweile in den wenigsten Fällen auf die Lieferung eines Wertpapiers als<br />

567<br />

568<br />

569<br />

570<br />

571<br />

572<br />

573<br />

Dazu auch Kümpel, Festgeschäft und Optionsgeschäft, ZfgK 1981, 352; Hammen, ZIP 1987,<br />

151; Kümpel, Der Optionskauf beim deutschen börsenmäßigen Optionsgeschäft ein<br />

unwirksames Kassageschäft ?, WM 1985, 73.<br />

BFH v. 28.11.1990, X R 197/87, BStBl. II 1991, 300.<br />

Vgl. OFD Köln v. 11.3.1997, DB 1997, 753.<br />

BFH v. 28.11.1990, X R 197/87, BStBl. II 1991, 300.<br />

BFH v. 28.11.1984, I R 290/81, BStBl. II 1985, 264.<br />

BFH v. 28.11.1990, X R 197/87, BStBl. II 1991, 300.<br />

BFH v. 18.12.2002, I R 17/02, BStBl. II 2004, 126.<br />

2005


104<br />

vielmehr auf die Erzielung eines Preisunterschiedes (Differenz) gerichtet sind. Ferner ist<br />

bei börsengehandelten Optionen (z.B. an der EUREX) die Möglichkeit der jederzeitigen<br />

rechtlichen und wirtschaftlichen Glattstellung einer Short-Position zu berücksichtigen 574 .<br />

Damit nehmen zumindest an den Terminbörsen eingegangene Short-Positionen, die bei<br />

Kreditinstituten im Handelsbestand bzw. im Ergebnis aus Finanzgeschäften zu erfassen<br />

sind, den Charakter negativer Vermögensgegenstände an, bei denen die negativen<br />

Abschaffungskosten in Gestalt der erhaltenen Optionsprämien erfolgsneutral zu<br />

behandeln wären.<br />

Wenn die Optionsprämie nach Ansicht des BFH 575 eine Vergütung für<br />

- die Bindung bzw. das Stillhalten,<br />

- das Bereithalten <strong>von</strong> Geldbeträgen bzw. Wertpapieren und<br />

- die Duldung der Ausübung<br />

ist, kann eine Vereinnahmung der Optionsprämie schon mit Abschluß des Optionsvertrages<br />

nicht im Einklang mit dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) stehen. Der<br />

Optionserwerber hat mit der Zahlung der Optionsprämie eine Vorleistung in Geld erbracht,<br />

während der Verpflichtete (Stillhalter seine Leistung aus dem Optionsvertrag noch erbringen<br />

muß. Auf welchem Wege die nach h.M. 576<br />

gebotene Neutralisierung erfolgt, ist dabei<br />

sekundär. Gegen eine <strong>Erfassung</strong> als passiver Rechnungsabgrenzungsposten wird<br />

regelmäßig eingewandt, daß das Tatbestandsmerkmal der bestimmten Zeit nicht erfüllt<br />

sei 577 . Dann liegen jedoch zumindest die Merkmale eines transitorischen passiven<br />

Rechnungsabgrenzungspostens vor, der unter sonstigen Verbindlichkeiten auszuweisen<br />

ist 578 . Ein Ausweis als Verbindlichkeitenrückstellung ist hingegen nicht sachgerecht, da<br />

Verbindlichkeitenrückstellungen der verursachungsgerechten Aufwandsabgrenzung dienen<br />

und hier eine verursachungsgerechte Ertragsabgrenzung in Frage steht.<br />

b) Bewertung <strong>von</strong> Stillhalterpositionen<br />

Der Stillhalter hat die als Verbindlichkeit passivierte Optionsprämie nach allgemeinen<br />

Grundsätzen zu bewerten. <strong>Die</strong> Verbindlichkeit ist keine unverzinsliche Verbindlichkeit i.S.<br />

des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG. <strong>Die</strong>s kommt darin zum Ausdruck, daß jede Option neben ihrem<br />

inneren Wert (intrinsic value) einen Zeitwert (time value) hat. Letzterer wird neben der<br />

Einschätzung der zukünftigen Aktienkursentwicklung zentral <strong>von</strong> den Kapitalbindungskosten<br />

und damit vom Zins bestimmt 579 .<br />

574<br />

575<br />

576<br />

577<br />

578<br />

579<br />

So zu recht Gassner, Optionsgeschäft und Wertpapierleihe, Wien 1992, S. 33; Schick, <strong>Die</strong><br />

Besteuerung <strong>von</strong> Optionsgeschäften, Köln 1997, S. 118<br />

Vgl. BFH v. 28.11.1984, I R 290/81, BStBl. II 1985, 264; BFH v. 28.11.1990, X R 197/87,<br />

BStBl. II 1991, 300; BFH v. 18.12.2002, I R 17/02, BStBl. II 2004, 126.<br />

Dreissig, Bilanzsteuerliche Behandlung <strong>von</strong> Optionen, BB 1989, 1511, 1515;<br />

Eisele/Knobloch, Offene Probleme bei der Bilanzierung <strong>von</strong> Finanzinnovationen, DStR<br />

1993, 577, 584; Holterhus, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften, <strong>Die</strong> Bank 1990, 154, 155;<br />

Jung/Redanz, ZBB 1993, 68, 72; <strong>von</strong> Treuberg/Scharpf, DTB-Aktienoptionen und deren<br />

Abbildung im Jahresabschluß <strong>von</strong> Industrieunternehmen, DB 1991, 661, 665.<br />

Vgl. Wotschofsky/Thomas, Bilanzierung <strong>von</strong> Termingeschäften, BBK [2002] Fach 12 S.<br />

6597. Ablehenend ebenfalls BFH v. 18.12.2002, I R 17/02, BStBl. II 2004, 126 m.w.N.<br />

Nach Selling (Besteuerung grenzüberschreitend eingesetzter Finanzinstrumente, IWB [1999]<br />

F. 10 International Gr. 8 S. 241, 255) erfüllen erhaltene Optionsprämien die<br />

Voraussetzungen für die Bildung eines passiven RAP. <strong>Die</strong> Bildung <strong>von</strong> RAP gehe jedoch<br />

anderen Passivposten nach, so daß ein Ansatz als sonstige Verbindlichkeit vorzuziehen sei.<br />

Vgl. dazu Trautmann, Optionsbewertungsmodelle, in: Gerke/Steiner, Handwörterbuch des<br />

Bank- und Finanzwesens, 3. Aufl. 2001, Sp. 1596, 1598.<br />

2005


105<br />

Für den Stillhalter ist das Optionsgeschäft nach h.M. ein schwebendes Geschäft 580 . Bei<br />

einem negativen Bewertungsüberhang hat der Stillhalter eine Rückstellung für drohende<br />

Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden (§ 249 Abs. 1 HGB) 581 . Bei einer<br />

drohenden Inanspruchnahme aus der verkauften Kaufoption ist eine Drohverlustrückstellung<br />

in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der Option und der passivierten Optionsprämie zu<br />

bilden 582 . Der Verkäufer einer Verkaufsoption (short put) hat im Rahmen der Folgebewertung<br />

Vorsorge durch Bildung einer Drohverlustrückstellung zu treffen, soweit der Wert der Option<br />

größer als die passivierte Optionsprämie ist 583 . Steuerlich kann diese Rückstellung nicht<br />

anerkannt werden (§ 5 Abs. 4a EStG). <strong>Die</strong>s ist auch die Sichtweise der Finanzverwaltung 584 .<br />

<strong>Die</strong> Regelung des § 5 Abs. 4a EStG ist nach h.M. nicht als materiell verfassungswidrig anzusehen 585 . Ob sie jedoch<br />

formell verfassungsmäßig ist, ist zweifelhaft. <strong>Die</strong> Regelung des § 5 Abs. 4a EStG wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes<br />

zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform 586 in das EStG eingefügt. Der Vorschlag beruht auf einer<br />

Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses 587 , ohne daß er vorher Gegenstand einer parlamentarischen<br />

Beratung war. Von daher ist da<strong>von</strong> auszugehen, daß die Norm wegen der Verletzung des Parlamentsvorbehalts (Art. 20<br />

Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist 588 .<br />

Beim Stillhalter einer Option wird die Höhe der Rückstellung zunächst da<strong>von</strong> beeinflußt, ob<br />

die erhaltene Prämie passiviert oder vereinnahmt (bzw. abgegrenzt) wird. Eine passivierte<br />

Optionsprämie wäre bei der Rückstellungsdotierung abzuziehen 589 .<br />

Darüber hinaus wird die Bewertung da<strong>von</strong> beeinflußt welchem Bemessungskonzept man sich<br />

anschließt:<br />

Eine Dotierung auf Ausübungsbasis berücksichtigt den Zeitwert der Option nicht, sondern<br />

geht da<strong>von</strong> aus, daß das Geschäft, aus dem der Verlust droht, nicht der Optionsvertrag,<br />

sondern der Hauptvertrag ist. <strong>Die</strong> Rückstellung wäre danach in Höhe der Differenz zwischen<br />

aktuellem Marktpreis und Basispreis zu bilden 590 .<br />

Nicht nur weil am Optionsmarkt 90% der Kontrakte glattgestellt und nicht ausgeübt<br />

werden, ist die Dotierung auf Glattstellungsbasis systemgerechter 591 . <strong>Die</strong><br />

580<br />

581<br />

582<br />

583<br />

584<br />

585<br />

586<br />

587<br />

588<br />

589<br />

590<br />

591<br />

Statt aller IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften (IDW BFA 2/1995), WPg 1995, 421;<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rn. 373.<br />

IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften (IDW BFA 2/1995), WPg 1995, 421. Ebenso FG<br />

München v. 28.11.2000, 7 K 2035/98, EFG 2001, 274, 276, rkr.<br />

IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften (IDW BFA 2/1995), WPg 1995, 421.<br />

IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften (IDW BFA 2/1995), WPg 1995, 421.<br />

BMF v. 12.1.2004, DB 2004, 159.<br />

Vgl. dazu FG Rheinland-Pfalz v. 18.11.2002, 5 K 1468/01, EFG 2003, 289; FG Bremen<br />

v. 26.8.2004, 1 K 99/04, EFG 2004, 1588 (Az. des BFH: IV R 52/04); ferner Schreiber, in:<br />

Blümich, § 5 EStG [2003] Rn. 883b m.w.N.<br />

Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997, BGBl. I 1997, 2590.<br />

BT-Drs. 13/8325 v. 4.8.1997.<br />

Vgl. entsprechend BFH v. 18.7.2001, I R 38/99, BStBl. II 2002, 27; BFH v. 29.11.2000, I R<br />

38/99, BStBl. II 2001, 374. Dazu auch Heimann/Frey, Auswirkungen der formellen<br />

Verfassungswidrigkeit <strong>von</strong> Steuergesetzen, GmbHR 2001, 171.<br />

IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften (IDW BFA 2/1995), WPg 1995, 421; ebenso<br />

Berger/St. Ring, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 249 HGB Rn. 100 'Optionsgeschäfte'.<br />

Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 490.<br />

H.M.; vgl. Häuselmann/Wiesenbart, Fragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung <strong>von</strong><br />

Geschäften an der Deutschen Terminbörse (DTB), DB 1990, 645; Windmöller/Breker,<br />

2005


106<br />

Glattstellungsmethode berücksichtigt den wahren Wert einer Option, d.h. auch ihren<br />

Zeitwert und nicht nur ihren inneren Wert. <strong>Die</strong> Rückstellung wird dabei mit dem Betrag<br />

dotiert, den der Bilanzierende zum Bilanzstichtag für ein glattstellendes Gegengeschäft<br />

aufwenden müßte, mit dem er sich <strong>von</strong> seiner Stillhalterverpflichtung befreien könnte 592 .<br />

Mit der Berechnung auf Glattstellungsbasis wird sowohl dem Vorsichtsprinzip Rechnung<br />

getragen, als auch dem Gebot, Rückstellungen (nur) in Höhe des nach vernünftiger<br />

kaufmännischer Beurteilung notwendigen Betrages anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2<br />

HGB). <strong>Die</strong>se Bewertung folgt dem Prinzip der vernünftigen kaufmännischen Beurteilung<br />

als Schätzmaßstab 593 . Sie legt die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen am Markt<br />

zugrunde und entspricht der höchsten Wahrscheinlichkeit. Es wird dabei der Zeitwert der<br />

Option berücksichtigt. Es ist jedoch zu beachten, daß dies im Ergebnis auch zur Bildung<br />

<strong>von</strong> Drohverlustrückstellungen führen kann, wenn eine Optionsausübung gar nicht droht.<br />

Beispiel: Der Anleger verkauft am 1.12.2002 einen Kontrakt BMW-Kaufoptionen mit<br />

Basiskurs 45 und Fälligkeit Februar 2003 zu -,77 . Steigt der Kurs der BMW-Aktie vom 1.<br />

bis 31.12.2002 etwa <strong>von</strong> 43 auf 45 , wird auch die (nur aus Zeitwert bestehende "out-of-themoney")<br />

Kaufoption BMW/45 einen höheren Marktpreis als -,77 , z.B. 1,30 besitzen.<br />

Nach der Glattstellungsmethode wäre eine Rückstellung <strong>von</strong> -,53 pro Aktie zu bilden. Nach<br />

der Ausübungsmethode wäre eine Rückstellungsbildung gänzlich überflüssig, da die Option<br />

trotz des gestiegenen Aktienkurses noch "aus dem Geld" und eine Inanspruchnahme des Stillhalters<br />

nicht zu erwarten ist.<br />

Folgt man der Rechtsprechung des BFH, liegt kein schwebendes Geschäft vor: "Der<br />

Schwebezustand ist beendet, nachdem der Erwerber der Option seine Gegenleistung in<br />

Form der Optionsprämie erbracht hat" 594 . Der BFH selbst hat es offen gelassen, ob ein die<br />

Höhe der Optionsprämie übersteigendes Risiko aus der späteren Ausübung der Option<br />

("Risikoüberhang") zu einem höheren Teilwert der passivierten Verbindlichkeit führt oder in<br />

Form einer zusätzlichen Rückstellung für drohende Verluste zu berücksichtigen ist. Da die<br />

"Drohung" des Verlustes nach der Ansicht des BFH aber nicht im Rahmen eines<br />

schwebenden Geschäftes erfolgt, müßte der am Bilanzstichtag zu erwartende Verlust<br />

entweder negativ werterhöhend bei der Verbindlichkeit aus der Stillhalterverpflichtung oder<br />

als eine separate zusätzliche Verbindlichkeit passiviert werden. § 5 Abs. 4a EStG wäre<br />

danach jedenfalls nicht anwendbar. Das FG Bremen 595 ist jedoch der Ansicht, daß aus einer<br />

vorgenommenen Passivierung der Optionsprämie als Verbindlichkeit keinesfalls folge, daß<br />

hinsichtlich des da<strong>von</strong> zu trennenden Risikos aus der späteren Ausübung der Option eine<br />

Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten - anstelle einer Rückstellung für drohende<br />

Verluste aus schwebenden Geschäften - vorzunehmen sei.<br />

c) Verfall, Ausübung und Glattstellung<br />

Verfällt eine verkaufte Kauf- oder Verkaufsoption wird der Stillhalter <strong>von</strong> seiner Verpflichtung<br />

frei, einen Vermögensgegenstand an den Berechtigten zu verkaufen oder ihm abnehmen zu<br />

592<br />

593<br />

594<br />

595<br />

Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften, WPg 1995, 389, 396. Ebenso IDW, Bilanzierung <strong>von</strong><br />

Optionsgeschäften (IDW BFA 2/1995), WPg 1995, 421.<br />

Vgl. Holterhus, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften, <strong>Die</strong> Bank 1987, 156;<br />

Bilanzsteuerliche Behandlung <strong>von</strong> Optionen, BB 1989, 1511, 1516.<br />

Dreissig,<br />

Vgl. dazu Berger/M. Ring, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 253 HGB Rn. 155; Adler<br />

Düring/ Schmaltz, 6. Aufl. 1995, § 253 HGB Rn. 191f.<br />

BFH v. 18.12.2002, I R 17/02, BStBl. II 2004, 126.<br />

FG Bremen v. 26.8.2004, 1 K 99/04, EFG 2004, 1588 (Az. des BFH: IV R 52/04).<br />

2005


107<br />

müssen. Eine bislang passivierte Prämie und eine gegebenenfalls gebildete<br />

Drohverlustrückstellung sind ertragswirksam aufzulösen 596 .<br />

Übt der Berechtigte eine Kaufoption aus, muß der Stillhalter den Vermögensgegenstand<br />

regelmäßig mit einem technischen Verlust übertragen, weil der Basispreis (vom Berechtigten<br />

zu zahlender Preis) unter dem aktuellen Marktwert des Vermögensgegenstandes liegt. <strong>Die</strong><br />

bislang passivierte Optionsprämie ist handelsrechtlich dem effektiven Veräußerungserlös<br />

zuzuschlagen 597 . Ist der Veräußerungserlös, bestehend aus dem Basispreis zuzüglich<br />

erhaltener Optionsprämie, geringer als der Buchwert des übertragenen<br />

Vermögensgegenstandes, so ist der entsprechende Verlust zuerst mit einer gebildeten<br />

Drohverlustrückstellung zu verrechnen. Reicht die gebildete Drohverlustrückstellung nicht<br />

aus, wird der Veräußerungsverlust insoweit aufwandswirksam. War die<br />

Drohverlustrückstellung überdotiert, ist sie ertragswirksam aufzulösen.<br />

Übt der Berechtigte eine Verkaufsoption aus, muß der Stillhalter den Vermögensgegenstand<br />

regelmäßig über dem Marktwert erwerben. Auch solchermaßen überhöhte<br />

Anschaffungskosten sind Anschaffungskosten im Sinne des Gesetzes 598 . <strong>Die</strong> erhaltene<br />

Optionsprämie reduziert vergleichbar einer erhaltenen Anzahlung die<br />

Anschaffungskosten des Vermögensgegenstandes 599 . Ist der Marktwert des erworbenen<br />

Vermögensgegenstandes niedriger als die Anschaffungskosten (Basispreis abzüglich<br />

erhaltener Optionsprämie, ist am folgenden Bilanzstichtag eine Abschreibung auf den<br />

niedrigeren Börsenpreis bzw. beizulegenden Wert vorzunehmen.<br />

Geht die Stillhalterposition durch Glattstellung unter, ist die Differenz zwischen dem Ertrag<br />

aus der Ausbuchung der passivierten Optionsprämie und dem Aufwand für das<br />

Glattstellungsgeschäft erfolgswirksam 600 .<br />

4. <strong>Die</strong> bilanzielle <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong> Aktienoptionen<br />

a) Bilanzierung und Bewertung<br />

Für die Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Aktienoptionen gelten die allgemeinen Grundsätze<br />

für die Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Optionen 601 . <strong>Die</strong>s gilt auch hinsichtlich der<br />

kompensatorischen Bewertung (Bewertungseinheit).<br />

Ein Aktienbestand kann durch eine gekaufte Put-Option abgesichert werden (Protective Put).<br />

In diesem Fall wird es für zulässig gehalten, das Optionsrecht und den gesicherten Aktienbestand<br />

als Einheit zu bewerten, mit der Folge, daß bei fallenden Kursen das Optionsrecht mit<br />

596<br />

597<br />

598<br />

599<br />

600<br />

601<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rn. 373; Weber-Grellet, in: L. Schmidt,<br />

24. Aufl. 2005, § 5 EStG Rn. 270 Finanzprodukte<br />

IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften (IDW BFA 2/1995), WPg 1995, 421;<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rn. 373; Förschle, in: Beck Bil-Komm.,<br />

5. Aufl. 2003, § 246 HGB Rn. 101; Prahl/Naumann, in: HdJ, Abt. II/10 [2000] Rn. 140.<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 255 HGB Rn. 18.<br />

IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften (IDW BFA 2/1995), WPg 1995, 421; Förschle, in:<br />

Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 246 HGB Rn. 102; Prahl/Naumann, in: HdJ, Abt. II/10<br />

[2000] Rn. 141.<br />

Scharpf/Luz, Risikomanagement, Bilanzierung und Aufsicht <strong>von</strong> Finanzderivaten, 2. Aufl.<br />

2000, S. 427.<br />

IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften (IDW BFA 2/1995), WPg 1995, 421.<br />

2005


108<br />

den Anschaffungskosten aktiviert bleibt. Grenze für die Abschreibung der Aktien ist der um<br />

die Optionsprämie reduzierte Basispreis 602 . Steigt der Kurs, ist das Optionsrecht wegen<br />

seiner Wertminderung entsprechend abzuschreiben; eine Kompensation mit den<br />

unrealisierten Gewinnen aus dem Aktienbestand wird als unzulässig angesehen 603 .<br />

Eine verkaufte Call Option kann durch einen entsprechenden Deckungsbestand abgesichert<br />

werden (gedecktes Stillhaltergeschäft). Werden zur Deckung Bestände des<br />

Anlagevermögens bzw. des Anlagebuches genutzt, ändert dies nichts an der entsprechenden<br />

Zuordnung des Deckungsbestandes 604 . Liegt der Optionspreis wegen gestiegener Aktienkurse<br />

über der passivierten Optionsprämie, braucht aufgrund des Deckungsbestandes an Aktien<br />

keine zusätzliche Rückstellung gebildet werden 605 . Umgekehrt ist im Falle <strong>von</strong> gesunkenen<br />

Aktienkursen bei Vorliegen einer Bewertungseinheit eine Teilwertabschreibung auf<br />

den Deckungsbestand unter den Basispreis bis zur Höhe der erhaltenen Optionsprämie entbehrlich.<br />

Es ist zulässig, die nach dem (strengen) Niederstwertprinzip notwendigen Abschreibungen<br />

um die passivierte Optionsprämie zu vermindern, weil bei einem Sinken der<br />

Aktienkurse die Ausübung der Option unwahrscheinlich wird 606 .<br />

Aktienoptionen können - wie andere Optionen die demselben Risiko unterliegen 607 - auch in<br />

einem Portfolio zusammengefaßt werden. Es muß sich dabei selbstverständlich um Optionen<br />

auf dieselben Optionsgegenstände handeln. Das Portfolio kann sich dabei aus Call- und<br />

Put-Optionen auf die gleiche Aktie, unabhängig <strong>von</strong> Basispreis und Laufzeit, bestehen 608 . Bei<br />

Optionen einer Börse, z.B. der EUREX, sind die für eine Bewertungseinheit erforderlichen Kriterien<br />

auf jeden Fall erfüllt. In der Literatur wird auch die Einbeziehung <strong>von</strong> OTC-<br />

Aktienoptionen für zulässig gehalten 609 . Solange die Optionen die gleichen Kriterien erfüllen,<br />

spricht nichts gegen ein Portfolio aus Optionen mit unterschiedlichen Gegenparteien. <strong>Die</strong><br />

aktivierten bzw. passivierten Optionsprämien sind mit den aktuellen - publizierten oder<br />

errechneten - Optionspreisen zu vergleichen. Übersteigt die Summe der unrealisierten Verluste<br />

die Summe der unrealisierten Gewinne, ist in Höhe dieses Betrages eine<br />

Drohverlustrückstellung zu bilden. Ein sich per Saldo ergebender Gewinn bleibt nach dem<br />

Imparitätsprinzip unberücksichtigt.<br />

602<br />

603<br />

604<br />

605<br />

606<br />

607<br />

608<br />

609<br />

H.M.; vgl. z.B. Häuselmann/Wiesenbart, Fragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung <strong>von</strong><br />

Geschäften an der Deutschen Terminbörse (DTB), DB 1990, 644; Treuberg/Scharpf, DTB-<br />

Aktienoptionen und deren Abbildung im Jahresabschluß <strong>von</strong> Industrieunternehmen, DB<br />

1991, 665.<br />

Vgl. Treuberg/Scharpf, DTB-Aktienoptionen und deren Abbildung im Jahresabschluß <strong>von</strong><br />

Industrieunternehmen, DB 1991, 665. Vgl. auch Krumnow, Rechnungslegung der<br />

Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340e HGB Rn. 469.<br />

BMF v. 13.7.1992, BB 1992, 1605. Vgl. ferner BAKred v. 8.12.1999, I 3 1119 3/98,<br />

Zuordnung der Bestände und Geschäfte der Institute zum Handelsbuch und zum Anlagebuch<br />

(§ 1 Abs. 12 KWG, § 2 Abs. 11 KWG), Abschn. IV.2.<br />

Häuselmann/Wiesenbart, Fragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung <strong>von</strong> Geschäften an der<br />

Deutschen Terminbörse (DTB), DB 1990, 644; IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften<br />

(IDW BFA 2/1995), WPg 1995, 421.<br />

Vgl. BdB, Behandlung <strong>von</strong> DTB-Aktienoptionen im Jahresabschluß der Banken, <strong>Die</strong> Bank<br />

1990, 211.<br />

IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften (IDW BFA 2/1995), WPg 1995, 421.<br />

BdB, Behandlung <strong>von</strong> DTB-Aktienoptionen im Jahresabschluß der Banken, <strong>Die</strong> Bank 1990,<br />

211; IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften (IDW BFA 2/1995), WPg 1995, 421.<br />

Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340e HGB Rn. 467.<br />

2005


109<br />

b) Besteuerung <strong>von</strong> Aktienoptionsgeschäften (§ 8b KStG; § 15 Abs. 4 EStG)<br />

Für Aktienbestände <strong>von</strong> Kreditinstituten, die dem Handelsbuch (§ 1 Abs. 12 KWG)<br />

zuzuordnen sind, gelten die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften; sie sind <strong>von</strong> den<br />

Steuerbefreiungsvorschriften des § 8b KStG ausgenommen (§ 8b Abs. 7 Satz 1 KStG).<br />

Verlustverrechnungsbeschränkungen aus Aktienoptionsgeschäften bestehen nicht (§ 15<br />

Abs. 4 Satz 4 EStG).<br />

Bei Aktienbeständen, die zum Anlagebestand oder zur Liquiditätsreserve gehören, bleiben<br />

nicht nur Dividenden, sondern auch Veräußerungsgewinne außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 und 2<br />

KStG). Korrespondierend sind Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste bei der<br />

Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen (§ 8b Abs. 3 KStG). Gleichzeitig fallen<br />

Termingeschäfte, die der Absicherung <strong>von</strong> Nicht-Handelsbeständen dienen, unter die<br />

Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte (§ 15 Abs. 4 Satz 5 KStG).<br />

Gegenüber den allgemeinen Grundsätzen der Optionsbesteuerung ergeben sich aufgrund<br />

des Halbeinkünfteverfahrens nur in folgenden Fällen die nachfolgend dargestellten<br />

Besonderheiten bei Einsatz <strong>von</strong> Aktienoptionen:<br />

bei Kreditinstituten für deren Nicht-Handelsbuchbestand, d.h. die im Anlagebuch zu<br />

erfassenden Anlagebestände und Liquiditätsbestände;<br />

bei Finanzunternehmen i.S. des § 1 Abs. 3 KWG für deren dem Anlagevermögen<br />

zuzuordnenden Aktienbestände 610 ;<br />

die Aktienbestände <strong>von</strong> nicht-regulierten sonstigen körperschaftsteuerpflichtigen<br />

Unternehmen.<br />

<br />

in den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2003 für die Aktienbestände bei Versicherungsunternehmen, wenn diese<br />

nicht gemäß § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG rückwirkend für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 auf die<br />

Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens verzichtet haben.<br />

c) Der Erwerb <strong>von</strong> Aktien mit Hilfe <strong>von</strong> Kaufoptionen<br />

Im Fall der Ausübung einer Kaufoption sind die erworbenen Aktien mit den Anschaffungskosten<br />

(Basispreis) zu aktivieren. Der Buchwert des aktivierten Optionsrecht stellt<br />

Anschaffungsnebenkosten dar 611 . Wird eine Aktie oder eine Beteiligung durch Ausübung<br />

einer Kaufoption erworben, erhöht dementsprechend der Buchwert des Optionsrechts die im<br />

Rahmen des § 8b Abs. 2 KStG zu berücksichtigenden Anschaffungskosten. Im Ergebnis ist<br />

die gezahlte Prämie damit nichtabziehbar. Wird ein nicht ausgeübtes Optionsrecht vor<br />

Verfall veräußert, ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtige Betriebseinnahme. <strong>Die</strong><br />

Veräußerung einer Aktien-Kaufoption ist keine nach § 8b Abs. 2 KStG begünstigte<br />

Veräußerung, da es sich um keinen Anteil an einer Kapitalgesellschaft, sondern nur um<br />

einen bedingten schuldrechtlichen Anspruch auf Erwerb handelt 612 . Ein Veräußerungsverlust<br />

ist abziehbare Betriebsausgabe ohne Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15 Abs. 4<br />

EStG, da diese Norm nur Optionen mit Differenzausgleich betrifft (einen Differenzausgleich<br />

erlangt) 613 . Eine infolge Nichtausübung verfallene Kaufoption ist in voller Höhe<br />

610<br />

611<br />

612<br />

613<br />

So jedenfalls BMF v. 25.7.2002, BStBl. I 2002, 712.<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1995, § 255 HGB Rn. 74; Ellrott/Schmidt-Wendt, in: Beck<br />

Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 255 HGB Rn. 74; Glanegger, in: L. Schmidt, 24. Aufl. 2005,<br />

§ 6 EStG Rn. 140 Optionen.<br />

Ebenso Dötsch/Pung, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, <strong>Die</strong> Körperschaftsteuer [2004],<br />

§ 8b KStG nF Rn. 26.<br />

Reiß, in: Kirchhof, 4.. Aufl. 2004, § 15 EStG Rn. 609; Schmittmann/Wepler,<br />

Voraussetzungen der Verlustausgleichsbeschränkung bei Termingeschäften im<br />

2005


110<br />

abzuschreiben und auszubuchen 614 . Bei physisch zu erfüllenden Optionen ist der<br />

Ausbuchungsaufwand abziehbare Betriebsausgabe ohne Verlustverrechnungsbeschränkung<br />

nach § 15 Abs. 4 EStG.<br />

d) <strong>Die</strong> Sicherung <strong>von</strong> Aktienbeständen durch Put Optionen<br />

Beim Kauf einer Put Option, die durch Belieferung <strong>von</strong> Aktien zu erfüllen ist, ist das<br />

erworbene Optionsrecht mit seinen Anschaffungskosten zu aktivieren. <strong>Die</strong>nt eine gekaufte<br />

Put-Option dazu, einen Aktienbestand abzusichern (Protective Put, sind das Optionsrecht<br />

und den gesicherten Aktienbestand als Einheit zu bewerten, mit der Folge, daß bei fallenden<br />

Kursen das Optionsrecht mit den Anschaffungskosten aktiviert bleibt. Grenze für die<br />

Abschreibung der Aktien ist der um die Optionsprämie reduzierte Basispreis 615 . Steigt der<br />

Kurs, ist das Optionsrecht wegen seiner Wertminderung entsprechend abzuschreiben; eine<br />

Kompensation mit den unrealisierten Gewinnen aus dem Aktienbestand wird als unzulässig<br />

angesehen 616 . <strong>Die</strong> Zulässigkeit einer kompensatorische Bewertung (Bewertungseinheit) bei<br />

Vorliegen eines sog. Micro Hedge im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5 EStG ist<br />

mittlerweile unstreitig 617 . Auch im Lichte des § 8b Abs. 2 KStG und des § 15 Abs. 4 Satz 5<br />

EStG ist keine getrennte <strong>Erfassung</strong> für die steuerliche Gewinnermittlung oder die<br />

Einkommensermittlung vorzunehmen. <strong>Die</strong> Ausgangsgrößen für die nach § 8b KStG und § 15<br />

Abs. 4 EStG vorzunehmenden Korrekturen sind die Ergebnisse aufgrund<br />

Betriebsvermögensvergleichs (Steuerbilanzergebnis) vor der außerbilanziellen Anwendung<br />

der genannten Normen 618 .<br />

<strong>Die</strong> Ausübung der Put Option durch den Optionsberechtigten führt zum Verkauf der Aktien<br />

zum festgelegten Preis (Basispreis). In Höhe des (positiven) Unterschiedsbetrages zwischen<br />

dem so erzielten Erlös und dem Bilanzansatz (Buchwert) zum Zeitpunkt der Veräußerung<br />

ergibt sich ein Veräußerungsgewinn 619 . Zusätzlich ist das aktivierte Optionsrecht<br />

auszubuchen und sein Buchwert mit dem Verkaufserlös (Basispreis) zu verrechnen; es bildet<br />

handelsrechtlich einen Bestandteil der Veräußerungskosten des Aktienbestandes und<br />

reduziert damit den Veräußerungsgewinn oder erhöht einen Veräußerungsverlust 620 . Nach<br />

dem Veräußerungsgewinnbegriff des § 8b Abs. 2 Satz 3 in der Fassung des ProtErklG vom<br />

22.12.2003 621 gilt Entsprechendes, wenn man den Aufwand aus der Ausbuchung der Put<br />

614<br />

615<br />

616<br />

617<br />

618<br />

619<br />

620<br />

621<br />

Betriebsvermögen, DStR 2001, 1783, Tibo, <strong>Die</strong> Besteuerung <strong>von</strong> Termingeschäften im<br />

Betriebsvermögen gem. § 15 Abs. 4 EStG, DB 2001, 2369.<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rn. 372.<br />

Häuselmann/Wiesenbart, Fragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung <strong>von</strong> Geschäften an der<br />

Deutschen Terminbörse (DTB), DB 1990, 642, 644; Treuberg/Scharpf, DTB-Aktienoptionen<br />

und deren Abbildung im Jahresabschluß <strong>von</strong> Industrieunternehmen, DB 1991, 661, 665.<br />

Vgl. Treuberg/Scharpf, DTB-Aktienoptionen und deren Abbildung im Jahresabschluß <strong>von</strong><br />

Industrieunternehmen, DB 1991, 661, 665. Vgl. auch Krumnow, Rechnungslegung der<br />

Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340e HGB Rn. 469.<br />

Vgl. statt aller Stobbe, in: Herrmann/Heuer/Raupach [1997], § 6 EStG Rn. 90 m.w.N. Vgl.<br />

auch FG Schleswig-Holstein v. 15.3.2000, I 714/91, EFG 2000, 1057, rkr.<br />

Vgl. Menck, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG [2004], § 8b KStG Rn. 126.<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rn. 476, § 252 HGB Rn. 80, § 275 HGB<br />

Rn. 73.<br />

Förschle, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 255 HGB Rn. 74; Prahl/Naumann, in: HdJ,<br />

Abt. II/10 [2000] Rn. 137; Weber-Grellet, in: L. Schmidt, 24. Aufl. 2005, § 5 EStG Rn. 270<br />

Finanzprodukte.<br />

Art. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der<br />

Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz v. 22.<br />

Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840).<br />

2005


111<br />

Option als Teil der zu berücksichtigenden Veräußerungskosten ansieht. Im Ergebnis ist die<br />

gezahlte Optionsprämie damit steuerlich nicht abziehbar.<br />

Der Optionsberechtigte wird die gekaufte Verkaufoption nicht ausüben, sondern verfallen<br />

lassen, wenn der Aktienkurs über dem vereinbarten Ausübungspreis liegt. <strong>Die</strong> aktivierte<br />

Optionsprämie ist dann erfolgswirksam auszubuchen. Der Ausbuchungsaufwand ist<br />

abziehbare Betriebsausgabe. Es bestehen auch dann ungeachtet des § 8b Abs. 5 Satz 2<br />

KStG keine Einschränkungen nach § 3c Abs. 1 EStG, wenn der Aktionär die Aktien nach<br />

Verfall des Optionsrechts freihändig steuerfrei nach § 8b Abs. 2 KStG verkaufen sollte, da<br />

es insoweit an dem für die Anwendung des § 3c Abs. 1 EStG erforderlichen<br />

Veranlassungszusammenhang 622 zwischen dem Veräußerungsgewinn und dem<br />

Ausbuchungsaufwand fehlt 623 . Beim Ausbuchungsaufwand handelt es sich auch um keine<br />

mit einem Anteil in Zusammenhang stehende Gewinnminderung i.S. des § 8b Abs. 3 KStG.<br />

§ 8b Abs. 3 verbietet nur die steuerliche Berücksichtigung <strong>von</strong> Gewinnminderungen, die sich<br />

aus einer Wertminderung des Anteils selbst ergeben 624 . Einschränkungen nach § 15 Abs. 4<br />

Satz 5 EStG ergeben sich ebenfalls nicht, solange keine Option mit Barausgleichsleistung<br />

vorliegt. <strong>Die</strong> gesicherte Aktienposition bleibt unveränderlich zu Anschaffungskosten oder<br />

dem niedrigeren beizulegenden Wert aktiviert.<br />

Wird die Put Option verkauft, ist das verkaufte Put-Optionsrecht erfolgswirksam<br />

auszubuchen. Ein Gewinn aus der Veräußerung des Optionsrechts ist in voller Höhe<br />

steuerpflichtig und nicht nach § 8b Abs. 2 KStG begünstigt 625 . Ein Veräußerungsverlust ist<br />

abziehbare Betriebsausgabe ohne Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15 Abs. 4<br />

EStG. Wurde mit einem Aktienbestand und einer Put Option eine Bewertungseinheit<br />

gebildet, endet diese mit dem Verfall oder dem Verkauf der Verkaufsoption. <strong>Die</strong><br />

Aktienposition muß nach dem Ende der Bewertungseinheit neu (einzel-) bewertet werden.<br />

Dabei ist zumeist eine Wertberichtigung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG<br />

vorzunehmen 626 , die steuerlich nicht anzuerkennen ist (§ 8b Abs. 3 KStG).<br />

e) Besonderheiten bei Put Optionen mit Barausgleichsverpflichtung<br />

Erwirbt ein Bilanzierungspflichtiger zur Sicherung seines Aktienbestandes eine<br />

Verkaufsoption, die zu einem Differenzausgleich (Barausgleich) führt, gelten die obigen<br />

Ausführungen zur Bilanzierung eines Optionsrechts mit physischer Erfüllung und der<br />

gesicherten Aktienoption entsprechend. Im Falle der Ausübung der Put Option erhält der<br />

Optionsberechtigte eine Barausgleichszahlung (Differenzausgleich); das Put-Optionsrecht ist<br />

gegen die erhaltene Barausgleichszahlung auszubuchen. Der positive Saldo stellt einen<br />

steuerpflichtigen, nicht <strong>von</strong> § 8b Abs. 2 KStG begünstigten Gewinn dar. Verfällt die Option<br />

oder ist sie wert zu berichtigen, weil die Aktienkurse gestiegen sind, fällt der entsprechende<br />

Aufwand unter die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 5 EStG. Wird die<br />

Put Option veräußert, ist das verkaufte Put-Optionsrecht erfolgswirksam auszubuchen. Der<br />

622<br />

623<br />

624<br />

625<br />

626<br />

Vgl. dazu Erhard, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 3c EStG Rn. 31 m.w.N.<br />

In diesem Sinne auch ausdrücklich BT-Drs. 14/4626 v. 16.11.2000 (S. 6) anläßlich der<br />

Neufassung des § 15 Abs. 4 EStG.<br />

Ebenso Dötsch/Pung, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, <strong>Die</strong> Körperschaftsteuer [2004],<br />

§ 8b KStG nF Rn. 47; Menck, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG [2004], § 8b KStG Rn. 132b<br />

ff.<br />

Ebenso Dötsch/Pung, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, <strong>Die</strong> Körperschaftsteuer [2004],<br />

§ 8b KStG nF Rn. 26.<br />

Zum Umfang der Teilwertabschreibung bei Aktienbeständen vgl. BMF v. 25.2.2000, BStBl. I<br />

2000, 373 Tz. 18 u. 25.<br />

2005


112<br />

erzielte Veräußerungsgewinn ist in voller Höhe steuerpflichtig; ein Veräußerungsverlust fällt<br />

unter die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15 Abs. 4 EStG. Mit der Ausübung, Verfall<br />

oder Verkauf der Put Option endet gegebenenfalls auch eine mit einer Aktienposition<br />

gebildete Bewertungseinheit. Auf die Aktienposition ist dann regelmäßig eine<br />

Wertberichtigung vorzunehmen, die nach § 8b Abs. 3 KStG steuerlich nicht anzuerkennen<br />

ist.<br />

f) Stillhaltergeschäfte durch den Verkauf <strong>von</strong> Kaufoption<br />

Eine verkaufte Call-Option kann durch einen entsprechenden Deckungsbestand abgesichert<br />

werden (gedecktes Stillhaltergeschäft). Werden zur Deckung <strong>von</strong> verkauften Kaufoptionen<br />

Bestände des Anlagevermögens bzw. des Anlagebuches genutzt, beeinflußt dies die<br />

entsprechende Zuordnung der Deckungsbestände nicht; sie werden dadurch nicht<br />

Umlaufvermögen oder Handelsbuchbestände 627 . Liegt der Optionspreis wegen gestiegener<br />

Aktienkurse über der passivierten Optionsprämie, braucht aufgrund des Deckungsbestandes<br />

an Aktien keine zusätzliche Rückstellung gebildet werden 628 . Umgekehrt ist im Falle <strong>von</strong><br />

gesunkenen Aktienkursen bei Vorliegen einer Bewertungseinheit eine Teilwertabschreibung<br />

auf den Deckungsbestand unter den Basispreis bis zur Höhe der erhaltenen Optionsprämie<br />

entbehrlich. Es ist zulässig, die nach dem (strengen) Niederstwertprinzip notwendigen Abschreibungen<br />

um die passivierte Optionsprämie zu vermindern, weil bei einem Sinken der<br />

Aktienkurse die Ausübung der Option unwahrscheinlich wird 629 .<br />

Wird das Kaufoptionsrecht vom Berechtigten gegenüber dem Stillhalter ausgeübt, hat dieser<br />

dem Optionsberechtigten die Aktien zum Ausübungspreis zu liefern, auch wenn deren<br />

tatsächlicher Kurswert darüber liegt. Der Stillhalter muß sich die Aktien am Markt zu dem<br />

aktuellen Kurswert beschaffen und zum niedrigeren Ausübungspreis übertragen. Der<br />

Stillhalter erleidet somit regelmäßig mit einem wirtschaftlichen Verlust. Für die Zwecke der<br />

Gewinnermittlung ist die bislang passivierte Optionsprämie zwar handelsrechtlich dem<br />

Veräußerungserlös (Basispreis) zuzuschlagen 630 , steuerlich gilt jedoch seit dem<br />

Veranlagungszeitraum 2004 aufgrund der gesetzlichen Definition des Begriffs<br />

Veräußerungsgewinn in § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG Abweichendes, da die erhaltene<br />

Optionsprämie nicht Bestandteil des erzielte Veräußerungspreises ist 631 . Sie wird damit,<br />

entgegen der Rechtslage für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003, nicht mehr in den<br />

Anwendungsbereich des § 8b KStG einbezogen. Ist der Veräußerungserlös wie regelmäßig<br />

- geringer als der Buchwert der zur Belieferung erworbenen Aktien, ist handelsbilanziell der<br />

entsprechende Verlust zuerst mit einer gebildeten Drohverlustrückstellung zu verrechnen.<br />

Reicht die gebildete Drohverlustrückstellung nicht aus, wird der verbleibende Verlustbetrag<br />

insoweit aufwandswirksam. War die Drohverlustrückstellung überdotiert, ist sie<br />

ertragswirksam aufzulösen. Bei der steuerlichen Gewinnermittlung ist zu berücksichtigen,<br />

daß wegen § 5 Abs. 4a EStG die Drohverlustrückstellung nicht zu berücksichtigen ist.<br />

Dementsprechend bestimmt sich ein nach § 8b Abs. 3 KStG nicht anzuerkennender<br />

627<br />

628<br />

629<br />

630<br />

631<br />

BMF v. 13.7.1992, BB 1992, 1605. Vgl. ferner BAKred v. 8.12.1999, I 3 1119 3/98,<br />

Zuordnung der Bestände und Geschäfte der Institute zum Handelsbuch und zum Anlagebuch<br />

(§ 1 Abs. 12 KWG, § 2 Abs. 11 KWG), Abschn. IV.2.<br />

IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften (IDW BFA 2/1995), WPg 1995, 421;<br />

Häuselmann/Wiesenbart, Fragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung <strong>von</strong> Geschäften an der<br />

Deutschen Terminbörse (DTB), DB 1990, 644.<br />

Vgl. BdB, Behandlung <strong>von</strong> DTB-Aktienoptionen im Jahresabschluß der Banken, <strong>Die</strong> Bank<br />

1990, 211.<br />

IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften (IDW BFA 2/1995), WPg 1995, 421;<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rn. 373; Förschle, in: Beck Bil-Komm.,<br />

5. Aufl. 2003, § 246 HGB Rn. 101.<br />

Ebenso Roser, Steuerbefreiung <strong>von</strong> Dividenden und Veräußerungsgewinnen, GmbHR 2003,<br />

1250.<br />

2005


113<br />

Veräußerungsverlust aus der Differenz zwischen dem Buchwert der Aktien<br />

(Anschaffungskosten der Aktien zur Bedienung der Lieferverpflichtung) und der Summe aus<br />

dem erhaltenen Veräußerungserlös (Basispreis).<br />

Anders stellt sich die Situation dar, wenn der Stillhalter einen Deckungsbestand unterhalten<br />

hat und seine Lieferverpflichtung gegenüber dem Optionsberechtigten hieraus erfüllt.<br />

Deckungsbestand und Optionsverpflichtung bildeten bislang eine Bewertungseinheit;<br />

dementsprechend durfte der Stillhalter keine Drohverlustrückstellung bilden. Bei der<br />

Erfüllung der Stillhalterverpflichtung, d.h. der Lieferung der Aktien aus dem<br />

Deckungsbestand bestimmt sich ein Veräußerungsgewinn bzw. -verlust handelsrechtlich aus<br />

dem Saldo <strong>von</strong> Buchwert der Aktien (Deckungsbestand) und der Summe aus dem<br />

erhaltenem Veräußerungserlös (Basispreis) zuzüglich der anfangs erhaltenen, bislang als<br />

Verbindlichkeit passivierten Optionsprämie. Nach dem Veräußerungsgewinnbegriff des § 8b<br />

Abs. 2 Satz 3 in der Fassung des ProtErklG vom 22.12.2003 632 gehört der Ertrag aus der<br />

erfolgswirksamen Ausbuchung der Verbindlichkeit (für die erhaltene Optionsprämie)<br />

hingegen nicht zum steuerlichen Veräußerungsgewinn. <strong>Die</strong> Optionsprämie wird damit in<br />

voller Höhe steuerpflichtig.<br />

Läßt der Optionsberechtigte sein Optionsrecht verfallen, hat der Stillhalter die als<br />

Verbindlichkeit passivierte Optionsprämie auch für die steuerliche Gewinnermittlung<br />

erfolgswirksam auszubuchen; sie partizipiert insoweit nicht am Halbeinkünfteverfahren.<br />

Gleiches gilt grundsätzlich für eine gegebenenfalls gebildete Drohverlustrückstellung 633 ,<br />

wobei jedoch der Auflösungsertrag in korrespondierender Anwendung des § 5 Abs. 4a EStG<br />

steuerlich nicht zu berücksichtigen ist.<br />

g) Short Call mit Barausgleichsverpflichtung<br />

Haben die Parteien eine Kaufoption vereinbart, die bei Ausübung einen Differenzausgleich<br />

vorsieht, hat der Verkäufer der Option (Stillhalter) im Ausübungsfalle eine<br />

Barzahlungsverpflichtung. Es handelt sich insoweit um einen Verlust aus einem<br />

Termingeschäft, der der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG<br />

unterliegt. Folgt man der IDW-Methode ergibt sich ein Verlust in Höhe der Differenz aus<br />

Barzahlungsverpflichtung und erhaltener Optionsprämie. Würde man der BMF-Methode<br />

folgen, ist man mit der Problematik konfrontiert, daß vereinnahmte Optionsprämien nicht als<br />

Gewinne aus Termingeschäften im Sinne des § 15 Abs. 4 EStG angesehen werden, die für<br />

eine Verrechnung mit dem Differenzausgleich zur Verfügung stünden 634 . In jedem Fall betrifft<br />

eine sich ergebende Verlustverrechnungsbeschränkung auch die Aktienanlagebestände der<br />

Kreditinstitute und Finanzunternehmen (§ 15 Abs. 4 Satz 5 EStG). Mit der Ausübung der<br />

Option und der Leistung der Ausgleichszahlung endet bei einem covered call die mit dem<br />

Aktienbestand gebildete Bewertungseinheit. <strong>Die</strong> Aktienposition unterfällt dann wieder der<br />

Einzelbewertung. Da es zu einer Optionsausübung regelmäßig nur bei gestiegen<br />

Aktienkursen kommt, ergibt sich aufgrund des Anschaffungskostenprinzips in der Regel<br />

keine Notwendigkeit für eine Folgebewertung der Aktienposition.<br />

632<br />

633<br />

634<br />

Art. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der<br />

Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz v. 22.<br />

Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840).<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rn. 373; Weber-Grellet, in: L. Schmidt,<br />

24. Aufl. 2005, § 5 Rn. 270 Finanzprodukte.<br />

Tibo, <strong>Die</strong> Besteuerung <strong>von</strong> Termingeschäften im Betriebsvermögen gem. § 15 Abs. 4 EStG,<br />

DB 2001, 2369.<br />

2005


114<br />

h) Stillhaltergeschäfte durch den Verkauf <strong>von</strong> Verkaufsoptionen<br />

Wird das Verkaufoptionsrecht vom Berechtigten gegenüber dem Stillhalter ausgeübt, ist der<br />

Stillhalter gezwungen, Aktien über dem aktuellen Kurswert zu erwerben. Aus seinem<br />

Blickwinkel handelt es sich um ein Beschaffungsgeschäft. <strong>Die</strong> Verkaufsoption wird<br />

regelmäßig nur dann ausgeübt werden, wenn der Basispreis über dem aktuellen Kurswert<br />

liegt; der Stillhalter zahlt somit regelmäßig einen Überpreis. Auch solchermaßen überhöhte<br />

Anschaffungskosten sind Anschaffungskosten im Sinne des Gesetzes 635 . <strong>Die</strong><br />

Anschaffungskosten der zu erwerbenden Aktien ergeben sich in Höhe des vereinbarten<br />

Basispreises abzüglich der passivierten Optionsprämie 636 . <strong>Die</strong> Verbindlichkeit (passivierte<br />

Optionsprämie) ist somit ohne GuV-Auswirkung zu Lasten der Bilanzposition Wertpapiere zu<br />

vermindern. <strong>Die</strong> Berücksichtigung des gegenüber den Anschaffungskosten niedrigeren<br />

Marktpreises der erworbenen Aktien ist eine Sache der Folgebewertung zum Bilanzstichtag.<br />

Mit dem Erwerb der Aktie ist die gebildete Drohverlustrückstellung in der Handelsbilanz des<br />

Stillhalters erfolgswirksam aufzulösen 637 . Idealiter gleichen sich Abschreibungsaufwand und<br />

Ertrag aus der Auflösung der gebildeten Drohverlustrückstellung aus. In der Steuerbilanz<br />

ergibt sich unter dem Strich das gleiche Ergebnis: zwar ist der Aufwand aus der<br />

Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert (niedrigeren Teilwert) nach Maßgabe<br />

des § 8b Abs. 3 KStG steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Andererseits ist der Ertrag aus<br />

der Auflösung der Drohverlustrückstellung in umgekehrter Anwendung des § 5 Abs. 4a<br />

EStG ebenfalls steuerlich nicht zu berücksichtigen. Verfällt eine verkaufte Verkaufsoption,<br />

wird der Stillhalter <strong>von</strong> seiner Verpflichtung frei, einen Vermögensgegenstand vom<br />

Berechtigten abnehmen zu müssen. Eine bislang als Verbindlichkeit passivierte Prämie ist<br />

steuerwirksam und eine gegebenenfalls gebildete Drohverlustrückstellung ist angesichts<br />

des § 5 Abs. 4a EStG nur handelsrechtlich ertragswirksam aufzulösen 638 .<br />

i) Besteuerung <strong>von</strong> Aktienoptionsgeschäften bis 2000 (§ 50c EStG a.F.)<br />

<strong>Die</strong> Besteuerungsproblematik der Aktienoptionsgeschäfte lag unter Geltung des zum 1. Januar 2002 weggefallenen<br />

Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren im Bereich der Dividenden-Stripping-Regelungen der §§ 36 und 50c EStG.<br />

Zwar griffen die Regeln letztlich nur dann, wenn am Dividendenstichtag das Kreditinstitut in der betreffenden Aktienposition<br />

Bestände hatte. Aber auch solange nur Short-Positionen eingegangen wurden, konnte die Anwendbarkeit des § 50c<br />

EStG nicht <strong>von</strong> vornherein ausgeschlossen werden.<br />

Nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe g EStG a.F. war die KSt-Anrechnung versagt, wenn mit den<br />

Dividendenerträgen zusammenhängende Aufwendungen bei Empfänger nicht der deutschen Besteuerung unterlagen.<br />

EUREX-Optionen schieden damit <strong>von</strong> vornherein aus, weil Kontraktpartner immer die EUREX als grundsätzlich<br />

anrechnungsberechtigter Inländer war 639 . Schädlich sollten bspw. auch gezahlte Optionsprämien sein 640 . Gezahlte<br />

635<br />

636<br />

637<br />

638<br />

639<br />

640<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1995, § 255 HGB Rn. 18; Glanegger, in: L. Schmidt,<br />

24. Aufl. 2005, § 6 EStG Rn. 140 Überpreise. Vgl. auch BFH v. 7.2.2002, IV R 87/99,<br />

BStBl. II 2002, 294.<br />

IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften (IDW BFA 2/1995), WPg 1995, 421; Förschle, in:<br />

Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 246 HGB Rn. 102.<br />

IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften (IDW BFA 2/1995), WPg 1995, 421.<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rn. 373; Weber-Grellet, in: L. Schmidt,<br />

24. Aufl. 2005, § 5 EStG Rn. 270 Finanzprodukte<br />

Dötsch, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, <strong>Die</strong> Körperschaftsteuer [1998], § 36 EStG<br />

Rn. 153a.<br />

Dötsch, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, <strong>Die</strong> Körperschaftsteuer [1998], § 36 EStG<br />

Rn. 154c. A.A. Kindermann, Börsengeschäfte in zeitlichem Zusammenhang mit<br />

Dividendenterminen = "Dividenden-Stripping" ?, WM 1994, 817, 825;<br />

Gondert/Rützel/Dreyer, Arbitragegeschäfte an der DTB, <strong>Die</strong> Bank 1995, 562.<br />

2005


115<br />

Optionsprämien sind jedoch keine abziehbaren Aufwendungen, sondern führen zu aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgütern.<br />

Ob deren Abschreibungen oder Abgangsverluste noch "abziehbare Aufwendungen" i.S. des Wortlauts des § 36<br />

EStG a.F. sind, muß als zweifelhaft angesehen werden.<br />

Für das Aktienoptionsgeschäft war § 50c Abs. 10 Buchstabe b EStG a.F. <strong>von</strong> Bedeutung 641 . Danach soll bei<br />

Börsengeschäften auch schädlich sein, wenn ... die oder gleichartige Anteile unmittelbar oder mittelbar zu Bedingungen<br />

rückveräußert werden, die allein oder im Zusammenhang mit anderen Vereinbarungen dazu führen, daß das Kursrisiko<br />

begrenzt ist. Solche Instrumente der Rückveräußerung können bspw. der Verkauf einer Kaufoption (short call) oder der<br />

Kauf einer Verkaufsoption (long put) sein 642 .<br />

5. Zinsoptionen<br />

Für die Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Zinsoptionen gelten die allgemeinen Grundsätze für<br />

die Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Optionen 643 . <strong>Die</strong>s gilt sowohl für die Fälle des Micro-<br />

Hedge als auch der Portfoliobewertung. Beim Micro-Hedge ist bei Zinsoptionen noch als<br />

weitere Alternative der Kauf <strong>von</strong> Call-Optionen zur Absicherung <strong>von</strong> einzelnen Passivposten<br />

denkbar. Im Falle <strong>von</strong> Zinssteigerungen bleibt dann eine Rückstellungsbildung aufgrund der<br />

nicht realisierten Gewinne aus der gekauften Call-Option entbehrlich 644 .<br />

Zinsoptionen lassen sich wie Zinsfutures und Zinsswaps grundsätzlich auch zur Absicherung<br />

gegen das allgemeine Zinsänderungsrisiko im Sinne eines Macro-Hedges einsetzen - also<br />

weder einzelnen Positionen (Micro-Hedge) noch den Handelsbeständen (Portfolio-Bewertung)<br />

zugeordnet. Es kann sich dabei aber nur um Long-Positionen handeln, da nur diese<br />

Sicherungswirkung entfalten können. Geht man <strong>von</strong> dem Grundsatz aus, daß bei Finanzinnovationen,<br />

die als Macro-Hedge-Positionen zur Absicherung gegen das allgemeine Zinsänderungsrisiko<br />

dienen, keine zinsinduzierte Bewertung erfolgt, blieben erworbene Zinsoptionen<br />

bis Endfälligkeit mit den Anschaffungskosten bewertet. Der Abgangsaufwand ist dann<br />

"schlagend gewordenes Zinsänderungsrisiko" 645 .<br />

Zahlungen aus zinsinduzierten Finanzinnovationen, z.B. Zinsoptionen, gehen zwar im<br />

handelsbilanziellen GuV-Ausweis in das Zinsergebnis bzw. das Eigenhandelsergebnis<br />

(§ 340c Abs. 1 HGB) ein, sind damit aber keine Zinsen im steuerlichen Sinne. Auch beim<br />

Micro-Hedge kann es somit nicht zu einer Berücksichtigung etwa im Rahmen der<br />

Dauerschuldermittlung oder anderer Einkünftezuordnungsnormen (bspw. §§ 34c u. 34d<br />

EStG) kommen.<br />

6. Zinsbegrenzungsvereinbarungen<br />

Zugehör, DM-Zinscaps als Instrument der Finanzabteilung, <strong>Die</strong> Bank 1987, 558ff.; Häuselmann, <strong>Die</strong> Bilanzierung und<br />

Besteuerung <strong>von</strong> Zinsbegrenzungsverträgen (Caps, Floors, Collars), BB 1990, 2149; Eisele/Knobloch, Offene Probleme<br />

bei der Bilanzierung <strong>von</strong> Finanzinnovationen, DStR 1993, 578; Burkhardt, <strong>Die</strong> Bilanzierung <strong>von</strong><br />

Zinsbegrenzungsverträgen: Grundsätze und Probleme, in: Ballwieser/Böcking/Drukarczyk/Schmidt, Bilanzrecht und<br />

Kapitalmarkt, Festschrift für Adolf Moxter, Düsseldorf 1994, S. 147ff.; Winter, Zur Rückstellungsdotierung bei OTC-<br />

Zinsoptionen, BB 1995, 1631; Winter, Aktivierungsfähigkeit <strong>von</strong> Finanzderivaten dargestellt am Beispiel <strong>von</strong><br />

641<br />

642<br />

643<br />

644<br />

645<br />

Dötsch, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, <strong>Die</strong> Körperschaftsteuer [1998], § 50c EStG<br />

Rn. 156ff., 178ff.<br />

Im einzelnen dazu Dötsch, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, <strong>Die</strong> Körperschaftsteuer<br />

[1998], § 50c EStG Rn. 160, 178ff., 188 jeweils m.w.N.<br />

IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften (IDW BFA 2/1995), WPg 1995, 421.<br />

Im einzelnen vgl. Winter, Zur Rückstellungsdotierung bei OTC-Zinsoptionen, BB 1995, 1631<br />

m.w.N.<br />

Im einzelnen Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340e HGB<br />

Rn. 431.<br />

2005


116<br />

Zinsbegrenzungsvereinbarungen, BB 1996, 2083; Strieder, Cap-Prämien im Jahresabschluß des Erwerbers bei<br />

veränderten Marktverhältnissen, DB 1996, 1198; Winter, <strong>Die</strong> handelsrechtliche Bilanzierung <strong>von</strong><br />

Zinsbegrenzungsvereinbarungen, DB 1997, 1985; Stuirbrink/Brüggentisch, in: Beck VersBil-Komm., 1. Aufl. 1998,<br />

§ 341b HGB Rdnr. 166ff.; Förschle, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 246 HGB Rdnr. 120ff.; Prahl/Naumann,<br />

Financial Instruments, in: HdJ, Abt. II/10 [2000] Rdnr. 143ff.; Bieg, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionen und<br />

Zinsbegrenzungsvereinbarungen, StB 2003, 288; Rau, Zur steuerlichen Behandlung <strong>von</strong> Zinsbegrenzungen und<br />

Optionen nach dem BFH-Urteil zur bilanziellen Behandlung erhaltener Stillhalterprämien, DStR 2003, 1769; Rätke,<br />

Bewertung der Rechte aus einem Zinsbegrenzungsvertrag (sog. Cap) mit dem niedrigeren Teilwert, StuB 2004, 34.<br />

a) Erscheinungsformen<br />

Ein Cap ist die auf einen bestimmten Kapitalbetrag bezogene vertragliche Vereinbarung<br />

einer Zinsobergrenze. Der Verkäufer eines Zinscaps verpflichtet sich, am Ende der<br />

vereinbarten Zinsperioden (Roll-over-Termin) dem Capkäufer die Differenz zwischen der<br />

festgelegten Zinsobergrenze (strike rate) und dem vereinbarten variablen Referenzzinssatz<br />

(z.B. LIBOR) zu zahlen. Liegt der Marktzins unterhalb der Obergrenze, werden keine<br />

Zahlungen fällig. Als Gegenleistung für seine Leistungsverpflichtung erhält der Capverkäufer<br />

eine in der Regel einmalige Vergütung.<br />

Das Gegenstück zum Cap ist ein Floor, die vertragliche Vereinbarung einer Zinsuntergrenze.<br />

Unterschreitet dabei der Referenzzinssatz die vertraglich festgelegte Zinsuntergrenze, so<br />

zahlt der Verkäufer (Stillhalter) dem Käufer des Floor die Differenz zur Zinsuntergrenze.<br />

Liegt z.B. an einem vereinbarten Roll-over-Termin der aktuelle LIBOR unter der die<br />

vereinbarten Zinsuntergrenze, muß der Stillhalter in Höhe der Differenz zwischen<br />

Zinsuntergrenze und LIBOR Ausgleich leisten; bleiben die Marktzinsen über Floor-Niveau,<br />

erfolgt keine Zahlung.<br />

Ein Collar entspricht dem gleichzeitigen Kauf eines Cap und Verkauf eines Floor. Der Collar-<br />

Verkäufer willigt ein, den variablen Zinssatz einer Verbindlichkeit des Käufers durch eine<br />

Unter- und Obergrenze festlegende Bandbreite zu limitieren. Der Schuldner wählt den<br />

Referenzzinssatz, den Absicherungszeitraum und eine Zinsbandbreite. Der Verkäufer des<br />

Collar garantiert gegen die Zahlung einer Prämie, daß die Zinszahlungen die festgelegte<br />

Obergrenze nicht übersteigen werden, hat dagegen aber Zinsvorteile, wenn die Marktzinsen<br />

unter die festgelegte Untergrenze fallen. Liegt der Marktzins zwischen Unter- und<br />

Obergrenze, zahlt der Schuldner Marktzinsen. Liegen die Zinssätze außerhalb der<br />

vereinbarten Bandbreite, leistet der Verkäufer Zinszahlungen (wenn der Marktzins über der<br />

Obergrenze liegt) oder erhält Zinszahlungen (wenn der Marktzins unterhalb der Untergrenze<br />

liegt). Im Ergebnis kann so ein Investor die auf den Cap zu zahlende Prämie verringern:<br />

während er einerseits für das Recht zahlt, seinen variablen Zinssatz zu begrenzen, erhält er<br />

andererseits für seine Mindestzinssatzgarantie eine Prämie.<br />

b) Einsatz <strong>von</strong> Zinsbegrenzungsvereinbarungen<br />

Eingesetzt werden Zinsbegrenzungsvereinbarungen sowohl im Micro-, im Macro- als auch im<br />

Handelsbereich. Im Micro-Bereich ist ein Cap oder Floor typischerweise einer variabel<br />

verzinslichen Position zugeordnet.<br />

Kreditaufnahme über 5 Mio. am 1.7.2001<br />

Konditionen: 5 Jahre, Zinssatz 6-Monats-EURIBOR, Roll-over-Termine am 1.1. und 1.7.<br />

Mittelanlage <strong>von</strong> 5 Mio. zu 7,5%.<br />

Ziel: Begrenzung der Refinanzierung auf höchstens 6,5%.<br />

Kauf eines Zins-Cap am 1.7.2001.<br />

Konditionen: 5 Jahre, Strike-Preis <strong>von</strong> 6,5% über einen Nominalbetrag <strong>von</strong> 5 Mio. und Rollover-Terminen<br />

am 1.1. und 1.7. Prämie: 2% ( 100.000).<br />

Der Marktzins beträgt am 1.7.2002 7,25%.<br />

2005


117<br />

<strong>Die</strong> aktivierte Prämie wird als Aufwand über die Laufzeit bis 1.7.2006 verteilt. Aufwandsbuchung<br />

am 31.12.2001 <strong>von</strong> 10.000.<br />

Ein Marktzinssatz <strong>von</strong> 7,25% am 1.7.2002 führt zu einer Ausgleichszahlung des Stillhalters<br />

<strong>von</strong> 18.750. Der Ausgleichsbetrag betrifft die Periode 1.7. bis 31.12.2002 und ist daher für<br />

diesen Zeitraum ertragswirksam zu buchen.<br />

c) <strong>Erfassung</strong> beim Erwerber<br />

Zinsbegrenzungsvereinbarungen (Caps, Floors und Collars) sind wie Optionen zu bilanzieren<br />

und zu bewerten 646 . Ein Cap ist als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren 647 . <strong>Die</strong><br />

Anschaffungskosten bestimmen sich nach den gezahlten Optionsprämien bzw. im Falle <strong>von</strong><br />

ratierlich zu zahlenden Prämien nach deren Barwert. Nach anderer Ansicht sind die<br />

gezahlten Prämien wie ein Damnum als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu<br />

aktivieren 648 .<br />

Ein Zinsabgrenzungsvertrag (Cap) wird regelmäßig als eine Serie <strong>von</strong> Zinsoptionen<br />

verstanden 649 . Entsprechend wird er als abnutzbares Wirtschaftsgut eingeordnet, das nach<br />

§ 7 Abs. 1 EStG über die Laufzeit linear abzuschreiben ist, weil am Ende jeder<br />

Ausgleichsperiode eine dieser Teil-Optionen verfällt 650 . Ungeachtet dessen ist zu jedem<br />

Bilanzstichtag der Niederstwerttest zu machen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) 651 .<br />

d) <strong>Erfassung</strong> beim Stillhalter<br />

Der Stillhalter einer Zinsbegrenzungsvereinbarung hat die erhaltene Prämie wie ein<br />

Stillhalter eines Optionsgeschäfts als sonstige Verbindlichkeit zu passivieren. Alternativ dazu<br />

wird die <strong>Erfassung</strong> der erhaltenen Prämie als passiver Rechnungsabgrenzungsposten 652 oder<br />

646<br />

647<br />

648<br />

649<br />

650<br />

651<br />

652<br />

Im einzelnen Häuselmann, <strong>Die</strong> Bilanzierung und Besteuerung <strong>von</strong><br />

Zinsbegrenzungsverträgen (Caps, Floors, Collars), BB 1990, 2149, 2153; ebenso<br />

Windmöller/Breker, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften, WPg 1995, 389, 396; Förschle, in:<br />

Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 240 HGB Rn. 121; Burkhardt, <strong>Die</strong> Bilanzierung <strong>von</strong><br />

Zinsbegrenzungsverträgen: Grundsätze und Probleme, FS Moxter, 1994, S. 147ff.; Winter,<br />

Aktivierungsfähigkeit <strong>von</strong> Finanzderivaten Dargestellt am Beispiel <strong>von</strong><br />

Zinsbegrenzungsvereinbarungen, BB 1996, 2083.<br />

FG München v. 25.3.2003, 6 K 2641/01, EFG 2003, 1073, rkr.; Förschle, in: Beck Bil-<br />

Komm., 5. Aufl. 2003, § 246 HGB Rn. 121; Bauer, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 5 EStG<br />

Rn. F 310d; Häuselmann, <strong>Die</strong> Bilanzierung und Besteuerung <strong>von</strong> Zinsbegrenzungsverträgen<br />

(Caps, Floors, Collars), BB 1990, 2149.<br />

So Schulze/Osterloh, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl. 2000, § 42 GmbHG Rn. 70,<br />

154; Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rn. 382. Für ein Wahlrecht, die<br />

gezahlte Prämie als sonstigen Vermögensgegenstand oder aktiven RAP anzusetzen:<br />

Förschle, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 240 HGB Rn. 121.<br />

Statt aller FG München v. 25.3.2003, 6 K 2641/01, EFG 2003, 1073, rkr.. Ähnlich auch<br />

schon BFH v. 24.11.1999, X R 144/96, BStBl. II 2000, 263.<br />

Rätke (Bewertung der Rechte aus einem Zinsbegrenzungsvertrag (sog. Cap) mit dem<br />

niedrigeren Teilwert, StuB 2004, 34) mit Verweis auf FG München v. 25.3.2003, 6 K<br />

2641/01, EFG 2003, 1072, rkr.. Ebenso Bieg, Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Optionen<br />

und Zinsbegrenzungsvereinbarungen, StB 2003, 377.<br />

FG München v. 25.3.2003, 6 K 2641/01, EFG 2003, 1072, rkr.<br />

Scharpf/Luz, Risikomanagement, Bilanzierung und Aufsicht <strong>von</strong> Finanzderivaten, 2. Aufl.<br />

2000, S. 572; Häuselmann, <strong>Die</strong> Bilanzierung und Besteuerung <strong>von</strong><br />

Zinsbegrenzungsverträgen (Caps, Floors, Collars), BB 1990, 2149; Bauer, in:<br />

2005


118<br />

Rückstellung befürwortet 653 . In jedem Fall wird es als sachgerecht angesehen, den<br />

Passivposten über die Laufzeit ratierlich ertragswirksam aufzulösen 654 . <strong>Die</strong>s begründet sich<br />

ebenfalls aus dem Verständnis eines Cap als einer Serie <strong>von</strong> Optionen, bei denen für<br />

abgelaufene Zeiträume eine Verpflichtung des Stillhalters nicht mehr besteht. Ist aufgrund<br />

der Zinsentwicklung damit zu rechnen, daß der Stillhalter in zukünftigen Zinsperioden<br />

Ausgleichszahlungen zu leisten hat, ist dafür mittels einer Drohverlustrückstellung (§ 5 Abs. 2<br />

a EStG) Vorsorge zu tragen 655 .<br />

IV. Termingeschäfte<br />

Schmekel, <strong>Die</strong> Bilanzierung <strong>von</strong> Terminkontrakten in den USA, DB 1985, 1495; Windmöller, Zinstermingeschäfte der<br />

Kreditinstitute, in: Forster (Hrsg), Beiträge zur Bankaufsicht, Bankbilanz und Bankprüfung, Düsseldorf 1995, S. 207; Jutz,<br />

Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Financial Futures, BB 1990, 1515; Grützemacher, Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong><br />

Interest Rate-Futures, <strong>Die</strong> Bank 1990, 287; Häuselmann/Wiesenbart, Fragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung <strong>von</strong><br />

Geschäften an der Deutschen Terminbörse (DTB), DB 1990, 645; BdB, Bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> DTB-Futures, <strong>Die</strong><br />

Bank 1991, 105; IDW, Bilanzierung und Prüfung <strong>von</strong> Financial Futures und Forward Rate Agreements (IDW BFA<br />

2/1993), WPg 1993, 517; Eisele/Knobloch, Offene Probleme bei der Bilanzierung <strong>von</strong> Finanzinnovationen, DStR 1993,<br />

577; Göttgens/Prahl, Bilanzierung und Prüfung <strong>von</strong> Financial Futures und Forward Rate Agreements, WPg 1993, 503;<br />

Beckmann, <strong>Die</strong> Bilanzierung bei Kurssicherung durch Termingeschäfte, RIW 1993, 387; Menninger, <strong>Die</strong> Bewertung <strong>von</strong><br />

Devisen Futures bei Hedgegeschäften im Jahresabschluß großer Kapitalgesellschaften, IStR 1994, 253; Rabenhorst,<br />

Anschaffungskosten bei der effektiven Erfüllung <strong>von</strong> Finanzterminkontrakten und bilanzielle Risikoberücksichtigung, DB<br />

1994, 741; Menninger, <strong>Die</strong> Abbildung <strong>von</strong> Hedgegeschäften mittels Zins-Futures im Jahresabschluß großer<br />

Kapitalgesellschaften, RIW 1994, 300; Menninger, Spekulative Zins-Futures im Jahresabschluß großer<br />

Kapitalgesellschaften, BB 1994, 175; Menninger, <strong>Die</strong> Abbildung <strong>von</strong> Financial Futures im Jahresabschluß, RIW 1994,<br />

43; Schneider, Bilanzierung <strong>von</strong> festverzinslichen Wertpapieren und Zinsfutures durch Kreditinstitute bei gemeinsamer<br />

Bewertung, BB 1995, 1231; Oestereicher/Haun, Problembereiche der nationalen und internationalen Besteuerung <strong>von</strong><br />

Zinsderivaten, DStR 1995/Beihefter zu Heft 50; Wotschofsky/Thomas, Bilanzierung <strong>von</strong> Termingeschäften, BBK [2002],<br />

Fach 12 S. 6597; Wotschofsky/Thomas, Besteuerung <strong>von</strong> Termingeschäften, FB 2003, 31; Bieg, Bilanzierung und<br />

Bewertung <strong>von</strong> Financial Futures, StB 2003, 93; Bieg, Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Forward Rate Agreements, StB<br />

2003, 174.<br />

Bei den Termingeschäften 656<br />

ist zu unterscheiden zwischen den sog. Forward Rate<br />

Agreements (FRA) und den Futures.<br />

1. Grundlagen<br />

a) Forward Rate Agreements<br />

Forward-Kontrakte stellen am Over-the-Counter-Markt gehandelte unbedingte<br />

Termingeschäfte dar, die zwischen den Vertragsparteien individualvertraglich vereinbart<br />

werden, jedoch in der Regel auf standardisierten Vertragsmustern beruhen. Sie können eine<br />

physische Lieferung des Underlying vorsehen oder wie Futures einen Barausgleich.<br />

Regelmäßig handelt es sich bei Forward Rate Agreements um Zinstermingeschäfte.<br />

653<br />

654<br />

655<br />

656<br />

Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 5 EStG Rn. F 310c. Für ein Wahlrecht zwischen der <strong>Erfassung</strong><br />

als Verbindlichkeit oder Rechnungsabgrenzungsposten Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl.<br />

1998, § 246 HGB Rn. 383.<br />

Als alternative Ausweismethode nach Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB<br />

Rn. 383.<br />

So auch Rau, Zur steuerlichen Behandlung <strong>von</strong> Zinsbegrenzungen und Optionen nach dem<br />

BFH-Urteil zur bilanziellen Behandlung erhaltener Stillhalterprämien, DStR 2003, 1769.<br />

Rau, Zur steuerlichen Behandlung <strong>von</strong> Zinsbegrenzungen und Optionen nach dem BFH-<br />

Urteil zur bilanziellen Behandlung erhaltener Stillhalterprämien, DStR 2003, 1769;<br />

Häuselmann, <strong>Die</strong> Bilanzierung und Besteuerung <strong>von</strong> Zinsbegrenzungsverträgen (Caps,<br />

Floors, Collars), BB 1990, 2149.<br />

Im einzelnen IDW, Bilanzierung und Prüfung <strong>von</strong> Financial Futures und Forward Rate<br />

Agreements (IDW BFA 2/1993), WPg 1993, 517. Ferner Scharpf/Luz, Risikomanagement,<br />

Bilanzierung und Aufsicht <strong>von</strong> Finanzderivaten, 2. Aufl. 2000, S. 507ff., 579ff.<br />

2005


119<br />

Der als Käufer eines Forward Rate Agreements bezeichnete Vertragspartner verpflichtet sich<br />

dabei, den Kapitalbetrag (die Einlage) zu den vereinbarten Bedingungen gedanklich zu<br />

übernehmen; er tritt gleichsam als (zukünftiger) Kreditnehmer auf. Umgekehrt tritt der<br />

Verkäufer des Forward Rate Agreements, der sich verpflichtet, die Einlage gedanklich zu den<br />

vereinbarten Bedingungen zu leisten, gleichsam als (zukünftiger) Kreditgeber bzw. Anleger<br />

auf 657 .<br />

<strong>Die</strong> Vertragspartner eines Forward Rate Agreements vereinbaren am Abschlußtag:<br />

einen festen Zinssatz (FRA-Satz)<br />

einen bestimmten Kapitalbetrag, der aber in keinem Fall zwischen den Vertragspartnern<br />

ausgetauscht werden soll, sondern ausschließlich als Basis zur Berechnung einer<br />

Ausgleichszahlung dient,<br />

einen festgelegten Anfangstermin der Verzinsung in der Zukunft (Settlement Date),<br />

eine bestimmte, mit diesem Termin beginnende Laufzeit (Zinsperiode bzw. FRA-<br />

Laufzeit),<br />

einen Referenzzins, der das Marktzinsniveau der vereinbarten FRA-Laufzeit in der<br />

jeweiligen Währung widerspiegelt (bei Kontrakten in EUR i.d.R. einen EURIBOR-Satz).<br />

b) Futures<br />

Bei Futures-Kontrakten handelt es sich um börsengehandelte und dementsprechend<br />

standardisierte Finanzinstrumente. Ein Future-Kontrakt ist ein unbedingtes Termingeschäft,<br />

bei dem für die beiden anonymen Kontraktpartner eine unbedingte Lieferverpflichtung<br />

besteht. Der Käufer eines Futures verpflichtet sich, zu einem vereinbarten Zeitpunkt eine<br />

festgelegte Menge des zugrunde liegenden Handelsobjektes (Basiswert) zu einem bei<br />

Vertragsabschluß vereinbarten Terminkurs abzunehmen. Der Verkäufer eines Futures<br />

verpflichtet sich umgekehrt, dem Käufer den Basiswert zu liefern. <strong>Die</strong> Zahlung erfolgt nicht<br />

bei Vertragsabschluß, sondern bei Lieferung des Basiswertes 658 . Futures können sich auf<br />

lieferbare Gegenstände wie z.B. Devisen beziehen, oder auf nicht lieferbare Bezugsgröße<br />

(Underlyings) wie z.B. einen Index. Zu den physisch erfüllbaren Futures zählen auch die<br />

Zinsfutures, denen wie z.B. dem Euro-Bund-Future an der EUREX zwar eine rechnerische<br />

Bezugsgröße zugrundeliegt, dessen Erfüllung jedoch durch die Lieferung <strong>von</strong> bestimmten<br />

konkreten, preislich gleichnamig gemachten Anleihen erfolgt. Üblicherweise erhält der<br />

Käufer jedoch bei Fälligkeit lediglich einen Barzahlungsanspruch (Differenzausgleich).<br />

Der Unterschied zwischen Kassa- und Terminkurs, der als Basis bezeichnet wird, beruht auf<br />

zwei Gruppen <strong>von</strong> Einflußfaktoren. <strong>Die</strong> so genannte Value-Basis ergibt sich aufgrund nicht<br />

meßbarer Faktoren wie Erwartungen der Marktteilnehmer, Tagesereignisse, Angebots- und<br />

Nachfragestrukturen und der Marktliquidität. <strong>Die</strong> zweite Gruppe beinhaltet die meßbaren<br />

Faktoren, die durch das Halten des entsprechenden Basiswerts verursacht werden (z.B.<br />

Finanzierungs- und Lagerkosten). <strong>Die</strong> Kosten, die durch das Halten des Basiswerts<br />

entstehen, ergeben abzüglich der Erträge aus dem Basiswert (z.B. Zinserträge) die Carry<br />

Basis (Nettofinanzierungskosten), den zweiten Bestandteil der Basis. <strong>Die</strong>s läßt sich als<br />

Gleich wie folgt darstellen: Terminkurs Kassakurs = Basis = Value Basis + Carry Basis.<br />

Läßt man die nicht meßbaren Einflußfaktoren (also die Value Basis) außer Betracht, so<br />

ergibt sich der so genannte Fair Value als theoretischer Terminkurs aus dem Kassakurs und<br />

der Carry Basis (Fair Value = Kassakurs + Carry Basis) 659 .<br />

657<br />

658<br />

659<br />

Bieg, Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Forward Rate Agreements, StB 2003, 174.<br />

Bieg, Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Financial Futures, StB 2003, 92.<br />

Bieg, Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Financial Futures, StB 2003, 92.<br />

2005


120<br />

2. Aktien-Termingeschäfte<br />

a) Arten <strong>von</strong> Aktien-Termingeschäften<br />

Bei Aktientermingeschäften stehen den Handelsteilnehmern neben individualvertraglich<br />

vereinbarten Kontrakten zumeist nur Aktienindex-Futures zur Verfügung. <strong>Die</strong> Londoner<br />

Terminbörse LIFFE hatte im September 2000 erstmals Futures auf Einzelaktien (Single Stock<br />

Futures) angeboten. Mittlerweile werden Stock Futures auch an den Börsen in New York<br />

(NASDAQ), Amsterdam, Madrid und Montreal gehandelt.<br />

Der Aktienindexterminkontrakt (DAX-Future) an der EUREX beinhaltet den standardisierten<br />

"Kauf" bzw. "Verkauf" des Deutschen Aktienindexes. Da dieser als Gegenstand nicht handelbar<br />

ist, erhält der Käufer bei Fälligkeit keinen Liefer- sondern nur einen Barzahlungsanspruch<br />

in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten "Terminpreis" und dem höheren Indexstand<br />

bei Fälligkeit. Der Verkäufer muß die Differenz entsprechend bezahlen. Liegt der<br />

DAX bei Fälligkeit unter dem vereinbarten Terminpreis gilt dies für Käufer bzw. Verkäufer<br />

spiegelbildlich. In der Praxis werden die Kontrakte nicht durch Barausgleich, sondern durch<br />

Glattstellung beendet, d.h. ein Terminkauf wird durch einen entsprechenden<br />

Verkaufskontrakt mit Closing-Vermerk vor Fälligkeit aufgelöst.<br />

b) Bilanzierung <strong>von</strong> Aktien-Termingeschäften<br />

Termingeschäfte unterliegen den allgemeinen Bilanzierungsregeln; sie sind als schwebende<br />

Geschäfte grundsätzlich nicht bilanzwirksam 660 . Für drohende Verluste sind Rückstellungen<br />

zu bilden (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB), die steuerlich unbeachtlich sind (§ 5 Abs. 4a EStG).<br />

Am Abschlußstichtag sind Termingeschäfte grundsätzlich einzeln zu bewerten; dienen<br />

Futures oder Forwards der Absicherung <strong>von</strong> Bilanzposten, so sind sie mit diesem<br />

zusammengefaßt zu bewerten 661 . <strong>Die</strong> Bewertung eines Terminkontraktes erfolgt regelmäßig<br />

durch einen Vergleich des abgeschlossenen Terminkurses mit dem am Bilanzstichtag für die<br />

Restlaufzeit des Termingeschäftes geltenden Terminkurses 662 . <strong>Die</strong> drohende Verluste aus<br />

Terminkontrakten sind dabei unabhängig <strong>von</strong> Variation Margin-Zahlungen durch Bildung <strong>von</strong><br />

Rückstellungen zu berücksichtigen 663 . <strong>Die</strong> Dotierung der Rückstellung hat kann sich jedoch<br />

an der geleisteten Variation Margin orientieren. <strong>Die</strong> auf dem Margin-Account verbuchten<br />

(vorläufigen) Verluste entsprechen daher genau dem aus dem Termingeschäft erzielten Ergebnis.<br />

c) Aktientermingeschäfte mit physischer Erfüllung<br />

aa) Der Aktienkauf auf Termin<br />

Ein noch nicht abgewickelter Aktienkauf auf Termin kann die Bildung einer steuerlich nicht<br />

anzuerkennenden Drohverlustrückstellung erforderlich machen, wenn der Marktpreis unter<br />

dem Terminkaufpreis liegt 664 . Beim Terminkäufer entsprechen die Anschaffungskosten der<br />

660<br />

661<br />

662<br />

663<br />

664<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rn. 377.<br />

IDW, Bilanzierung und Prüfung <strong>von</strong> Financial Futures und Forward Rate Agreements (IDW<br />

BFA 2/1993), WPg 1993, 517.<br />

Prahl/Naumann, in: HdJ, Abt. II/10 [2000] Rn. 76.<br />

Häuselmann/Wiesenbart, Fragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung <strong>von</strong> Geschäften an der<br />

Deutschen Terminbörse (DTB), DB 1990, 647.<br />

IDW, Bilanzierung und Prüfung <strong>von</strong> Financial Futures und Forward Rate Agreements (IDW<br />

BFA 2/1993), WPg 1993, 517; Förschle, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 246 HGB Rn.<br />

131.<br />

2005


121<br />

gelieferten Aktien dem hingegebenen Betrag, d.h. dem Terminkaufpreis. Ohne Bedeutung ist<br />

dabei, ob der Kaufpreis erst im Zeitpunkt der Lieferung zu zahlen ist oder eine Anzahlung<br />

(Prepaid Forward) erfolgte. <strong>Die</strong> Anschaffungskosten bestimmen sich auch dann nach dem<br />

hingegebenen Betrag, wenn der Marktpreis im Übertragungszeitpunkt unter dem<br />

vereinbarten Kaufpreis liegt (Überpreis). Es ist dann zum folgenden Bilanzstichtag eine<br />

Abschreibung auf den niedrigeren Wert vorzunehmen 665 . Eine direkte Einbuchung der<br />

erworbenen Aktien zum niedrigeren Zeitwert ist nicht möglich 666 . Der Abschreibungsaufwand<br />

wird unter Umständen durch den Ertrag kompensiert, der sich infolge der im Zeitpunkt des<br />

Erwerbs gebotenen Auflösung einer im Vorjahr gebildeten Drohverlustrückstellung ergeben<br />

hat. Steuerlich ist der Abschreibungsaufwand nicht berücksichtigungsfähig (§ 8b Abs. 3<br />

KStG). Der Ertrag aus der Auflösung der handelsrechtlich gebildeten Drohverlustrückstellung<br />

ist steuerlich ebenfalls nicht relevant. Im Ergebnis ist der Verlust aus dem Termingeschäft<br />

(in Gestalt des überhöhten Kaufpreises) steuerlich nicht abzugsfähig.<br />

bb) Der Aktienverkauf auf Termin<br />

Bei einem noch nicht abgewickelten Aktienverkauf auf Termin ist die Bildung einer -<br />

steuerlich nicht anzuerkennenden - Drohverlustrückstellung erforderlich, wenn der Marktpreis<br />

des zu liefernden Aktien über dem Terminverkaufspreis liegt 667 . Hat der Terminverkäufer die<br />

Aktien im Bestand, ist eine Abschreibung auf den niedrigeren beilzulegenden Wert nicht<br />

erforderlich, solange der vereinbarte Terminkurs den Bilanzansatz deckt 668 . Ein Terminkurs<br />

über dem Buchwert berechtigt nicht zur Gewinnrealisierung vor Erfüllung des<br />

Terminverkaufs. den Verkäufer der Veräußerungserlös identisch mit dem im Kontrakt<br />

vereinbarten Preis. <strong>Die</strong> Ermittlung des Veräußerungsgewinns im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG<br />

erfolgt nach allgemeinen bilanzrechtlichen Grundsätzen (§ 8 Abs. 1 KStG i.V. mit § 5 Abs. 1<br />

EStG) 669 . Wird ein Termingeschäft durch Lieferung vorhandener Wirtschaftsgüter erfüllt und<br />

liefert der Verkäufer dem Käufer die Wirtschaftsgüter zu dem in voraus vereinbarten Preis,<br />

ermittelt sich der Abgangserfolg beim Verkäufer durch Gegenüberstellung des empfangenen<br />

Betrages (Abrechnungsbetrag) mit dem Buchwert des gelieferten Gegenstandes.<br />

d) Aktienindex-Terminkontrakte und Stock Futures<br />

Börsengehandelte Aktien- und Aktienindex-Terminkontrakte stehen regelmäßig eine<br />

Erfüllung durch Barausgleich vor. Für ihre Bilanzierung und Bewertung gelten die<br />

Grundsätze für physisch zu erfüllende Kontrakte entsprechend. <strong>Die</strong>s gilt auch hinsichtlich der<br />

Bildung <strong>von</strong> Bewertungseinheiten. Bei Fälligkeit erhaltene Ausgleichszahlungen sind in voller<br />

Höhe steuerpflichtig. Geleistete Ausgleichszahlungen führen zu einem Verlust aus einem<br />

Termingeschäft, der der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG<br />

unterliegt. Mit der Fälligkeit enden gebildete Bewertungseinheiten. <strong>Die</strong> betreffenden<br />

Aktienposition unterfallen dann wieder der Einzelbewertung im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 2<br />

EStG und § 8b Abs. 3 KStG.<br />

665<br />

666<br />

667<br />

668<br />

669<br />

IDW, Bilanzierung und Prüfung <strong>von</strong> Financial Futures und Forward Rate Agreements (IDW<br />

BFA 2/1993), WPg 1993, 517; Förschle, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 246 HGB Rn.<br />

131.<br />

So aber Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1995, § 255 HGB Rn. 75.<br />

IDW, Bilanzierung und Prüfung <strong>von</strong> Financial Futures und Forward Rate Agreements (IDW<br />

BFA 2/1993), WPg 1993, 517; Förschle, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 246 HGB Rn.<br />

131.<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1995, § 253 HGB Rn. 539.<br />

Vgl. Menck, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG [2004], § 8b KStG Rn. 126.<br />

2005


122<br />

Index-Terminkontrakte sind ihrer Natur nach nur geeignet, ein gesamtes Aktienportfolio<br />

gegen Kursänderungsrisiken zu sichern, das genau die im Index zusammengefaßten Werte<br />

entsprechend ihrer dort vorgenommenen Gewichtung umfassen müßte. Selbst wenn dies<br />

darstellbar wäre, würde ein solcher Indexkontrakt im Grunde nur Macro-Hedgings erlauben,<br />

da notwendigerweise eine Gesamtheit <strong>von</strong> einzelnen Aktien als "Bewertungsäquivalent"<br />

herangezogen werden müßte. <strong>Die</strong> Bildung <strong>von</strong> Bewertungseinheiten ist in diesem Falle<br />

abzulehnen 670 . Im Gegensatz dazu erscheint eine Portfolio-Bewertung <strong>von</strong><br />

Handelsbeständen an Aktienindex-Terminkontrakten, durchaus auch unterschiedlicher<br />

Basispreise und Fälligkeiten, als zulässig 671 .<br />

3. Zinsfutures<br />

Zinsterminkontrakte sind Vereinbarungen zwischen zwei Vertragsparteien, eine definierte<br />

Geld- oder Kapitalanlage, zu einem vereinbarten Preis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu<br />

liefern oder abzunehmen. Zur physischen Abnahme kommt es regelmäßig nicht, nicht nur<br />

weil die Glattstellung der Regelfall ist, sondern weil die Börsenbedingungen <strong>von</strong> vornherein<br />

nur Barausgleichszahlungen vorsehen.<br />

Beim EUREX Euro Bund Future beispielsweise, verpflichtet sich der Käufer, per Fälligkeitstermin<br />

eine fiktive Bundesanleihe mit einem Kupon <strong>von</strong> 6% und einer Laufzeit <strong>von</strong> 8½<br />

bis 10½ Jahren im Nennwert <strong>von</strong> 100.000 (pro Kontrakt) zum vereinbarten Preis<br />

abzunehmen. Da eine Anleihe mit den genannten Konditionen am Markt nicht immer<br />

verfügbar sein wird, sehen die geplanten Kontraktbedingungen vor, daß der Verkäufer seine<br />

Lieferpflicht mit allen umlaufenden Bundesanleihen erfüllen kann, die eine Restlaufzeit <strong>von</strong><br />

8,5-10,5 Jahren aufweisen. Der Kurs des zu liefernden Papiers wird dazu durch einen <strong>von</strong><br />

der Börse veröffentlichten Konversionsfaktor auf die dem Zinsterminkontrakt zugrundeliegende<br />

Anleihe (mit 6%-Kupon) umgerechnet.<br />

Zinsterminkontrakte sind als schwebende Geschäfte nicht zu bilanzieren; für drohende<br />

Verluste sind Rückstellungen zu bilden.<br />

Beim Micro-Hedge müssen sich die wirtschaftlichen Chancen und Risiken aus den verknüpften<br />

Geschäften weitestgehend kompensieren. Mit einem Zinsfuture können zinstragende<br />

Wertpapiere, Buchforderungen, Buchverbindlichkeiten und außerbilanzielle Positionen<br />

abgesichert werden. Bei der Sicherung eines Wertpapierbestandes kann auf die<br />

Abschreibung verzichtet werden. Bei der Sicherung einer Buchforderung tritt die<br />

Notwendigkeit einer kompensatorischen Bewertung in dieser Form nicht auf, da<br />

Zinsforderungen grundsätzlich nicht bewertet werden. Nur im Falle fallender Zinsen wird die<br />

kompensatorische Bewertung in der Form relevant, als der sich aus der Future-Position<br />

ergebende Rückstellungsbedarf durch die unrealisierten Gewinne der Buchforderung zu<br />

kompensieren ist 672 . <strong>Die</strong> Short-Position aus einem Bund-Future kann abgesichert werden,<br />

wenn ein Kontraktverkäufer einen Bestand an gegebenenfalls lieferfähigen Bundesanleihen<br />

vorhält. Sind die gesicherten Papiere in ihren Konditionen nur ähnlich wie der Handelsgegenstand<br />

des Bund-Future ist eine kompensatorische Bewertung insoweit unzulässig 673 .<br />

670<br />

671<br />

672<br />

673<br />

Häuselmann/Wiesenbart, Fragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung <strong>von</strong> Geschäften an der<br />

Deutschen Terminbörse (DTB), DB 1990, 647.<br />

Ebenso Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340e HGB Rn. 477.<br />

Vgl. entsprechend BFH v. 17.2.1993, X R 60/89, BStBl. II 1993, 437.<br />

Häuselmann/Wiesenbart, Fragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung <strong>von</strong> Geschäften an der<br />

Deutschen Terminbörse (DTB), DB 1990, 647.<br />

2005


123<br />

Werden Future-Positionen zur Absicherung gegen das allgemeine Zinsänderungsrisiko<br />

aufgebaut, kann nach Ansicht der Literatur 674 auf eine Bewertung verzichtet werden. Voraussetzung<br />

ist, daß die Geschäfte in das Zinsrisikomanagement einbezogen werden und ihre<br />

Abbildung in der Zinsablaufbilanz finden. <strong>Die</strong> Risiken aus den Finanzinnovationen sind danach<br />

grundsätzlich nicht anders einzustufen als Risiken aus inkongruenten Refinanzierungen<br />

bilanzwirksamer Geschäfte 675 .<br />

Zinsfutures des Handelsbestandes können mit anderen Zinsinstrumenten einer Portfolio-<br />

Bewertung unterworfen werden. <strong>Die</strong> Bewertungsergebnisse aller Instrumente werden dabei<br />

verrechnet. Bei einem Überhang unrealisierter Verluste ist dann eine Drohverlust-Rückstellung<br />

zu bilden. Eine Vereinnahmung unrealisierter Gewinne ist nicht zulässig 676 .<br />

4. Forward Rate Agreements<br />

Bei Forward Rate Agreements (FRA) handelt es sich um nicht standardisierte Zinstermingeschäfte,<br />

für die die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze für Futures entsprechend<br />

gelten. Wird ein FRA zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen, entsprechen sich bei<br />

Vertragsschluß die Barwerte der in der Zukunft liegenden Leistungen und Gegenleistungen;<br />

der Marktwert ist damit gleich Null 677 . Der FRA ist ein schwebendes Geschäft, dessen<br />

Schwebezustand mit der Zahlung bzw. dem Erhalt der vereinbarten Ausgleichszahlung am<br />

sog. Settlement Date endet. <strong>Die</strong>se Zahlung ist in voller Höhe ergebniswirksam. Ein<br />

gegebenenfalls gebildete Drohverlustrückstellung ist entweder ertragserhöhend aufzulösen<br />

oder (buchhalterisch) zur Abdeckung der Ausgleichszahlung zu verwenden.<br />

Im Unterschied zu Futures liegt für FRAs kein Börsenpreis für eine Bewertung vor, so daß<br />

auf Marktquotierungen zurückzugreifen ist. Der Marktwert eines FRA kann im übrigen mit<br />

den Kosten für einen gegenläufigen FRA mit derselben Laufzeit, demselben Settlement<br />

Date, Kapitalbetrag und Referenzzinssatz ermittelt werden 678 . Ansonsten muß eine Marktbewertung<br />

mittels Abdiskontierung sämtlicher zukünftiger Cash-Flows auf der Basis der<br />

Marktverhältnisse am Bewertungsstichtag, d.h. unter Zugrundelegung der am Stichtag<br />

geltenden Zinsstrukturkurve, erfolgen 679 .<br />

<strong>Die</strong>nen FRAs der Absicherung <strong>von</strong> aktivischen oder passivischen Zinspositionen, kommt es<br />

darauf an, ob es sich bei diesen Zinspositionen um zinsinduziert bewertete Grundgeschäfte<br />

(d.h. Buchforderungen oder Buchverbindlichkeit, die nach h.M. keiner Zinsbewertung<br />

unterliegen) oder um zinsinduziert bewertete Grundgeschäfte (z.B. festverzinsliche<br />

Wertpapiere) handelt:<br />

bei zinsinduziert bewerteten Grundgeschäften wird im Ergebnis der FRA ebensowenig<br />

bewertet wie das Grundgeschäft. Bei einer negativen Wertentwicklung des FRA erfolgt<br />

674<br />

675<br />

676<br />

677<br />

678<br />

679<br />

BdB, Bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> DTB-Futures, <strong>Die</strong> Bank 1991, 105.<br />

Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340e HGB Rn. 414.<br />

IDW, Bilanzierung und Prüfung <strong>von</strong> Financial Futures und Forward Rate Agreements (IDW<br />

BFA 2/1993), WPg 1993, 517; BdB, Bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> DTB-Futures, <strong>Die</strong><br />

Bank 1991, 105.<br />

Bieg, Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Forward Rate Agreements, StB 2003, 174.<br />

Bieg, Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Forward Rate Agreements, StB 2003, 174.<br />

IDW, Bilanzierung und Prüfung <strong>von</strong> Financial Futures und Forward Rate Agreements (IDW<br />

BFA 2/1993), WPg 1993, 517.<br />

2005


124<br />

keine Rückstellungsbildung wie bei der Einzelbewertung, vielmehr erfolgt eine<br />

Festbewertung des zusammengeführten Grund- und Sicherungsgeschäfts 680 .<br />

die kompensatorische Bewertung bei zinsinduziert bewerteten Grundgeschäften erfolgt<br />

nach dem allgemeinen Grundsätzen des Micro-Hedging: die Bewertungsergebnisse<br />

werden verrechnet, wobei ein positiver Saldo bilanziell unberücksichtigt bleibt und ein<br />

negativer Saldo zur Bildung einer Drohverlustrückstellung führt.<br />

Im Falle des Macro-Hedging besteht die Möglichkeit einer globalen Festbewertung aller<br />

Zinspositionen oder einer globalen Marktbewertung 681 .<br />

V. Swaps<br />

Vögele, Zins-Swapverträge und die Vermeidung <strong>von</strong> gewerbesteuerlichen Dauerschulden, DB 1987, 1060; Franken,<br />

Dauerschulden durch Swaps, BB 1989, 2301; Wagner, Swap-Geschäfte Problem bei gewerbesteuerlichen<br />

Dauerschulden, IWB [1988] Fach 3 Deutschland Gruppe 5 Seite 73; Clemm/Nonnenmacher, Überlegungen zur<br />

Bilanzierung <strong>von</strong> Swapgeschäften, in: Knobbe-Keuk/Klein/Moxter, Handels- und Steuerbilanz, Festschrift für Georg<br />

Döllerer 1988, S. 65; Kommission für Bilanzierungsfragen des Bundesverbandes deutscher Banken, Zur<br />

Rechnungslegung <strong>von</strong> Swap-Geschäften, <strong>Die</strong> Bank 1988, 158; Dreissig, Swap-Geschäfte aus bilanzsteuerlicher Sicht,<br />

BB 1989, 322; Zorn, Swaps und Optionen ihre bilanzielle Darstellung, Finanz-Journal 1990, 244; Borchers,<br />

Swapgeschäfte im Zivil- und Steuerrecht, Frankfurt am Main 1993; Eisele/Knobloch, Offene Probleme bei der<br />

Bilanzierung <strong>von</strong> Finanzinnovationen, DStR 1993, 578; Wenger/Kaserer/Bayer, <strong>Die</strong> erfolgskonforme Abbildung <strong>von</strong> Zinsund<br />

Währungsswaps in der Handels- und Steuerbilanz, DStR 1995, 948; Oestereicher/Haun, Problembereiche der<br />

nationalen und internationalen Ertragsbesteuerung <strong>von</strong> Zinsderivaten, DStR 1995, Beihefter zu Heft 50; Happe,<br />

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Swapvereinbarungen, Düsseldorf 1996, 92ff.; Prahl/Naumann, Financial<br />

Instruments, in: HdJ, Abt. II/10 [2000], Rdnr. 93ff.; Maulshagen/Maulshagen, Rechtliche und bilanzielle Behandlung <strong>von</strong><br />

Swapgeschäften, BB 2000, 243; Schmidt/Wänger, Steuerliche Behandlung <strong>von</strong> Zinsswaps bei der Gewerbesteuer, NWB<br />

[2003] Heft 16 S. 1135; Herbst, <strong>Die</strong> Besteuerung <strong>von</strong> Swapgeschäften, DStZ 2003, 148; Bieg, Bilanzierung und<br />

Bewertung <strong>von</strong> Financial Swaps, StB 2003, 209; Halsch, Steuerliche Behandlung <strong>von</strong> Swapgeschäften, DStZ 2004, 511.<br />

1. Grundlagen<br />

a) Begriff und Erscheinungsformen <strong>von</strong> Swaps<br />

Der Begriff Swap kann mit Tausch oder Tauschgeschäft übersetzt werden. Dennoch werden<br />

regelmäßig keine Vermögensgegenstände zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht.<br />

Vermögensgegenstände oder auch abstrakte Bezugsgrößen dienen vielmehr nur als<br />

Referenzgröße zum Austausch <strong>von</strong> relativen Vorteilen, die sich aus den Bezugsobjekten<br />

ergeben. So zum Beispiel werden bei einem Zins-Swap zwischen den beiden<br />

Vertragsparteien Zahlungen ausgetauscht, die sich auf den gleichen Nominalbetrag <strong>von</strong> zwei<br />

unterschiedlichen Vermögensgegenständen (z.B. die Zinskupons aus einer festverzinslichen<br />

Anleihe einerseits und einer variabel verzinslichen Anleihe andererseits) beziehen.<br />

Nicht nur <strong>von</strong> Gegenstand bzw. den Bezugsgrößen her gibt es unterschiedlichste Swaps<br />

(Zinsswaps, Zins-Währungsswaps usw.); auch <strong>von</strong> den Modalitäten her 682 :<br />

Amortising-Swaps, bei denen sich die der Zinsberechnung zugrunde liegenden<br />

Kapitalbeträge sukzessive verringern;<br />

Step-up-Swaps, bei denen sich die der Zinsberechnung zugrunde liegenden<br />

Kapitalbeträge sukzessive erhöhen;<br />

680<br />

681<br />

682<br />

Im einzelnen dazu Bieg, Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Forward Rate Agreements, StB<br />

2003, 174.<br />

Im einzelnen dazu Bieg, Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Forward Rate Agreements, StB<br />

2003, 174.<br />

Vgl. Bieg, Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Financial Swaps, StB 2003, 209.<br />

2005


125<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Rollercoaster-Swaps, bei dieser Art <strong>von</strong> Zinsswaps erhöht sich anfangs der der<br />

Zinsberechnung zugrunde liegende Kapitalbetrag, um sich dann zu verringern;<br />

Forward-Swaps, bei denen die Vertragsparteien vereinbaren, zu einem späteren<br />

Zeitpunkt in einen bereits bei Vertragsabschluß genau spezifizierten Swap einzutreten;<br />

Extendable-Swaps, bei denen einem Swap-Partner das Recht eingeräumt wird, die<br />

ursprünglich vereinbarte Laufzeit des Swaps zu verlängern;<br />

Callable Swaps, die dem Festzinspartner das Recht eingeräumt wird, den Swap-Vertrag<br />

vorzeitig zu kündigen und somit eine Verkürzung der Laufzeit des Swaps zu erwirken;<br />

Putable Swaps, bei denen das Kündigungsrecht beim Zahler des variablen Satzes liegt;<br />

Swaptions, bei denen es sich um Optionen mit einem Swap als Basiswert handelt; im<br />

Gegensatz zum Forward Swap besitzt der Inhaber einer Swapoption das Recht, nicht<br />

jedoch die Verpflichtung, den Abschluß eines genau spezifizierten Swaps vom Stillhalter<br />

zu verlangen 683 .<br />

Swap-Verhältnisse können auf unterschiedliche Arten enden:<br />

durch Verfall (Expiration), d.h. der Vertrag wird bis zum Ende erfüllt<br />

durch Abschluß eines Gegenswaps für die Restlaufzeit zu aktuellen Marktbedingungen<br />

durch Abtretung aller Rechte und Pflichten an einen Dritten (Assignment)<br />

durch vorzeitige Vertragsauflösung (Close-out) zum aktuellen Marktwert des Swaps<br />

Rechtlich sind Swapverträge als atypische Verträge eigener Art (Vertrag sui generis)<br />

einzuordnen (§ 311 Abs. 1 i.V. mit § 241 BGB) 684 .<br />

b) Zins-Swaps<br />

Bei einem Zins-Swap werden zwischen zwei Partnern für eine bestimmte Laufzeit<br />

"Zinszahlungen" ausgetauscht. <strong>Die</strong> Zahlungen beziehen sich auf den gleichen Nominalbetrag,<br />

aber auf eine unterschiedliche Zinsbasis; in der Regel Festzinssatz gegen variablen<br />

Zins (z.B. LIBOR). <strong>Die</strong> Kontraktpartei, die Festzins erhält, wird regelmäßig als Receiver<br />

bezeichnet; Payer ist die Vertragspartei, die Festzins zu zahlen hat. Typischerweise erfolgt<br />

der Austausch der Leistungsverpflichtungen zu den gleichen Terminen (roll-over-Terminen).<br />

<strong>Die</strong> wechselseitigen Zahlungsverpflichtungen können jedoch auch einem unterschiedlichen<br />

Rhythmus folgen und/oder mit Vorausleistungen (upfront-payment) oder Abschlußzahlungen<br />

(balloon-payment) verbunden sein. Zinsswapverträge sind letztlich wie alle Swap-<br />

Vereinbarungen laufzeitbezogene wechselseitige Leistungsversprechen. Zahlungen hieraus<br />

sind - auch wenn die Bezugsgröße Zinssätze sind - niemals Zinsen im Rechtssinne, d.h.<br />

Entgelt für Kapitalüberlassung, weil es regelmäßig nicht zur Begründung <strong>von</strong><br />

Kapitalforderungen zwischen den Vertragsparteien kommt.<br />

Zins-Swaps werden regelmäßig dazu eingesetzt, die Zinsausstattung bestimmter bilanzieller<br />

Aktiva oder Passiva zu transformieren:<br />

ursprüngliche Position eingesetzter Swap synthetische Position<br />

emittierte Festzins-Anleihe Liability Swap (Receiver Swap) variabel verzinsliche<br />

Emission<br />

langfristig aufgenommener<br />

variabel verzinslicher Kredit<br />

Liability Swap (Payer Swap) festverzinsliche<br />

Mittelaufnahme<br />

erworbene Festzins-Anleihe Asset Swap (Payer Swap) variabel verzinsliche Anleihe<br />

erworbener Floater Asset swap (Receiver Swap) festverzinsliche Anleihe<br />

683<br />

684<br />

Vgl. hierzu BMF v. 3.9.1996 (IV B 2 S 2133 17/96).<br />

Maulshagen/Maulshagen, Rechtliche und bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> Swapgeschäften, BB<br />

2000, 243, 245; Herbst, <strong>Die</strong> Besteuerung <strong>von</strong> Swapgeschäften, DStZ 2003, 148.<br />

2005


126<br />

c) Währungsswaps<br />

Bei Währungsswaps werden neben Zinszahlungsverpflichtungen auch Kapitalbeträge<br />

getauscht 685 . <strong>Die</strong> jeweils getauschten Beträge lauten dabei auf unterschiedliche Währung. Zu<br />

Beginn der Laufzeit des Swaps werden die auf unterschiedliche Währung lautenden<br />

Kapitalbeträge getauscht (z.B. US-$ gegen ). Während der Laufzeit erfolgen<br />

Zinszahlungen, die auf die Währung der der Zinsberechnung zugrundeliegenden<br />

Kapitalbeträge lauten (variable Zinsen auf US-$ gegen Festzinsen auf ). Am Ende der<br />

Laufzeit werden die ursprünglich getauschten Kapitalbeträge zurückgetauscht.<br />

2. Bilanzielle <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong> Swap-Geschäften<br />

Als schwebende Geschäfte sind Zinsswaps grundsätzlich nicht zu bilanzieren. Ungeachtet<br />

dessen sind nach § 238 Abs. 1 HGB alle bewertungsrelevanten Informationen <strong>von</strong> Swap-<br />

Kontrakten in einer Vormerkbuchhaltung zu erfassen:<br />

• Name des Kontrahenten<br />

• Kapitalbetrag<br />

• Laufzeit<br />

• Zinssätze (aktuelle Anpassungen bei variablen Zinszahlungen)<br />

• Fälligkeitsdaten der Zinszahlungen<br />

• Umrechnungskurse<br />

• Dokumentation der Grundgeschäfte<br />

• Zugehörigkeit zu Hedge-Positionen beziehungsweise Gegengeschäften (Bewertungseinheiten)<br />

Bilanzwirksam werden Zinsswap-Geschäfte dann, wenn sich bei der Bewertung ein Aufwandsüberschuß<br />

ergibt, der nach der Bildung einer Drohverlust-Rückstellung verlangt (§ 249<br />

Abs. 1 HGB).<br />

Bilanzrelevant werden auch einmalige Vorleistungen in Gestalt <strong>von</strong> upfront-payments oder<br />

Abschlußzahlungen (balloon-payments). Sie werden nicht im Zahlungszeitpunkt erfolgswirksam,<br />

sondern nur laufzeitanteilig:<br />

Upfront-payments sind als aktive bzw. passive Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen<br />

und über die Laufzeit des Swaps zu verteilen. Es ist dabei der effektivzinskonstanten<br />

Methode 686 gegenüber der linearen Methode 687 zu folgen, da die Vorauszahlungen den<br />

Barwert der ansonsten gezahlten periodengerechten Raten darstellt. Upfront-payments<br />

sind als Sonstiger Vermögensgegenstand bzw. Sonstige Verbindlichkeit auszuweisen;<br />

in der Bankbilanz ist ein Ausweis unter "Forderungen/Verbindlichkeiten gegen Kunden/Kreditinstitute"<br />

vorzunehmen.<br />

Nachträgliche Einmalzahlungen (balloon-payments) sind effektivzinskonstant aufzubauen.<br />

In der Bankbilanz sind sie unter den "Forderungen/Verbindlichkeiten gegen Kunden/Kreditinstitute"<br />

auszuweisen 688 .<br />

685<br />

686<br />

687<br />

688<br />

Vgl. Bieg, Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Financial Swaps, StB 2003, 209.<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1995, § 250 HGB Rn. 50; Tiedchen, in: HdJ, Abt. II/8<br />

[1997] Rn. 121.<br />

BMF v. 24.11.1977, StEK § 5 EStG Bil. Nr. 40, BB 1977, 1745; FM Niedersachsen v.<br />

4.1.1978, DB 1978, 276; BFH v. 17.8.1967, IV R 285/65, BStBl. II 1968, 80;<br />

Herrmann/Heuer/Raupach [1985], § 5 EStG Rn. 1940, 1955.<br />

In der Praxis werden die Beträge häufig unter den "Sonstigen Vermögensgegenständen/Verbindlichkeiten"<br />

ausgewiesen.<br />

2005


127<br />

Bei Kreditinstituten ist hinsichtlich der Bewertung ist zwischen Handels- und<br />

Nichthandelsbeständen zu unterscheiden. <strong>Die</strong> entsprechende Klassifizierung ihrer Swap-<br />

Bestände steht im Ermessen der Bank, ähnlich wie die Klassifizierung ihrer<br />

Wertpapierbestände (§ 340e Abs. 1 HGB). Den Grundsätzen der Willkürfreiheit und Dokumentation<br />

ist Rechnung zu tragen:<br />

Für Handelsbestände an Zinsswaps besteht grundsätzlich eine Bewertungspflicht nach<br />

allgemeinen Grundsätzen.<br />

Im Bereich der Nicht-Handelsbestände dienen Swaps regelmäßig der Absicherung <strong>von</strong><br />

Aktiv-Positionen (Asset-Swaps) oder Passiv-Positionen (Liability-Swaps). Ferner werden<br />

sie als Macro-Hedge zur Absicherung gegen das allgemeine Zinsänderungsrisiko<br />

eingesetzt.<br />

Bei Industrie- und Handelsunternehmen werden Zinsswaps regelmäßig mit Bezug auf<br />

einzelnen aktive oder passive Bilanzpositionen (Assets-Swaps oder Liability-Swaps)<br />

abgeschlossen. Handels-Zinsswaps schließen Industrieunternehmen nur ausnahmsweise ab,<br />

z.B. wenn eine Holding- oder Treasury-Gesellschaft für einen Konzern eine bankähnliche<br />

Funktion wahrnimmt 689 .<br />

<strong>Die</strong> <strong>Erfassung</strong> der laufenden (Netto-) Zahlungen aus Zinsswaps erfolgt nach h.M. nach der<br />

sog. Accrual-Methode 690 . Danach werden Zahlungen aus Zinsswaps wie Zinsen behandelt<br />

und zum Bilanzstichtag gegebenenfalls abgegrenzt 691 . Wenn man dem folgt, wäre<br />

grundsätzlich eine effektivzinskonstante Erfolgsabgrenzung vorzunehmen. Im Hinblick auf<br />

die kompensatorische Bewertung im Rahmen eines Micro-Hedge mag dies zwar praktikabel<br />

sein. Zahlungen aus einem Swap sind aber keine Zinsen; ein laufzeitanteiliger Anspruch bzw.<br />

eine Schuld ist zum Bilanzstichtag nicht (anteilig) entstanden, wenn der roll-over-Termin<br />

nach dem Bilanzstichtag liegt.<br />

Werden Swaps vorzeitig aufgelöst (Close out), hat die Partei, die nach den aktuellen<br />

Marktgegebenheiten einen Nachteil aus dem Swap hat, der anderen Partei hierfür eine<br />

Ausgleichszahlung (Close-out-Zahlung) zu leisten. Erfolgsbeiträge aus vorzeitig aufgelösten/verkauften<br />

Zinsswaps sind unmittelbar erfolgswirksam zu buchen 692 und grundsätzlich<br />

im Zinsergebnis auszuweisen. Aus einem aufgelösten Swap-Vertrag ergeben sich keine<br />

weitergehenden Rechte oder Pflichten, die eine Periodisierung der erhaltenen oder<br />

geleisteten Close-out-Zahlung rechtfertigen. <strong>Die</strong>s gilt auch im Falle eines Asset-Swap<br />

(zinstragendes Aktivum verbunden mit einem Zinsswap), in dem beispielsweise das<br />

Kreditinstitut aus einer Festzinsanleihe einen synthetischen Floater gemacht hatte und<br />

nunmehr den Micro-Hedge infolge gesunkener Marktzinsen auflösen will, um wieder die<br />

nunmehr vergleichsweise hohen Nominalzinsen aus dem Wertpapier zu erhalten. <strong>Die</strong> vom<br />

Kreditinstitut zu leistende Close-out-Zahlung kann nicht über die Laufzeit des Wertpapiers<br />

aktiv abgegrenzt werden, um als Korrektiv gegen den hohen Nominalzins aus dem<br />

Wertpapier zu wirken 693 .<br />

689<br />

690<br />

691<br />

692<br />

693<br />

Vgl. Reichel/Kütter/Bedau, in: PwC Deutsche Revision, Derivative Finanzinstrumente in<br />

Industrieunternehmen, 3. Aufl. 2001, Rn. 387.<br />

Prahl/Naumann, Zur Bilanzierung <strong>von</strong> portfolio-orientierten Handelsaktivitäten der<br />

Kreditinstitute, WPg 1991, 729<br />

FM NRW v. 28.1.1972, WPg 1972, 195; Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V<br />

134f., 268.<br />

Im Ergebnis ebenso IDW, Bericht über die 198. Sitzung des BFA, IDW-FN 2004, 697. Ferner<br />

Selling, Besteuerung grenzüberschreitend eingesetzter Finanzinstrumente, IWB [1999] F. 10<br />

International Gr. 8 S. 241, 257.<br />

In diesem Sinne jedoch Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004,<br />

§ 340e HGB Rn. 391ff.<br />

2005


128<br />

Werden Swaps wirtschaftlich dadurch neutralisiert, daß eine Swap-Partei einen<br />

gegenläufigen Swap-Kontrakt abschließt (Glattstellung), ergibt sich im Zeitpunkt des<br />

Abschlusses des Gegengeschäfts eine geschlossene Position, bei der wie beim Close out <br />

ein Gewinn oder ein Verlust entsteht. Das Gegengeschäft erlaubt es nicht, Gewinn oder<br />

Verlust wie beim Close out sofort zu realisieren, da beiden Kontrakte weiterbestehen. Es ist<br />

vielmehr wie bei einer Bewertungseinheit (Micro-Hedge) zu verfahren 694 . Nach dem<br />

Niederstwertprinzip ist eine negative Marge im Wege einer jährlich neu zu bewertenden<br />

Drohverlustrückstellung zu berücksichtigen, wohingegen eine positive Marge aufgrund des<br />

Realisationsprinzips pro rata temporis zu vereinnahmen ist.<br />

In der GuV sind die Erfolgsbeiträge aus Zinsswaps netto im Zinsergebnis zu buchen 695 . Ein<br />

Nettozinsaufwand ist. In der GuV-Rechnung eines Kreditinstituts sind die Ergebnisse in der<br />

Position "Zinsaufwendungen" auszuweisen, ein Nettozinsertrag unter "Zinserträge aus Kreditund<br />

Geldmarktgeschäften". Bei Industrieunternehmen erfolgt der Ausweis bei fehlender<br />

eindeutiger Zuordnung zu einem Grundgeschäft (isolierte Behandlung des Swap) unter<br />

Sonstige betriebliche Aufwendungen (§ 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB) oder Sonstige betriebliche<br />

Erträge (§ 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB) 696 . Ist der Swap einem Grundgeschäft eindeutig<br />

zuordenbar (Hedge-Position), erfolgt eine Zusammenfassung mit dem Zinsaufwand/-ertrag<br />

des Grundgeschäfts unter Zinsen und ähnliche Aufwendungen (§ 275 Abs. 2 Nr. 13 HGB)<br />

beziehungsweise Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge (§ 275 Abs. 2 Nr. 11 HGB) 697 .<br />

3. Handelsbestände<br />

Swap-Kontrakte des Handelsbestandes sind nach allgemeinen Grundsätzen zu bewerten.<br />

Einzelbewertungs- und Imparitätsprinzip sind hierbei nach herrschender Meinung nicht auf<br />

den einzelnen Swap zu beziehen, sondern auf die Risikoeinheit "Swap-Handelsbestand" bzw.<br />

Swap-Portfolio (gegebenenfalls einschließlich anderer Produkte wie Zinsfutures, FRA und<br />

Wertpapiere) 698 . Für einen Verlustsaldo ist eine Rückstellung zu bilden; ein Gewinnsaldo<br />

bleibt außer Ansatz. Es gelten dabei die allgemeinen Grundsätze der Rückstellungsbildung<br />

für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 249 Abs. 1 HGB). Dementsprechend<br />

sind die tatsächliche Verhältnisse am betreffenden Bilanzstichtag maßgeblich. Es ist an<br />

jedem folgenden Bilanzstichtag eine Neuermittlung des Rückstellungsbedarfs vorzunehmen;<br />

ein Beibehaltungswahlrecht gebildeter Rückstellungen besteht insoweit nicht. Steuerlich wird<br />

eine entsprechende Rückstellungsbildung nicht anerkannt (§ 5 Abs. 4a EStG).<br />

<strong>Die</strong> Bewertung eines Swap-Handelsbestandes erfolgt rein technisch durch die Bewertung der<br />

einzelnen Swaps. Der aktuelle Wert des Handelsbestandes ergibt sich aus der Addition<br />

(Verrechnung) der Einzelergebnisse. Der Wert eines Zinsswaps entspricht dem Betrag, den<br />

ein Käufer bereit wäre, für die noch ausstehenden Zahlungen zu leisten (Marktwert). Für die<br />

Bewertung <strong>von</strong> Handelsswaps lassen sich unterschiedliche Bewertungsmethoden finden.<br />

Zwingende Bewertungsmethoden gibt es nicht; es muß jede sachgerechte Bewertungsmethode<br />

akzeptiert werden, die den Grundsätzen der Willkürfreiheit und<br />

Bewertungsstetigkeit entspricht:<br />

694<br />

695<br />

696<br />

697<br />

698<br />

Ebenso Bieg, Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Financial Swaps, StB 2003, 209.<br />

BdB (Kommission für Bilanzierungsfragen), Zur Rechnungslegung <strong>von</strong> Swap-Geschäften,<br />

<strong>Die</strong> Bank 1988, 160.<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1997, § 275 HGB Rn. 176a.<br />

Förschle, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 275 HGB Rn. 194.<br />

Scharpf/Luz, Risikomanagement, Bilanzierung und Aufsicht <strong>von</strong> Finanzderivaten, 2. Aufl.<br />

2000, S. 501.<br />

2005


129<br />

• Bei der sog. Marktwertmethode (Zero-Coupon-Methode) werden die noch<br />

ausstehenden Cash flows (jeder einzelne ausgehende oder einkommende<br />

Zahlungsstrom) mit dem für die entsprechende Laufzeit aus der Zinskurve abgeleiteten<br />

Marktzinssatz (laufzeitadäquate Zerobondszinsätze) abdiskontiert. <strong>Die</strong> Differenz der<br />

Barwerte der zukünftigen Ein- und Auszahlungen ergibt das Bewertungsergebnis des<br />

Swap, d.h. einen unrealisierten Gewinn oder Verlust 699 . Zur Bestimmung der Höhe der<br />

unbekannten variablen zukünftigen Zinszahlungen werden ab dem nächsten fixing date<br />

die jeweiligen Forward-Sätze herangezogen 700 .<br />

• <strong>Die</strong> Cashflow-Struktur eines sog. Kuponswap kann auch aus traditionellen<br />

Kassazinsinstrumenten abgeleitet werden. Einen Kuponswap, d. h. ein Tausch variabler<br />

gegen feste Zinsen (oder umgekehrt), kann man sich auch als den Kauf bzw. Verkauf<br />

einer festverzinslichen Anleihe und einer variabel verzinslichen Anleihe vorstellen. <strong>Die</strong>sen<br />

Gedanken kann man auch für die Bewertung eines Kuponswap heranziehen. Der Preis<br />

des Swap am Bilanzstichtag wird dann durch die Summe der getrennten Bewertung der<br />

einzelnen Anleihen bestimmt. <strong>Die</strong> Summe der gegeneinander aufzurechnenden Preise<br />

(Barwerte) der Anleihen ergibt den Wert des Swap.<br />

• Bei der sog. Glattstellungsmethode (Cost-of-Replacement-Methode) wird der<br />

Rückstellungsbedarf anhand eines fiktiven Gegengeschäfts (reverse swap) zum<br />

Bilanzstichtag ermittelt. <strong>Die</strong> über die Laufzeit des Swaps aufaddierte Summe der<br />

einzelnen Differenzen wird auf den Bewertungsstichtag abdiskontiert. Im Falle eines<br />

negativen Ergebnisses wird entsprechend eine Drohverlust-Rückstellung dotiert 701 .<br />

• In den Anfängen der Swap-Bewertung wurde nach der wenig sachgerechten<br />

Zinsdifferenzmethode auf der Basis der Verhältnisse am Bilanzstichtag (z.B. EURIBOR<br />

am Bilanzstichtag) die aufaddierte Differenz der Zinszahlungsansprüche und -<br />

verbindlichkeiten für die Restlaufzeit des Swap als Grundlage des Bewertungsergebnisses<br />

genommen 702 . <strong>Die</strong> Zinsdifferenzmethode ist für die Swap ungeeignet 703 .<br />

• Nach den Prinzipien der Portfolio-Bewertung 704 werden die einzelnen Swaps überhaupt<br />

nicht mehr bewertet; es wird lediglich noch der Barwert der zukünftigen festen und<br />

variablen Zahlungen ermittelt. Auf dem Portfolio zugeordneten Cash-Konten werden alle<br />

unterjährig angefallenen Zahlungen erfolgsneutral angesammelt. Der Barwert der<br />

zukünftigen Zahlungen und Bestand in den Cash-Konten bilden den stichtagsbezogenen<br />

Wert des Portfolios. Ein sich ergebender positiver Bewertungsüberhang (unrealisierter<br />

Gewinn) darf jedoch nicht sofort vereinnahmt werden. Ein sich ergebender negativer<br />

Bewertungsüberhang ist zurückzustellen.<br />

699<br />

700<br />

701<br />

702<br />

703<br />

704<br />

Im einzelnen dazu Happe, Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für<br />

Swapvereinbarungen, Düsseldorf 1996, 92ff. m.w.N.<br />

Berechnungsbeispiel bei Bieg, Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Financial Swaps, StB 2003,<br />

209.<br />

BdB (Kommission für Bilanzierungsfragen), Zur Rechnungslegung <strong>von</strong> Swap-Geschäften,<br />

<strong>Die</strong> Bank 1988, 158, 163; vgl. auch Kalinski/Dürr/Lusche, Finanzinnovationen und<br />

Marktzinsmethode, <strong>Die</strong> Bank 1991, 331ff. Ferner Maulshagen/Maulshagen, Rechtliche und<br />

bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> Swapgeschäften, BB 2000, 243, 249.<br />

Vgl. Clemm/Nonnenmacher, Bilanzierung <strong>von</strong> Swapgeschäften, in: Handelsrecht und<br />

Steuerrecht, FS Döllerer, Düsseldorf 1988, S. 65, 73; Dreissig, Swap-Geschäfte aus<br />

bilanzsteuerlicher Sicht, BB 1989, 322.<br />

Ebenso Bieg, Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Financial Swaps, StB 2003, 209.<br />

Krumnow, Derivate Instrumente als Herausforderung für Bankcontrolling und<br />

Bankorganisation, ZBB 1993, 133; Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl.<br />

2004, § 340e HGB Rn. 348, 390.<br />

2005


130<br />

4. Nichthandelsbestände<br />

a) Allgemeines<br />

Werden Zinsswaps zur Absicherung <strong>von</strong> einzelnen, bestimmten Aktiv-Positionen (Asset-<br />

Swaps) oder Passiv-Positionen (Liability-Swaps), liegen regelmäßig die Voraussetzungen für<br />

eine kompensatorische Bewertung (Micro Hedge) vor. Sowohl verzinsliche Forderungen als<br />

auch verzinsliche Verbindlichkeiten, die mittels Swaps in ihrer Zinsausstattung modifiziert<br />

wurden, sind wie vergleichbare originäre Forderungen bzw. Wertpapiere oder<br />

Verbindlichkeiten zu bewerten. Der Bewertung ist somit die mit Hilfe des Swaps entstandene<br />

"synthetische" Forderung bzw. Anleihe oder Verbindlichkeit zugrunde zu legen 705 .<br />

Zinsswaps werden <strong>von</strong> Kreditinstituten daneben zur Absicherung gegen das allgemeine<br />

Zinsänderungsrisiko eingesetzt (Macro Hedge). Zinsswaps des Nichthandelsbestandes sind<br />

in die Gesamtzinsposition der Bank einzubeziehen. Für Nichthandelsbestände, die in das<br />

allgemeine Zinsrisikomanagement eines Kreditinstituts einbezogen werden, kann nach<br />

herrschender Meinung 706 - wie bei Zinsforderungen und Zinsverbindlichkeiten 707 - auf eine<br />

Marktbewertung verzichtet werden: "<strong>Die</strong> Risiken aus Zinsausgleichsvereinbarungen sind<br />

grundsätzlich nicht anders einzustufen als die Risiken aus inkongruenter Refinanzierung bei<br />

bilanzwirksamen Geschäften. Als Grundlage für die Beurteilung <strong>von</strong> Zinsrisiken eines<br />

Kreditinstituts kann dabei nur eine Zusammenfassung aller zinstragenden Geschäfte und aller<br />

einem Zinsrisiko unterliegenden Posten in Betracht kommen" 708 .<br />

b) Asset-Swaps mit Buchforderungen<br />

Als Asset-Swaps werden Swaps auf der Aktivseite bezeichnet, mit Hilfe derer das<br />

Zahlungsprofil einer Mittelanlage transformiert werden.<br />

<strong>Die</strong> A-AG legt Geld am Geldmarkt an; der Kreditbetrag beläuft sich auf 20 Mio. EUR,<br />

Zinssatz: 6-Monats-Euribor, Laufzeit 3 Jahre (1. 7. 200130. 6. 2004)<br />

Eine mit der B-Bank geschlossene Swap-Vereinbarung sieht folgendes vor: die A-AG erhält<br />

<strong>von</strong> B-Bank Festzins <strong>von</strong> 4,7 % p. a.; die A-AG zahlt an B-Bank einen variablen Zins (6-<br />

Monats-Euribor) bezogen auf einen Nominalbetrag <strong>von</strong> 20 Mio. EUR. <strong>Die</strong> Laufzeit des Swap<br />

beträgt 3 Jahre (1. 7. 200130. 6. 2004).<br />

Effekt<br />

- Änderung der Zinsstruktur auf der Aktivseite:<br />

- A-AG erhält: Euribor<br />

- A-AG zahlt: Euribor<br />

- A-AG erhält: 4,7 %<br />

- Konversion einer variablen in eine Festsatz-Geldanlage. Überwälzung des<br />

Zinsänderungsrisikos auf die B-Bank.<br />

705<br />

706<br />

707<br />

708<br />

Ebenso Förschle, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 246 HGB Rn. 141; Scharpf/Luz,<br />

Risikomanagement, Bilanzierung und Aufsicht <strong>von</strong> Finanzderivaten, 2. Aufl. 2000, S. 497.<br />

IDW/BFA 111.-118. Sitzung, FN-IDW 1986, 447f.; Krumnow, Rechnungslegung der<br />

Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340e HGB Rn. 382; Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl.<br />

1989, S. V 476f.; Scharpf/Luz, Risikomanagement, Bilanzierung und Aufsicht <strong>von</strong><br />

Finanzderivaten, 2. Aufl. 2000, S. 503.<br />

Vgl. BFH v. 24.1.1990, I R 157/95, BStBl. II 1990, 639; bestätigt durch BFH v. 19.5.1998, I<br />

R 54/97, BStBl. II 1999, 277.<br />

IDW/BFA 111.-118. Sitzung, FN-IDW 1986, 447f.<br />

2005


131<br />

<strong>Die</strong> Geldmarkt-Anlage ist als Forderung zu aktivieren. Es erfolgt grundsätzlich keine<br />

Bilanzierung des Swaps, da es sich um ein schwebendes Geschäft handelt. Der Swap-<br />

Kontrakt ist jedoch in einer Vormerkbuchhaltung statistisch zu erfassen. Gegebenenfalls ist<br />

eine laufzeitbezogene Abgrenzung <strong>von</strong> aperiodischen (Zins-) Zahlungsströmen<br />

vorzunehmen.<br />

Bei der gegebenen Sachlage (Dokumentation der Einheit <strong>von</strong> Swap- und Hedge-Position;<br />

Kongruenz <strong>von</strong> Betrag, Zinsart, Zinsfälligkeit, Laufzeit; Absicht des Durchhaltens der<br />

Bewertungseinheit bis zur Endfälligkeit) ist eine kompensatorische Bewertung<br />

(Bewertungseinheit) vorzunehmen. <strong>Die</strong> "geswapte" Mittelanlage ist nach den Grundsätzen für<br />

die vergleichbare originäre Mittelanlage zu bewerten. Bei einer "synthetischen<br />

Festzinsanlage" ist dementsprechend eine Untersuchung auf Minderverzinslichkeit<br />

vorzunehmen. Eine aufgrund erhöhten Marktzinsniveaus nominal unterverzinslich<br />

gewordene Forderung ist grundsätzlich auf den niedrigeren beizulegenden Wert (Barwert)<br />

abzuwerten 709 . Steuerlich wird keine dauernde Wertminderung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG<br />

anzunehmen sein.<br />

Wird bei Kreditinstituten im Rahmen eines Micro-Hedge ein Swap mit einer zinsabhängigen<br />

Buchforderung (Deposits, Schuldscheindarlehen, Ausleihungen o.ä.) verknüpft, ist das aus<br />

dem Swap herrührende Zinsrisiko Bestandteil der Gesamtzinsposition. Auf eine Bewertung<br />

kann dann verzichtet werden 710 .<br />

Ist der Swap wie hier einem Grundgeschäft eindeutig zuordenbar (Hedge-Position), erfolgt in<br />

der GuV-Rechnung eine Zusammenfassung der Swap-Aufwendungen bzw. erträge mit dem<br />

Zinsertrag des Grundgeschäfts unter Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge (§ 275 Abs. 2<br />

Nr. 11 HGB) 711 .<br />

c) Asset-Swaps zur Sicherung eines Wertpapierbestandes<br />

Mit einem Asset-Swap kann ein festverzinsliches Wertpapier in einen synthetischen Floater<br />

gedreht werden und umgekehrt. <strong>Die</strong> Bewertung erfolgt dann, soweit die Voraussetzungen für<br />

die Bildung einer Bewertungseinheit (Dokumentation, Kongruenz hinsichtlich Betrag, Laufzeit,<br />

Zinsfälligkeiten, Absicht des Durchhaltens der Hedge-Position bis zur Endfälligkeit) 712 ,<br />

vorliegen, nach dem "synthetischen Wertpapier". <strong>Die</strong>s gilt nach herrschender Meinung auch<br />

in Bezug auf die Zinsabgrenzung.<br />

Wertpapierbestand<br />

- A-Bank legt Geld in Zinspapieren an<br />

- Nominalbetrag: 20 Mio.<br />

- Zinssatz: 8 % p.a.<br />

- Laufzeit: 3 Jahre<br />

Swap-Vereinbarung<br />

- A-Bank erhält <strong>von</strong> B-Bank variablen Zins (EURIBOR)<br />

709<br />

710<br />

711<br />

712<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1995, § 253 HGB Rn. 532; Ellrott/St. Ring, in: Beck Bil-<br />

Komm., 5. Aufl. 2003, § 253 HGB Rn. 592; Scharpf/Luz, Risikomanagement, Bilanzierung<br />

und Aufsicht <strong>von</strong> Finanzderivaten, 2. Aufl. 2000, S. 257. Einschränkend auf Forderungen<br />

des Umlaufvermögens Glanegger, in: L. Schmidt, 24. Aufl. 2005, § 6 EStG Rn. 371.<br />

BdB, Zur Rechnungslegung <strong>von</strong> Swap-Geschäften, <strong>Die</strong> Bank 1988, 162; Birck/Meyer, <strong>Die</strong><br />

Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 476f.<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1997, § 275 HGB Rn. 176a.<br />

BdB, Zur Rechnungslegung <strong>von</strong> Swap-Geschäften, <strong>Die</strong> Bank 1988, 162; BdB, Bilanzielle<br />

Behandlung <strong>von</strong> DTB-Futures, <strong>Die</strong> Bank 1991, 107.<br />

2005


132<br />

- A-Bank zahlt an B-Bank einen Festzins 8 % p.a.<br />

- Nominalbetrag: 20 Mio.<br />

- Laufzeit: 3 Jahre<br />

Effekt<br />

- Änderung der Zinsstruktur auf der Aktivseite<br />

A-Bank erhält: 8,0 %<br />

A-Bank zahlt: 8,0 %<br />

A-Bank erhält: EURIBOR<br />

- Konversion eines festverzinslichen Papiers in ein variabel verzinsliches Papier<br />

- Ausschluß eines Kursänderungsrisikos (Zinsänderungsrisikos)<br />

Asset-Swaps, d.h. Bewertungseinheiten zwischen Forderungen bzw. Wertpapieren und<br />

Swaps, können jederzeit aufgelöst werden. Entgegen der früher geäußerten Ansicht des<br />

IDW 713 hindert dies jedoch nicht an der Bildung einer "Bewertungseinheit" im Bereich der<br />

Nichthandelsbestände. Wird das Wertpapier veräußert oder der Swap-Kontrakt aufgelöst, ist<br />

der verbleibende Teil der ursprünglichen Bewertungseinheit nach den allgemeinen<br />

Grundsätzen zu bewerten, d.h. eine unterlassene Abschreibung ist dann gegebenenfalls<br />

nachzuholen. Im Falle der Hedge-Auflösung durch Wertpapierverkauf ist der leere Swap<br />

dem Macro-Hedge-Bestand oder dem Handelsbestand zuzuordnen und entsprechend zu<br />

bewerten.<br />

d) Liability-Swaps<br />

Als Liability Swap werden Swaps auf der Passivseite bezeichnet, mit deren Hilfe eine<br />

Mittelaufnahme oder eine Wertpapieremission in ihrem Zinszahlungsprofil transformiert<br />

werden. <strong>Die</strong> Festzins-Empfänger werden dabei als Receiver und die Festzins-Zahler als<br />

Payer bezeichnet.<br />

<strong>Die</strong> A-AG nimmt einen Kredit am Geldmarkt auf. Der Kreditbetrag ist 20 Mio. EUR, der<br />

Zinssatz beträgt Euribor + 1 %.<br />

<strong>Die</strong> A-AG will mit Hilfe eines Payer-Swaps das Zinszahlungsprofil ändern. <strong>Die</strong> A-AG zahlt an<br />

die B-Bank einen Festzins <strong>von</strong> 5 % p. a. <strong>Die</strong> A-AG erhält <strong>von</strong> der B-Bank einen variablen Zins<br />

(Euribor) bezogen auf einen Nominalbetrag <strong>von</strong> 20 Mio. EUR. Vertragsabschluß ist der<br />

30.9.2001; Fälligkeitsdatum ist der 31.12.2005<br />

Der Transformations-Effekt stellt sich wie folgt dar: Änderung der Zinsstruktur auf der<br />

Passivseite <strong>Die</strong> A-AG zahlt Euribor + 1 % auf den Kredit, erhält aus dem Swap Euribor und<br />

zahlt auf den Swap 5 %. Es erfolgt somit eine Konversion einer variablen in eine Festsatz-<br />

Verbindlichkeit unter Überwälzung des Zinsänderungsrisikos auf die B-Bank.<br />

Der Geldmarkt-Kredit ist als Verbindlichkeit zu passivieren. Der Swap-Kontrakt ist als<br />

schwebendes Geschäft nicht zu bilanzieren, jedoch in einer Vormerkbuchhaltung statistisch<br />

zu erfassen. Gegebenenfalls ist eine laufzeitbezogene Abgrenzung <strong>von</strong> aperiodischen<br />

Zahlungsströmen vorzunehmen. Im vorliegenden Falle eines Liability Swap ist jedoch eine<br />

kompensatorische Bewertung (Bildung einer Bewertungseinheit) vorzunehmen. Der<br />

aufgenommene Kredit ist für Zwecke der Bewertung als Festsatzkredit anzusehen. In seiner<br />

G+V-Rechnung zeigt das Unternehmen die laufende Belastung mit dem Festzins (im<br />

Beispielsfall: 5 % + 1 % p. a.).<br />

Bei sinkendem Marktzins wird die mit Hilfe des Swaps geschaffene "synthetische"<br />

festverzinsliche Verbindlichkeit überverzinslich. Über die Berücksichtigung der<br />

Überverzinslichkeit besteht im Schrifttum keine Einigkeit. Nach allgemeiner Ansicht ist eine<br />

713<br />

IDW/BFA 123.-125. Sitzung, FN-IDW 1988, 302f.<br />

2005


133<br />

Drohverlust-Rückstellung in Höhe des Barwerts der Mehrzinsen zu bilden 714 . In der<br />

Steuerbilanz ist die Verbindlichkeit grundsätzlich der höhere Teilwert anzusetzen 715 . Aufgrund<br />

des steuerlichen Bewertungsvorbehalts (§ 5 Abs. 6 EStG) findet insoweit eine<br />

Durchbrechung des Maßgeblichkeit statt; steuerlich bleibt für die Bildung einer<br />

Drohverlustrückstellung angesichts der Bewertung der Verbindlichkeit mit dem Teilwert kein<br />

Raum 716 . Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG kommt eine Teilwertaufstockung jedoch nur noch bei<br />

voraussichtlicher dauernder und nachgewiesener Werterhöhung in Betracht 717 . Bei<br />

Kreditinstituten ist dies nur der Fall, wenn für das gesamte zinstragende Geschäft keine<br />

positive Gesamtzinsspanne zu erwarten ist 718 .<br />

Im Jahresabschluß eines Industrieunternehmens ist der Geldmarkt-Kredit als Verbindlichkeit<br />

gegenüber Kreditinstituten auszuweisen. In der GuV-Rechnung erfolgt ein Netto-Ausweis der<br />

Zinszahlungen (einschließlich Swap).<br />

VI. Kreditderivate<br />

Savelberg, Risikomanagement mit Kreditderivaten, <strong>Die</strong> Bank 1996, 328; Heil, Kreditderivate ein Markt der Zukunft ?,<br />

Sparkasse 1997, 429; Hashagen/Auerbach, Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Kreditderivaten, <strong>Die</strong> Bank 1998, 625; Pohl,<br />

Kreditderivate: Finanzinnovationen im Zeitalter des Euro, DZWir 1998, 309ff.; Fleischmann, Bilanz- und steuerrechtliche<br />

Behandlung erworbener Kreditoptionen, Inf 1998, 456; Hashagen/Auerbach, Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong><br />

Kreditderivaten, <strong>Die</strong> Bank 1998, 625; Fischer, Portfolio-Management für Kreditrisiken, ZfgK 1999, 177; Ausschuss für<br />

Bilanzierung des Bundesverbandes deutscher Banken, Bilanzielle <strong>Erfassung</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Kreditderivaten, WPg<br />

2000, 677; Geurts, Steuerliche Behandlung <strong>von</strong> Kreditderivaten, DB 2001, 1163; IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Kreditderivaten<br />

(IDW RS BFA 1), WPg 2002, 195; Kühnle, <strong>Die</strong> Bilanzierung <strong>von</strong> Kreditderivaten, WPg 2002, 288; Wagner, Bilanzierung<br />

und steuerliche Behandlung ausgewählter Derivate der jüngeren Generation, StuB 2004, 1085..<br />

1. Grundlagen<br />

a) Erscheinungsformen<br />

An den internationalen Finanzmärkten hat der Einsatz <strong>von</strong> Kreditderivaten (Credit<br />

Derivatives), z.B. Credit-Linked-Notes und Credit-Default-Swaps, einen großen Aufschwung<br />

genommen. Kreditderivate sind Instrumente, mittels derer die mit Darlehen, Anleihen oder<br />

anderen Risikoaktiva bzw. Marktrisikopositionen verbundenen Kreditrisiken auf andere<br />

Parteien (Sicherungsgeber) übertragen werden, ohne daß die ursprünglichen<br />

Kreditbeziehungen zwischen Gläubiger (Sicherungsnehmer) und Schuldner berührt<br />

werden 719 . Im Gegensatz zu anderen <strong>Finanzinstrumenten</strong> haben Kreditderivate nicht in erster<br />

714<br />

715<br />

716<br />

717<br />

718<br />

719<br />

Vgl. Berger/M. Ring, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 253 HGB Rn. 60.<br />

Differenzierend Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1995, § 253 HGB Rn. 78. Ablehnend<br />

Böcking/Oldenburger, in: MK-HGB, 1. Aufl. 2001, § 340e HGB Rn. 49. Dazu auch<br />

Scharpf/Luz, Risikomanagement, Bilanzierung und Aufsicht <strong>von</strong> Finanzderivaten, 2. Aufl.<br />

2000, S. S. 262ff. m.w.N.<br />

Vgl. Weber-Grellet, in: Bilanzsteuerrecht, 5. Aufl. 1998, S. 192 m.w.N.; Berger/M. Ring, in:<br />

Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 253 HGB Rn. 61 m.w.N.<br />

Bachem, Bewertung <strong>von</strong> überverzinslichen Geldleistungsverbindlichkeiten, DStR 1999, 773.<br />

Glanegger, in: L. Schmidt, 24. Aufl. 2005, § 6 EStG Rn. 401; Bachem, Bewertung <strong>von</strong><br />

überverzinslichen Geldleistungsverbindlichkeiten, DStR 1999, 773.<br />

BFH v. 24.1.1990, I R 157/85, BStBl. II 1990, 639; BFH v. 19.5.1998, I R 54/97, BStBl. II<br />

1999, 277.<br />

Allgemein zu Kreditderivaten vgl. Jahn, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-<br />

Handbuch, München 1997, § 114 Rn 19ff.; Savelberg, Risikomanagement mit<br />

Kreditderivaten, <strong>Die</strong> Bank 1996, 328; Fischer, Portfolio-Management für Kreditrisiken,<br />

2005


134<br />

Linie Marktpreisrisiken (Zinsänderungsrisiko, Aktienkursrisiko) oder Währungsrisiken,<br />

sondern Adressenausfallrisiken (Credit Risk) zum Gegenstand. Ihr Charakteristikum ist<br />

letztlich der Kauf bzw. der Verkauf <strong>von</strong> Bonitätsrisiken.<br />

Kreditderivate lassen sich einmal ihrer äußeren Form nach unterscheiden nach<br />

• Anleihen (z.B. Credit Linked Notes),<br />

• Optionen (z.B. Credit Default Option) und<br />

• Swaps (z.B. Total Return Swap).<br />

Kreditderivate beinhalten eine Auszahlung, die alternativ abhängen kann <strong>von</strong><br />

• dem Wert eines Referenz-Assets,<br />

• dem Eintreten eines Credit Events, d.h. einem vertraglich bestimmten Ereignis wie z.B.<br />

der Zahlungsunfähigkeit (Credit Default) eines bestimmten Kreditnehmers,<br />

• der Größe eines bestimmten Credit Spreads; z.B. im Gegensatz zu einem effektiven<br />

Ausfall (Default) werden Bonitätsverschlechterungen einer Emerging Markets-Emission<br />

in Relation zu einer bestimmten Referenzgröße wie z.B. EURIBOR oder LIBOR gesetzt.<br />

Gegenstand der Vereinbarung ist somit nur ein partieller Verlustausgleich.<br />

• der Veränderung eines bestimmten Credit Ratings eines Schuldners oder Emittenten.<br />

Basisgrößen für Kreditderivate können einzelne oder mehrere Kreditnehmer bzw. Emittenten<br />

oder auch Indizes sein. Wie bei allen Erscheinungsformen <strong>von</strong> derivativen<br />

<strong>Finanzinstrumenten</strong> kann die Leistung in Gestalt eines Barausgleich (Cash Settlement) oder<br />

durch effektive Lieferung des Basisinstruments (physical delivery) erfolgen 720 .<br />

b) Einsatzmöglichkeiten<br />

Kreditderivate ermöglichen Investoren durch synthetische Positionen den Zugang zu<br />

Emittenten und Märkten, die nicht allen Investorengruppen gleich erschlossen sind. So<br />

können ähnliche Risikoprofile wie bei Kredit- oder Anleihesyndizierungen erlangt werden.<br />

Viele Investoren haben dabei erste Kontakte zu Kreditderivaten über sog. Credit-Linked-<br />

Notes gewonnen. <strong>Die</strong>se koppeln zumeist das Risiko eines erstklassigen Emittenten an die<br />

Bonität einer risikoreicheren Adresse.<br />

CIBUR-Anleihe (Credit Derivative Instrument Based on Ukraine Risk) der BHF-BANK AG<br />

vom 28.04.1998. <strong>Die</strong>se ursprünglich in DM zu einem Verkaufskurs <strong>von</strong> 99,95 % begebene<br />

Anleihe hat eine Laufzeit <strong>von</strong> 7 Jahren und trägt einen Coupon <strong>von</strong> 6,25 %. Wenn die Ukraine<br />

vor dem 28.04.2001 Zahlungsverpflichtungen aus Schuldverschreibungen in fremder Währung<br />

nicht erfüllt, entfallen alle noch ausstehenden Coupons der CIBUR-Anleihe; eine<br />

Kapitalrückzahlung wird gewährleistet. <strong>Die</strong> Anleihe bietet damit eine Partizipation an dem<br />

höheren Zinsniveau der Ukraine, begrenzt jedoch das Zinsausfallrisiko Ukraine auf 3 Jahre bei<br />

insgesamt achtjähriger Laufzeit. <strong>Die</strong> Zins- und Tilgungszahlungen erfolgen in bei voller<br />

Garantie der Kapitalrückzahlung.<br />

720<br />

ZfgK 1999, 177; Hashagen/Auerbach, Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Kreditderivaten, <strong>Die</strong><br />

Bank 1998, 625; Geurts, Steuerliche Behandlung <strong>von</strong> Kreditderivaten, DB 2001, 1163.<br />

Hüttemann, Derivate Instrumente für den Transfer <strong>von</strong> Kreditrisiken, in: Oehler, Credit risk<br />

und Value-at-risk-Alternativen, Stuttgart 1998, S. 53, 55.<br />

2005


135<br />

c) Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

<strong>Die</strong> Diskussion über die rechtliche Einordnung <strong>von</strong> Kreditderivaten steht in Deutschland erst<br />

am Anfang 721 . Mit dem <strong>von</strong> der ISDA 722<br />

am 27.1.1998 vorgelegten Muster einer<br />

Standardvertragsdokumentation (Confirmation of OTC Credit Swap Transaction) 723 wurde<br />

ein weiterer Beitrag zur Verbreitung dieser Instrumente auch im deutschen Markt gelegt. Zur<br />

bankaufsichtsrechtlichen Einordnung <strong>von</strong> Kreditderivaten hat das BAKred Stellung<br />

genommen 724 .<br />

2. Credit Linked Notes<br />

Eine Credit Linked Note ist eine Schuldverschreibung, die dann (und nur dann) am<br />

Laufzeitende zum Nennwert zurückgezahlt wird, wenn ein vorher spezifiziertes Kreditereignis<br />

bei einem Referenzaktivum nicht eintritt 725 . Kommt es zum Kreditereignis, wird eine Credit<br />

Linked Note innerhalb einer bestimmten Frist unter Abzug eines Ausgleichsbetrages, z.B. in<br />

Höhe der Differenz zwischen Nominal- und Restwert des Referenzaktivums,<br />

zurückgezahlt 726 . Eine Credit Linked Note ist ein strukturiertes Produkt (compound<br />

instrument), d.h. eine nicht trennbare Kombination aus einer Anleihe und einer Credit Default<br />

Option, zusammengefaßt in einem Vermögensgegenstand 727 .<br />

Für Credit Linked Notes gelten die allgemeinen Grundsätze über die Bilanzierung und<br />

Bewertung <strong>von</strong> Wertpapieren 728 . Auch wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung das Wertpapier<br />

aus einer Anleihe und einer Option besteht, ist es nicht gerechtfertigt, zwei<br />

Vermögensgegenstände zu aktivieren 729 . Der Emittent einer Credit Linked Note hat nach den<br />

Grundsätzen über die Bilanzierung <strong>von</strong> auflösend bedingten Verbindlichkeiten den<br />

Rückzahlungsbetrag zu passivieren (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB) 730 . Nach Ansicht des IDW ist<br />

eine Credit Linked Note jedoch entsprechend ihres wirtschaftlichen Charakters als<br />

Kombination <strong>von</strong> Anleihe und Kreditderivate auch bilanziell zu zerlegen. <strong>Die</strong> Bilanzierung<br />

und Bewertung des Anleiheteils hat den Grundsätzen für die Bilanzierung <strong>von</strong> Wertpapieren<br />

721<br />

722<br />

723<br />

724<br />

725<br />

726<br />

727<br />

728<br />

729<br />

730<br />

Pohl, Kreditderivate: Finanzinnovationen im Zeitalter des Euro, DZWir 1998, 309ff.;<br />

Melzer/Brecht, Das handelbare Kreditrisiko in der Bankaufsicht, FB 2001, 134<br />

International Swaps and Derivatives Association.<br />

Vgl. dazu Jahn, Neuere ISDA-Musterbedingungen, <strong>Die</strong> Bank 1998, 248, 251.<br />

Vgl. BAKred-Rundschreiben 10/99 v. 16.6.1999, CMBS 3.109 (Behandlung <strong>von</strong><br />

Kreditderivaten im Grundsatz I gemäß §§ 10, 10a KWG und im Rahmen der Großkreditund<br />

Millionenkreditvorschriften); BAKred v. 16.3.2000 (Berücksichtigung <strong>von</strong><br />

Kreditderivaten im Grundsatz I).<br />

Zum Begriff IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Kreditderivaten (IDW RS BFA 1), WPg 2002, 195<br />

Tz. 6.<br />

So BAKred-Rundschreiben 10/99 v. 16.6.1999, CMBS 3.109, Tz. I.1.<br />

Vgl. auch IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Kreditderivaten (IDW RS BFA 1), WPg 2002, 195 Tz. 6.<br />

Heil, Kreditderivate ein Markt der Zukunft ?, Sparkasse 1997, 429; Winter, Derivative<br />

Finanzinstrumente der dritten Generation, in: Rudolph, Derivate Finanzinstrumente, 1995,<br />

S. 234f.<br />

Häuselmann, Bilanzsteuerliche Aspekte des Wertpapierhandels, Frankfurt am Main 1997,<br />

S. 75ff. Anders Prahl/Naumann, Moderne Finanzinstrumente im Spannungsfeld zu<br />

traditionellen Rechnungslegungsvorschriften, WPg 1992, 709, 713; ferner Krumnow (Hg.),<br />

Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340e HGB Rn. 490ff.<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rn. 122; anders BFH v. 11.4.1990, I R<br />

63/86, DB 1990, 1642 im Sinne einer erfolgswirksamen Vermögensmehrung bei<br />

gleichzeitiger Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten.<br />

2005


136<br />

bzw. Verbindlichkeiten zu folgen, das implizite Kreditderivat ist nach den für diese Geschäfte<br />

aufgestellten Regeln zu erfassen 731 . Eine Credit Linked Note kann regelmäßig nicht als<br />

partiarisches Darlehen verstanden werden; auch wenn der Emittent das Referenzaktivum auf<br />

seiner Bilanz haben sollte. Ein partiarisches Darlehen hat der BFH 732<br />

zwar auch dann<br />

angenommen, wenn die Vergütung einer Fremdmittelaufnahme auch an den vom<br />

Darlehensnehmer aus einem bestimmten Wirtschaftsgut erwirtschafteten Erfolg anknüpft.<br />

<strong>Die</strong>s Voraussetzungen können bei einer gehedgten Credit Linked Note zumindest solange<br />

nicht angenommen werden, als keine rechtliche Verknüpfung zwischen beiden Instrumenten<br />

hergestellt ist, die die Zahlung aus der Credit Linked Note <strong>von</strong> einer tatsächlichen<br />

Vermögensmehrung beim Emittenten aus dem Referenzaktivum abhängig macht.<br />

3. Credit Default Options und Credit Default Swaps<br />

Bei einer Credit Default Option leistet der Stillhalter der Option bei Eintritt eines vorab<br />

spezifizierten Kreditereignisses bei dem Schuldner oder Emittenten des Referenzaktivums<br />

(Basiswerts) eine Ausgleichszahlung 733 , wobei der Stillhalter als Entgelt eine einmalige oder<br />

annualisierte 734 Optionsprämie erhält. <strong>Die</strong> Ausgleichszahlung kann bei einer Credit Default<br />

Option in unterschiedlicher Form erfolgen:<br />

• gegen physische Lieferung des Basiswertes,<br />

• gegen eine Differenzausgleichszahlung (Cash Settlement), oder<br />

• gegen Zahlung eines festen, im vorhinein vereinbarten Betrages.<br />

Bei den sog. Credit Default Swaps zahlt eine Partei eine sog. Default Prämie und erhält dafür<br />

bei Bedingungseintritt <strong>von</strong> der anderen Partei den sog. Post-Default Loss ersetzt. Der Sache<br />

nach handelt es sich hierbei um eine Option, bei der die Optionsprämie periodisiert gezahlt<br />

wird.<br />

a) Bilanzierung <strong>von</strong> Credit Default Options im Handelsbestand<br />

Für die bilanzielle <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong> Credit Default Options im Handelsbestand gelten im<br />

Ergebnis die allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze wie sie in der<br />

Verlautbarung des Bankenfachausschusses des IDW zur Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften<br />

735 dargestellt sind 736 . Der Sicherungsnehmer hat die erworbene Credit Default Option als<br />

immateriellen, nichtabnutzbaren Vermögensgegenstand mit den Anschaffungskosten zu<br />

aktivieren 737 .<br />

Wird die Optionsprämie wie bei den sog. Credit Default Swaps periodisiert gezahlt, ist<br />

dennoch eine sofortige Aktivierung des gesamten Prämienbetrages durch den<br />

Optionserwerber geboten; die noch nicht gezahlten Prämien sind als sonstige<br />

731<br />

732<br />

733<br />

734<br />

735<br />

736<br />

737<br />

IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Kreditderivaten (IDW RS BFA 1), WPg 2002, 195 Tz. 22, 27; IDW,<br />

Zur Bilanzierung strukturierter Produkte (IDW RH BFA 1.003), WPg 2001, 916 Tz. 7. Vgl.<br />

auch Ausschuss für Bilanzierung des Bundesverbandes deutscher Banken, Bilanzielle<br />

<strong>Erfassung</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Kreditderivaten, WPg 2000, 677, 687ff.<br />

BFH v. 13.9.2000, I R 61/99, BStBl. II 2001, 67.<br />

Sog. Credit Default Payment.<br />

Zum Teil auch als Credit Default Swap bezeichnet, obwohl es sich der Natur nach um eine<br />

Option handelt.<br />

IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften (IDW BFA 2/1995), WPg 1995, 421.<br />

Vgl. Ausschuss für Bilanzierung des Bundesverbandes deutscher Banken, Bilanzielle<br />

<strong>Erfassung</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Kreditderivaten, WPg 2000, 677. Ferner Fleischmann,<br />

Bilanz- und steuerrechtliche Behandlung erworbener Kreditoptionen, Inf 1998, 456;<br />

Hashagen/Auerbach, Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Kreditderivaten, <strong>Die</strong> Bank 1998, 625.<br />

Häuselmann, <strong>Die</strong> Bilanzierung <strong>von</strong> Optionen aus handelsrechtlicher Sicht, DB 1987, 155.<br />

2005


137<br />

Verbindlichkeiten zu passivieren. Zum Abschlußstichtag sind die Optionsrechte nach dem<br />

strengen Niederstwertprinzip (§ 340e HGB i.V. mit § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB) zu bewerten.<br />

Eine verfallene Credit Default Option ist in voller Höhe abzuschreiben. Sind die<br />

Voraussetzungen für eine kompensatorische Bewertung (Bewertungseinheit) gegeben, kann<br />

wie im Falle einer Bürgschaft - eine Wertberichtigung auf einen mit einer Kreditoption<br />

gesicherten Vermögensgegenstand ganz oder teilweise entbehrlich sein 738 .<br />

Für die bilanzielle <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong> Optionsprämien aus Credit Default Options beim Stillhalter<br />

(Sicherungsgeber) gelten die allgemeinen Grundsätze für die Bilanzierung <strong>von</strong><br />

Optionsprämien, wenn das Kreditderivat dem Handelsbestand zuzuordnen ist 739 . Muß der<br />

Stillhalter einer Credit Default Option einen Vermögensgegenstand erwerben oder eine<br />

Verbindlichkeit begründen, vermindert die passivierte Optionsprämie die Anschaffungskosten<br />

des Vermögensgegenstandes 740 bzw. erhöht den Ausgabebetrag der Verbindlichkeit. In den<br />

übrigen Fällen der Optionsausübung oder bei Verfall der Option ist die Optionsprämie und<br />

eine gegebenenfalls gebildete Rückstellung als Ertrag zu vereinnahmen.<br />

b) Bilanzierung <strong>von</strong> Credit Default Options im Nichthandelsbestand<br />

Ein Kreditderivat wird vielfach zur Sicherung eines bestehenden Kreditrisikos eingesetzt.<br />

Sind dabei die Voraussetzungen für eine kompensatorische Bewertung (Bewertungseinheit)<br />

gegeben, kann wie im Falle einer Bürgschaft - eine Wertberichtigung auf einen mit einer<br />

Kreditoption gesicherten Vermögensgegenstand ganz oder teilweise entbehrlich sein 741 .<br />

4. Total Return Swaps<br />

Geurts, Steuerliche Behandlung <strong>von</strong> Kreditderivaten, DB 2001, 1163; IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Kreditderivaten (IDW RS<br />

BFA 1), WPg 2002, 195; Kühnle, <strong>Die</strong> Bilanzierung <strong>von</strong> Kreditderivaten, WPg 2002, 288; Pross, Swap, Zins und Derivat,<br />

München 1998, S. 19ff., 124ff.; Häuselmann/Wagner, Grenzen der Einbeziehung <strong>von</strong> Aktienderivaten in das<br />

Halbeinkünfteverfahren, BB 2002, 2170; Halsch, Steuerliche Behandlung <strong>von</strong> Swapgeschäften, DStZ 2004, 511;<br />

Johannemann, <strong>Die</strong> Besteuerung <strong>von</strong> Aktienswaps, BB 2004, 2438.<br />

a) <strong>Die</strong> Struktur <strong>von</strong> Total Return Swaps<br />

Ein Total Return Swap ist ein laufzeitbezogenes wechselseitiges Leistungsversprechen. Eine<br />

Vertragspartei (Sicherungsnehmer) tauscht die Erträge aus einem Referenz-Wirtschaftsgut<br />

sowie dessen Wertsteigerungen mit der anderen Vertragspartei (Sicherungsgeber) gegen die<br />

Zahlung eines festen oder variablen Bezugszinses und den Ausgleich der Wertminderungen<br />

des Referenzaktivums 742 . Der Sicherungsgeber übernimmt vom Sicherungsnehmer für die<br />

Laufzeit des Geschäfts das gesamte Kursrisiko aus dem Basiswert. Wertsteigerungen bzw. <br />

minderungen werden zumeist am Ende des Swaps im Wege einer Barausgleichszahlung<br />

ausgeglichen; es kann jedoch auch ein periodischer Ausgleich während der Laufzeit<br />

vorgesehen sein. Referenzaktiva eines Total Return Swap können z.B. Forderungen,<br />

Schuldverschreibungen oder Aktien sein.<br />

738<br />

739<br />

740<br />

741<br />

742<br />

Fleischmann, Bilanz- und steuerrechtliche Behandlung erworbener Kreditoptionen, Inf 1998,<br />

456.<br />

IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Kreditderivaten (IDW RS BFA 1), WPg 2002, 195 Tz. 26.<br />

Häuselmann/Wiesenbart, Fragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung <strong>von</strong> Geschäften an der<br />

Deutschen Terminbörse (DTB), DB 1990, 641, 643.<br />

Fleischmann, Bilanz- und steuerrechtliche Behandlung erworbener Kreditoptionen, Inf 1998,<br />

456.<br />

IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Kreditderivaten (IDW RS BFA 1), WPg 2002, 195 Tz. 5; Winter,<br />

Derivative Finanzinstrumente der dritten Generation, in: Rudolph, Derivate<br />

Finanzinstrumente, 1995, S. 234f.<br />

2005


138<br />

Ist eine Aktie das Referenz-Wirtschaftsgut, spricht man <strong>von</strong> einem (Total Return) Equity<br />

Swap. Der Sicherungsgeber übernimmt aufgrund der Vereinbarung vom Sicherungsnehmer<br />

für die Laufzeit des Geschäfts das gesamte Kursrisiko aus der Aktie (synthetische<br />

Aktienposition): er erhält Dividendenausgleichszahlungen (manufactured dividend) und am<br />

Laufzeitende einen Barausgleich in Höhe der gegebenenfalls eingetretenen Kurssteigerung.<br />

Der Sicherungsnehmer erhält im Gegenzug Zinsausgleichszahlungen und am Laufzeitende<br />

einen Barausgleich in Höhe der gegebenenfalls eingetretenen Kursverluste. Nur in<br />

Ausnahmefällen sehen Equity Swaps eine physische Erfüllung durch Aktienlieferung vom<br />

Sicherungsnehmer an den Sicherungsgeber vor.<br />

Allein der Abschluß eines Total Return Swap führt ebensowenig wie der Abschluß eines<br />

Kaufs auf Termin (Forward) dazu, daß das wirtschaftliche Eigentum an den Referenz-<br />

Wirtschaftsgütern übertragen wird, die der Sicherungsnehmer unter Umständen im Bestand<br />

hat 743 . Obgleich der Sicherungsgeber befristet alle Chancen und Risiken aus der Aktie,<br />

insbesondere auch das Ausfall- und Marktrisiko übernimmt, ist wirtschaftliches Eigentum des<br />

Sicherungsgebers an Sicherungsbeständen des Sicherungsnehmers zu verneinen, da er<br />

über die betreffenden Wirtschaftsgüter mangels Übergang entsprechender Rechte selbst<br />

nicht verfügen kann; im Ergebnis erfolgt regelmäßig nur einen Barausgleich 744 .<br />

b) <strong>Die</strong> Bilanzierung beim Sicherungsnehmer<br />

aa) <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong> Total Return Swaps auf Zinsinstrumente<br />

Als schwebende Geschäfte sind Total Return Swaps grundsätzlich nicht zu bilanzieren,<br />

sondern lediglich im Anhang anzugeben 745 . Bilanzwirksam werden Total Return Swaps erst,<br />

wenn sich bei der Bewertung ein Aufwandsüberschuß ergibt (negativer Marktwert des Swap),<br />

der nach der Bildung einer steuerlich nicht anzuerkennenden Drohverlust-Rückstellung<br />

verlangt - solange kein Deckungsbestand vorgehalten wird, der eine kompensatorische<br />

Bewertung (Bewertungseinheit) erlaubt 746 .<br />

Wird ein Deckungsbestand vorgehalten, braucht nach Auffassung des IDW 747 grundsätzlich<br />

keine Bewertung zum aktuellen Marktpreis durchgeführt werden. <strong>Die</strong> handelsrechtlichen<br />

Bewertungsvorschriften und die steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften des § 6 EStG,<br />

insbesondere mit dem Gebot der Wertaufholung und mit der Begrenzung durch die<br />

Anschaffungskosten sind zu beachten. Der Bundesverband deutscher Banken dagegen<br />

empfiehlt, sowohl den zu Absicherungszwecken abgeschlossenen Total Return Swap als<br />

743<br />

744<br />

745<br />

746<br />

747<br />

Ebenso BdB BdB (Ausschuss für Bilanzierung), Bilanzielle <strong>Erfassung</strong> und Offenlegung <strong>von</strong><br />

Kreditderivaten, WPg 2000, 677; Scharpf/Luz, Risikomanagement, Bilanzierung und<br />

Aufsicht <strong>von</strong> Finanzderivaten, 2. Aufl. 2000, S. 506; Kühnle, <strong>Die</strong> Bilanzierung <strong>von</strong><br />

Kreditderivaten, WPg 2002, 288.<br />

BdB, Bilanzielle <strong>Erfassung</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Kreditderivaten, WPg 2000, 677; IDW,<br />

Bilanzierung <strong>von</strong> Kreditderivaten (IDW RS BFA 1), WPg 2002, 195 Tz. 20, 26, 30.<br />

BdB, Bilanzielle <strong>Erfassung</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Kreditderivaten, WPg 2000, 677.<br />

Zur Bilanzierung <strong>von</strong> Total Return Swaps vgl. IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Kreditderivaten (IDW<br />

RS BFA 1), WPg 2002, 195 Tz. 20, 26, 30; BdB (Ausschuss für Bilanzierung), Bilanzielle<br />

<strong>Erfassung</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Kreditderivaten, WPg 2000, 677, 682ff.; Heil, Kreditderivate<br />

ein Markt der Zukunft ?, Sparkasse 1997, 429; Winter, Derivative Finanzinstrumente der<br />

dritten Generation, in: Rudolph, Derivate Finanzinstrumente, 1995, S. 234f.;<br />

Prahl/Naumann, in: HdJ, Abt. II/10 [2000] Rn. 109.<br />

IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Kreditderivaten (IDW RS BFA 1), WPg 2002, 195 Tz. 20, 26, 30.<br />

2005


139<br />

auch den abgesicherten Vermögensgegenstand zu Marktpreisen zu bewerten 748 . <strong>Die</strong><br />

Empfehlung ist erkennbar <strong>von</strong> den IAS-Grundsätzen geprägt, indem sie <strong>von</strong> diesen<br />

Grundsätzen ausgehend auf die Bewertungsgrundsätze des HGB zurückführt. Sie läßt<br />

Zuschreibungen auch über die Anschaffungskosten hinaus zu und verstößt damit gegen die<br />

handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Bewertungsregeln. Sie ist aus Rechtsgründen<br />

abzulehnen.<br />

Nach herrschender Ansicht sind die laufenden Zahlungen (erhaltener Zinsausgleich und<br />

gezahlter Dividendenausgleich) unmittelbar bzw. laufzeitgerecht abzugrenzt<br />

ergebniswirksam 749 . Allein laufende Kurswertausgleichszahlungen sind zunächst<br />

ergebnisneutral in der Bilanz zu speichern 750 .<br />

bb)<br />

Equity Swaps unter dem Halbeinkünfteverfahren<br />

<strong>Die</strong> Grundsätze für die handelsbilanzielle <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong> Total Return Swaps sind anhand<br />

<strong>von</strong> Kontrakten entwickelt worden, bei denen das Referenzobjekt ein zinstragendes Papier<br />

war. Vor allem die Aspekte der Abgrenzung <strong>von</strong> Aufwendungen und Erträgen sind bei<br />

zeitraumbezogenen Parameter, wie sie zinstragenden Underlyings (z.B. Anleihen) zugrunde<br />

liegen, können jedoch nur beschränkt auf Equity Swaps übertragen werden.<br />

Alle Total Return Swaps, denen nicht-periodisch zahlende Instrumente zugrunde liegen (z.B.<br />

Aktien) können nicht nach den Grundsätzen für Zinsswaps bilanziell erfaßt werden. Vor allem<br />

das Konzept, wonach die laufenden Zahlungen (erhaltener Zinsausgleich und gezahlter<br />

Dividendenausgleich) unmittelbar bzw. laufzeitgerecht abzugrenzt ergebniswirksam werden,<br />

ist auf Equity Swaps nicht übertragbar. Bei dieser Betrachtungsweise würde die geleistete<br />

Dividendenausgleichszahlung (manufactured dividend) eine Betriebsausgabe darstellen (§ 4<br />

Abs. 4 EStG), die steuerlich abziehbar ist (§ 8b Abs. 5 Satz 2 KStG).<br />

Für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 ist fraglich, ob die Zahlung nach § 3c Abs. 1 EStG nichtabziehbar ist. Der<br />

Aufwand wird hier schließlich nicht geleistet, um (steuerfreie) Erträge zu erwirtschaften; er ist nicht Ursache, sondern<br />

Folge des nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfreien Dividendenertrags. Schließlich ist zu bedenken, daß die<br />

Dividendenausgleichszahlung nur eine unselbständige (Vorab-) Zahlung aus der gesamten Swap-Verpflichtung ist, die<br />

nicht notwendigerweise in einem negativen Erfolgsbeitrag für den Sicherungsgeber endet, sondern unter Umständen<br />

auch in einem Ertrag. Keine Zweifel an der Abziehbarkeit können jedenfalls dann angemeldet werden, wenn die zugrunde<br />

liegenden Aktien Auslandsaktien sind (§ 8b Abs. 5 KStG).<br />

<strong>Die</strong> vereinnahmte Zinsausgleichszahlung wäre in voller Höhe steuerpflichtig. Bei Fälligkeit<br />

des Equity Swap geleistete bzw. erhaltene Zahlungen wären zu diesem Zeitpunkt in die<br />

steuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen; vorher gebildete<br />

Drohverlustrückstellungen wären aufgrund § 5 Abs. 4a EStG steuerlich unbeachtlich. Der<br />

Aufwand aus einem Equity Swap wäre als solcher aus einem Termingeschäft mit<br />

Differenzausgleich nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nur beschränkt verrechnungsfähig.<br />

748<br />

749<br />

750<br />

BdB (Ausschuss für Bilanzierung), Bilanzielle <strong>Erfassung</strong> und Offenlegung <strong>von</strong><br />

Kreditderivaten, WPg 2000, 677, Tz. 1.1.1.<br />

IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Kreditderivaten (IDW RS BFA 1), WPg 2002, 195 Tz. 21, 26;<br />

Kühnle, <strong>Die</strong> Bilanzierung <strong>von</strong> Kreditderivaten, WPg 2002, 288; Geurts, Steuerliche<br />

Behandlung <strong>von</strong> Kreditderivaten, DB 2001, 1163; Prahl/Naumann, in: HdJ, Abt. II/10 [2000]<br />

Rn. 110.<br />

IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Kreditderivaten (IDW RS BFA 1), WPg 2002, 195 Tz. 21, 26;<br />

Kühnle, <strong>Die</strong> Bilanzierung <strong>von</strong> Kreditderivaten, WPg 2002, 288.<br />

2005


140<br />

Im Falle <strong>von</strong> Equity Swaps ist es jedoch im Gegensatz zu Zinsswaps aufgrund der nichtzeitraumbezogenen<br />

Bezugsgrößen sachgerechter, auch die laufenden Zahlungen bis zur<br />

Endfälligkeit ergebnisneutral in der Bilanz zu speichern. <strong>Die</strong>s wird dem Charakter des Equity<br />

Swap als ein einem Forward mit Barausgleichsverpflichtung entsprechendem Geschäft eher<br />

gerecht. Damit werden auch im System des § 8b KStG, des § 3c Abs. 1 EStG und des § 15<br />

Abs. 4 EStG Systembrüche vermieden. Ansonsten werden z.B. die laufenden Zahlungen in<br />

den Anwendungsbereich des § 3c Abs. 1 EStG gezogen, obwohl sie wirtschaftlich<br />

unselbständige Bestandteile (Abschlagszahlungen) auf den gesamten Equity Swap<br />

darstellen (Gesamtbetrachtung). Damit wird auch vermieden, daß sich ein Equity Swap mit<br />

einem (handelsrechtlichen) Gesamtergebnis <strong>von</strong> Null steuerlich letztlich aus<br />

nichtabziehbaren Verlusten i.S. des § 3c EStG und steuerpflichtigen Gewinnen<br />

zusammensetzen. <strong>Die</strong> Problematik würde sich verschärfen, wenn der Equity Swap die<br />

physische Lieferung des Basiswerts bei Fälligkeit vorsieht.<br />

cc)<br />

Equity Swaps unter dem Anrechnungsverfahren<br />

Unter Geltung des Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens kam für den inländischen<br />

Kontraktpartner (Sicherungsnehmer) § 50c Abs. 1 EStG a.F. nicht zum Zuge, da keine<br />

Gewinnminderung durch die Veräußerung <strong>von</strong> Aktien eintrat 751 wenn überhaupt Aktien als<br />

Deckungsbestand gehalten werden sollten und nicht andere Formen des Hedging gewählt<br />

wurden. Es stellte sich jedoch die Frage, ob eine solche Konstellation für den inländischen<br />

Kontraktpartner <strong>von</strong> der Dividenden-Stripping-Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4<br />

Buchstabe g EStG a.F. erfaßt war 752 . Zu beachten ist dabei zunächst, daß das<br />

Gegengeschäft ohnehin nur der (gesamte) Total Return Swap und nicht seine einzelnen<br />

Zahlungskomponenten (die Dividendenausgleichskomponente) sein könnten. Bei einem<br />

Total Return Swap müssen im Rahmen des Gesamtabrechnung nicht notwendig negative<br />

Erfolgsbeiträge entstehen; dies ist nur dann der Fall, wenn der Basiswert (die betreffende<br />

Aktie) eine Wertsteigerung erfahren hat. Vor diesem Hintergrund stellte sich dann erst recht<br />

die Frage, ob und inwieweit der <strong>von</strong> § 36 EStG a.F. geforderte Zusammenhang zwischen<br />

Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und damit<br />

zusammenhängenden abziehbaren Aufwendungen überhaupt angenommen werden konnte.<br />

c) <strong>Die</strong> Bilanzierung beim Sicherungsgeber<br />

<strong>Die</strong> Grundsätze für die Bilanzierung beim Sicherungsnehmer gelten für den Sicherungsgeber<br />

entsprechend: die laufenden Zahlungen (erhaltene Dividendenausgleichszahlungen und<br />

geleistete Zinsausgleichszahlungen) sind nach herrschender Meinung unmittelbar<br />

ergebniswirksam. Für drohende Wertausgleichszahlungen an den Sicherungsnehmer ist<br />

Vorsorge durch die Bildung <strong>von</strong> Drohverlustrückstellungen zu treffen. Während der Laufzeit<br />

erhaltene oder geleistete Wertausgleichszahlungen sind ergebnisneutral in der Bilanz zu<br />

speichern.<br />

<strong>Die</strong> Zahlungen, die der Sicherungsgeber aus einem Total Return Equity Swap erhält -<br />

Dividenden- und Wertausgleich -, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 8b KStG.<br />

Umgekehrt fallen Verluste aus einem Total Return Swap mit Barausgleichsleistung in den<br />

Anwendungsbereich des § 15 Abs. 4 EStG. Aus den genannten Gründen ist es gerechtfertigt,<br />

Zahlungen innerhalb der Laufzeit ergebnisneutral zu erfassen und nur bei Fälligkeit das<br />

Gesamtergebnis des Equity Swap der Besteuerung zu unterwerfen.<br />

751<br />

752<br />

In diesem Sinne auch Dötsch, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, <strong>Die</strong> Körperschaftsteuer<br />

[1998], § 50c EStG Rn. 161.<br />

LZB Hessen, Frankfurter Finanzmarkt-Bericht Nr. 29, Februar 1998, S. 6.<br />

2005


141<br />

F. Strukturierte Produkte<br />

I. Compound Instruments<br />

Prahl/Naumann, Moderne Finanzinstrumente im Spannungsfeld zu traditionellen Rechnungslegungsvorschriften, WPg<br />

1992, 709; Scharpf, Überlegungen zur Bilanzierung strukturierter Produkte (Compound Instruments), FB 1999, 21;<br />

Wiese/Dammer, Zusammengesetzte Finanzinstrumente der AG, DStR 1999, 867; Schumacher, <strong>Die</strong> Besteuerung <strong>von</strong><br />

Compound Instruments beim Privatanleger am Beispiel <strong>von</strong> Reverse Convertibles, DStR 2000, 416; Spanier,<br />

Rechnungslegung <strong>von</strong> Derivaten, BI 2000, 59; Wittenbrink/Höltkemeyer, Neue Bilanzierungsregeln für strukturierte<br />

Finanzinstrumente, <strong>Die</strong> Bank 2000, 771; Herzig, Hybride Finanzinstrumente im nationalen und internationalen<br />

Steuerrecht, IStR 2000, 482; BAV, Hinweise zu Geschäften mit strukturierten Produkten (R 3/99), FN-IDW 1999, 441;<br />

IDW, Zur Bilanzierung strukturierter Produkte (IDW RH BFA 1.003), WPg 2001, 917; Dombek, <strong>Die</strong> Bilanzierung <strong>von</strong><br />

strukturierten Produkten nach deutschen Recht und nach den Vorschriften des IASB, WPg 2002, 1065; Eisele/Knobloch,<br />

Strukturierte Anleihen und Bilanzrechtsauslegung, ZfbF 2003, 749; Bertsch, Bilanzierung strukturierter Produkte, KoR<br />

2003, 550.<br />

1. Erscheinungsformen strukturierter Produkte<br />

Als strukturierte Produkte bzw. Compound Instruments werden in der Literatur Finanzinstrumente<br />

bezeichnet, die sich unter Rückgriff auf anerkannte Barwert-, Optionspreisund<br />

Arbitragepreistheorien in andere Finanzinstrumente zerlegen lassen 753 . Bei dieser<br />

Zerlegung handelt es sich zumeist um eine wirtschaftliche Analogie zur Interpretation eines<br />

Finanzinstruments, nicht jedoch um einen Rechtsvorgang, infolgedessen ein<br />

Vermögensgegenstand in zwei oder mehrere andere verkehrsfähige Vermögensgegenstände<br />

aufgespaltet wird.<br />

Unter dem Begriff der sog. Compound Instruments werden jedoch Finanzinstrumente<br />

unterschiedlichster Natur diskutiert, die im Hinblick auf die Bilanzierung und Bewertung einer<br />

differenzierten Beurteilung unterworfen werden müssen:<br />

• Finanzinstrumente, bei deren Ausgestaltung einzelne Komponenten, die am Markt auch<br />

einzeln gehandelt werden, zu einen einzigen Wertpapier oder Kontrakt zusammengefügt<br />

werden (z.B. Optionsscheine mit garantierter Rückzahlung).<br />

• Finanzinstrumente mit unselbständigen Gestaltungsrechten (Schuldscheindarlehen mit<br />

Gläubigerkündigungsrecht).<br />

• Wertpapiere, die zwei selbständige Rechtsverhältnisse verbriefen (z.B. Verbundaktien <br />

stapled stock).<br />

• Einzelne Finanzinstrumente, die <strong>von</strong> vornherein auf eine getrennte Handelbarkeit hin<br />

strukturiert sind (z.B. Optionsanleihe)<br />

• es handelt sich zwar vordergründig um ein Finanzinstrument, tatsächlich werden jedoch<br />

mehrere Kontrakte über unterschiedliche Finanzinstrumente unter einer einheitlichen<br />

Bezeichnung geschlossen (z.B. beim Kauf eines Bull Spread mittels eines Kombinationsauftrages<br />

an der EUREX).<br />

2. Bilanzrechtliche Maßstäbe zur Beurteilung <strong>von</strong> Compound Instruments<br />

Für die bilanzrechtliche Beurteilung <strong>von</strong> Compound Instruments bzw. sog. komplexen<br />

<strong>Finanzinstrumenten</strong> ist vom handelsrechtlichen Begriff des Vermögensgegenstandes<br />

753<br />

Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, § 340e HGB Rn. 490ff.; Prahl/Naumann,<br />

Moderne Finanzinstrumente im Spannungsfeld zu traditionellen<br />

Rechnungslegungsvorschriften, WPg 1992, 709ff.; Naumann, Bewertungseinheiten im<br />

Gewinnermittlungsrecht der Banken, Düsseldorf 1995, S. 92, 120.<br />

2005


142<br />

auszugehen, der nach allgemeinem Verständnis mit dem steuerlichen Begriff des Wirtschaftsguts<br />

übereinstimmt 754 .<br />

3. Echte Compound Instruments<br />

Zum Kreis der sog. echten Compound Instruments sind primär solche Wertpapiere oder<br />

Kontrakte zu zählen, die aus einzelnen bilanzwirksamen und / oder bilanzunwirksamen<br />

<strong>Finanzinstrumenten</strong> zusammengesetzt sind. Kennzeichnend ist, daß zwischen Gläubiger und<br />

Schuldner ein einheitliches Rechtsverhältnis begründet wird, das auch zivilrechtlich nur<br />

einheitlich übertragen oder abgetreten werden kann.<br />

Neben kapitalstammindexierten Anleihen (z.B. DAX-Partizipationsscheine) gehören zu den<br />

echten Compound Instruments insbesondere Anleihen mit sog. embedded options wie die<br />

erwähnten Optionsscheine mit garantierter Rückzahlung, aber auch Wertpapiere wie die<br />

DAX-Garantiezertifikate, die auf der einen Seite eine hohe Verzinsung gewähren, auf der<br />

anderen Seite aber die Rückzahlung an den DAX koppeln. Ein solches Wertpapier kann man<br />

finanzmathematisch in eine normal verzinsliche Anleihe und eine verkaufte DAX-Option<br />

aufspalten; aus der Stillhalterprämie ergibt sich das Mehr des Kupons zum Marktzins 755 .<br />

Zu den echten Compound Instruments gehören auch Finanzinstrumente mit unselbständigen<br />

Gestaltungsrechten wie z.B. Umtauschanleihen (Exchangeables), Anleihen mit<br />

Aktienandienungsrechten (Reverse Convertibles), Wandelanleihen oder Wertpapiere bzw.<br />

Kapitalforderungen mit Sonderausstattung, wie z.B. Schuldscheindarlehen mit<br />

Gläubigerkündigungsrecht 756 .<br />

<strong>Die</strong> Bezeichnung als zusammengesetzes Finanzinstrument ist in diesem Zusammenhang<br />

jedoch kritisch zu sehen. Bei echten Compound Instruments kann es sich zum einen um<br />

Finanzinstrumente handeln, deren Funktionsweise finanzmathematisch aus der<br />

"Zusammensetzung" zweier anderer Finanzinstrumente erklärt werden kann. Überdies kann<br />

sich der Emittent eines solchen Compound Instruments auch entsprechende Komponenten<br />

zum Hedging als Deckungsbestand halten. Schließlich gibt es echte Compound Instruments,<br />

wie z.B. die Repackaged Bonds, bei denen der Emittent aus der Natur der Sache die<br />

Komponenten des Compound Instrument selbst auf der Bilanz haben muß.<br />

In der Literatur wird vertreten, solche Instrumente seien sowohl für die Bilanzierung als auch<br />

die Bewertung in ihre einzelnen Komponenten zu zerlegen (bifurcation) 757 . <strong>Die</strong>se<br />

754<br />

755<br />

756<br />

757<br />

BFH v. 7.8.2000, GrS 2/99, BStBl. II 2000, 632; BFH v. 26.10.1987, GrS 2/86, BStBl. II<br />

1988, 348; IDW, Zur Frage der Bedeutung aktienrechtlicher Bewertungsvorschriften für das<br />

Steuerrecht, WPg 1967, 666, 668. Dazu auch Weber-Grellet, in: L. Schmidt, 24. Aufl. 2005,<br />

§ 5 EStG Rn. 93ff.; Schreiber, in: Blümich [2003], § 5 EStG Rn. 304.<br />

Vgl. dazu Prahl/Naumann, Moderne Finanzinstrumente im Spannungsfeld zu traditionellen<br />

Rechnungslegungsvorschriften, WPg 1992, 709, 713.<br />

Dazu Prahl/Naumann, Moderne Finanzinstrumente im Spannungsfeld zu traditionellen<br />

Rechnungslegungsvorschriften, WPg 1992, 709, 713.<br />

Vgl. Scharpf/Luz, Risikomanagement, Bilanzierung und Aufsicht <strong>von</strong> Finanzderivaten, 2.<br />

Aufl. 2000, S. 674ff. m.w.N.; Scharpf, Überlegungen zur Bilanzierung strukturierter<br />

Produkte (Compound Instruments), FB 1999, 21, 28; Wittenbrink/Höltkemeyer, Neue<br />

Bilanzierungsregeln für strukturierte Finanzinstrumente, <strong>Die</strong> Bank 2000, 771. Zuvor schon<br />

Prahl/Naumann, Moderne Finanzinstrumente im Spannungsfeld zu traditionellen<br />

Rechnungslegungsvorschriften, WPg 1992, 709, 713; Krumnow, Rechnungslegung der<br />

Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 340e HGB Rn. 493; ferner Windmöller/Breker, Bilanzierung<br />

2005


143<br />

Betrachtungsweise hat mehrere Ursprünge. Zunächst hatte das Bundesaufsichtsamt für das<br />

Versicherungswesen (BAV) mit seinem Rundschreiben 3/99 758 aus aufsichtsrechtlicher Sicht<br />

strukturierte Instrumente nach ihren jeweiligen Bausteinen beurteilt. Nach US-GAAP 759 sind<br />

strukturierte Produkte (Compound Instruments) in ein Kassainstrument (z.B.<br />

Schuldscheindarlehen oder Inhaberschuldverschreibung) und die derivativen Bestandteile<br />

(z.B. Aktienoption) zu zerlegen, wenn host contract und embedded derivative<br />

unterschiedlichen Marktpreisrisiken unterliegen. <strong>Die</strong>s ist der Fall, wenn ein strukturiertes<br />

Produkt eine eingebaute Aktien- oder Währungsoption enthält; ein Reverse Floater würde<br />

hingegen nicht <strong>von</strong> vornherein unter diese Regelung fallen. Ähnlich ist dies nach IAS zu<br />

beurteilen 760 .<br />

Für sog. strukturierte Produkte (combined instruments) schlägt nunmehr auch das IDW 761 die<br />

getrennte bilanzielle <strong>Erfassung</strong> der einzelnen Bestandteile strukturierter Produkte vor <br />

jedenfalls solange es sich nicht um strukturiert gestaltete Eigenkapitalinstrumente des<br />

Emittenten handelt (z.B.Wandelanleihen). Strukturierte Produkte seien zwar grundsätzlich als<br />

ein einheitlicher Vermögensgegenstand zu bilanzieren, insbesondere gelte dies auch für<br />

strukturierte Produkte des Handelsbestandes. Sie seien ansonsten aber getrennt zu<br />

bilanzieren und zu bewerten, wenn ein Kassainstrument einem anderen Marktpreisrisiko als<br />

dem Zinsrisiko unterliege, z.B. Währungsrisiken oder Aktienkursrisiken. Das IDW denkt<br />

dabei insbesondere an Aktienanleihen und Anleihen mit Tilgungswahlrecht in Fremdwährung.<br />

Zum Anwendungsbereich gehören nach Ansicht des IDW auch Anleihen, die Drittrisiken<br />

reflektieren (z.B. Credit Linked Notes), Anleihen, die eine Negativverzinsung haben können<br />

(z.B. Reverse Floater) oder Anleihen, die eine Verlängerung der Laufzeit erlauben, ohne daß<br />

die Verzinsung den dann aktuellen Marktkonditionen angepaßt wird. Man folgt hier naht- und<br />

gedankenlos den IAS-Prinzipien, ohne ihre HGB-Kompatibilität zu hinterfragen.<br />

In der Fachdiskussion wird in diesem Zusammenhang vielfach auch ein leicht<br />

denunziatorischer Gegensatz zwischen einer "formaljuristisch-einzelproduktbezogenen und<br />

wirtschaftlich-komponentenbezogener Betrachtungsweise" 762<br />

aufgebaut. Wenn aber ein<br />

Vermögensgegenstand jedes nach der Verkehrsanschauung individualisierbare Gut ist, das<br />

sich bei wirtschaftlicher Betrachtung einzeln verwerten läßt 763 , sind echte Compound<br />

Instruments zwingend als ein Vermögensgegenstand zu aktivieren und grundsätzlich auch so<br />

zu bewerten; der Begriff des Vermögensgegenstandes schließt auch die selbständige<br />

bilanzielle <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong> Kündigungsrechten oder Wandlungsrechten aus 764 . Eine<br />

Zerlegung ist allenfalls für Zwecke der Bewertung angemessen, wenn es keine Marktpreise<br />

gibt. Auch wenn man die etwas weicheren steuerrechtlichen Maßstäbe gelten läßt, wonach<br />

es für den Wirtschaftsgutsbegriff nicht auf die selbständige Übertragbarkeit und Nutzbarkeit<br />

758<br />

759<br />

760<br />

761<br />

762<br />

763<br />

764<br />

<strong>von</strong> Optionsgeschäften, WPg 1995, 389, 391f. Kritisch Herzig, Hybride Finanzinstrumente<br />

im nationalen und internationalen Steuerrecht, IStR 2000, 482.<br />

BAV v. 9.8.1999, Hinweise zu Geschäften mit strukturierten Produkten (R 3/99), FN-IDW<br />

1999, 441.<br />

FAS 133.12ff.<br />

IAS 39.11 (2003).<br />

IDW, Zur Bilanzierung strukturierter Produkte (IDW RH BFA 1.003), WPg 2001, 916.<br />

Prahl/Naumann, Moderne Finanzinstrumente im Spannungsfeld zu traditionellen<br />

Rechnungslegungsvorschriften, WPg 1992, 709, 710.<br />

So Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rn. 26.<br />

So auch Wiese/Dammer, Zusammengesetzte Finanzinstrumente der AG, DStR 1999, 867,<br />

869; Schumacher, <strong>Die</strong> Besteuerung <strong>von</strong> Compound Instruments beim Privatanleger am<br />

Beispiel <strong>von</strong> Reverse Convertibles, DStR 2000, 416.<br />

2005


144<br />

ankomme, so fehlt es jedoch an der "werthaltigen greifbaren Einzelheit", die "nach der<br />

Verkehrsanschauung einer besonderen Bewertung zugänglich ist".<br />

Der Emittent eines echten Compound Instrument hat eine Verbindlichkeit mit dem<br />

Rückzahlungsbetrag zu passivieren (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Ein passiver<br />

Bewertungsüberhang, der sich am Bilanzstichtag ergibt, ist mittels einer<br />

Verbindlichkeitenrückstellung zu berücksichtigen. Beim Gläubiger eines echten Compound<br />

Instrument ist dieses mit den Anschaffungskosten zu aktivieren. Eine Zuschreibung über die<br />

Anschaffungskosten ist nicht möglich.<br />

4. Unechte Compound Instruments<br />

Als unechte Compound Instruments können Wertpapiere bezeichnet werden, die im<br />

Rechtsverkehr als ein Wirtschaftsgut gehandelt werden, die aber - nach Entscheidung des<br />

Gläubigers ohne Mitwirkung des Emittenten - in zwei oder mehrere Wirtschaftsgüter zerlegt<br />

werden können und dann als solche getrennte Wirtschaftsgüter gehandelt werden (können).<br />

Beispiele für unechte Compound Instruments sind Optionsanleihen mit abtrennbaren<br />

Optionsscheinen oder Anleihen mit getrennt handelbaren Zinsscheinen (stripped bonds). Es<br />

ist nicht gerechtfertigt, Schuldverschreibungen mit Zinsscheinen, auch im Fall einer getrennten<br />

Handelbarkeit, vor der effektiven Trennung getrennt zu aktivieren und einzeln zu<br />

bewerten. Umgekehrt sind getrennt erworbene Zinsscheine oder ohne Zinsscheine erworbene<br />

Schuldverschreibungen als Wertpapiere jeweils einzeln zu bilanzieren und zu<br />

bewerten 765 .<br />

5. Verbundene Wertpapiere<br />

Zwischen den echten und den unechten Compound Instruments stehen die sog.<br />

verbundenen Wertpapiere. Bei ihnen bestehen zwei getrennte Rechtsverhältnisse zwischen<br />

Gläubiger und Schuldner. <strong>Die</strong>se beiden Rechtsverhältnisse sind in einem Wertpapier<br />

verbrieft, ohne daß vom Emittenten eine Trennung (wie bei den unechten Compound<br />

Instruments) vorgesehen ist. Im Rechtsverkehr kann nur die Kombination übertragen<br />

werden. Beispiele für verbundene Wertpapiere sind zum einen Instrumente wie die NEWS-<br />

Optionsanleihe, zum anderen die sog. Verbundaktien (stapled stock):<br />

• Bei der NEWS-Optionsanleihe (Notes with Equity Warrant Securities) handelt es um<br />

eine Anleihe mit nicht getrennt handelbaren Optionsscheinen, bei denen die Ausübung<br />

des Bezugsrechts auf die Aktien nur durch die Übertragung der Anleihe auf den<br />

Optionsschein-Emittenten möglich ist.<br />

• Bei den Verbundaktien wurde z.B. eine ausländische Aktien zusammen mit einem<br />

Genußrecht eines inländischen Emittenten in einem Wertpapier verbrieft 766 .<br />

Beim Emittenten sind handels- wie steuerbilanziell die beiden Rechtsverhältnisse getrennt zu<br />

erfassen. Der Anleger hat in der Handels- und Steuerbilanz ein Wirtschaftsgut zu aktivieren.<br />

Für die Ermittlung der Einkünfte aus dem Wertpapier sind jedoch die jeweiligen<br />

Rechtsverhältnisse getrennt zu würdigen. <strong>Die</strong>s betrifft unter anderem die Frage der<br />

765<br />

766<br />

Jünemann/Scheffler, in: Beck HdR B 216 Rn. 67; Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, §<br />

246 HGB Rn. 368.<br />

Haarmann, Verknüpfung <strong>von</strong> Beteiligungen zur Sicherung des Anrechnungsguthabens<br />

(Stapled Stock), in: Herzig, Körperschaftsteuerguthaben bei grenzüberschreitenden<br />

Kooperationen, Köln 1996, S. 41; Bogenschütz, Erhaltung des Anrechnungsguthabens für<br />

Gesellschafter bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Joint Ventures durch<br />

Verknüpfung <strong>von</strong> Beteiligungen (Stapled Stock), in: Haarmann, Finanzierungen,<br />

Ausschüttungen und Nutzungsüberlassungen im Internationalen Steuerrecht, Köln 1998, S.<br />

53.<br />

2005


145<br />

Einordnung unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 EStG, die Frage möglicher KSt-Gutschriften (§ 20<br />

Abs. 1 Nr. 3 EStG a.F.; § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG a.F.) und die kapitalertragsteuerliche<br />

<strong>Erfassung</strong>.<br />

1. Merkmale<br />

II. Convertibles und Exchangeables<br />

Wandelanleihen im weiteren Sinne sind Anleihen (bonds), bei denen dem Gläubiger ein<br />

einseitiges Gestaltungsrecht eingeräumt wird, etwa im Hinblick auf die Art des Entgelts, der<br />

Tilgung oder des Kapitalüberlassungsverhältnisses selbst. Das Gestaltungsrecht (option) ist<br />

unselbständiger Bestandteil des bestehenden Kapitalüberlassungsverhältnisses (embedded<br />

option). Da<strong>von</strong> ist das selbständige Gestaltungsrecht zu unterscheiden, wie z.B. das bloße<br />

Optionsrecht zum Erwerb eines Vermögensgegenstandes. Zwischen beiden Polen liegen<br />

Anleihen wie die typischen Optionsanleihen, bei denen einer Anleihe ein selbständig<br />

verkehrsfähiges Optionsrecht beigegeben ist.<br />

Bei Wandelanleihen kann das Gestaltungsrecht aber auch beim Schuldner liegen, z.B. bei<br />

Anleihen, die dem Schuldner ein Tilgungswahlrecht einräumen, eine Änderung der<br />

Entgeltsbedingungen gestatten oder ihn berechtigen, die Wandlung zulasten des<br />

Gläubigers herbeizuführen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung beinhalten diese Anleihen für<br />

den Investor eine Kombination aus Kapitalüberlassungsverhältnis und Stillhalterposition aus<br />

einer Option, weswegen das gewährte Kapitalüberlassungsentgelt (Zins) regelmäßig über<br />

dem Kapitalmarktzins liegt, da gleichzeitig die kapitalisierte Optionsprämie vom Emittenten<br />

mitbezahlt wird 767 .<br />

Als Gestaltungsvariante ist auch denkbar, daß es im Wandlungsfall nicht zu einer Lieferung<br />

des eingewandelten Wirtschaftsgutes - etwa einer Aktie - kommt, sondern zum<br />

Barausgleich. Dabei würde dem Investor bspw. nicht eine bestimmte Zahl <strong>von</strong> Aktien des<br />

Emittenten der Wandelanleihe geschuldet, sondern ein -Betrag in Höhe des Kurswertes der<br />

Aktien zum Ausübungsstichtag. Schließlich kann das Wandlungsrecht auch so ausgestaltet<br />

sein, daß dem Investor ein Wahlrecht zwischen physischer Lieferung und Barausgleich<br />

(Cash settlement) eingeräumt wird.<br />

2. Erscheinungsformen<br />

Hinsichtlich der Erscheinungsformen <strong>von</strong> Wandelanleihen im weiteren Sinne (Convertibles)<br />

und Umtauschanleihen (Exchangeables) kann unter anderem folgende Kategorisierung<br />

vorgenommen werden:<br />

a) Eigenkapitalmaßnahmen<br />

• Klassische Wandelanleihen, die dem Gläubiger ein Umtauschrecht in (junge) Aktien des<br />

Emittenten einräumen (§ 221 Abs. 1 AktG), wobei die Emissionen zu pari, unter pari (z.B.<br />

72,72%) oder mit offenem Aufgeld (z.B. 125%) erfolgen können und bei Wandlung je<br />

nach Ausgestaltung der Anleihe keine, eine feste oder eine variable Zuzahlung<br />

erforderlich ist.<br />

767<br />

Vgl. dazu auch Häuselmann/Wiesenbart, Erträge aus Finanzinnovationen als steuerpflichtige<br />

Kapitaleinkünfte, RIW 1993, 751, 757.<br />

2005


146<br />

• Pflichtwandelanleihen (DECS-Anleihe). <strong>Die</strong>s sind Wandelanleihen im Sinne des § 221<br />

Abs. 1 AktG, bei denen die Inhaber berechtigt und am Ende des Wandlungszeitraums<br />

verpflichtet sind, die Schuldverschreibung in neue Aktien der Gesellschaft umzutauschen.<br />

• Wandelgenußscheine 768 , d.h. Genußscheine mit fester Verzinsung oder an der Dividende<br />

ausgerichteter Verzinsung, die mit einem Umtauschrecht in (junge) Aktien des Emittenten<br />

verbunden sind. Es kann eine bestimmte oder eine ewige Laufzeit mit einem<br />

Gläubigerkündigungsrecht 769 vereinbart sein .<br />

• Optionsanleihen, d.h. Anleihen denen ein Bezugsrecht auf (junge) Aktien des Emittenten<br />

beigegeben wird (§ 221 Abs. 1 AktG).<br />

• Optionsanleihen mit nicht getrennt handelbaren Optionsschein (NEWS-Anleihe), bei<br />

denen die Ausübung des Bezugsrechts nur durch die Übertragung der Anleihe auf den<br />

Optionsschein-Emittenten möglich ist und somit als synthetische Wandelanleihen<br />

bezeichnet werden können.<br />

b) Fremdkapitalmaßnahmen<br />

• Umtauschanleihen (Exchangeables) in Aktien Dritter sind minderverzinsliche Anleihen mit<br />

einem Umtauschrecht des Gläubigers, Zug um Zug gegen Hingabe der Anleihe vom<br />

Emittenten eine bestimmte Zahl bestehender Wirtschaftsgüter (Aktien) zu erhalten 770 .<br />

• Exchangeables in eigene (alte) Aktien sind minderverzinsliche Anleihen mit einem<br />

Umtauschrecht des Gläubigers, Zug um Zug gegen Hingabe der Anleihe vom Emittenten<br />

eine bestimmte Zahl bestehender (eigener) Aktien des Emittenten zu erhalten 771 .<br />

• Anleihen mit Aktienandienungsrechten (Reverse Convertibles) 772 , die dem Gläubiger<br />

einen Zins über Marktzins einräumen, auf der anderen Seite aber den Emittenten<br />

berechtigen, anstelle der Tilgung zum Nominalbetrag eine Tilgung durch eine bestimmte<br />

Zahl <strong>von</strong> Aktien vorzunehmen 773 .<br />

c) Sonstige Wandelanleihen<br />

Daneben gibt es eine Vielzahl <strong>von</strong> verzinslichen Anleihen, die dem Gläubiger oder dem<br />

Emittenten Wahl- bzw. Gestaltungsrechte unterschiedlicher Natur einräumen<br />

• Schuldverschreibungen mit Zinssatzwahlrecht des Gläubigers 774<br />

768<br />

769<br />

770<br />

771<br />

772<br />

773<br />

774<br />

Gerdes, Bewertung <strong>von</strong> Wandelgenußscheinen, ZfgK 1992, 832.<br />

Vgl. 14,2 % DM-Wandelgenußschein der Asea Brown Boveri, mit<br />

Gläubigerkündigungsrecht 2001 zu 100 %.<br />

Vgl. 3,25 % DM-Anleihe <strong>von</strong> 1996/2001 der Bankgesellschaft Berlin Finance (Ireland),<br />

umtauschbar in Aktien der Metro AG; ab 1998 Schuldnertilgungswahlrecht Aktien oder<br />

Barausgleich; Schuldnerkündigungsrecht 1999 zu pari.<br />

Vgl. 1 % Anleihe <strong>von</strong> 1996/2001 der Bayer Corp., ausgegeben zu 87,47%, mit<br />

Gläubigerumtauschrecht in bereits existierende Aktien der Bayer AG;<br />

Schuldnerkündigungsrecht ab 1998 (Zurückerstattung des accrued value der Anleihe).<br />

Schuldnertilgungswahlrecht zwischen Aktien oder Barausgleich.<br />

Dazu Rümker, Anleihen mit Tilgungswahlrechten des Emittenten unter besonderer<br />

Berücksichtigung der Tilgung durch Lieferung <strong>von</strong> Aktien, FS Beusch, Berlin 1993, S. 739ff.<br />

10% Anleihe <strong>von</strong> 1991/1994 der Landeskreditbank Baden-Württemberg mit Wahlrecht der<br />

Emittentin zur Tilgung durch Lieferung <strong>von</strong> je 5 Stammaktien der Bayer AG.<br />

Der Umtausch <strong>von</strong> Wertpapieren mit variablem Zins in festverzinsliche<br />

Schuldverschreibungen ist keine Anschaffung, sondern stellt wirtschaftlich und<br />

2005


147<br />

• Anleihen mit Zinssatzwahlrecht des Schuldners<br />

• Anleihen mit Währungswahlrecht des Gläubigers<br />

• Anleihen mit Tilgungswahlrecht (Währung) des Gläubigers<br />

• Anleihen mit Tilgungswahlrecht (Währung) des Schuldners<br />

3. Rechtliche Einordnung<br />

a) Der Begriff der Wandelanleihe im Handels- und Steuerrecht<br />

Für die bilanzielle und steuerliche Beurteilung der Wandelanleihen ist eine Differenzierung<br />

je nach der rechtlichen Ausgestaltung der Beziehungen zwischen Emittent und Gläubiger<br />

erforderlich.<br />

Der Begriff der Wandelanleihe bzw. Wandelschuldverschreibung wird zunächst in § 221<br />

AktG gebraucht, wobei dort zwischen den Anleihen mit einem Umtauschrecht in Aktien des<br />

Emittenten (Wandelanleihe im engeren Sinne) und Anleihen mit einem Bezugsrecht auf<br />

Aktien des Emittenten (Optionsanleihen) unterschieden wird.<br />

Das Bilanzrecht trifft in § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB Regelungen für Schuldverschreibungen mit<br />

Wandlungsrechten und Optionsrechten, wobei hier allein Wandelanleihen und<br />

Optionsanleihen im Sinne des § 221 Abs. 1 AktG gemeint sind 775 .<br />

Das Steuerrecht gebraucht den Begriff der Wandelanleihe im Rahmen der Regelungen<br />

über die Kapitalertragsteuer und versteht darunter Teilschuldverschreibungen, bei denen<br />

neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile<br />

(Wandelanleihen) ... eingeräumt ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Hier sind jedoch allein<br />

die Wandelanleihen (im engeren Sinne) nach § 221 Abs. 1 AktG gemeint und nicht die<br />

Optionsanleihen 776 .<br />

Damit ist klargestellt, daß als Wandelanleihen bezeichnete Schuldverschreibungen, die dem<br />

Anleger andere Aktien als junge Aktien des Emittenten 777<br />

anbieten, keine Options- und<br />

Wandelanleihen im Sinne des HGB und EStG sind 778 .<br />

b) <strong>Die</strong> Wiederplazierung eigener Aktien durch Wandelanleihen<br />

Fraglich ist, ob Optionsanleihen und Wandelanleihen, die einem Anleger ein Bezugsrecht<br />

bzw. Umtauschrecht in schon in Umlauf befindliche (eigene) Aktien des Emittenten<br />

einräumen, handelsbilanziell und steuerlich als Options- und Wandelanleihen oder als bloße<br />

Umtauschanleihen (Exchangeables) anzusehen sind. <strong>Die</strong> Frage stellt sich insbesondere,<br />

nach dem infolge der erweiterten Erwerbsmöglichkeiten für eigene Aktien nach § 71 Abs. 1<br />

Nr. 8 AktG die Emission solcher Anleihen auch ohne Einschaltung <strong>von</strong> Dritten möglich wird.<br />

775<br />

776<br />

777<br />

778<br />

steuerrechtlich einen einheitlichen Vorgang dar (so BFH v. 30.11.1999, IX R 70/96, BStBl.<br />

II 2000, 262).<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1997, § 272 HGB Rn. 108.<br />

Gersch, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 43 EStG Rn. D 3; Lindberg, in: Blümich,<br />

EStG/KStG/GewStG [2001], § 43 EStG Rn. 40. Vgl. auch BT-Drs. 7/1470 S. 307 (RegE<br />

eines Dritten Steuerreformgesetzes).<br />

Options- und Wandelanleihen, die <strong>von</strong> Finanzierungstochtergesellschaften begeben werden<br />

und die dem Gläubiger ein Bezugs- oder Umtauschrecht in Aktien der Muttergesellschaft<br />

gewähren sind Options- und Wandelanleihen i.S. des § 221 Abs. 1 AktG (vgl.<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1997, § 272 HGB Rn. 127ff.).<br />

Vgl. dazu Häuselmann, Wandelanleihen in der Handels- und Steuerbilanz des Emittenten,<br />

BB 2000, 139, 140.<br />

2005


148<br />

Sinn und Zweck des § 221 AktG sprechen dagegen, die Norm auch auf solche<br />

Optionsanleihen anzuwenden, die sich allein auf den Bezug existierender Aktien richten 779 .<br />

Schließlich spricht auch der Wortlaut des § 221 Abs. 1 Satz 1 AktG dagegen, der <strong>von</strong><br />

Bezugsrechten spricht, diesen Begriff in § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG über das bedingte Kapital<br />

wieder aufnimmt. Der Begriff des Bezugsrecht ist dabei im Sinne des § 186 Abs. 1 AktG zu<br />

verstehen, wobei in § 187 Abs. 1 AktG expressis verbis klargestellt wird, daß es sich um den<br />

Bezug neuer Aktien handelt. Bilanzrechtlich und steuerlich bedeutet dies, daß Anleihen, die<br />

einem Anleger ein Bezugsrecht auf schon in Umlauf befindliche Aktien einräumen,<br />

Umtauschanleihen (Exchangeables) sind, d.h. reine Fremdkapitalmaßnahmen, bei denen<br />

z.B. der Umtausch- bzw. Wandlungsakt beim Emittenten und beim Gläubiger einen<br />

Realisationstatbestand darstellt.<br />

Begibt ein Unternehmen eine Wandelanleihe und bedient sie im Wandlungsfalle die Anleger<br />

mit eigenen existierenden Aktien, die eine Gesellschaft im Rahmen des § 71 Abs. 1 Nr. 8<br />

AktG angekauft hat liegt also eine indirekten Wiederplazierung <strong>von</strong> eigenen Aktien vor -,<br />

wird es für vertretbar gehalten, auch hierauf die Grundsätze für die bilanzielle <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong><br />

Wandelanleihen (auf junge Aktien) anzuwenden. Der Verkauf <strong>von</strong> bereits existierenden<br />

eigenen Aktien komme wirtschaftlich einer Kapitalerhöhung gleich und könne somit nicht<br />

anders behandelt werden wie die Ausgabe neuer (junger) Aktien 780 .<br />

Das Argument einer wirtschaftlichen Vergleichbarkeit vermag nicht zu überzeugen, solange<br />

die durch die Wandlung zugeführten Mittel nicht Eigenkapital werden. <strong>Die</strong>s kann allenfalls<br />

dann der Fall sein, wenn es zu einem Aktienrückkauf nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG<br />

gekommen war, den die Hauptversammlung einerseits ohne eine besondere<br />

Zweckbestimmung über die zu erwerbenden Aktien erlaubt hat, aber andererseits die<br />

Rückgabe der erworbenen Aktien an den Markt <strong>von</strong> einem weiteren<br />

Hauptversammlungsbeschluß in Anwendung der Kapitalerhöhungsvorschriften (§ 182 Abs. 1<br />

Satz 1 AktG) abhängig gemacht hat (§ 272 Abs. 1 Satz 5 HGB). In diesem Fall ist aber den<br />

erworbenen eigenen Aktien die für die Eigenschaft als Vermögensgegenstand notwendige<br />

Verkehrsfähigkeit abzusprechen. <strong>Die</strong> Aktien sind dann wie beim Erwerb zur Einziehung vom<br />

gezeichneten Kapital abzusetzen (§ 272 Abs. 1 Satz 4 HGB). Nur in diesem Ausnahmefall<br />

steht die Freigabe durch die Hauptversammlung einer Kapitalerhöhung gleich 781 .<br />

III. Optionsanleihen<br />

Martens, <strong>Die</strong> Bilanzrechtliche Behandlung internationaler Optionsanleihen nach § 150 Abs. 2 AktG, in: Lutter (Hrsg.), FS<br />

Stimpel, Berlin 1985, S. 621; Döllerer, <strong>Die</strong> Kapitalrücklage der Aktiengesellschaft bei Ausgabe <strong>von</strong> Optionsanleihen nach<br />

Handelsrecht und Steuerrecht, AG 1986, 237; Koch/Vogel, Zur handels- und steuerrechtlichen Behandlung <strong>von</strong><br />

Optionsanleihen, BB-Beilage 10/1986; Knobbe-Keuk, Steuerrechtliche Fragen der Optionsanleihen, ZGR 1987, 312;<br />

Kropff, Handelsrechtliche Bilanzierungsfragen der Optionsanleihen, ZGR 1987, 285; Loos, Steuerliche und<br />

handelsrechtliche Einstufung <strong>von</strong> Aufgeld und Unterverzinslichkeit bei Optionsanleihen, BB 1988, 369; Arndt/Muhler,<br />

Optionsanleihen im Ertragsteuerrecht, DB 1988, 2167; Loos, Nochmals: Optionsanleihen im Ertragsteuerrecht, DB 1989,<br />

552; Haarmann, Optionsanleihen, JbFSt1991/92, 469; Berger/Klotz, Steuerliche Behandlung der Emittenten <strong>von</strong><br />

Optionsanleihen bei Nichtausübung des Optionsrechts, DB 1993, 953; Günkel, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsanleihen, JbFSt<br />

1999/2000, 679; Kupka/Süß, Steuerliche Behandlung <strong>von</strong> Optionsprämien im Betriebsvermögen, FR 2002, 438;<br />

Häuselmann/Wagner, Steuerbilanzielle <strong>Erfassung</strong> aktienbezogener Anleihen, BB 2002, 2431.<br />

779<br />

780<br />

781<br />

Zuletzt Busch, Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluß bei Wandel- und Optionsanleihen,<br />

AG 1999, 58, 64. Vgl. auch Hoffmann, Optionsanleihen ausländischer Töchter unter der<br />

Garantie ihrer deutschen Muttergesellschaft, AG 1973, 476.<br />

Scharpf, Handbuch Bankbilanz, 2. Aufl. 2004, S. 596.<br />

Zur Problematik vgl. Klingberg, Der Aktienrückkauf nach dem KonTraG aus bilanzieller<br />

und steuerlicher Sicht, BB 1998, 1575.<br />

2005


149<br />

Optionsanleihen sind Anleihen, denen in Gestalt eines getrennt handelbaren<br />

Optionsscheins - ein Bezugsrecht auf junge Aktien des Emittenten beigegeben wird (§ 221<br />

Abs. 1 Satz 1 AktG). Es wurden in der jüngeren Vergangenheit auch Optionsanleihen mit<br />

nicht getrennt handelbaren Optionsschein begeben, bei denen die Ausübung des<br />

Bezugsrechts nur durch die Übertragung der Anleihe auf den Optionsschein-Emittenten<br />

möglich ist und die somit als synthetische Wandelanleihen bezeichnet werden können.<br />

1. Bilanzierung beim Emittenten<br />

a) Handelsbilanzielle <strong>Erfassung</strong><br />

Der Betrag, der bei der Ausgabe <strong>von</strong> Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und<br />

Optionsrechte zum Erwerb <strong>von</strong> Anteilen erzielt wird , ist als Kapitalrücklage auszuweisen<br />

(§ 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB). <strong>Die</strong> in die Kapitalrücklage einzustellende Gegenleistung für die<br />

Hingabe <strong>von</strong> Wandlungs- und Optionsrechten kann auch in einem unter dem Kapitalmarkt<br />

liegenden Zinssatz bestehen 782 . <strong>Die</strong>ser Betrag ist mit Begebung der Anleihe und nicht erst<br />

pro rata temporis der Kapitalrücklage zuzuführen. <strong>Die</strong> materielle Rechtfertigung für eine<br />

Zuführung zur Kapitalrücklage wird in der Tatsache gesehen, daß es sich bei dem auf die<br />

Optionsrechte geleisteten Betrag um eine mitgliedschaftlich bedingte Vermögensmehrung<br />

handelt 783 . Es handelt sich nicht um eine Art Anzahlung 784 . In der Literatur wird in der<br />

Einräumung des Optionsrechts gegen die Zahlung der Prämie zum Teil auch eine<br />

Verwertung ihrer Mitgliedschaftsrechte durch die Altgesellschafter gesehen 785 .<br />

<strong>Die</strong> Ermittlung des verdeckten Aufgeldes, mithin auch der Wert des Optionsrechts, kann<br />

theoretisch auf unterschiedliche Weise erfolgen:<br />

• durch Abzinsung des Rückzahlungsbetrags der Anleihe unter Berücksichtigung der<br />

laufenden Zinszahlungen wird der Wert der Anleiheverbindlichkeit zum<br />

Begebungszeitpunkt berechnet. <strong>Die</strong> Ermittlungsmethode für den marktüblichen Zinssatz<br />

hat der Gesetzgeber dabei offengelassen 786 . Das Aufgeld ermittelt sich aus der Differenz<br />

zwischen dem so ermittelten Wert der isolierten Anleiheverbindlichkeit und dem<br />

Gesamtausgabebetrag der Optionsanleihe (Restwertmethode oder Residualmethode);<br />

782<br />

783<br />

784<br />

785<br />

786<br />

BT-Drs. 10/4268 v. 18.11.1985, S. 106; Lutter, <strong>Die</strong> rechtliche Behandlung <strong>von</strong> Erlösen aus<br />

der Verwertung <strong>von</strong> Bezugsrechten bei der Ausgabe <strong>von</strong> Optionsanleihen, DB 1986, 1607,<br />

1613; Kropff, Handelsrechtliche Bilanzierungsfragen der Optionsanleihen, ZGR 1987, 285,<br />

302.<br />

Förschle/Hoffmann, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 272 HGB Rn. 62.<br />

So Biener/Berneke, Bilanzrichtlinie-Gesetz, § 272 HGB Rn. 3b.<br />

Kropff, Handelsrechtliche Bilanzierungsfragen der Optionsanleihen, ZGR 1987, 285, 296;<br />

Lutter, <strong>Die</strong> rechtliche Behandlung <strong>von</strong> Erlösen aus der Verwertung <strong>von</strong> Bezugsrechten bei<br />

der Ausgabe <strong>von</strong> Optionsanleihen, DB 1986, 1609.<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1997, § 272 HGB Rn. 114. Nach Ansicht der<br />

Finanzverwaltung ist <strong>von</strong> der im Emissionsmonat maßgeblichen Rendite <strong>von</strong> Anleihen des<br />

Staates, auf dessen Währung die Optionsanleihe lautet, mit vergleichbarer Laufzeit<br />

auszugehen, sofern der Steuerpflichtige im Einzelfall nicht durch geeignete Unterlagen einen<br />

für ihn günstigeren Wert nachweist (BMF, Entwurf v. November 1994, Tz. 11).<br />

2005


150<br />

• durch Aufteilung des Rückzahlungsbetrages mit Hilfe effektiver Marktpreise<br />

(Marktpreismethode) 787 ;<br />

Als heute allgemein akzeptierte Methode ist die der Abzinsung (Residualmethode)<br />

anzusehen 788 , wobei in der Umsetzung der Methode, namentlich der Heranziehung der<br />

Referenzwerte, dem Unternehmen ein Ermessensspielraum zugestanden werden muß. In<br />

der Bilanz sind somit die Kapitalrücklage mit dem erzielten Betrag und die Verbindlichkeit<br />

aus der Optionsanleihe anzusetzen. <strong>Die</strong> Verbindlichkeit ist mit einem da<strong>von</strong>-Vermerk als<br />

konvertible Anleihe zu kennzeichnen (§ 266 Abs. 3 C.1. HGB).<br />

<strong>Die</strong> Verbindlichkeit aus der Anleihe ist mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen (§ 253<br />

Abs. 1 Satz 2 HGB); korrespondierend dazu ist ein Disagio zu aktivieren (§ 250 Abs. 3 Satz 1<br />

HGB) - sog. Bruttomethode 789 . Ein dementsprechend aktiviertes Agio ist über die Laufzeit der<br />

Anleihe abzuschreiben (§ 250 Abs. 3 Satz 2 HGB) 790 . Dabei sollte vorzugsweise der effektivzinskonstanten<br />

Methode gefolgt werden, auch wenn die lineare Methode anzuerkennen<br />

ist 791 . Da es sich um ein Aktivierungswahlrecht handelt, kann der Emittent das Disagio auch<br />

ganz oder teilweise aufwandswirksam im Begebungsjahr verbuchen; eine Beschränkung<br />

ergibt sich auch nicht aus § 264 Abs. 2 HGB 792 . <strong>Die</strong> allgemeinen Kosten der Emission<br />

können hingegen nicht in den Rechnungsabgrenzungsposten einbezogen und abgegrenzt<br />

werden; sie sind unmittelbar aufwandswirksam 793 .<br />

Falls das Optionsrecht auf Bezug <strong>von</strong> Aktien nicht ausgeübt wird, verbleibt der Betrag in der<br />

Kapitalrücklage 794 .<br />

In der Literatur ist umstritten, ob auch bei Optionsanleihen, bei denen Anleihe und<br />

Optionsschein getrennte Wege gehen können, die Anleiheschuld in der Bilanz mit dem<br />

Sondervermerk konvertible Anleihe (§ 266 Abs. 3 C.1. HGB) zu vermerken ist 795 .<br />

787<br />

788<br />

789<br />

790<br />

791<br />

792<br />

793<br />

794<br />

795<br />

Vgl. Küting, in: Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, Bd. Ia, 4. Aufl. 1995, § 272<br />

HGB Rn. 70ff.<br />

IDW, Einzelfragen zur Anwendung <strong>von</strong> IAS (IDW RS HFA 2), Tz. 49, WPg 1999, 591;<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1997, § 272 HGB Rn. 123. Ebenso OFD München v.<br />

22.8.2000, BB 2000, 2628; OFD Düsseldorf v. 23.3.2001, DB 2001, 1337; OFD Frankfurt v.<br />

29.1.2002 (S 2136 A 2 St II 20). Im Ergebnis auch Schreiber, in: Blümich [2003], § 5<br />

EStG Rn. 740 'Optionsanleihen'. Vgl. in diesem Sinne auch IAS 32.32 (2003).<br />

Vgl. auch IDW, Zur Behandlung <strong>von</strong> Genußrechten im Jahresabschluß (IDW HFA 1/1994),<br />

WPg 1994, 419, Tz. 2.1.4.2.1.; dafür auch Förschle/Hoffmann, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl.<br />

2003, § 272 HGB Rn. 62.<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 250 HGB Rn. 90.<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 250 HGB Rn. 90, § 272 HGB Rn. 126.<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 250 HGB Rn. 85. Für eine Pflicht, in diesem Falle<br />

zusätzliche Angaben im Anhang zu machen Förschle/Hoffmann, in: Beck Bil-Komm., 5.<br />

Aufl. 2003, § 272 HGB Rn. 62.<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 250 HGB Rn. 89.<br />

Kropff, Handelsrechtliche Bilanzierungsfragen der Optionsanleihen, ZGR 1987, 285, 289,<br />

297; Scharpf, Handbuch Bankbilanz, 2. Aufl. 2004, S. 596; anders Biener/Berneke,<br />

Bilanzrichtlinie-Gesetz, § 272 HGB Rn. 3b.<br />

Vgl. dazu Karollus, in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff [1993], § 221 AktG Rn. 200.<br />

2005


151<br />

b) Steuerbilanzielle <strong>Erfassung</strong><br />

<strong>Die</strong> zentrale Problematik in steuerlicher Hinsicht ist die Frage, wie das für das gewährte<br />

Bezugsrecht mittels des offenen oder verdeckten Aufgelds erhaltene Entgelt, das<br />

handelsrechtlich nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB in der Kapitalrücklage zu erfassen ist,<br />

steuerlich zu erfassen ist.<br />

aa) Keine Maßgeblichkeit des Handelsbilanz für die Steuerbilanz<br />

Das Aufgeld, das bei der Begebung <strong>von</strong> Options- und Wandelanleihen erzielt wird, ist offene<br />

(gesellschaftsrechtliche) Einlage und Bestandteil der Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 2<br />

HGB). Das Bilanzergebnis wird durch die offenen Rücklagen nicht berührt, so daß der<br />

Bilanzgewinn zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns insoweit nicht zu korrigieren ist (§ 4<br />

Abs. 1 Satz 1 EStG) 796 . Es wird die These vertreten, daß aufgrund des nach § 272 Abs. 2<br />

Nr. 2 HGB gebotenen Ausweises des Aufgeldes in der Kapitalrücklage, auch steuerlich eine<br />

Einlage vorliege 797 . Das Steuerrecht enthält in § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG jedoch einen<br />

eigenständigen Einlagebegriff, für den § 5 Abs. 6 EStG die Durchbrechung des<br />

Maßgeblichkeitsgrundsatzes anordnet und der auch auf Kapitalgesellschaften Anwendung<br />

findet. Der steuerliche Einlagebegriff ist vom Veranlassungsprinzip bestimmt und stellt daher<br />

auf die "wahre" wirtschaftliche Veranlassung als das durch die Gesellschafterleistung<br />

auslösende Moment ab 798 . <strong>Die</strong> steuerliche Einordnung der Aufgelder kann daher nicht nach<br />

dem Maßgeblichkeitsprinzip beantwortet werden 799 . Schließlich ordnet § 272 Abs. 2 Nr. 2<br />

HGB (nur) an, daß die erzielten Beträge als Kapitalrücklage auszuweisen (sind). Man kann<br />

die Norm somit auch als bloße Ausweisvorschrift ohne eigenständigen materiell-rechtlichen<br />

Regelungsgehalt verstehen. Zudem ist darauf hinzuweisen, daß sich die in § 5 Abs. 1 Satz 1<br />

EStG angeordnete Maßgeblichkeit nur auf das nach handelsrechtlichen GoB auszuweisende<br />

Betriebsvermögen erstreckt. In der Literatur werden die in den §§ 264ff. HGB getroffenen<br />

Regelungen für Kapitalgesellschaften vielfach nicht als GoB angesehen. Ferner gilt der<br />

Maßgeblichkeitsgrundsatz nur für (aktive und passive) Wirtschaftsgüter und nicht die<br />

Bilanzposten Grundkapital und Rücklagen als bloßer Saldo <strong>von</strong> Aktiv- und<br />

Passivvermögen 800 .<br />

bb) Keine Einlage eines zukünftigen Gesellschafters<br />

Vor der Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts hat der Inhaber der<br />

Schuldverschreibung lediglich eine gläubigerrechtliche Stellung und keinerlei<br />

mitgliedschaftliche Rechte 801 . Von daher kann das Aufgeld auch nicht als (verdeckte) Einlage<br />

eines zukünftigen Gesellschafters qualifiziert werden. Nach dem Urteil des BFH vom<br />

14.11.1984 802 setzt eine verdeckte Einlage jedoch voraus, daß ein Gesellschafter seiner<br />

796<br />

797<br />

798<br />

799<br />

800<br />

801<br />

802<br />

Wassermeyer, in: WP-Handbuch der Unternehmensbesteuerung, 3. Aufl. 2001, Abschn. G<br />

Rn. 414.<br />

Jünger, in: Lademann, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz [1995], § 29 KStG Rn. 50.<br />

Wassermeyer, in: WP-Handbuch der Unternehmensbesteuerung, 3. Aufl. 2001, Abschn. G<br />

Rn. 418.<br />

Ebenso FG Düsseldorf v. 28.10.2003, 6 K 5326/01, EFG 2004, 288 (Az. BFH I R 3/04).<br />

Selling, Besteuerung grenzüberschreitend eingesetzter Finanzinstrumente, IWB [1999] F. 10<br />

International Gr. 8 S. 241, 256.<br />

Karollus, in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff [1993], § 221 AktG Rn. 11; Lutter, in:<br />

Kölner Kommentar, 2. Aufl. 1993, § 221 AktG Rn. 92<br />

BFH v. 14.11.1984, I R 50/80, BStBl. II 1985, 227.<br />

2005


152<br />

Kapitalgesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und daß diese<br />

Zuwendung ihre Ursache in einem - schon bestehenden - Rechtsverhältnis hat. In seinem<br />

Urteil vom 24.1.1989 803<br />

schließt der BFH aus der Tatsache, daß eine verdeckte<br />

Gewinnausschüttung an einen ausgeschiedenen Gesellschafter erfolgen könne, daß eine<br />

vGA auch an einen zukünftigen Gesellschafter erfolgen könne, jedenfalls dann, wenn ... die<br />

Leistung in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Begründung des<br />

Gesellschaftsverhältnisses steht und der Empfänger dann auch tatsächlich Gesellschafter<br />

wird. Nach Ansicht der Literatur 804 reicht es hingegen für eine verdeckte Einlage aus, daß<br />

sie <strong>von</strong> einer Person in der Erwartung einer künftigen Gesellschafterstellung erbracht wird,<br />

wobei unerheblich ist, wie sicher mit der künftigen Gesellschafterstellung zu rechnen ist 805 .<br />

Das BFH-Urteil vom 24.1.1989 806 zur vGA entgegen dem Urteil vom 14.11.1984 auch auf<br />

das Aufgeld bei der Optionsanleihe anzuwenden, erscheint wenig sachgerecht. Es lebt für<br />

den entschiedenen Fall <strong>von</strong> einer Art Aufhellungsgedanken, der auf den Fall der Optionsoder<br />

Wandelanleihe nicht übertragbar ist, zumal die Einschränkungen, die der BFH selbst<br />

macht, nicht gegeben sind. Es fehlt am engen zeitlicher Zusammenhang; zudem wäre auf<br />

jeden Fall das für nichtausgeübte Optionen erhaltene offene oder verdeckte Aufgeld<br />

steuerpflichtig.<br />

cc) Optionsrechte als Anwartschaftsrechte<br />

Teilweise wird in der bilanzrechtlichen Literatur auch die Ansicht vertreten, das Aufgeld sei<br />

deshalb <strong>von</strong> vornherein steuerlich eine Einlage, weil es sich um eine Zahlung der Anwärter<br />

auf die Mitgliedschaft 807 , einen mitgliedschaftlichen Vermögensaustausch 808 handele. <strong>Die</strong><br />

These, die mitgliedschaftliche Rechtsposition werde bereits mit dem Recht eingeräumt, die<br />

Aktien zum Optionspreis zu beziehen 809 , wird <strong>von</strong> der gesellschaftsrechtlichen Literatur<br />

jedoch zu recht nicht geteilt; das Bezugs- oder Umtauschrecht begründen gerade keine<br />

Anwartschaftsberechtigung des Gläubigers 810 . Das Einkommensteuerrecht kennt jedoch mit<br />

§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG eine Regelung, die explizit Anwartschaften auf Beteiligungen<br />

Anteilen gleichstellt. Umtauschrechte aus Wandelschuldverschreibungen werden dabei als<br />

solche Anwartschaften angesehen 811 . Daraus wird in der Literatur die Rechtfertigung<br />

abgeleitet, Zahlungen auf Bezugs- und Umtauschrechte auf Seiten des Empfängers als<br />

Einlage anzusehen 812 . Ein generelles Spiegelbild-Prinzip kennt das Bilanzsteuerrecht nicht.<br />

<strong>Die</strong> Fiktion der Anwartschaftsrechte als Anteile für Zwecke des § 17 EStG ist keiner<br />

Verallgemeinerung zugänglich 813 .<br />

803<br />

804<br />

805<br />

806<br />

807<br />

808<br />

809<br />

810<br />

811<br />

812<br />

813<br />

BFH v. 24.1.1989, VIII R 74/84, BStBl. II 1989, 419.<br />

Vgl. z.B. Hauswirth, in: Lademann, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz [1998], § 8<br />

KStG Rn. 122; Jünger, in: Lademann, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz [1995],<br />

§ 29 KStG Rn. 49; Döllerer, Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen bei<br />

Kapitalgesellschaften, 2. Aufl. 1990, S. 201f.<br />

Wassermeyer, in: WP-Handbuch der Unternehmensbesteuerung, 3. Aufl. 2001, Abschn. G<br />

Rn. 431.<br />

BFH v. 24.1.1989, VIII R 74/84, BStBl. II 1989, 419.<br />

So Berger/M. Ring, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 253 HGB Rn. 93.<br />

So Förschle/Hoffmann, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 272 HGB Rn. 82.<br />

Kropff, Handelsrechtliche Bilanzierungsfragen der Optionsanleihen, ZGR 1987, 285, 296f.<br />

Zuletzt Rozijn, Wandelanleihe mit Wandlungspflicht eine deutsche equity note ?, ZBB<br />

1998, 77, 86.<br />

BFH v. 28.1.1976, IV R 209/74, BStBl. II 1976, 288, 290.<br />

Im einzelnen Koch/Vogel, Zur handels- und steuerrechtlichen Behandlung <strong>von</strong><br />

Optionsanleihen, BB 1986, Beilage Nr. 10, 8.<br />

Ebenso Günkel, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsanleihen, JbFSt 1999/2000, S. 679.<br />

2005


153<br />

dd) Aufgeld ist keine Einlage der Alt-Aktionäre<br />

Schwer zu folgen ist auch der Ansicht, wonach durch Einräumung des Bezugsrechts gegen<br />

Zahlung des Aufgeldes die Altgesellschafter ihre eigenen Mitgliedschaftsrechte verwerten<br />

und demzufolge die vereinnahmte Optionsprämie als mittelbare Einlage der Altgesellschafter<br />

anzusehen sei 814 . Dabei handelt es sich um eine reine Fiktion, da der Anleihezeichner das<br />

Bezugsrecht nicht vom Aktionär erwirbt, namentlich dann, wenn ein Bezugsrecht der<br />

Aktionäre <strong>von</strong> vornherein ausgeschlossen ist 815 . Ein Bezugsrechtsverzicht ist keine<br />

Verwertung eines Rechts aus der Aktie.<br />

ee) Aufgeld ist kein steuerpflichtiger Ertrag<br />

Der BFH hatte mit Urteil vom 21.2.1973 816 entschieden, daß bei einer Wandelanleihe erst mit<br />

der Geltendmachung des Umtauschrechts durch den Gläubiger bei der Emittentin<br />

Eigenkapital entstehe und <strong>von</strong> daher die Emissionskosten abziehbare Betriebsausgaben und<br />

nicht Kosten der Ausgabe <strong>von</strong> Aktien seien. Daraus wird <strong>von</strong> einzelnen Autoren aus dem<br />

Kreis der Finanzverwaltung geschlossen, auch der spiegelbildliche Vorgang der<br />

Aufgelderzielung sei ein betrieblicher und damit steuerpflichtiger Vorgang 817 . Auch hier ist ein<br />

Spiegelbild-Prinzip zu verwerfen und gleichsam als argumentum ad absurdum darauf zu<br />

verweisen, daß die Abziehbarkeit <strong>von</strong> Kapitalerhöhungskosten 818 neues gezeichnetes Kapital<br />

steuerlich sicher nicht zur Betriebseinnahme macht. Auch eine diskussionswürdige <br />

Gleichstellung <strong>von</strong> Bezugs- und Umtauschrechten mit gemeinen Optionsrechten würde die<br />

erhaltene Optionsprämie jedenfalls nicht <strong>von</strong> vornherein zum steuerpflichtigen Ertrag der<br />

emittierenden AG machen 819 .<br />

Andere Autoren argumentieren rein bilanzsteuerrechtlich: das offene oder verdeckte Aufgeld<br />

stelle mangels Gesellschaftereinzahlung keine Einlage i.S. des § 5 Abs. 6 EStG dar und sei<br />

daher steuerwirksam zu vereinnahmen. Werde das Optionsrecht jedoch ausgeübt, werde der<br />

auf das Optionsrecht entfallende Erlösanteil nachträglich funktioneller Bestandteil einer<br />

gesellschaftsrechtlichen Eigenkapitalbeschaffungsmaßnahme, was dann einen Abzug als<br />

Einlage entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG im Jahr der Optionsrechtsausübung<br />

rechfertige 820 .<br />

814<br />

815<br />

816<br />

817<br />

818<br />

819<br />

820<br />

Vgl. Kropff, Handelsrechtliche Bilanzierungsfragen der Optionsanleihen, ZGR 1987, 285,<br />

296; Lutter, <strong>Die</strong> rechtliche Behandlung <strong>von</strong> Erlösen aus der Verwertung <strong>von</strong> Bezugsrechten<br />

bei der Ausgabe <strong>von</strong> Optionsanleihen, DB 1986, 1607, 1609. Ähnlich Günkel, Bilanzierung<br />

<strong>von</strong> Optionsanleihen, JbFSt 1999/2000, S. 679.<br />

Vgl. Herzig, Steuerliche und bilanzielle Probleme bei Stock Options und Stock Appreciation<br />

Rights, DB 1999, 1, 7f.<br />

BFH v. 21.2.1973, I R 106/71, BStBl. II 1973, 460.<br />

Uelner, <strong>Die</strong> Unternehmensbesteuerung aus der aktuellen Sicht des Gesetzgebers, der<br />

Verwaltung und der Rechtsprechung, JbFSt 1986/87, S. 14.<br />

Jost, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, <strong>Die</strong> Körperschaftsteuer [1996], § 9 KStG Rn.<br />

290ff.<br />

Vgl. Weber-Grellet, in: L. Schmidt, 24. Aufl. 2005, § 5 EStG Rn. 270 Anleihen .<br />

So Schreiber, in: Blümich [2003], § 5 EStG Rn. 920 'Optionsanleihen'.<br />

2005


154<br />

ff) Vorübergehende steuerliche Neutralisierung des Aufgelds<br />

Im November 1990 821 hatte das BMF aufgrund eines Beschlusses der Vertreter des Bundes<br />

und der Länder im Januar 1987 den Entwurf eines Schreibens Einkommensteuerliche<br />

Behandlung <strong>von</strong> Optionsanleihen vorgelegt. Im Dezember 1994 wurde eine erweiterte<br />

Fassung nochmals den Verbänden zur Stellungnahme zugeschickt 822 . Bereits im Vorgriff<br />

hatte die OFD Düsseldorf mit Verfügung vom 8.2.1988 823<br />

die Finanzämter angewiesen,<br />

entsprechend den im Entwurf des BMF-Schreibens fixierten Grundsätzen zu verfahren.<br />

Inhaltlich und überwiegend wortgleich - findet sich die Position nunmehr z.B. in der<br />

Verfügung der OFD München vom 22.8.2000 824 wieder. Nach Ansicht der Finanzverwaltung<br />

ist wie folgt zu verfahren:<br />

Wird eine marktübliche verzinsliche Optionsanleihe ausgegeben, ist die Schuldverschreibung bei<br />

der emittierenden Kapitalgesellschaft mit dem Rückzahlungsbetrag (Nennwert) zu passivieren.<br />

Daneben ist das offen erhaltene Aufgeld für das Optionsrecht nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB in der<br />

Handelsbilanz in die Kapitalrücklage einzustellen. Steuerrechtlich liegt bei Ausgabe der<br />

Optionsanleihe keine Einlage vor, weil das Entgelt für das Optionsrecht <strong>von</strong> einem<br />

Nichtgesellschafter gezahlt wird und die mögliche spätere Gesellschafterstellung noch <strong>von</strong> der<br />

Ausübung des Optionsrechts abhängt. Eine Einlage ist deshalb steuerrechtlich erst anzunehmen,<br />

wenn das Optionsrecht ausgeübt worden ist.<br />

Um dem Schwebezustand bis zu einer etwaigen Ausübung des Optionsrechts oder dem Ablauf<br />

der Optionsfrist ohne Ausübung des Optionsrechts Rechnung zu tragen, kann ein Passivposten<br />

unter der Bezeichnung Anzahlung gebildet werden. In der Gliederung der verwendbaren<br />

Eigenkapitals ist die Anzahlung bis zur Ausübung des Optionsrechts nicht zu erfassen<br />

(Fremdkapital). Bei Ausübung des Optionsrechts wird die Anzahlung auch steuerrechtlich<br />

Eigenkapital. Das aus der Anzahlung entstandene Eigenkapital ist dem Teilbetrag im Sinne des<br />

§ 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG a.F. (EK 04) zuzuordnen. Wird das Optionsrecht bis zum Ablauf der<br />

Optionsfrist nicht ausgeübt, ist die Anzahlung als Betriebseinnahme zu erfassen, die über das<br />

entsprechend höhere Einkommen zu einem Zugang bei den mit Körperschaftsteuer belasteten<br />

Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals führt.<br />

Das FG Düsseldorf hat mit (nicht rechtskräftigem) Urteil vom 28.10.2003 sich dieser<br />

Betrachtungsweise im Wesentlichen angeschlossen 825 . Es hat zunächst den <strong>von</strong> der Literatur<br />

behaupteten Gleichklang zwischen handelsrechtlicher <strong>Erfassung</strong> der Optionsprämie in der<br />

Kapitalrücklage und demzufolge der Behandlung als steuerlicher Einlage verworfen.<br />

Entsprechend hat es der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz für den<br />

vorliegenden Fall eine Absage erteilt. Schließlich sah es die Merkmale der Einlage im<br />

Zeitpunkt des Erwerbs der Anleihe als nicht erfüllt. Bis zum Zeitpunkt der Ausübung der<br />

Option sei <strong>von</strong> einem Schwebezustand auszugehen.<br />

821<br />

822<br />

823<br />

824<br />

825<br />

BMF v. November 1990, IV B 4 - S 2252 - .../90.<br />

Vgl. Stellungnahme des IDW, Entwurf eines BdF-Schreibens zur einkommensteuerlichen<br />

Behandlung <strong>von</strong> Optionsanleihen, FN-IDW 1995, 69.<br />

OFD Düsseldorf v. 8.2.1988, S 2136 A St 13 H.<br />

OFD Düsseldorf v. 23.3.2001, DB 2001, 1337; OFD München v. 22.8.2000, BB 2000, 2628;<br />

gleichlautend OFD Frankfurt v. 29.1.2002 (S 2136 A 2 St II 20). Erstaunlich ist die<br />

Tatsache, daß kein BMF-Schreiben hierzu veröffentlicht wurde und die Position der<br />

Finanzverwaltung mit folgendem eigenartigen Satz eingeleitet wurde: <strong>Die</strong> obersten<br />

Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind übereingekommen, in den vorliegenden<br />

Einzelfällen, in denen Optionsanleihen im Betriebsvermögen steuerlich zu beurteilen sind,<br />

nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: ....<br />

FG Düsseldorf v. 28.10.2003, 6 K 5326/01, EFG 2004, 288 (Az. BFH I R 3/04).<br />

2005


155<br />

Das FG München hat für den Fall der Nichtausübung der Optionsrechte ebenfalls einen<br />

steuerpflichtigen Ertrag beim Emittenten angenommen 826 . Es beurteilt das<br />

Bezugsrechtsverhältnis zwischen Anleihezeichner und Gesellschaft als eine selbständige<br />

schuldrechtliche Leistungsbeziehung ohne gesellschaftsrechtliche Veranlassung. In<br />

Anlehnung an das Optionsprämien-Urteil des BFH vom 18.12.2002 827<br />

sei die erhaltene<br />

Optionsprämie als Verbindlichkeit zu passivieren und bei Ausübung oder Verfall der Option<br />

auszubuchen. Offen läßt es das FG München, ob auch im Fall der Ausübung die<br />

Optionsprämie steuerpflichtig zu vereinnahmen ist. Seiner Argumentation nach müßte es so<br />

sein.<br />

<strong>Die</strong> <strong>von</strong> der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung gefundene Lösung, dem Aufgeld<br />

gleichsam Anzahlungscharakter aufgrund eines Schwebezustandes bis zur Ausübung oder<br />

zum Verfall des Optionsrechts zuzubilligen und danach eine Einlage bzw. steuerpflichtigen<br />

Ertrag anzunehmen, ist im Ergebnis sachgerecht 828 .<br />

Eine Anzahlung im Rechtssinne ist die Zahlung der Optionsprämie nicht. Bilanzsteuerlich<br />

versteht man unter einer Anzahlung gemeinhin eine Vorleistung auf eine <strong>von</strong> einem anderen<br />

Vertragsteil noch zu erbringende Lieferung oder Leistung 829 . Bei Erbringen der Leistung wird<br />

eine Anzahlung regelmäßig auf die noch ausstehende Leistungspflicht angerechnet; bei<br />

Nichterbringen der Leistung kann die Anzahlung regelmäßig zurückgefordert werden. <strong>Die</strong><br />

emittierende AG darf die erhaltene Prämie für ein Bezugsrecht hingegen grundsätzlich<br />

behalten. Dennoch muß für die bilanzsteuerliche <strong>Erfassung</strong> die Frage beantwortet werden,<br />

(1.) auf was geleistet wird, (2.) wann nach dem Realisationsprinzip bzw. den Grundsätzen<br />

über die periodengerechte Gewinnermittlung eine Betriebsvermögensmehrung vorliegt und<br />

(3.) ob diese dann gegebenenfalls nach den Grundsätzen über die Einlagen (§ 5 Abs. 6, § 4<br />

Abs. 1 Satz 5 EStG) außerbilanziell zu korrigieren ist, um den zutreffenden steuerpflichtigen<br />

Gewinn zu ermitteln.<br />

Das Options- bzw. Bezugsrecht ist ein Aktien-Erwerbsrecht 830 , genauer gesagt ein<br />

vorvertraglicher Anspruch auf Abschluß eines Zeichnungsvertrages bezüglich der jungen<br />

Aktien 831 . <strong>Die</strong>s legt ein Vergleich mit isolierten Optionsgeschäften, die sich auf den Bezug<br />

anderer Vermögensgegenstände als junge Aktien beziehen, nahe. Versteht man daher die<br />

Optionsprämie als Bindungsentgelt 832 , so wäre mit der h.M. in der Literatur 833<br />

eine<br />

Neutralisierung bis zur Ausübung bzw. bis zum Verfall der Option geboten.<br />

826<br />

827<br />

828<br />

829<br />

830<br />

831<br />

832<br />

833<br />

FG München v. 4.2.2004, 7 K 4661/01, LX 0817318, nrkr. (BFH Az. I R 26/04).<br />

BFH v. 18.12.2002, I R 17/02, BStBl. II 2004, 126.<br />

Im Einzelnen dazu Häuselmann, Wandelanleihen in der Handels- und Steuerbilanz des<br />

Emittenten, BB 2000, 139, 144. Ebenso Weber-Grellet, in: L. Schmidt, 24. Aufl. 2005, § 5<br />

EStG Rn. 270 'Anleihen'.<br />

BFH v. 25.7.1986, VI R 216/83, BStBl. II 1986, 779.<br />

Lutter, in: Kölner Kommentar, 2. Aufl. 1993, § 221 AktG Rn. 151.<br />

Hüffer, Aktiengesetz, 5. Aufl. 2002, § 221 AktG Rn. 7.<br />

Vgl. BFH v. 28.11.1990, X R 197/87, BStBl. II 1991, 300.<br />

Dreissig, Bilanzsteuerliche Behandlung <strong>von</strong> Optionen, BB 1989, 1511, 1515;<br />

Eisele/Knobloch, Offene Probleme bei der Bilanzierung <strong>von</strong> Finanzinnovationen, DStR<br />

1993, 577, 584; <strong>von</strong> Treuberg/Scharpf, DTB-Aktienoptionen und deren Abbildung im<br />

Jahresabschluß <strong>von</strong> Industrieunternehmen, DB 1991, 661, 665; IDW, Bilanzierung <strong>von</strong><br />

Optionsgeschäften (IDW BFA 2/1995), WPg 1995, 421; Windmöller/Breker, Bilanzierung<br />

<strong>von</strong> Optionsgeschäften, WPg 1995, 389.<br />

2005


156<br />

Wenn man den Vergleich zwischen einem entgeltlichen Bezugsrecht auf junge Aktien und<br />

eine Option für unzulässig hält, weil hier im Gegensatz zu einer typischen<br />

kapitalmarktmäßigen Kaufoption nicht darauf abgezielt wird, dem Gläubiger aus dem<br />

Vermögen der Aktiengesellschaft eine Sache oder ein Recht zu verschaffen, sondern eine<br />

Mitgliedschaft zu begründen 834 , so muß doch der Tatsache des schwebenden Charakters<br />

aufgrund des vorvertraglichen Anspruchs auf Abschluß eines Zeichnungsvertrages bezüglich<br />

der jungen Aktien Rechnung getragen werden. Vor dem Zeitpunkt der<br />

Verwendungsbestimmung in Gestalt der Ausübung des Optionsrechts liegt kein<br />

Leistungsbeitrag der Kapitalgesellschaft vor, der unter dem Gesichtspunkt einer<br />

periodengerechten Ergebnisermittlung eine erfolgswirksame Vereinnahmung der<br />

empfangenen Beträge rechtfertigt. Kennzeichnend für Optionsrechte auf eigene Aktien ist<br />

der Vorbehalt einer späteren Zweckbestimmung der gewährten Mittel durch den<br />

Optionsrechtsinhaber.<br />

Durch die Optionsausübung bzw. ihre Unterlassung entscheidet sich, ob die auf den<br />

Zeichnungsvorvertrag dem Betriebsvermögen zugeführten Mittel (auf eine<br />

Gesellschafterstellung) der Vermögenssphäre der Kapitalgesellschaft zugeführt werden<br />

(Einlage) oder nicht. Mit der Ausübung der Option wird der Bezugsberechtigte Aktionär und<br />

die gezahlte Optionsprämie ist als Einlage zu qualifizieren. Verfällt die Option, wird die<br />

Prämie Betriebseinnahme 835 . Das Halbeinkünfteverfahren hat keine Rückwirkungen auf die<br />

Frage der steuerlichen <strong>Erfassung</strong> der Kapitalrücklage; auch die Zinszahlungen auf die<br />

Anleihe sind in voller Höhe abziehbar.<br />

2. Bilanzierung beim Investor<br />

a) Handelsbilanzielle <strong>Erfassung</strong><br />

<strong>Die</strong> Anleihebedingungen für Optionsanleihen sehen typischerweise vor, daß die<br />

Optionsscheine <strong>von</strong> der Teilschuldverschreibung abgesondert werden können. Nach der<br />

Absonderung ist eine getrennte Übertragung einzelner Optionsscheine möglich. Andererseits<br />

werden im Rechtsverkehr, versehen mit jeweils eigenen Wertpapier-Kenn-Nummern,<br />

gehandelt:<br />

• die Teilschuldverschreibungen mit Optionsschein,<br />

• die Teilschuldverschreibung ohne Optionsschein und<br />

• der Optionsschein.<br />

Nach überwiegender Meinung ist das Optionsrecht <strong>von</strong> vornherein auf rechtliche<br />

Selbständigkeit hin angelegt und mithin selbständiger Gegenstand des Rechtsverkehrs 836 .<br />

Dementsprechend hat schon der Zeichner einer Optionsanleihe in seiner Bilanz zwei<br />

Vermögensgegenstände anzusetzen 837 . Der Erwerber einer Optionsanleihe aktiviert<br />

dementsprechend zwei Wirtschaftsgüter Schuldverschreibung und Optionsrecht , jeweils<br />

mit gesonderten Anschaffungskosten 838 .<br />

834<br />

835<br />

836<br />

837<br />

838<br />

OLG Stuttgart v. 1.3.1995, 9 U 175/94, AG 1995, 329 (Südmilch).<br />

Im Ergebnis ebenso Weber-Grellet, in: L. Schmidt, 24. Aufl. 2005, § 5 EStG Rn. 270<br />

'Anleihen'.<br />

Kropff, Handelsrechtliche Bilanzierungsfragen der Optionsanleihen, ZGR 1987, 285, 295.<br />

Knobbe-Keuk, Steuerrechtliche Fragen der Optionsanleihen, ZGR 3/1987, 312, 320.<br />

Winkeljohann, in: Herrmann/Heuer/Raupach [1995], § 6 EStG Rn. 306 Optionsanleihe<br />

m.w.N.<br />

2005


157<br />

Wird eine Optionsanleihe mit einem offenen Aufgeld erworben, d.h. ist die<br />

Schuldverschreibung marktüblich verzinst und ist das Aufgeld demnach dem erworbenen<br />

Optionsrecht zuzuordnen, sind die Schuldverschreibung beim bilanzierenden Zeichner mit<br />

ihrem Nennwert und daneben das Optionsrecht gesondert in Höhe des offen geleisteten<br />

Aufgelds zu aktivieren 839 .<br />

Bei einer minderverzinslichen Optionsanleihe werden unterschiedliche Ansichten zur<br />

bilanziellen <strong>Erfassung</strong> vertreten:<br />

• <strong>Die</strong> beiden Vermögensgegenstände sind zu ihren unterschiedlichen Zeitwerten<br />

anzusetzen. <strong>Die</strong>s bedeutet namentlich für die Schuldverschreibung, daß sie nicht zu<br />

ihrem Nennbetrag zu aktivieren ist, sondern zu ihren effektiven Anschaffungskosten 840 .<br />

<strong>Die</strong> Folgebewertung richtet sich nach den Grundsätzen über die Bilanzierung <strong>von</strong><br />

Zerobonds 841 .<br />

• In Anlehnung an die Betrachtung der Finanzverwaltung wird auch die Bruttomethode<br />

vertreten, wonach die Anleihe zu ihrem Nennwert zu aktivieren ist. In Höhe des<br />

Unterschiedsbetrages (Disagios) ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden,<br />

der während der Laufzeit der Schuldverschreibung finanzmathematisch gewinnerhöhend<br />

aufzulösen ist 842 .<br />

Der der Optionsanleihe beigegebene Optionsschein ist ein immaterieller, nichtabnutzbarer<br />

Vermögensgegenstand, der mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren ist 843 . Bei einem<br />

einheitlichen Kaufpreis für die Optionsanleihe ist eine wertmäßige Aufteilung auf Anleihe und<br />

Optionsschein vorzunehmen 844 . Optionsrechte sind zum Abschlußstichtag nach dem<br />

strengen Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB) zu bewerten; maßgebend ist der<br />

Börsenpreis.<br />

Anders als bei der Wandelanleihe erlischt mit der Ausübung des Optionsrechts der Anspruch<br />

auf Rückzahlung des Nominalbetrags der Anleihe nicht. <strong>Die</strong> Ausübung des Optionsrechts<br />

führt zu einem "verbilligten" Erwerb der Aktien. <strong>Die</strong> bezogenen jungen Aktien des Emittenten<br />

sind mit dem zu zahlenden Ausübungspreis (Basispreis) zuzüglich des Buchwertes der<br />

aktivierten Optionsscheine zu aktivieren; die gezahlten Optionsprämien stellen<br />

Anschaffungsnebenkosten zum Aktienerwerb dar 845 . Eine verfallene Kaufoption ist in voller<br />

Höhe abzuschreiben.<br />

839<br />

840<br />

841<br />

842<br />

843<br />

844<br />

845<br />

Harenberg/Irmer, Einkommensteuerliche Behandlung <strong>von</strong> Optionsanleihen, NWB [1997]<br />

Fach 3, S. 10221, 10228; Haarmann, Optionsanleihen, in: JbFSt 1991/1992, 469, 473.<br />

Ebenso Haarmann, Optionsanleihen, in: JbFSt 1991/1992, 469, 476; Harenberg/Irmer,<br />

Einkommensteuerliche Behandlung <strong>von</strong> Optionsanleihen, NWB [1997] Fach 3, S. 10221,<br />

10228.<br />

Dazu IDW, Zur Bilanzierung <strong>von</strong> Zerobonds (IDW HFA 1/1986), WPg 1986, 248.<br />

So z.B. Arndt/Muhler, Optionsanleihen im Ertragsteuerrecht, DB 1988, 2167, 2170.<br />

Häuselmann, <strong>Die</strong> Bilanzierung <strong>von</strong> Optionen aus handelsrechtlicher Sicht, DB 1987, 155;<br />

Dreissig, Bilanzsteuerliche Behandlung <strong>von</strong> Optionen, BB 1989, 1511, 1515.<br />

Vgl. Glanegger, in: L. Schmidt, 24. Aufl. 2005, § 6 EStG Rn. 140 'Optionen'.<br />

Häuselmann/Wiesenbart, Fragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung <strong>von</strong> Geschäften an der<br />

Deutschen Terminbörse (DTB), DB 1990, 641. Nach Ansicht des IDW soll auch eine<br />

Aufwandsverrechnung "nicht zu beanstanden" sein (IDW, Bilanzierung <strong>von</strong><br />

Optionsgeschäften (IDW BFA 2/1995), WPg 1995, 421; ebenso Dreissig, Bilanzsteuerliche<br />

Behandlung <strong>von</strong> Optionen, BB 1989, 1511.<br />

2005


158<br />

b) Steuerbilanzielle <strong>Erfassung</strong><br />

Nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit ist es geboten (§ 5 Abs. 1 EStG), die<br />

<strong>steuerbilanzielle</strong> <strong>Erfassung</strong> entsprechend der handelsrechtlichen <strong>Erfassung</strong> vorzunehmen 846 .<br />

<strong>Die</strong>s bedeutet eine Netto-Bilanzierung, d.h. eine Aktivierung der Schuldverschreibung zu den<br />

effektiven (anteiligen) Anschaffungskosten. <strong>Die</strong> Grundsätze über die <strong>steuerbilanzielle</strong><br />

<strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong> Null-Kupon-Anleihen des BMF 847 sind entsprechend anzuwenden.<br />

Abweichend da<strong>von</strong> wird zunehmend die Ansicht vertreten, das gewährte Optionsrecht sei als<br />

Naturalzins zu erfassen, der sofort bei Erwerb der Optionsanleihe zufließt 848 . Verwiesen wird<br />

dabei regelmäßig auf die jüngere Rechtsprechung des BFH zur Kapitaleinkünftebesteuerung<br />

im Falle <strong>von</strong> Optionsanleihen 849 .<br />

In seinem Entwurfsschreiben vom November 1994 verfolgt das BMF hingegen das Konzept<br />

einer Brutto-Bilanzierung, d.h. der Aktivierung der Anleihe zum Nennbetrag und der<br />

<strong>Erfassung</strong> des Disagios mit Hilfe eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens, der zum<br />

jeweiligen Bilanzstichtag unter Berücksichtigung des anteiligen Zinseszinses für das<br />

abgelaufene Jahr gewinnerhöhend aufzulösen ist 850 . <strong>Die</strong> Schuldverschreibung darf zu den<br />

auf die Ausgabe folgenden Stichtagen allein wegen der niedrigen Nominalverzinsung nicht<br />

mit dem niedrigeren Börsenkurs angesetzt werden. Neben der Schuldverschreibung ist das<br />

Optionsrecht mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert und dem Emissionskurs<br />

der Schuldverschreibung als der kapitalisierte Unterschiedsbetrag zwischen dem<br />

marktüblichen Zins im Ausgabezeitpunkt und dem vereinbarten niedrigeren Nominalzins<br />

(verdecktes Aufgeld) zu aktivieren.<br />

Wird der Optionsschein vor Ausübung veräußert, fällt ein entsprechender<br />

Veräußerungsgewinn nicht unter das Halbeinkünfteverfahren, weil das Optionsrecht aus<br />

einer Optionsanleihe i.S. des § 221 AktG kein Anteil i.S. des § 8b Abs. 2 KStG ist 851 . <strong>Die</strong> bei<br />

Ausübung des Optionsrechts bezogenen jungen Aktien des Emittenten sind auch<br />

steuerbilanziell mit dem zu zahlenden Ausübungspreis zuzüglich des Buchwertes der<br />

aktivierten Optionsscheine zu aktivieren. Der Wertzuwachs in den Optionsscheinen wird<br />

damit materiell in das Halbeinkünfteverfahren einbezogen, da ein nachfolgender<br />

Veräußerungsgewinn der Aktien uneingeschränkt in den Anwendungsbereich des § 8b Abs. 2<br />

KStG fällt. Wird das Optionsrecht nicht ausgeübt und verfällt das Optionsrecht, ist der<br />

Optionsschein aufwandswirksam auszubuchen 852 . Da die Optionsbedingungen regelmäßig<br />

eine Lieferung <strong>von</strong> Aktien bei Optionsausübung und keine Barausgleichszahlung vorsehen,<br />

846<br />

847<br />

848<br />

849<br />

850<br />

851<br />

852<br />

Harenberg/Irmer, Einkommensteuerliche Behandlung <strong>von</strong> Optionsanleihen, NWB [1997]<br />

Fach 3, S. 10221, 10228.<br />

BMF v. 5.3.1987, BStBl. I 1987, 394.<br />

Zuletzt <strong>von</strong> Beckrath, in: Kirchhof, EStG Kompaktkommentar, 4. Aufl. 2004, § 20 EStG<br />

Rn. 324. Ebenso Dötsch, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz [1992], §<br />

20 EStG Rn. I 123 Optionsanleihe; Stuhrmann, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG [2002],<br />

§ 20 EStG Rn. 318.<br />

BFH v. 1.7.2003, VIII R 9/02, BStBl. II 2003, 883, 885; BFH v. 16.5.2001, I R 102/00,<br />

BStBl. II 2001, 710.<br />

Vgl. BMF-Schreiben v. 15.3.1987, BStBl. I 1987, 394. Zur Berechnung des<br />

Auflösungsbetrags kann auf das BMF-Schreiben v. 24.1.1985 (BStBl. I 1985, 77) verwiesen<br />

werden.<br />

Zur Begründung vgl. Häuselmann/Wagner, Steuerbilanzielle <strong>Erfassung</strong> aktienbezogener<br />

Anleihen, BB 2002, 2431.<br />

OFD München v. 22.8.2000, BB 2000, 2628.<br />

2005


159<br />

fallen Veräußerungs- oder Ausbuchungsverluste nicht unter die<br />

Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15 Abs. 4 EStG.<br />

IV. Wandelanleihen<br />

Goldmann, <strong>Die</strong> Emission <strong>von</strong> Wandelschuldverschreibungen im Steuerrecht, DB 1963, 1297; Rose, Bilanzierungs- und<br />

Steuerprobleme bei Wandelanleihen nach der Aktienrechtsreform, DB 1966, 749; Uelner, <strong>Die</strong> Unternehmensbesteuerung<br />

aus der aktuellen Sicht des Gesetzgebers, der Verwaltung und der Rechtsprechung, JbFSt 1986/87, S. 11ff.;<br />

Wiese/Dammer, Zusammengesetze Finanzinstrumente der AG, DStR 1999, 867; Friel, Wandelanleihen mit<br />

Pflichtwandlung, Frankfurt am Main 2000; Häuselmann, Wandelanleihen in der Handels- und Steuerbilanz des<br />

Emittenten, BB 2000, 139; Häuselmann/Wagner, Steuerbilanzielle <strong>Erfassung</strong> aktienbezogener Anleihen, BB 2002, 2431;<br />

Häuselmann, <strong>Die</strong> steuerliche <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong> Pflichtwandelanleihen, BB 2003, 1531; Pyszka, Steuerwirksame<br />

Wertaufholung beim Inhaber einer wertberichtigten Wandelanleihe nach Ausübung des Umtauschrechts ?, BB 2004,<br />

2497; Kollruss, Convertible Bonds (Wandelanleihen) ein mezzanines Finanzierungsinstrument zur Verlustverwertung im<br />

Kapitalgesellschaftskonzern, GmbHR 2005, 214.<br />

1. Bilanzierung beim Emittenten<br />

Wandelanleihen sind Anleihen, die dem Gläubiger ein "Umtauschrecht" in junge Aktien des<br />

Emittenten einräumen (§ 221 Abs. 1 AktG), wobei die Emissionen zu pari, unter pari (z.B.<br />

72,72%) oder mit offenem Aufgeld (z.B. 125%) erfolgen können und bei Wandlung je nach<br />

Ausgestaltung der Anleihe keine, eine feste oder eine variable Zuzahlung zum Bezug der<br />

Aktien erforderlich ist. Pflichtwandelanleihen sind Wandelanleihen, bei denen die Inhaber<br />

berechtigt und am Ende des Wandlungszeitraums verpflichtet sind, die Schuldverschreibung<br />

in neue Aktien der Gesellschaft umzutauschen.<br />

a) Wandelanleihen<br />

Nach allgemeiner Ansicht gelten für Options- und Wandelanleihen handelsrechtlich die<br />

gleichen Bilanzierungsgrundsätze 853 . Wandelanleihen sind mit dem Rückzahlungsbetrag<br />

anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB) und mit einem Da<strong>von</strong>-Vermerk ("da<strong>von</strong> konvertibel")<br />

unter der Position C.1. "Verbindlichkeiten/Anleihen" auszuweisen. In die Kapitalrücklage<br />

(§ 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB) ist der bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen für die<br />

Umtauschrechte (Wandlungsrechte) erzielte Betrag einzustellen (§ 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB).<br />

Ein sich hiernach ergebender Residualbetrag kann als Disagio aktiviert werden (§ 250 Abs. 3<br />

Satz 1 HGB) oder unmittelbar aufwandswirksam verbucht werden 854 . Macht der Anleger <strong>von</strong><br />

seinem Wandlungsrecht Gebrauch, ist der passivierte Anleihebetrag gegen "gezeichnetes<br />

Kapital" 855 und "Kapitalrücklage" 856 auszubuchen. Ein zum Wandlungszeitpunkt aktiviertes<br />

Disagio ist aufwandswirksam (Zinsaufwand) auszubuchen 857 .<br />

Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung beim Emittenten ergeben sich nach allgemeiner<br />

Ansicht - ungeachtet der Diskussion über die steuerliche Behandlung der Optionsprämie -<br />

ebenfalls keine grundsätzlichen Unterschiede zwischen Optionsanleihen und<br />

Wandelanleihen i.S. des § 221 AktG 858 .<br />

853<br />

854<br />

855<br />

856<br />

857<br />

858<br />

Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1997, § 272 HGB Rn. 108.<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1997, § 272 HGB Rn. 125.<br />

Das gezeichnete Kapital ist zum Nennbetrag anzusetzen (§ 283 HGB).<br />

Nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB.<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 250 HGB Rn. 98.<br />

Vgl. Berger/M. Ring, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 253 HGB Rn. 93; Uelner, in:<br />

JbFSt 1996/97, 21; Jünger, in: Lademann, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz [1995],<br />

2005


160<br />

<strong>Die</strong> Frage ist jedoch, ob dies tatsächlich so ist 859 . Steuerlich ist das Betriebsvermögen<br />

anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen GoB anzusetzen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG),<br />

d.h. die Differenz zwischen der Summe aller aktiven und passiven Wirtschaftsgüter.<br />

Außerhalb der Bilanz werden die privat veranlaßten Wertabgaben (Entnahmen) und<br />

Wertzuführungen (Einlagen) korrigiert 860 , heißt dies für die <strong>steuerbilanzielle</strong> <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong><br />

Wandelanleihen zunächst, daß die handelsbilanzielle <strong>Erfassung</strong> nicht per se maßgeblich ist.<br />

Da handelsrechtliche GoB nur jene Bilanzierungsvorschriften sind, die für alle Kaufleute<br />

gelten 861 , scheidet damit eine unmittelbare Übernahme eines nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB<br />

angesetzten (verdeckten) Aufgeldes in der Steuerbilanz aus. Unabhängig da<strong>von</strong> erstreckt<br />

sich der Maßgeblichkeitsgrundsatz allein auf Wirtschaftsgüter und Schulden und nicht auf die<br />

Saldogröße aus beiden 862 .<br />

Schließlich unterscheiden sich Options- und Wandelanleihe dadurch, daß bei ersterer schon<br />

<strong>von</strong> vornherein zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse zwischen Emittent und Gläubiger<br />

bestehen. Bei der Wandelanleihe handelt es sich hingegen nur ein einheitliches<br />

Rechtsverhältnis. Bei der Optionsanleihe tritt neben die Schuldverschreibung ein<br />

zusätzliches Aktien-Erwerbsrecht (Bezugsrecht) 863 , wohingegen bei der<br />

Wandelschuldverschreibung das Umtauschrecht lediglich ein unselbständiges<br />

schuldrechtliches Gestaltungsrecht 864<br />

des Anleihegläubigers ist 865 . <strong>Die</strong> Rechtsbeziehung<br />

zwischen Inhaber der Wandelanleihe und Aktiengesellschaft ist bis zur Ausübung dieses<br />

unselbständigen Gestaltungsrechts allein ein Fremdkapital-Überlassungsverhältnis 866 .<br />

b) Pflichtwandelanleihen (Mandatory Convertibles)<br />

Deutlich wird die besondere Problematik der Bilanzierung <strong>von</strong> Wandelanleihen bei der Frage<br />

der bilanziellen <strong>Erfassung</strong> einer Pflichtwandelanleihe. Um seine einzelnen Komponenten<br />

wirtschaftlich zutreffend zu erfassen, müßte das einheitliche Schuldverhältnis in mindestens<br />

drei Bestandteile Anleihe, Long Call-Option des Investors und Short Put-Option des Investors<br />

zerlegt werden. Dabei würde insbesondere die <strong>Erfassung</strong> der Put-Option gegen den Investor<br />

Schwierigkeiten bereiten. Ihr kann keine Vermögensgegenstandseigenschaft zugesprochen<br />

859<br />

860<br />

861<br />

862<br />

863<br />

864<br />

865<br />

866<br />

§ 29 KStG Rn. 42 ff.; Karollus, in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff [1993], § 221 AktG<br />

Rn. 210ff.<br />

Im Einzelnen dazu Häuselmann, Wandelanleihen in der Handels- und Steuerbilanz des<br />

Emittenten, BB 2000, 139, 145.<br />

Vgl. Heinicke, in: L. Schmidt, 24. Aufl. 2005, § 4 EStG Rn. 43.<br />

BFH v. 23.6.1997, GrS 2/93, BStBl. II 1997, 735 mit Anm. Weber-Grellet, DStR 1997,<br />

1446.<br />

So auch Koch/Vogel, Zur handels- und steuerrechtlichen Behandlung <strong>von</strong> Optionsanleihen,<br />

BB 1986, Beilage 10, S. 1, 9.<br />

Lutter, in: Kölner Kommentar, 2. Aufl. 1993, § 221 AktG Rn. 93, 151; Karollus, in:<br />

Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff [1993], § 221 AktG Rn. 21. <strong>Die</strong> Form der Verbriefung<br />

beider Rechte, d.h. ob das Bezugsrecht wie in der Regel <strong>von</strong> der Anleihe trennbar ist oder<br />

untrennbar mit der Optionsanleihe verbunden ist, ist insoweit ohne Bedeutung.<br />

Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa).<br />

Vgl. OLG Stuttgart, 9 U 175/94, DB 1995, 818 (Südmilch).<br />

Vgl. BFH v. 21.2.1973, I R 106/71, BStBl. II 1973, 460. So auch BMF v. 22.12.1975 (Kosten<br />

der Ausgabe einer Wandelschuldverschreibung), DB 1976, 174. Vgl. auch Karollus, in:<br />

Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff [1993], § 221 AktG Rn. 12.<br />

2005


161<br />

werden. Offen wäre auch die Frage, gegen welche Bilanz- oder Aufwandsposition sie bei<br />

Verfall infolge Nichtausübung zu verbuchen wäre. Eine Absetzung vom Agio nach § 272<br />

Abs. 2 Nr. 2 HGB erscheint zwar funktional denkbar, aber bilanzrechtlich ebensowenig<br />

möglich wie eine Absetzung <strong>von</strong> Betrag nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB oder etwa als Aufwand<br />

aus Kapitalbeschaffungs- bzw. Sicherungskosten. Letztere Ansicht wird aber <strong>von</strong> einzelnen<br />

Autoren vertreten; es soll insoweit auch ein steuerlich zu berücksichtigender Aufwand aus<br />

der Begebung der Pflichtwandelanleihe vorliegen 867 .<br />

Eine <strong>Erfassung</strong> des bei der Emission erhaltenen Betrages unter dem Eigenkapital ist vor<br />

Begebung der Aktien nicht möglich, auch nicht als "vorab geleistete Bareinlage". Auch ein<br />

aufgrund der Zwangswandlung unterstellter Anzahlungscharakter der Leistung erlaubt<br />

angesichts des bis zur Wandlung bestehenden (verbrieften) Fremdkapitalverhältnisses<br />

zwischen Investor und Emittentin im Hinblick auf die spezielle Norm des § 266 Abs. 3 A.1.<br />

HGB keinen anderen Ausweis als den einer Verbindlichkeit.<br />

Von daher ist es allein sachgerecht, die vereinnahmten Beträge entsprechender Höhe zu<br />

passivieren und die Zinszahlungen sind in voller Höhe im Zeitpunkt des Abflusses zu<br />

erfassen.<br />

An den folgenden Bilanzstichtagen ergeben sich unabhängig <strong>von</strong> der Aktienkursentwicklung<br />

keine Notwendigkeiten zu einer Bewertungsänderung, da ein Verpflichtungsüberhang bei der<br />

Emittentin nicht entstehen kann.<br />

Bei der Ausübung des Wandlungsrechts ist die passivierte Verbindlichkeit auszubuchen und<br />

in das Grundkapital bzw. der überschießende Betrag in die Kapitalrücklage nach § 272<br />

Abs. 2 Nr. 1 HGB zu übertragen.<br />

2. Bilanzierung beim Investor<br />

Trotz der fehlenden Trennbarkeit wird aufgrund des unterschiedlichen Rechtscharakters der<br />

beiden Positionen Optionsrecht und Anleihe die Ansicht vertreten, auch im vorliegenden<br />

Falle seien zwei getrennte Wirtschaftsgüter zu aktivieren 868 . Eine Wandelanleihe kann man<br />

zwar finanzmathematisch in eine normal verzinsliche Anleihe und eine gekaufte Option<br />

aufspalten; die Optionsprämie wird dann ratierlich in Gestalt eines partiellen Zinsverzichts<br />

gezahlt 869 . Dennoch besteht zum Emittenten nur ein (einheitliches) Rechtsverhältnis, so daß<br />

eine Wandelanleihe als nur ein Vermögensgegenstand zu aktivieren und grundsätzlich auch<br />

so zu bewerten ist 870 .<br />

Im Betriebsvermögen sind gezeichnete bzw. erworbene Wandelanleihen mit den<br />

Anschaffungskosten anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB). Liegt der Börsenkurs am<br />

Bilanzstichtag unter den Anschaffungskosten, ist auf den niedrigeren Wert abzuschreiben.<br />

Eine Zuschreibung über die Anschaffungskosten ist auch dann ausgeschlossen, wenn eine<br />

zu pari begebenen Wandelanleihe mit einem unter Markzins liegenden Kupon ausgestattet<br />

867<br />

868<br />

869<br />

870<br />

Friel, Wandelanleihen mit Pflichtwandlung, Frankfurt 2000, S. 265ff.<br />

Karollus, in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff [1993], § 221 AktG Rn. 220.<br />

Vgl. dazu Prahl/Naumann, Moderne Finanzinstrumente im Spannungsfeld zu traditionellen<br />

Rechnungslegungsvorschriften, WPg 1992, 709, 713.<br />

Eine Zerlegung wäre allenfalls für Zwecke der Bewertung zu vertreten, soweit keine<br />

Marktpreise vorliegen sollten.<br />

2005


162<br />

ist. Weil es sich nur um einen Vermögensgegenstand handelt, kann nicht unter Rückgriff auf<br />

die Grundsätze zur Bilanzierung <strong>von</strong> Zerobonds 871<br />

bzw. unterverzinsliche Anleihen in<br />

Abweichung vom Anschaffungskostenprinzip eine jährliche Zuschreibung auf den<br />

finanzmathematisch ermittelbaren "Anleiheteil" der Wandelanleihe vorgenommen werden.<br />

<strong>Die</strong> Wandlung selbst ist bei der Wandelanleihe kein Realisationstatbestand 872 . Es erfolgt<br />

keine Anschaffung <strong>von</strong> Aktien durch die Hingabe der Wandelanleihe 873 . Das Rechtsverhältnis<br />

war <strong>von</strong> Anfang an so ausgestaltet (facultas alternativa). <strong>Die</strong> infolge der Ausübung des<br />

Wandlungsrechts erhaltenen Aktien sind zum Buchwert der Wandelanleihe anzusetzen.<br />

Erfolgt bei Ausübung des Wandlungsrechts eine weitere Zuzahlung, gehört diese zu den<br />

nachträglichen Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB). Der Wertzuwachs in der<br />

Wandelanleihe schlüpft gleichsam in das Halbeinkünfteverfahren, da der Gewinn aus der<br />

Veräußerung der "umgetauschten" Aktien uneingeschränkt unter § 8b Abs. 2 KStG fällt.<br />

Refinanzierungsaufwendungen zum Erwerb einer Wandelanleihe fallen als Aufwendungen<br />

zur Finanzierung eines Fremdkapitalinstruments nicht in den Anwendungsbereich des § 3c<br />

Abs. 1 EStG.<br />

Wurde eine Wandelanleihe vor Wandlung wertberichtigt und liegt nach Ausübung des<br />

Wandlungsrechts eine Werterholung vor, hat eine Zuschreibung der eingewandelten Aktien<br />

bis zu den historischen Anschaffungskosten der Wandelanleihe vor Wandlung zu erfolgen<br />

(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG; § 280 Abs. 1, § 253 Abs. 5 HGB). <strong>Die</strong>ser Zuschreibungsertrag<br />

ist nicht nach § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG steuerfrei, da der Anteil in früheren Jahren<br />

steuerwirksam abgeschrieben wurde (§ 8b Abs. 2 Satz 4 KStG). Daß die Abschreibung auf<br />

die Wandelanleihe vor Wandlung erfolgte, ist insoweit ohne Bedeutung, als Anleihe und<br />

eingewandelte Aktie steuerlich als nämliches Wirtschaftsgut anzusehen sind 874 .<br />

Ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer Wandelanleihe fällt hingegen nicht in den<br />

Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens (§ 8b Abs. 2 KStG) 875 . Wandelanleihen<br />

werden zwar als Anwartschaft und damit als Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG<br />

angesehen 876 . Ginge man da<strong>von</strong> aus, daß der Anteilsbegriff des § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b<br />

Abs. 2 KStG dem des § 17 EStG entspricht 877 , müßte man auch die Veräußerungsgewinne<br />

aus Wandelanleihen und Optionsrechten aus Optionsanleihen ins Halbeinkünfteverfahren<br />

einbeziehen. Es ist jedoch bereits fraglich, ob in der Vergangenheit hinreichend zwischen<br />

dem Bezugsrecht auf eine Options- und Wandelanleihe (§ 221 Abs. 5 AktG) und den<br />

Bezugs- und Umtauschrechten aus Wandelschuldverschreibungen (§ 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG)<br />

differenziert wurde. Nur erstere sind Substanzabspaltungen aus dem Anteil, für die eine<br />

871<br />

872<br />

873<br />

874<br />

875<br />

876<br />

877<br />

IDW, Zur Bilanzierung <strong>von</strong> Zerobonds (IDW HFA 1/1986), WPg 1986, 248; BMF v.<br />

5.3.1987, BStBl. I 1987, 394.<br />

Vgl. BFH v. 30.11.1999, IX R 70/96, BStBl. II 2000, 262. Zuvor schon RFH v. 24.8.1944,<br />

RFHE 54, 128; RFH v. 5.7.1929, RStBl. 1929, 475; OFD Frankfurt v. 29.3.1995, BB 1995,<br />

1345. Vgl. auch Karollus, in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff [1993], § 221 AktG Rn. 223<br />

m.w.N.<br />

Ehmcke, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG [2003], § 6 EStG Rn. 120.<br />

Pyszka, Steuerwirksame Wertaufholung beim Inhaber einer wertberichtigten Wandelanleihe<br />

nach Ausübung des Umtauschrechts ?, BB 2004, 2497.<br />

Ebenso Menck, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG [2003], § 8b KStG Rn. 114.<br />

Vgl. BFH v. 28.1.1976, IV 209/74, BStBl. II 1976, 288; Eilers/R. Schmidt, in:<br />

Herrmann/Heuer/Raupach [2002], § 17 EStG Rn. 152; Schneider, in:<br />

Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 17 EStG Rn. B 113.<br />

Anders Dötsch/Pung, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, <strong>Die</strong> Körperschaftsteuer [2004],<br />

§ 8b KStG nF Rn. 25a.<br />

2005


163<br />

Einbeziehung ins Halbeinkünfteverfahren gerechtfertigt sein könnte. Zudem muß der<br />

Anteilsbegriff in § 3 Nr. 40 EStG und § 8b Abs. 2 KStG nach dem Sinn und Zweck der<br />

betreffenden Normen bestimmt werden; dem § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG ist insoweit der<br />

Charakter einer normübergreifenden Legaldefinition für das gesamte Ertragssteuerrecht<br />

abzusprechen 878 . § 8b Abs. 2 KStG muß im Zusammenhang mit § 8b Abs. 1 KStG<br />

verstanden werden: "Anteil" kann nur eine Rechtsbeziehung sein, die Bezüge in Sinne des §<br />

8b Abs. 1 KStG generiert. Eine Wandelanleihe ist hingegen ein Fremdkapitalinstrument,<br />

dessen Zinszahlungen beim Emittenten zu abziehbaren Betriebsausgaben führen 879 .<br />

V. Umtauschanleihen (Exchangeables)<br />

Exchangeables ("Fremdwandelanleihen") sind Anleihen, die dem Inhaber das Recht<br />

gewähren, anstelle der Rückzahlung der Anleihe in bar die Lieferung einer bestimmter Zahl<br />

<strong>von</strong> Aktien einer anderen Gesellschaft zu verlangen. Wirtschaftlich handelt es sich um eine<br />

Kombination <strong>von</strong> einer Kaufoption mit einer dem Grunde nach marktüblich verzinsten<br />

Anleihe. <strong>Die</strong> dem Anleger gezahlten Zinsen liegen unter dem vergleichbaren Marktzins, weil<br />

mit der Minderverzinslichkeit der ansonsten vom Investor zu entrichtende Kaufpreis für die<br />

eingebaute Kaufoption ratierlich abgegolten wird.<br />

3,25% DM-Anleihe <strong>von</strong> 1996/2001 der Bankgesellschaft Berlin Finance (Ireland),<br />

umtauschbar in Aktien der Metro AG; ab 1998 Schuldnertilgungswahlrecht Aktien oder<br />

Barausgleich; Schuldnerkündigungsrecht 1999 zu pari.<br />

1. Bilanzierung beim Emittenten<br />

<strong>Die</strong> durch die Emission eines Exchangeable vereinnahmten Beträge sind zu aktivieren.<br />

Korrespondierend ist die Verpflichtung aus der Umtauschanleihe als Verbindlichkeit mit dem<br />

Rückzahlungsbetrag (Nominalbetrag) zu passivieren (§ 246 Abs. 1 Satz 1, § 253 Abs. 1<br />

Satz 2 HGB). Eine bilanzielle Zerlegung in eine normalverzinsliche Anleihe und eine<br />

erhaltene Optionsprämie für die Call Option des Investors ist nach HGB nicht möglich, da es<br />

sich um ein einheitliches Schuldverhältnis handelt 880 . <strong>Die</strong> Grundsätze der getrennten<br />

Bilanzierung (Bifurcation) strukturierter Produkte nach IAS 39.11 (2003) 881<br />

sind auf die<br />

handels- und <strong>steuerbilanzielle</strong> <strong>Erfassung</strong> nicht übertragbar 882 .<br />

878<br />

879<br />

880<br />

881<br />

882<br />

So im Rahmen der Auslegung des Begriffs Anteil an einer Kapitalgesellschaft nach § 50c<br />

Abs. 1 EStG aF: Dötsch, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, <strong>Die</strong> Körperschaftsteuer<br />

[1998], § 50c EStG Rn. 52; Engl, in: Herrmann/Heuer/Raupach [1981], § 50c EStG Rn. 47.<br />

Hinsichtlich des Begriffs Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen des § 6b EStG ist<br />

der BFH (Urteil v. 28.1.1976, IV R 209/74, BStBl. II 1976, 288) jedoch der Ansicht, daß der<br />

identische Gebrauch eines Ausdrucks in verschiedenen Vorschriften eines Steuergesetzes, die<br />

zudem gewisse Berührungspunkte haben, auch eine gleichartige Auslegung also im Sinne<br />

des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG erfordert.<br />

So explizit FM Nordrhein-Westfalen (koo. Ländererlaß) v. 22.12.1975, DB 1976, 173; BFH<br />

v. 21.2.1973, I R 106/71, BStBl. II 1973, 460.<br />

Vgl. Häuselmann, Bilanzsteuerliche Aspekte des Wertpapierhandels, Frankfurt am Main<br />

1997, S. 75ff. Ebenso Wiese/Dammer, Zusammengesetzte Finanzinstrumente der AG, DStR<br />

1999, 867, 869; Schumacher, <strong>Die</strong> Besteuerung <strong>von</strong> Compound Instruments beim<br />

Privatanleger am Beispiel <strong>von</strong> Reverse Convertibles, DStR 2000, 416.<br />

Dazu Scharpf, Rechnungslegung <strong>von</strong> Financial Instruments nach IAS 39, 1. Aufl. 2001,<br />

S. 62ff.<br />

So aber IDW, Erstmalige IAS-Anwendung im Quartalsergebnis (IDW RH BFA 1.003), WPg<br />

2001, 916. Vgl. auch Prahl/Naumann, Moderne Finanzinstrumente im Spannungsfeld zu<br />

2005


164<br />

Eine Wertsteigerung der veroptionierten Aktien und das Risiko, vom Anleiheinhaber<br />

aufgrund seines Umtauschrechtes ausgeübt zu werden, sind im Rahmen der Folgebewertung<br />

zu berücksichtigen. Entsprechend den für indexierte Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten<br />

mit sonstigen Wertsicherungsklauseln entwickelten Grundsätzen 883<br />

ist für der über den<br />

Rückzahlungsbetrag hinausgehende Betrag als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten<br />

(§ 249 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB) abzubilden, da noch kein Bedingungseintritt in Gestalt der<br />

Ausübung des Umtauschrechts erfolgt ist 884 . Eine solche Rückstellung fällt nicht in den<br />

Anwendungsbereich des § 5 Abs. 4a EStG und ist damit auch steuerlich<br />

berücksichtigungsfähig. Eine Umtauschanleihe ist kein Termingeschäft i.S. des § 15 Abs. 4<br />

Satz 3 EStG, so daß der entsprechende Aufwand uneingeschränkt verrechenbar ist. Ein<br />

entsprechender "Tilgungsaufwand" fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des § 3c<br />

Abs. 1 EStG oder § 8b Abs. 3 KStG.<br />

Wird der Emittent aus der Umtauschanleihe in Anspruch genommen und muß er zur Tilgung<br />

der Umtauschanleihe Aktien erwerben, ergibt sich daraus letztlich kein steuerlich relevantes<br />

Ergebnis, da sich Anschaffungskosten und Veräußerungserlös entsprechen.<br />

<strong>Die</strong> Emittent-AG begibt eine Umtauschanleihe zu 100, die mit 2,0% verzinslich ist. Dem<br />

Investor ist ein Umtauschrecht in 5 Chemie-AG-Aktien. <strong>Die</strong> Aktien haben im Zeitpunkt der<br />

Emission einen Marktwert <strong>von</strong> insgesamt 100. Steigt der Kurswert der Chemie-AG-Aktien auf<br />

120, steigt auch der Wert der Umtauschanleihe. <strong>Die</strong> Emittent AG hat eine aufwandswirksame<br />

Verbindlichkeitenrückstellung <strong>von</strong> 20 zu bilden. Macht der Investor <strong>von</strong> seinem<br />

Umtauschrecht Gebrauch, muß die Emittent-AG Aktien der Chemie-AG zu 120 erwerben, um<br />

damit die Verbindlichkeit aus der Umtauschanleihe zu tilgen.<br />

Anders stellt sich die Situation dar, wenn der Emittent einen Deckungsbestand in Gestalt der<br />

eventuell zu liefernden Aktien unterhält. Zwischen Aktienposition und der Verbindlichkeit ist<br />

handels- wie steuerbilanziell eine kompensatorische Bewertung (Bewertungseinheit)<br />

vorzunehmen. Es gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie bei verkauften Kaufoptionen,<br />

für die ein Sicherungsbestand unterhalten wird (sog. gedecktes Stillhaltergeschäft bzw.<br />

Covered Call Writing). Steigt der Aktienkurs und daher die Wahrscheinlichkeit, daß der<br />

Anleger sein Umtauschrecht ausübt, erfordert dies aufgrund der Bewertungseinheit keine<br />

Rückstellungsbildung. <strong>Die</strong> Verbindlichkeit aus der Umtauschanleihe bleibt unverändert zum<br />

nominalen Rückzahlungsbetrag passiviert.<br />

<strong>Die</strong> Emittent-AG begibt eine Umtauschanleihe auf Chemie-AG-Aktien zu 100, die mit 2,0%<br />

verzinslich ist. <strong>Die</strong> Emittent-AG hält schon seit längerem Chemie-AG-Aktien. <strong>Die</strong> Aktien<br />

haben einen Buchwert <strong>von</strong> 80 und zum Zeitpunkt der Begebung der Umtauschanleihe einen<br />

Kurswert <strong>von</strong> 100. Am folgenden Abschlußstichtag haben die Chemie-AG-Aktien einen<br />

Kurswert <strong>von</strong> 115. Aufgrund der vorzunehmenden kompensatorischen Bewertung<br />

(Bewertungseinheit) ist eine Rückstellungsbildung nicht erforderlich. <strong>Die</strong> Aktien bleiben zu<br />

80, die Verbindlichkeit zu 100 in der Bilanz stehen.<br />

Wird der Emittent aus der Umtauschanleihe in Anspruch genommen und liefert er die Aktien<br />

aus dem Deckungsbestand, wird der Buchwert der Verbindlichkeit gegen den Buchwert des<br />

883<br />

884<br />

traditionellen Rechnungslegungsvorschriften, WPg 1992, 709; Krumnow, Rechnungslegung<br />

der Kreditinstitute, § 340e HGB Rn. 460ff.<br />

Vgl. dazu Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1995, § 253 HGB Rn. 139.<br />

<strong>Die</strong> Grundsätze des BMF-Schreibens v. 12.6.2002 (DB 2002, 1738) zur Bewertung <strong>von</strong><br />

Verbindlichkeiten, die Kursschwankungen unterliegen (z.B.<br />

Fremdwährungsverbindlichkeiten) sind m.E. insoweit nicht einschlägig.<br />

2005


165<br />

Aktienbestandes ausgebucht 885 . <strong>Die</strong> Tilgung führt nicht zu einer Auflösung der<br />

Bewertungseinheit im Sinne einer Neubewertung <strong>von</strong> Aktiv- und Passivposition zum<br />

jeweiligen Teilwert im Tilgungszeitpunkt. Der Teilwertgedanke verbietet eine Aufspaltung der<br />

Bewertungseinheit im Tilgungszeitpunkt. Steuerbilanziell kann ein Gewinn (nur) dann<br />

entstehen, wenn der Buchwert der Verbindlichkeit den Buchwert des Deckungsbestandes<br />

übersteigt 886 . Da es sich bei der Tilgung einer Verbindlichkeit auch nicht um einen Tausch<br />

oder tauschähnlichen Vorgang handelt, ist auch keine "Bruttobewertung" nach § 6 Abs. 6<br />

EStG vorzunehmen. Auch § 8b KStG oder § 15 Abs. 4 EStG erfordern keine abweichende<br />

<strong>Erfassung</strong>; es gelten zunächst die allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätze nach § 5 Abs. 1<br />

EStG auf der Basis der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz.<br />

Nachdem die Chemie-AG-Aktien einen Kurswert <strong>von</strong> 125 haben, entschließt sich der Zeichner<br />

der Umtauschanleihe, <strong>von</strong> seinem Umtauschrecht Gebrauch zu machen. <strong>Die</strong> Emittent-AG<br />

liefert dem Investor die als Deckungsbestand gehaltenen Chemie-AG-Aktien. Ungeachtet des<br />

aktuellen Marktwertes <strong>von</strong> Aktienbestand bzw. Verbindlichkeit wird der Buchwert der<br />

Verbindlichkeit in Höhe <strong>von</strong> 100 gegen den Buchwert des Aktienbestandes in Höhe <strong>von</strong> 80<br />

ausgebucht, so daß sich für die Emittent-AG ein Gewinn laut Steuerbilanz in Höhe <strong>von</strong> 20<br />

ergibt.<br />

<strong>Die</strong> Übertragung der Aktien zur Erfüllung der Lieferverbindlichkeit aus der Umtauschanleihe<br />

ist als Veräußerung im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG zu qualifizieren. Der Begriff der<br />

Veräußerung ist zwar gesetzlich nicht definiert, wird allgemein jedoch als Übertragung (des<br />

wirtschaftlichen Eigentums) gegen Entgelt verstanden, wobei Entgelt jede Gegenleistung im<br />

wirtschaftlichen Sinne ist. Dazu gehört auch der "Vorteil" in Gestalt des Wegfalls der<br />

Verbindlichkeit durch (Sach-) Tilgung. Da der Veräußerungsgewinn im vorliegenden Fall <br />

auch nach Maßgabe des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG - nach allgemeinen bilanzsteuerlichen<br />

Grundsätzen zu ermitteln ist, ergibt sich in dieser Höhe ein steuerfreier Veräußerungsgewinn.<br />

Daß die Differenz zwischen Buchwert und Teilwert der Aktien bzw. der Verbindlichkeit im<br />

Tilgungszeitpunkt unter Umständen höher ist, ist insoweit ohne Bedeutung.<br />

Für die Emittent-AG ist der Gewinn laut Steuerbilanz in Höhe <strong>von</strong> 20 ein<br />

Veräußerungsgewinn im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG, der steuerfrei ist.<br />

Dem Emittenten steht es frei, zur Tilgung nicht die Aktien aus dem Deckungsbestand zu<br />

verwenden, sondern zum Marktwert erworbene Aktien. Als Folge wird die Bewertungseinheit<br />

aufgelöst. Es entsteht ein Tilgungsverlust aus der Verbindlichkeit in Höhe des<br />

Differenzbetrages zwischen letztem Buchwert der Verbindlichkeit und dem Marktwert bzw.<br />

den Anschaffungskosten der zur ihrer Tilgung verwendeten Aktien. Es handelt sich insoweit<br />

um keine unter § 8b Abs. 3 KStG fallende Vermögensminderung. <strong>Die</strong> ursprünglich als<br />

Deckungsbestand dienenden Aktien, die eine stille Reserve enthalten, werden freihändig<br />

verkauft. Der Veräußerungsgewinn fällt in den Anwendungsbereich des § 8b Abs. 2 KStG.<br />

<strong>Die</strong> Emittent-AG erwirbt zur Erfüllung der am 2.1.2003 fälligen Umtauschverpflichtung<br />

gegenüber den Investor Chemie-AG-Aktien am 30.12. zum aktuellen Kurswert <strong>von</strong> 125. <strong>Die</strong><br />

bislang als Deckungsbestand gehaltenen Chemie-AG-Aktien hatte sie am 27.12.2002 zum<br />

Marktpreis <strong>von</strong> 123 veräußert. Mit der Veräußerung des Alt-Bestandes an Chemie-AG-Aktien<br />

endet die Bewertungseinheit. <strong>Die</strong> Emittent-AG erzielt aus der Veräußerung der Aktien einen<br />

nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinn in Höhe <strong>von</strong> 43. <strong>Die</strong> Verbindlichkeit<br />

aus der Umtauschanleihe ist nach dem Ende der Bewertungseinheit neu zu bewerten. Zum<br />

31.12. ist eine aufwandswirksame Verbindlichkeitenrückstellung in Höhe <strong>von</strong> 25 zu bilden.<br />

885<br />

886<br />

Vgl. zur Tilgung <strong>von</strong> Verbindlichkeiten auch Weber-Grellet, in: L. Schmidt, 24. Aufl. 2005,<br />

§ 5 EStG Rn. 641.<br />

Z.B. weil zum Zeitpunkt der Begründung der Bewertungseinheit der Aktienbestand eine<br />

stille Reserve enthielt.<br />

2005


166<br />

<strong>Die</strong> Bedingungen einer Umtauschanleihe können auch vorsehen, daß der Emittent das<br />

Wahlrecht hat, nicht in Aktien zu tilgen, sondern sich durch Zahlung eines Barbetrages in<br />

Höhe des Wertes der ansonsten zu liefernden Aktien <strong>von</strong> seiner Schuld zu befreien. Auch<br />

wenn der Emittent einen Deckungsbestand in Aktien gehalten und dementsprechend bis zur<br />

Fälligkeit der Verbindlichkeit eine kompensatorische Bewertung (Bewertungseinheit)<br />

vorgenommen hat, ist der im Falle der Bartilgung entstehende Tilgungsaufwand in voller<br />

Höhe steuerlich abziehbar. § 3c Abs. 1 EStG findet keine Anwendung. Ungeachtet des § 8b<br />

Abs. 5 Satz 2 KStG würde es an einem wirtschaftlichen Zusammenhang des<br />

Tilgungsaufwands zu steuerfreien Einnahmen im Sinne des § 8b KStG fehlen. <strong>Die</strong><br />

Umtauschanleihe begründet ein einheitliches Schuldverhältnis mit der Folge, daß keine<br />

Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG gegeben ist. Gleiches gilt, wenn der Emittent sich<br />

die Barmittel zur Tilgung der Umtauschanleihe durch den nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien<br />

Verkauf seines Deckungsbestandes beschafft. Der Tilgungsaufwand aus der<br />

Umtauschanleihe steht in keinem Veranlassungszusammenhang mit dem nach § 8b Abs. 2<br />

KStG steuerfreien Veräußerungsgewinn.<br />

<strong>Die</strong> laufenden Zinszahlungen auf die begebene Umtauschanleihe sind im Zahlungszeitpunkt<br />

Aufwand. <strong>Die</strong>s gilt auch, wenn der Emittent den Emissionserlös zum Erwerb eines<br />

Aktiendeckungsbestandes erworben haben sollte (§ 8b Abs. 5 Satz 2 KStG) 887 .<br />

2. <strong>Erfassung</strong> beim Investor<br />

Bei einem Exchangeable handelt es sich für bilanzielle Zwecke nur um einen einzigen<br />

Vermögensgegenstand im Sinne des § 246 HGB. Der Ansatz hat somit entsprechend der<br />

rechtlichen Gestaltung (eine einzige Teilschuldverschreibung) und nicht nach dem<br />

wirtschaftlichen Gehalt des Papiers - Kombination aus einer "normalverzinslichen" Anleihe<br />

und einer Call Option - zu erfolgen. Letztlich ist dies auch die Sichtweise der<br />

Finanzverwaltung, die zwar bislang nur zur <strong>Erfassung</strong> im Privatvermögen Stellung<br />

genommen hat; dort wurde nur ein einziges Wirtschaftsgut angenommen 888 . Da der<br />

Wirtschaftsgutbegriff aber für alle Einkunftsarten identisch ist 889 , muß dies auch für den<br />

Betriebsvermögensvergleich gelten.<br />

Bei Erwerb bzw. der Zeichnung eines Exchangeable ist dieser mit den Anschaffungskosten<br />

zu aktivieren (§ 253 Abs. 1 i.V. mit § 255 Abs. 1 HGB). Beim Umtausch können die für den<br />

Umtausch "klassischer" Wandelanleihen i.S. des § 221 AktG geltenden Grundsätze nicht<br />

angewendet werden. Es handelt sich vielmehr um einen Tauschvorgang, der allein<br />

handelsbilanziell erfolgsneutral dargestellt werden kann 890 . Steuerlich führt er zu einer<br />

Gewinnverwirklichung in Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert der<br />

Schuldverschreibung und dem gemeinen Wert (Marktwert) der Aktien im Zeitpunkt des<br />

Umtausches. Zugleich stellt der gemeine Wert der Schuldverschreibung im Tauschzeitpunkt<br />

die Anschaffungskosten für die erworbenen Aktien dar (§ 6 Abs. 6 Satz 1 EStG).<br />

887<br />

888<br />

889<br />

890<br />

Für die Veranlagungszeiträume 2001 bis könnte sich in diesem Fall jedoch die Frage der<br />

Nichtabziehbarkeit nach § 3c Abs. 1 EStG. Es würde dann der vom BFH als erforderliche<br />

angesehene Veranlassungszusammenhang angenommen werden können (vgl. BFH v.<br />

29.3.2000, I R 15/99, BStBl. II 2000, 577).<br />

Vgl. BMF v. 2.3.2001, BStBl. I 2001, 206.<br />

Vgl. BFH v. 14.11.1978, VIII R 72/76, BStBl. II 1979, 298.<br />

Statt aller Ellrott/Schmidt-Wendt, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 255 HGB Rn. 131.<br />

2005


167<br />

VI. Aktienanleihen (Reverse Convertibles)<br />

Anleihen mit Aktienandienungsrechten (Reverse Convertibles) sind Anleihen, die den<br />

Emittenten berechtigen, die Anleihe nicht zum Nominalbetrag in bar zu tilgen, sondern durch<br />

die Lieferung einer bestimmten Zahl <strong>von</strong> Aktien (Anleihen mit Aktienandienungsrechten).<br />

Schuldverschreibungen, die lediglich einen Umtausch auf Erklärung der emittierenden AG<br />

vorsehen 891 , sind keine Wandelschuldverschreibungen im Sinne des § 221 AktG 892 .<br />

1. <strong>Erfassung</strong> beim Emittenten<br />

<strong>Die</strong> durch die Emission eines Reverse Convertible vereinnahmten Beträge sind zu<br />

aktivieren. Korrespondierend ist die Verpflichtung aus der Aktienanleihe als Verbindlichkeit<br />

mit dem Rückzahlungsbetrag (Nominalbetrag) zu passivieren. Eine bilanzielle Zerlegung in<br />

einen Anleiheteil und ein gekauftes Put-Optionsrecht ist nicht möglich, da es sich um ein<br />

einheitliches Schuldverhältnis handelt 893 .<br />

Fällt der Kurs der dem Reverse Convertible zugrundegelegten Aktien, besteht die Chance,<br />

die Verbindlichkeit unter dem vereinbarten Rückzahlungsbetrag durch Aktien (mit einem<br />

geringeren gemeinen Wert) tilgen zu können. <strong>Die</strong>s ist jedoch vor Ausübung des<br />

Tilgungswahlrechts bilanziell nicht zu berücksichtigen. Es würden unter Verstoß gegen das<br />

auch für Verbindlichkeiten geltende Anschaffungskostenprinzip (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) nicht<br />

realisierte stille Reserven ausgewiesen.<br />

<strong>Die</strong> Emittent-AG hat eine Aktienanleihe zu 100 begeben, die mit 18,0% verzinslich ist. <strong>Die</strong><br />

Anleihe ist nach 2 Jahren zu 100 zurückzuzahlen. <strong>Die</strong> Emittent AG kann jedoch auch die<br />

Rückzahlung durch 5 Chemie-AG-Aktien wählen, die zum Zeitpunkt der Emission einen<br />

Marktwert <strong>von</strong> insgesamt 100 haben. Am Bilanzstichtag ist der Kurs der Chemie-AG-Aktien<br />

auf 80 gefallen. <strong>Die</strong> Verbindlichkeit aus der Aktienanleihe ist weiterhin zu 100 zu passivieren;<br />

sie enthält eine stille Reserve <strong>von</strong> 20.<br />

Erwirbt der Emittent zur Tilgung des Reverse Convertible Aktien, ergibt sich ein<br />

steuerpflichtiger Tilgungsgewinn aus der Verbindlichkeit. Auch wenn es sich um eine<br />

Aktienanleihe handelt, ist der entsprechende außerordentliche Ertrag nicht nach § 8b Abs. 2<br />

KStG begünstigt, da er aus der günstigeren Tilgung der Sachverbindlichkeit und nicht aus<br />

einer Aktienposition resultiert.<br />

Da der Kurs der Chemie-AG-Aktien auf 80 gefallen ist, macht die Emittent-AG <strong>von</strong> ihrem<br />

Tilgungswahlrecht Gebrauch und liefert dem Investor 5 Chemie-AG-Aktien, die sie zuvor zum<br />

aktuellen Kurswert <strong>von</strong> 80 erworben hatte. <strong>Die</strong> Emittent-AG erzielt einen Tilgungsgewinn aus<br />

der Verbindlichkeit in Höhe <strong>von</strong> 20, der nicht nach § 8b Abs. 2 KStG begünstigt ist.<br />

891<br />

892<br />

893<br />

Dazu Rümker, Anleihen mit Tilgungswahlrechten des Emittenten unter besonderer<br />

Berücksichtigung der Tilgung durch Lieferung <strong>von</strong> Aktien, FS Beusch, Berlin 1993, S. 739ff.<br />

Karollus, in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff [1993], § 221 AktG Rn. 8.<br />

Vgl. Häuselmann/Wagner, Steuerbilanzielle <strong>Erfassung</strong> aktienbezogener Anleihen, BB 2002,<br />

2431. Ebenso Wiese/Dammer, Zusammengesetzte Finanzinstrumente der AG, DStR 1999,<br />

867, 869; Schumacher, <strong>Die</strong> Besteuerung <strong>von</strong> Compound Instruments beim Privatanleger am<br />

Beispiel <strong>von</strong> Reverse Convertibles, DStR 2000, 416. Anders nach IAS 39.11 (2003) und nach<br />

Ansicht des IDW (Erstmalige IAS-Anwendung im Quartalsergebnis (IDW RH BFA 1.003),<br />

WPg 2001, 916 Tz. 7). Vgl. dazu auch Scharpf/Luz, Risikomanagement, Bilanzierung und<br />

Aufsicht <strong>von</strong> Finanzderivaten, 2. Aufl. 2000, S. 688. Es ist jedoch keine bilanzrechtliche<br />

Rechtfertigung erkennbar, ein Put Optionsrecht zu aktivieren und einen RAP (oder eine<br />

Verbindlichkeit) zu passivieren, der dann über die Laufzeit der Anleihe "aufwandsmindernd"<br />

zur Neutralisierung der hohen Zinskupons aufzulösen wäre.<br />

2005


168<br />

Hält der Emittent die Referenz-Aktien im Bestand, kann wie bei einer Wählerposition aus<br />

einer gekauften Verkaufsoption (sog. Protective Put) eine kompensatorische Bewertung<br />

zwischen der Aktienposition und der Verbindlichkeit aus der Aktienanleihe vorgenommen<br />

werden. Eine bei einer strikten Einzelbewertung erforderlichen Abschreibung auf den<br />

Aktienbestand wird dann entbehrlich.<br />

Zum Zeitpunkt der Begebung der Aktienanleihe hat die Emittent-AG Aktien der Chemie-AG<br />

im Bestand. <strong>Die</strong> Aktien haben einen Buchwert <strong>von</strong> 90 und zum Zeitpunkt der Emission der<br />

Aktienanleihe einen Kurswert <strong>von</strong> 100. Am folgenden Bilanzstichtag ist der Kurs der Chemie-<br />

AG-Aktien eingebrochen; er notiert nur noch bei 60. <strong>Die</strong> Emittent-AG braucht keine<br />

Abschreibung auf den Aktienbestand vorzunehmen. Der Aktienbestand bleibt zu 90 in den<br />

Büchern, die Verbindlichkeit aus der Emission der Aktienanleihe zu 100.<br />

Wird eine zum Rückzahlungsbetrag (Nominalbetrag) passivierte Verbindlichkeit vom<br />

Emittenten aufgrund der Ausübung seines Tilgungswahlrechts durch die Lieferung <strong>von</strong> Aktien<br />

aus dem Bestand getilgt, die zum Tilgungszeitpunkt einen geringeren gemeinen Wert haben,<br />

ist im Zeitpunkt der Tilgung keine Neubewertung der Aktienposition (d.h. eine Abschreibung<br />

auf den niedrigeren Teilwert) und der Verbindlichkeit (d.h. Realisierung der darin enthaltenen<br />

stillen Reserve) vorzunehmen; es erfolgt keine Auflösung der Bewertungseinheit. Ein sich bei<br />

Ausübung des Tilgungswahlrechts ergebender Tilgungsgewinn ist vielmehr nach allgemeinen<br />

bilanzrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln, d.h. aus der Differenz zwischen dem Buchwert<br />

der Verbindlichkeit und dem Buchwert der zur Tilgung der Verbindlichkeit verwendeten<br />

Aktien 894 . Es handelt sich bei der Tilgung einer Verbindlichkeit auch nicht um einen Tausch<br />

oder tauschähnlichen Vorgang i.S. des § 6 Abs. 6 EStG.<br />

Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Aktienanleihe haben die Chemie-AG-Aktien nur noch einen<br />

Kurswert <strong>von</strong> 55. <strong>Die</strong> Emittent-AG macht daher <strong>von</strong> ihrem Tilgungswahlrecht Gebrauch und<br />

entscheidet sich zu Lieferung <strong>von</strong> Chemie-AG-Aktien anstelle einer Bartilgung zu 100. <strong>Die</strong><br />

Emittent-AG liefert dem Investor die als Deckungsbestand gehaltenen Chemie-AG-Aktien.<br />

Ungeachtet des aktuellen Marktwertes <strong>von</strong> Aktienbestand bzw. Verbindlichkeit wird der<br />

Buchwert der Verbindlichkeit in Höhe <strong>von</strong> 100 gegen den Buchwert des Aktienbestandes in<br />

Höhe <strong>von</strong> 90 ausgebucht, so daß sich für die Emittent-AG ein Gewinn laut Steuerbilanz in<br />

Höhe <strong>von</strong> 10 ergibt. Für die Emittent-AG ist der Gewinn laut Steuerbilanz in Höhe <strong>von</strong> 10 ein<br />

Veräußerungsgewinn im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG, der steuerfrei ist.<br />

<strong>Die</strong> laufenden, regelmäßig über dem Marktzins liegenden Zinszahlungen sind im<br />

Zahlungszeitpunkt Aufwand. Eine Aktienanleihe ist ein Kassa- und kein Termingeschäft i.S.<br />

des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG, so daß der entsprechende Aufwand uneingeschränkt<br />

verrechenbar ist. <strong>Die</strong> Zinszahlungen sind grundsätzlich abziehbar (§ 8b Abs. 5 Satz 2 KStG).<br />

2. <strong>Erfassung</strong> beim Investor<br />

Auch bei einem Reverse Convertible handelt es sich für bilanzielle Zwecke nur um einen<br />

einzigen Vermögensgegenstand, der mit den Anschaffungskosten zu aktivieren ist 895 . Beim<br />

Umtausch können die für die Ausübung des Wandlungsrechts bei Wandelanleihen geltenden<br />

Grundsätze nicht angewendet werden. Es handelt sich vielmehr um einen Tauschvorgang,<br />

der zur Ergebnisrealisation in Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert der<br />

Schuldverschreibung und deren gemeinen Wert (Marktwert) im Zeitpunkt des Umtausches<br />

führt. Es ergibt sich bei Ausübung des Aktienlieferungswahlrechts durch den Emittenten für<br />

894<br />

895<br />

Vgl. zur Tilgung <strong>von</strong> Verbindlichkeiten auch Weber-Grellet, in: L. Schmidt, 24. Aufl. 2005,<br />

§ 5 EStG Rn. 641.<br />

Ebenso Scherrer, Bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> Schuldverschreibungen mit<br />

Emittententilgungswahlrecht, DStR 1999, 1205.<br />

2005


169<br />

den Investor regelmäßig ein steuerlich in voller Höhe berücksichtigungsfähiger Aufwand, der<br />

auch nicht unter die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15 Abs. 4 EStG fällt. Zugleich<br />

stellt der gemeine Wert der Schuldverschreibung im Tauschzeitpunkt die<br />

Anschaffungskosten für die erworbenen Aktien dar (§ 6 Abs. 6 Satz 1 EStG). Nimmt der<br />

Schuldner eine eingeräumte Barausgleichsoption (Cash-out Option) wahr, liegt steuerlich<br />

kein Tausch, sondern die Rückzahlung (Tilgung) der Anleihe zum Gegenwert der Aktien im<br />

Umtauschzeitpunkt vor. In diesem Fall entspricht das steuerrelevante Ergebnis der Differenz<br />

zwischen dem Buchwert der Anleihe und dem Cash-out Betrag, der sich wiederum am<br />

Börsenkurs der Referenz-Aktie orientiert.<br />

1. Erscheinungsformen<br />

VII. Repackaged Bonds<br />

Charakteristikum <strong>von</strong> sog. Repackaged Bonds ist, daß <strong>von</strong> einer Zweckgesellschaft (was<br />

aber nicht begriffsnotwendig ist) Anleihen begeben werden, die sich bei wirtschaftlicher<br />

Betrachtung als Bündelung (Repackaging) <strong>von</strong> anderen Anleihen und/oder schwebenden<br />

Geschäften (Garantien, Derivaten) darstellen. Sowohl die Erscheinungsformen als auch die<br />

Motivationslagen für die Emission solcher Anleihen sind vielfältig 896 .<br />

Zum Kreis der sog. forderungsunterlegten Wertpapiere gehören die Asset Backed<br />

Securities 897 . <strong>Die</strong> Grundkomponenten <strong>von</strong> ABS-Transaktionen sind - ungeachtet der<br />

Komplexität der Gesamtstruktur - vergleichsweise einfach: <strong>Die</strong> Hauptbeteiligten sind der<br />

Verkäufer <strong>von</strong> gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen (sog. Originator) und eine im<br />

Ausland errichtete Zweckgesellschaft (sog. Special Purpose Vehicle) als Forderungskäufer,<br />

die sich ihrerseits durch die Begebung <strong>von</strong> Schuldverschreibungen refinanziert. Der<br />

Forderungseinzug kann zwar theoretisch durch das ABS-Vehikel selbst oder durch einen<br />

beauftragten Dritten (sog. Servicer) erfolgen, wird aber regelmäßig zur Vermeidung der<br />

Offenlegung des Forderungsverkaufs weiterhin durch den Originator vorgenommen. Bei den<br />

verkauften Forderungen kann es sich um Kreditkartenforderungen, Leasingforderungen,<br />

sonstige Kundenforderungen aus Lieferungen und Leistungen oder auch um<br />

Wohnungsbaudarlehen handeln. Mit Schreiben vom 19.3.1997 hat das Bundesaufsichtsamt<br />

für das Kreditwesen grundsätzlich auch die Veräußerung <strong>von</strong> Kundenforderungen durch<br />

deutsche Kreditinstitute gestattet 898 . Vom Factoring und Forfaitierungsgeschäft unterscheidet<br />

896<br />

897<br />

898<br />

Zur bankaufsichtsrechtlichen Behandlung vgl. auch BAKred-Rundschreiben 6/97 v.<br />

15.9.1997, Behandlung <strong>von</strong> Wertpapieren im Rahmen <strong>von</strong> Repackaging-Vereinbarungen,<br />

CMBS 3.99a).<br />

Zur Besteuerung <strong>von</strong> ABS-Transaktionen: Häuselmann, Der Forderungsverkauf im rahmen<br />

des Asset Backed-Financing in der Steuerbilanz, DStR 1998, 826; Wiese, Steuerliche<br />

Behandlung <strong>von</strong> Securitisations, BB 1998, 1713; Häuselmann/Hechler, <strong>Die</strong> Besteuerung<br />

ausländischer ABS-Vehikel in Deutschland, IStR 1999, 33; Becker/Lickteig, Steuerrechtliche<br />

Einordnung <strong>von</strong> Asset Backed Securities, StBP 2000, 321; Witzani, Steuerrechtliche<br />

Beurteilung <strong>von</strong> Asset Backed Securities-Transaktionen bei Kreditinstituten, BB 2000, 2125;<br />

Gummert/Trapp, Steuerliche Aspekte bei der Finanzierung durch Asset Backed Securities,<br />

IWB [2000] F. 3 Gr. 1, 1603; Schmid/Dammer, Zur steuerlichen Ansässigkeit sowie<br />

Betriebsstätten in Deutschland bei ABS-Transaktionen, IStR 2001, 1; Kreppel/Born, Tax<br />

Treatment of Securitizations of Receivables, IBFD 2003, 176.<br />

BAKred-Rundschreiben 4/97 v. 19.3.1997, Veräußerung <strong>von</strong> Kundenforderungen im<br />

Rahmen <strong>von</strong> Asset-Backed Securities-Transaktionen durch deutsche Kreditinstitute, CMBS<br />

4.293. Dazu u.a. König/van Aerssen, Das Rundschreiben des Bundesaufsichtsamtes für das<br />

2005


170<br />

sich das ABS-Geschäft neben den speziellen Strukturkomponenten auf der Erwerberseite<br />

hinsichtlich des Forderungsverkaufs dadurch, daß regelmäßig ein Forderungspool oder<br />

revolvierend ein definiertes Volumen <strong>von</strong> Einzelforderungen erworben wird, bei dem eine<br />

Einzelprüfung der Forderung bzw. des Forderungsschuldners nicht erfolgt, sondern die<br />

Bestimmung des Kaufpreises für das Forderungsportfolio oder die Einzelforderung aufgrund<br />

statistisch-historischer Daten über das Gesamtverhalten der Forderungen erfolgt 899 .<br />

Zum Kreis der forderungsunterlegten Wertpapiere gehören auch die sog. Brady Bonds.<br />

Hierbei werden Forderungen gegen lateinamerikanische Schuldner unter Beifügung einer<br />

Garantie neu verpackt und als besicherte Schuldverschreibungen in den Kapitalmarkt<br />

begeben.<br />

Zum Kreis der Repackaged Bonds gehören aber auch solche Emissionen, bei denen<br />

bestimmte Wertpapiere und bestimmte Derivate zusammengefügt werden. <strong>Die</strong>se dienen<br />

dann als Sicherungsbestand z.B. für Index Linked Bonds, wie z.B. Anleihen, deren Kurs<br />

und Zinsentwicklung sich am Deutschen Aktienindex (DAX) orientiert.<br />

<strong>Die</strong> Technik des Repackaging kann auch dazu dienen, bestimmte Zahlungsströme,<br />

bestimmte Zinssätze und Währungskomponenten neu zu strukturieren, z.B. im Fall der sog.<br />

Repackaged Perpetuals.<br />

Scheinbar das Gegenteil <strong>von</strong> Repackaged Bonds stellen die künstlichen Stripped Bonds<br />

wie z.B. CATS und TIGRS der frühen achtziger Jahre dar. Das echte Coupon Stripping war<br />

zu dieser Zeit noch nicht möglich. Um dennoch Stammrecht und Zinsscheine <strong>von</strong> US-<br />

Staatsanleihen getrennt handelbar zu machen, erwarben Kreditinstitute oder<br />

Zweckgesellschaften die Staatsanleihen als Deckungsbestand. Sie emittierten ihrerseits<br />

Schuldverschreibungen, die einerseits die jeweiligen Zinsscheine und andererseits die<br />

jeweiligen Stammrechte repräsentierten. Steuerlich wurden solche Emissionen Zero Coupon<br />

Bonds (Nullkuponanleihen) gleichgestellt 900 .<br />

Bei Hedge Fund-Zertifikaten wird dem Anleger in synthetisches Investment in einen Hedge-<br />

Fund zugesagt. Emittent des Zertifikats ist ein deutsches Kreditinstitut. <strong>Die</strong>ses schließt mit<br />

einer Zweckgesellschaft (Portfolio-Gesellschaft) eine Anlagevereinbarung bzw. einen Total<br />

Return Swap ab. <strong>Die</strong> Bank transferiert die Mittel aus der Emission an die<br />

Portfoliogesellschaft, die diese in ein oder mehrere Beteiligungsportfolios (Hedge Funds)<br />

investiert. <strong>Die</strong> Zertifikate versprechend dem Anleger keine Zinszahlungen. Sie lassen ihn wie<br />

Index-Zertifikate an der Performance des Portfolios, an dem er weder direkt noch indirekt<br />

beteiligt ist, teilhaben. Er kann lediglich zum Zeitpunkt der Endfälligkeit des Zertifikats vom<br />

Emittenten Zahlung eines dem Wert des Portfolios zu diesem Zeitpunkt entsprechendes<br />

Euro-Betrages verlangen. <strong>Die</strong> Zahlung kann, wie bei einer Credit Linked Note, unter dem<br />

weiteren Vorbehalt stehen, daß die Emittentin selbst aus ihrer Deckungsvereinbarung mit der<br />

Portfolio-Gesellschaft einen entsprechenden Betrag erhalten hat 901 .<br />

899<br />

900<br />

901<br />

Kreditwesen zur Veräußerung <strong>von</strong> Kundenforderungen im Rahmen <strong>von</strong> Asset-Backed<br />

Securities-Transaktionen durch deutsche Kreditinstitute, WM 1997, 1777.<br />

Häuselmann, Der Forderungsverkauf im Rahmen des Asset Backed-Financing in der<br />

Steuerbilanz, DStR 1998, 826.<br />

Vgl. BMF v. 1.3.1991, BStBl. I 1991, 422.<br />

Vgl. dazu Strobl-Haarmann/Krause, <strong>Die</strong> Besteuerung der direkten und indirekten<br />

Beteiligung an Auslandsfonds, in: FS Welf Müller, München 2001, S. 366ff.<br />

2005


171<br />

2. Steuerliche Fragestellungen<br />

a) Funktion der Zweckgesellschaft<br />

Aus steuerlicher Sicht stellt sich zunächst die Frage nach der Qualität der Rechtsbeziehung<br />

zwischen Investor und Emittent. Der Emittent <strong>von</strong> Repackaged Bonds (im weiteren Sinne) ist<br />

regelmäßig eine Zweckgesellschaft zum Teil nehmen aber auch Kredit- und Finanzinstitute<br />

solche Emissionen auf die eigene Bilanz. <strong>Die</strong> Einschaltung <strong>von</strong> Zweckgesellschaften ist <br />

soweit die steuerliche Seite angesprochen ist regelmäßig damit zu begründen, daß keine<br />

steuerliche Zusatzbelastung auf Eingangs- und Ausgangszahlungen angestrebt wird; auch<br />

soll gesichert sein, daß Zinszahlungen quellensteuerfrei geleistet werden können.<br />

Für deutsche Investoren ist ein steuerlicher Durchgriff nach dem Grundsätzen über<br />

Basisgesellschaften regelmäßig ausgeschlossen. Es fehlt zunächst an der<br />

gesellschaftsrechtlichen Beteiligung <strong>von</strong> Inländern 902 . Ferner bestehen für die Errichtung der<br />

Gesellschaft regelmäßig wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe, da die Gesellschaft<br />

über die Kapitalmarktteilnahme als Finanzintermediär eine zu beachtende eigene wirtschaftliche<br />

Tätigkeit entfaltet und ihre Errichtung nicht der Vermeidung einer deutschen<br />

Besteuerung dient 903 . Eine Hinzurechnungsbesteuerung für einen deutschen Investor in einen<br />

Repackaged Bonds nach §§ 7ff. AStG scheidet ebenfalls mangels gesellschaftsrechtlicher<br />

Verbundenheit aus.<br />

Sowohl unter abkommensrechtlichen Gesichtspunkten als auch im Hinblick auf § 39 AO ist<br />

zu fragen, ob das die Anleihe emittierende Zweckvehikel wirklich als Schuldner oder<br />

lediglich als Treuhänder und somit der Anleger als wirtschaftlicher Eigentümer (beneficial<br />

owner) der der Emission unterlegten assets - anzusehen ist.<br />

b) Anwendungsbereich des Investmentgesetzes<br />

<strong>Die</strong> weitere Frage aus steuerlicher Sicht ist, ob es sich bei dem emittierten Wertpapier u.U.<br />

um einen ausländischen Investmentanteil i.S. des § 2 Abs. 8 InvG handelt.<br />

Emissionen <strong>von</strong> ABS-Gesellschaften sind jedoch regelmäßig Schuldverschreibungen in der<br />

Gestalt verzinslicher Wertpapiere, die bei inländischen Anlegern zu Zinserträgen i.S. des<br />

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 EStG führen. Der Zeichner einer Anleihe ist nicht wirtschaftlich<br />

anteilig am Forderungsbestand beteiligt. <strong>Die</strong> Gläubigerposition des Anlegers gegenüber der<br />

Zweckgesellschaft leitet sich nicht aus dem Forderungspool ab. <strong>Die</strong> Anleihen können daher<br />

nicht als Investmentanteile i.S. des § 2 Abs. 8 InvG qualifiziert werden 904 .<br />

Bei ABS-Vehikeln spricht gegen die Anwendbarkeit des Investmentgesetzes schon die<br />

Tatsache, daß das Vermögen der Zweckgesellschaft nicht aus Wertpapieren oder<br />

Forderungen aus Gelddarlehen, über die eine Urkunde ausgestellt ist, besteht. Das<br />

Vermögen einer ABS-Gesellschaft besteht regelmäßig aus Kreditkartenforderungen,<br />

902<br />

903<br />

904<br />

BFH v. 29.10.1981, I R 89/90, BStBl. II 1982, 150, 153.<br />

BFH v. 29.1.1975, I R 135/70, BStBl. II 1975, 553; BFH v. 28.1.1992, VIII R 7/88, BStBl. II<br />

1993, 84.<br />

Vgl. auch Pfuller/Schmitt, in: Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, 1. Aufl. 2003, § 1<br />

AuslInvestmG Rn. 29; Beckmann, in: Beckmann/Scholtz, Investment-Handbuch [2002], § 1<br />

AuslInvestmG Rn. 31; Schnatmeyer, Anwendbarkeit des Auslandinvestment-Gesetzes auf<br />

Asset-Backed-Securities, WM 1997, 1796; Häuselmann/Hechler, <strong>Die</strong> Besteuerung<br />

ausländischer ABS-Vehikel in Deutschland, IStR 1999, 33, 35.<br />

2005


172<br />

Leasingforderungen oder sonstige Kundenforderungen aus Lieferungen und Leistungen.<br />

Anders ist dies im Falle <strong>von</strong> Mortgage Backed Securities, denen hypothekarisch besicherte<br />

Forderungen, d.h. Gelddarlehen, zugrunde liegen und beim Repackaging (im engeren<br />

Sinne), bei dem der Deckungsbestand aus Wertpapieren und <strong>Finanzinstrumenten</strong> besteht.<br />

In den meisten Fällen des Repackaging ist das für Fonds kennzeichnende Merkmal der<br />

Risikomischung nicht erfüllt. Bei Asset Backed Securities erscheint vordergründig eine<br />

Risikostreuung hinsichtlich der Adressenausfallrisiken im Forderungsportfolio der<br />

Gesellschaft zu bestehen. <strong>Die</strong> <strong>von</strong> einer ABS-Gesellschaft erworbenen Forderungen sollen<br />

jedoch regelmäßig gerade nicht gleichartig sein. Da das Merkmal der Risikomischung<br />

restriktiv auszulegen ist, ist § 1 Satz 2 InvG nicht schon dann erfüllt, wenn das ausländische<br />

Vermögen aus objektiv risikogestreuten Vermögensgegenständen besteht. Vielmehr muß<br />

das Vermögen auf die Anlage der hereingenommenen Gelder zu Investmentzwecken unter<br />

Einsatz eines professionellen Managements gerichtet sein, welches die Werte für die<br />

Anleger verwahrt und verwaltet 905 . <strong>Die</strong>ses Kriterium wird jedoch <strong>von</strong> Zweckgesellschaften im<br />

Rahmen <strong>von</strong> Repackaging-Strukturen regelmäßig nicht erfüllt. Weder wird bei ABS-<br />

Gesellschaften der Forderungspool noch bei Repackaging-Zweckgesellschaften der<br />

Deckungsbestand nach Renditegesichtspunkten zusammengesetzt oder aktiv gemanagt;<br />

gerade die gegenteilige Strategie liegt solchen Konzepten zugrunde.<br />

Bei ABS-Transaktionen muß zudem berücksichtigt werden, daß regelmäßig mehrere<br />

Anleihe-Tranchen bzw. AnleiheKlassen <strong>von</strong> der Zweckgesellschaft emittiert werden. Anders<br />

als bei einem Investmentfonds geschieht dies auf eigene und nicht auf fremde Rechnung.<br />

<strong>Die</strong> einzelnen Anleihetranchen repräsentieren auch jeweils ein unterschiedliches Risiko in<br />

Bezug auf das Betriebsvermögen der Zweckgesellschaft. Anders als bei einem<br />

Investmentfonds deckt sich das Risiko aus der jeweiligen Emission nicht mit dem (Gesamt-)<br />

Unternehmensrisiko des Emittenten. <strong>Die</strong> spricht ebenfalls gegen die Anwendbarkeit des<br />

Investmentsteuergesetzes.<br />

c) Quellensteuer und Treaty Shopping<br />

Schließlich können sich spezifische Quellensteuerfragen bzw. die Fragen des Treaty<br />

Shopping stellen. Zweckgesellschaften können z.B. eingeschaltet werden, um ansonsten<br />

quellensteuerbehaftete Zinserträge quellensteuerfrei umzustrukturieren. Auch ist es denkbar,<br />

daß Zweckgesellschaften in Standorten errichtet werden, die spezifische Steuervorteile, wie<br />

z.B. eine fiktive Quellensteueranrechnung gewähren.<br />

VIII. Stripped Bonds<br />

IDW, Bilanzielle Behandlung des Bondstripping (IDW RH BFA 1.001), WPg 1998, 1009; Göttgens, Bilanzielle<br />

Behandlung des Bondstripping, WPg 1998, 567; Kußmaul, Investition eines gewerblichen Anlegers in Zero-Bonds und<br />

Stripped Bonds, BB 1998, 1925; Fleischmann, Bilanzrechtliche und ertragsteuerliche Behandlung <strong>von</strong> gestrippten<br />

Bundesanleihen, Inf 1998, 355; van Aubel/Riddermann, Steuerarbitrage bei stripbaren Bundesanleihen, ZfgK 1998, 611.<br />

Seit 1997 ist eine Trennung <strong>von</strong> Kapital und Zinsansprüchen (Stripping) und deren separater<br />

Handel bei bestimmten 10jährigen und 30jährigen Bundesanleihen zugelassen. <strong>Die</strong><br />

betreffenden Anleihen können den sog. unechten Compound Instruments zugeordnet<br />

werden.<br />

905<br />

BVerwG v. 16.10.1979, 1 C 14/75, NJW 1980, 2483.<br />

2005


173<br />

Erworbene Schuldverschreibungen, Sammelschuldbeforderungen und<br />

Einzelschuldbeforderungen sind auch dann als ein Vermögensgegenstand zu aktivieren,<br />

wenn die Trennung und der getrennte Handel <strong>von</strong> Kapital und Zinsansprüchen möglich ist.<br />

Allein die bloße Möglichkeit des Stripping rechtfertigt keine Abweichung <strong>von</strong> den allgemeinen<br />

Grundsätzen. Solange eine Anleihe noch nicht gestrippt ist, ist sie als ein<br />

Vermögensgegenstand zu bilanzieren und zu bewerten. Hat ein Kreditinstitut eine Anleihe-ex<br />

und alle ausstehenden Zinsscheine getrennt am Markt erworben und könnte damit<br />

gegenüber der Deutsche Börse Clearing AG die sog. Rekonstruktion erklären, sind bis zu<br />

dieser Erklärung die erworbenen Vermögensgegenstände einzeln zu bilanzieren und zu<br />

bewerten 906 .<br />

Weder das Stripping noch die Rekonstruktion können als Veräußerungs- bzw.<br />

Realisationsvorgang angesehen werden. Durch die Aufteilung einer Anleihe in einen<br />

Kapitalstrip (Anleihe-ex) und Zins-Strips durch Erklärung gegenüber der CLEARSTREAM<br />

BANKING AG (Stripping) wird die schuldrechtliche Beziehung zwischen dem Inhaber der<br />

Schuldverschreibung und dem Emittenten nicht berührt. Es wird allein die getrennte<br />

Handelbarkeit hergestellt. Spiegelbildlich ist die Rekonstruktion (Reconstitution) kein<br />

Realisationsvorgang 907 .<br />

Mit dem Stripping hat ein Kreditinstitut eine entsprechende Anzahl <strong>von</strong><br />

Vermögensgegenständen zu aktivieren. Ab dem Zeitpunkt des Stripping bestimmt sich die<br />

Höhe der Anschaffungskosten der so entstandenen einzelnen Vermögensgegenstände nach<br />

den allgemeinen Grundsätzen über die Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises für<br />

mehrere Vermögensgegenstände. Zur rechnerischen Aufteilung des Buchwertes der<br />

Altanleihe bieten sich zwei Möglichkeiten an: die Aufteilung auf der Basis der internen<br />

Rendite der Altanleihe oder nach Maßgabe der Zero-Bond-Renditen für die entstehenden<br />

Strips 908 . Eine Aufteilung anhand der internen Rendite der Altanleihe kann in der Weise<br />

vorgenommen werden, daß im ersten Schritt eine Berechnung der internen Rendite der<br />

Altanleihe zum Stripzeitpunkt erfolgt. In einem zweiten Schritt werden dann die zukünftigen<br />

Cash flows mit der internen Rendite abgezinst und im dritten Schritt eine Aufteilung des<br />

Gesamtbuchwertes entsprechend den Anteilen der Kuponzahlungen am Buchwert der<br />

Altanleihe vorgenommen. Damit ist zugleich gewährleistet, daß die Summe der einzelnen<br />

Buchwerte stets dem Buchwert der Altanleihe entspricht. Etwaige stille Reserven werden<br />

erfolgsneutral anteilig auf die Strips übertragen. <strong>Die</strong>s gilt auch für die Fälle, in denen eine<br />

Vorsorge für allgemeine Bankrisiken nach § 340f HGB einzelnen Wertpapieren zugeordnet<br />

wurde. <strong>Die</strong> Folgebewertung richtet sich nach den Grundsätzen über die Bewertung <strong>von</strong><br />

Zerobonds 909 .<br />

<strong>Die</strong> historischen Anschaffungskosten einer durch Rekonstruktion entstandenen Anleihe-cum<br />

bestimmen sich nach der Summe der historischen Anschaffungskosten des Kapital-Strips<br />

906<br />

907<br />

908<br />

909<br />

Vgl. auch IDW, Bilanzielle Behandlung des Bondstripping (IDW RH BFA 1.001), WPg<br />

1998, 1009. Ebenso Göttgens, Bilanzielle Behandlung des Bondstripping, WPg 1998, 567.<br />

Vgl. auch Kußmaul, Investition eines gewerblichen Anlegers in Zero-Bonds und Stripped<br />

Bonds, BB 1998, 1925; Fleischmann, Bilanzrechtliche und ertragsteuerliche Behandlung <strong>von</strong><br />

gestrippten Bundesanleihen, Inf 1998, 355; van Aubel/Riddermann, Steuerarbitrage bei<br />

stripbaren Bundesanleihen, ZfgK 1998, 611.<br />

IDW, Bilanzielle Behandlung des Bondstripping (IDW RH BFA 1.001), WPg 1998, 1009.<br />

IDW, Bilanzielle Behandlung des Bondstripping (IDW RH BFA 1.001), WPg 1998, 1009.<br />

Vgl. auch IDW, Bilanzielle Behandlung des Bondstripping (IDW RH BFA 1.001), WPg<br />

1998, 1009.<br />

2005


174<br />

(Anleihe-ex) und der Zinsstrips. <strong>Die</strong> Folgebewertung ist nach den allgemeinen Grundsätzen<br />

für Anleihen-cum vorzunehmen 910 .<br />

Im Jahresabschluß <strong>von</strong> Kreditinstituten sind getrennt erworbene Zinsscheine oder ohne<br />

Zinsscheine erworbene Schuldverschreibungen (Anleihen-ex) als Wertpapiere einzeln zu<br />

bilanzieren und zu bewerten 911 .<br />

G. Steuerbilanzielle <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong> Investment-Anteilscheinen<br />

KAGG/AuslInvestmG: Albrod/Frierle, Der Teilwert <strong>von</strong> Investmentanteilen, FR 1975, 235; Häuselmann, Zur<br />

Bilanzierung <strong>von</strong> Investmentanteilen, BB 1992, 312; Nägele/Schaber/Staber, <strong>Die</strong> steuerliche Behandlung stiller Reserven<br />

bei der "Umwandlung" <strong>von</strong> Spezialfonds, DB 1996, 1949; Zinkeisen, <strong>Die</strong> erfolgsneutrale "Fusion" <strong>von</strong> Spezialfonds, DB<br />

1996, 497; Becker, "Phasengleiche Aktivierung" <strong>von</strong> Erträgnissen aus Wertpapier-Sondervermögen (Fonds) im Sinne<br />

des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG), StBP 1996, 127; Kuhn/Schaber, Transparenz bei Spezialfonds<br />

durch IAS 39, DB 2001, 2661; Kuhn/Schaber, Zur Sacheinlage in Investmentfonds gem. § 21 Abs. 1 KAGG-E, StuB<br />

2002, 128; Fleischmann, Bilanzrechtliche und ertragsteuerliche Behandlung <strong>von</strong> Investmentfonds, StuB 2002, 216;<br />

Weber/Böttcher/Griesemann, Spezialfonds und ihre Behandlung nach deutscher und internationaler Rechnungslegung,<br />

WPg 2002, 905; Wahle, Ertragsteuerliche Behandlung inländischer Investmentfonds als Folge der<br />

arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung, StuB 2003, 164; Häuselmann, Bilanzsteuerliche <strong>Erfassung</strong><br />

börsengehandelter Aktienindex-Fonds, FB 2003, 177.<br />

Investmentsteuergesetz: Fock, Investmentbesteuerung im künftigen Recht, BB 2003, 1589;Lübbehüsen/Schmitt,<br />

Geplante Änderungen bei der Besteuerung der Investmentanlage, DB 2003, 1696; Lindemann, Anmerkungen zum<br />

Diskussionsentwurf eines modernen Investmentsteuergesetzes, FR 2003, 890; Schultz, Hedge Fonds in Deutschland<br />

nach dem Investmentsteuergesetz, Absolutreport Nr. 18/2003, 36; Sradj/Mertes, Steuerliche Aspekte des<br />

Investmentmodernisierungsgesetzes, DStR 2003, 1681; Bonin, Der Aktiengewinn im Entwurf des<br />

Investmentsteuergesetzes, BB 2003, 2545; Briese, Das Investmentmodernisierungsgesetz, StuB 2003, 1089;<br />

Eimermann, Änderungen des Außensteuergesetzes Korb II und Investmentmodernisierungsgesetz, NWB [2004] F. 3<br />

S. 12721; Jacobs, Ausländische Fonds werden ernut diskriminiert, Börsen-Zeitung v. 29.1.2004; Lübbehüsen/Schmitt,<br />

Investmentgesetz Änderungen gegenüber den Regierungsentwurf, DB 2004, 269; Sradj/Mertes, Neuregelungen bei der<br />

Besteuerung <strong>von</strong> Investmentvermögen, DStR 2004, 201; Kayser/Steinmüller, <strong>Die</strong> Besteuerung <strong>von</strong> Investmentfonds ab<br />

2004, FR 2004, 137; Kayser/Steinmüller, <strong>Die</strong> Besteuerung <strong>von</strong> Investmentfonds ab 2004, FR 2004, 137; Bacmeister,<br />

Komplexität der Ertragsrechnung Simplizität des Aktiengewinns, IStR 2004, 176; Born, Tax Treatment of Index<br />

Participation Units, IBFD/DFI 2004, 297; Eimermann, Änderungen des Außensteuergesetzes, NWB [2004], F. 3,<br />

S. 12721; Geißelmeier/Gemmel, Neuerungen des Investmentsteuergesetzes, im Rahmen des Richtlinien-<br />

Umsetzungsgesetzes, DStR 2005, 45; Kempf/Lauterfeld, <strong>Die</strong> Wiedereinführung des Zwischengewinns, BB 2005, 631;<br />

Merker, Überblick über die sonstigen Regelungen des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes, StuB 2005, 53;<br />

Häuselmann/Ludemann, <strong>Die</strong> Besteuerung des Zwischengewinns bei im Betriebsvermögen gehaltenen<br />

Investmentanteilen, FR 2005, 415.<br />

I. Fondstypen<br />

1. Inländische Investmentvermögen<br />

Investmentvermögen (Investmentfonds) sind nach dem 'Investmentgesetz (InvG)' gebildete<br />

Sondervermögen, die <strong>von</strong> den Anlegern eingezahlte Gelder nach dem Grundsatz der<br />

Risikomischung in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Derivaten, Bankguthaben, Grundstücken<br />

oder Beteiligungen anlegen (§ 2 Abs. 1 InvG). <strong>Die</strong>se Sondervermögen können nur<br />

durch Kapitalanlagegesellschaften verwaltet werden 912 , Unternehmen die den Status <strong>von</strong><br />

Kreditinstituten haben und damit der Bankenaufsicht unterliegen (§ 6 Abs. 1 InvG).<br />

910<br />

911<br />

912<br />

Vgl. auch IDW, Bilanzielle Behandlung des Bondstripping (IDW RH BFA 1.001), WPg<br />

1998, 1009.<br />

Zur Besteuerung <strong>von</strong> Stripped Bonds im Privatvermögen und zur Erhebung des<br />

Zinsabschlages hat die OFD Frankfurt Stellung genommen (OFD Frankfurt v. 20.1.1997, FR<br />

1997, 319; ferner BMF v. 3.9.1997, DB 1997, 1951). Vgl. auch Scheurle, Stripped Bonds<br />

Getrennte Kapital- und Zinsansprüche aus Anleihen, DB 1997, 1839; Harenberg, <strong>Die</strong> neuen<br />

Stripped Bonds des Bundes und ihre Besteuerung, NWB [1997] Fach 3 S. 10145.<br />

Allgemein dazu Köndgen, Investmentgeschäft, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-<br />

Handbuch, Band III, 2. Aufl. 2001, § 113.<br />

2005


175<br />

Der Fonds bzw. das Sondervermögen selbst ist nicht rechtsfähig. Es ist lediglich eine vom<br />

Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft und den anderen Sondervermögen getrennt zu<br />

haltende Vermögensmasse (§ 30 Abs. 1 InvG). Sie gehört den Anlegern entweder<br />

unmittelbar als Miteigentümer des Vermögens (sog. Miteigentums-Lösung) oder wird für<br />

diese durch die Kapitalanlagegesellschaft als Eigentümerin treuhänderisch gehalten (sog.<br />

Treuhand-Lösung). <strong>Die</strong> Mehrzahl der Vertragsbedingungen sieht heute noch die<br />

Miteigentums-Lösung vor. Bei beiden Gestaltungen wird das Rechtsverhältnis der Anleger<br />

zueinander überwiegend als Bruchteilsgemeinschaft (§§ 1008, 741ff. BGB) angesehen.<br />

Investmentvermögen können auch als rechtlich selbständiges Vermögen strukturiert werden<br />

als Investmentaktiengesellschaften, d.h. Aktiengesellschaften, deren<br />

Unternehmensgegenstand nach der Satzung auf die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach<br />

dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage gerichtet ist (§ 2<br />

Abs. 5 InvG).<br />

<strong>Die</strong> Rechte der Anleger sind in Zertifikaten (Investment-Anteilscheinen) verbrieft (§ 33 Abs. 1<br />

InvG) 913 . <strong>Die</strong> Investment-Anteilscheine werden <strong>von</strong> der Depotbank ausgegeben und<br />

zurückgenommen (§ 23 Abs. 1 InvG). Der Anleger kann trotz seines zivilrechtlichen<br />

Miteigentums am Fondsvermögen nicht die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 38<br />

Abs. 5 InvG). Ihm steht jedoch das Recht zu, <strong>von</strong> der Kapitalanlagegesellschaft jederzeit<br />

gegen Rückgabe seines Anteilscheines die Auszahlung des seinem Anteil entsprechenden<br />

Teils des Sondervermögens zu verlangen (§ 37 Abs. 1 InvG). <strong>Die</strong> Anteilscheine können<br />

jedoch als Inhaberpapiere auch freihändig verkauft werden. Anteilscheine deutscher<br />

Investmentvermögen werden erst in jüngster Zeit börsengehandelt (sog. Exchange Traded<br />

Funds).<br />

Das Rechtsverhältnis zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und den Anlegern beruht auf<br />

den Bestimmungen des InvG, die durch die jeweiligen Vertragsbedingungen konkretisiert<br />

werden, die vor der Ausgabe der Anteilscheine schriftlich festzulegen sind (§ 43 Abs. 1<br />

InvG). Bei Publikumsfonds müssen diese Vertragsbedingungen <strong>von</strong> der Bundesanstalt für<br />

Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) genehmigt werden (§ 43 Abs. 2 InvG). <strong>Die</strong><br />

Vertragsbedingungen basieren regelmäßig auf den nicht verbindlichen Mustervertragsbedingungen<br />

des 'Bundesverbandes Investment und Asset Management e.V (BVI)' 914 . Seiner<br />

Rechtsnatur nach ist der Investment-Vertrag ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB),<br />

nach dem die Kapitalanlagegesellschaft gegenüber dem Anleger zur Verwaltung des<br />

Sondervermögens berechtigt und verpflichtet ist 915 .<br />

Weiterer elementarer Bestandteil des sog. Investment-Dreiecks ist neben dem Anleger und<br />

der Kapitalanlagegesellschaft die Depotbank, die aufgrund eines zwischen der<br />

Kapitalanlagegesellschaft und ihr geschlossenen Depotbankvertrages tätig wird. Ihr obliegt<br />

neben der Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine die Kontrolle bei der Abwicklung der<br />

Wertpapiergeschäfte, die Führung der Sperrdepots usw. (§§ 20 bis 29 InvG) 916 . Der<br />

913<br />

914<br />

915<br />

916<br />

Vgl. Köndgen, Investmentgeschäft, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch,<br />

Band III, 2. Aufl. 2001, § 113 Rn. 135f.<br />

Vgl. Köndgen, Investmentgeschäft, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch,<br />

Band III, 2. Aufl. 2001, Anhang zu § 113.<br />

Vgl. Baur, in: Assmann/Schütze, Hdb. KapitalanlageR, 1. Aufl. 1990, § 18 Rn. 75ff.;<br />

Beckmann, in: Beckmann/Scholtz, Investment-Handbuch [2002], § 15 KAGG Rn. 1.<br />

Vgl. Baur, in: Assmann/Schütze, Hdb. KapitalanlageR, 1. Aufl. 1990, § 18 Rn. 80ff. m.w.N.<br />

2005


176<br />

Depotbankvertrag zwischen Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank ist als Vertrag<br />

zugunsten der Anteilseigner i.S. <strong>von</strong> § 328 BGB zu qualifizieren 917 .<br />

2. Auslandsfonds<br />

a) Ausländische Investmentvermögen (§ 2 Abs. 8 InvG)<br />

Von den Inlandsfonds sind die sog. Auslandsfonds zu unterscheiden. Ausländische<br />

Investmentvermögen sind Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem<br />

Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Abs. 4 InvG<br />

angelegt sind, nach ausländischem Recht (etwa in Luxemburg) errichtet und <strong>von</strong> einer im<br />

Ausland ansässigen Kapitalanlagegesellschaft (Fonds-Management-Gesellschaft) verwaltet<br />

werden (§ 2 Abs. 8 i.V. mit § 1 Satz 2 InvG). Der Begriff des ausländischen<br />

Investmentvermögens und des ausländischen Investmentanteiles i.S. des § 2 Abs. 8 u. 9<br />

InvG gilt nicht nur für die aufsichtsrechtlichen Normen des InvG, sondern auch für die<br />

steuerlichen Vorschriften des InvStG (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 InvStG).<br />

<strong>Die</strong> Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 8 InvG für das Vorliegen eines ausländischen<br />

Investmentanteils beziehen sich auf unterschiedliche Ebenen 918 :<br />

das Merkmal "Anteil" betrifft die Verbindung zwischen Investor und ausländischem<br />

Investmentvermögen;<br />

die Merkmale "Anlage", "Vermögen", "dem ausländischen Recht unterstehend" und<br />

"Risikomischung" beziehen sich auf das ausländische Investmentvermögen;<br />

die Merkmale "Wertpapiere", "Forderungen aus Gelddarlehen" usw. beziehen sich auf die<br />

Anlageobjekte des ausländischen Investmentvermögens.<br />

Der Fondsbegriff des § 1 Satz 2 InvG ist weit und ist rein materiell zu verstehen; auf die<br />

jeweilige rechtliche Gestaltung eines Fondsgebildes kommt es nicht an (sog. materieller<br />

Investmentbegriff) 919 . Es ist <strong>von</strong> daher z.B. unerheblich, nach welchem ausländischen Recht<br />

der Fonds gebildet wurde, oder ob es sich um einen sog. closed-end funds (Rechtsform der<br />

Kapitalgesellschaft) oder einen sog. open-end funds (bloße Vermögensmassen) handelt.<br />

b) <strong>Die</strong> handelsbilanzielle <strong>Erfassung</strong> ausländischer Investmentanteile<br />

Handelsrechtlich sind Auslandsfonds nicht anders als Inlandsfonds zu bilanzieren und zu<br />

bewerten.<br />

917<br />

918<br />

919<br />

Geßler, Das Recht der Investmentgesellschaften und ihrer Zertifikatsinhaber, WM-<br />

Sonderbeilage 4/1957, S. 22. Kritisch Köndgen, Investmentgeschäft, in:<br />

Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band III, 2. Aufl. 2001, § 113 Rn. 134.<br />

Darstellung entsprechend Pfüller/Schmitt, in: Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, 1.<br />

Aufl. 2003, § 1 AuslInvestmG Rn. 26.<br />

Zum Begriff des ausländischen Investmentanteils vgl. BVerwG v. 16.10.1979, 1 C 14/75,<br />

NJW 1980, 2482; Beckmann, in: Beckmann/Scholtz, Investment-Handbuch [2002], § 1<br />

AuslInvestmG Rn. 6ff.; Pfüller/Schmitt, in: Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, 1.<br />

Aufl. 2003, § 1 AuslInvestmG Rn. 24ff. Ferner Lohr/Graetz, in: Warth & Klein, <strong>Die</strong><br />

Besteuerung ausländischer Investmentfonds bei privaten Kapitalanlegern, 1. Aufl. 1996, S.<br />

41ff.; Schnatmeyer, Anwendbarkeit des Auslandinvestment-Gesetzes auf Asset-Backed-<br />

Securities, WM 1997, 1796; Strobl-Haarmann/Krause, <strong>Die</strong> Besteuerung der direkten und<br />

indirekten Beteiligung an Auslandsfonds, in: FS Welf Müller, München 2001, S. 366ff.;<br />

Bünning, Steuerliche Aspekte der Beteiligung <strong>von</strong> Inländern an ausländischen Venture<br />

Captal und Private Equity Fonds, FR 2002, 982; Oho/Remmel, <strong>Die</strong> Besteuerung <strong>von</strong> Hedge-<br />

Fonds-Zertifikaten im Privatvermögen, BB 2002, 1449.<br />

2005


177<br />

c) <strong>Die</strong> steuerliche <strong>Erfassung</strong> ausländischer Investmentanteile<br />

<strong>Die</strong> Besteuerung <strong>von</strong> Erträgen aus Auslandsfonds ist im Investmentsteuergesetz (InvStG)<br />

geregelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 InvStG i.V. mit § 2 Abs. 8 u. 9 InvG).<br />

Vom steuerlichen Status lassen sich nach dem InvStG ausländische Investmentvermögen<br />

folgendermaßen unterscheiden:<br />

ausländische transparente Investmentvermögen, die die steuerlichen<br />

Bekanntmachungsvoraussetzungen des § 5 InvStG erfüllen. Sie stehen in der<br />

Besteuerung grundsätzlich den deutschen Investmentfonds gleich;<br />

ausländische semi-transparente Fonds sind ausländische Investmentvermögen, die zwar<br />

die Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleichen Beträge bekanntmachen, nicht jedoch<br />

die steuerbegünstigten Ertragsteile und die anrechenbaren bzw. abziehbaren<br />

ausländischen Steuern. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 InvStG kommt es dann zur sog.<br />

gemilderten Pauschalbesteuerung und nicht zur Strafbesteuerung nach § 6 InvStG. <strong>Die</strong><br />

gemilderte Pauschalbesteuerung hat im Gegensatz zur Regelbesteuerung zur Folge, daß<br />

die jeweilige Steuerentlastung der nicht bekanntgemachten begünstigten Erträge nicht<br />

eingreift 920 ;<br />

ausländische intransparente Fonds, die die steuerlichen<br />

Bekanntmachungsvoraussetzungen des § 5 InvStG nicht erfüllen (§ 6 InvStG). Für die<br />

Anleger gilt eine Pauschalbesteuerung, die neben den Ausschüttungen 70% der<br />

Wertsteigerung des Fondsvermögens, mindestens aber 6% des letzten<br />

Rücknahmepreises erfaßt;<br />

ausländische Spezial-Investmentvermögen, deren Anteile satzungsgemäß <strong>von</strong> nicht mehr<br />

als 30 Anlegern, die nicht natürliche Personen sind (§ 16 InvStG). Bei diesen Fonds<br />

erfolgt zwar kein pauschaler Ansatz <strong>von</strong> Erträgen nach § 6 InvStG. Macht die<br />

ausländische Investmentgesellschaft aber die Besteuerungsgrundlagen nicht bekannt,<br />

sind die Erträge aus diesen Anteilen zu schätzen. Mithin unterliegen diese Fonds den<br />

allgemeinen Regeln des Besteuerungsrechts 921 .<br />

Das Besteuerungsregime des InvStG für ausländische Investmentvermögen unterscheidet<br />

sich konzeptionell <strong>von</strong> dem des außer Kraft getretenen Auslandinvestment-Gesetz mit<br />

seinen Unterscheidungen zwischen registrierten oder börsenzugelassenen Auslandsfonds<br />

weißen Fonds), Auslandsfonds mit deutschem Steuervertreter (graue Fonds) und nichtregistrierten<br />

Fonds (schwarze Fonds). Von daher ist es angeraten, die Terminologie des<br />

AuslInvestmG nicht für das InvStG zu übernehmen.<br />

Bei den anwendbaren steuerlichen Vorschriften des InvStG handelt es sich um<br />

spezialgesetzliche Normen, die Vorrang vor den allgemeinen steuerlichen Vorschriften, somit<br />

auch vor dem Maßgeblichkeitsgrundsatz (§ 5 Abs. 1 EStG) haben, soweit sie mit ihnen in<br />

Widerspruch stehen 922 .<br />

920<br />

921<br />

922<br />

Lübbehüsen/Schmitt, Investmentsteuergesetz Änderungen gegenüber dem<br />

Regierungsentwurf, DB 2004, 268; Sradj/Mertes, Neuregelungen bei der Besteuerung <strong>von</strong><br />

Investmentvermögen, DStR 2004, 201.<br />

BT-Drs.15/1553 v. 19.9.2003 S. 131.<br />

Für das KAGG: Scholtz, in: Beckmann/Scholtz, Investment-Handbuch [1995], vor § 37a<br />

KAGG Rn. 18; Häuselmann, Zur Bilanzierung <strong>von</strong> Investmentanteilen, BB 1992, 312; Baur,<br />

in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 1. Aufl. 1990, § 18 Rn. 189. Für<br />

das AuslInvestmG: BFH v. 11.10.2000, I R 99/96, BStBl. II 2001, 22; Brinkhaus/Schmitt, in:<br />

Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, 1. Aufl. 2003, vor §§ 16-20 AuslInvestmG<br />

Rn. 33.<br />

2005


178<br />

Wenn es sich bei einem ausländischen Investmentfonds um einen körperschaftlich<br />

strukturierten Fonds, z.B. eine SICAV (société dinvestissement à capital variable), handelt,<br />

schließen die Vorschriften des InvStG die eventuelle Anwendung des AStG aus (§ 7 Abs. 7<br />

AStG) 923 . Es kommt dabei nur darauf an, daß für die Einkünfte für die die ausländische<br />

Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die Vorschriften des InvStG anzuwenden sind. Nicht<br />

erforderlich ist, daß die betreffenden Einkünfte nach dem InvStG steuerpflichtig sind 924 . Der<br />

Vorrang des InvStG gilt explizit nur dann nicht, wenn die Ausschüttungen oder<br />

ausschüttungsgleichen Erträge nach einem DBA <strong>von</strong> der deutschen Besteuerung<br />

auszunehmen wären. § 7 Abs. 7 AStG in der Fassung des Richtlinien-<br />

Umsetzungsgesetzes 925<br />

gilt für Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume, die nach dem<br />

31. Dezember 2003 beginnen (§ 21 Abs. 12 AStG) 926 .<br />

Für das Wirtschaftsjahr 2003 927 gilt § 7 Abs. 7 AStG in der Fassung des Art. 5 des sog. Korb II-Gesetzes 928 . Für die<br />

Wirtschaftsjahre 2001 und 2002 929 gilt § 7 Abs. 7 AStG in der Fassung des Art. 5 des<br />

Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes 930 . Für die Zeiträume vor Einführung des § 7 Abs. 7 AStG wird die Frage<br />

des Konkurrenzverhältnisses zwischen AuslInvestmG und AStG streitig beantwortet. Das BMF-Schreiben vom<br />

21.5.1999 931 deutet auf eine parallele Anwendung der Normen hin, wohingegen das Bundesamt für Finanzen davor <strong>von</strong><br />

einer vorrangigen Anwendung des AStG ausgegangen ist 932 .<br />

923<br />

924<br />

925<br />

926<br />

927<br />

928<br />

929<br />

930<br />

931<br />

932<br />

Vgl. Wassermeyer, in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff [2002], § 7 AStG Rn. 189; Seifert, in:<br />

Herrmann/Heuer/Raupach [2002], § 7 AStG Rn. J 01-6.<br />

Vgl. Merker, Überblick über die sonstigen Regelungen des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes,<br />

StuB 2005, 53; Eimermann, Änderungen des Außensteuergesetzes, NWB 2004, Fach 3, Seite<br />

12721, 12723.<br />

Gesetz zur Umsetzung <strong>von</strong> EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung<br />

weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz) v. 9.12.2004, BGBl. I 2004, 3310 ff.<br />

Der wegen der rückwirkenden Änderung durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetzes effektiv<br />

nicht wirksam gewordene § 7 Abs. 7 AStG in der Fassung des<br />

Investmentmodernisierungsgesetzes vom 15.12.2003 (BGBl. I 2003, 2676) bestimmte<br />

hingegen, daß die Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung des AStG auf Einkünfte<br />

nicht anzuwenden sind, die nach dem InvStG steuerpflichtig sind. Bei nach dem InvStG<br />

steuerfreien Einkünften (§ 2 Abs. 3 InvStG) beispielsweise<br />

Wertpapierveräußerungsgewinne griff der Vorbahalt dementsprechend nicht.<br />

Präziser: für den Veranlagungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind,<br />

die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft (hier: des Fonds) entstanden sind, das<br />

nach dem 31.12.2002, aber vor dem 1.1.2004 beginnt.<br />

Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur<br />

Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003<br />

(BGBl. I 2003 S. 2840).<br />

Präziser: für den Veranlagungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind,<br />

die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft (hier: des Fonds) entstanden sind, das<br />

nach dem 31.12.2000, aber vor dem 1.1.2003 beginnt.<br />

Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz<br />

- UntStFG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858)<br />

BMF v. 21.5.1999, FR 1999, 1084.<br />

BfF v. 11.4.1995, St I 2 S 1980a SB 7. Zur Kollision zwischen AStG und AuslInvestmG<br />

vor Einführung des § 7 Abs. 7 AStG vgl. auch Brinkhaus/Schmidt, in: Brinkhaus/Scherer,<br />

KAGG/AuslInvestmG, 1. Aufl. 2003, vor §§ 16-20 AuslInvestmG Rn. 44ff.; Rosenthal, in:<br />

Debatin/Wassermeyer, DBA [1998], vor Art. I Irland Rn. 64ff.<br />

2005


179<br />

II. Bilanzierung <strong>von</strong> inländischen Investment-Anteilscheinen<br />

1. <strong>Erfassung</strong> in der Handelsbilanz<br />

Nach § 33 Abs. 1 InvG werden die Ansprüche des Anlegers gegenüber der<br />

Kapitalanlagegesellschaft in Anteilscheinen verbrieft. Da zur Geltendmachung der Rechte<br />

die Innehabung der Urkunde erforderlich ist, entsprechen die Anteilscheine damit dem<br />

allgemeinen Wertpapierbegriff. Anteilscheine sind auch für Zwecke der Rechnungslegung als<br />

Wertpapiere anzusehen (§ 7 Abs. 1 RechKredV). Ein Anteilschein ist ein<br />

Vermögensgegenstand im Sinne des § 246 Abs. 1 HGB. Es sind die Anteile am Fonds zu<br />

erfassen, nicht die vom Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenstände 933 .<br />

In der Handelsbilanz unterliegen Anteile an Sondervermögen i.S. des InvG den allgemeinen<br />

Grundsätzen über die Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Wertpapieren 934 .<br />

2. <strong>Erfassung</strong> in der Steuerbilanz<br />

Anteilscheine an Investmentvermögen sind selbständige Wirtschaftsgüter. Für die<br />

steuerliche Gewinnermittlung gilt der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die<br />

Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG). Anteile an einem Wertpapier-Sondervermögen, die zu einem<br />

inländischen Betriebsvermögen gehören, sind für die Gewinnermittlung nach den<br />

allgemeinen Vorschriften des § 6 EStG zu bewerten. <strong>Die</strong> Vorschriften des InvStG haben<br />

jedoch als lex specialis Vorrang vor den allgemeinen steuerlichen Vorschriften, somit auch<br />

vor § 5 Abs. 1 EStG, soweit sie mit ihnen in Widerspruch stehen 935 . Von besonderer<br />

Bedeutung ist dabei die Zuflußfiktion des § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG für im Fonds thesaurierte<br />

Zins- und Dividendenerträge und Erträge aus Finanzderivaten. Teilweise verweist das<br />

InvStG auch auf die allgemeinen steuerlichen Bestimmungen zurück.<br />

3. <strong>Die</strong> Anschaffungskosten <strong>von</strong> Investmentanteilen<br />

Für den Erwerb <strong>von</strong> Investmentanteilen gilt das Anschaffungskostenprinzip (§§ 253 Abs. 1<br />

Satz 1, 255 Abs. 1 HGB). Bei Wertpapieren wie Investmentanteilen entsprechen die<br />

Anschaffungskosten dem Ausgabe- bzw. Kaufpreis zuzüglich der Nebenkosten (§ 255 Abs. 1<br />

Satz 2 HGB) 936 .<br />

a) Ausgabeaufschlag<br />

Bei Ersterwerb über die ausgebende Depotbank zahlt der Erwerber mit dem Ausgabepreis<br />

jedoch nicht nur den Anteilwert, sondern auch den in den Vertragsbedingungen<br />

festzusetzenden sog. Ausgabeaufschlag (§ 41 Abs. 1 Satz 2 InvG). Der Ausgabeaufschlag ist<br />

rechtlich unselbständiger Teil des Ausgabepreises und damit Bestandteil des Kaufpreises<br />

des Anteilscheins 937 . Er kann zwar wirtschaftlich als mittelbarer Nebenkostenbestandteil<br />

933<br />

934<br />

935<br />

936<br />

937<br />

Scharpf, Handbuch Bankbilanz, 2. Aufl. 2004, S. 452.<br />

Häuselmann, Zur Bilanzierung <strong>von</strong> Investmentanteilen, BB 1992, 312; Scharpf, Handbuch<br />

Bankbilanz, 2. Aufl. 2004, S. 452, 456.<br />

Für das KAGG: Scholtz, in: Beckmann/Scholtz, Investment-Handbuch [1995], vor § 37a<br />

KAGG Rn. 18; Tormann, in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einf. KAGG Rn. 16 (aussortiert).<br />

Ellrott/Gutike, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 255 HGB Rn. 176.<br />

Häuselmann, Bilanzsteuerliche <strong>Erfassung</strong> börsengehandelter Aktienindex-Fonds, FB 2003,<br />

177. Ebenso Scharpf, Handbuch Bankbilanz, 2. Aufl. 2004, S. 452; Wahle, Ertragsteuerliche<br />

2005


180<br />

interpretiert werden, dennoch stellt er im bilanzrechtlichen Sinne weder einen selbständigen<br />

Vermögensgegenstand noch Anschaffungsnebenkosten im Sinne des § 255 Abs. 1 Satz 2<br />

HGB dar 938 .<br />

b) Ertragsausgleich<br />

Werden Anteilscheine im Lauf eines Geschäftsjahres erworben, hat der Anleger die bis zum<br />

Erwerbstag im Fonds angefallenen Erträge als sog. Ertragsausgleich im Tagespreis der<br />

Anteilscheine mitzubezahlen 939 . Gibt ein Anleger im Laufe eines Geschäftsjahres<br />

Investmentanteile an die Depotbank zurück, so werden ihm umgekehrt die bis zu diesem<br />

Zeitpunkt angefallenen anteiligen Fondserträge im Rücknahmepreis vergütet. Nach § 43<br />

Abs. 4 Nr. 6 InvG ist die Anwendung oder Nichtanwendung des Ertragsausgleichsverfahrens<br />

in den Vertragsbedingungen ausdrücklich zu vereinbaren 940 . Der Ertrag eines Alleinanlegers<br />

vermindert sich bei einer Ausweitung des Fondsvolumens dadurch zwar formell bezogen auf<br />

den einzelnen Anteilschein, nicht aber materiell bezogen auf das ihm (allein) zuzurechnende<br />

Fondsvermögen. <strong>Die</strong> Ertragsausgleichsbeträge werden dem Anleger nicht gesondert in<br />

Rechnung gestellt, sondern sind in den jeweiligen Tagespreisen der Investment-<br />

Anteilscheine enthalten. Es findet lediglich eine interne Zurechnung auf einem<br />

Ertragsausgleichskonto statt. <strong>Die</strong>se nur interne Zurechnung im Fondsvermögen schließt eine<br />

Aufteilung in ein Stammrecht und anteilige Erträge aus 941 . Wie bei Aktien und GmbH-<br />

Anteilen liegt ein einheitlicher Vermögensgegenstand (einschließlich des anteiligen<br />

"Gewinnbezugsrechts") vor. Auch in steuerlicher Hinsicht wird für den mit dem Erwerb eines<br />

Investmentanteils gezahlten Ertragsausgleich keine Abspaltung <strong>von</strong> den (einheitlichen)<br />

Anschaffungskosten vorgenommen. Sie können insoweit auch nicht wie Stückzinsen<br />

behandelt werden 942 .<br />

c) Zwischengewinn<br />

§ 1 Abs. 4 InvStG definiert dementsprechend den Zwischengewinn als das Entgelt für die<br />

dem Anleger noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden unmittelbaren oder<br />

mittelbaren Zinserträge des Investmentvermögens 943 . Der Zwischengewinn gilt als in den<br />

Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils enthalten (§ 2 Abs. 1<br />

Satz 5 InvStG) und gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1<br />

Nr. 1 EStG (§ 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG). Für Anteilscheininhaber, die Investmentanteile in<br />

einem Betriebsvermögen halten, finden die Regelungen über den Zwischengewinn jedoch<br />

938<br />

939<br />

940<br />

941<br />

942<br />

943<br />

Behandlung inländischer Investmentfonds als Folge der arbeitnehmerfinanzierten<br />

betrieblichen Altersversorgung, StuB 2003, 164.<br />

BFH v. 22.3.1972, I R 199/69, BStBl. II 1972, 489; BFH v. 3.8.1976, VIII R 101/71, BStBl.<br />

II 1977, 65.<br />

Heller, Investmentrechtliches Ziel und steuerrechtliche Wirkung des Ertragsausgleichs bei<br />

inländischen Publikums-Sondervermögen, DStZ 2003, 261.<br />

Bei Spezialfonds wird meist auf die Durchführung des Ertragsausgleichsverfahrens<br />

verzichtet.<br />

BFH v. 3.8.1976, VIII R 101/71, BStBl. II 1977, 65; Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, Teil V, 3.<br />

Aufl. 1989, S. V 269; Scharpf, Handbuch Bankbilanz, 2. Aufl. 2004, S. 452; Häuselmann,<br />

Bilanzsteuerliche <strong>Erfassung</strong> börsengehandelter Aktienindex-Fonds, FB 2003, 177.<br />

BFH v. 3.8.1976, VIII R 101/71, BStBl. II 1977, 65; BFH v. 4.3.1980, VIII R 48/76, BStBl.<br />

II 1980, 453, 454; Beckmann/Scholtz, Investment-Handbuch [1975], § 39 KAGG Rn. 37ff.;<br />

Tormann, in: Herrmann/Heuer/Raupach, § 39 KAGG Rn. 8 (aussortiert).<br />

Vgl. allgemein zum Zwischengewinn<br />

Zwischengewinns, BB 2005, 631.<br />

Kempf/Lauterfeld, <strong>Die</strong> Wiedereinführung des<br />

2005


181<br />

keine Anwendung 944 . Bilanzielle Konsequenzen ergeben sich dementsprechend nicht. <strong>Die</strong><br />

Tatsache, daß bezahlte Zwischengewinne wie bezahlte Stückzinsen in den sog.<br />

Stückzinsentopf fallen und damit <strong>von</strong> der depotführenden Bank (auszahlende Stelle) bei<br />

anderen zinsabschlagpflichtigen Kapitalerträgen in Abzug gebracht werden können (§ 7<br />

Abs. 1 Satz 2 InvStG i.V. mit § 43a Abs. 3 Satz 1 EStG), ist für die Gewinnermittlung durch<br />

Betriebsvermögensvergleich ohne Bedeutung; der bezahlte Zwischengewinn ist kein<br />

gesondert zu erfassender Vermögensgegenstand - etwa wie die mit ihm zur Beschreibung<br />

der wirtschaftlichen Effekte vielfach verglichenen - gesondert in Rechnung gestellten -<br />

bezahlten Stückzinsen 945 .<br />

Mit dem Investmentsteuergesetz in der Fassung vom 15.12.2003 wurde das 1994 durch das Mißbrauchsbekämpfungsund<br />

Steuerbereinigungsgesetz (StMBG) 946<br />

eingeführte Konzept der Besteuerung des Zwischengewinns aus<br />

Investmentanteilen zunächst aufgegeben. Der Gesetzgeber sah <strong>von</strong> der Besteuerung des Zwischengewinns ab, da<br />

angenommen wurde, daß Gewinne aus der Veräußerung <strong>von</strong> Kapitalanlagen - einschließlich der Investmentanteile - im<br />

Rahmen eines allgemeinen Besteuerungstatbestands (Abgeltungssteuer) 947<br />

zukünftig unbeschränkt der Besteuerung<br />

unterworfen würden. Da die Abgeltungssteuer nach Ansicht der Bundesregierung in der absehbaren Zukunft politisch<br />

nicht umgesetzt werden kann 948 , korrigierte der Gesetzgeber vermeintliche und tatsächliche Übervorteilungseffekte der<br />

Fondsbesteuerung bei privaten Investoren durch die Wiedereinführung des Zwischengewinns und zwar mit Wirkung zum<br />

1. Januar 2005 949 .<br />

Vor der (Wieder-) Einführung des Zwischengewinns wurden Erträge aus Investmentfonds bei Privatanlegern<br />

ausschließlich in Gestalt <strong>von</strong> Ausschüttungen oder <strong>von</strong> als ausgeschüttete geltenden, thesaurierten Erträgen besteuert.<br />

Wurde dagegen ein Anteilsschein an die Kapitalanlagegesellschaft unterjährig zurückgegeben oder an Dritte verkauft,<br />

konnte der dabei erzielte Gewinn nach Ablauf der maßgeblichen Spekulationsfrist <strong>von</strong> 12 Monaten (§ 23 Abs. 1 Nr. 2<br />

EStG) steuerfrei vereinnahmt werden, obwohl darin neben dem anteiligen Wert der zum Fondsvermögen gehörenden<br />

Wertpapiere auch ein Anteil an den seit der letzten Ausschüttung oder Thesaurierung eingenommenen Zinserträgen<br />

enthalten war.<br />

d) Erwerb im Tauschwege<br />

Handelsbilanziell kann der Erwerb <strong>von</strong> Investmentanteilen gegen Hingabe <strong>von</strong> Wertpapieren<br />

im Wege der Sachübernahme als tauschähnlicher Vorgang erfolgsneutral abgewickelt<br />

werden; eine Sacheinlage läßt das InvG nicht zu (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InvG). <strong>Die</strong> Übertragung<br />

zu Buchwerten trotz vorhandener stiller Reserven der abgegebenen Wertpapiere erfordert<br />

keine Gewinnrealisierung 950 .<br />

Steuerlich führt die Übertragung <strong>von</strong> Wertpapieren auf einen Spezialfonds gegen Gewährung<br />

<strong>von</strong> Investmentzertifikaten zu einer Aufdeckung stiller Reserven 951 . Dadurch daß der<br />

Vorgang als Tauschvorgang zu qualifizieren ist, ergibt sich zwingend eine Gewinnrealisie-<br />

944<br />

945<br />

946<br />

947<br />

948<br />

949<br />

950<br />

951<br />

Häuselmann/Ludemann, <strong>Die</strong> Besteuerung des Zwischengewinns bei im Betriebsvermögen<br />

gehaltenen Investmentanteilen, FR 2005, 415.<br />

So jedoch Lübbehüsen, in: Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, 1. Aufl. 2003, vor<br />

§§ 37n ff. KAGG Rn. 44.<br />

Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts v. 21.12.1993<br />

(Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz StMBG), BGBl. I 1993, 2310 ff.<br />

Vgl. Ebner, Wiedereinführung des Zwischengewinns bei Investmentanteilen, DB 2004,<br />

2495, 2495.<br />

Begründung der Bundesregierung zu Art. 11 Nr. 2 EURLUmsG, BT-Drs. 15/3677, S. 48.<br />

§ 18 Abs. 3 InvStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung <strong>von</strong> EU-Richtlinien in<br />

nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-<br />

Umsetzungsgesetz EURLUmsG) v. 9.12.2004, BGBl. I 2004, 3310 ff.<br />

Zinkeisen, <strong>Die</strong> erfolgsneutrale "Fusion" <strong>von</strong> Spezialfonds, DB 1996, 497.<br />

Häuselmann, Zur Bilanzierung <strong>von</strong> Investmentanteilen, BB 1992, 312.<br />

2005


182<br />

rung (§ 6 Abs. 6 Satz 1 EStG) 952 . Von interessierter Seite wird regelmäßig das sog.<br />

Transparenzprinzip und die Tatsache des zivilrechtlichen Miteigentums der Anleger an den<br />

Vermögensgegenständen des Sondervermögens bemüht, um die Steuerneutralität einer<br />

Verbringung <strong>von</strong> Wertpapieren in ein Wertpapier-Sondervermögen und vice-versa als<br />

steuerneutralen Vorgang zu rechtfertigen 953 . <strong>Die</strong>se Betrachtungsweise verkennt, daß trotz<br />

zivilrechtlichen Miteigentums die Voraussetzungen des wirtschaftlichen Eigentums nicht<br />

erfüllt sind. <strong>Die</strong> tatsächliche Herrschaft über das Sondervermögen i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1<br />

Satz 1 AO übt die Kapitalanlagegesellschaft aus, nicht die Anleger auch nicht beim<br />

Spezialfonds (§ 31 Abs. 1 InvG). Sind Aktien Übertragungsgegenstand, werden die<br />

aufgedeckten stillen Reserven bei der Ermittlung des Einkommens des übertragenden<br />

Anlegers nicht erfaßt (§ 8b Abs. 2 KStG).<br />

4. <strong>Die</strong> Bewertung <strong>von</strong> Investmentanteilen<br />

a) Anwendung der allgemeinen Bewertungsgrundsätze<br />

Investment-Anteilscheine sind als selbständige Wirtschaftsgüter nach Maßgabe des § 6<br />

Abs. 1 EStG zu bewerten. <strong>Die</strong> Bewertung <strong>von</strong> Anteilscheinen erfolgt entsprechend den<br />

Grundsätzen der Wertpapierkategorie, der sie zuzuordnen sind 954 . Nach dem Verständnis der<br />

Finanzverwaltung vom Begriff der dauernden Wertminderung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG<br />

scheidet bei Anlagebeständen eine Teilwertabschreibung aus 955 . Bei Handelsbeständen<br />

(Umlaufvermögen) ist allenfalls eine Teilwertabschreibung auf den höchsten Kurs bzw.<br />

Rücknahmepreis 956 (unterhalb des letzten Buchwertes) im Zeitraum zwischen Bilanzstichtag<br />

und Bilanzaufstellung 957<br />

denkbar. Steuerlich sind im Rahmen des § 6 EStG mögliche<br />

Wertberichtigungen auf Investment-Anteilscheine nicht nach § 8b Abs. 3 KStG<br />

eingeschränkt 958 . <strong>Die</strong>s ergibt sich daraus, daß Investmentanteile auch Anteilscheine an<br />

reinen Aktienfonds keine Anteile im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG sind 959 . Im Falle einer<br />

Werterholung ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG eine erfolgswirksame Zuschreibung<br />

vorzunehmen.<br />

b) Bewertung <strong>von</strong> Aktienfonds<br />

Bei einer Teilwertabschreibung auf einen Aktienfonds oder einen gemischten Fonds mit<br />

Aktienbestand ist gemäß § 8 Abs. 2 InvStG auf die Wertberichtigung, soweit sie auf den<br />

952<br />

953<br />

954<br />

955<br />

956<br />

957<br />

958<br />

959<br />

OFD Frankfurt v. 25.6.1996, DB 1996, 1649.<br />

So zuletzt Kuhn/Schaber, Zur Sacheinlage in Investmentfonds gem. § 21 Abs. 1 KAGG-E,<br />

StuB 2002, 128. Zuvor schon Zinkeisen, <strong>Die</strong> erfolgsneutrale Fusion <strong>von</strong> Spezialfonds, DB<br />

1996, 497.<br />

Scharpf, Handbuch Bankbilanz, 2. Aufl. 2004, S. 456.<br />

Nach Ansicht des IDW richtet sich die Beurteilung der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit<br />

einer Wertminderung nach den im Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen (IDW,<br />

Auslegung des § 341b HGB, (IDW RS VFA 2), Wpg 2002, 475). Dazu auch Scharpf,<br />

Handbuch Bankbilanz, 2. Aufl. 2004, S. 100f. und 457.<br />

Vgl. BFH v. 5.10.1972, IV R 118/70, BStBl. II 1973, 207; BFH v. 22.3.1972, I R 199/69,<br />

BStBl. II 1972, 489. Vgl. auch Lübbehüsen, in: Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG,<br />

1. Aufl. 2003, § 39 KAGG Rn. 61.<br />

BMF v. 25.2.2000, BStBl. I 2000, 372 Tz. 23<br />

Ebenso Lübbehüsen, in: Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, 1. Aufl. 2003, § 40<br />

KAGG Rn. 41.<br />

So auch Dötsch/Pung, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt [2004], § 8b KStG nF Rn. 25.<br />

2005


183<br />

Aktien- bzw. Beteiligungsbestand des Investmentvermögens entfällt, § 8b des<br />

Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden (sog. negativer Aktiengewinn). Werterhöhende<br />

Faktoren, die nach dem in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG festgemachten Wertaufholungsgebot<br />

<strong>von</strong> Bedeutung sein können und die bei einer Direktanlage gemäß § 3 Nr. 40 EStG hälftig<br />

oder gemäß § 8b KStG gänzlich steuerfrei wären (sog. positiver Aktiengewinn), sind auch<br />

nach einer vollzogenen Wertaufholung steuerfrei (§ 8 Abs. 1 Satz 3 InvStG i.V. mit § 8b<br />

KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG).<br />

Der Aktiengewinn ist nur bei betrieblich gehaltenen Fondsanteilen <strong>von</strong> Bedeutung, nicht<br />

dagegen bei Privatanlegern (§ 8 Abs. 5 InvStG). <strong>Die</strong> Funktion des Aktiengewinns ist es,<br />

während der Haltedauer auf den Anteilscheininhaber entfallende positive oder negative<br />

Wertveränderungen im Investmentvermögen aus Beteiligungen an Körperschaften,<br />

Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu den<br />

Einnahmen im Sinne <strong>von</strong> § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören, sowie noch nicht ausgeschüttete<br />

bzw. ausschüttungsgleich zugerechnete Dividenden für die Umsetzung des<br />

Halbeinkünfteverfahrens bzw. des § 8b KStG auf der Ebene des Anteilscheininhabers<br />

gesondert auszuweisen. 960 Letztendlich dient der Aktiengewinn damit auch der Umsetzung<br />

des investmentrechtlichen Transparenzgedankens 961 .<br />

<strong>Die</strong> steuerlichen Folgen einer Teilwertabschreibung auf einen <strong>von</strong> einem Kreditinstitut<br />

gehaltenen Aktienfonds richten sich danach, ob er zum Handelsbuch zuzurechnen ist oder<br />

nicht. <strong>Die</strong>s ergibt sich aus dem pauschalen Verweis des § 8 InvStG auf § 8b KStG somit<br />

auch auf dessen Absatz 7. Bei Anlagebeständen hat dies zur Folge, daß der negative<br />

Aktiengewinn bei der Einkommensermittlung außerbilanziell wieder hinzuzurechnen ist (§ 8b<br />

Abs. 3 Satz 3 KStG). Im Falle der Werterholung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 InvStG ist<br />

hinsichtlich des auf den Aktiengewinn entfallenden Zuschreibungsbetrages i.S. des § 6<br />

Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG spiegelbildlich zu verfahren. Der entsprechende Teil des<br />

Zuschreibungsbetrages ist nach § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG steuerfrei. 5% des<br />

Zuschreibungsbetrages gelten jedoch für Zwecke der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer<br />

als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8 Abs. 3 Satz 3 InvStG i.V. mit § 8b Abs. 3 Satz 1<br />

KStG).<br />

<strong>Die</strong> Steuerfreiheit des Zuschreibungsbetrages nach § 8b KStG wird nur gewährt, wenn die<br />

Investmentgesellschaft den Aktiengewinn bewertungstäglich ermittelt und mit dem<br />

Rücknahmepreis veröffentlicht (§ 5 Abs. 2 InvStG). <strong>Die</strong> Ermittlung des Aktiengewinns steht<br />

bei Tätigkeitsbeginn im Ermessen der Investmentgesellschaft. An die einmal getroffene<br />

Entscheidung ist die Investmentgesellschaft dann allerdings gebunden (§ 5 Abs. 2 S. 3). Bei<br />

Aktien-Spezialfonds muß für Zwecke des § 8 InvStG weder börsentäglich ermittelt noch<br />

veröffentlicht werden (§ 95 Abs. 4 InvG; § 15 Abs. 1 Satz 2 InvStG).<br />

960<br />

961<br />

Daneben erfaßt der Aktiengewinn i.S. des § 8 InvStG auch die nach einem<br />

Doppelbesteuerungsabkommen freigestellten Erträge (§ 4 Abs. 1 InvStG), um auch insoweit<br />

für Gleichlauf zwischen den steuerlichen Folgen eines unmittelbaren Investments und eines<br />

Engagements über einen Investmentfonds zu sorgen. Rechtstechnisch handelt es sich dabei<br />

um einen vom Aktiengewinn zu unterscheidenden Posten, der primär Immobilengeschäfte<br />

fokussieren soll. Das BMF verwendet dementsprechend hierfür den Begriff<br />

Immobiliengewinn. Vgl. Entwurf des BMF-Schreibens zum InvStG, Stand 11.5.2005 IV<br />

C 1 S 1980 1 0/05, Tz. 162; Bacmeister, Aktiengewinn Analyse und Anwendung <strong>von</strong><br />

§ 8 InvStG, BB 2004, 2787, 2788.<br />

Nach der der Fondsbesteuerung zugrunde liegende Konzept der steuerlichen Transparenz soll<br />

der Investmentanleger die Erträge aus dem Sondervermögen nur so versteuern, als habe er<br />

sie ohne Zwischenschaltung des Fonds unmittelbar erzielt (vgl. auch Lübbehüsen, in:<br />

Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, Vor § 37n KAGG Rn. 11ff. m.w.N.).<br />

2005


184<br />

Wenn die Investmentgesellschaft entgegen der bei Tätigkeitsbeginn getroffenen<br />

Entscheidung die Ermittlung des Aktiengewinns einstellt gilt gemäß § 8 Abs. 4 InvStG bei<br />

betrieblichen Anlegern der Investmentanteil als zum zeitgleich mit dem letzten Aktiengewinn<br />

veröffentlichten Rücknahmepreis zurückgegeben und wieder angeschafft. <strong>Die</strong> sich<br />

ergebende Einkommen- und Körperschaftsteuer wird zinslos gestundet. Für die als<br />

angeschafft geltenden Anteile sind dann das Halbeinkünfteverfahren und das<br />

Beteiligungsprivileg nicht mehr anzuwenden.<br />

Für den Veranlagungszeitraum 2003 gilt nach § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG 962 § 8b Abs. 3 KStG entsprechend, soweit die<br />

Gewinnminderungen auf den Aktienbeständen des Fondsvermögens zuzuordnen sind. <strong>Die</strong> Regelung soll nach § 43 Abs.<br />

18 KAGG rückwirkend für alle nicht bestandskräftigen Fälle gelten. <strong>Die</strong>s stellt jedoch eine verfassungsrechtlich<br />

unzulässige Rückwirkung dar. Für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2002 können Anteilscheine an Aktienfonds daher<br />

im Rahmen des § 6 EStG abgeschrieben werden. <strong>Die</strong> Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG wird insoweit nicht ausdrücklich<br />

im KAGG angeordnet, wie dies für § 8b Abs. 2 KStG der Fall ist 963 . Eine Teilwertabschreibung auf einen Aktienfondsanteil<br />

selbst fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 3c Abs. 1 EStG, da es regelmäßig am Veranlassungszusammenhang<br />

zwischen den entsprechenden "Ausgaben" 964 und steuerfreien Einnahmen aus dem Aktienfonds fehlt.<br />

5. Ausschüttungen auf Investmentanteile<br />

a) Handelsbilanzielle <strong>Erfassung</strong><br />

Handelsbilanziell erfolgt die Vereinnahmung <strong>von</strong> Ausschüttungen aus Investment-<br />

Anteilscheinen nach den allgemeinen Grundsätzen mit der Entstehung des Rechtsanspruchs<br />

auf Auszahlung, d.h. nach entsprechender Beschlußfassung 965 über die Ausschüttung zu<br />

dem in den Vertragsbedingungen oder <strong>von</strong> der Kapitalanlagegesellschaft festgesetzten<br />

Ausschüttungstag 966 . <strong>Die</strong> Tatsache, daß in den Vertragsbedingungen den Anlegern ein<br />

Anspruch auf Ausschüttung der im Geschäftsjahr vereinnahmten Zinsen und Dividenden eingeräumt<br />

wird, ändert daran nichts 967 .<br />

962<br />

963<br />

964<br />

965<br />

966<br />

967<br />

In der Fassung des Art. 6 des Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der<br />

Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom<br />

22. Dezember 2003 (BGBl. I 2003 S. 2840).<br />

Vgl. Lübbehüsen, in: Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, 1. Aufl. 2003, § 39 KAGG<br />

Rn. 63.<br />

Vgl. zu Teilwertabschreibungen als Ausgaben i.S. des § 3c EStG auch Birk/Jahndorf, in:<br />

Herrmann/Heuer/Raupach [2000], § 3c EStG Rn. 50.<br />

BFH v. 30.10.1973, I R 67/72, BStBl. II 1974, 234.<br />

Vgl. Tormann, in: Herrmann/Heuer/Raupach [1979], § 38a KAGG Rn. 4 (aussortiert);<br />

Seidel, in: Steuerpraxis der Kreditinstitute (StPK), 4610 S. 8; Scharpf, Handbuch<br />

Bankbilanz, 2. Aufl. 2004, S. 452.<br />

Vgl. BFH v. 18.5.1994, I R 59/93, BStBl. II 1995, 54; Scharpf, Handbuch Bankbilanz, 2.<br />

Aufl. 2004, S. 453.<br />

2005


185<br />

b) Steuerliche <strong>Erfassung</strong> beim Anleger 968<br />

In steuerlicher Hinsicht gilt für die Gewinnermittlung zunächst der Grundsatz der<br />

Maßgeblichkeit 969 . Bei ausschüttenden Fonds sind die Ausschüttungen nach Maßgabe des<br />

§ 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG grundsätzlich steuerpflichtig, sofern das InvStG keine Ausnahmen<br />

hierzu vorsieht. Bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen schließt dies nicht nur<br />

die vom Fonds ausgeschütteten laufenden Erträge ein, sondern auch die<br />

Ausschüttungsanteile, die auf Wertpapierveräußerungen und Termingeschäfte entfallen (§ 2<br />

Abs. 3 Nr. 1 InvStG).<br />

<strong>Die</strong> Erträge aus Investment-Anteilscheinen gehören zwar zu den Einkünften aus<br />

Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG), dennoch<br />

sind die Ausschüttungen oder ausschüttungsgleichen Erträge grundsätzlich in voller Höhe<br />

steuerpflichtig, da sich die Gleichstellung mit Dividendeneinkünften kraft besonderer<br />

gesetzlicher Anordnung nicht auf den Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens<br />

erstreckt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz InvStG).<br />

Eine Ausnahme besteht bei im Betriebsvermögen gehaltenen Aktienfonds: Ausgeschüttete<br />

Gewinne aus der Veräußerung <strong>von</strong> Anteilen an Kapitalgesellschaften werden ins<br />

Halbeinkünfteverfahren einbezogen; § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG sind hierauf<br />

anzuwenden (§ 2 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz InvStG). Der pauschale Verweis auf § 8b<br />

KStG hat zur Folge, daß bei Kreditinstituten diese Regelung auf Anteilscheine im<br />

Handelsbestand nicht anzuwenden ist (§ 8b Abs. 7 Satz 1 KStG). Bei Anlagebeständen<br />

kommt es gemäß § 8b Abs. 2 KStG zwar zur Steuerfreiheit entsprechender<br />

Ausschüttungsbestandteile, das aber nur um den Preis der 5%igen Nachbesteuerung nach<br />

§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG.<br />

Bereits versteuerte (thesaurierte) Erträge sind bloße nicht steuerbare Vorträge; sie<br />

unterliegen bei einer späteren Ausschüttung nicht nochmals der Besteuerung 970 .<br />

Ausschüttungen sind beim Anleger auch dann steuerpflichtig, wenn sie aus Dividenden<br />

stammen, die aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 KStG (vormals sog. EK 04)<br />

finanziert wurden, da eine dem § 20 Abs. 1 Satz 3 EStG entsprechende<br />

Steuerbefreiungsvorschrift in § 2 Abs. 3 InvStG fehlt 971 .<br />

c) Ausgeschüttete Dividendenerträge<br />

In Umsetzung des sog. Transparenzprinzips, nach dem ein Fondsanleger wie ein<br />

Direktanleger in entsprechenden Wertpapieren behandelt werden soll, werden die<br />

968<br />

969<br />

970<br />

971<br />

Vgl. auch Jakob/Klein, Investmentsteuerrechtliche Fragen des Steuersenkungsgesetzes, FR<br />

2000, 918; Hennig/Bengard, Steuerliche Änderungen des Investmentrechts durch das<br />

Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, BB 1999, 1901; Artfelder, Investmentfonds -<br />

endlich verständlich ?, FR 2000, 299; Fock/Stoschek, <strong>Die</strong> Auswirkungen des geplanten<br />

Steuersenkungsgesetzes auf die Besteuerung <strong>von</strong> Investmentfonds und ihrer Anteilseigner,<br />

FR 2000, 591. Ferner Fock, <strong>Die</strong> Besteuerung <strong>von</strong> Veräußerungsgewinnen eines Grundstücks-<br />

Sondervermögens mit in- und ausländischen Anteilscheininhabern, DStR 2000, 855.<br />

Vgl. Scholtz, in: Beckmann/Scholtz, Investment-Handbuch [1975], § 39 KAGG Rn. 78ff.<br />

Entwurf des BMF-Schreibens zum InvStG, Stand 11.5.2005 IV C 1 S 1980 1 0/05,<br />

Tz. 17; FM Niedersachsen v. 30.10.1970, DStZ/B 1970, 453; Lübbehüsen, in:<br />

Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, 1. Aufl. 2003, § 39 KAGG Rn. 22.<br />

So zum entsprechenden § 40 KAGG Lübbehüsen, in: Brinkhaus/Scherer,<br />

KAGG/AuslInvestmG, 1. Aufl. 2003, § 39 KAGG Rn. 24; Altfelder, Investmentfonds <br />

endlich verständlich ?, FR 2000, 299.<br />

2005


186<br />

ausgeschütteten Dividendenerträge des Fonds auf Anlegerebene nur zur Hälfte erfaßt (§ 3<br />

Nr. 40 EStG) oder - wenn der Anleger eine Kapitalgesellschaft ist - nach § 8b Abs. 1 KStG<br />

steuerfrei gestellt (§ 2 Abs. 2 InvStG); dies geschieht um den Preis der 5%igen<br />

Nachbesteuerung nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG 972 . Soweit das Sondervermögen Dividenden<br />

vereinnahmt hat, die die ausschüttende Gesellschaft aus umgegliedertem verwendbaren<br />

Eigenkapital geleistet hat, kommt es bei einem unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen<br />

Anleger zu einer Nachversteuerung <strong>von</strong> 1/6 des betreffenden Dividendenanteils (§ 2 Abs. 2<br />

InvStG i.V. mit § 37 Abs. 3 KStG).<br />

<strong>Die</strong> entsprechenden Informationen sind für das jeweilige Wertpapier-Sondervermögen <strong>von</strong><br />

der verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft bekannt zu machen (§ 5 Abs. 1 InvStG).<br />

Werden Anteilscheine <strong>von</strong> einem Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) im Handelsbuch gehalten<br />

(§ 1 Abs. 12 KWG) oder <strong>von</strong> einem Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 KWG) mit dem Ziel der<br />

kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben, so sind ausgeschüttete<br />

Dividendenbestandteile dennoch nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 InvStG bzw. des § 2 Abs. 3<br />

Nr. 1 InvStG i.V. mit § 8b Abs. 7 KStG steuerpflichtig.<br />

Für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 sind <strong>von</strong> einem Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) im Handelsbuch gehaltene<br />

(§ 1 Abs. 12 KWG) oder <strong>von</strong> einem Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 KWG) mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines<br />

Eigenhandelserfolgs erworbene Anteilscheine ins Halbeinkünfteverfahren einbezogen und damit ausgeschüttete<br />

Dividendenbestandteile oder Aktienveräußerungsgewinne nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 KAGG i.V. mit § 8b Abs. 1<br />

KStG bzw. des § 40 Abs. 1 KAGG i.V. mit § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei. § 8b Abs. 7 KStG ist insoweit nicht anwendbar.<br />

Das KAGG verweist nicht auf § 8b Abs. 7 KStG. Ferner setzt § 8b Abs. 7 KStG einen Anteil i.S. der Absätze 1 bis 6 des<br />

§ 8b KStG voraus. Als Anteile an einem Zweckvermögen (§ 38 Abs. 1 KAGG i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) sind<br />

Anteilscheine jedoch keine Anteile i.S. des § 8b Abs. 2 KStG.<br />

Werden Aktienfondsanteile <strong>von</strong> körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern refinanziert, sind die<br />

hierfür gemachten Aufwendungen trotz der Steuerbefreiung der Ausschüttungen und<br />

Hinzurechnungsbeträge steuerlich abziehbar. <strong>Die</strong>s ergibt sich aus § 8b Abs. 3 Satz 2 KStG<br />

und § 8b Abs. 5 Satz 2 KStG. Bei Nicht-Körperschaften können die Aufwendungen unter<br />

Umständen steuerlich nicht abziehbar sein (§ 3c Abs. 2 EStG). <strong>Die</strong>s setzt jedoch voraus, daß<br />

ein Verwendungszusammenhang ("wirtschaftlicher Zusammenhang") <strong>von</strong> aufgenommenen<br />

Darlehensmitteln und dem Investment in Aktienfondsanteile vorliegt 973 . Wenn in einem<br />

solchen Fall neben steuerfreien auch steuerpflichtige Ausschüttungsbestandteile oder<br />

Thesaurierungsbeträge vorliegen, ist eine Aufteilung vorzunehmen 974 .<br />

d) Gewerbesteuer<br />

Sind Fondsanteile einem inländischen Gewerbebetrieb zuzuordnen, unterliegen sie mit den<br />

zum Gewerbeertrag zählenden Investmenterträgen der Gewerbesteuer. Investmenterträge,<br />

die bei Thesaurierung oder Ausschüttung vereinnahmt werden, sind bei Fondsanteilen im<br />

972<br />

973<br />

974<br />

Unter Geltung des KAGG erfolgte keine Nachbesteueurung soweit ein Sondervermögen<br />

ausländische Dividenden vereinnahmte und an einen körperschaftsteuerpflichtigen<br />

Anteilscheininhaber auskehrte, keine Anwendung, da § 40 Abs. 2 KAGG keinen<br />

entsprechenden Verweis auf § 8b Abs. 5 KStG enthielt.<br />

Vgl. dazu auch Lübbehüsen, in: Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, 1. Aufl. 2003,<br />

§ 45 KAGG Rn. 52.<br />

Vgl. dazu Birk/Jahndorf, in: Herrmann/Heuer/Raupach [2000], § 3c EStG Rn. 65 m.w.N.<br />

Vgl. auch BMF v. 12.6.2002, BStBl. I 2002, 647.<br />

2005


187<br />

Betriebsvermögen Betriebsvermögensmehrungen im Sinne der Gewerbesteuer 975 . Soweit<br />

Fondserträge nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei gestellt werden (§ 2<br />

Abs. 2 InvStG), greift die gewerbesteuerliche Hinzurechnungsregel des § 8 Nr. 5 GewStG 976 .<br />

Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 2a und 7 GewStG) findet regelmäßig<br />

keine Anwendung 977 .<br />

e) Kapitalertragsteuer<br />

<strong>Die</strong> ausgeschütteten inländischen Dividendenerträge des Fonds unterliegen der<br />

Kapitalertragsteuer in Höhe <strong>von</strong> 20% (§ 7 Abs. 3 InvStG). Dividenden <strong>von</strong> ausländischen<br />

Aktiengesellschaften oder Investmenterträge aus ausländischen Zielfonds, unterliegen bei<br />

Weiterleitung an die Anleger dagegen nicht der Kapitalertragsteuer 978 . Mit den<br />

Ausschüttungen ist auch der auf die Zinserträge des Sondervermögens einbehaltene 30%ige<br />

Zinsabschlag anzurechnen (§ 7 Abs. 1 InvStG i.V. mit § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 EStG).<br />

f) Ausländische Quellensteuern<br />

Mit den Ausschüttungen sind auch die auf bestimmte Teile des Ausschüttungsbetrages<br />

einbehaltenen ausländischen Quellensteuern nach den Regeln des § 34c EStG auf die<br />

inländische Einkommensteuer oder des § 26 KStG auf die Körperschaftsteuer anzurechnen<br />

(§ 4 Abs. 2 InvStG). Nach einem DBA anrechenbare fiktive Quellensteuer kann ebenfalls<br />

über den Fonds nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 InvStG angerechnet werden 979 . Das gilt<br />

sowohl bei inländischen als auch bei ausländischen Investmentanteilen, sofern die<br />

Veröffentlichungspflichten nach § 5 InvStG erfüllt werden.<br />

Ausländische Quellensteuern können dann nicht angerechnet bzw. abgezogen werden, wenn<br />

sie auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge entfallen, die nach § 4 Abs. 1<br />

InvStG i.V. mit der Freistellungsregelung des jeweils einschlägigen<br />

Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland steuerfrei sind (§ 4 Abs. 3 InvStG). Das<br />

gleiche gilt, wenn ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge nach § 2 Abs. 2 InvStG<br />

975<br />

976<br />

977<br />

978<br />

979<br />

Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl. 1997, Vor § 37a KAGG Rn. 102.<br />

Entwurf des BMF-Schreibens zum InvStG, Stand 11.5.2005 IV C 1 S 1980 1 0/05,<br />

Tz. 42.<br />

Lübbehüsen, in: Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, 1. Aufl. 2003, § 40 KAGG<br />

Rn. 134. A.A. Lindemann, Investmentfonds gewerbesteuerliche Besonderheiten beim<br />

Anleger nach dem InvStG, Berater-Brief Vermögen 6/2004, 25, 27 f.; Lindemann,<br />

Gewerbesteuerliche Fragen bei inländischen Investmentfonds einschließlich Hedgefonds,<br />

DStZ 2003, 559, 563 ff.; Kruse, Steueränderungen zum 1.1.2002 im Unternehmensbereich,<br />

DB-Beilage 1/2002, S. 13.<br />

Hennig/Bengard, Steuerliche Änderungen des Investmentrechts durch das<br />

Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, BB 1999, 1901; Harenberg, Besteuerung <strong>von</strong><br />

Erträgen aus Investmentfonds, GStB 2001, 416; Lübbehüsen, in: Brinkhaus/Scherer,<br />

KAGG/AuslInvestmG, 1. Aufl. 2003, § 38b KAGG Rn. 215.<br />

Entwurf des BMF-Schreibens zum InvStG, Stand 11.5.2005 IV C 1 S 1980 1 0/05,<br />

Tz. 77. Zum entsprechenden § 40 Abs. 4 KAGG: OFD Kiel v. 29.4.1999, FR 1999, 1015;<br />

OFD Frankfurt v. 17.9.1998, StEK EStG § 20 Nr. 242; Beckmann/Scholtz, Investment-<br />

Handbuch [1975] § 40 KAGG Rn. 73; Seidel, in: StPK [1999], Abschn. 4610 S. 17.<br />

Ablehnend Lübbehüsen, in: Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, 1. Aufl. 2003, § 40<br />

KAGG Rn. 104.<br />

2005


188<br />

i.V. mit § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei sind 980 . Ist dagegen § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden,<br />

können ausländische Quellensteuern zur Hälfte angerechnet bzw. abgezogen werden 981 .<br />

Das Investmentvermögen kann die nach § 4 Abs. 2 InvStG beim Anleger anrechenbaren<br />

oder abziehbaren ausländischen Steuern auch bei der Ermittlung der Erträge als<br />

Werbungskosten abziehen (§ 4 Abs. 4 InvStG). In diesem Fall hat der Anleger keinen<br />

Anspruch auf Anrechnung oder Abzug dieser Steuern nach § 4 Abs. 2 InvStG. In- und<br />

ausländische Spezial-Investmentvermögen sind allerdings <strong>von</strong> der Abzugsmöglichkeit<br />

ausgenommen (§ 15 Abs. 1 und § 16 InvStG).<br />

6. Thesaurierende Fonds<br />

a) Thesaurierte Erträge<br />

Bei Sondervermögen, die ihre laufenden Erträge nicht ausschütten (Thesaurierungsfonds)<br />

oder nur zum Teil ausschütten, findet zum Ende des Geschäftsjahres des Fonds steuerlich<br />

eine "fiktive Ausschüttung" statt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG gelten die nicht zur<br />

Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Erträge mit dem Ablauf des<br />

Fondsgeschäftsjahres, in dem sie vom Fonds vereinnahmt worden sind, dem Anleger als<br />

zugeflossen (Zuflußfiktion). Abweichendes gilt bei teilausschüttenden Fonds: bei ihnen<br />

werden die ausschüttungsgleichen Erträge dem Anleger erst im Zeitpunkt der<br />

Teilausschüttung zugerechnet (§ 2 Abs. 1 Satz 3 InvStG). Wie beim ausschüttenden Fonds<br />

wird die "fiktive Ausschüttung" den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs.<br />

1 Nr. 1 EStG zugeordnet, ohne jedoch selbst in das Halbeinkünfteverfahren einbezogen zu<br />

sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG).<br />

Thesaurierte Erträge, d.h. ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3<br />

InvStG, sind auch Vorträge auf neue Rechnung 982 . <strong>Die</strong>se erfolgen regelmäßig bei der<br />

Neuauflage eines ausschüttenden Fonds, bei dem die Erträge des ersten<br />

Rumpfgeschäftsjahres nicht ausgeschüttet, sondern vorgetragen werden. <strong>Die</strong> Grenzziehung<br />

zwischen Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträgen ist nicht explizit geregelt.<br />

Einen Hinweis hierauf kann § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa InvStG<br />

geben, der <strong>von</strong> in der Ausschüttung enthaltenen ausschüttungsgleichen Erträge der<br />

Vorjahre spricht. <strong>Die</strong> 3-monatige Bekanntmachungsfrist für solche Angaben kann als<br />

zeitliche Grenzziehung angesehen werden, bei der eine entsprechende Bestimmung<br />

getroffen sein muß.<br />

Gegenstand dieser Form einer Hinzurechnungsbesteuerung sind nach § 1 Abs. 3 Satz 3<br />

InvStG die während des Geschäftsjahres erzielten laufenden Erträge des<br />

Investmentvermögens sowie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne <strong>von</strong><br />

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EStG mit Ausnahme <strong>von</strong> Gewinnen aus<br />

Wertpapierveräußerungsgeschäften. Zu den laufenden Erträgen des Fonds gehören Zinsen,<br />

Dividenden und sonstige Erträge im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG (somit auch Erträge aus<br />

Wertpapierleihgeschäften und Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften). Gewinne aus<br />

Termingeschäften im Sinne <strong>von</strong> § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. 4 EStG dagegen gehören<br />

ebensowenig zu den ausschüttungsgleichen Erträgen wie Leerverkäufe über Wertpapiere.<br />

980<br />

981<br />

982<br />

Entwurf des BMF-Schreibens zum InvStG, Stand 11.5.2005 IV C 1 S 1980 1 0/05,<br />

Tz. 82.<br />

Entwurf des BMF-Schreibens zum InvStG, Stand 11.5.2005 IV C 1 S 1980 1 0/05,<br />

Tz. 82.<br />

Lübbehüsen, in: Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, 1. Aufl. 2003, § 39 KAGG<br />

Rn. 37.<br />

2005


189<br />

Das gilt auch gegenüber Anlegern, die die Anteilscheine im Betriebsvermögen halten. Zu den<br />

Wertpapieren gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung auch Anteile an<br />

Kapitalgesellschaften, die nicht in einem Wertpapier verbrieft sind (beispielsweise Anteile an<br />

einer GmbH oder einer vergleichbaren ausländischen Gesellschaft) 983 .<br />

Thesaurierte, dem Anleger aber nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG steuerlich hinzuzurechnende<br />

Dividendenerträge des Investmentvermögens sind bei ihm nach Maßgabe des § 3 Nr. 40<br />

EStG bzw. § 8b KStG und § 37 Abs. 3 KStG steuerlich zu erfassen, d.h. ins<br />

Halbeinkünfteverfahren einbezogen (§ 2 Abs. 2 InvStG).<br />

<strong>Die</strong> für Ausschüttungen auf Anteilscheine geltenden Vorschriften sind im übrigen<br />

entsprechend anzuwenden. <strong>Die</strong>s betrifft den Einbehalt des 30%igen Zinsabschlags (§ 7<br />

Abs. 4 InvStG) und die 20%ige Kapitalertragsteuer auf Dividendenerträge (§ 7 Abs. 3<br />

InvStG). Der Steuerabzug wird durch die inländische Kapitalanlagegesellschaft als Schuldner<br />

der Kapitalerträge vorgenommen. <strong>Die</strong> erforderlichen Beträge werden dem Sondervermögen<br />

entnommen.<br />

Werden thesaurierte und nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 InvStG steuerlich schon erfaßte<br />

ausschüttungsgleiche Erträge später ausgeschüttet, handelt es sich insoweit nicht um <br />

nochmals dem Grunde nach steuerpflichtige ausgeschüttete Erträge im Sinne des § 1<br />

Abs. 3 Satz 2 InvStG 984 . Sind in Ausschüttungen Erträge enthalten, die nachweisbar bereits<br />

früher als ausschüttungsgleiche Erträge behandelt worden sind, können diese bei den<br />

Ausschüttungen abgesetzt werden 985 .<br />

b) Bilanzsteuerliche <strong>Erfassung</strong><br />

Handelsbilanziell tritt bei thesaurierenden Fonds mangels Zuflusses eine ergebniswirksame<br />

Vereinnahmung erst mit Verkauf oder Rückgabe der Investmentanteile ein. Eine vorherige<br />

Zuschreibung in Höhe der nicht ausgeschütteten Erträge ist wegen Verstoßes gegen das<br />

Anschaffungskosten- und Realisationsprinzip nicht möglich 986 . Thesaurierende Fonds sind<br />

somit geeignet, handelsbilanziell stille Reserven zu legen, die zunächst auch nur partiell<br />

versteuert werden müssen, nämlich gemäß § 2 Abs. 1 InvStG hinsichtlich der thesaurierten<br />

laufenden Erträge im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG.<br />

<strong>Die</strong> Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG über die steuerliche <strong>Erfassung</strong> der sog.<br />

ausschüttungsgleichen Erträge gilt auch für Anleger, die die Investmentanteile im Betriebsvermögen<br />

halten und ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln 987 .<br />

Auch bei ihnen werden lediglich die vom Sondervermögen vereinnahmten Zinsen,<br />

Dividenden und sonstige Erträge im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG der vorgezogenen<br />

Besteuerung unterworfen.<br />

983<br />

984<br />

985<br />

986<br />

987<br />

Entwurf des BMF-Schreibens zum InvStG, Stand 11.5.2005 IV C 1 S 1980 1 0/05,<br />

Tz. 19.<br />

Entwurf des BMF-Schreibens zum InvStG, Stand 11.5.2005 IV C 1 S 1980 1 0/05,<br />

Tz. 17.<br />

FM Niedersachsen v. 30.10.1970, DStZ/B 1970, 453, 453; Beckmann/Scholtz, Investment-<br />

Handbuch [1975] § 39 KAGG Rn. 13; Lübbehüsen, in: Brinkhaus/Scherer,<br />

KAGG/AuslInvestmG, 1. Aufl. 2003, § 39 KAGG Rn. 22.<br />

Scharpf, Handbuch Bankbilanz, 2. Aufl. 2004, S. 453; Häuselmann, Zur Bilanzierung <strong>von</strong><br />

Investmentanteilen, BB 1992, 312. Anders Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S.<br />

V 269.<br />

Scholtz, in: Beckmann/Scholtz, Investment-Handbuch [1975], § 39 KAGG Rn. 36; Tormann,<br />

in: Herrmann/Heuer/Raupach, § 39 KAGG Rn. 17 (aussortiert).<br />

2005


190<br />

Unter Durchbrechung des ansonsten geltenden Transparenzprinzips erfolgt auch für diesen<br />

Anlegerkreis keine vorgelagerte Besteuerung <strong>von</strong> Veräußerungsgewinnen und anderen nicht<br />

unter § 20 Abs. 1 EStG fallenden Fondserträgen, z.B. die Gewinne aus Termingeschäften im<br />

Sinne <strong>von</strong> § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. 4 EStG. <strong>Die</strong> Besteuerung dieser Erträge erfolgt erst<br />

bei einer effektiven Ausschüttung dieser Gewinnbestandteile oder mittelbar im Rahmen der<br />

Veräußerung der Investmentanteile.<br />

Wird der steuerliche Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, muß der Tatsache<br />

Rechnung getragen werden, daß durch die Zuflußfiktion des § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG schon<br />

Erträge aus dem Thesaurierungsfonds versteuert wurden, die durch einen Abgangsertrag bei<br />

Veräußerung oder Rückgabe der Anteilscheine nochmals der Versteuerung unterworfen<br />

würden. Korrespondierend zur steuerlichen Vereinnahmung der ausschüttungsgleichen<br />

Erträge ist ein aktiver Ausgleichsposten in der Steuerbilanz anzusetzen 988 . Da<br />

handelsrechtlich die mit der fiktiven Ausschüttung verbundenen steuerlichen<br />

Anrechnungsbeträge schon als Beteiligungsertrag gezeigt werden, ist der aktive<br />

Ausgleichsposten nur in Höhe der nach § 2 Abs. 1 InvStG zugerechneten steuerpflichtigen<br />

ausschüttungsgleichen Erträge zu bilden. Das Schicksal des steuerlichen Ausgleichspostens<br />

ist an den Bilanzansatz der Anteilscheine gebunden. Werden die Anteilscheine veräußert<br />

oder zurückgegeben, ist dieser Posten aufwandswirksam auszubuchen. Entsprechendes gilt,<br />

wenn versteuerte Thesaurierungsbeträge später ausgeschüttet werden; sie sind wie<br />

Kapitalrückzahlungen vom <strong>steuerbilanzielle</strong>n Buchwert (einschließlich steuerlichem<br />

Ausgleichsposten) abzusetzen.<br />

c) Wertpapierdarlehensgeschäfte über Anteile an thesaurierenden Fonds<br />

Werden Anteile an einem thesaurierenden Fonds verliehen, stellt sich die Frage, bei welchen<br />

Steuerpflichtigen der steuerliche Ausgleichsposten für bereits im Rahmen der<br />

ausschüttungsgleichen Erträge zugerechnete Erträge anzusetzen ist. Gleichermaßen ist die<br />

Frage zu beantworten, ob und bei wem ein Ausgleichsposten anzusetzen ist, wenn während<br />

der Leihe das Geschäftsjahr des thesaurierenden Fonds endet.<br />

Angesichts der Tatsache, daß der Ausgleichsposten für ausschüttungsgleiche Erträge gerade<br />

dem Zweck dient, eine Doppelbesteuerung der zugrundeliegenden Erträge bei deren<br />

tatsächlichen Zufluß oder im Rahmen der Veräußerung der Fondsanteile zu vermeiden, ist<br />

da<strong>von</strong> auszugehen, den Posten im Fall der Wertpapierleihe beim Verleiher unverändert<br />

fortzuführen. Kommt es während der Leihzeit zur Ausschüttung thesaurierter Erträge und<br />

sind diese vom Entleiher an den Verleiher im Wege <strong>von</strong> Ausgleichszahlungen (manufactured<br />

dividends) weiterzuleiten, sind die erhaltenen Zahlungen gegen den steuerlichen<br />

Ausgleichsposten zu buchen.<br />

Endet das Geschäftsjahr eines Fonds während des Laufs des Wertpapierdarlehensgeschäfts<br />

, hat der Entleiher als wirtschaftlicher Eigentümer der Fondsanteile die<br />

ausschüttungsgleichen Erträge steuerlich zu erfassen und steuerbilanziell einen steuerlichen<br />

Ausgleichposten zu bilden. Mit der Rückübertragung der Fondsanteile ist dieser<br />

aufwandswirksam auszubuchen. Beim Verleiher werden die ausschüttungsgleichen Erträge<br />

nicht steuerrelevant. Bei ihm werden sie letztlich erst bei effektiver Ausschüttung oder im<br />

988<br />

Häuselmann, Zur Bilanzierung <strong>von</strong> Investmentanteilen, BB 1992, 312; Lübbehüsen, in:<br />

Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, 1. Aufl. 2003, § 39 KAGG Rn. 39;<br />

Beckmann/Scholtz, Investment-Handbuch [1975], § 39 KAGG Rn. 36; Tormann, in: Herrmann/Heuer/Raupach,<br />

§ 39 KAGG Rn. 17 (aussortiert); Tullius, Neue steuerrechtliche<br />

Vorschriften zu Investmentanteilen, DB 1969, 1717.<br />

2005


191<br />

Rahmen der Veräußerung steuerrelevant; er kann damit unter Umständen einen<br />

Steuerstundungseffekt erzielen.<br />

7. <strong>Die</strong> Veräußerung und Rückgabe <strong>von</strong> Anteilscheinen<br />

a) Ermittlung des Veräußerungsgewinns<br />

Werden Anteilscheine veräußert oder zurückgegeben, ergibt sich handelsrechtlich ein<br />

Gewinn oder Verlust in Höhe der Differenz zwischen Buchwert und Rücknahmebetrag bzw.<br />

Veräußerungserlös. Wertsteigerungen in Investment-Anteilscheinen beruhen in der Regel auf<br />

höheren Werten (stillen Reserven) der im Sondervermögen befindlichen Wertpapiere.<br />

Handelt es sich um einen thesaurierenden Fonds, tragen dazu auch thesaurierte<br />

Veräußerungsgewinne und zurückbehaltene bzw. wiederangelegte laufende Erträge im<br />

Sondervermögen zu dessen Wertsteigerung bei.<br />

Werden im Betriebsvermögen gehaltene Anteilscheine veräußert oder an die<br />

Kapitalanlagegesellschaft zurückgegeben, gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze der<br />

Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich: der Differenzbetrag zwischen<br />

Verkaufspreis und Buchwert wird positiv oder negativ erfolgswirksam. Als Veräußerung ist<br />

dabei auch die Spaltung, Liquidation oder Verschmelzung 989 eines Investment-<br />

Sondervermögens anzusehen. Sind im Fondsvermögen bereits Erträge des laufenden<br />

Jahres enthalten, die bei einer späteren Ausschüttung steuerfrei wären und werden diese im<br />

Verkaufs- bzw. Rücknahmepreis mitbezahlt, knüpfen hieran keine besonderen steuerlichen<br />

Folgen; sie werden bilanzsteuerlich nicht gesondert erfaßt.<br />

Wurden thesaurierte laufende Erträge vorangegangener Geschäftsjahre nach § 2 Abs. 1<br />

InvStG schon versteuert, sind in der Steuerbilanz hierfür gebildete aktive Ausgleichsposten<br />

mit dem Abgang der Investmentanteile ergebniswirksam auszubuchen, um eine doppelte<br />

Versteuerung auszuschließen 990 .<br />

Der Gewinn aus der Rückgabe oder Veräußerung <strong>von</strong> Investment-Anteilscheinen ist nicht<br />

nach § 3 Nr. 40 Buchstabe a EStG oder § 8b Abs. 2 KStG begünstigt, da das<br />

Sondervermögen weder eine Körperschaft noch eine Personenvereinigung ist 991 . Ein<br />

Investment-Sondervermögen ist lediglich kraft gesetzlicher Fiktion ein Zweckvermögen i.S.<br />

des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG (§ 11 Abs. 1 Satz 1 InvStG); dieses ist jedoch aus dem<br />

Anwendungsbereich des § 3 Nr. 40 Buchstabe a EStG und § 8b Abs. 2 KStG ausgenommen.<br />

Entsprechend ist ein Veräußerungsverlust uneingeschränkt steuerlich<br />

berücksichtigungsfähig.<br />

b) Ermittlung des sog. Aktiengewinns (§ 8 InvStG)<br />

Der Aktiengewinn ist nur bei betrieblich gehaltenen Fondsanteilen <strong>von</strong> Bedeutung, nicht<br />

dagegen bei Privatanlegern (§ 8 Abs. 5 InvStG). <strong>Die</strong> Funktion des Aktiengewinns ist es,<br />

während der Haltedauer auf den Anteilscheininhaber entfallende positive oder negative<br />

Wertveränderungen im Investmentvermögen aus Beteiligungen an Körperschaften,<br />

989<br />

990<br />

991<br />

Soweit sie erfolgswirksam wird, weil die Voraussetzungen des § 40 InvG i.V. mit §§ 14, 16a<br />

InvStG nicht erfüllt werden.<br />

Vgl. Häuselmann, Zur Bilanzierung <strong>von</strong> Investmentanteilen, BB 1992, 312;<br />

Beckmann/Scholtz, Investment-Handbuch [1975], § 39 KAGG Rn. 36; Tormann, in: Herrmann/Heuer/Raupach,<br />

§ 39 KAGG Rn. 17 (aussortiert); Tullius, Neue steuerrechtliche<br />

Vorschriften zu Investmentanteilen, DB 1969, 1717.<br />

Vgl. Scholtz, in: Beckmann/Scholtz, Investment-Handbuch [1995], § 38 KAGG Rn. 8<br />

m.w.N.<br />

2005


192<br />

Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu den<br />

Einnahmen im Sinne <strong>von</strong> § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören, sowie noch nicht ausgeschüttete<br />

bzw. ausschüttungsgleich zugerechnete Dividenden für die Umsetzung des<br />

Halbeinkünfteverfahrens bzw. des § 8b KStG auf der Ebene des Anteilscheininhabers<br />

gesondert auszuweisen. Letztendlich dient der Aktiengewinn der Umsetzung des<br />

investmentrechtlichen Transparenzgedankens.<br />

Werden daher im Rahmen der Veräußerung oder Rückgabe eines Anteilscheins<br />

werterhöhende Faktoren, die bei einer Direktanlage gemäß § 3 Nr. 40 EStG hälftig oder<br />

gemäß § 8b KStG gänzlich steuerfrei wären, realisiert, ist auch der betreffende Teil des<br />

Veräußerungs- oder Rückgabegewinns aus den Fondsanteilen steuerfrei (§ 8 Abs. 1 InvStG<br />

i.V. mit § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG). Umgekehrt unterliegen gleichartige,<br />

wertmindernde Faktoren den korrespondierenden Abzugsbeschränkungen des § 3c Abs. 2<br />

EStG und § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG im Veräußerungs- bzw. Rückgabefall. Während der<br />

Haltedauer findet dieses Prinzip bei der Bewertung der Fondsanteile zu den jeweiligen<br />

Bilanzstichtagen entsprechend Anwendung (§ 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 InvStG).<br />

Der Aktiengewinn ermittelt sich zunächst anhand der durch das Sondervermögen im<br />

laufenden Geschäftsjahr 992<br />

vereinnahmten in- und ausländischen Dividenden und<br />

Veräußerungsgewinne aus Dividendenpapieren. Daneben werden auch unrealisierte<br />

Kursgewinne aus Dividendenpapieren angesetzt. Einzubeziehen sind schließlich die<br />

entsprechenden Erträge aus Genußscheinen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 993 . <strong>Die</strong> Summe<br />

dieser Posten abzüglich der zuzurechnenden Aufwendungen 994<br />

ergibt den positiven<br />

Aktiengewinn (§ 8 Abs. 1 InvStG). <strong>Die</strong>sem Wert sind als negativer Aktiengewinn<br />

Veräußerungsverluste aber auch nichtrealisierte Wertverluste 995 aus Dividendenpapieren im<br />

Sinne <strong>von</strong> § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG als negativer Aktiengewinn gegenüberzustellen (§ 8 Abs. 2<br />

InvStG). Der positive oder negative Saldo aus beiden Größen ist schließlich im Rahmen <strong>von</strong><br />

§ 8 InvStG anzusetzen 996 .<br />

<strong>Die</strong> Ermittlung des Fonds-Aktiengewinns obliegt der Kapitalanlagegesellschaft. Das gilt<br />

allerdings nur dann, wenn sie hierfür zu Beginn der ersten Ausgabe der Investmentanteile<br />

optiert hat (§ 5 Abs. 2 Satz 3 InvStG) 997 . <strong>Die</strong> Kapitalanlagegesellschaft hat dann<br />

bewertungstäglich, d.h. bei einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft börsentäglich (§ 36<br />

Abs. 1 InvG), das Verhältnis <strong>von</strong> Aktiengewinn zu dem jeweiligen Wert des Investmentanteils<br />

als Prozentsatz des Anteilswertes zu veröffentlichen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG).<br />

Daran anknüpfend vollzieht sich die Einkommensermittlung auf der Ebene des Anlegers<br />

dann in folgenden Schritten: Zunächst ist der nach allgemeinen <strong>steuerbilanzielle</strong>n<br />

992<br />

993<br />

994<br />

995<br />

996<br />

997<br />

Realisierte und bereits ausgeschüttete Veräußerungsgewinne aus den Vorjahren werden nicht<br />

beim Aktiengewinn angesetzt (vgl. BMF v. 24.6.2004 IV C 1 S 1980 1 16/04, Tz.<br />

2.2).<br />

BR-Drs. 609/03 v. 28.8.2003, S. 313.<br />

Grabbe/Lübbehüsen, Halbeinkünfteverfahren im Investmentsteuerrecht Korrektur tut not!,<br />

DStR 2004, 981, 983; vgl. auch zur Vorgängerregelung: Hammer, Funktion und Bedeutung<br />

des § 40a KAGG oder: Was ist der Aktiengewinn?, DStZ 2002, 519, 520. A.A. Bacmeister,<br />

Aktiengewinn Analyse und Anwendung <strong>von</strong> § 8 InvStG, BB 2004, 2787, 2789 m.w.N.<br />

Vgl. BMF v. 24.6.2004 IV C 1 S 1980 1 16/04, Tz. 2.2.<br />

Bacmeister, Aktiengewinn Analyse und Anwendung <strong>von</strong> § 8 InvStG, BB 2004, 2787,<br />

2791.<br />

Vgl. hierzu: BMF v. 24.6.2004 IV C 1 S 1980 1 16/04, Tz. 2.1. Bei inländischen<br />

Spezial-Sondervermögen und ausländischen Spezial-Investmentvermögen besteht das<br />

Wahlrecht nicht. Hier ist der Aktiengewinn zu ermitteln (§§ 15 Abs. 1 Satz 2, 16 Satz 3<br />

InvStG).<br />

2005


193<br />

Grundsätzen ermittelte Veräußerungs- bzw. Rückgabegewinn aus den Fondsanteilen<br />

zugrunde zu legen. In den Bewertungsfällen steht dem der nach allgemeinen<br />

<strong>steuerbilanzielle</strong>n Grundsätzen ermittelte Ansatz am Bilanzstichtag gleich. Der jeweils<br />

ermittelte Wert ist danach in Höhe des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns zu kürzen<br />

und zwar außerhalb der Steuerbilanz.<br />

Der besitzzeitanteilige Anleger-Aktiengewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem<br />

Aktiengewinn zum Zeitpunkt der Rückgabe bzw. Veräußerung des Investmentanteils bzw.<br />

dem Bilanzstichtag und dem Anleger-Aktiengewinn zum Zeitpunkt der Anschaffung des<br />

Investmentanteils. Anzusetzen ist jeweils der <strong>von</strong> der Investmentgesellschaft ermittelte<br />

Prozentsatz (§ 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG) berechnet auf den Rücknahmepreis des<br />

Investmentanteils 998 . Der durch freihändigen Verkauf gegenüber der Rückgabe des<br />

Investmentanteils erzielte Mehrerlös bzw. Verlust dagegen wird im Rahmen <strong>von</strong> § 8 InvStG<br />

nicht erfaßt 999 .<br />

Abschließend ist dann zu ermitteln, ob sich der positive oder negative besitzzeitanteilige<br />

Aktiengewinn zu dem entsprechenden Stichtag (Rückgabe oder Veräußerung bzw.<br />

Bilanzstichtag) auf die Steuerbilanz auswirkt. Das ist nur dann der Fall, wenn und soweit sich<br />

aus der Rückgabe bzw. Veräußerung des Investmentanteils ein Veräußerungsgewinn oder -<br />

verlust ergibt bzw. sich der Rücknahmepreis in einem veränderten Bilanzansatz<br />

niederschlägt 1000 . Anders gewendet: Wird zum Buchwert der Fondsanteile veräußert bzw.<br />

zurückgegeben, ist auch ein eventuell auf der Ebene des Investmentvermögens vorhandener<br />

Aktiengewinn nicht <strong>von</strong> Bedeutung.<br />

<strong>Die</strong>se Besteuerungsgrundsätze gelten nur dann nicht, wenn die Fondsanteile nach einer <strong>von</strong><br />

dem Anleger während der Haltedauer steuerwirksam vorgenommenen Teilwertabschreibung<br />

veräußert oder zurückgegeben bzw. neubewertet werden. In diesem Fall ist der für die<br />

gesamte Besitzzeit ermittelte Aktiengewinn nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG zu berichtigen,<br />

sofern sich der Aktiengewinn des vorangegangenen Veranlagungszeitraum auf den<br />

Bilanzansatz dieses Zeitraums ausgewirkt hat 1001 . Der Vorbehalt ist insofern <strong>von</strong> Bedeutung,<br />

als der Bilanzansatz auch <strong>von</strong> anderen Werten beeinflußt werden kann beispielsweise<br />

Kursgewinne aus festverzinslichen Wertpapieren - die nicht <strong>von</strong> § 8 InvStG erfaßt werden.<br />

Ist nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG zu korrigieren, kann es durchaus vorkommen, daß in der<br />

Steuerbilanz kein Gewinn auszuweisen ist, da der Rückgabe- bzw. Verkaufspreispreis dem<br />

Buchwert der Fondsanteile entspricht. Dennoch kann ein positiver Aktiengewinn in Höhe<br />

der Wertaufholung - anzusetzen und gegebenenfalls auch hälftig (§ 3 Nr. 40 EStG) oder in<br />

Höhe <strong>von</strong> 5% (§ 8b Abs. 3 KStG) zu versteuern sein. <strong>Die</strong>se Form der Nachversteuerung ist<br />

insoweit sachgerecht, als sie die Besteuerung der (Teil-) Erträge aus den Fondsanteilen an<br />

die Besteuerungsfolgen eines direkten Investments in die zugrundeliegenden<br />

Dividendenpapiere angleicht.<br />

Wie im Falle der <strong>von</strong> einem Fonds ausgekehrten Dividendenerträge hat der pauschale<br />

Verweis auf § 8b KStG zur Folge, daß bei Kreditinstituten mit ihren Handelsbeständen<br />

(gemäß § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG) sowie bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen<br />

bzw. Pensionsfonds (gemäß § 8b Abs. 8 KStG) der positive oder negative Aktiengewinn<br />

998<br />

999<br />

1000<br />

1001<br />

Vgl. Ramackers, in: Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuergesetz, § 8 InvStG Rn. 41; BMF<br />

v. 24.6.2004 IV C 1 S 1980 1 16/04, Tz. 3.2.<br />

Ramackers, in: Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuergesetz, § 8 InvStG Rn. 41.<br />

Entwurf des BMF-Schreibens zum InvStG, Stand 11.5.2005 IV C 1 S 1980 1 0/05,<br />

Tz. 176; BMF v. 24.6.2004 IV C 1 S 1980 1 16/04, Tz. 3.2.<br />

Entwurf des BMF-Schreibens zum InvStG, Stand 11.5.2005 IV C 1 S 1980 1 0/05,<br />

Tz. 174.<br />

2005


194<br />

nicht zum Zuge kommt. Im übrigen ist beim jeweiligen Anleger auch bezüglich des<br />

Aktiengewinns die 5%ige Einkünfteerhöhung nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG zu beachten.<br />

Für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2002 kann die Vorgängerregelung zum Aktiengewinn (§ 40a Abs. 1 KAGG)<br />

nicht als Rechtsgrundlage dafür herangezogen werden, im Falle eines negativen Aktiengewinns das zu versteuernde<br />

Einkommen entsprechend zu erhöhen. 1002<br />

In jedem Fall ist in diesen Veranlagungszeiträumen ein (positiver)<br />

Aktiengewinn für Handelsbestände <strong>von</strong> Kreditinstituten und Finanzunternehmen mangels Verweises des KAGG auf § 8b<br />

Abs. 7 KStG nach Maßgabe des § 40a Abs. 1 KAGG steuerfrei. Für den Veranlagungszeitraum 2003 sind<br />

Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Aktienfonds stehen steuerlich entsprechend § 8b Abs. 3 KStG nicht zu<br />

berücksichtigen 1003 . Soweit § 43 Abs. 18 KAGG eine weitergehende Rückwirkung anordnet, verstößt diese gegen das<br />

verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.<br />

c) Der Zwischengewinn<br />

Für Anteilscheininhaber, die Investmentanteile in einem Betriebsvermögen halten, finden die<br />

Regelungen über den Zwischengewinn keine Anwendung. Das gilt sowohl bei der<br />

Anschaffung als auch bei der Veräußerung der Anteile 1004 . Der Zwischengewinn hat für<br />

betriebliche Anleger nur für die Erhebung des Zinsabschlages Bedeutung (§ 7 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 4 InvStG).<br />

1. Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

III. Anteile an Spezialfonds<br />

a) Aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen (§§ 91 bis 95 InvG)<br />

In § 2 Abs. 3 wird der Begriff des Spezial-Sondervermögens (Spezialfonds) wie folgt<br />

umschrieben: "Spezial-Sondervermögen sind Sondervermögen, deren Anteile aufgrund<br />

schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft jeweils <strong>von</strong> nicht mehr als 30<br />

Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden. <strong>Die</strong> Begriffsbestimmung<br />

entspricht im Wesentlichen der des aufgehobenen § 1 Abs. 2 KAGG. <strong>Die</strong><br />

Kapitalanlagegesellschaft hat in der Vereinbarung mit den Anteilinhabern sicherzustellen, daß<br />

die Anteilscheine nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft <strong>von</strong> den Anteilinhabern<br />

übertragen werden dürfen."<br />

Für Spezial-Sondervermögen treffen die §§ 91 bis 95 InvG einige Sonderregelungen, die vor<br />

allem der Tatsache gerecht werden sollen, daß der Spezialfondsanleger nicht gleichermaßen<br />

schutz- und informationsbedürftig ist, wie der Publikumsfondsanleger. <strong>Die</strong>s betrifft u.a. den<br />

Verzicht auf die Erstellung <strong>von</strong> Verkaufsprospekten (§ 93 Abs. 3 InvG), die börsentägliche<br />

Wertermittlung (§ 95 Abs. 4 Satz 1 InvG), die Veröffentlichung <strong>von</strong> Ausgabe- und<br />

Rücknahmepreisen (§ 95 Abs. 4 Satz 2 InvG) und Erleichterungen bei der Erstellung der<br />

Jahresberichte (§ 94 InvG). Soweit das InvG damit keine abweichenden Regelungen trifft,<br />

1002<br />

1003<br />

1004<br />

Dafür jedoch Hammer, Funktion und Bedeutung des § 40a KAGG oder: was ist der<br />

Aktiengewinn ?, DStZ 2002, 519. Ähnlich auch Harenberg, in: Herrmann/Heuer/Raupach<br />

[2001], KAGG Rn. R 28. Ablehnend Häuselmann, Bilanzsteuerliche <strong>Erfassung</strong><br />

börsengehandelter Aktienindex-Fonds, FB 2003, 177.<br />

Vgl. Art. 6 des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur<br />

Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003<br />

(BGBl. I 2003 S. 2840).<br />

Vgl. Häuselmann/Ludemann, <strong>Die</strong> Besteuerung des Zwischengewinns bei im<br />

Betriebsvermögen gehaltenen Investmentanteilen, FR 2005, 415.<br />

2005


195<br />

gelten die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des InvG für die Publikumsfonds<br />

uneingeschränkt und unverändert auch für die Spezial-Sondervermögen (§ 91 Abs. 2 InvG).<br />

<strong>Die</strong> Vertragsbedingungen eines Spezialfonds bedürfen, im Gegensatz zu dem eines<br />

Publikumsfonds, keiner Genehmigung mehr durch die BAFin (§ 93 Abs. 1 InvG), unterliegen<br />

dafür aber der Prüfung durch den Abschlußprüfer (§ 94 Satz 4 InvG). Zentrales<br />

Einflußinstrument des Spezialfondsanlegers auf sein Investmentvehikel ist der<br />

Anlageausschuß, ein vom InvG nicht vorgesehenes Gremium, dessen Einrichtung in den<br />

'Allgemeinen Vertragsbedingungen' zwischen Kapitalanlagegesellschaft und den<br />

Anteilinhabern aber regelmäßig vereinbart wird 1005 . Entsprechend der sog. Dreier-<br />

Vereinbarung zwischen Kapitalanlagegesellschaft, Anteilinhaber und Depotbank verspricht<br />

die Kapitalanlagegesellschaft, sich "des Rates des Anlageausschusses zu bedienen", wobei<br />

Einzelheiten wie z.B. Stimmverhältnisse in einer besonderen 'Geschäftsordnung für den<br />

Anlageausschuß' geregelt werden.<br />

b) Steuerliche Rahmenbedingungen (§§ 15 und 16 InvStG)<br />

Anders als das außer Kraft getretene KAGG enthält das InvStG Sonderregelungen zur<br />

Besteuerung <strong>von</strong> inländischen Spezial-Sondervermögen (§ 15 InvStG) und <strong>von</strong><br />

ausländischen Spezial-Sondervermögen (§ 16 InvStG).<br />

Bei inländischen Spezial-Sondervermögen gelten folgende Sonderregelungen:<br />

Ausländische Steuern können allein im Wege der Anrechnung oder des Abzugs auf<br />

Anlegerebene berücksichtigt werden, nicht innerhalb des Fondsvermögens (§ 15 Abs. 1<br />

Satz 1 i.V. mit § 4 Abs. 4 InvStG).<br />

Es muß keine gesonderte <strong>Erfassung</strong> und Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen<br />

gemäß § 5 Abs. 1 InvStG erfolgen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 InvStG). <strong>Die</strong>s ist auch entbehrlich,<br />

da für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO<br />

gilt (§ 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG).<br />

Hinsichtlich der Ermittlung des Aktiengewinns besteht abweichend <strong>von</strong> § 5 Abs. 2 InvStG<br />

keine Veröffentlichungspflicht. Auch ist er nur entsprechend dem nach § 95 Abs. 4 InvG<br />

vereinbarten Bewertungsrhythmus zu ermitteln, das allerdings zwingend (§ 15 Abs. 1<br />

Satz 2 InvStG). Kommt die Kapitalanlagegesellschaft dem nicht nach, wird der<br />

Aktiengewinn geschätzt 1006 . <strong>Die</strong> Sonderregelung in § 8 Abs. 4 InvStG findet keine<br />

Anwendung.<br />

<strong>Die</strong> Strafbesteuerungsregelungen für intransparente Fonds (§ 6 InvStG) sind nicht<br />

anzuwenden (§ 16 Satz 1 InvStG).<br />

Nach § 15 Abs. 1 Satz 5 InvStG gehen aufgelaufene Verlustvorträge bei Veräußerung<br />

bzw. Rückgabe der Fondsanteile abweichend <strong>von</strong> § 3 Abs. 4 InvStG nicht auf den neuen<br />

Anleger über. Das gilt nach Satz 6 der Vorschrift auch dann, wenn sich im Zuge einer<br />

Reorganisationsmaßnahme im Sinne <strong>von</strong> § 14 InvStG die Beteiligungsquote des<br />

Anlegers reduziert.<br />

Bei den ausschüttungsgleichen Erträgen kann nach Maßgabe des § 44a EStG vom<br />

Steuerabzug Abstand genommen werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 7 Abs. 4 Satz 2<br />

InvStG).<br />

Beschränkt steuerpflichtige Anleger, die Anteile an einem Immobilien-Spezialfonds<br />

halten, werden wie im Falle eines Grundstücksdirektinvestments besteuert (§ 15 Abs. 2<br />

Satz 2 InvStG).<br />

1005<br />

1006<br />

Vgl. Baur, in: Assmann/Schütze, Hdb. KapitalanlageR, 1. Aufl. 1990, § 18 Rn. 119ff.<br />

BT-Drs. 15/3677 v. 27.10.2004, S. 50.<br />

2005


196<br />

Bei ausländischen Spezial-Sondervermögen gelten folgende Sonderregelungen:<br />

Ausländische Steuern können allein im Wege der Anrechnung oder des Abzugs auf<br />

Anlegerebene berücksichtigt werden, nicht innerhalb des Fondsvermögens (§ 16 Satz 1<br />

i.V. mit § 4 Abs. 4 InvStG).<br />

<strong>Die</strong> Strafbesteuerungsregelungen für intransparente Fonds (§ 6 InvStG) sind nicht<br />

anzuwenden (§ 16 Satz 1 InvStG).<br />

Hinsichtlich der Ermittlung des Aktiengewinns besteht abweichend <strong>von</strong> § 5 Abs. 2 InvStG<br />

keine Veröffentlichungspflicht. Auch ist er nur entsprechend dem nach § 95 Abs. 4 InvG<br />

vereinbarten Bewertungsrhythmus zu ermitteln, das allerdings zwingend (§ 16 Satz 3<br />

InvStG). Kommt die Kapitalanlagegesellschaft dem nicht nach, wird der Aktiengewinn<br />

geschätzt 1007 . <strong>Die</strong> Sonderregelung in § 8 Abs. 4 InvStG findet keine Anwendung.<br />

2. Rechtliche Grenzen der Beteiligung an Spezial-Sondervermögen<br />

a) Begrenzungen nach dem InvG<br />

Besondere rechtliche Begrenzungen für den Erwerb <strong>von</strong> Investmentanteilen bestehen nicht.<br />

Beschränkungen bestehen lediglich für die Auflage <strong>von</strong> Spezialfonds aufgrund individueller<br />

Vereinbarung zwischen Anleger, Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank. Nach § 2 Abs. 3<br />

Satz 1 InvG kann Spezialfonds-Anleger jeder sein, außer natürlichen Personen. Offen sind<br />

Spezialfonds damit für Kapitalgesellschaften, Stiftungen und andere juristische Personen,<br />

ferner für Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts. § 91<br />

Abs. 1 Satz 2 InvG begrenzt den Anlegerkreis ausdrücklich nicht auf juristische Personen.<br />

Es ist Sache der Kapitalanlagegesellschaft bei Abschluß der 'Besonderen Vertragsbedingungen'<br />

darauf zu achten, daß nicht durch Vorschaltung <strong>von</strong> Gesellschaften die Begrenzungen<br />

des § 91 Abs. 1 InvG umgangen werden, sei es hinsichtlich des Ausschlusses natürlicher<br />

Personen als Spezialfondsanleger oder hinsichtlich der Höchstzahl <strong>von</strong> 30 Investoren. <strong>Die</strong><br />

BAFin beanstandet die Zwischenschaltung <strong>von</strong> Gesellschaften dann nicht, wenn sich<br />

mehrere nicht-natürliche Personen eines solchen Vehikels bedienen. Keine Billigung der<br />

BAFin finden zwischengeschaltete Gesellschaften, die lediglich als Treuhänder für die hinter<br />

ihnen stehenden Personen fungieren 1008 .<br />

b) Aktienrechtliche Beschränkungen<br />

Für Aktiengesellschaften stellt sich die Frage, ob der Erwerb <strong>von</strong> Anteilscheinen nach<br />

§§ 71ff. AktG unzulässig sein kann, wenn im Sondervermögen Aktien des Investment-<br />

Anlegers gehalten werden. Zivilrechtlich gehören bei der Miteigentümer-Lösung die<br />

entsprechenden Aktien anteilig dem Anleger. Aber auch bei der Treuhand-Lösung wäre<br />

formal der Tatbestand des § 71d AktG erfüllt, weil die Kapitalanlagegesellschaft die Aktien<br />

für Rechnung des Anlegers halten würde. <strong>Die</strong> Tatsache, daß der Anleger der<br />

Kapitalanlagegesellschaft grundsätzlich nicht weisungsbefugt ist und auch nicht die<br />

Herausgabe der im Sondervermögen gehaltenen Aktien verlangen kann, steht der<br />

Anwendbarkeit der §§ 16 und 71ff. AktG grundsätzlich nicht entgegen. Bei Spezialfonds<br />

sollte in den 'Besonderen Vertragsbedingungen' der Erwerb eigener Anteile ausgeschlossen<br />

werden. Bei Publikumsfonds hat der Anleger keinen Einfluß auf die Vertragsbedingungen<br />

oder das Fondsmanagement. Angesichts der Beschränkungen des Anteilserwerbs durch § 60<br />

InvG, der fehlenden Mitwirkung in einem Anlageausschuß und der ratio legis der §§ 71ff.<br />

AktG sollte keine Inkompatibilität mit den §§ 71ff. AktG bestehen dürfen. Ansonsten würde<br />

1007<br />

1008<br />

BT-Drs. 15/3677 v. 27.10.2004, S. 50.<br />

Vgl. Kruppa, Spezialfonds aus der Aufsicht entlassen ?, ZfgK 1991, 1142.<br />

2005


197<br />

dies für börsennotierte Aktiengesellschaften faktisch ein Verbot des Erwerbs <strong>von</strong> Anteilen an<br />

Aktienfonds bedeuten 1009 .<br />

c) Aufsichtsrechtliche Beschränkungen<br />

Kreditinstitute im Sinne des § 1 KWG, die nicht als Spezialkreditinstitute besonderen<br />

Anlagevorschriften unterliegen, können im Rahmen der Eigenkapitalvorschriften der §§ 10ff.<br />

KWG unbeschränkt Anteile an Investmentfonds erwerben. Kreditinstitute dürfen gleichzeitig<br />

Alleingesellschafter einer Kapitalanlagegesellschaft, Depotbank im Sinne der §§ 2 Abs. 7,<br />

20ff. InvG und Spezialfondsanleger sein. Das InvG legt diesen Konstellationen nur insoweit<br />

Beschränkungen auf, als personelle Verflechtungen zwischen Depotbank und<br />

Kapitalanlagegesellschaft unzulässig sind (§ 22 Abs. 2 InvG).<br />

Kapitalanlagegesellschaften dürfen neben dem eigentlichen Investmentgeschäft im Sinne<br />

des § 6 Abs. 1 InvStG nur solche Geschäfte tätigen, "die zur Anlage ihres eigenen<br />

Vermögens erforderlich sind" (§ 7 Abs. 4 InvG). In diesem Rahmen dürfen sie auch<br />

Investmentanteile erwerben, darunter auch Anteilscheine an <strong>von</strong> der<br />

Kapitalanlagegesellschaft selbst verwalteten Sondervermögen. Da es sich dabei um Anteile<br />

an einem für fremde Rechnung angelegten Sondervermögen handelt, treffen die<br />

Beschränkungen für den Erwerb eigener Anteile nicht zu. 1010<br />

Den deutschen Bausparkassen wurde mit der Neufassung des Bausparkassengesetzes<br />

(BSpkG) ein erweiterter Anlagekatalog für ihr "verfügbares Geld" eingeräumt, der auch den<br />

Erwerb <strong>von</strong> Investmentanteilen ermöglicht. Damit die Anlagevorschriften des BSpkG nicht<br />

umgangen werden, muß nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der<br />

Kapitalanlagegesellschaft oder der Investmentgesellschaft gewährleistet sein, daß das<br />

Vermögen des Investmentfonds nur in Bankguthaben oder solchen Schuldtiteln angelegt<br />

wird, welche die Bausparkasse nach § 4 Abs. 3 BSpkG auch unmittelbar erwerben könnte<br />

(§ 4 Abs. 3 Nr. 7 BSpkG). Zulässig ist danach insbesondere die Anlage in Guthaben bei<br />

Kreditinstituten und Namensschuldverschreibungen, die <strong>von</strong> Kreditinstituten ausgegeben<br />

werden, staatlichen und anderen, besonders spezifizierten Schuldverschreibungen.<br />

Den Hypothekenbanken wurde mit der Novelle des Hypothekenbankgesetzes (HBG)<br />

ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt, "verfügbares Geld" bei inländischen oder<br />

ausländischen Investmentgesellschaften anzulegen (§ 5 Abs. 3 Nr. 5 HBG). Auch hier wurde<br />

das Anlagespektrum zur Vermeidung <strong>von</strong> Umgehungen der Anlagevorschriften des § 5 Abs.<br />

3 HBG eingeschränkt. Im Vergleich zu den Bausparkassen sind die Rahmenbedingungen<br />

dabei enger gefaßt: Investiert werden darf nur in Bankguthaben und Schuldtitel im Sinne <strong>von</strong><br />

§ 5 Abs. 3 Nr. 2 und 3 HBG. Das sind insbesondere staatliche Schuldverschreibungen und<br />

anderen Schuldverschreibungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in<br />

einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum<br />

Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG zugelassen sind.<br />

Private Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht der BAFin unterliegen (§ 1 Abs. 1<br />

VAG), dürfen Mittel des sog. gebundenen Vermögens nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 Satz 1<br />

Nr. 6 VAG und des § 1 Abs. 1 Nr. 15, 16 und 17 AnlV in Investmentanteilen anlegen.<br />

Aufgeführt werden dort Anteile an inländischen Sondervermögen im Sinne des § 2 Abs. 2<br />

1009<br />

1010<br />

Vgl. auch Cahn, Aktien der herrschenden AG im Fondsvermögen abhängiger<br />

Investmentgesellschaften, WM 2001, 1929.<br />

Beckmann, in: Beckmann/Scholtz, Investment-Handbuch [2002], § 2 KAGG Rn. 34.<br />

2005


198<br />

InvG, <strong>von</strong> einer inländischen Investmentaktiengesellschaft ausgegebene Anteile und Anteile<br />

an bestimmten ausländischen Investmentfonds.<br />

3. Vorteile der Anlage in Spezialfonds<br />

Das Anlagemedium Investmentanteil wird <strong>von</strong> der Literatur meist positiv gewürdigt.<br />

Kostenvorteile, Verwaltungsvorteile und Steuervorteile - nicht nur bei Spezialfonds - werden<br />

ins Feld geführt, um dem Vorurteil einer Kostensteigerung im Bereich der<br />

Vermögensverwaltung bei einer Auslagerung auf eine Kapitalanlagegesellschaft zu<br />

entgegnen. 1011 Dabei wird vor allem auf die Nutzung externer<br />

Vermögensverwaltungsexpertise durch ein fachlich versiertes Wertpapier-Management<br />

sowie die verbesserte Information und die Anlagetransparenz durch Depotaufstellungen,<br />

Umsatzmeldungen und das Berichtswesen der Kapitalanlagegesellschaft hingewiesen.<br />

Neben diesen mehr administrativen Vorteilen sind vor allem auch bilanzpolitische und<br />

steuertechnische Aspekte zu erwähnen:<br />

Eintretende Werterhöhungen erfordern - abgesehen <strong>von</strong> den Fällen, in denen das<br />

Wertaufholungsgebot nach § 280 Abs. 1 Satz 1 HGB greift - keine Wertzuschreibung.<br />

Wertänderungen im Portfolio selbst und Gewinnthesaurierungen im Spezialfonds sind für<br />

die Bilanzierung der Spezialfondsanteile daher grundsätzlich unbedeutend 1012 .<br />

Dementsprechend können durch die Zwischenschaltung eines Spezialfonds stille<br />

Reserven gelegt werden. <strong>Die</strong>se Vorteile verschwinden jedoch, wenn ein Unternehmen (im<br />

Konzernabschluß) nach IAS oder US-GAAP bilanziert, da hierfür ein Spezialfonds als<br />

transparent anzusehen ist.<br />

Das Sondervermögen kann die auf seine Dividendenerträge einbehaltene<br />

Kapitalertragsteuer sofort zurückholen (§ 11 Abs. 2 InvStG) und bis zur späteren<br />

Ausschüttung an seine Anleger ertragbringend anlegen. Der Zeitraum zwischen der<br />

Rückerstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer an den Fonds und einer unter<br />

Umständen erst 15 Monate später erfolgenden Erhebung der Körperschaftsteuer auf der<br />

Ebene des Investors kann damit renditesteigernd genutzt werden.<br />

Für beschränkt steuerpflichtige ausländische Anleger können sich zusätzliche Vorteile im<br />

Hinblick auf die inländische Kapitalertragsteuer ergeben, die bei Ausschüttungen auf<br />

Aktienfonds nicht erhoben wird, aber bei einer Direktanlage anfiele. Räumen zudem die<br />

einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland nur ein Besteuerungsrecht im<br />

Abzugswege ein 1013 , kann der ausländische Anleger die Erträge ohne jegliche inländische<br />

Steuerbelastung erhalten 1014 .<br />

Besondere Vorteile können sich für institutionelle Anleger ergeben, die ihre Mittel über einen<br />

Spezialfonds anlegen:<br />

Bei den Spezialfonds ist regelmäßig mindestens ein Vertreter des Anlegers Mitglied des<br />

Anlageausschusses und kann damit faktisch einen direkten Einfluß auf die Anlagepolitik<br />

ausüben 1015 .<br />

1011<br />

1012<br />

1013<br />

1014<br />

1015<br />

Baur, in: Assmann/Schütze, Hdb. KapitalanlageR, 1. Aufl. 1990, § 18 Rn. 227.<br />

Weber/Böttcher/Griesemann, Spezialfonds und ihre Behandlung nach deutscher und<br />

internationaler Rechnungslegung, WPg 2002, 905, 907.<br />

Vgl. Art. 9 Abs. 2 DBA Frankreich; Art. 13 Abs. 2 DBA Luxemburg; Art. 13 Abs. 2 DBA<br />

Niederlande.<br />

Vgl. OFD München v. 15.2.1982, StEK § 49 EStG Nr. 27; Lübbehüsen, in:<br />

Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, 1. Aufl. 2003, § 39 KAGG Rn. 19 m.w.N.;<br />

Tischbirek, in: Vogel/Lehner, DBA, 4. Aufl. 2003, Art. 10 OECD-MA Rn. 87.<br />

Vgl. Baur, in: Assmann/Schütze, Hdb. KapitalanlageR, 1. Aufl. 1990, § 18 Rn. 119f.<br />

2005


199<br />

Der Spezialfonds erlaubt die Steuerung <strong>von</strong> Erträgen. Veräußerungsgewinne aus<br />

Umschichtungen im Fonds und sonstige Erträge können steuerfrei im Fonds thesauriert<br />

werden (§ 2 Abs. 1 InvStG). Durch ein Hinausschieben der Ausschüttung der<br />

Veräußerungsgewinne kann deren Versteuerung langfristig verzögert werden.<br />

Im Fonds thesaurierte Gewinne, insbesondere Veräußerungsgewinne, kann ein<br />

Großanleger auch vor der späteren Ausschüttung nutzen, indem er die<br />

Spezialfondsanteile gegen die Gewährung <strong>von</strong> Darlehen verpfändet oder indem er<br />

Wertpapiere seines Unternehmens im Rahmen des § 47 InvG durch den Spezialfonds<br />

ankaufen läßt und dadurch seinem Unternehmen Liquidität zuführt 1016 .<br />

Durch die Wahl des Geschäftsjahres des Fonds bzw. die Nutzung der Möglichkeit zu<br />

Zwischenausschüttungen lassen sich im Hinblick auf das Geschäftsjahr des Investors und<br />

die während des Fondsgeschäftjahres angefallenen Zins- und Dividendenerträge<br />

zusätzliche Liquiditätseffekte erzielen; Ausschüttungen des Fonds können wahlweise in<br />

das alte oder neue Geschäftsjahr des Spezialfonds-Anlegers gelegt werden 1017 .<br />

Aus der gesetzlichen Verpflichtung der Kapitalanlagegesellschaft zur jederzeitigen Rücknahme<br />

der Fondsanteile (§ 37 InvG) kann sich grundsätzlich ein Liquiditätsvorteil<br />

ergeben, wenn auch faktisch aufgrund der engen Beziehung zwischen institutionellem<br />

Anleger und Kapitalanlagegesellschaft ein sofortiges Rücknahmebegehren<br />

auszuschließen sein dürfte 1018 .<br />

4. Bilanzielle <strong>Erfassung</strong><br />

a) Bilanzierung nach HGB<br />

In der Handelsbilanz unterliegen Anteile an Spezialfonds i.S. des § 2 Abs. 3 InvG den allgemeinen<br />

Grundsätzen über die Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Wertpapieren 1019 . Auch bei<br />

Anteilen an Spezialfonds, die einem einzigen Anteilinhaber zuzurechnen sind, sind die<br />

Anteile selbst und nicht die durch sie repräsentierten Gegenstände des Sondervermögens zu<br />

bilanzieren 1020 . Der Spezialfonds unterliegt den gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

wie der Publikumsfonds. Zwar ist den Spezialfondsanlegern über die Mitwirkung im<br />

Anlageausschuß regelmäßig eine zusätzliche Einflußmöglichkeit eingeräumt, der Anlageausschuß<br />

ist aber kein durch das InvG vorgesehenes Organ und ändert nichts an der<br />

Verantwortlichkeit der Kapitalanlagegesellschaft.<br />

Bei der Errichtung <strong>von</strong> Spezialfonds geht die Interessenlage der Anleger oft dahin, den im<br />

Unternehmen vorhandenen Wertpapierbesitz in das Sondervermögen im Tausch gegen die<br />

entsprechenden Anteilscheine einzubringen. Hinzu kommt das Bestreben, diesen Vorgang<br />

erfolgsneutral zu realisieren. Das InvG setzt jedoch voraus, daß der Gegenwert der<br />

Anteilscheine dem Sondervermögen tatsächlich und ungemindert zufließt (§ 23 Abs. 1 Satz 1<br />

InvG). Sacheinlagen sind grundsätzlich unzulässig (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InvG). Bei der<br />

Auflage eines Spezialfonds verbleibt somit allein die Möglichkeit, im Bestand befindliche<br />

Wertpapiere zum Buchwert an die Depotbank zu verkaufen, verbunden mit der Auflage,<br />

diese Wertpapiere kursgleich an die Kapitalanlagegesellschaft für das Sondervermögen zu<br />

übertragen. Wird das Geschäft somit als Sachübernahme abgewickelt, ist es nach Ansicht<br />

1016<br />

1017<br />

1018<br />

1019<br />

1020<br />

Scholtz, in: Beckmann/Scholtz, Investment-Handbuch [1994], § 38 KAGG Rn. 79.<br />

Scholtz, in: Beckmann/Scholtz, Investment-Handbuch [1994], § 38 KAGG Rn. 78.<br />

Vgl. auch Baur, in: Assmann/Schütze, Hdb. KapitalanlageR, 1. Aufl. 1990, § 18 Rn. 227.<br />

Häuselmann, Zur Bilanzierung <strong>von</strong> Investmentanteilen, BB 1992, 312.<br />

Häuselmann, Zur Bilanzierung <strong>von</strong> Investmentanteilen, BB 1992, 312.<br />

2005


200<br />

der Literatur als unbedenklich anzusehen, wenn es unter Beachtung der Anlagegrenzen des<br />

InvG und der Preisgrenzen des § 36 Abs. 2 InvG (Erwerb höchstens zum Tageskurs) erfolgt.<br />

b) Bilanzierung nach IAS<br />

Nach IAS und US-GAAP sind Spezial-Sondervermögen als transparent anzusehen 1021 . Von<br />

Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die vom Standard Interpretations Committee (SIC)<br />

herausgegebene Interpretation SIC-12 'Consolidation of Special Purpose Entities' 1022 . Danach<br />

kann auch ein Investmentfonds eine konsolidierungspflichtige Zweckgesellschaft (SPE <br />

Special Purpose Entity) sein. Eine Zweckgesellschaft ist bei ihrem Sponsor dann zu<br />

konsolidieren, wenn sie der Sponsor nach wirtschaftlicher Betrachtung beherrscht. Vier<br />

Umstände deuten darauf hin:<br />

<strong>Die</strong> Geschäftstätigkeit wird zugunsten des Sponsors entsprechend seinen besonderen<br />

Geschäftsbedürfnisse geführt.<br />

Der Sponsor verfügt über die Entscheidungsmacht, die Mehrheit des Nutzens aus der<br />

Geschäftstätigkeit des SPE zu ziehen.<br />

Der Sponsor verfügt wirtschaftlich über das Recht, die Mehrheit des Nutzens aus der SPE<br />

zu ziehen.<br />

Der Sponsor behält die Mehrheit der mit der SPE verbundenen Risiken.<br />

Nach diesen Maßstäben ist ein Spezialfonds auch nach Ansicht des IDW 1023 - eine<br />

konsolidierungspflichtige Einheit. <strong>Die</strong>s verlangt <strong>von</strong> einem Spezialfondsinhaber einen IAS-<br />

Konzernabschluß aufzustellen. <strong>Die</strong> Konsolidierung des Spezialfonds führt dazu, daß auf die<br />

nunmehr in der Bilanz des Inhabers des Spezialfonds unmittelbar auszuweisenden<br />

Vermögenswerte sämtliche Bestimmungen <strong>von</strong> IAS 39 anzuwenden sind. <strong>Die</strong> vom<br />

Spezialfonds gehaltenen Vermögensgegenstände und Schulden werden ebenso in der Bilanz<br />

des Anlegers gezeigt wie die im Fonds entstandenen Erträge und Aufwendungen. Alle vom<br />

Fonds realisierten Ergebnisse werden direkt beim Investor gezeigt, unabhängig da<strong>von</strong>, ob sie<br />

ausgeschüttet oder im Fonds thesauriert wurden.<br />

<strong>Die</strong> Konsolidierungspflicht <strong>von</strong> Spezialfonds und das damit verbundene Erfordernis einen<br />

IAS-Konzernabschluß aufzustellen, kann vermieden werden, in dem mehrere<br />

Spezialfondsinhaber ihre Spezialfondsinteressen bündeln was nach § 91 Abs. 1 Satz 1<br />

InvG mit bis zu 30 nicht-natürlichen Personen geschehen kann -, um damit die<br />

wirtschaftliche Kontrolle (i.S. <strong>von</strong> SIC 12) über den Spezialfonds zu verlieren. Sofern kein<br />

Investor mehr als 20% der Anteilscheine hält, besteht kein beherrschender Einfluß mehr.<br />

Anteile an "Nicht-Spezialfonds", wie z.B. Anteile an einem börsengehandelten Fonds (ETF),<br />

die schon begrifflich nicht die Merkmale eines SPE nach SIC-12 erfüllen können, sind wie<br />

andere Wertpapiere als ein Vermögenswert anzusehen, der als Available for Sale<br />

einzustufen ist. Als Konsequenz sind die Anteile zum Fair Value (beizulegender Zeitwert)<br />

anzusetzen und die Änderungen des Fair Value im Zeitpunkt der Änderungen entweder<br />

erfolgswirksam oder erfolgsneutral im Eigenkapital (Bewertungsrücklage für Financial<br />

1021<br />

1022<br />

1023<br />

Vgl. Schruff/Rothenburger, Zur Konsolidierung <strong>von</strong> Special Purpose Entities im<br />

Konzernabschluss nach US-GAAP, IAS und HGB, WPg 2002, 905; Kuhn/Schaber,<br />

Transparenz bei Spezialfonds durch IAS 39, DB 2001, 2661; Scharpf, Rechnungslegung <strong>von</strong><br />

Financial Instruments nach IAS 39, 1. Aufl. 2001, S. 132; Weber/Böttcher/Griesemann,<br />

Spezialfonds und ihre Behandlung nach deutscher und internationaler Rechnungslegung,<br />

WPg 2002, 905; Päsler/Rockel, IFRS kommt der Spezialfonds bleibt, ZfKW 2004, 884.<br />

VO (EG) Nr. 1725/2003 v. 29.9.2003, ABl. L 261 v. 13.10.2003, S. 1, 393.<br />

IDW, 175. Sitzung des HFA, FN-IDW 2001, 32.<br />

2005


201<br />

Instruments) zu erfassen je nachdem für welches <strong>Erfassung</strong>skonzept sich das<br />

Unternehmen entschieden hat.<br />

5. Steuerbilanzielle <strong>Erfassung</strong><br />

Anteile an Spezialfonds (§ 2 Abs. 3 InvStG) erfahren gegenüber den sog. Publikumsfonds in<br />

der Steuerbilanz des Anlegers grundsätzlich keine besondere Behandlung 1024 . <strong>Die</strong> Bewertung<br />

<strong>von</strong> Anteilscheinen erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Wertpapierkategorie, der sie<br />

zuzuordnen sind. Bei Spezialfondsanteilen ist regelmäßig da<strong>von</strong> auszugehen, daß sie Teil<br />

des Anlagevermögens bzw. Anlagebuchbestände sind 1025 . Nach dem Verständnis der<br />

Finanzverwaltung vom Begriff der dauernden Wertminderung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG<br />

scheidet bei Anlagebeständen eine Teilwertabschreibung aus.<br />

6. Erträge aus Spezialfondsanteilen<br />

Handelsbilanziell erfolgt die Vereinnahmung <strong>von</strong> Ausschüttungen aus Investment-<br />

Anteilscheinen nach den allgemeinen Grundsätzen mit der Entstehung des Rechtsanspruchs<br />

auf Auszahlung, d.h. nach entsprechender Beschlußfassung 1026 über die Ausschüttung zu<br />

dem in den Vertragsbedingungen oder <strong>von</strong> der Kapitalanlagegesellschaft festgesetzten<br />

Ausschüttungstag 1027 . Bei Spezialfonds können nicht die - mittlerweile überholten -<br />

Grundsätze über eine phasengleiche Vereinnahmung eine Realisierung des Ertrags<br />

begründen, auch wenn dem Anleger im de facto entscheidenden Anlageausschuß die<br />

Stimmenmehrheit zukommt. Auch hier setzt die Vereinnahmung einen entstandenen<br />

Rechtsanspruch auf Auszahlung voraus. <strong>Die</strong> Praxis läßt die Geschäftsjahre der Spezialfonds<br />

nach den Wirtschaftsjahren des Anlegers enden. Bilanzpolitisch notwendige<br />

Gewinnausschüttungen vor Ende des Wirtschaftsjahres des Anlegers werden dann durch das<br />

Instrument der Zwischenausschüttung dargestellt.<br />

Für die steuerliche <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong> Ausschüttungen oder ausschüttungsgleicher Erträge aus<br />

Spezialfonds gelten die gleichen Grundsätze wie für Publikumsfonds 1028 .<br />

7. Reorganisation <strong>von</strong> Spezialfonds-Engagements<br />

a) Wechsel der Depotbank<br />

Bei einem Wechsel der Depotbank bleibt das Sondervermögen bestehen (§ 21 Abs. 1 InvG).<br />

Von daher kommt es zu keinem handelsrechtlichen oder steuerlichen<br />

Realisierungstatbestand auf der Ebene des Anlegers oder im Sondervermögen. Der<br />

Depotbankwechsel ist grundsätzlich genehmigungsbedürftig (§ 21 Abs. 1 Satz 1 InvG). Auf<br />

Antrag kann einer Kapitalanlagegesellschaft allerdings die Auswahl einer Depotbank<br />

allgemein genehmigt werden. <strong>Die</strong> jeweilige Bank ist dann für alle <strong>von</strong> der<br />

Kapitalanlagegesellschaft errichteten Sonderfonds als Depotbank zugelassen und das mit<br />

Dauerwirkung (§ 95 Abs. 1 Satz 1 InvG). Der Wechsel zu einer allgemein zugelassenen<br />

1024<br />

1025<br />

1026<br />

1027<br />

1028<br />

Lübbehüsen, in: Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, § 38 KAGG Rn. 5.<br />

Lübbehüsen, in: Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, § 39 KAGG Rn. 61.<br />

BFH v. 30.10.1973, I R 67/72, BStBl. II 1974, 234.<br />

Vgl. Tormann, in: Herrmann/Heuer/Raupach, § 38a KAGG Rn. 4 (aussortiert); Seidel, in:<br />

Steuerpraxis der Kreditinstitute (StPK), 4610 S. 8.<br />

Lübbehüsen, in: Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, § 39 KAGG Rn. 61.<br />

2005


202<br />

Depotbank ist dementsprechend auch nicht genehmigungspflichtig, muß aber der BAFin und<br />

der Deutschen Bundesbank angezeigt werden 1029 .<br />

b) Wechsel der Kapitalanlagegesellschaft<br />

<strong>Die</strong> Verwaltung eines Sondervermögens kann durch die Depotbank auf eine (nicht mehrere)<br />

andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen werden (vgl. § 39 Abs. 3 InvG) 1030 . Das ist<br />

zunächst immer dann ein Thema, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Auflösung<br />

beschließt (§ 38 Abs. 2 InvG), den Fondsverwaltungsvertrag kündigt (§ 38 Abs. 1 InvG) 1031<br />

oder ein Insolvenzverfahren 1032 gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft eröffnet wird, da<br />

auch in diesem Fall deren Recht zur Verwaltung des Fondsvermögens erlischt (§ 38 Abs. 3<br />

InvG). Daneben kann die Depotbank den Investmentvertrag in den eng abgesteckten<br />

Grenzen des § 38 Abs. 4 InvG fristlos kündigen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft aus<br />

sonstigen Gründen aufgelöst oder ein allgemeines Verfügungsverbot ihr gegenüber verhängt<br />

wird. Ein ordentliches Kündigungsrecht der Depotbank dagegen besteht nicht 1033 .<br />

Bei einem Wechsel der Kapitalanlagegesellschaft bleibt das Sondervermögen bestehen<br />

(§ 39 Abs. 3 InvG). Im Verhältnis zur neuen Kapitalanlagegesellschaft gelten die mit der<br />

ursprünglichen Kapitalanlagegesellschaft vereinbarten Vertragsbedingungen weiter 1034 . <strong>Die</strong><br />

Übertragung der Verwaltung eines Spezialfonds auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft<br />

bedarf nicht der Genehmigung der BAFin (§ 95 Abs. 3 InvG). Es liegt weder auf der Ebene<br />

des Anlegers noch des Fondsvermögens ein Gewinnrealisierungs- oder<br />

Entstrickungstatbestand vor 1035 .<br />

<strong>Die</strong> Kündigung des Investmentvertrags und der anschließende Wechsel der<br />

Kapitalanlagegesellschaft kann dagegen nicht durch einzelne Anleger bzw. der Gesamtheit<br />

der Anleger geltend gemacht werden 1036 . <strong>Die</strong> Fondsanleger können nach der Konzeption des<br />

InvG das Rechtsverhältnis zu der Kapitalanlagegesellschaft nur durch Rückgabe ihres<br />

Anteilscheins beenden 1037 . Auch bei Spezialfonds, die beispielsweise nur einen Anleger<br />

haben, besteht kein Kündigungsrecht des Anlegers neben dem Recht auf Rückgabe des<br />

Anteilscheins 1038 . Eine einvernehmliche Beendigung des Verwaltungsvertrags (§ 305 BGB)<br />

dagegen, ist dagegen nicht ausgeschlossen.<br />

1029<br />

1030<br />

1031<br />

1032<br />

1033<br />

1034<br />

1035<br />

1036<br />

1037<br />

1038<br />

Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 12 Abs. 3 Satz 4 KAGG vgl. Baur,<br />

Investmentgesetze, 2. Aufl. 1997, § 12 KAGG Rn. 39; Schödermeier/Baltzer, in:<br />

Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, 1. Aufl. 2003, § 12 KAGG Rn. 38.<br />

Beckmann, in: Beckmann/Scholtz, Investment-Handbuch [2002], § 14 KAGG Rn. 6ff. Baur,<br />

Investmentgesetze, 2. Aufl. 1997, § 13 KAGG Rn. 5.<br />

Vgl. Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl. 1997, § 14 KAGG Rn. 6.<br />

Dem steht der Beschluß durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insovenzverfahrens<br />

mangels Masse abgelehnt wird (§ 26 InsO) gleich.<br />

Vgl. Beckmann, in: Beckmann/Scholtz, Investment-Handbuch [2002], § 13 KAGG Rn. 1, 12.<br />

Schödermeier/Baltzer, in: Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, 1. Aufl. 2003, § 13<br />

KAGG Rn. 10.<br />

Schödermeier/Baltzer, in: Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, 1. Aufl. 2003, § 13<br />

KAGG Rn. 8.<br />

Ebenso Seidel, in: Steuerpraxis der Kreditinstitute (StPK), Abschn. 4610 S. 19.<br />

Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl. 1997, § 13 KAGG Rn. 5.<br />

Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl. 1997, § 11 KAGG Rn. 5.<br />

Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl. 1997, § 13 KAGG Rn. 5.<br />

2005


203<br />

c) Liquidation <strong>von</strong> Spezialfonds<br />

Auch bei Spezialfonds erfordert die Liquidation in Gestalt der Rückgabe aller Anteilscheine<br />

eine Barauszahlung <strong>von</strong> der Kapitalanlagegesellschaft an den Anleger (§ 39 Abs. 2 InvG) 1039 .<br />

Das bedeutet, daß die Gegenstände des Sondervermögens zu versilbern sind.<br />

d) Verschmelzung <strong>von</strong> Sondervermögen<br />

§ 40 InvG gestattet im Gegensatz zum KAGG 1040 die Verschmelzung <strong>von</strong> Sondervermögen<br />

derselben Kapitalanlagegesellschaft zum Geschäftsjahresende des übertragenden<br />

Sondervermögens. Bei Spezial-Sondervermögen ist dies unter vereinfachten Bedingungen<br />

ohne Zustimmung der BAFin möglich (§ 95 Abs. 7 InvG). <strong>Die</strong> Verschmelzung <strong>von</strong><br />

Investmentaktiengesellschaften ist nicht möglich 1041 .<br />

<strong>Die</strong> Übertragung eines Sondervermögens gemäß § 40 InvG ist grundsätzlich steuerneutral<br />

möglich (§ 14 Abs. 1 InvStG). Voraussetzung ist, daß alle Vermögensgegenstände des<br />

übertragenden Sondervermögens auf das übernehmende Sondervermögen übergehen. Das<br />

übernehmende Sondervermögen hat die einzelnen Vermögensgegenstände dabei zu den<br />

fortgeführten Anschaffungskosten anzusetzen. Weiter wird vorausgesetzt, daß das<br />

übernehmende Sondervermögen <strong>von</strong> derselben Kapitalanlagegesellschaft verwaltet wird<br />

(§ 40 Abs. 1 Nr. 1 InvG). Eine grenzüberschreitende Verschmelzung sieht das Gesetz nicht<br />

vor.<br />

Auf der Ebene des Anlegers treten die neuen Anteile an dem aufnehmenden<br />

Sondervermögen in die Rechtsposition der alten Anteile ein. Anteile an dem übernommenen<br />

Sondervermögen, die zu einem Betriebsvermögen gehören, gelten dabei als zum Buchwert<br />

veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile als mit diesem Wert angeschafft (§ 14<br />

Abs. 4 InvStG). Maßgeblich sind die Werte der Steuerbilanz 1042 . Ein Wahlrecht für den<br />

Ansatz der neuen Anteile zum Teilwert besteht nicht 1043 . Wurden die Anteile an dem<br />

übertragenden Sondervermögen zuvor auf einen Teilwert unter den historischen<br />

Anschaffungskosten abgeschrieben, ist nach der Verschmelzung eine Zuschreibung bis zur<br />

Höhe der historischen Anschaffungskosten vorzunehmen, sofern die Voraussetzungen des<br />

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG gegeben sind 1044 . In der Handelsbilanz des<br />

Anteilscheininhabers besteht ein Wahlrecht zwischen Buchwertfortführung und<br />

Gewinnrealisierung 1045 .<br />

1039<br />

1040<br />

1041<br />

1042<br />

1043<br />

1044<br />

1045<br />

Beckmann, in: Beckmann/Scholtz, Investment-Handbuch [2001], § 1 KAGG Rn. 29a.<br />

Weitergehend (Verteilung des Fondsvermögens in natura) Beckmann, in: Beckmann/Scholtz,<br />

Investment-Handbuch [2001], § 14 KAGG Rn. 4.<br />

Vgl. dazu Lübbehüsen, in: Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, 1. Aufl. 2003, § 39<br />

KAGG Rn. 60; Seidel, in: Steuerpraxis der Kreditinstitute (StPK), Abschn. 4610 S. 20. Zur<br />

Thematik auch Nägele/Schaber/Staber, <strong>Die</strong> steuerliche Behandlung stiller Reserven bei der<br />

"Umwandlung" <strong>von</strong> Spezialfonds, DB 1996, 1949; Zinkeisen, <strong>Die</strong> erfolgsneutrale "Fusion"<br />

<strong>von</strong> Spezialfonds, DB 1996, 497.<br />

Geißelmeier/Gemmel, Neuerungen des Investmentsteuergesetzes im Rahmen des<br />

Richtlinienumsetzungsgesetzes, DStR 2005, 45, 47.<br />

Ramackers, in: Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuergesetz, § 14 InvStG Rn. 12.<br />

Scharpf, Handbuch Bankbilanz, 2. Aufl. 2004, S. 453.<br />

Vgl. Merker, Überblick über die sonstigen Regelungen des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes,<br />

StuB 2005, 53; Entwurf des BMF-Schreibens zum InvStG, Stand 11.5.2005 IV C 1 S<br />

1980 1 0/05, Tz. 176.<br />

Scharpf, Handbuch Bankbilanz, 2. Aufl. 2004, S. 454.<br />

2005


204<br />

Erwirtschaftete und bisher nicht ausgeschüttete Erträge im Sinn <strong>von</strong> § 1 Abs. 3 Satz 3<br />

InvStG des letzten Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens werden nach § 14<br />

Abs. 5 InvStG dessen Anlegern als ausschüttungsgleiche Erträge zugerechnet und zwar mit<br />

Ablauf des Übertragungsstichtags 1046 . Nach Satz 2 der Vorschrift gehören hierzu auch<br />

angewachsene Erträge aus Finanzinnovationen, die auf der Ebene des Investmentfonds<br />

nach dem dort herrschenden modifizierten Zu- und Abflußprinzip (§ 3 Abs. 2 InvStG) am<br />

Abschlußstichtag eigentlich nicht als Ertrag zu erfassen sind.<br />

Aktiengewinne werden nach § 14 Abs. 6 InvStG ebenfalls am Übertragungsstichtag<br />

festgehalten: Der Aktiengewinn des übernommenen Sondervermögens wird dazu für den<br />

Anleger besitzzeitanteilig berechnet, d.h. der Aktiengewinn wird im Zeitpunkt der Einbringung<br />

des Sondervermögens abzüglich des Aktiengewinns im Zeitpunkt des Kaufs der Anteile an<br />

dem übertragenden Sondervermögen berechnet. Der besitzzeitanteilige Aktiengewinn<br />

besteht nach der Übertragung fort und ist jeweils bei der Berechnung des besitzzeitanteiligen<br />

Aktiengewinns den Anteilen an dem übernehmenden Sondervermögen hinzuzurechnen 1047 .<br />

Im Ergebnis wird der Aktiengewinn für betriebliche Anleger, die Anteile am übertragenden<br />

Rechtsträger halten, zweigeteilt ermittelt.<br />

Auf der Ebene des übernehmenden Fonds ist entsprechend § 5 Abs. 2 InvStG ebenfalls ein<br />

Korrekturposten für den Aktiengewinn anzusetzen, da sich durch die Verschmelzung der<br />

Aktiengewinn je Investmentanteil nicht verändern darf (§ 14 Abs. 6 InvStG).<br />

<strong>Die</strong> steuerlichen Folgen der Verschmelzung <strong>von</strong> ausländischen Investmentvermögen sind in<br />

§ 17a InvStG geregelt. Danach können auch ausländische Sondervermögen verschmolzen<br />

werden, wenn (i) die Verschmelzung nach ausländischem Recht zulässig ist und die dabei<br />

maßgeblichen Vorschriften eingehalten werden und (ii) bei der Verschmelzung steuerlich<br />

keine stillen Reserven aufgedeckt werden 1048 .<br />

8. Master-KAG<br />

Seit Ende 2001 läßt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) gemäß §<br />

25a Abs. 2 KWG die Auslagerung <strong>von</strong> Fondsbuchhaltung und Portfoliomanagement aus<br />

einer Kapitalanlagegesellschaft zu 1049 . Gesetzliche Grundlage für die Auslagerung im<br />

Fondsbereich ist nunmehr § 16 InvG. <strong>Die</strong> Erlaubnis der Auslagerung <strong>von</strong> Fondsbuchhaltung<br />

und Fondsmanagement aus einer Kapitalanlagegesellschaft in eine andere war der<br />

Startschuß für das Konzept der Master-KAG 1050 .<br />

1046<br />

1047<br />

1048<br />

1049<br />

1050<br />

Vgl. BR-Drs. v. 28.8.2003, 609/03, S. 321, 322.<br />

Vgl. BR-Drs. v. 28.8.2003, 609/03, S. 321, 322; Entwurf des BMF-Schreibens zum InvStG,<br />

Stand 11.5.2005 IV C 1 S 1980 1 0/05, Tz. 242.<br />

Entwurf des BMF-Schreibens zum InvStG, Stand 11.5.2005 IV C 1 S 1980 1 0/05,<br />

Tz. 275.<br />

BAKred RS 11/2001 v. 6.12.2001, Auslagerung <strong>von</strong> Bereichen auf ein anderes Unternehmen<br />

gemäß § 25a KWG, CMBS 4.339. Dazu Lensdorf/Schneider, Das Rundschreiben des<br />

Bundesaufsichtsamtes für Kreditwesen zur Auslagerung <strong>von</strong> wesentlichen Bereichen <strong>von</strong><br />

Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten auf andere Unternehmen gemäß § 25a Abs. 2<br />

KWG, WM 2002, 1949; Zerwas/Hanten/Bühr, Outsourcing bei Instituten in Deutschland,<br />

ZBB 2001, 17; Steding/Meyer, Outsourcing <strong>von</strong> Bankdienstleistungen, BB 2001, 1693.<br />

Hanten, Aufsichtsrechtliche Aspekte des Outsourcing bei Kapitalanlagegesellschaften, ZBB<br />

2003, 291.<br />

2005


205<br />

Unter dem Schlagwort Master-KAG finden sich verschiedene Organisationsmodelle<br />

wieder 1051 :<br />

Ein Anleger konzentriert alle Bestände bei einer Kapitalanlagegesellschaft und einem <strong>von</strong><br />

ihr verantworteten (Master-) Spezialfonds. <strong>Die</strong> Anlageentscheidungen für diese<br />

Sondervermögen können dann ganz oder teilweise <strong>von</strong> anderen<br />

Kapitalanlagegesellschaften getroffen werden (Multi-Manager-Konzept). <strong>Die</strong><br />

Auslagerung kann sich aber auch darauf beschränken, sich <strong>von</strong> außen lediglich die<br />

Beratung, nicht aber die Verwaltung einzukaufen (Multi-Advisor-Konzept). In jedem Fall<br />

wird der Spezialfonds virtuell in mehrere separat verwaltete Unterfonds (Segmentfonds)<br />

aufgeteilt. <strong>Die</strong> Zentralisierung vorhandener Spezialfonds auf eine<br />

Kapitalanlagegesellschaft durch ihre Übertragung dahin ist aufsichtsrechtlich zulässig und<br />

ohne Aufdeckung stiller Reserven möglich. Eine nachfolgende Konzentration der<br />

einzelnen Spezialfonds auf ein Sondervermögen ist durch übertragende Verschmelzung<br />

der Sondervermögen möglich (§ 40 InvG), die nach Maßgabe des § 14 InvStG<br />

steuerneutral erfolgen kann.<br />

Ein alternatives Modell dazu bündelt zwar ebenfalls die verschiedenen Sondervermögen<br />

unter dem Dach einer Kapitalanlagegesellschaft, beläßt die einzelnen Spezialfonds<br />

jedoch als selbständige Sondervermögen bestehen, durchaus auch bei unterschiedlichen<br />

Depotbanken. Bei der verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft wird nunmehr jedoch für<br />

alle Fonds eine einheitliche Berichtsplattform installiert (Virtueller Master-Fonds).<br />

<strong>Die</strong> ertragsteuerliche <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong> Master-KAG und Master-Fonds folgt allgemeinen<br />

Grundsätzen.<br />

IV. Börsengehandelte Fonds (Exchange Traded Funds)<br />

1. Der Markt für börsengehandelte Fonds<br />

a) Erscheinungsformen <strong>von</strong> ETF<br />

Exchange Traded Funds (ETF) sind Fondsanteile, deren Handel und Abwicklung wie bei<br />

Aktien erfolgt. Da sie sich üblicherweise auf Indizes beziehen ("Indexfonds"), werden sie<br />

vielfach auch als Indexaktien bezeichnet. Bei börsengehandelten Fonds ist zwischen sog.<br />

aktiv gemanagten Fonds und den sog. passiv gemanagten Fonds zu unterscheiden. <strong>Die</strong><br />

passiven Fonds, auch als Indexfonds im engeren Sinne bezeichnet, bilden lediglich einen<br />

Referenzindex ab und sind nicht Gegenstand eines aktiven Portfoliomanagements durch die<br />

jeweilige Kapitalanlage- bzw. Managementgesellschaft. <strong>Die</strong> "passiven" ETF beziehen sich<br />

überwiegend auf Aktienindizes wie z.B. die DAX-Indexfamilie der Deutsche Börse AG, die<br />

Dow Jones STOXX-Indexfamilie, die MSCI-Indexfamilie oder die FTSE-Indizes.<br />

Ob ein passiv gemanagter Index-Fonds als ausschüttender oder thesaurierender Fonds<br />

ausgestaltet ist, richtet sich in der Regel danach, ob es sich bei dem Referenzindex um einen<br />

sog. Performanceindex oder um einen Kursindex handelt. Das Konzept eines<br />

Performanceindex, wie des DAX, bezieht die Dividenden aus den Referenzaktien in die<br />

Messung des Erfolgs ein, indem eine Reinvestition der Dividendenerträge in entsprechende<br />

DAX-Werte angenommen wird. Dementsprechend handelt es sich dann regelmäßig um<br />

thesaurierende Fonds. Bei den bekannten ausländischen Indizes handelt es sich hingegen<br />

überwiegend um reine Kursindizes. In diesen Fällen sind die Fonds zumeist als<br />

ausschüttende Fonds strukturiert.<br />

1051<br />

Dazu auch Gänsslen/Bornträger, Neue Organisationsformen in der institutionellen<br />

Vermögensverwaltung, <strong>Die</strong> Bank 2003, 64.<br />

2005


206<br />

b) Der Handel mit ETF<br />

<strong>Die</strong> Geschichte des ETF-Marktes beginnt 1993 in den USA mit dem Listing der SPDRs 1052<br />

auf den S&P 500-Index an der American Stock Exchange. Das Fundament für den Handel<br />

mit ETF in Deutschland wurde im April 2000 mit dem sog. XTF-Segment der Deutschen<br />

Börse AG gelegt. Seit November 2002 bietet die deutsch-schweizerische Terminbörse<br />

EUREX zudem Futures und Optionen auf ETF an, die die beiden relevantesten Indizes, den<br />

DJ EURO STOXX 50 und den DAX, abdecken.<br />

Eine Besonderheit börsengehandelter Fonds stellt der sog. Creation/Redemption-Prozeß dar.<br />

Statt wie üblicherweise Fondsanteile durch Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages zu<br />

erhalten, besteht die Möglichkeit, die Anteilscheine gegen Lieferung der im Fonds<br />

enthaltenen Aktien zu erwerben bzw. bei Rückgabe der Anteilscheine anstelle <strong>von</strong> Bargeld<br />

entsprechende Aktien zu erhalten 1053 . Wie bei nicht börsengehandelten Fonds steht dem<br />

Anleger eines nach dem InvG gebildeten ETF das Recht zu, jederzeit die Anteilscheine<br />

gegen Barzahlung an die Investmentgesellschaft zurückzugeben (§ 37 InvG). Bei nach<br />

ausländischem Recht gebildeten, an einer deutschen Börse zugelassenen Fonds (§ 135 Abs.<br />

2 InvG) besteht eine Pflicht zur Einräumung eines Rückgaberechts nicht 1054 . Hier besteht<br />

regelmäßig das Interesse, die sog. nicht-autorisierten Marktteilnehmer vom Recht der<br />

Rückgabe gegen Barleistung auszuschließen und ihnen lediglich den Verkauf an eine<br />

Rückkaufgesellschaft oder einen anderen Intermediär zu ermöglichen 1055 .<br />

c) Einsatzmöglichkeiten aktienindexbezogener ETF<br />

Börsengehandelte Fonds werden gegenüber nicht gehandelten indexorientierten Fonds 1056<br />

unter anderem als kostengünstiger eingeschätzt. Durch den Börsenhandel und das<br />

Vorhandensein <strong>von</strong> Market-Makern sind sie auch vergleichsweise schnell "liquidierbar". ETF<br />

sind nicht nur vielfältig einsetzbar, sondern vermeiden auch die Nachteile <strong>von</strong> wirtschaftlich<br />

vergleichbaren Produkten wie Index-Futures und Index-Zertifikaten, sei es in wirtschaftlicher<br />

Hinsicht (kein zusätzliches Kreditrisiko) wie auch in rechtlicher Hinsicht (aufsichtsrechtliche<br />

Anlagerestriktionen) 1057 . ETF eignen sich zur Mittelanlage und zum Hedging.<br />

Arbitragegeschäfte sind nicht nur zwischen indexgleichen ETF verschiedener Emittenten,<br />

den zugrundeliegenden Aktienbeständen oder Aktienindexderivaten (Index-Optionen, Index-<br />

Futures und Index-Zertifikaten) möglich, sondern auch gegenüber den klassischen nichtbörsengehandelten<br />

Index-Tracker-Funds. Einzelne ETF werden gleichzeitig an mehreren<br />

Börsen gehandelt, so daß auch insoweit Arbitragemöglichkeiten bestehen. Ein<br />

funktionierender Leihemarkt ermöglicht auch Leerverkäufe (short selling) z.B. <strong>von</strong> DAX-<br />

1052<br />

1053<br />

1054<br />

1055<br />

1056<br />

1057<br />

Standard & Poors' Depositary Receipts, üblicherweise auch als Spiders bezeichnet.<br />

Vgl. Feldmann/Werner, Hybride Exchange Traded Funds Finanzinnovation aus<br />

Deutschland, <strong>Die</strong> Bank 2002, 524.<br />

<strong>Die</strong> Rücknahme ist nur für vertriebszugelassene Fonds Pflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b<br />

AuslInvestmG), nicht jedoch für nach § 1 Abs. 2 AuslInvestmG börsenzugelassene Fonds.<br />

Zur Einschaltung <strong>von</strong> Rückkaufgesellschaften bei bloß vertriebszugelassenen Fonds vgl.<br />

Beckmann, in: Beckmann/Scholtz, Investment-Handbuch, § 2 AuslInvestmG Rn. 102.<br />

Vgl. dazu Groffmann/Weber, Indexfonds Konstruktion und Marktentwicklung, <strong>Die</strong> Bank<br />

1998, 536; Bölter, Indexorientierte Fonds nur für Profis geeignet, ZfgK 1994, 378;<br />

Heuer/Saxinger, Synthetische Indexfonds, <strong>Die</strong> Bank 1992, 83.<br />

Vgl. Riess/Kraus, Exchange Traded Funds ein Investmentprodukt für "Groß und Klein",<br />

ZfgK 2001, 236; Juchem/Fehrenbach, Exchange Traded Funds: Den Index an der Börse<br />

handeln, ZfgK 2001, 230; Weithofer/Giehl, Exchange Traded Funds Indices wie Aktien<br />

handeln, ÖBA 2001, 313.<br />

2005


207<br />

Positionen, d.h. die Begründung <strong>von</strong> "DAX-Verbindlichkeiten". Seit Dezember 2002 werden<br />

ETF <strong>von</strong> der Eurex Clearing auch für die Hinterlegung als Sicherheiten akzeptiert.<br />

2. Handelsbilanzielle <strong>Erfassung</strong><br />

Anteile an einem börsengehandelten Fonds sind grundsätzlich wie nicht-börsengehandelte<br />

Fondsanteile zu bilanzieren und zu bewerten.<br />

3. Steuerbilanzielle <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong> ETF<br />

Für die steuerliche <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong> ETF ist es im Gegensatz zum KAGG und zum<br />

AuslInvestmG ohne Bedeutung,<br />

ob es sich um einen an einer deutschen Börse zugelassenen Fonds handelt, oder<br />

ob die Anteilscheine des ETF nur an einer ausländischen Börse zugelassen sind,<br />

oder<br />

ob es sich um einen Anteilschein auf ein nach dem InvG gebildetes Sondervermögen<br />

handelt, oder<br />

ob es sich um einen Anteilschein an einem nach ausländischem Recht begründeten<br />

Sondervermögen handelt 1058 .<br />

<strong>Die</strong> steuerliche Beurteilung richtet sich nunmehr allein danach,<br />

ob es sich um einen sog. transparenten Fonds handelt, d.h. ein Sondervermögen für das<br />

die Kapitalanlagegesellschaft die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1<br />

InvStG veröffentlicht, oder<br />

ob es sich um einen sog. semi-transparenten Fonds handelt, d.h. ein Sondervermögen für<br />

das die Kapitalanlagegesellschaft die zumindest die allgemeinen<br />

Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 InvStG veröffentlicht, oder<br />

ob es sich um einen sog. intransparenten Fonds handelt, d.h. ein Sondervermögen für<br />

das die Kapitalanlagegesellschaft die Besteuerungsgrundlagen nicht veröffentlicht (§ 6<br />

InvStG).<br />

a) Transparente ETF<br />

Anteilscheine an ETF, für die die Bekanntmachungspflichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InvStG<br />

erfüllt werden, sind steuerbilanziell und im Rahmen der Einkommensermittlung wie sonstige<br />

(nicht-gehandelte) Investment-Anteilscheine zu erfassen.<br />

Ein Anteilschein an einem auf einen Aktienindex bezogenen ETF (z.B. der DAX EX <strong>von</strong><br />

Indexchange), dessen Vermögen ausschließlich aus DAX-Werten besteht, ist aufgrund der<br />

besonderen Verweisungsnormen des InvStG bei materieller Betrachtung nahezu gänzlich -<br />

wie eine Aktie - in den Anwendungsbereich des § 8b KStG einbezogen. § 2 Abs. 2 InvStG<br />

verweist auf § 8b Abs. 1 KStG, die §§ 2 Abs. 3 Nr. 1 und 8 Abs. 1 InvStG verweisen auf § 8b<br />

Abs. 2 KStG. Steuerlich bedeutsame Abweichungen gegenüber einem Direktinvestment in<br />

einen entsprechenden Aktienkorb können sich jedoch ergeben, wenn und soweit die<br />

Fondsgesellschaft den Index teilweise mit Hilfe <strong>von</strong> Derivaten abbildet, Zinserträge aus<br />

gehaltener Liquidität bezieht oder Teile des vom Fonds gehaltenen Aktienportfolios mittels<br />

eines Wertpapierdarlehensgeschäftes verliehen werden (§ 54 InvG) 1059 , da dadurch der<br />

Anwendungsbereich des § 8b KStG "im Fonds" verlassen wird.<br />

1058<br />

1059<br />

Zur Besteuerung <strong>von</strong> ETF nach dem KAGG und AuslInvestmG vgl. Häuselmann,<br />

Bilanzsteuerliche <strong>Erfassung</strong> börsengehandelter Aktienindex-Fonds (Exchange Traded Funds<br />

ETF), FB 2003, 177.<br />

Bei vom Fonds erhaltenen Dividendenausgleichszahlungen würde es sich um sonstige<br />

Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG handeln (OFD Frankfurt v. 25.6.1996, DB 1996, 1702)<br />

2005


208<br />

Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 5 EStG) gelten hinsichtlich<br />

der Bestimmung der steuerlichen Anschaffungskosten <strong>von</strong> ETF die handelsrechtlichen<br />

Grundsätze. Allein bei einem ETF-Erwerb im Tauschwege, z.B. im Falle der Übertragung<br />

eines DAX-Aktienpakets durch einen Designated Sponsor auf die Kapitalanlagegesellschaft<br />

gegen ETF-Anteilscheine 1060 , ist abweichend <strong>von</strong> der Handelsbilanz eine Gewinnrealisierung<br />

zwingend und die hereingenommenen ETF sind mit dem Marktwert der weggegebenen<br />

Aktien anzusetzen (§ 6 Abs. 6 Satz 1 EStG) 1061 .<br />

Werden im Betriebsvermögen gehaltene aktienbezogene ETF veräußert oder an die<br />

Kapitalanlagegesellschaft zurückgegeben, gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze der<br />

Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich: der Differenzbetrag zwischen<br />

Verkaufspreis und Buchwert wird positiv oder negativ erfolgswirksam. Werden im Rahmen<br />

der Veräußerung oder Rückgabe eines Anteilscheins werterhöhende Faktoren, die bei einer<br />

Direktanlage gemäß § 8b KStG steuerfrei wären, realisiert (sog. Aktiengewinn), ist der<br />

betreffende Teil des Veräußerungs- oder Rückgabegewinns steuerfrei (§ 8 Abs. 1 InvStG i.V.<br />

mit § 8b Abs. 2 und 3 KStG).<br />

b) Intransparente ETF<br />

Erwirbt ein unbeschränkt Steuerpflichtiger einen ausländischen ETF, der wie regelmäßig den<br />

Bekanntmachungspflichten nach § 5 Abs. 1 InvStG nicht nachkommt, , z.B. über das<br />

extraMARK-Segment der London Stock Exchange, finden die<br />

Pauschalbesteuerungsregelungen des § 6 InvStG für sog. intransparente Fonds Anwendung.<br />

<strong>Die</strong> Fonds sind damit auch nicht in das Halbeinkünfteverfahren einbezogen.<br />

Ein deutscher Investor erleidet beim Erwerb auslandsgehandelter aktienbezogener ETF nicht<br />

nur die volle Besteuerung auf vereinnahmte Ausschüttungen. Neben den Ausschüttungen<br />

sind auch 70% der im Kalenderjahr eingetretenen Anteilwertsteigerungen der Besteuerung zu<br />

unterwerfen; ist der Anteilswert gesunken sind mindestens 6% des letzten Börsenpreises im<br />

Kalenderjahr zu versteuern (§ 6 InvStG) 1062 .<br />

Der Erwerber eines intransparenten ETF stellt sich nicht nur schlechter als der Erwerber<br />

eines transparenten ETF; er wird aufgrund der Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG<br />

vielfach schlechter gestellt, als hätte er ein vergleichbares Index-Zertifikat erwerben.<br />

1060<br />

1061<br />

1062<br />

und nicht um für § 8b Abs. 1 KStG qualifizierende (Dividenden-) Erträge i.S. des § 40 Abs.<br />

2 i.V. mit § 38b Abs. 5 KAGG. Gleichermaßen setzt ein steuerfreier Aktiengewinn nach<br />

§ 40a Abs. 1 KAGG i.V. mit § 8b Abs. 2 KStG voraus, daß Dividendeneinnahmen i.S. des §<br />

20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt wurden und bezüglich der nicht-realisierten Gewinne des<br />

Fondsvermögens diese in Aktien und nicht in Sachdarlehensforderungen auf Aktien ruhen.<br />

Zur wegen des Sacheinlageverbots (§ 21 Abs. 1 Satz 3 KAGG) allein zulässigen Abwicklung<br />

im Wege der Sachübernahme vgl. Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl. 1997, § 21 KAGG<br />

Rn. 6.<br />

Vgl. auch OFD Frankfurt v. 25.6.1996, DB 1996, 1649.<br />

Nach Beckmann/Scholtz (Investment-Handbuch, § 18 AuslInvestmG Rn. 72) ist in der<br />

Steuerbilanz in Höhe des anzusetzenden sog. Mehrbetrages ein aktiver Ausgleichsposten zu<br />

bilden, der bei Veräußerung oder Rückgabe des Anteilscheins erfolgswirksam auszubuchen<br />

ist.<br />

2005


209<br />

4. Termingeschäfte auf ETF<br />

a) Keine Anwendbarkeit des § 15 Abs. 4 EStG<br />

<strong>Die</strong> <strong>von</strong> der deutschen Terminbörse EUREX angebotenen Optionskontrakte auf<br />

börsengehandelte Indexfondsanteile (EXTF-Optionen) beinhalten Kaufoptionen (Call) und<br />

Verkaufsoptionen (Put; sie können sowohl gekauft werden (long position) als auch verkauft<br />

werden (short position). Bei dem EUREX-Future-Kontrakten (EXTF-Futures) ist der Verkäufer<br />

verpflichtet, ETF zu liefern und der Käufer verpflichtet, ETF abzunehmen. <strong>Die</strong> Geschäfte<br />

sind in jedem Fall durch Lieferung <strong>von</strong> ETF-Anteilscheinen zu erfüllen; ein Barausgleich ist<br />

nicht vorgesehen. Damit liegen die Eurex-EXTF-Kontrakte <strong>von</strong> vornherein außerhalb des<br />

Anwendungsbereichs der beschränkten Verlustverrechnung nach § 15 Abs. 4 Satz 3<br />

EStG 1063 .<br />

Sollten individualvertraglich vereinbarte oder an anderen Börsen abgeschlossene Optionsund<br />

Termingeschäfte auf ETF einen Barausgleich vorsehen, fallen diese grundsätzlich in den<br />

Anwendungsbereich des § 15 Abs. 4 EStG, wenn sich aus den betreffenden<br />

Terminkontrakten Verluste ergeben. Bei Kreditinstituten und Finanzunternehmen sind<br />

entsprechende Verluste jedoch berücksichtigungsfähig (§ 15 Abs. 4 Satz 4 EStG), auch wenn<br />

die mit Hilfe <strong>von</strong> Termingeschäften kursgesicherten ETF zum Anlagebuch bzw.<br />

Anlagevermögen gehören sollten. <strong>Die</strong> Rückausnahme zur Kreditinstitutsfreistellung (§ 15<br />

Abs. 4 Satz 5 EStG) ist auf Investment-Anteilscheine nämlich nicht anwendbar, auch wenn<br />

es sich um reine Aktienfonds handelt, da bei deutschen aktienbezogenen ETF ein<br />

Veräußerungsgewinn weder nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei ist - die Steuerfreiheit<br />

vermittelt insoweit § 8 Abs. 1 InvStG, nicht § 8b Abs. 2 KStG 1064 - und es sich insoweit auch<br />

nicht um ein "Aktiengeschäft" handelt.<br />

b) EXTF-Optionen<br />

Für die bilanzielle <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong> EXTF-Optionen gelten die allgemeinen Grundsätze 1065 . Im<br />

Falle der Ausübung der Optionen werden die gezahlten bzw. erhaltenen Optionsprämien<br />

Bestandteil der Anschaffungskosten bzw. des Veräußerungserlöses:<br />

Gekaufte Kaufoption (long call): bei Erwerb eines ETF mittels einer Kaufoption stellt der<br />

Buchwert des aktivierten Optionsrechts Anschaffungsnebenkosten des ETF dar 1066 .<br />

Gekaufte Verkaufsoption (long put): Beim Verkauf eines ETF mittels einer Verkaufsoption<br />

ist das aktivierte Optionsrecht auszubuchen und sein Buchwert mit dem Verkaufserlös<br />

1063<br />

1064<br />

1065<br />

1066<br />

Reiß, in: Kirchhof, EStG, 4. Aufl. 2004, § 15 EStG Rn. 609; Schmittmann/Wepler,<br />

Voraussetzungen der Verlustausgleichsbeschränkung bei Termingeschäften im<br />

Betriebsvermögen, DStR 2001, 1783.<br />

Vgl. Häuselmann, Bilanzsteuerliche <strong>Erfassung</strong> börsengehandelter Aktienindex-Fonds<br />

(Exchange Traded Funds ETF), FB 2003, 177.<br />

IDW, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften (IDW/BFA 2/1995), WPg 1995, 421; Förschle, in:<br />

Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 246 HGB Rn. 100ff. m.w.N.; Häuselmann/Wiesenbart,<br />

Fragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung <strong>von</strong> Geschäften an der Deutschen Terminbörse<br />

(DTB), DB 1990, 642. Vgl. auch Häuselmann/Wagner, Grenzen der Einbeziehung <strong>von</strong><br />

Aktienderivaten in das Halbeinkünfteverfahren, BB 2002, 2170 m.w.N.<br />

Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995,<br />

§ 255 HGB Rn. 74; Ellrott/Schmidt-Wendt, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 255 HGB<br />

Rn. 74; Glanegger, in: L. Schmidt, 24. Aufl. 2005, § 6 EStG Rn. 140 Optionen.<br />

2005


210<br />

(Basispreis) zu verrechnen; es ist Teil der Veräußerungskosten des ETF und reduziert<br />

damit den Veräußerungsgewinn oder erhöht einen Veräußerungsverlust 1067 .<br />

Verkaufte Kaufoption (short call): der Stillhalter muß bei Ausübung der Option durch die<br />

Gegenpartei ETF liefern. <strong>Die</strong> erhaltene (passivierte) Optionsprämie ist dem<br />

Veräußerungserlös (Basispreis) zuzuschlagen 1068 .<br />

Verkaufte Verkaufsoption (short put): der Stillhalter muß bei Ausübung der Option durch<br />

die Gegenpartei ETF erwerben. <strong>Die</strong> Anschaffungskosten der zu erwerbenden ETF<br />

ergeben sich in Höhe des vereinbarten Basispreises abzüglich der passivierten<br />

Optionsprämie 1069 .<br />

Besonderheiten ergeben sich bei aktienbezogenen transparenten aktienbezogenen ETF<br />

hinsichtlich des steuerfreien Aktiengewinns (§ 8 Abs. 1 InvStG). Überträgt man das Konzept<br />

des besitzzeitanteiligen Aktiengewinns auf Erwerbe und Veräußerungen mittels<br />

Optionsgeschäften, ist der am Ausübungstag der Option (Erwerbs- bzw. Veräußerungstag<br />

des ETF) sich ergebende Prozentsatz i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG auf die nach den<br />

oben dargestellten Grundsätzen ermittelten Anschaffungskosten bzw. den<br />

Veräußerungserlös anzulegen 1070 .<br />

c) EXTF-Futures<br />

Auch für die bilanzielle <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong> Termingeschäften auf ETF (EXTF-Futures) gelten die<br />

allgemeinen Grundsätze 1071 . Beim Terminkäufer entsprechen die Anschaffungskosten der<br />

ETF dem hingegebenen Betrag, d.h. dem Terminkaufpreis 1072 . Beim Terminverkauf ermittelt<br />

sich der Abgangserfolg beim Verkäufer durch die Gegenüberstellung des empfangenen<br />

Betrages (Abrechnungsbetrag) mit dem Buchwert des gelieferten ETF 1073 . Hinsichtlich des<br />

Aktiengewinns (§ 8 InvStG) bei aktienbezogenen ETF gelten die für EXTF-Optionen<br />

angestellten Überlegungen entsprechend.<br />

d) Wertpapierdarlehensgeschäfte mit ETF<br />

ETF können wie andere börsengehandelte Wertpapiere Gegenstand <strong>von</strong><br />

Wertpapierdarlehensgeschäften sein. Für die bilanzielle <strong>Erfassung</strong> beim Darlehensgeber und<br />

Darlehensnehmer gelten die allgemeinen Grundsätze. Beim Darlehensgeber führt die<br />

Übertragung der ETF zum Abgang der bisher bilanzierten Fondsanteile und zu einem<br />

Zugang einer Forderung auf Rückübertragung gattungsgleicher ETF (gleiche<br />

1067<br />

1068<br />

1069<br />

1070<br />

1071<br />

1072<br />

1073<br />

Förschle, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 246 HGB Rn. 102; Weber-Grellet, in:<br />

L. Schmidt, 24. Aufl. 2005, § 5 EStG Rn. 270 Finanzprodukte.<br />

IDW/BFA 2/1995, WPg 1995, 421; Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB<br />

Rn. 373; Förschle, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 246 HGB Rn. 101.<br />

Förschle, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 246 HGB Rn. 102.<br />

So auch Lübbehüsen, in: Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, 1. Aufl. 2003, § 40a<br />

KAGG Rn. 41.<br />

Vgl.dazu IDW, Bilanzierung und Prüfung <strong>von</strong> Financial Futures und Forward Rate<br />

Agreements (IDW/BFA 2/1993), WPg 1993, 517; Häuselmann/Wiesenbart, Fragen zur<br />

bilanzsteuerlichen Behandlung <strong>von</strong> Geschäften an der Deutschen Terminbörse (DTB), DB<br />

1990, 642.<br />

IDW, Bilanzierung und Prüfung <strong>von</strong> Financial Futures und Forward Rate Agreements<br />

(IDW/BFA 2/1993), WPg 1993, 517.<br />

Förschle, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 246 HGB Rn. 131.<br />

2005


211<br />

Wertpapierkennummer), ohne daß dies einen gewinnrealisierenden Umsatzakt darstellt 1074 .<br />

<strong>Die</strong> Sachdarlehensforderung ist nachfolgend wie die durch sie repräsentierten Fondsanteile<br />

zu bewerten 1075 . Da kein Realisationstatbestand vorliegt, wird bei aktienbezogenen ETF auch<br />

die Besitzzeit für die Ermittlung des Aktiengewinns (§ 8 InvStG) nicht unterbrochen 1076 .<br />

Sowohl der eigentliche "Leihzins" als auch Ausgleichszahlungen (manufactured dividend)<br />

sind beim Empfänger der Art nach Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG 1077 und damit in<br />

voller Höhe steuerpflichtig; sie profitieren nicht vom Halbeinkünfteverfahren 1078 .<br />

Der Darlehensnehmer erwirbt das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den<br />

übertragenen ETF, die mit den Kurswerten zum Übertragungszeitpunkt zu aktivieren sind.<br />

Gleichzeitig ist in entsprechender Höhe eine Rückgabeverpflichtung zu passivieren 1079 . Hält<br />

der Darlehensnehmer Anteile an ETFs am jeweiligen Ausschüttungstermin oder im Falle <strong>von</strong><br />

thesaurierenden ETF an deren Geschäftsjahresende, hat er die ausgeschütteten bzw.<br />

ausschüttungsgleichen Erträge zu versteuern (§ 2 Abs. 1 InvStG). An den Darlehensgeber<br />

geleistete Ausgleichszahlungen sind auch im Falle aktienbezogener ETF grundsätzlich<br />

abziehbare Betriebsausgaben. <strong>Die</strong>s ergibt sich aufgrund des allgemeinen Verweises auf<br />

§ 8b KStG und damit auch auf dessen § 8b Abs. 5 Satz 2 KStG in § 2 Abs. 2 Nr. 1<br />

InvStG.<br />

H. Steuerliche <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong> Eigenkapitalinstrumenten<br />

I. Genußrechte<br />

Sontheimer, <strong>Die</strong> steuerliche Behandlung <strong>von</strong> Genußrechten, BB-Beilage 19/1984; BdB (Kommission für<br />

Bilanzierungsfragen), Zur Behandlung <strong>von</strong> Genußrechten im Jahresabschluß der Kreditinstitute, <strong>Die</strong> Bank 1986, 252;<br />

Lutter, Ausgabe <strong>von</strong> Genußrechten und Jahresabschluß, in: FS Döllerer, Düsseldorf 1988, S. 383ff.; Ziebe,<br />

Kapitalbeschaffung durch Genußscheine, BB 1988, 225; Emde, <strong>Die</strong> Handels- und <strong>steuerbilanzielle</strong> Behandlung einer<br />

Emission <strong>von</strong> Genußrechten, BB 1988, 1214; Linscheidt, <strong>Die</strong> steuerliche Behandlung des Genußrechtskapitals der<br />

Kapitalgesellschaft, DB 1992, 1852; Wollmert, Zur Bilanzierung <strong>von</strong> Genußrechten, BB 1992, 2106; Winter, Steuerliche<br />

Behandlung <strong>von</strong> Genußrechten, GmbHR 1993, 31; Lutter, Zur Bilanzierung <strong>von</strong> Genußrechten, DB 1993, 2441; Angerer,<br />

Genußrechte bzw. Genußscheine als Finanzierungsinstrument, DStR 1994, 41; IDW, Zur Behandlung <strong>von</strong> Genußrechten<br />

im Jahresabschluß <strong>von</strong> Kapitalgesellschaften (HFA 1/1994), WPg 1994, 419; Jasper, <strong>Die</strong> Bilanzierung <strong>von</strong><br />

Genußrechtskapital, WiB 1994, 102; Emmerich/Naumann, Zur Behandlung <strong>von</strong> Genußrechten im Jahresabschluß <strong>von</strong><br />

Kapitalgesellschaften, WPg 1994, 677; Schweitzer/Volpert, Behandlung <strong>von</strong> Genußrechten im Jahresabschluß <strong>von</strong><br />

Industrieunternehmen, BB 1994, 821; Müller/Reinke, Behandlung <strong>von</strong> Genußrechten im Jahresabschluß, WPg 1995,<br />

569; Groh, Genußrechtskapital und Maßgeblichkeitsgrundsatz, BB 1995, 550; Bogenschütz, Bilanzierung <strong>von</strong><br />

Genußscheinen, JbFSt 1996/97 S. 566; Wengel, Genussrechte im Rahmen der Bilanzanalyse, DStR 2000, 395; Wengel,<br />

<strong>Die</strong> handelsrechtliche Eigen- und Fremdkapitalqualität <strong>von</strong> Genussrechtskapital, DStR 2001, 1316; Widmayer,<br />

Genussrechte als Instrument für grenzüberschreitende Finanzierungen, IStR 2001, 337; Scheibitz, Außensteuerliche<br />

Abschirmwirkung <strong>von</strong> Genussrechten, RIW 2003, 196; Stegemann, Finanzierung mittelständischer<br />

Unternehmensgruppen durch Genussrechtskapital, GStB 2004, 208; Schaber/Eichhorn, Eigenkapitalcharakter <strong>von</strong><br />

Genussrechten in der Rechnungslegung nach HGB und IFRS, BB 2004, 315; Harrer/Janssen/Halbig, Genussscheine <br />

Eine interessante Form der Mezzanine Mittelstandsfinanzierung, FB 2005, 1; Tanski, Genussrechtskapital <br />

Finanzierungsalternative für Genossenschaften, FB 2005, 8.<br />

1074<br />

1075<br />

1076<br />

1077<br />

1078<br />

1079<br />

Vgl. BMF v. 3.4.1990, DB 1990, 863; Förschle, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 246<br />

HGB Rn. 150; Häuselmann, Wertpapier-Darlehen in der Steuerbilanz, DB 2000, 495.<br />

BMF v. 3.4.1990, DB 1990, 863.<br />

Vgl. Häuselmann, Bilanzsteuerliche <strong>Erfassung</strong> börsengehandelter Aktienindex-Fonds<br />

(Exchange Traded Funds ETF), FB 2003, 177.<br />

OFD Frankfurt v. 25.6.1996, DB 1996, 1702.<br />

So auch BMF v. 28.4.2003, Anwendung des § 8b KStG 2002 und Auswirkungen auf die<br />

Gewerbesteuer, DB 2003, 1027, Tz. 9.<br />

WP-Handbuch 2000, Band I, 12. Aufl. 2002, Rn. J 55. Zuletzt Mühlhäuser/Stoll,<br />

Besteuerung <strong>von</strong> Wertpapierdarlehens- und Wertpapierpensionsgeschäften, DStR 2002,<br />

1597.<br />

2005


212<br />

1. Grundlagen<br />

a) Erscheinungsformen<br />

Genußrechte sind schuldrechtliche Gläubigerrechte, die inhaltlich Vermögensrechte zum<br />

Gegenstand haben können, wie sie typischerweise Gesellschaftern einer AG oder GmbH<br />

zustehen können. Bei Genußscheinen handelt es sich um verbriefte Genußrechte.<br />

Genußrechte können dem Anleger eine Beteiligung am Gewinn und daneben (oder auch<br />

alternativ) eine Beteiligung am Liquidationserlös einräumen. Das Genußrecht kann <strong>von</strong><br />

daher mehr obligations- oder mehr aktienähnlich ausgestaltet sein. <strong>Die</strong> Position eines<br />

Anlegers ist jedoch die eines Fremdkapitalgläubigers, d.h. ihm werden keine Mitgliedschaftsrechte<br />

an der Gesellschaft eingeräumt. Sie unterscheiden sich damit <strong>von</strong> den<br />

stimmrechtslosen Vorzugsaktien (§ 139 AktG), deren Stimmrecht wieder auflebt, sobald die<br />

Vorzüge nicht mehr gewährt werden (§ 140 Abs. 2 AktG). Genußrechte unterscheiden sich<br />

<strong>von</strong> stillen Gesellschaften dadurch, daß den Genußrechtsinhabern eine Einwirkung in das<br />

innere Gefüge der Gesellschaft, etwa durch Mitwirkung an Entscheidungen der<br />

Hauptversammlung, verwehrt ist. Sie stehen damit im Gegensatz zu einer durch ein<br />

Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck charakterisierten gesellschaftsrechtlichen<br />

Verbindung unter Einschluß der stillen Gesellschaft 1080 .<br />

Bei der Gewinnbeteiligung (Ausschüttung) der Genußrechte sind unterschiedliche Modelle<br />

feststellbar:<br />

• feste Verzinsung (konstanter Prozentsatz) auf das Nennkapital, soweit der Bilanzgewinn<br />

dazu ausreicht; diese rentenähnlichen Genußscheine verzinsen sich in der Regel mit 8-<br />

10% per anno;<br />

• jährliche Mindestverzinsung unabhängig vom Bilanzgewinn, zuzüglich einer gewinnabhängigen<br />

Verzinsung;<br />

• eine vom jeweiligen Bilanzgewinn bzw. Jahresüberschuß abhängige Ausschüttung;<br />

• eine nach der Eigenkapitalrendite bemessene Ausschüttung.<br />

• <strong>Die</strong> Laufzeit der Genußscheinemissionen ist in der Regel mittelfristig, d.h. mit einer Laufzeit<br />

<strong>von</strong> 8-12 Jahren. Genußrechtsemissionen können auch unbefristet sein, oder grundsätzlich<br />

unbefristet, aber mit einem Kündigungsrecht, sei es für den Gläubiger und/oder<br />

den Emittenten.<br />

<strong>Die</strong> überwiegende Zahl der Genußscheinemissionen ist eine Verlustbeteiligung<br />

vorgesehen. <strong>Die</strong> Verlustbeteiligung erfolgt in der Regel durch eine Verminderung der<br />

Rückzahlungsansprüche der Kapitalgeber. Aufgrund der Besserungsklauseln in den<br />

Genußscheinbedingungen wird im Falle eines später wieder ausreichenden Bilanzgewinns<br />

das Genußscheinkapital durch Zuschreibung der Rückzahlungsansprüche wieder<br />

aufgewertet.<br />

Genußscheine sind vielfach börsennotiert. Bei "festverzinslichen" Genußscheinen erfolgt<br />

keine Stückzinsenberechnung. <strong>Die</strong> sog. Flat-Notierung bewirkt, daß die pro rata temporis<br />

bis zum Ausschüttungszeitpunkt angelaufenen Zinsen im Kurs enthalten sind, ähnlich wie die<br />

Dividende bei der Aktie.<br />

1080<br />

So FG Baden-Württemberg v. 3.12.2004, 10 K 225/01, EFG 2005, 530 (Az. des BFH: VIII R<br />

3/05). Zur Abgrenzung <strong>von</strong> der stillen Gesellschaft vgl. auch FG Köln v. 25.3.1998, 12 K<br />

1927/92, EFG 1998, 1214; FG Rheinland-Pfalz v. 26.4.2001, 6 K 3450/98, EFG 2001, 1159.<br />

2005


213<br />

b) Aktienrechtliche Einordnung<br />

Der Begriff des Genußrechts ist nicht gesetzlich definiert; bei der Ausgestaltung der<br />

Genußrechtsbedingungen sind die Vertragsparteien weitgehend frei. <strong>Die</strong> Ausgabe <strong>von</strong><br />

Genußrechten ist nicht nur bei der AG, sondern auch bei anderen Kapitalgesellschaften, bei<br />

Personengesellschaften, Genossenschaften und öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten<br />

möglich und zulässig 1081 . Genußrechte gewähren grundsätzlich keinen Anteil an Unternehmen,<br />

sondern begründen lediglich Gläubigerrechte schuldrechtlicher Art, keine<br />

mitgliedschaftliche Beteiligung 1082 . Dem Genußrechtsinhaber werden jedoch Vermögensrechte<br />

eingeräumt, die typischerweise auch den Gesellschaftern zustehen (können). <strong>Die</strong><br />

Begebung <strong>von</strong> Genußrechten hat den Anforderungen des § 221 Abs. 1 AktG zu entsprechen<br />

(§ 221 AktG). <strong>Die</strong> Aktionäre haben auf Genußrechte ein Bezugsrecht nach Maßgabe des §<br />

186 AktG (§ 221 Abs. 4 AktG). Genußrechten kann zumindest im Falle einer nur<br />

gewinnorientierten und nicht voll gewinnabhängigen Ausgestaltung nicht der Charakter eines<br />

Teilgewinnabführungsvertrages (§ 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG) zugesprochen werden 1083 .<br />

c) Aufsichtsrechtliche Einordnung<br />

Um bankaufsichtsrechtlich als Eigenkapital anerkannt zu werden, müssen begebene<br />

Genußrechte die Kriterien des § 10 Abs. 5 KWG erfüllen::<br />

• Verlustteilnahme in voller Höhe und Regelung über aufgeschobene Zinszahlungen,<br />

• Nachrangigkeit im Falle des Konkurses oder der Liquidation,<br />

• Mindestlaufzeit <strong>von</strong> 5 Jahren,<br />

• der Rückzahlungsanspruch ist nicht in weniger als zwei Jahren fällig,<br />

• keine Besserungsabrede für den Verlustfall.<br />

Um bei Versicherungsunternehmen den Eigenmitteln zugerechnet zu werden, muß<br />

Genußrechtskapital die Kriterien des § 53c Abs. 3a VAG erfüllen. <strong>Die</strong> Kriterien entsprechen<br />

im wesentlichen den bankaufsichtsrechtlichen Kriterien.<br />

2. Bilanzielle <strong>Erfassung</strong> beim Emittenten<br />

a) Handelsbilanzielle <strong>Erfassung</strong> fremdkapitalähnlicher Genußrechte<br />

Genußrechtskapital ist regelmäßig als Fremdkapital und nur ausnahmsweise als Eigenkapital<br />

auszuweisen 1084 . Als Fremdkapital zu qualifizierendes Genußrechtskapital ist als<br />

Verbindlichkeit auszuweisen. Nach dem Grundsatz der Klarheit erscheint die Hinzufügung<br />

eines neuen Postens (bspw. "Genußrechtskapital") gemäß § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB<br />

sachgerecht. Als vertretbar wird bei Genußscheinen auch ein Sonderausweis unter dem<br />

1081<br />

1082<br />

1083<br />

1084<br />

Sethe, Genußrechte: Rechtliche Rahmenbedingungen und Anlegerschutz, AG 1993, 293, 308<br />

m.w.N.<br />

BGH v. 5.10.1992, II ZR 172/91, BGHZ 199, 305 (= WM 1992, 1902) Klöckner; BGH v.<br />

9.11.1992, II ZR 230/91, BGHZ 120, 141 (= WM 1992, 2098).<br />

Ebenso Hirte, Genußrecht oder verbotener Gewinnabführungsvertrag ?, ZBB 1992, 50, 52;<br />

Gehling, "Obligationsähnliche Genußrechte": Genußrechte oder Obligationen, WM 1992,<br />

1093, 1095; anders Busch, Aktienrechtliche Probleme der Begebung <strong>von</strong> Genußrechten<br />

zwecks Eigenkapitalverbreiterung, AG 1994, 93, 97.<br />

Zu den Kriterien vgl. IDW, Zur Behandlung <strong>von</strong> Genußrechten im Jahresabschluß <strong>von</strong><br />

Kapitalgesellschaften (IDW HFA 1/1994), WPg 1994, 419.<br />

2005


214<br />

Posten "Anleihen" mit weiterer Untergliederung gem. § 265 Abs. 5 Satz 1 HGB oder einem<br />

Da<strong>von</strong>-Vermerk angesehen 1085 .<br />

Bei Agio-Emissionen ist das vereinnahmte Aufgeld nach § 250 Abs. 2 HGB als<br />

Rechnungsabgrenzungsposten zu passivieren. Bei Disagio-Emissionen kann der<br />

Unterschiedsbetrag zwischen dem bei den Verbindlichkeiten auszuweisenden<br />

Rückzahlungsbetrag und dem niedrigeren Ausgabebetrag nach § 250 Abs. 3 HGB in den<br />

aktiven Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen werden 1086 .<br />

Ausschüttungen können in verschiedener Weise ausgestaltet sein, z.B. als feste Vergütung,<br />

dividendenabhängige Vergütung oder als Kombination zwischen beiden oder <strong>von</strong> der Höhe<br />

des Jahresüberschusses abhängige Vergütung. Sie sind, unabhängig <strong>von</strong> der Ausgestaltung<br />

bei Ermittlung des Jahresüberschusses, als Zinsaufwand zu berücksichtigen 1087 und unter<br />

dem Posten "Zinsaufwendungen" auszuweisen (§ 29 Satz 2 RechKredV).<br />

Im Falle einer sich realisierenden Verlustbeteiligung ist die Rückzahlungsverpflichtung<br />

gegenüber dem Investor zugunsten des laufenden Ergebnisses herabzusetzen und der<br />

entsprechende Ertrag ist unter den "Erträgen aus Verlustübernahme" (§ 277 Abs. 3 Satz 2<br />

HGB) zu vereinnahmen. Sind in den Folgejahren Jahresüberschüsse zur Wiederauffüllung<br />

Genußrechtsverbindlichkeit zu verwenden, so sind diese Beträge als gesonderter<br />

Aufwandsposten Aufwand aus der Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals"<br />

auszuweisen 1088 .<br />

b) Handelsbilanzielle <strong>Erfassung</strong> eigenkapitalähnlicher Genußrechte<br />

Der Hauptfachausschuß des IDW hat in der Stellungnahme HFA 1/1994 1089<br />

die<br />

Voraussetzungen festgelegt, wann ein Genußrecht bei einer emittierenden<br />

Kapitalgesellschaft als Eigenkapital anzusehen ist. Eine schuldrechtlich begründete<br />

Kapitalüberlassung ist nur dann als bilanzielles Eigenkapital auszuweisen, wenn kumulativ<br />

die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

• Nachrangigkeit<br />

Das Kriterium der Nachrangigkeit ist erfüllt, wenn im Falle des Konkurses oder der<br />

Liquidation den Genußrechtsinhabern ein Rückzahlungsanspruch erst dann zusteht, wenn<br />

alle anderen Gläubiger befriedigt wurden. Genußrechte, die als Eigenkapital ausgewiesen<br />

werden, müssen daher als Haftungsmittel zur Verfügung stehen.<br />

• Erfolgsabhängigkeit der Vergütung<br />

<strong>Die</strong> Vergütung für die Kapitalüberlassung darf nur aus Eigenkapitalbestandteilen geleistet<br />

werden, die nicht besonders gegen Ausschüttungen geschützt sind.<br />

1085<br />

1086<br />

1087<br />

1088<br />

1089<br />

IDW, Zur Behandlung <strong>von</strong> Genußrechten im Jahresabschluß <strong>von</strong> Kapitalgesellschaften (IDW<br />

HFA 1/1994), WPg 1994, 419.<br />

IDW, Zur Behandlung <strong>von</strong> Genußrechten im Jahresabschluß <strong>von</strong> Kapitalgesellschaften (IDW<br />

HFA 1/1994), WPg 1994, 419.<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1997, § 275 HGB Rn. 176.<br />

IDW, Zur Behandlung <strong>von</strong> Genußrechten im Jahresabschluß <strong>von</strong> Kapitalgesellschaften (IDW<br />

HFA 1/1994), WPg 1994, 419. Vgl. auch Wengel, <strong>Die</strong> handelsrechtliche Eigen- und<br />

Fremdkapitalqualität <strong>von</strong> Genussrechtskapital, DStR 2001, 1316.<br />

IDW, Zur Behandlung <strong>von</strong> Genußrechten im Jahresabschluß <strong>von</strong> Kapitalgesellschaften (IDW<br />

HFA 1/1994), WPg 1994, 419.<br />

2005


215<br />

• Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe<br />

<strong>Die</strong> Teilnahme am Verlust ist gewahrt, wenn das Genußrechtskapital spätestens bei<br />

seiner Rückzahlung an den aufgelaufenen Verlusten teilnimmt, in dem diese Verluste <strong>von</strong><br />

Eigenkapitalbestandteilen getragen werden, die gegen Ausschüttungen besonders<br />

geschützt sind. Weiterhin dürfen eingetretene Verluste erst dann mit bilanziellem<br />

Eigenkapital verrechnet werden, wenn das Genußrechtskapital durch Verlustverrechnung<br />

vollständig aufgezehrt ist.<br />

• Längerfristigkeit der Kapitalüberlassung<br />

Nur wenn das Genußrechtskapital für einen längerfristigen Zeitraum überlassen wird, in<br />

dem sowohl für den Emittenten als auch für den Inhaber die Rückzahlung ausgeschlossen<br />

ist, kann es als Eigenkapital qualifiziert werden. Auf die Festlegung einer Mindestdauer<br />

für die für die Zurverfügungstellung des Kapitals hat der HFA verzichtet. Im ersten<br />

Entwurf zur Stellungnahme wurde noch verlangt, daß eine Rückzahlung erst im Konkurs<br />

oder Liquidationsfall gefordert werden kann 1090 . In Anlehnung an die Rechtsprechung des<br />

BGH 1091<br />

liegt eine dauerhafte Verfügbarkeit in jedem Fall bei einer ursprünglichen<br />

Laufzeit <strong>von</strong> ca. 20 Jahren vor. Genußrechte mit Laufzeiten <strong>von</strong> 20 - 25 Jahren, die<br />

nachrangig sind und auch am Verlust partizipieren, stehen wirtschaftlich wie andere<br />

Eigenkapitalkategorien dem Unternehmen zur Verfügung 1092 .<br />

Erfüllt Genußrechtskapital allein die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 KWG als sog.<br />

Ergänzungskapital, nicht jedoch gleichzeitig die Anforderungen der IDW-Stellungnahme HFA<br />

1/1994, scheidet eine Qualifizierung als bilanzielles Eigenkapital aus, auch wenn es<br />

bankbilanziell im Formblatt seiner Qualität entsprechend nahe dem Eigenkapital in einem<br />

gesonderten Bilanzposten Genußrechtskapital (Posten Nr. 10) auszuweisen ist.<br />

Erreicht das Genußrechtskapital die Haftungsqualität <strong>von</strong> Eigenkapital, so ist es gemäß<br />

§ 266 Abs. 3 HGB innerhalb des Postens "A. Eigenkapital" in einem separaten Posten<br />

auszuweisen, der nach dem gezeichneten Kapital, den Gewinnrücklagen oder als letzter<br />

Posten des Eigenkapitals eingefügt werden kann. Das Genußrechtskapital ist grundsätzlich<br />

ohne Berührung der Gewinn- und Verlustrechnung in das Eigenkapital einzustellen.<br />

Bei Agio-Emissionen ist das Aufgeld als passiver Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250<br />

Abs. 2 HGB) zu erfassen. Eine Einstellung in die Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 HGB) ist nicht<br />

möglich. Bei Disagio-Emissionen, d.h. der Rückzahlungsbetrag des Genußrechtskapitals ist<br />

höher als der bei Ausgabe der Genußrechte erzielte Betrag, ist der Unterschiedsbetrag<br />

zwischen dem Ausgabekurs und dem höheren Rückzahlungsbetrag nach Ansicht des<br />

IDW 1093 ratierlich zu Lasten eines gesondert auszuweisenden Aufwandspostens<br />

aufzustocken.<br />

Da auch die Vergütung für die Überlassung <strong>von</strong> Genußrechtskapital, das als Eigenkapital zu<br />

qualifizieren ist, auf einem schuldrechtlichen Vertrag beruht, stellt diese ebenfalls Aufwand<br />

1090<br />

1091<br />

1092<br />

1093<br />

IDW, Entwurf einer Verlautbarung: Zur Bilanzierung <strong>von</strong> Genußrechten, WPg 1993, 446.<br />

BGH v. 5.10.1992, II ZR 172/91, BGHZ 199, 305 (= WM 1992, 1902) - Klöckner.<br />

Müller/Reinke, Behandlung <strong>von</strong> Genußrechten im Jahresabschluß, WPg 1995, 569, 571;<br />

kritisch zu Recht hierzu Groh, Genußrechtskapital und Maßgeblichkeitsgrundsatz, BB 1995,<br />

559.<br />

IDW, Zur Behandlung <strong>von</strong> Genußrechten im Jahresabschluß <strong>von</strong> Kapitalgesellschaften (IDW<br />

HFA 1/1994), WPg 1994, 419.<br />

2005


216<br />

der Gesellschaft und nicht Teil der Gewinnverwendung dar. <strong>Die</strong>s gilt auch, wenn die<br />

Genußrechtsbedingungen eine Ausschüttung "aus dem Bilanzgewinn" vorsehen.<br />

Veränderungen des Genußrechtskapitals aufgrund der Verlustteilnahme des Investors sind<br />

wie Rücklagenzuführungen bzw. -entnahmen nach dem Jahresüberschuß auszuweisen. Sie<br />

sind bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zu berücksichtigen. In Betracht<br />

kommt eine Bezeichnung als "Entnahme aus Genußrechtskapital" bzw. als "Wiederauffüllung<br />

des Genußrechtskapitals" 1094 .<br />

c) <strong>Erfassung</strong> nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

Nach internationalen Bilanzierungsgrundsätzen sind Genußrechte grundsätzlich als<br />

Verbindlichkeiten (financial liabilities) auszuweisen 1095 . Eigenkapital wird negativ definiert als<br />

Residualgröße aus bilanzierten Vermögenswerten abzüglich Schulden (IAS 32.11).<br />

Dementsprechend darf gegenüber dem Vertragspartner zu keiner Zeit eine vertragliche<br />

Verpflichtung zur Übertragung <strong>von</strong> Geld oder anderen finanziellen Vermögenswerten<br />

(financial assets) unter für den Schuldner potentiell ungünstigen Bedingungen bestehen<br />

(IAS 32.16) 1096 . <strong>Die</strong> Genußrechtsbedingungen verpflichten den Emittenten hingegen zur<br />

Übertragung <strong>von</strong> Geld oder anderen finanziellen Vermögenswerten (financial assets) unter<br />

für ihn möglicherweise ungünstigen Bedingungen; dies verpflichtet zum Fremdkapitalausweis<br />

(IAS 32.16) 1097 .<br />

3. Steuerliche <strong>Erfassung</strong> beim Emittenten<br />

a) Das Genußrecht im steuerlichen Sinne<br />

Der aktienrechtliche Genußrechtsbegriff ist sehr weitgreifend. Ein Rechtsverhältnis kann<br />

schon dann als Genußrechtsbeziehung zu qualifizieren sein, wenn es auch nur ein einziges<br />

akitionärstypisches Vermögensrecht beinhaltet, wie z.B. ein Bezugsrecht auf Aktien oder das<br />

Recht, Einrichtungen der Gesellschaft zu nutzen 1098 . Dem ist steuerlich nicht<br />

notwendigerweise zu folgen, als bei der Bestimmung des Begriffs Genußrecht auf den<br />

jeweiligen Normzweck abzustellen ist 1099 . Eine Regelung über die laufende Vergütung einer<br />

dauernden oder zeitweiligen Kapitalbereitstellung, die aktienrechtlich als Genußrecht<br />

einzuordnen ist, muß aber steuerlich den besonderen Begrifflichkeiten des § 20 Abs. 1 Nr. 1<br />

EStG bzw. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG entsprechen. Es muß somit alternativ oder kumulativ<br />

das Tatbestandmerkmal der Beteiligung am Gewinn und der Beteiligung am<br />

Liquidationserlös erfüllt sein. <strong>Die</strong>s gilt meines Erachtens auch für die Zwecke der<br />

Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).<br />

1094<br />

1095<br />

1096<br />

1097<br />

1098<br />

1099<br />

IDW, Zur Behandlung <strong>von</strong> Genußrechten im Jahresabschluß <strong>von</strong> Kapitalgesellschaften (IDW<br />

HFA 1/1994), WPg 1994, 419.<br />

Vgl. auch Schaber/Kuhn/Eichhorn, Eigenkapitalcharakter <strong>von</strong> Genussrechten in der<br />

Rechnungslegung nach HGB und IFRS, BB 2004, 315.<br />

Vgl. Hebestreit/Clemens, in: Becksches IFRS-Handbuch, 1. Aufl. 2004, § 5 Rn. 6; ferner<br />

WP-Handbuch 2000, Bd. I, 12. Aufl. 2000, Abschn. N 752.<br />

Vgl. WP-Handbuch 2000, Bd. I, 12. Aufl. 2000, Abschn. N 752; IDW, Einzelfragen zur<br />

Anwendung <strong>von</strong> IAS (IDW RS HFA 2), Wpg 1999, 591 Tz. 45. Ebenso Hebestreit/Clemens,<br />

in: Becksches IFRS-Handbuch, 1. Aufl. 2004, § 5 Rn. 13.<br />

Vgl. Habersack, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, Bd. 6, 2. Aufl. 2005, § 221<br />

AktG Rn. 65.<br />

Hüffer, Aktiengesetz, 6. Aufl. 2004, § 221 AktG Rn. 23.<br />

2005


217<br />

<strong>Die</strong> <strong>steuerbilanzielle</strong> <strong>Erfassung</strong> entspricht grundsätzlich der handelsbilanziellen <strong>Erfassung</strong><br />

(§ 5 Abs. 1 EStG). <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien für einen handelsrechtlichen Ausweis als<br />

Eigenkapital müssen jedoch nicht zwingend den Kriterien für eine steuerliche Anerkennung<br />

als Eigenkapital entsprechen. Steuerlich sind Genußrechte dann als Eigenkapital und die<br />

Genußrechtsvergütungen dementsprechend wie Dividenden zu behandeln, wenn mit den<br />

Genußrechten das Recht am Gewinn und Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft<br />

verbunden ist (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Hat eine Nicht-<br />

Kapitalgesellschaft, z.B. eine Personengesellschaft, jedoch solche Genußrechte begeben,<br />

sind die Zahlungen hierauf abziehbare Betriebsausgaben 1100 . Ertragsteuerlich sind<br />

Ausschüttungen auf Genußrechte hingegen als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die<br />

Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG -Teilnahme am Gewinn und Beteiligung am<br />

Liquidationserlös - nicht gleichzeitig vorliegen, wobei für die Abziehbarkeit ausreicht, wenn<br />

eines der beiden Merkmale fehlt 1101 . Leistungen auf Genußrechte können jedoch gemäß § 8a<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG nicht abziehbar sein, wenn z.B. ein zu mehr als 25% beteiligter<br />

Anteilseigner mit der Gesellschaft eine Genußrechtsvereinbarung trifft oder eine<br />

Genußrechtsemission verbürgt 1102 . <strong>Die</strong> Kreditinstitutsausnahme des § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />

Satz 2 KStG gilt insoweit nicht. Gewerbesteuerlich handelt es sich dem Grunde nach um<br />

Dauerschuldzinsen (§ 8 Nr. 1 GewStG) 1103 .<br />

b) <strong>Die</strong> Beteiligung am Gewinn<br />

Anders als zum § 8a Abs. 1 KStG hat die Finanzverwaltung für Genußrechte bislang keine<br />

dezidierten Interpretationen veröffentlicht, was sie unter Beteiligung am Gewinn verstehen<br />

will 1104 . Gängiges Verständnis ist, daß Gewinnbeteiligung im Sinne <strong>von</strong> § 8 Abs. 3 Satz 2<br />

KStG und § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG jede Art der Teilnahme am wirtschaftlichen Erfolg einer<br />

Unternehmung ist, bei der der handelsrechtlich verteilbare Gewinn zwischen Gesellschaftern<br />

und Genußrechtsinhabern aufgeteilt wird 1105 ; eine Verlustbeteiligung ist nicht<br />

erforderlich 1106 . Der Genußrechtsinhaber muß am Risiko des Geschäftsbetriebs nach der<br />

Seite der Gewinnerzielung teilnehmen 1107 . Der Genußrechtsinhaber ist am Gewinn beteiligt,<br />

wenn ihm ein Anspruch auf eine variable, <strong>von</strong> der Höhe des Gewinns abhängige Vergütung<br />

eingeräumt wird 1108 . Damit ist jede Vergütung, die unabhängig vom Erfolg, insbesondere<br />

auch in Verlustjahren zu zahlen ist, keine Beteiligung am Gewinn 1109 .<br />

Als Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung sind verschiedene Größen denkbar 1110 :<br />

der (handelsrechtliche) Bilanzgewinn i.S. des § 268 Abs. 1 Satz 2 HGB bzw. § 158<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AktG;<br />

1100<br />

1101<br />

1102<br />

1103<br />

1104<br />

1105<br />

1106<br />

1107<br />

1108<br />

1109<br />

1110<br />

Achenbach, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt [2001], § 8 Abs. 3 KStG Rn. 215.<br />

BFH v. 19.1.1994, I R 67/92, BStBl. II 1996, 77.<br />

Zur Übergangsregelung für Fälle, in denen die Rückgriffsmöglichkeit eines Dritten allein auf<br />

der Gewährträgerhaftung für ein Kreditinstitut beruht vgl. § 34 Abs. 6a KStG.<br />

Abschn. 46 Abs. 1 Satz 3 GewStR 1998.<br />

Dazu vgl. BMF v. 15.12.1994, BStBl. I 1995, 25 Tz. 53.<br />

Linscheidt, <strong>Die</strong> steuerliche Behandlung des Genußrechtskapitals der Kapitalgesellschaft, DB<br />

1992, 1853; Rengers, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG [März 2002], § 8 KStG Rn. 202.<br />

Rengers, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG [März 2002], § 8 KStG Rn. 202.<br />

Achenbach, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, <strong>Die</strong> Körperschaftsteuer [Dezember 2001],<br />

§ 8 Abs. 3 KStG Rn. 215.<br />

RFH v. 17.4.1934, I A 316/32, RStBl. 1934, 773.<br />

Frotscher, in: Frotscher/Maas, § 8 KStG Rn. 125.<br />

Vgl. Rengers, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG [März 2002], § 8 KStG Rn. 202.<br />

2005


218<br />

der (handelsrechtliche) Jahresüberschuß i.S. des § 275 Abs. 2 Nr. 20 HGB;<br />

der Steuerbilanzgewinn i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG;<br />

die an die Anteilseigener gezahlte Dividende;<br />

eine andere aus dem Jahresabschluß abgeleitete Kennziffer, z.B. die<br />

Gesamtkapitalrendite eines Unternehmens 1111 .<br />

<strong>Die</strong> Gewinnbeteiligung eines Genußrechtsinhabers kann höher, gleich oder niedriger als die<br />

einem Anteilseigner zustehende Dividende sein kann.<br />

Der Charakter als Gewinnbeteiligung ändert sich in dieser Struktur auch nicht dadurch, daß<br />

die Ausschüttungen der Höhe nach auf einen festen Prozentsatz bezogen auf das<br />

Genußscheinkapital festgelegt sind (cap), solange die Ausschüttung unter dem Vorbehalt<br />

eines ausreichend großen Gewinns steht 1112 , d.h. ein nicht-kumulativer (nicht nachzahlbarer)<br />

Festzins unter Ergebnisvorbehalt versprochen wird. Angesichts des gesetzlich nicht<br />

bestimmten Begriffes des Genußrechtes, kann es in zahlreichen Fallkonstellation zweifelhaft<br />

sein, ob eine Beteiligung am Gewinn der Kapitalgesellschaft vorliegt.<br />

<strong>Die</strong> Gewinnbeteiligung kann so ausgestaltet sein, daß dem Genußrechtsinhaber eine<br />

Mindest-Festverzinsung (floor) gezahlt wird und zusätzlich eine gewinnabhängige<br />

Komponente 1113 . Da es bei einer solchen Konstellation auch in Verlustjahren zu einer<br />

wirtschaftlichen Belastung der Gesellschaft kommt, wird die Annahme einer<br />

Gewinnbeteiligung <strong>von</strong> der Literatur in Zweifel gezogen 1114 . Eine Gewinnbeteiligung soll<br />

dann vorliegen, wenn damit zu rechnen ist, daß auch die Aktieninhaber in Zukunft eine etwa<br />

gleich hohe Dividende erhalten werden 1115 . Bei der Koppelung <strong>von</strong> fester Verzinsung und<br />

Anteil am Reingewinn kommt es nach Ansicht der Rechtsprechung darauf an, ob das eine<br />

oder andere wirtschaftlich bedeutender ist 1116 . In der Tat fehlt es bei einer<br />

Mindestverzinsung, die der einer typischen Unternehmensanleihe vergleichbar ist und<br />

einen marginalen gewinnabhängigen Zuschlag hat, an einer Teilnahme am<br />

Unternehmensrisiko 1117 .<br />

Aktienrechtlich liegen Genußrechte auch dann vor, wenn als Bezugsgröße das Ergebnis<br />

einer Sparte oder eines Teilbetriebes genommen wird. § 221 AktG ist nach aktienrechtlicher<br />

Ansicht zudem dann anzuwenden, wenn auf das Ergebnis eines verbundenen Unternehmens<br />

oder des Gesamtkonzerns abgestellt wird, ferner dann, wenn auf das Durchschnittsergebnis<br />

mehrerer Unternehmen abgestellt wird und der Emittent eines <strong>von</strong> ihnen ist 1118 . Aus dem<br />

1111<br />

1112<br />

1113<br />

1114<br />

1115<br />

1116<br />

1117<br />

1118<br />

Vgl. Habersack, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, Bd. 6, 2. Aufl. 2005, § 221<br />

AktG Rn. 95.<br />

Achenbach, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, <strong>Die</strong> Körperschaftsteuer [Dezember 2001],<br />

§ 8 Abs. 3 KStG Rn. 225.<br />

Vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 6. Aufl. 2004, § 221 AktG Rn. 25.<br />

Vgl. Habersack, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, Bd. 6, 2. Aufl. 2005, § 221<br />

AktG Rn. 365 m.w.N.<br />

BFH v. 28.6.1960, I 85/60, DB 1960, 1057. Vgl. dazu auch Wrede, in:<br />

Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 KStG Rn. 49 m.w.N.<br />

Vgl. BFH v. 28.6.1960, I 85/60, DB 1960, 1057.<br />

Ebenso Achenbach, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, <strong>Die</strong> Körperschaftsteuer [Dezember<br />

2001], § 8 Abs. 3 KStG Rn. 215; Hauber, in: Ernst & Young, Verdeckte<br />

Gewinnausschüttungen, Kap. 4 Genussrechte Rn. 10.<br />

Vgl. Habersack, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, Bd. 6, 2. Aufl. 2005, § 221<br />

AktG Rn. 56 und 96 m.w.N. In diesem Sinne auch Krieger, in: Münchner Hdb. GesR, Bd. 4,<br />

Aktiengesellschaft, 2. Aufl. 1999, § 63 Rn. 44; Hüffer, Aktiengesetz, 6. Aufl. 2004, § 221<br />

AktG Rn. 8.<br />

2005


219<br />

Normzweck des § 221 AktG mag eine solch ausgedehnte Auslegung gerechtfertigt sein 1119 .<br />

<strong>Die</strong> steuerlichen Regelungen stellen jedoch insoweit einengende spezifische<br />

Anforderungen an die Ausgestaltung <strong>von</strong> Genußrechten 1120 . Auch solche (aktienrechtlichen)<br />

Genußrechte als möglicherweise tatbestandsmäßig im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG<br />

bzw. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG anzusehen, hieße den Wortlaut beider Normen ( ...<br />

Beteiligung am Gewinn der Kapitalgesellschaft ...) zu überspannen.<br />

Auch eine bloße Umsatzbeteiligung kann dementsprechend nicht die Merkmale eines<br />

Genußrechtes im steuerlichen Sinne erfüllen, da § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bzw. § 8 Abs. 3<br />

Satz 2 KStG ausdrücklich <strong>von</strong> einer Beteiligung am Gewinn sprechen. Bei partiarischen<br />

Darlehen ist dies anders: hier spricht das Gesetz lediglich <strong>von</strong> Einnahmen aus partiarischen<br />

Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Damit kann auch eine am nur am Umsatz orientierte<br />

Vergütung tatbestandsmäßig sein 1121 , weil dies dem Begriff und Wesen des partiarischen<br />

Rechtsverhältnisses noch entspricht 1122 .<br />

Kein Fall einer Gewinnbeteiligung liegt vor, wenn ein festverzinsliches Instrument so<br />

ausgestaltet ist, daß bei Eintritt bestimmter bilanzieller Voraussetzungen die Zinszahlung<br />

ausgesetzt und gestundet, aber später nachgeholt wird 1123 . <strong>Die</strong>s kann auch aus § 43 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gefolgert werden, wonach zu den Gewinnobligationen nicht solche<br />

Teilschuldverschreibungen (gehören), bei denen der Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt<br />

und gleichzeitig eine <strong>von</strong> dem jeweiligen Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige<br />

Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt worden ist (sog.<br />

kumulatives Instrument) 1124 .<br />

Ebensowenig liegt eine gewinnabhängige Vergütung vor, wenn eine Verzinsung deswegen<br />

erhöht oder gemindert wird, weil sich das Rating des Unternehmens geändert hat, da die<br />

Zahlungen auf solchermaßen strukturierte Anleihen unabhängig <strong>von</strong> der Gewinn- und<br />

Verlustsituation des Unternehmens zu leisten sind.<br />

c) <strong>Die</strong> Beteiligung am Liquidationserlös<br />

Von der Literatur wird unter Beteiligung am Liquidationserlös die Beteiligung am<br />

Liquidationsmehrerlös, d.h. am Liquidationsüberschuß verstanden. Sie soll nur dann<br />

vorliegen, wenn der Genußrechtsinhaber über den eigentlichen Rückzahlungsbetrag hinaus<br />

auch an den stillen Reserven und den Rücklagen der Gesellschaft beteiligt ist 1125 .<br />

1119<br />

1120<br />

1121<br />

1122<br />

1123<br />

1124<br />

1125<br />

Hüffer, Aktiengesetz, 6. Aufl. 2004, § 221 AktG Rn. 23ff.<br />

Ebenso Habersack, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, Bd. 6, 2. Aufl. 2005,<br />

§ 221 AktG Rn. 64.<br />

So BFH v. 13.9.2000, I R 61/99, BStBl. II 2001, 67.<br />

BGH v. 22.10.1997, XII ZR 142/95, WM 1998, 609, 611.<br />

Zur entsprechenden Fragestellung im Rahmen des § 8a KStG vgl. Pung/Dötsch, in:<br />

Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, <strong>Die</strong> Körperschaftsteuer [Mai 2004], § 8a KStG nF<br />

Rn. 177.<br />

Zur entsprechenden Fragestellung im Rahmen des § 8a KStG vgl. Pung/Dötsch, in:<br />

Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, <strong>Die</strong> Körperschaftsteuer [Mai 2004], § 8a KStG nF<br />

Rn. 177.<br />

Vgl. unter anderem Rengers, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG [März 2002], § 8 KStG Rn.<br />

203; Wrede, in: Herrmann/Heuer/Raupach [Oktober 1995], § 8 KStG Rn. 50 und § 29 KStG<br />

Rn. 33a, jeweils m.w.N.; Achenbach, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, <strong>Die</strong><br />

Körperschaftsteuer [Dezember 2001], § 8 Abs. 3 KStG Rn. 216; Knobbe-Keuk, Bilanz- und<br />

Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl. 1993, § 16 IV 1, S. 591; Groh, Eigenkapitalersatz in der<br />

Bilanz, BB 1993, 1882; Ziebe, Kapitalbeschaffung durch Genußscheine, BB 1988, 225;<br />

Sontheimer, <strong>Die</strong> steuerliche Behandlung <strong>von</strong> Genußrechten, BB-Beilage 19/1984, S. 4f.<br />

2005


220<br />

Liquidationserlös sei das Abwicklungsendvermögen im Sinne des § 11 KStG, d.h. das nach<br />

der Befriedigung der Gläubiger verbliebene, zur Verteilung an die Anteilseigner kommende<br />

Vermögen 1126 . In diesem Fall nehmen auch die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung<br />

ein Eigenkapitalgenußrecht an 1127 . Eine Beteiligung am Liquidations(mehr)erlös liegt der<br />

Sache nach auch dann vor, wenn sie der Höhe nach (prozentual oder in einem absoluten<br />

Betrag) beschränkt ist.<br />

Eine Beteiligung am Liquidationserlös im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG wird sowohl <strong>von</strong><br />

der Literatur 1128 als auch <strong>von</strong> der Finanzverwaltung richtigerweise auch dann angenommen,<br />

wenn die Genußrechtsbedingungen im Falle einer Rückzahlung vor der Liquidation eine<br />

Beteiligung an den stillen Reserven vorsehen, d.h. eine Beteiligung an einem anteiligen<br />

fiktiven Liquidationsgewinn eingeräumt wird.<br />

Sowohl nach Ansicht der aktienrechtlichen Literatur 1129<br />

als auch der steuerrechtlichen<br />

Literatur 1130 liegt demzufolge zu Recht keine Beteiligung am Liquidationserlös vor, wenn die<br />

Rückzahlung der Verbindlichkeit nur im Liquidationsfalle verlangt werden kann und zum<br />

Nennbetrag zu erfolgen hat. Im Falle einer auf den Liquidationsfall aufgeschobenen<br />

Rückzahlung mithin im typischen Fall der ewigen Anleihe (perpetual) - liegt keine<br />

Beteiligung an den stillen Reserven und Rücklagen vor.<br />

<strong>Die</strong> Frage einer Verlustteilnahme ist für die Frage der Beteiligung am Liquidationserlös<br />

ohne Bedeutung. Wenn man die Beteiligung am Liquidationserlös im obigen Sinne als<br />

Beteiligung am Liquidationsmehrerlös versteht, ist kein Grund erkennbar, zusätzlich noch<br />

eine Verlustteilnahme des Genußrechtsgläubigers zu verlangen, um ein<br />

Eigenkapitalgenußrecht anzunehmen 1131 . Umgekehrt kann eine Beteiligung am<br />

Liquidationserlös nicht deshalb angenommen werden, weil ein Genußrecht zwar keine<br />

Beteiligung am Liquidationsgewinn einräumt, aber eine laufende Verlustbeteiligung<br />

vorsieht 1132 . Eine partielle Beteiligung an den stillen Reserven liegt nicht vor, wenn mit dem<br />

Genußrecht eine laufende Verlustbeteiligung verbunden ist und das Genußrechtskapital bei<br />

der Liquidation zum Nennwert zurückzuzahlen ist 1133 .<br />

1126<br />

1127<br />

1128<br />

1129<br />

1130<br />

1131<br />

1132<br />

1133<br />

Vgl. Wrede, in: Herrmann/Heuer/Raupach [Oktober 1995], § 8 KStG Rn. 50 m.w.N.<br />

Vgl. RFH v. 17.4.1934, I A 316/32, RStBl. 1934, 773; BFH v. 28.6.1960, I 85/60, DB 1960,<br />

1057; BMF v. 8.12.1986, IV b 7 S 2742 26/86, BB 1987, 667.<br />

Vgl. Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl. 1993, § 16 IV 1, S. 591;<br />

Wrede, in: Herrmann/Heuer/Raupach [Oktober 1995], § 8 KStG Rn. 50 m.w.N.<br />

Vgl. Habersack, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, Bd. 6, 2. Aufl. 2005, § 221<br />

AktG Rn. 115.<br />

Vgl. Wrede, in: Herrmann/Heuer/Raupach [Oktober 1995], § 8 KStG Rn. 50; Habersack, in:<br />

Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, Bd. 6, 2. Aufl. 2005, § 221 AktG Rn. 366.<br />

So aber Groh, Eigenkapitalersatz in der Bilanz, BB 1993, 1882, 1890.<br />

So zu Recht auch BMF v. 8.12.1986, IV b 7 S 2742 26/86, BB 1987, 667; Achenbach, in:<br />

Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, <strong>Die</strong> Körperschaftsteuer [Dezember 2001], § 8 Abs. 3 KStG<br />

Rn. 216.<br />

So jedoch Winter, Steuerliche Behandlung <strong>von</strong> Genußrechten, GmbHR 1993, 31. Ablehnend<br />

zu Recht Groh, Eigenkapitalersatz in der Bilanz, BB 1993, 1882.<br />

2005


221<br />

Aus dem bloßen Bestehen einer Nachrangvereinbarung, auch kombiniert mit einer<br />

Verlustteilnahme, ergibt sich ebenfalls keine Qualifizierung als Eigenkapital 1134 . Eine<br />

Nachrangabrede ist schon aktienrechtlich keine Verlustteilnahme, die nur dann vorliegt, wenn<br />

es an einem fest und unbedingten Rückzahlungsanspruch fehlt 1135 . Kein Fall einer<br />

Beteiligung am Liquidationserlös liegt schließlich vor, wenn überhaupt keine Rückzahlung<br />

des Genußrechtskapitals vorgesehen ist 1136 .<br />

<strong>Die</strong> vorstehende Einordnung findet ihre Rechtfertigung in der vom BFH 1137<br />

adaptierten<br />

Rechtsprechung des RFH 1138<br />

zu Eigenkapitalgenußrechten. Nur das Merkmal einer<br />

Beteiligung an den stillen Reserven trägt dem Grundgedanken der Vorschrift Rechnung, daß<br />

ein Eigenkapitalgenußrecht nur in den Fällen angenommen werden kann, in denen die<br />

Steuerkraft der Gesellschaft durch die Genußscheine nicht anders als durch die Rechte <strong>von</strong><br />

Aktionären belastet wird. Da letztere bei der Liquidation ihren Anteil an den stillen Reserven<br />

erhalten, erfordert die nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG notwendige Beteiligung am<br />

Liquidationserlös zwingend die Beteiligung an den stillen Reserven. <strong>Die</strong>s entspricht auch<br />

dem Willen des Gesetzgebers, wonach ein Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös nicht<br />

vorliege, wenn das Genußrechtskapital ohne anteilige stille Reserven zurückzuzahlen<br />

sei 1139 . <strong>Die</strong>s liegt auch auf der Linie der aktienrechtlichen Auslegung, bei der nach der<br />

Konkurrenz mit den Rechten der Aktionäre gefragt wird 1140 .<br />

<strong>Die</strong> Finanzverwaltung beruft sich in ihrer Auslegung des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zwar auch<br />

auf die zitierte Rechtsprechung und den Willen des Gesetzgebers 1141 . Darüber hinaus liegt<br />

ihrer Ansicht nach jedoch auch in folgenden Fällen ein Eigenkapitalgenußrecht vor:<br />

der Genußrechtsinhaber kann gar keine Rückzahlung verlangen, d.h. auch nicht im<br />

Fall der Liquidation;<br />

der Genußrechtsinhaber kann vor der Liquidation keine Rückzahlung verlangen;<br />

die Rückzahlung kann erst in ferner Zukunft verlangt werden und erscheint daher<br />

wirtschaftlich bedeutungslos; dies sei bei Laufzeit unter 30 Jahren nicht anzunehmen<br />

und auch in Fällen auszuschließen, in denen zwar ein unbefristetes Genußrecht<br />

vorliege, der Gläubiger aber innerhalb der 30-Jahresfrist ein Kündigungsrecht habe.<br />

<strong>Die</strong> Auslegung des BMF ist weder vom Wortlaut der Norm, ihrer Ratio, dem Willen des<br />

Gesetzgebers noch der Rechtsprechung getragen. Zur erstgenannten Fallalternative des<br />

rückzahlungsfreien Genußrechts hat der BFH der Finanzverwaltung daher zu Recht eine<br />

Absage erteilt 1142 . Hinsichtlich der beiden anderen Fallalternativen ist festzustellen, daß ein<br />

1134<br />

1135<br />

1136<br />

1137<br />

1138<br />

1139<br />

1140<br />

1141<br />

1142<br />

BMF v. 8.12.1986, IV b 7 S 2742 26/86, BB 1987, 667. Vgl. auch Achenbach, in:<br />

Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, <strong>Die</strong> Körperschaftsteuer [Dezember 2001], § 8 Abs. 3 KStG<br />

Rn. 216.<br />

Habersack, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, Bd. 6, 2. Aufl. 2005, § 221 AktG<br />

Rn. 102.<br />

So BFH v. 19.1.1994, I R 67/92, BStBl. II 1996, 77. Dazu Nichtanwendungserlaß des BMF<br />

v. 27.12.1995, BStBl. I 1996, 49.<br />

BFH v. 28.6.1960, I 85/60, DB 1960, 1057.<br />

RFH v. 17.4.1934, I A 316/32, RStBl. 1934, 773.<br />

BT-Drs. 10/2510, Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf des dritten Gesetzes zur<br />

Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen, S. 7.<br />

Vgl. Habersack, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, Bd. 6, 2. Aufl. 2005, § 221<br />

AktG Rn. 62.<br />

BMF v. 8.12.1986, IV b 7 S 2742 26/86, BB 1987, 667.<br />

So BFH v. 19.1.1994, I R 67/92, BStBl. II 1996, 77. Dazu Nichtanwendungserlaß des BMF<br />

v. 27.12.1995, BStBl. I 1996, 49.<br />

2005


222<br />

Beteiligungscharakter am Unternehmen schwerlich bei einer nur aufgeschobenen Tilgung<br />

einer Verbindlichkeit mit einen festen Rückzahlungsbetrag angenommen werden. Eine<br />

Partizipation am Unternehmenserfolg wird damit nicht vermittelt.<br />

4. Bilanzielle <strong>Erfassung</strong> beim Investor<br />

<strong>Die</strong> Kapitalüberlassung durch den Genußrechtsinhaber stellt bei diesem die Anschaffung<br />

eines eigenständigen Vermögensgegenstandes "Genußrecht" dar, das mit seinen<br />

Anschaffungskosten zu aktivieren ist (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB). <strong>Die</strong> Vereinbarung einer<br />

Teilnahme am Verlust oder eines Rangrücktritts ändert nicht den Charakter eines dem<br />

Grunde nach aktivierungspflichtigen Vermögensgegenstandes.<br />

Genußrechte stellen ungeachtet eines Fremd- oder Eigenkapitalausweises beim Emittenten<br />

in keinem Falle Anteile, sondern nur Forderungsrechte dar, da sie keine<br />

mitgliedschaftsrechtliche Stellung begründen. Genußrechte sind unter "Wertpapiere des<br />

Anlagevermögens" auszuweisen bzw. bei Zuordnung zum Umlaufvermögen "sonstige<br />

Wertpapiere". <strong>Die</strong> Vergütung für die Überlassung <strong>von</strong> Genußrechtskapital ist als "Zins- bzw.<br />

Wertpapiererträge" auszuweisen. Eine "phasengleiche Vergütungsvereinnahmung" ist dann<br />

vorzunehmen, wenn (a) das Geschäftsjahr des Genußrechtsemittenten nicht nach dem<br />

Geschäftsjahr des Genußrechtsinhabers endet, und (b) bei Beendigung des<br />

Jahresabschlusses des Genußrechtsinhabers das Entstehen des Vergütungsanspruchs und<br />

seine Höhe hinreichend gesichert sind, z.B. durch Ankündigung in einer<br />

Bilanzpressekonferenz 1143 .<br />

Werden Genußrechte über pari begeben ist das verausgabte Aufgeld als<br />

Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und in den Folgeperioden aufwandswirksam<br />

gegen den Ertrag aus den Genußrechten aufzulösen.<br />

<strong>Die</strong> Vergütung für die Überlassung <strong>von</strong> Genußrechtskapital ist als "Zins- bzw.<br />

Wertpapiererträge" auszuweisen. Sehen die Genußrechtsbedingungen eine feste (Mindest-)<br />

Verzinsung vor, ist diese nach Ansicht des HFA 1144<br />

beim Genußrechtsinhaber nach<br />

allgemeinen Grundsätzen pro rata temporis realisiert.<br />

Für die Bewertung aktivierter Genußrechte gelten die allgemeinen Bewertungsregeln des<br />

HGB (§§ 252ff. HGB). Eine Verlustteilnahme des Genußrechtsinhabers ist in dessen<br />

Jahresabschluß nur insoweit zu berücksichtigen, als aktivierte Genußrechte nach<br />

allgemeinen Bewertungsgrundsätzen abgewertet werden müssen bzw. können. <strong>Die</strong>s gilt<br />

unabhängig da<strong>von</strong>, ob das Genußrechtskapital nach den aufgezeigten Kriterien beim<br />

Emittenten als Eigenkapital oder Fremdkapital zu qualifizierten ist.<br />

1143<br />

1144<br />

IDW, Ergänzung der Stellungnahme HFA 1/1994, WPg 1998, 891. Dazu auch<br />

Geib/Kölschbach, Zur Bewertung und zum Ausweis <strong>von</strong> Wertpapieren und<br />

Namensschuldverschreibungen im Jahresabschluß der Versicherungsunternehmen (IDW<br />

ERS VFA 1), WPg 1999, 54. Ebenso IDW, 182. Sitzung des HFA, FN-IDW 2002, 346 im<br />

Anschluß an FG München v. 11.12.2001 (6 K 3656/98, EFG 2002, 604; bestätigt durch BFH<br />

v. 18.12.2002, I R 11/02, BFH/NV 2003, 700).<br />

IDW, Zur Behandlung <strong>von</strong> Genußrechten im Jahresabschluß <strong>von</strong> Kapitalgesellschaften (IDW<br />

HFA 1/1994), WPg 1994, 419.<br />

2005


223<br />

5. Steuerliche <strong>Erfassung</strong> beim Investor<br />

a) Fremdkapitalähnliche Genußrechte<br />

<strong>Die</strong> <strong>steuerbilanzielle</strong> <strong>Erfassung</strong> richtet sich nach der handelsbilanziellen <strong>Erfassung</strong> (§ 5<br />

Abs. 1 EStG). Zinsansprüche aus Genußrechten sind wie Zinsansprüche aus Anleihen<br />

"phasengleich" zu vereinnahmen, soweit die Merkmale eines in der Vergangenheit<br />

verursachten und am Bilanzstichtag hinreichend sicheren künftigen Anspruchs erfüllt sind 1145 .<br />

Zahlungen auf fremdkapitalähnliche Genußrechte sind bei Empfänger wie Zinseinkünfte<br />

(§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) in die steuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. <strong>Die</strong> auf die<br />

Genußrechtszahlungen einbehaltene 25%ige Kapitalertragsteuer (§ 43a Abs. 1 Nr. 2 EStG)<br />

ist auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld anrechenbar (§ 36 Abs. 2 Nr. 2<br />

EStG).<br />

b) Eigenkapitalähnliche Genußrechte<br />

Werden Genußrechtserträge nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Dividenden<br />

gleichgestellt, fallen sie unter das Halbeinkünfteverfahren. Ist Genußrechtsinhaber eine<br />

Kapitalgesellschaft, bleiben die entsprechende Erträge bei der Ermittlung des Einkommens<br />

außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 KStG). <strong>Die</strong> Kapitalertragsteuer in Höhe <strong>von</strong> 20% (§ 43 Abs. 1<br />

Nr. 1 EStG) ist auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld anrechenbar (§ 36 Abs. 2<br />

Nr. 2 EStG).<br />

Gewinne aus der Veräußerung <strong>von</strong> eigenkapitalähnlichen Genußrechten fallen unter § 8b<br />

Abs. 2 KStG 1146 . Genußrechte vermitteln zwar keine mitgliedschaftliche Beteiligung an einer<br />

Körperschaft; sie können jedoch als Dauerschuldverhältnisse eigener Art aufgrund<br />

vertraglicher Ausgestaltung dem Inhaber vermögensrechtliche Rechte und Pflichten<br />

vermitteln, die denen entsprechen, die z.B. nach dem Gesetz an die Inhaberschaft einer<br />

Aktie geknüpft sind, namentlich die Beteiligung am Gewinn (§ 60 AktG) und Liquidationserlös<br />

(§ 271 AktG) 1147 . Wenn wesentliches Merkmal einer Beteiligung (im steuerlichen Sinne)<br />

Vermögensrechte im Sinne eines Teilhaberechts am Gewinn und Liquidationserlös an einem<br />

körperschaftlich strukturierten Gebilde ist, ist die Frage, ob die sog. eigenkapitalähnlichen<br />

Genußrechte im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bzw. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1148 Anteile<br />

im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG sind, positiv zu beantworten. <strong>Die</strong>s gilt insbesondere vor dem<br />

Hintergrund des Normzwecks: nach § 8b Abs. 2 KStG soll der Erlös aus der Verwertung einer<br />

Quelle, die Erträge im Sinne des § 8b Abs. 1 KStG generiert was bei eigenkapitalähnlichen<br />

Genußrechten der Fall ist -, diesen Erträgen gleichgestellt werden. Damit wird auch dem<br />

körperschaftsteuerlichen Vorbelastungsprinzip entsprochen.<br />

c) Gewerbesteuerliche <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong> Genußrechten<br />

Fremdkapitalgenußrechte erfahren beim Investor keine besondere steuerliche Behandlung.<br />

Ist der Investor ein Kreditinstitut, sind die Genußrechte als schädliche Position im Rahmen<br />

des § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV zu berücksichtigen.<br />

1145<br />

1146<br />

1147<br />

1148<br />

BFH v. 18.12.2002, I R 11/02, BFH/NV 2003, 700.<br />

BMF v. 28.4.2002, BStBl. I 2003, 292, Tz. 24. Ebenso Dötsch/Pung, § 8b Abs. 1 bis 6 KStG:<br />

Das Einführungsschreiben des Bundesfinanzministeriums, DB 2003, 1016.<br />

BGH v. 5.10.1992, II ZR 172/91, BGHZ 119, 305 (= WM 1992, 2383) Klöckner; BGH v.<br />

9.11.1992, II ZR 230/91, BGHZ 120, 141 (= WM 1992, 2098).<br />

Im einzelnen dazu BMF v. 27.12.1995, BStBl. I 1996, 49; BFH v. 19.1.1994, I R 67/92,<br />

BStBl. II 1996, 77. Vgl. entsprechend zu schweizerischen Partizipationsscheinen BFH v.<br />

24.3.1992, VIII R 51/89, BStBl. II 1992, 941.<br />

2005


224<br />

Der arglose Praktiker würde schwerlich auf die Idee kommen, für Eigenkapitalgenußrechte<br />

das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg zu reklamieren. § 8 Nr. 5 GewStG setzt Bezüge<br />

aus Anteilen voraus und sowohl der § 9 Nr. 2a GewStG als auch der § 9 Nr. 7 GewStG<br />

sprechen <strong>von</strong> Anteilen an einer Kapitalgesellschaft und der Beteiligung am Grund- oder<br />

Stammkapital bzw. dem Nennkapital sprechen alles Tatbestandsmerkmale, die bei einer<br />

am Wortlaut orientierten Auslegung des Gesetzes es als fernliegend erscheinen lassen,<br />

Eigenkapitalgenußrechte insoweit zu berücksichtigen.<br />

Für das sog. gewerbesteuerliche Schachtelprivileg geht die Literatur jedoch übereinstimmend<br />

da<strong>von</strong> aus, daß auch Eigenkapitalgenußrechte berücksichtigungsfähig sind , ungeachtet der<br />

Tatsache, ob die Genußrechte verbrieft oder unverbrieft sind 1149 . <strong>Die</strong> Finanzverwaltung hat<br />

diese Sichtweise jüngst bestätigt 1150 . Bezogen auf die 10 %-Grenze sei das Grund- oder<br />

Stammkapital um das ausgegebene Genußrechtskapital zu erhöhen 1151 .<br />

Meines Erachtens ergibt der Wortlaut, daß nur solche Anteile begünstigt sind, die eine<br />

gesellschaftsrechtlich begründete Beteiligung am Nennkapital vermitteln, schließlich sind die<br />

Begriffe Grund- und Stammkapital in § 9 Nr. 2a GewStG nicht zufällig gewählt, sondern<br />

entsprechen der Terminologie des § 6 AktG bzw. § 5 GmbHG.<br />

Wenn man die Eigenkapitalgenußrechte mit der Finanzverwaltung als Anteile im Sinne des<br />

§ 8b Abs. 2 KStG qualifiziert 1152 und eingedenk der h.M. zur Auslegung des § 9 Nr. 2a<br />

GewStG muß man <strong>von</strong> einer Kapitalgesellschaft begebene Eigenkapitalgenußrechte<br />

konsequenterweise auch als Anteile an einer Körperschaft im Sinne des § 8 Nr. 5 GewStG<br />

ansehen.<br />

II. Stille Beteiligungen<br />

Westerfelhaus, <strong>Die</strong> stille Gesellschaft im Bilanzrecht, DB 1988, 1173; Harbich, <strong>Die</strong> typisch stille Gesellschaft in<br />

steuerlicher Sicht, StBP 1989, 35; Schulze zur Wiesch, Zur Bilanzierung <strong>von</strong> typischen stillen Beteiligungen, in: FS<br />

Budde, München 1995, S. 579ff.; Birkhan, Stille Gesellschaft nach KWG als Eigenkapital in der Steuerbilanz ?, JbFSt<br />

1995/96, S. 161; Schneider, Steuerliche Aspekte stiller Einlagen bei Banken durch ausländische Investoren, IWB [2000]<br />

F. 3 Deutschland Gr. 2 S. 913; Behrens/Karkowski, Verlustabzug auf der Ebene des stillen Gesellschafters auch ohne<br />

voraissichtlich dauernde Wertminderung seiner im Betriebsvermögen gehaltenen typisch stillen Beteiligung, DB 2001, 10;<br />

Kessler/Reitsam, <strong>Die</strong> typisch stille Beteiligung als Alternative zur Organschaft, DStR 2003, 269; Rödel, <strong>Die</strong> typisch stille<br />

Gesellschaft im Spiegel der neueren Rechtsprechung, Inf 2003, 140; Hegemann/Querbach, <strong>Die</strong> stille Beteiligung <strong>von</strong><br />

Kapitalgesellschaften nach dem StVergAbG, GStB 2003, 268; Wagner, <strong>Die</strong> stille Gesellschaft im Fokus des<br />

Steuervergünstigungsabbaugesetzes, Inf 2003, 618; Kessler/Reitsam, Verlustverrechnungsbeschränkungen stiller<br />

Beteiligungen im Konzern, StuB 2004, 97; Groh, Verluste in der stillen Gesellschaft, DB 2004, 668; Hinder/Bleschke,<br />

Steuerliche Behandlung der typisch und atypisch stillen Gesellschaft, StuB 2004, 621.<br />

1149<br />

1150<br />

1151<br />

1152<br />

Gosch, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG [April 2004], § 9 GewStG Rn. 168; Sarrazin, in:<br />

Lenski/Steinberg, § 9 Nr. 2a GewStG Rn. 25; Güroff, in: Glanegger/Güroff,<br />

Gewerbesteuergesetz, 5. Aufl. 2002, § 9 Nr. 2a GewStG Rn. 3.<br />

OFD Frankfurt v. 16.10.2002, DStR 2003, 251.<br />

Sarrazin, in: Lenski/Steinberg, § 9 Nr. 2a GewStG Rn. 28.<br />

BMF v. 28.4.2003, BStBl. I 2003, 292 Tz. 24.<br />

2005


225<br />

1. Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

Der Begriff der stillen Gesellschaft ist in § 230 HGB geregelt, ohne jedoch Bestimmungen<br />

darüber zu enthalten, welchen Inhalt die Vereinbarung im einzelnen haben muß 1153 . Der stille<br />

Gesellschafter beteiligt sich am Handelsgewerbe des sog. Geschäftsherren mit einer<br />

Vermögenseinlage. <strong>Die</strong> stille Gesellschaft kann auch einem Teil des Handelsgeschäfts<br />

begründet werden, wenn es sich um einen selbständig abgrenzbaren Geschäftsbereich<br />

handelt 1154 . Beteiligen sich mehrere Personen an verschiedenen Geschäftsbereichen, liegen<br />

auch steuerlich mehrere stille Gesellschaften vor 1155 . <strong>Die</strong> stille Gesellschaft ist Gesellschaft<br />

i.S. des § 705 BGB; sie ist eine Innengesellschaft, die nicht unter eigener Firma nach außen<br />

in Erscheinung tritt. <strong>Die</strong> dem stillen Gesellschafter nach § 233 Abs. 1 HGB zustehenden<br />

Kontrollrechte sind abdingbares Recht und werden in Gesellschaftsverträgen häufig erweitert<br />

oder beschränkt. Obwohl der stille Gesellschafter kraft Gesetzes keine<br />

Mitwirkungsbefugnisse hat, können ihm solche, bis hin zur Geschäftsführungsbefugnis,<br />

übertragen werden. Gegenstand der stillen Einlage kann jeder übertragbare Vermögenswert<br />

sein, d.h. neben der Bareinlage auch Sacheinlagen jeder Art 1156 . <strong>Die</strong> Höhe der<br />

Gewinnbeteiligung ist Sache der Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern. Im<br />

Gesellschaftsvertrag kann zugelassen werden, daß der stille Gesellschafter seine Beteiligung<br />

im Wege der Abtretung (§ 398 BGB) auf einen anderen überträgt 1157 . Der Vertrag über eine<br />

stille Beteiligung ist als Teil-Gewinnabführungsvertrag (§ 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG) zu qualifizieren<br />

1158 . Stille Einlagen können auch wertpapiermäßig als Schuldverschreibung verbrieft<br />

werden.<br />

2. Aufsichtsrechtliche Einordnung<br />

Dem haftenden Eigenkapital ist eine stille Einlage nur zuzurechnen (§ 10 Abs. 4 KWG),<br />

• wenn sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt,<br />

• wenn sie im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Kreditinstituts erst nach<br />

Befriedigung aller Gläubiger zurückzuzahlen ist,<br />

• wenn sie dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer <strong>von</strong> fünf Jahren zur Verfügung<br />

gestellt worden sind,<br />

• solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder<br />

aufgrund des Gesellschaftsvertrages fällig werden kann,<br />

Eine stille Beteiligung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 KWG begründet dann steuerlich keine<br />

atypisch-stille Gesellschaft, wenn keine Beteiligung an den stillen Reserven vorgesehen ist<br />

und die Kontrollrechte auf die nach § 233 HGB beschränkt sind 1159 .<br />

1153<br />

1154<br />

1155<br />

1156<br />

1157<br />

1158<br />

1159<br />

Zur Abgrenzung der atypisch stillen Gesellschaft <strong>von</strong> anderen Rechtsverhältnissen vgl. BGH<br />

v. 29.6.1992, II ZR 284/91, NJW 1992, 2696. Zur Abgrenzung vom partiarischen Darlehen<br />

vgl. BMF v. 16.11.1987, BStBl. I 1987, 740; BFH v. 16.7.1986, I R 78/79, BFH/NV 1987,<br />

326.<br />

Baumbach/Hopt, 30. Aufl. 2000, § 230 HGB Rn. 1.<br />

BFH v. 16.12.1995, I R 109/94, BStBl. II 1998, 685. Vgl. auch Abschn. 16 Abs. 5 GewStR<br />

1998.<br />

BGH v. 24.9.1952, II ZR 136/51, BGHZ 7, 174.<br />

K. Schmidt, in: Schlegelberger, 5. Aufl. 1986, § 335 HGB (§ 230 n.F.) Rn. 160; Horn, in:<br />

Heymann, 2. Aufl. 1986, § 230 HGB Rn. 49.<br />

OLG Düsseldorf v. 12.7.1996, 17 U 201/95, AG 1996, 473; OLG Celle, 9 U 41/95, AG 1996,<br />

370; LG Berlin v. 19.7.2000, 105 O 32/00, AG 2001, 95; Hüffer, Aktiengesetz, 5. Aufl.<br />

2002, § 292 AktG Rn. 15 m.w.N.<br />

Vgl. BFH v. 18.2.1993, XI R 81/90, BStBl. II 1994, 338.<br />

2005


226<br />

3. Handelsbilanzielle <strong>Erfassung</strong> beim Geschäftsherren<br />

Soweit der stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt ist, ist die Einlage als grundsätzlich<br />

Fremdkapital zu passivieren und unter den sonstigen Verbindlichkeiten auszuweisen 1160 . Bei<br />

Kreditinstituten sind die Einlagen stiller Gesellschafter, die die Qualität des § 10 Abs. 4 KWG<br />

haben, aufgrund der besonderen Bestimmung des § 25 Abs. 1 RechKredV jedoch unter dem<br />

gezeichneten Kapital zu zeigen. Sie zählen dennoch nicht zum Eigenkapital, denn dieses<br />

kann nur das den Gesellschaftern allein zustehende Reinvermögen sein 1161 . Sofern nach<br />

dem Bankaufsichtsrecht stille Einlagen im Sinne <strong>von</strong> § 10 Abs. 4 KWG dem "haftenden<br />

Eigenkapital" zuzurechnen sind, ist dies auf aufsichtsrechtlichen Normen begründet, die eine<br />

volumenmäßige Begrenzung des risikotragenden Aktivgeschäfts der Banken bezwecken.<br />

<strong>Die</strong>se Zielrichtung deckt sich in wesentlichen Teilen nicht mit den handelsrechtlichen<br />

Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, so daß auf aufsichtsrechtlichen<br />

Eigenkapitalnormen eine Kapitalüberlassung <strong>von</strong> stillen Einlagen als handelsrechtliches<br />

Eigenkapital nicht gestützt werden kann.<br />

Da der Gewinnanspruch des stillen Gesellschafters kraft Gesetzes zum Bilanzstichtag des<br />

Geschäftsinhabers entsteht (§§ 231f. HGB), ist der Gewinnanteil des Stillen zum<br />

Bilanzstichtag als Verbindlichkeit zu passivieren. <strong>Die</strong> Vergütungen an den stillen<br />

Gesellschafter können als Zinsen und ähnliche Aufwendungen (§ 275 Abs. 2 Nr. 13 HGB)<br />

bzw. in der Bank-GuV unter Zinsaufwendungen (§ 29 RechKredV) ausgewiesen werden 1162 ,<br />

wenn eine feste jährliche Verzinsung zu entrichten ist, die wirtschaftlich einem Zins<br />

entspricht 1163 . Bei gewinnabhängigen Vergütungen wird ein Ausweis unter "aufgrund eines<br />

Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne" (§ 277 Abs. 3 Satz 2 HGB) für<br />

sachgerecht gehalten 1164 .<br />

4. Steuerliche <strong>Erfassung</strong> beim Geschäftsherrn<br />

Für die steuerliche Einordnung ist ungeachtet der handelsrechtlichen <strong>Erfassung</strong> - die<br />

Unterscheidung zwischen der sog. typisch-stillen Gesellschaft und der sog. atypisch-stillen<br />

Gesellschaft entscheidend. Bei Ersterer handelt es sich steuerlich um ein Fremdkapital-<br />

Überlassungsverhältnis, bei Letzterer um eine Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs.<br />

1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Bei der typisch-stillen Gesellschaft liegt eine Kapitaleinlage gegen<br />

Beteiligung am Gewinn und Verlust vor. Steuerlich sind typisch stille Einlagen kein<br />

Eigenkapital, sondern gehören zu den Schuldposten. Eine sog. atypisch stille Gesellschaft<br />

wird angenommen, wenn die Beteiligung am Handelsgewerbe mit einer Vermögenseinlage<br />

(§ 230 HGB) nicht nur durch eine Beteiligung am Gewinn und Verlust gekennzeichnet ist,<br />

sondern auch durch eine Beteiligung an den stillen Reserven des Unternehmens, verbunden<br />

mit einem Einfluß auf die Geschäftsführung, der dem eines Kommanditisten einer KG<br />

(§§ 164, 166 HGB) entspricht 1165 .<br />

1160<br />

1161<br />

1162<br />

1163<br />

1164<br />

1165<br />

Ellrott/M. Ring, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 247 HGB Rn. 233;<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rn. 90.<br />

Groh, Genußrechtskapital und Maßgeblichkeitsgrundsatz, BB 1995, 559, 560.<br />

Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, § 29 RechKredV Rn. 3.<br />

Förschle, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 275 HGB Rn. 207.<br />

Förschle, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 275 HGB Rn. 207; Adler/Düring/Schmaltz,<br />

6. Aufl. 1997, § 277 HGB Rn. 58.<br />

Ausführlich Blaurock, <strong>Die</strong> GmbH & Still im Steuerrecht, BB 1992, 1969ff. Zum Problem der<br />

Abgrenzung zwischen typisch stiller Beteiligung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG und<br />

atypisch stiller Beteiligung i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG vgl. Wacker, in: L. Schmidt,<br />

2005


227<br />

Soweit eine Vermögenseinlage eines stillen Gesellschafters an einem Kreditinstitut nach § 10<br />

Abs. 4 KWG vorliegt, wird zwar bankaufsichtsrechtliches Kernkapital gebildet (§ 10 Abs. 2a<br />

Satz 1 Nr. 8 KWG). <strong>Die</strong>ses ist in der Bankbilanz unter dem 'Eigenkapital' auszuweisen (§ 25<br />

Abs. 1 Satz 1 RechKredV). <strong>Die</strong>se handelsrechtliche <strong>Erfassung</strong> ist ohne jedoch Bedeutung;<br />

das Steuerrecht nimmt insoweit eine eigene Wertung vor 1166 .<br />

Beim Geschäftsherrn stellen die Zahlungen der Gewinnanteile an den typisch stillen<br />

Gesellschafter abziehbare Betriebsausgaben dar (§ 4 Abs. 4 EStG). Wird eine stille<br />

Gesellschaft zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter vereinbart, müssen die<br />

Konditionen einem Fremdvergleich standhalten, damit die Abzugsfähigkeit garantiert ist und<br />

keine vGA angenommen wird 1167 . Vereinbart z.B. ein mit mehr als 25% beteiligter<br />

Anteilseigner mit seiner Gesellschaft eine stille Beteiligung, gelten die Zahlungen der<br />

Gesellschaft insoweit als verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG).<br />

Ist der Kapitalgeber ein gewerbesteuerpflichtiges Unternehmen, können die Gewinnanteile<br />

des stillen Gesellschafters beim Geschäftsherrn auch für Zwecke der Gewerbesteuer voll<br />

abgezogen werden; es soll keine gewerbesteuerliche Doppelbelastung erfolgen. Ist der<br />

Kapitalgeber jedoch nicht gewerbesteuerpflichtig, wie z.B. ein ausländisches Unternehmen<br />

oder eine Privatperson, dürfen die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters den<br />

Gewerbeertrag beim Kapitalempfänger nicht mindern (§ 8 Nr. 3 GewStG).<br />

5. Handelsbilanzielle und steuerliche <strong>Erfassung</strong> beim stillen Gesellschafter<br />

Hat sich ein Investor an dem Handelsgewerbe eines anderen als stiller Gesellschafter beteiligt<br />

(§ 230 HGB) und ist die Verlustbeteiligung nach § 231 Abs. 2 HGB ausgeschlossen, ist<br />

die Beteiligung als Fremdkapital zu qualifizieren und beim Stillen als Sonstige Ausleihung<br />

auszuweisen.<br />

Ein Ausweis als Beteiligung scheidet aus. Zwar ist der Vertrag über eine stille Beteiligung ist<br />

zwar Gesellschaftsvertrag im Sinne <strong>von</strong> § 705 BGB über eine Innengesellschaft. Durch die<br />

vertragliche Gleichstellung eines stillen Gesellschafters mit der eines Gesellschafters einer<br />

Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft wird jedoch keine originäre mitgliedschaftsrechtliche<br />

Stellung begründet, die Voraussetzung für einen Ausweis als Anteil<br />

wäre. In der Literatur 1168<br />

wird demgegenüber ein Ausweis als Beteiligung als zutreffend<br />

angesehen, wenn dem Stillen über das Regelstatut der §§ 230ff. HGB hinaus erweiterte Kontroll-<br />

und Mitspracherechte eingeräumt worden sind, insbesondere im Falle einer<br />

1166<br />

1167<br />

1168<br />

24. Aufl. 2005, § 15 EStG Rn. 340ff. m. w. N. Zur Abgrenzung <strong>von</strong> typisch und atypisch<br />

stiller Gesellschaft zuletzt BFH v. 9.12.2002, I R 20/01, BFH/NV 2003, 601.<br />

OFD Kiel v. 6.11.2000, FR 2001, 43. Ferner BMF v. 11.9.2000 (Az. IV C 6 S 2742a <br />

10/99) mit Verweis auf BMF v. 15.12.1994, BStBl. I 1995, 25 Tz. 28 (Anwendungsschreiben<br />

zu § 8a KStG).<br />

Abschn. 36 KStH 2004 Kapitel V. Stille Gesellschaft. Zur Ermittlung der angemessenen<br />

Gewinnverteilung vgl. BFH v. 12.12.1990, I R 85/88, BFH/NV 1992, 59; BFH v. 6.2.1980, I<br />

R 50/76, BStBl. II 1980, 477. Ausführlich Herden, in: Ernst & Young, Verdeckte<br />

Gewinnausschüttung und verdeckte Einlage, Abschn. 4 Stille Gesellschaft Rn. 12ff. m.w.N.<br />

Ohne Verlustbeteiligung wurde eine Rendite <strong>von</strong> bis zu 25% für angemessen gehalten (BFH<br />

v. 14.2.1973, I R 131/70, BStBl. II 1973, 395); mit Verlustbeteiligung wurde eine Rendite<br />

<strong>von</strong> 35% als nicht überhöht angesehen (BFH v. 16.12.1981, I R 167/78, BStBl. II 1982, 387)<br />

Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, § 340c HGB Rn. 168;<br />

Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1997, § 271 HGB Rn. 5.<br />

2005


228<br />

Nachrangabrede oder einer Ausgestaltung entsprechend den Anforderungen des § 10 Abs. 4<br />

KWG 1169 .<br />

Der Gewinnanspruch des stillen Gesellschafters entsteht kraft Gesetzes zum Bilanzstichtag<br />

des Geschäftsinhabers (§§ 231f. HGB) 1170 . Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der<br />

Gewinnanteil zu diesem Zeitpunkt realisiert 1171 ; auf die Feststellung des Jahresabschlusses<br />

kommt es nicht 1172 . Ggf. ist der zu aktivierende Betrag mit kaufmännischer Vorsicht schätzweise<br />

zu ermitteln. <strong>Die</strong> Bestimmung des Zuflußzeitpunktes durch § 44 Abs. 3 EStG gilt nur<br />

für kapitalertragsteuerliche Zwecke 1173 . Im Falle einer typisch-stillen Gesellschaft ist der<br />

Bruttobetrag einschließlich 25% Kapitalertragsteuer zu erfassen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3<br />

EStG). Da der Vertrag über eine stille Beteiligung als Teil-Gewinnabführungsvertrag zu qualifizieren<br />

ist (§ 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG) 1174 , sind die Erträge hieraus gesondert als 'Erträge aus<br />

Teilgewinnabführungsverträgen' auszuweisen (§ 277 Abs. 3 Satz 2 HGB) 1175 .<br />

Im Falle einer Verlustteilnahme ist die stille Beteiligung gegebenenfalls mit dem niedrigeren<br />

beizulegenden Wert anzusetzen 1176 . Im Falle der Verwendung späterer Gewinne zur<br />

Wiederauffüllung der durch Verluste geminderten Einlage entsteht kein bilanzierungsfähiger<br />

Anspruch; gegebenenfalls sind diese Erträge nach Maßgabe des § 280 HGB den<br />

entsprechenden Forderungen zuzuschreiben 1177 . Im Falle einer typisch-stillen Gesellschaft,<br />

die keine Beteiligung an den stillen Reserven oder am Liquidationserlös gewährt, ist<br />

hingegen die Verlustbeteiligung unmittelbar abzusetzen, entsprechend dem Saldo aus<br />

Einlage und Verlustanteil beim Geschäftsinhaber 1178 ; im Falle der Wiederauffüllung ist der<br />

verrechnete Gewinnanteil unter Berücksichtigung der einbehaltenen anrechenbaren<br />

Kapitalertragsteuer 1179 der Forderung ertragswirksam zuzuschreiben. <strong>Die</strong> Verlustverrechnung<br />

ist sowohl bei der atypisch-stillen Gesellschaft als auch bei der typisch-stillen Gesellschaft<br />

begrenzt:<br />

1169<br />

Berger/Gutike, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, § 271 HGB Rn. 15; Knobbe-Keuk, Stille<br />

Beteiligung und Verbindlichkeit mit Rangrücktrittsvereinbarung im Überschuldungsstatus<br />

und in der Handelsbilanz des Geschäftsinhabers, ZIP 1983, 127, 130; für Eigenkapitalqualität<br />

bei atypisch-stiller Beteiligung mit Beteiligung an den stillen Reserven einschl.<br />

Geschäftswert und Mitwirkungsrechten gemäß § 164 HGB Reusch, Eigenkapital und<br />

Eigenkapitalersatz im Rahmen der stillen Gesellschaft, BB 1989, 2358, 2361.<br />

1170<br />

Zutt, in: GK-HGB, 4. Aufl. 1990, § 232 HGB Rn. 23.<br />

1171<br />

1172<br />

1173<br />

1174<br />

1175<br />

1176<br />

1177<br />

1178<br />

1179<br />

Schulze zur Wiesch, Zur Bilanzierung <strong>von</strong> typisch stillen Beteiligungen, FS Budde, S. 579,<br />

596f.<br />

BFH v. 19.2.1991, VIII R 106/87, BStBl. II 1991, 569; anders Hense, <strong>Die</strong> stille Gesellschaft<br />

im handelsrechtlichen Jahresabschluß, Düsseldorf 1990, S. 382.<br />

BFH v. 28.11.1990, I R 111/88, BStBl. II 1991, 313.<br />

OLG Düsseldorf v. 12.7.1996, 17 U 201/95, AG 1996, 473, nkr.; Koppensteiner, in: Kölner<br />

Komm., 2. Aufl. 1987, § 292 AktG Rn. 53 m.w.N.<br />

Krit. Schulze zur Wiesch, Zur Bilanzierung <strong>von</strong> typisch stillen Beteiligungen, FS Budde,<br />

S. 579, 596.<br />

Vgl. Stobbe, in: Herrmann/Heuer/Raupach [2003], § 6 EStG Rn. 838.<br />

Hense, <strong>Die</strong> stille Gesellschaft im handelsrechtlichen Jahresabschluß, Düsseldorf 1990,<br />

S. 365f.<br />

Schulze zur Wiesch, Zur Bilanzierung <strong>von</strong> typisch stillen Beteiligungen, FS Budde, S. 579,<br />

594ff.<br />

Vgl. BFH v. 24.1.1990, I R 55/85, BStBl. II 1991, 147.<br />

2005


229<br />

<br />

<br />

Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus derselben stillen Beteiligung verrechnet werden,<br />

wenn der stille Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist (§ 15 Abs. 4 Satz 6 EStG;<br />

§ 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) 1180 .<br />

Verluste dürfen gemäß § 15a EStG nicht verrechnet werden, soweit sie die geleistete<br />

Einlage übersteigen (§ 15a Abs. 5 Nr. 1 EStG).<br />

1. Erwerb eigener Zinsscheine<br />

I. Handel mit eigenen Emissionen<br />

I. Handel mit eigenen Anleihen<br />

Der Erwerb nicht fälliger Zinsscheine eigener Emissionen führt nicht zu einem partiellen<br />

Erlöschen <strong>von</strong> Verbindlichkeiten. Sind Zinsscheine in den Verkehr gelangt, verselbständigen<br />

sie sich und bilden als sog. stripped bonds vom Fortbestand der Hauptschuld grundsätzlich<br />

unabhängige, selbständige Inhaberpapiere 1181 . Nicht fällige Zinsscheine sind regelmäßig den<br />

Wertpapieren des Handelsbestandes zuzuordnen und daher nach den für das<br />

Umlaufvermögen geltenden Vorschriften zu bewerten (§ 340e Abs. 1 Satz 2 HGB). Sie sind<br />

mit den Anschaffungskosten zu aktivieren und in der Folgebewertung wie Zerobonds zu behandeln<br />

1182 .<br />

Werden erworbene Zinsscheine eigener Emissionen vernichtet oder entwertet oder ist in anderer<br />

Weise sichergestellt, daß sie nicht mehr in den Verkehr gelangen können, liegen<br />

Zinsvorauszahlungen vor, die als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 Abs. 1 Satz 1<br />

HGB) zu aktivieren sind; eine Qualifizierung als Annuität ist ausgeschlossen 1183 . Nach<br />

anderer Ansicht muß der passivierte Buchwert der Anleihe um den anteiligen, auf den<br />

Zinsschein entfallenden Buchwert vermindert werden, wobei die Differenz zwischen dessen<br />

anteiligem Buchwert und dem für den Zinsschein gezahlten Kaufpreis ergebniswirksam<br />

wird 1184 .<br />

<strong>Die</strong> Trennung <strong>von</strong> Zinsscheinen durch den ersten oder einen weiteren Erwerber einer Inhaberschuldverschreibung<br />

hat keinen Einfluß auf den Ansatz und die Bewertung der entsprechenden<br />

verbrieften Verbindlichkeit 1185 . Für den Emittenten hat das selbständige<br />

Inverkehrbringen <strong>von</strong> Zinsscheinen durch einen Dritten nicht zur Folge, daß aus einer verzinslichen<br />

Anleihe bilanzrechtlich ein Paket <strong>von</strong> Null-Kupon-Anleihen entsteht, zumal ihm<br />

weder während der Laufzeit noch zum Zeitpunkt der Einlösung <strong>von</strong> Zinsscheinen oder<br />

Stammrecht die Tatsache der Trennung bekannt sein muß. Von daher stellt sich in der<br />

1180<br />

1181<br />

1182<br />

1183<br />

1184<br />

1185<br />

Kessler/Reitsam, Verlustverrechnungsbeschränkungen stiller Beteiligungen im Konzern,<br />

StuB 2004, 97; Wagner, <strong>Die</strong> stille Gesellschaft im Fokus des<br />

Steuervergünstigungsabbaugesetzes, Inf 2003, 618.<br />

RG v. 9.10.1910, I 151/10, RGZ 74, 339, 341; LG Lübeck v. 24.11.1981, 6 S 104/81, NJW<br />

1982, 1106; OLG Köln v. 21.6.1985, 11 U 232/84, WM 1985, 1414; Hüffer, in: MK-BGB, 3.<br />

Aufl. 1997, § 803 BGB Rn. 4.<br />

Ebenso Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rn. 368; zur Zerobonds-Bewertung<br />

vgl. Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 270ff. m.w.N.<br />

So aber Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1995, § 253 HGB Rn. 88.<br />

IDW, Bilanzielle Behandlung des Bondstripping (IDW RH BFA 1.001), WPg 1998, 1009.<br />

IDW, Bilanzielle Behandlung des Bondstripping (IDW RH BFA 1.001), WPg 1998, 1009.<br />

2005


230<br />

Praxis die Frage eines Sonderausweises nach § 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4 RechKredV nicht, falls<br />

verbundene Unternehmen oder Beteiligungsunternehmen Zinsscheine erworben haben 1186 .<br />

2. Erwerb eigener Anleihen<br />

Im Falle eines Erwerbs eigener Emissionen (Anleihen, Optionsscheine, Genußscheine,<br />

Pfandbriefe) erlischt die Schuld wegen der Vereinigung <strong>von</strong> Forderung und Verbindlichkeit<br />

(Konfusion) nur, wenn die Wertpapiere vernichtet oder entwertet werden oder in anderer<br />

Weise sichergestellt ist, daß sie nicht mehr in den Verkehr gelangen können 1187 ; es darf<br />

keine Möglichkeit eines Wiederverkaufs bestehen. Im Falle zurückgekaufter Wertpapiere<br />

(sog. Rückflußstücke) ist deshalb zu unterscheiden, ob die Wertpapiere nur zur vorübergehenden<br />

Vermögensanlage oder zur Kurspflege (Interventionsstücke) erworben werden<br />

oder ob der Emittent die erworbenen Schuldverschreibungen tatsächlich endgültig aus dem<br />

Verkehr zieht (Tilgungsstücke) 1188 .<br />

Ist bei zurückgekauften Wertpapieren die Wiederveräußerung ausgeschlossen<br />

(Tilgungsstücke), sind sie vom entsprechenden Passivposten abzusetzen 1189 ; der<br />

Wertansatz der passivierten Schuldverschreibungen ist um den Erfüllungsbetrag, regelmäßig<br />

den Nominalbetrag, zu kürzen. <strong>Die</strong> Aufrechnungsdifferenzen zwischen Anschaffungskurs und<br />

dem ursprünglich vorgesehenen Erfüllungskurs sind entweder als Aufwand oder als positiver<br />

Erfolgsbeitrag zu erfassen.<br />

Werden eigene Schuldverschreibungen nur zur vorübergehenden Vermögensanlage oder zur<br />

Kurspflege (Interventionsstücke) erworben, ist die Verbindlichkeit weiterhin uneingeschränkt<br />

zu passivieren 1190 . <strong>Die</strong>se bilanzielle Darstellung ist sachgerecht, auch wenn<br />

zivilrechtlich die wertpapierrechtlich verbriefte Forderung ruht, da sie jederzeit durch<br />

Veräußerung des Papiers wieder aufleben kann 1191 .<br />

Übergeben Hypothekenbanken oder Schiffspfandbriefbanken eigene Pfandbriefe dem Treuhänder<br />

zur vorübergehenden Verwahrung, gelten sie aufsichtsrechtlich als nicht mehr im<br />

Umlauf befindlich (§ 6 Abs. 1 Satz 3 HBG). Dementsprechend dürfen entgegen der früheren<br />

Praxis die betreffenden Stücke nicht mehr ausgewiesen werden (§ 22 Abs. 5 Satz 2<br />

RechKredV) 1192 . Ob die zurückgekauften Stücke dem Treuhänder zur Vernichtung oder nur<br />

zur vorübergehenden Verwahrung zurückgegeben werden, ist für den Bilanzausweis nicht<br />

relevant. <strong>Die</strong> Übergabe an den Treuhänder ist insoweit grundsätzlich eine erfolgswirksame<br />

Maßnahme, wobei der Aufwand bzw. Ertrag aus der Rücknahme wie im Falle <strong>von</strong><br />

Tilgungsstücken zu erfassen ist. Im Falle einer nur vorübergehenden Verwahrung sollten<br />

Aufrechnungsdifferenzen jedoch weiterhin solange passiviert werden, solange die Wie-<br />

1186<br />

1187<br />

1188<br />

1189<br />

1190<br />

1191<br />

1192<br />

Vgl. Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 3 RechKredV Rn. 11.<br />

Hüttemann in: HdJ, Abt. III/8 [1988] Rn. 36.<br />

Zum Erwerb eigener Anleihen vgl. auch Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2.<br />

Aufl. 2004, § 340c HGB Rn. 60 und § 16 RechKredV Rn. 24ff.; Scharpf, Handbuch<br />

Bankbilanz, 2. Aufl. 2004, S. 73, 438, 643 und 605.<br />

Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 22 RechKredV Rn. 16.<br />

RFH v. 30.1.1934, I A 156/33, RStBl. 1934, 1010; Schindele, <strong>Die</strong> Behandlung <strong>von</strong><br />

Verbindlichkeiten sowie deren Bewertung in der Ertragsteuerbilanz und in der<br />

Handelsbilanz, StBP 1968, 270, 273.<br />

RG v. 1.4.1935, IV 179/34, RGZ 147, 233, 244; Pleyer, Wertpapierrechtliche Probleme beim<br />

Rückfluß <strong>von</strong> Schuldverschreibungen an den Emittenten, WM 1979, 850, 853.<br />

Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, § 22 RechKredV Rn. 18.<br />

2005


231<br />

derveräußerung der Wertpapiere nicht ausgeschlossen ist 1193 . Steuerbilanziell ist danach zu<br />

differenzieren, ob es sich materiell um Tilgungs- oder um Interventionsstücke handelt.<br />

Zurückgekaufte und aktivierte Wertpapiere eigener Emissionen werden grundsätzlich wie<br />

fremde Wertpapiere bewertet 1194 , je nachdem ob sie dem Handelsbestand oder der Liquiditätsreserve<br />

zugeordnet sind oder ob sie wie Anlagevermögen bewertet werden.<br />

Steuerlich sind sie mit den Anschaffungskosten bzw. dem niedrigeren Teilwert am<br />

Bilanzstichtag anzusetzen 1195 .<br />

II. Handel mit eigenen Aktien<br />

Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen in der Rechtsform der<br />

Aktiengesellschaft dürfen auf entsprechenden Beschluß der Hauptversammlung zum Zwecke<br />

des Wertpapierhandels bis zu 5% eigene Aktien erwerben (§ 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG). Nach<br />

Maßgabe des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG können sie wie jede andere Aktiengesellschaft bis<br />

zu 10% eigene Aktien erwerben 1196 .<br />

Eigene Aktien sind grundsätzlich aktivierungsfähige und aktivierungspflichtige<br />

Vermögensgegenstände, die - unabhängig <strong>von</strong> ihrer Zweckbestimmung - dem<br />

Umlaufvermögen zuzuordnen sind (§ 265 Abs. 3 Satz 2 HGB) 1197 . <strong>Die</strong>se Zuordnung zum<br />

Umlaufvermögen findet ihre Begründung in dem für das Umlaufvermögen geltenden<br />

Grundsatz des strengen Niederstwertprinzips (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB), wodurch den<br />

besonderen Unsicherheiten bei der Bewertung <strong>von</strong> eigenen Anteilen Rechnung getragen<br />

werden soll 1198 . Werden Aktien hingegen aufgrund einer Hauptversammlungs-Ermächtigung<br />

<strong>von</strong> der Gesellschaft zum Zweck der Einziehung erworben, stellen sie lediglich einen<br />

Korrekturposten zum Eigenkapital dar (Absetzen vom Posten "Gezeichnetes Kapital", § 272<br />

Abs. 1 Satz 4 HGB) 1199 .<br />

1193<br />

1194<br />

1195<br />

1196<br />

1197<br />

1198<br />

1199<br />

IDW, Bilanzmäßige Behandlung der Differenz aus der Aufrechnung zurückgekaufter und<br />

dem Treuhänder zur Verwahrung übergebener eigener Schuldverschreibungen, (IDW BFA<br />

1/1971), WPg 1972, 18; Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, II 280f.<br />

Birck/Meyer, <strong>Die</strong> Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 292; IDW, Bilanzmäßige Behandlung der<br />

Differenz aus der Aufrechnung zurückgekaufter und dem Treuhänder zur Verwahrung<br />

übergebener eigener Schuldverschreibungen, (IDW BFA 1/1971), WPg 1972, 18, Abschn. I<br />

Abs. 1 letzter Satz.<br />

BFH v. 23.7.1975, I R 23/74, BStBl. II 1976, 40; BFH v. 7.1.1976, I R 195/73, BStBl. II<br />

1976, 358.<br />

Escher-Weingart/Kübler, Erwerb eigener Aktien, ZHR 162 (1998), 537.<br />

Arbeitskreis Externe Unternehmensrechnung der Schmalenbach-Gesellschaft, Behandlung<br />

eigener Aktien nach deutschem Recht und US-GAAP unter besonderer Berücksichtigung<br />

der Änderungen des KonTraG, DB 1998, 1673.<br />

Vgl. BFH v. 6.2.1995, I R 51/95, BStBl. II 1998, 781; Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1997,<br />

§ 265 HGB Rn. 46.<br />

Statt aller vgl. Klingberg, Der Aktienrückkauf nach dem KonTraG aus bilanzieller und<br />

steuerlicher Sicht, BB 1998, 1575; ferner Thiel, Bilanzielle und steuerrechtliche Behandlung<br />

eigner Aktien nach der Neuregelung des Aktienerwerbs durch das KonTraG, DB 1998, 1583;<br />

Schmid/Wiese, Bilanzielle und steuerliche Behandlung eigener Aktien, DStR 1998, 993;<br />

Kraft/Altvater, <strong>Die</strong> zivilrechtliche, bilanzielle und steuerliche Behandlung des Rückkaufs<br />

eigener Aktien, NZG 1998, 448; Jakobs, Steuerliche Auswirkungen des Aktivierungsverbots<br />

für eigene Aktien nach § 272 Abs. 1 Satz 4 HGB, FR 1998, 872; Budde/Klingberg, Der<br />

Aktienrückkauf im Spannungsfeld <strong>von</strong> Aktien-, Bilanz- und Steuerrecht, FS Offerhaus, Köln<br />

2005


232<br />

Zur steuerrechtlichen Behandlung des Erwerbs eigener Aktien nimmt das BMF-Schreiben<br />

vom 2.12.1998 grundlegend Stellung 1200 . Eigene Aktien fallen grundsätzlich in den<br />

Anwendungsbereich des § 8b KStG 1201 .<br />

1200<br />

1201<br />

1999, S. 659ff.; Ludwig, Ertragsteuerliche Behandlung <strong>von</strong> eigenen Anteilen im<br />

Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft, DStR 2003, 1646.<br />

BMF v. 2.12.1998, BStBl. I 1998, 1509. Dazu Wiese, <strong>Die</strong> steuerliche Behandlung des<br />

Aktienrückkaufs im Lichte des BMF-Schreibens vom 2.12.1998, DStR 1999, 187.<br />

BT-Drs. 14/6882 v. 10.9.2001 (RegE zum UntStFG), S. 36.<br />

2005


Stichwortverzeichnis<br />

ABS .......... Siehe Asset Backed Securities<br />

Agio<br />

Abschreibung....................................43<br />

Rückzahlungsagio.............................32<br />

umlaufbedingtes Agio .................16, 43<br />

Aktienanleihen ....................................167<br />

Bewertungseinheit ..........................168<br />

Bilanzierung beim Emittenten .........167<br />

Bilanzierung beim Investor .............168<br />

Termingeschäft.........................46, 168<br />

Aktienrückkauf ....................................148<br />

Anlagebestand ................................34, 40<br />

Anlagebuch ..............................................36<br />

Anlagevermögen...................................34<br />

Anschaffungsnebenkosten.............41, 100<br />

Anteilen.................................................20<br />

AO<br />

§ 39 Abs. 2 AO ...........................24, 27<br />

Asset Backed Securities......................169<br />

Investmentgesetz ...........................171<br />

AStG<br />

§ 7 Abs. 7 AStG..............................178<br />

Aufgabegeschäfte ...........................31, 36<br />

ausländische Einkünfte..........................66<br />

Barsicherheiten .........................10, 26, 84<br />

Basisgesellschaften.............................171<br />

Bewertung<br />

Anlagevermögen ..............................43<br />

Durchschnittsbewertung....................41<br />

Gruppenbewertung ...........................42<br />

Umlaufvermögen..............................44<br />

Verbrauchsfolgeverfahren.................42<br />

Bewertungseinheit. 19, 49, 61, 64, 81, 164<br />

Macro-Hedge....................................52<br />

Micro-Hedge...............................49, 61<br />

Portfolio-Bewertung ..........................53<br />

Steuerbilanz .....................................55<br />

Bewertungsvereinfachungsverfahren.....41<br />

bifurcation ...................................142, 163<br />

Brady Bonds........................................170<br />

Bruchteilseigentum................................25<br />

Call Option<br />

Optionsgeschäfte / Kaufoption..........97<br />

Cap..................................................Siehe<br />

Zinsbegrenzungsvereinbarungen<br />

Cash and Carry Arbitrage......................73<br />

Collar ...............................................Siehe<br />

Zinsbegrenzungsvereinbarungen<br />

Compound Instruments .................22, 141<br />

Contingent Premium Option..................19<br />

Convertibles.......... Siehe Wandelanleihen<br />

Credit Default Option...........................134<br />

Credit Default Options.........................136<br />

Credit Default Swaps...........................136<br />

Credit Linked Notes.....................134, 135<br />

Dauernde Wertminderung42, 44, 182, 201<br />

Dauerschuld.................................... 66, 83<br />

Devisentermingeschäfte .......................46<br />

Differenzausgleich .................... 44, 89, 99<br />

Disagio<br />

Auszahlungsdisagio..........................32<br />

umlaufbedingtes Disagio ..................16<br />

Dividendenansprüche ...........................33<br />

Dividendenausgleichszahlungen ...........82<br />

Dividendenschein .................................20<br />

Doppelbesteuerungsabkommen............66<br />

DRSC ...................................................13<br />

Durchschnittsbewertung........................41<br />

Eigene Aktien .....................................231<br />

Eigene Anleihen..................................230<br />

Eigentumsvorbehalt ..............................25<br />

Einzelbewertung ......19, 56, 58, 59, 60, 61<br />

Emissionskonsortium ............................24<br />

Equity Swaps......................................139<br />

EStG<br />

§ 15 Abs. 4 EStG........................ 44, 47<br />

§ 20 Abs. 2a EStG............................33<br />

§ 34d EStG ......................................66<br />

§ 36 Abs. 2 EStG...................... 79, 114<br />

§ 5 Abs. 1 EStG ...............................11<br />

§ 5 Abs. 6 EStG ...............................11<br />

§ 50c Abs. 1 EStG..........................140<br />

§ 50c EStG.....................................115<br />

§ 6 Abs. 1 EStG ...............................42<br />

§ 6 Abs. 6 EStG ...............................75<br />

Exchange Traded Funds....... 71, 175, 205<br />

Optionsgeschäfte ...........................209<br />

Steuerbilanz ...................................207<br />

Termingeschäfte ............................210<br />

Wertpapierdarlehensgeschäfte.......210<br />

Exchangeables .. Siehe Umtauschanleihen<br />

Flat-Notierung............................... 21, 212<br />

Floor................................................Siehe<br />

Zinsbegrenzungsvereinbarungen<br />

Forderungen<br />

Anschaffungskosten .........................16<br />

Nominalwertbilanzierung ..................16<br />

Forward Rate Agreements .......... 118, 123<br />

FRA....... Siehe Forward Rate Agreements<br />

Futures ......Siehe Termingeschäfte, Siehe<br />

Termingeschäfte<br />

Future-Style-Verfahren ..... 19, 26, 30, 100<br />

Genußrechte.......................................212<br />

Aktienrechtliche Einordnung ...........213<br />

Beteiligung am Gewinn...................217<br />

Beteiligung am Liquidationserlös ....219<br />

Bilanzierung beim Emittenten.........213<br />

Bilanzierung beim Investor .............222<br />

Eigenkapitalausweis .......................214<br />

IAS.................................................216


234<br />

Kreditinstitute..................................213<br />

Steuerbilanz ...................................217<br />

Verlustteilnahme.............................220<br />

Versicherungsunternehmen ............213<br />

Gesamtkaufpreis...................................20<br />

Gewinnansprüche..................................20<br />

Gewinnausschüttung ............. 33, 152, 227<br />

GewStG<br />

§ 8 Nr. 1 GewStG .......................66, 83<br />

Girosammelbestand ..............................30<br />

Girosammeldepot..................................41<br />

Global Trading ......................................68<br />

GoB<br />

bankspezifische GoB ........................13<br />

Begriff...............................................11<br />

branchenspezifische GoB .................13<br />

Greenshoe ......................................73, 75<br />

Gruppenbewertung................................41<br />

Handelsbestand ....................................34<br />

Handelsbuch.............................................36<br />

Handelsportfolio ..............................19, 53<br />

HBG<br />

§ 25 HBG a.F. ..................................17<br />

Hedge Fund-Zertifikate........................170<br />

Hedge-Geschäfte ............................10, 46<br />

HGB<br />

§ 246 Abs. 1 HGB.................10, 18, 26<br />

§ 246 Abs. 2 HGB.................10, 59, 89<br />

§ 252 Abs. 1 HGB.................49, 51, 60<br />

§ 252 Abs. 2 HGB49, 55, 58, 60, 63, 64<br />

§ 256 Abs. 1 HGB............................42<br />

§ 280 HGB........................................40<br />

§ 340b HGB................................15, 84<br />

§ 340e Abs. 1 HGB.....................34, 40<br />

§ 340e Abs. 2 HGB...............11, 15, 43<br />

§ 340f Abs. 1 HGB............................40<br />

§ 340h HGB................................15, 62<br />

§ 342 Abs. 2 HGB.............................13<br />

IDW ......................................................12<br />

IFRS .....................................................12<br />

Index Linked Bonds.............................170<br />

Index-Zertifikate..................................170<br />

Interne Geschäfte..................................67<br />

Investement-Anteilscheine<br />

Kapitalertragsteuer .........................187<br />

Investmentaktiengesellschaft ..............175<br />

Investment-Anteilscheine ......................25<br />

Anschaffungskosten..........................22<br />

Ausgleichsposten............................190<br />

ausländische Quellensteuern ..........187<br />

Ausschüttung..................................184<br />

Ausschüttung thesaurierter Erträge .185<br />

Ausschüttung <strong>von</strong> Dividendenerträgen<br />

..................................................186<br />

Ausschüttung <strong>von</strong> Einlagen.............185<br />

Ausschüttungen ................................33<br />

ausschüttungsgleiche Erträge .........188<br />

Bewertung ......................................182<br />

bilanzielle <strong>Erfassung</strong>.......................189<br />

Gewerbesteuer...............................186<br />

Rechtsverhältnis.............................175<br />

Refinanzierung...............................186<br />

Rückgabe.......................................191<br />

Steuerbilanz ...................................189<br />

Teilwertabschreibung........................44<br />

Termingeschäft ................................47<br />

Veräußerung ..................................191<br />

Wertpapierdarlehensgeschäfte.......190<br />

Zinsabschlag ..................................187<br />

Zwischengewinn.............................194<br />

Investmentfonds ..............................Siehe<br />

Investmentvermögen<br />

Investmentvermögen<br />

Aktiengewinn.......................... 184, 191<br />

Anleger-Aktiengewinn.....................193<br />

Anschaffungskosten .......................179<br />

AStG ..............................................178<br />

Ausgabeaufschlag.................... 22, 179<br />

ausländische Investmentvermögen 176<br />

Begriff .................................... 174, 176<br />

Bewertung <strong>von</strong> Aktienfonds............182<br />

Bilanzierung ...................................179<br />

Depotbankvertrages .......................175<br />

Ertragsausgleich....................... 22, 180<br />

Garantiefonds...................................22<br />

intransparente Investmentvermögen<br />

..................................................177<br />

negativer Aktiengewinn ..................192<br />

positiver Aktiengewinn....................183<br />

Sacheinlage ...................................181<br />

semi-transparente<br />

Investmentvermögen .................177<br />

Spezial-Investmentvermögen.........177<br />

Steuerbilanz ...................................179<br />

Tausch ...........................................181<br />

Teilwertabschreibung......................183<br />

thesaurierende Investmentvermögen<br />

..................................................188<br />

transparente Investmentvermögen .177<br />

Zwischengewinn.............................180<br />

InvG<br />

§ 1 Satz 2 InvG ..............................176<br />

§ 2 Abs. 8 InvG ..............................176<br />

InvStG<br />

§ 15 InvStG....................................195<br />

§ 16 InvStG............................ 177, 195<br />

§ 4 Abs. 2 InvStG...........................187<br />

§ 6 InvStG......................................177<br />

§ 8 Abs. 2 InvStG...........................182<br />

§ 8 Abs. 5 InvStG...........................183<br />

§ 8 InvStG......................................191<br />

Kommissionsgeschäft ..................... 27, 31<br />

Einkaufskommission.........................28<br />

Verkaufskommission ........................28<br />

kompensatorische Bewertung ..........Siehe<br />

Bewertungseinheit<br />

Kostgeschäfte....Siehe Pensionsgeschäfte<br />

Kreditderivate .....................................133<br />

2005


235<br />

KStG<br />

§ 8b Abs. 7 KStG............ 36, 37, 38, 39<br />

KWG<br />

§ 1 Abs. 12 KWG..............................37<br />

§ 10 Abs. 4 KWG............................225<br />

§ 10 Abs. 5 KWG............................213<br />

§ 2 Abs. 11 KWG..............................36<br />

Leerverkauf...........................................72<br />

Liquiditätsreserve..................................34<br />

Macro-Hedge ..................................52, 62<br />

Mandatory Convertibles ...................Siehe<br />

Pflichtwandelanleihen<br />

manufactured dividends.................. Siehe<br />

Dividendenausgleichszahlungen, Siehe<br />

Dividendenausgleichszahlungen<br />

Margin...........................................27, 120<br />

Variation Margin .......................27, 120<br />

mark-to-market......................................54<br />

Maßgeblichkeitsgrundsatz...............11, 14<br />

Master-KAG ........................................205<br />

Mehrzuteilungsoption .... Siehe Greenshoe<br />

Micro-Hedge ............. 47, 50, 61, 122, 127<br />

Miteigentum ..........................................25<br />

Namensschuldverschreibung. 22, 197, 222<br />

Namensschuldverschreibungen.......15, 40<br />

Nominalwertbilanzierung .................11, 15<br />

Nostrogeschäft ......................................31<br />

Optionsanleihen ..................................149<br />

Bilanzierung beim Emittenten .........149<br />

Bilanzierung beim Investor .............156<br />

offenes Aufgeld ..............................157<br />

Optionsschein.................................157<br />

Residualmethode............................149<br />

<strong>steuerbilanzielle</strong> <strong>Erfassung</strong> .............151<br />

verdeckten Aufgeld.........................149<br />

Optionsgeschäfte<br />

Aktienoptionen........................107, 109<br />

amerikanische Option.......................97<br />

Ausübung ...............................100, 107<br />

Barausgleich...................................111<br />

Covered Call.............................98, 108<br />

erhaltene Optionsprämien...............101<br />

europäische Option...........................97<br />

EXTF-Optionen...............................209<br />

Glattstellung ....... 23, 97, 101, 106, 107<br />

innerer Wert (intrinsic value).............98<br />

Kaufoption ................................97, 113<br />

Optionsprämie ..................................99<br />

Protective Put........... 98, 107, 110, 168<br />

Stillhalter ...........97, 104, 112, 114, 125<br />

Verfall.....................................100, 106<br />

Verkaufsoption....................97, 98, 114<br />

Zeitwert (time value).........................99<br />

Zinsoptionen...................................115<br />

Optionspreis...... Siehe Optionsgeschäfte /<br />

Optionsprämie<br />

Optionsrechte<br />

Ausübung .......................................110<br />

Bewertung ......................................100<br />

Bewertungseinheit .......... 110, 112, 113<br />

Covered Call ..................................113<br />

Differenzausgleich..........................113<br />

Verfall .................................... 111, 113<br />

Pensionsgeschäfte.................... 15, 35, 84<br />

Aktien...............................................94<br />

Begriff ..............................................84<br />

echte Pensionsgeschäfte............ 86, 88<br />

unechte Pensionsgeschäfte........ 87, 95<br />

Pfandbriefe.........................................230<br />

Pfandrechte ..........................................25<br />

Pflichtwandelanleihen ................. 146, 160<br />

Portfolio-Bewertung ........................ 53, 63<br />

RechKredV<br />

§ 11 RechKredV...............................21<br />

§ 25 Abs. 1 RechKredV ....................14<br />

§ 27 Abs. 1 RechKredV ....................24<br />

§ 35 Abs. 1 RechKredV ....................20<br />

§ 35 Abs. 5 RechKredV ....................26<br />

§ 5 RechKredV.................................25<br />

§ 6 Abs. 1 RechKredV ......................27<br />

§ 7 RechKredV.................................21<br />

Repackaged Bonds.............................169<br />

Repackaged Perpetuals......................170<br />

Repackaging.......................................169<br />

Repo-Geschäfte.Siehe Pensionsgeschäfte<br />

Reportgeschäfte.Siehe Pensionsgeschäfte<br />

Repurchase Agreements..................Siehe<br />

Pensionsgeschäfte<br />

Reverse Convertibles............... 146, Siehe<br />

Aktienanleihen<br />

Rückwirkende Vereinbarungen..............29<br />

Sachdarlehen............................ 73, 90, 92<br />

Sachdarlehensverbindlichkeit................81<br />

Saldierungsverbot........................... 10, 59<br />

Sammelverwahrung..............................25<br />

Schuldbuchforderungen ........................40<br />

Schuldscheindarlehen........... 15, 131, 142<br />

Schuldverschreibungen<br />

Anschaffungskosten .........................32<br />

Sell/Buy-back-Geschäfte..................Siehe<br />

Pensionsgeschäfte<br />

SICAV.................................................178<br />

Sicherheiten..........................................25<br />

Sicherungsabtretung.............................25<br />

Sicherungsgeschäft............. 49, 56, 61, 68<br />

Sicherungsübereignung ........................25<br />

Spezialfonds...................... Siehe Spezial-<br />

Sondervermögen<br />

Spezial-Sondervermögen....................194<br />

ausländisches Spezial-<br />

Sondervermögen .......................196<br />

Bilanzierung nach HGB ..................199<br />

Bilanzierung nach IAS ....................200<br />

Depotbankwechsel .........................201<br />

inländisches Spezial-Sondervermögen<br />

..................................................195<br />

Liquidation......................................203<br />

Master-KAG ...................................204<br />

2005


236<br />

Steuerbilanz ...................................201<br />

Verschmelzung...............................203<br />

Wechsel der Kapitalanlagegesellschaft<br />

..................................................202<br />

Stapled stock ..............................141, 144<br />

Stille Gesellschaft<br />

Bankbilanz........................................14<br />

Bilanzierung beim Geschäftsherrn ..226<br />

Bilanzierung beim Gesellschafter....227<br />

Gewinnanspruch.............................228<br />

Kreditinstitute..................................225<br />

typisch-stille Gesellschaft................226<br />

Verlustteilnahme.............................228<br />

Stillen Gesellschaft .............................225<br />

Stripped Bonds.......21, 144, 170, 172, 229<br />

strukturierte Produkte............ 22, 141, 143<br />

Stückzinsen......................... 20, 21, 43, 86<br />

Swap.....................................................66<br />

Swaps<br />

Amortising-Swaps...........................124<br />

Asset-Swaps...................................130<br />

balloon-payment .....................125, 126<br />

Begriff.............................................124<br />

Bewertung ..............................127, 128<br />

Bewertungseinheit ..........................130<br />

Callable Swaps...............................125<br />

Close out ........................................127<br />

Close-out ........................................125<br />

Extendable-Swaps..........................125<br />

Forward-Swaps...............................125<br />

Glattstellung ...................................128<br />

Handelsbestand..............................128<br />

Kuponswap.....................................129<br />

Liability Swaps................................132<br />

Putable Swaps................................125<br />

Step-up-Swaps ...............................124<br />

Swaptions.......................................125<br />

upfront-payment .............................125<br />

Währungsswaps .............................126<br />

Zinsabschlag ....................................65<br />

Zins-Swaps.....................................125<br />

Teilwertabschreibung ............................42<br />

Termingeschäfte<br />

Aktienindex-Terminkontrakte ..........121<br />

Aktientermingeschäfte ....................120<br />

Exchange Traded Funds.................209<br />

Glattstellung ...................................120<br />

Verluste aus Termingeschäften...44, 47<br />

Zinstermingeschäfte .......................122<br />

Termingeschäften<br />

EXTF-Futures.................................210<br />

Total Return Swaps.....................134, 137<br />

trading short against the box .................72<br />

Treuhandschaft ..................... 27, 196, 231<br />

true-and-fair-view..................................58<br />

Umschreibung..................... 16, 22, 41, 56<br />

Umtauschanleihen...............................163<br />

Bewertungseinheit ..........................164<br />

Bilanzierung beim Emittenten .........163<br />

Bilanzierung beim Investor .............166<br />

Termingeschäft ................................46<br />

Umwidmung........................ 22, 35, 36, 37<br />

upfont payment.....................................99<br />

US-GAAP .............................................12<br />

VAG<br />

§ 53c Abs. 3a VAG.........................213<br />

value-at-risk..........................................53<br />

Valutagerechte Buchung.......................30<br />

Verbundaktien............................. 141, 144<br />

verdeckte Einlage ...............................151<br />

Verfügungsmacht..................................23<br />

Vermögensgegenstand .......................143<br />

Begriff ..............................................18<br />

Vinkulierung..........................................40<br />

Vollständigkeitsgebot ...................... 10, 19<br />

Vorabdividende.....................................33<br />

Vorsorgereserven .................................40<br />

Währungsumrechnung..........................15<br />

Wandelanleihen.......................... 147, 159<br />

Begriff ............................................147<br />

Bilanzierung beim Emittenten.........159<br />

Bilanzierung beim Investor .............161<br />

Wiederplazierung eigener Aktien....147<br />

Wertaufholung ......................................43<br />

Wertpapierdarlehensgeschäfte........ 67, 71<br />

Betriebstätte.....................................83<br />

Bewertungseinheit ............................80<br />

Bilanzierung beim Darlehensgeber ...74<br />

Dauerschuld .....................................83<br />

Dividendenausgleichszahlungen.......78<br />

Exchange Traded Funds ................211<br />

Halbeinkünfteverfahren .............. 75, 77<br />

Investment-Anteilscheine ...............190<br />

Rechtscharakter ...............................73<br />

Termingeschäft ................................83<br />

Wertpapiere<br />

Anschaffungsnebenkosten................41<br />

Wertpapiergeschäfte<br />

24-Stunden-Handel ..........................29<br />

Rückdatierung ..................................29<br />

Stornierung.......................................29<br />

Übergang der Verfügungsmacht .......28<br />

Wertpapierhandel<br />

Eigengeschäft ..................................10<br />

Kundengeschäft ...............................10<br />

wirtschaftliches Eigentum................ 23, 27<br />

Wirtschaftsgut<br />

Begriff ..............................................18<br />

Zero-Coupon-Methode.................. 54, 129<br />

Zinsabschlag....................... 20, 32, 65, 78<br />

Zinsansprüche ......................................32<br />

Zinsbegrenzungsvereinbarungen ........116<br />

Zinsen<br />

Zinsabgrenzung.......................... 20, 32<br />

Zinsfutures..........Siehe Termingeschäfte /<br />

Zinstermingeschäfte<br />

Zinsrisikomanagement.....52, 62, 123, 130<br />

2005


237<br />

Zinsscheine...21, 144, 170, 173, 174, 229,<br />

230<br />

Zinstermingeschäfte<br />

Bewertungseinheit ..........................123<br />

Zweckgesellschaften...........................171<br />

Zwischengewinn.......................... 180, 194<br />

2005

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