Arbeitsrecht 2/14
Newsletter zu Entwicklungen im Arbeitsrecht
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ArbR<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
Newsletter zu Entwicklungen im <strong>Arbeitsrecht</strong> 2/<strong>14</strong><br />
Inhaltsübersicht<br />
DISKRIMINIERUNGEN IM ARBEITSRECHT<br />
Seite<br />
I. Anbahnung von Arbeitsverhältnissen 2<br />
II. Hürden für Auskunftsansprüche abgelehnter Stellenbewerber 4<br />
III. Bewerbungsverfahren bei Schwerbehinderten 4<br />
IV. Diskriminierungsverbote bei der Beendigung von<br />
Arbeitsverhältnissen 5<br />
V. Diskriminierung bei der Gestaltung von Betriebsvereinbarungen 6<br />
VI. Fazit 6<br />
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG<br />
Erstattung von Detektivkosten bei Verdachtskündigung 7<br />
Kein Hinweis auf Entgeltumwandlung nötig 8<br />
Keine kostenlose Parkplatznutzung kraft betrieblicher Übung 8<br />
Sonderzahlung mit Mischcharakter 10<br />
AKTUELLE MITTEILUNGEN<br />
Gesetzentwurf zum Mindestlohn 10<br />
Gesetzesentwurf zu Änderungen bei der<br />
Arbeitnehmerüberlassung 10<br />
Entwicklungen auch im Teilzeitrecht 11<br />
Änderungen bei Allgemeinverbindlichkeitserklärungen 11<br />
Statistiken zum höchsten Stand der Arbeitsstunden<br />
seit 20 Jahren 11<br />
VERÖFFENTLICHUNGEN 12<br />
VERANSTALTUNG 12<br />
.<br />
.<br />
wir freuen uns, Ihnen die zweite Ausgabe<br />
unseres regelmäßig erscheinenden<br />
Newsletters <strong>Arbeitsrecht</strong> im<br />
Kalenderjahr 20<strong>14</strong> zu übersenden.<br />
Im Fokus dieser Ausgabe stehen<br />
diesmal aktuelle Entwicklungen im<br />
Diskriminierungsrecht, das insbesondere<br />
im Bewerbungsverfahren einen immer größer werdenden<br />
Stellenwert einnimmt. Zudem haben wir wieder wichtige<br />
Entscheidungen der Rechtsprechung aus der letzten Zeit dargestellt.<br />
Eine interessante Lektüre<br />
wünscht Ihnen<br />
Ihr<br />
Dr. Volker Vogt, LL.M.<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für <strong>Arbeitsrecht</strong><br />
volker.vogt@schomerus.de<br />
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ArbR 2/<strong>14</strong> Seite 1
DISKRIMINIERUNGEN IM ARBEITSRECHT<br />
Die durch das AGG aufgeworfenen Rechtsfragen bleiben spannend. Auch in jüngster<br />
Vergangenheit hat die Rechtsprechung insoweit in einigen Streitfragen für Klarheit<br />
gesorgt, die das AGG aufgeworfen hat. Dieser Beitrag stellt die wesentlichen Neuerungen<br />
und Entwicklungen der zuletzt ergangenen Rechtsprechung zum Antidiskriminierungsrecht<br />
dar.<br />
I. Anbahnung von Arbeitsverhältnissen<br />
Gem. § 11 AGG hat der Arbeitgeber bei der Ausschreibung offener Stellen Benachteiligungen<br />
wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung,<br />
Behinderung, Alter oder sexueller Identität zu unterlassen. Mit ungebrochener Intensität<br />
beschäftigen die Rechtsprechung diesbezüglich fehlerhafte Stellenausschreibungen.<br />
Dabei standen insbesondere Indizien im Vordergrund, die eine Diskriminierung<br />
wegen des Alters nahelegen.<br />
Bereits seit einigen Jahren erachtet das BAG die Suche nach „jungen Bewerbern“ für<br />
ausreichend, um ein Indiz für eine Diskriminierung wegen des Alters anzunehmen<br />
(Urt. v. 19.8.2010 – 8 AZR 530/09). Nunmehr wurde diesbezüglich für weitere Klarheit<br />
gesorgt. Dem LAG Schleswig-Holstein lag der Fall einer in Antidiskriminierungsstreitigkeiten<br />
im norddeutschen Raum bekannten russischstämmigen Softwareprogrammiererin<br />
zur Entscheidung vor, die sich auf eine Stellenanzeige beworben hatte, in welcher<br />
der Arbeitgeber nach Bewerbern mit „ausgezeichneten Deutsch- und Englischkenntnissen“<br />
und „hoher Belastbarkeit in einem sehr dynamischen Umfeld“ Ausschau<br />
hielt, denen er „Zukunftsperspektiven in einem innovativen und dynamischen Umfeld“<br />
bieten wolle. Das LAG Schleswig-Holstein (Urt. v. 13.11.2012 – 2 Sa 217/12) entschied<br />
hierzu, die Angabe, es werde in einem „dynamischen Team“ gearbeitet, stelle ohne weitere<br />
Zusätze wie etwa eine konkrete Altersangabe oder das Attribut „jung“ für sich noch<br />
keinen Hinweis auf eine Altersdiskriminierung dar. Die Formulierung „dynamisch“ lasse<br />
nicht erkennen, dass sich die Ausschreibung lediglich an jüngere Bewerber gerichtet<br />
habe.<br />
"Berufsanfänger" und "Young Professionals"<br />
sind Indizien für eine<br />
Diskriminierung<br />
"Junior" ist noch kein Indiz für eine<br />
Diskriminierung<br />
In einer anderen Entscheidung hat das BAG ausgeführt, die Begriffe „Hochschulabsolvent“,<br />
„Berufsanfänger“ und „Young Professionells“ sollten aus Sicht eines objektiven<br />
Lesers des Stellenprofils in der Zusammenschau der Kriterien die Erwartungshaltung<br />
des Arbeitgebers zum Ausdruck bringen, dass die Bewerber nicht älter als 30, maximal<br />
jedoch 35 Jahre alt sein sollten (Urt. v. 24.1.2013 – 8 AZR 429/11). Das BAG übersetzte<br />
den Begriff „Young Professionell“ als „junge/r Fachmann/-frau“. Diesem Verfahren lag die<br />
Klage auf Entschädigung eines 36-jährigen Bewerbers mit Berufserfahrung bei einer<br />
Rechtsschutzversicherung und als Rechtsanwalt zugrunde, der sich bei dem potentiellen<br />
Arbeitgeber, einer öffentlich-rechtlichen Krankenhausträgerin, auf eine Stelle als<br />
„Nachwuchsführungskraft“ beworben hatte. Das BAG erachtete diese Formulierungen<br />
der Stellenanzeige als Indiz für eine Altersdiskriminierung.<br />
Hingegen hat das LAG Berlin-Brandenburg im Jahr 2011 entschieden, dass die Verwendung<br />
des Begriffs „Junior“ kein geeigneter Anknüpfungspunkt für das Indiz einer<br />
Benachteiligung wegen des Alters sei, weil „Junior“ im Englischen zwar ebenfalls für<br />
den Begriff „jung“ stehe, aus Sicht eines objektiven Dritten bei dessen Verwendung<br />
im Zusammenhang mit einer betrieblichen Stellung jedoch erkennbar sei, dass auf<br />
ein „geringeres Dienstalter“ bzw. einen „niedrigeren Rang“ abgestellt werde (Urt. v.<br />
21.7.2011 – 5 Sa 847/11).<br />
Bereits seit längerem galt als praktisch unbestritten, dass die Einbeziehung des Merkmals<br />
„junges Team“ bei der Eigendarstellung des Arbeitgebers in einer Stellenanzeige<br />
mit erheblichen Risiken verbunden ist (vgl. etwa LAG Hamburg v. 23.6.2010 – 5 Sa <strong>14</strong>/10).<br />
Jüngst gab es hierzu eine interessante gegenläufige Tendenz. So hat das LAG Berlin-<br />
Brandenburg hinsichtlich der Beschreibung des eigenen Teams als „jung“ entschieden,<br />
dass ein 48-jähriger Bewerber, der nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden<br />
war, zwar eine ungünstigere Behandlung im Vergleich zu eingeladenen Bewerbern<br />
erfahren habe, eine Benachteiligung gerade „wegen“ des Alters aber im konkre-<br />
ArbR 2/<strong>14</strong> Seite 2
ten Fall gerade nicht anzunehmen gewesen sei: als „jung“ habe insbesondere auch die<br />
erst kurze Zusammenarbeit des Teams des erst 2008 gegründeten Unternehmens des<br />
Arbeitgebers gemeint gewesen sein können (LAG Berlin-Brandenburg v. 8.8.2013 –<br />
26 Sa 1083/13). In die gleiche Richtung geht ein Urteil des LAG München, wonach die<br />
Beschreibung in einer Stellenanzeige, es werde „in einem jungen dynamischen Team“<br />
gearbeitet, dann keine Altersdiskriminierung darstellt, wenn es sich erkennbar um eine<br />
reine, von den folgenden Beschreibungen der Stellenanzeige losgelöste Selbstdarstellung<br />
des Arbeitgebers handelt (LAG München v. 13.11.2012 – 7 Sa 705/12).<br />
Vorsicht bei der Bezeichnung "wir<br />
sind ein junges Team"<br />
Weitere Beachtung sollte in diesem Zusammenhang einem Judikat des LAG Schleswig-<br />
Holstein geschenkt werden. Darin erachtet das Gericht eine Ausschreibung als mittelbar<br />
diskriminierend im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG, in der eine „Berufserfahrung von ein<br />
bis zwei Jahren“ mit dem Karrierestatus eines „Berufseinsteigers“ verknüpft wurde. Das<br />
LAG begründet dies damit, dass jedenfalls die Kombination beider Anforderungen eine<br />
Benachteiligung wegen des Alters vermuten lasse. Selbst wenn man die Voraussetzung<br />
von ein bis zwei Jahren Berufserfahrung als Mindestanforderung sehe, liege in dem Karrierestatus<br />
„Berufseinsteiger“ ein Indiz dafür, dass typischerweise jüngere Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmer für die Stelle gesucht würden (vgl. LAG Schleswig-Holstein<br />
v. 12.6.2012 – 4 Sa 246/12).<br />
Vor diesem Hintergrund wird man allein dem Erfordernis der „Berufserfahrung von<br />
einigen Jahren“ nicht bereits eine altersdiskriminierende Wirkung beimessen können,<br />
denn Berufserfahrung kann in jedem Lebensalter erworben werden. Arbeitgeber sollten<br />
gleichwohl in Stellenausschreibungen bei gewünschter überschaubarer Berufserfahrung,<br />
die regelmäßig nur „Berufseinsteiger“ aufweisen, unbedingt darauf achten,<br />
keine Formulierungen zu verwenden, die eine gezielte Suche nach einem jungen oder<br />
zumindest jüngeren Bewerber nahelegen. Falls eine Stellenanzeige insoweit zusätzliche<br />
Indizien aus weiteren Formulierungen beinhaltet, müsste der Arbeitgeber in einem<br />
Diskriminierungsprozess im Einzelnen darlegen und beweisen, weshalb ein berufserfahrenerer<br />
Arbeitnehmer als gewünschter „Einsteiger“ für die Tätigkeit weniger geeignet<br />
sein soll als ein anderer.<br />
Auf der anderen Seite bleibt es Arbeitgebern natürlich unbenommen, bei der Definition<br />
von Stellenprofilen spezifische Sprachkenntnisse als Einstellungsvoraussetzung hervorzuheben,<br />
ohne dass darin bereits eine Benachteiligung von Bewerbern aufgrund ihrer<br />
Ethnie liegt (BAG v. 22.6.2011 – 8 AZR 48/10). Allerdings gilt auch dies nicht ohne Einschränkung.<br />
In einem von dem LAG Nürnberg entschiedenen Fall ging es um die Anforderung<br />
eines Arbeitgebers an Stellenbewerber, dass diese „sehr gutes Deutsch“ sprechen<br />
müssten. Hierzu entschied das LAG Nürnberg, eine derartige Anforderung könne<br />
je nach Einzelfallumständen eine Indiztatsache für die mittelbare Benachteiligung eines<br />
nicht zum Vorstellungsgespräch geladenen Bewerbers mit Migrationshintergrund aufgrund<br />
seiner ethnischen Herkunft sein (LAG Nürnberg v. 5.10.2011 – 2 Sa 171/11). Demgemäß<br />
sollten Arbeitgeber von der Verwendung derartiger Formulierungen weiter nur<br />
zurückhaltend Gebrauch machen.<br />
Ebenfalls um die Frage einer Benachteiligung wegen der Ethnie ging es bei dem medial<br />
besonders beachteten sog. „Ossi-Fall“ (ArbG Stuttgart v. 15.4.2010 – 17 Ca 8907/09). In<br />
dem zugrundeliegenden Sachverhalt fand ein ostdeutscher Bewerber in seinen von<br />
der potentiellen Arbeitgeberin zurückgeschickten Bewerbungsunterlagen den handschriftlichen<br />
Vermerk „(-) Ossi“ sowie bei der Darstellung früherer Tätigkeiten im Lebenslauf<br />
an zwei Stellen den Vermerk „DDR“ vor. Das ArbG Stuttgart sah darin keine Diskriminierung.<br />
Ein Entschädigungsanspruch setze unter anderem eine Benachteiligung<br />
wegen der ethnischen Herkunft voraus; „Ossi“ bezeichne jedoch keine Ethnie. Das AGG<br />
schütze nicht jede denkbare Benachteiligung. Da dieser Rechtsstreit mittlerweile zwischen<br />
den Parteien nach Abschluss der ersten Instanz vergleichsweise beendet worden<br />
ist, steht eine arbeitsgerichtliche Klärung der Definition einer Ethnie und einer Benachteiligung<br />
derselben noch aus.<br />
ArbR 2/<strong>14</strong> Seite 3
II. Hürden für Auskunftsansprüche abgelehnter Stellenbewerber<br />
Bewerber haben grds. keinen Auskunftsanspruch<br />
über die Gründe<br />
der Ablehnung<br />
In der Rechtssache Meister verneinte der EuGH zum Wohle der Arbeitgeber die umstrittene<br />
Frage, ob abgelehnten Stellenbewerbern ein Auskunftsanspruch über die Gründe<br />
ihrer Nichtberücksichtigung zusteht. Gleichzeitig ließ der EuGH jedoch ein Schlupfloch<br />
für solche Fälle offen, in denen der Arbeitgeber jeglichen Informationszugang gegenüber<br />
dem abgelehnten Stellenbewerber verweigert (EuGH v. 19.4.2012 – C-415/10). Das<br />
BAG hat diesen Ansatz nunmehr aufgegriffen und bestätigt, dass Bewerber keinen allgemeinen<br />
Auskunftsanspruch über die Ablehnungsgründe haben. Das BAG entschied<br />
weiter, dass allerdings im Einzelfall eine „Totalverweigerung“ des Arbeitgebers, jegliche<br />
Informationen darüber zu erteilen, warum die Bewerbung nicht erfolgreich war, zu<br />
einer Beweislastumkehr nach § 22 AGG führen könne, so dass der Arbeitgeber ggf. die<br />
Nichtdiskriminierung darlegen und beweisen müsste (BAG v. 25.4.2013 – 8 AZR 287/08).<br />
Dies gelte jedoch nur dann, wenn der abgelehnte Stellenbewerber hierfür schlüssig<br />
darlegen kann, dass einer der beiden folgenden Fallgruppen vorliege:<br />
••<br />
die Auskunftsverweigerung erschwere dem Arbeitnehmer unzumutbar die Darlegung<br />
von Indiztatsachen für eine unzulässige Benachteiligung oder<br />
••<br />
die Auskunftsverweigerung stelle selbst eine Indiz für eine unzulässige Benachteiligung<br />
dar.<br />
Bei genauerer Betrachtung stellt dies für Bewerber eine hohe Hürde dar. Der Bewerber<br />
darf sich insbesondere nicht auf Behauptungen ins Blaue hinein beschränken, sondern<br />
muss glaubhaft darlegen, welchen Inhalt die verweigerte Auskunft aller Voraussicht<br />
nach hätte. Dies dürfte nur wenigen Bewerbern gelingen.<br />
III. Bewerbungsverfahren bei Schwerbehinderten<br />
Besonderheiten bei schwerbehinderten<br />
Bewerbern<br />
In Bewerbungsverfahren mit schwerbehinderten Bewerbern müssen Arbeitgeber die<br />
besonderen für Schwerbehinderte anwendbaren Vorschriften der §§ 81 f. SGB IX beachten.<br />
Diese stellen eine Vielzahl von Verfahrensvorschriften auf, deren Verletzung die<br />
Annahme einer Diskriminierung indizieren kann. Hierzu hat die Rechtsprechung jüngst<br />
folgende Grundsätze aufgestellt:<br />
Gem. § 81 Abs. 1 S. 9 SGB IX hat ein Arbeitgeber den nicht berücksichtigten schwerbehinderten<br />
Stellenbewerber unverzüglich über seine Nichtberücksichtigung unter Darlegung<br />
der Gründe zu unterrichten. Nach Ansicht des BAG kann bereits ein Verstoß<br />
gegen diese Verfahrensvorschrift eine Diskriminierung indizieren (BAG v. 21.2.2013 –<br />
8 AZR 180/12). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber die gesetzliche Beschäftigungsquote<br />
Schwerbehinderter gem. § 71 Abs. 1 SGB IX erfüllt. Das BAG begründet<br />
dies damit, dass sich die Regelung in § 81 Abs. 1 S. 9 SGB IX systematisch nur auf die in<br />
§ 81 Abs. 1 S. 7 SGB IX genannten Arbeitgeber bezieht, die diese Quote nicht erfüllen.<br />
Öffentliche Arbeitgeber unterliegen noch schärferen Vorschriften. Sie sind gem. § 82<br />
S. 2 SGB IX verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen,<br />
sofern diesen nicht bereits „offensichtlich“ die erforderliche fachliche Eignung<br />
fehlt. Ein Verstoß hiergegen stellt ebenfalls ein Indiz für eine Diskriminierung dar. Der<br />
Arbeitgeber kann sich dann insbesondere nicht mit dem Einwand verteidigen, der nicht<br />
eingeladene Schwerbehinderte sei geringer qualifiziert als andere eingeladene schwerbehinderte<br />
Bewerber. Maßgeblich für die Einladungspflicht ist nämlich allein die stets<br />
individuell zu betrachtende offensichtliche Nicht-Eignung des Schwerbehinderten.<br />
Eine Rechtfertigung scheidet nach Ansicht des BAG selbst dann aus, wenn der Arbeitgeber<br />
überproportional viele schwerbehinderte Bewerber einlädt (BAG v. 24.1.2013 –<br />
8 AZR 188/12).<br />
Sofern ein schwerbehinderter Bewerber durch einen öffentlichen Arbeitgeber ohne<br />
Einladung zum Vorstellungsgespräch eine Absage erhält, kann die hierdurch eingetretene<br />
Vermutungswirkung einer Diskriminierung sogar nicht einmal dadurch beseitigt<br />
oder geheilt werden, dass der Arbeitgeber nach Hinweis des Bewerbers auf die verletzte<br />
Rechtspflicht diesen nunmehr erneut einlädt (BAG v. 22.8.2013 – 8 AZR 563/12).<br />
ArbR 2/<strong>14</strong> Seite 4
Dies wird vom BAG damit begründet, dass ein auf diese Weise nachträglich eingeladener<br />
Bewerber von vornherein schlechtere Erfolgsaussichten habe, da er aufgrund<br />
der Geltendmachung seiner potentiellen Entschädigungsansprüche mit einem „malus“<br />
behaftet sei. Zudem sei es einem Arbeitgeber so möglich, den Diskriminierungsschutz<br />
einfach dadurch zu umgehen, dass er zunächst von einer Einladung absehe und den<br />
Schwerbehinderten erst auf dessen Hinweis hin einlade.<br />
IV. Diskriminierungsverbote bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen<br />
Nach § 2 Abs. 4 AGG gelten für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen des<br />
allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes. Ob und inwieweit diese Einschränkung<br />
als europarechtswidrig rechtlich unbeachtlich ist oder ob sie unionskonform<br />
dahingehend ausgelegt und angewendet werden kann, dass das deutsche Kündigungsrecht<br />
das von der Richtlinie 2000/78/EG geforderte Mindestniveau wahrt, ist<br />
noch nicht entschieden. Das BAG hat das AGG jüngst auch angewendet, sofern in der<br />
Kündigung zugleich eine Diskriminierung gem. § 1 AGG gesehen werden kann.<br />
Eine entschädigungspflichtige Diskriminierung wegen des Geschlechts liegt etwa vor,<br />
wenn eine schwangere Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber aufgefordert wird, trotz des<br />
Bestehens eines Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG der Tätigkeit weiter nachzugehen<br />
und der Arbeitgeber unmittelbar nach erhaltener Mitteilung der Arbeitnehmerin<br />
über das Absterben des Embryos noch vor dessen operativer Entfernung der Arbeitnehmerin<br />
kündigt (BAG v. 12.12.2013 – 8 AZR 838/12). Bei einem derartigen arbeitgeberseitigen<br />
Verhalten nahm das BAG zurecht einen Entschädigungsanspruch gem.<br />
§ 15 Abs. 2 AGG an. In den Entscheidungsgründen hebt das Gericht dabei hervor, dass<br />
„jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden“ der intendierte Schutz der Schwangeren<br />
dies gebiete. Generelle Schlüsse aus dieser Entscheidung lassen sich daher kaum<br />
treffen.<br />
In einer weiteren Entscheidung hatte der Arbeitgeber in Unkenntnis des Bestehens<br />
einer Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin gekündigt, auch nach Mitteilung der<br />
Arbeitnehmerin an der Kündigung zunächst festgehalten und nicht unverzüglich<br />
erklärt, aus der im Raume stehenden Kündigung keine Rechte mehr herzuleiten. Hier<br />
nahm das BAG keine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung durch den Arbeitgeber an<br />
(BAG v. 17.10.2013 – 8 AZR 742/12). Auch dies ist nachvollziehbar, denn im Zeitpunkt<br />
der vermeintlichen Diskriminierung bestand keine Kenntnis des Arbeitgebers vom Vorliegen<br />
eines Diskriminierungsmerkmals. Eine solche Kenntnis ist jedoch stets Voraussetzung<br />
für jegliche Entschädigungsansprüche. Insofern ist die Linie der Rechtsprechung<br />
in diesem Punkt konsequent. Entscheidend ist jeweils der Zeitpunkt der Diskriminierungshandlung,<br />
so dass auf der einen Seite eine später eingetretene Kenntnis keinen<br />
Anspruch begründet, auf der anderen Seite aber auch eine spätere Heilung einer<br />
Pflichtverletzung nicht möglich ist.<br />
Mediale Aufmerksamkeit erfuhr die Entscheidung des BAG vom 19.12.2013 (6 AZR<br />
190/12), in der das BAG eine symptomlose HIV-Infektion als Behinderung i.S.d. AGG<br />
bewertete. Das BAG sah in der arbeitgeberseitig ausgesprochenen Probezeitkündigung<br />
eine gem. § 15 Abs. 2 AGG schadensersatzpflichtige Diskriminierung, die einer<br />
Rechtfertigung bedürfte und verwies den Fall zur insoweit noch erforderlichen weiteren<br />
Aufklärung an die Vorinstanz. Eine Behinderung liegt nach Auffassung des BAG<br />
danach vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit<br />
eines Menschen langfristig eingeschränkt ist und dadurch – in Wechselwirkung<br />
mit verschiedenen sozialen Kontextfaktoren (Barrieren) – seine Teilhabe an der Gesellschaft,<br />
wozu auch die Teilhabe am Berufsleben gehört, substantiell beeinträchtigt sein<br />
kann. Auf einen bestimmten Grad der Behinderung (GdB) komme es nicht an. Allerdings<br />
sei das Verständnis einer Behinderung nicht statisch. Somit sei eine symtomlose<br />
HIV-Infektion eine Behinderung, da sie zu einer chronischen Erkrankung führe, die sich<br />
auf die Teilhabe des Arbeitnehmers an der Gesellschaft auswirke. Dies gelte so lange,<br />
wie das gegenwärtig auf eine solche Infektion zurückgehende soziale Vermeidungsverhalten<br />
und die darauf beruhenden Stigmatisierungen andauern. Als Folge dieser<br />
Entscheidung muss davon ausgegangen werden, dass das BAG künftig auch weitere<br />
chronische oder langwierige Erkrankungen als Behinderung i.S.d. AGG anerkennt. Es<br />
Eine Kündigung wegen chronischer<br />
Erkrankung kann ein Indiz für<br />
eine Diskriminierung wegen einer<br />
Behinderung sein.<br />
ArbR 2/<strong>14</strong> Seite 5
erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass unwirksame Kündigungen derartiger Personen<br />
künftig Entschädigungsansprüche nach sich ziehen.<br />
Hinsichtlich einer Altersdiskriminierung entschied das LAG Hessen jüngst, dass die mit<br />
Dauer der Betriebszugehörigkeit ansteigenden gesetzlichen Kündigungsfristen des<br />
§ 622 Abs. 2 BGB keine unzulässige mittelbare Altersdiskriminierung darstellen (LAG<br />
Hessen v. 13.5.2013 – 7 Sa 511/12). Zwar führen diese Kündigungsfristen dazu, dass<br />
jüngere Arbeitnehmer nicht in den Genuss der längsten gesetzlichen Kündigungsfrist<br />
kommen könnten, da diese eine Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren voraussetze. Dies<br />
sei jedoch gerechtfertigt. Ein Arbeitnehmer weise nämlich mit zunehmender Dauer<br />
seines Arbeitsverhältnisses eine zunehmend gesicherte Beschäftigungsposition auf<br />
und treffe daher längerfristige Dispositionen, so dass hierin ein rechtmäßiges Ziel der<br />
Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes i.S.d. Nr. 25 der RL 2000/78 EG erblickt<br />
werden könne.<br />
Abschließend ist nach Auffassung des BAG eine Kündigung nicht wegen der Religion<br />
diskriminierend, wenn diese einem bei einem katholischen Träger beschäftigten<br />
Sozialpädagogen nach dessen Kirchenaustritt gegenüber ausgesprochen wird (BAG<br />
v. 25.4.2013 – 2 AZR 579/12). Zwar handelt es sich hierbei um eine Benachteiligung<br />
wegen des Glaubens. Diese ist aber nach § 9 AGG gerechtfertigt, da die Zugehörigkeit<br />
zur katholischen Kirche unter Beachtung des Selbstverständnisses der arbeitgeberseitigen<br />
Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.<br />
V. Diskriminierung bei der Gestaltung von Betriebsvereinbarungen<br />
Diskriminierung in Betriebsvereinbarungen<br />
führen nicht zu Anspruch<br />
auf günstigere Regelung<br />
Auch bei der Gestaltung von Betriebsvereinbarungen gibt es eine neue Entwicklung:<br />
Sofern eine Betriebsvereinbarung eine altersdiskriminierende Gestaltung vorsieht,<br />
wonach älteren Arbeitnehmern ohne Rechtfertigung Vorteile gewährt werden, so steht<br />
dem hierdurch diskriminierten Arbeitnehmer kein Anpassungsanspruch „nach oben“<br />
zu. Dies entschied das BAG hinsichtlich einer altersunterschiedlichen Dienstplangestaltung<br />
(BAG v. <strong>14</strong>.5.2013 – 1 AZR 44/12). Die benachteiligten (jüngeren) Arbeitnehmer<br />
haben daher keinen Anspruch darauf, künftig ebenso wie die begünstigten (älteren)<br />
Arbeitnehmer behandelt zu werden, wenn hierdurch der Betrieb (finanziell) zum<br />
Erliegen käme und eine Arbeitsleistung nicht mehr in Anspruch genommen werden<br />
könnte. Allerdings steht den benachteiligten Arbeitnehmern ein Leistungsverweigerungsrecht<br />
zu, wenn der Arbeitgeber die altersdiskriminierende Dienstplangestaltung<br />
nicht einstelle.<br />
VI. Fazit<br />
Die vielen Entscheidungen zu AGG-Fragen aus der jüngsten Zeit verdeutlichen den<br />
Stellenwert, den das AGG in der Praxis mittlerweile einnimmt. Als willkommene Folge<br />
wurde eine Reihe bislang streitiger Fragen zwischenzeitlich von den Arbeitsgerichten<br />
geklärt. Umgekehrt ist noch vieles offen, wie z.B. der „Ossi-Fall“ zeigt. Arbeitgebern ist<br />
vor dem Hintergrund der zunehmenden Häufung von Arbeitsgerichtsverfahren dringend<br />
anzuraten, die eigenen Handlungsprozesse rund um das Bewerbungsverfahren<br />
unter dem Aspekt möglicher Risiken seitens potentieller AGG-Kläger zu optimieren und<br />
regelmäßig zu aktualisieren.<br />
ArbR 2/<strong>14</strong> Seite 6
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG<br />
Erstattung von Detektivkosten bei Verdachtskündigung<br />
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kommt eine Erstattungspflicht für<br />
Detektivkosten auch dann in Betracht, wenn die ermittelten Tatsachen zu einem so<br />
schwerwiegenden Verdacht einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung führen, dass<br />
eine deswegen ausgesprochene Kündigung im Sinne einer Verdachtskündigung als<br />
begründet angesehen werden muss. Dies entschied das BAG mit Urteil vom 26.9.2013<br />
(8 AZR 1026/12).<br />
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt stritten die Parteien zuletzt um einen Schadensersatzanspruch<br />
wegen aufgewendeter Detektivkosten. Der Kläger war seit 2000 als<br />
Busfahrer bei der beklagten Arbeitgeberin tätig. Im Jahr 2009 hatte der Kläger mehrere<br />
Fehlzeiten wegen ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit. Nachdem er für den Zeitraum<br />
vom 22.2. bis 6.3.2010 arbeitsunfähig erkrankt war und eine weitere AU-Bescheinigung<br />
eingereicht hatte, bestimmte die AOK zwei Untersuchungstermine beim medizinischen<br />
Dienst. Der Kläger nahm beide Termine nicht wahr und reichte weitere AU-Bescheinigungen<br />
bis 22.3.2010 ein. Die Beklagte ließ den Kläger vom 16.3. bis 21.3.2010 daraufhin<br />
von einer Detektei observieren. Diese stellte fest, dass sich der Kläger täglich in dem<br />
Bistro seiner Ehefrau aufhielt, Einkäufe mit dem Pkw tätigte und zwei volle Getränkekisten<br />
aus dem Kofferraum seines Autos dorthin trug.<br />
Der Kläger legte für den Zeitraum vom 1.4. bis 5.5.2010 neue AU-Bescheinigungen vor.<br />
Vom 23.4. bis 25.4.2010 ließ die Beklagte den Kläger nochmals beobachten. Die Detektei<br />
stellte diesmal u. a. fest, dass der Kläger Holz bei einem Baumarkt kaufte und die<br />
Holzbalken zum Bistro transportierte. Abends spielte der Kläger Dart und konsumierte<br />
auch hochprozentige alkoholische Getränke. Diese Observationen durch die Detektei<br />
kosteten die Beklagte EUR 1.000.<br />
Am 27.4.2010 untersuchte der medizinische Dienst den Kläger und stellte seine Arbeitsfähigkeit<br />
ab dem 28.4.2010 fest. Der Kläger nahm daraufhin seine Arbeit wieder auf.<br />
Die Beklagte konfrontierte den Kläger am 30.4.2010 mit dem Vorwurf, die AU-Bescheinigungen<br />
erschlichen zu haben. Die Beklagte hielt ihm seine Aktivitäten im Bistro vor<br />
und drohte ihm eine Kündigung für den Fall an, dass er die Verdachtsmomente nicht<br />
entkräften könne. Der Kläger stritt ab, im Bistro gearbeitet oder andere Aktivitäten verrichtet<br />
zu haben. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis.<br />
Beide Vorinstanzen wiesen die Kündigungsschutzklage rechtskräftig ab, da der schwere<br />
Verdacht bestehe, der Kläger habe seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht und zu<br />
Unrecht Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bezogen. Auf die Widerklage der Arbeitgeberin<br />
verurteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) den Kläger zur Erstattung der Detektivkosten<br />
in Höhe von EUR 1.000.<br />
Das BAG hielt die Revision für begründet und wies den Erstattungsanspruch der Arbeitgeberin<br />
ab. Grundsätzlich bestehe zwar eine Pflicht zur Erstattung der Detektivkosten,<br />
wenn die ermittelten Tatsachen eine wirksame Verdachtskündigung rechtfertige.<br />
Habe die Observation Indizien erbracht, dass der Kläger in Wahrheit nicht erkrankt war<br />
und sich die Entgeltfortzahlung erschlichen habe, könne dies eine Ersatzpflicht begründen.<br />
Das LAG habe jedoch fehlerhaft dahinstehen lassen, ob die Beobachtung durch<br />
die Detektei den Verdacht erhärtet habe und nur darauf abgestellt, dass sich der Kläger<br />
zumindest genesungswidrig verhalten habe. Mit dieser Begründung verwies das<br />
BAG die Sache zurück an das LAG. Dieses muss nun prüfen, ob die für die Kündigung<br />
herangezogenen Hilfstatsachen, die aufgrund der Observation vom 23.4. bis 25.4.2010<br />
gewonnen wurden, für seine Entscheidung maßgeblich sind.<br />
Detektivkosten sind auch bei rechtmäßiger<br />
Kündigung nicht stets zu<br />
erstatten<br />
ArbR 2/<strong>14</strong> Seite 7
Praxis-Tipp<br />
Durch die Entscheidung ist zum einen geklärt, dass Detektivkosten auch dann<br />
erstattungspflichtig sind, wenn das Gericht anstelle der Tatkündigung nur die<br />
Verdachtskündigung für wirksam hält. Zum anderen stellt das Gericht darauf<br />
ab, dass nur solche Kosten des Detektiveinsatzes zu erstatten sind, bei dem<br />
den Verdacht stützende Tatsachen ermittelt wurden. Lässt der Arbeitgeber den<br />
Arbeitnehmer überwachen, weil er ihn verdächtigt, seine Arbeitsunfähigkeit<br />
vorgetäuscht zu haben und stellt sich heraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich<br />
arbeitsunfähig war, sich jedoch genesungswidrig verhalten hat, so begründet<br />
diese zufällig gefundene Pflichtwidrigkeit keine Erstattungspflicht. Vor der<br />
Beauftragung eines Detektivs sollten Unternehmen daher konkret dokumentieren,<br />
welche Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen bereits bestehen, damit die<br />
Funde idealiter als erwartete Funde eingestuft werden können.<br />
Kein Hinweis auf Entgeltumwandlung nötig<br />
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet,<br />
Mitarbeiter auf die Möglichkeit der<br />
Entgeltumwandlung hinzuweisen<br />
§ 1a Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) gewährt dem Arbeitnehmer einen<br />
Anspruch auf Entgeltumwandlung. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer von seinem<br />
Arbeitgeber verlangen kann, einen gewissen Betrag von seiner Vergütung für eine<br />
betriebliche Altersversorgung zu verwenden. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer<br />
jedoch nicht von sich aus auf diesen Anspruch hinweisen. Dies entschied jüngst<br />
das BAG (Urteil v. 21.1.20<strong>14</strong> – 3 AZR 807/11).<br />
Der Kläger war bis Ende Juni 2010 beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Der Kläger<br />
verlangte vom Beklagten nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Schadensersatz<br />
in Höhe von EUR <strong>14</strong>.380, weil man es nach seiner Auffassung pflichtwidrig unterlassen<br />
hatte, ihn auf seinen Entgeltumwandlungsanspruch nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrVAG<br />
hinzuweisen. Bei entsprechender Kenntnis hätte er monatlich EUR 215 seines Entgelts<br />
in eine Leistungsanwartschaft in der betrieblichen Altersvorsorge des Beklagten investiert.<br />
Gewählt hätte er den Weg einer Direktversicherung.<br />
Die Klage des Arbeitnehmers auf Schadensersatz blieb ohne Erfolg. Das BAG entschied,<br />
dass das Unternehmen weder nach § 1a BetrAVG noch aufgrund arbeitgeberseitiger<br />
Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen sei, den Mitarbeiter auf seinen Anspruch nach § 1a<br />
BetrAVG hinzuweisen. Eine Aufklärungs- oder Hinweispflicht des Arbeitgebers bestehe<br />
insoweit nicht.<br />
Praxis-Tipp<br />
Das BAG hat schon im Jahr 2001 (BAG v. 11.12.2001 – 3 AZR 339/00) entschieden,<br />
jeder Vertragspartner habe grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung seiner<br />
Interessen zu sorgen. Es obliege dem Arbeitnehmer sich mit den im Unternehmen<br />
geltenden Vorschriften zu informieren. In dem hier geschilderten Urteil<br />
musste sich das BAG mangels Pflichtverletzung nicht zum offensichtlich viel zu<br />
hoch angegebenen Schaden äußern. Offen bleibt aber, wie der Fall zu beurteilen<br />
gewesen wäre, wenn der Arbeitnehmer sich ausdrücklich bei seinem Arbeitgeber<br />
nach Möglichkeiten einer Entgeltumwandlung erkundigt hätte. In einem solchen<br />
Fall liegt wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht ein Schadensersatzanspruch<br />
nah, sofern der Arbeitgeber es dann unterlässt, den Arbeitnehmer auf<br />
die bestehende betriebliche Altersversorgung hinzuweisen.<br />
Keine kostenlose Parkplatznutzung kraft betrieblicher Übung<br />
Nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg (13.1.20<strong>14</strong> – 1 Sa 17/13) besteht kein Rechtsanspruch<br />
auf künftige kostenlose Nutzung eines Betriebsparkplatzes (hier: Großparkplatz<br />
eines Klinikums) kraft betrieblicher Übung, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang<br />
mit Neubaumaßnahmen die bisherige Parkplatzanlage beseitigt und unter erheblichen<br />
Aufwendungen eine neue Parkplatzfläche schafft. In einem solchen Fall kön-<br />
ArbR 2/<strong>14</strong> Seite 8
nen die Arbeitnehmer auch bei jahrelanger kostenloser Nutzung des Betriebsparkplatzes<br />
nicht davon ausgehen, der Arbeitgeber werde auch künftig kostenlose Parkplätze<br />
bereitstellen. Ob und in welcher Höhe Gebühren für die Parkplatznutzung erhoben<br />
werden, ist nach Ansicht des LAG zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren<br />
bzw. im Falle der Nichteinigung von der Einigungsstelle festzulegen (LAG Baden-<br />
Württemberg v. 13.1.20<strong>14</strong> – 1 Sa 17/13).<br />
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien darüber, ob die Beklagte dem Kläger<br />
einen kostenfreien Parkplatz auf dem Klinikparkplatz der Beklagten zur Verfügung stellen<br />
musste. Bis zum Jahr 2011 standen auf dem Gelände der Beklagten auf verschiedenen<br />
Parkplätzen und einem Parkdeck insgesamt 558 Stellplätze zum Parken zur Verfügung.<br />
Mitarbeiter, Besucher und Patienten durften die Parkplätze und das Parkdeck kostenlos<br />
benutzen. Die bis zum Jahr 2011 bereitgestellten Parkplätze wurden durch 634<br />
neu geschaffene Parkplätze ersetzt, die infolge von Neu- und Umbaumaßnahmen auf<br />
dem Gelände der Beklagten eingerichtet wurden. Mitarbeiter, Besucher und Patienten<br />
durften auch diese neu eingerichteten Parkplätze nutzen. Speziell ausgewiesene Mitarbeiterparkplätze<br />
existieren nicht. Für die neue Parkplatzanlage, deren Zugang durch<br />
eine elektronische Schranke geregelt ist, verlangt die Beklagte von ihren Mitarbeitern<br />
ein Nutzungsentgelt in Höhe von EUR 0,10 pro Stunde, eine Tagespauschale von maximal<br />
EUR 0,70 oder für eine Monatskarte rund EUR 12. Von Besuchern, Patienten und<br />
Anwohnern verlangt die Beklagte EUR 1,50 pro Stunde.<br />
Das LAG gelangte zu der Entscheidung, die Beklagte müsse dem Kläger keinen kostenfreien<br />
Parkplatz zur Verfügung stellen. Der Kläger habe nämlich keinen Anspruch aufgrund<br />
betrieblicher Übung. Der Kläger dürfte nicht davon ausgehen künftig kostenfrei<br />
auf den neu errichteten Parkplätzen parken zu können. Es bestünde keine Verpflichtung<br />
des Arbeitgebers, für die Mitarbeiter Parkplätze bereitzustellen. Die Bereitstellung<br />
eines Parkplatzes könne wie andere betriebseigenen Sozialleistungen weder vom einzelnen<br />
Arbeitnehmer noch vom Betriebsrat erzwungen werden. Der Kläger verlange<br />
von dem beklagten Arbeitgeber zwar „nur“ weiterhin kostenlose Nutzung des auf freiwilliger<br />
Basis von der Beklagten bereitgestellten Parkplatzes. Darauf habe der Kläger<br />
aber keinen Anspruch, weil die Beklagte nicht schon vor dem Umbau Nutzungsentgelte<br />
verlangt habe, sondern erst nach der aufwändigen Neugestaltung der Parkplätze.<br />
Durch die Neugestaltung und dem daraus resultierenden Wegfall der 558 Stellplätze,<br />
sei der Parkraum zu einem „teuren Gut“ geworden. Der Kläger müsse davon ausgehen,<br />
dass die Beklagte für die Nutzung der Parkplätze ein Nutzungsentgelt als Gegenleistung<br />
für die Schaffung neuer Parkmöglichkeiten erhebe.<br />
Praxis-Tipp<br />
Dem Judikat ist beizupflichten. Die Entscheidung, ob der Arbeitgeber eine<br />
betriebliche Sozialeinrichtung (hier: einen Parkplatz) zur Verfügung stellt, ist mitbestimmungsfrei,<br />
so dass dem Betriebsrat hier „die Hände gebunden“ waren.<br />
Aber auch dem klagenden Arbeitnehmer steht hier kein Anspruch zu. Insbesondere<br />
konnte er nicht erwarten, dass die Beklagte ihm weiterhin die Parkplatznutzung<br />
kostenlos gestatten würde. Die Umbaumaßnahmen stellten für die<br />
Beklagte eine hohe Investition dar, die auch den Mitarbeitern zu Gute kommt.<br />
Dafür darf der Arbeitgeber von den Mitarbeitern umgekehrt eine Gegenleistung<br />
einfordern.<br />
Offen bleibt auch nach dieser Entscheidung allerdings, ob und ggf. unter welchen<br />
Voraussetzungen ein Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Übung einen<br />
Anspruch auf kostenlose Nutzung eines bereits bestehenden Parkplatzes hat,<br />
wenn dieser nicht wie hier vollkommen umgestaltet wurde. Zumindest nach<br />
Auffassung des LAG Schleswig-Holstein (Urteil v. 3.4.2001 – 1 Sa 646 b/00) ist<br />
dies nicht der Fall, wobei in dem Urteil Besonderheiten im öffentlichen Dienst<br />
zum Tragen kamen. Die etwaige Regelung eines Arbeitgebers, mit der Parkplätze<br />
kostenlos zur Verfügung gestellt werden, sollten daher stets mit einem Widerrufsvorbehalt<br />
versehen werden.<br />
Regelungen zur kostenfreien Parkplatznutzung<br />
sollten mit einem<br />
Widerrufsvorbehalt versehen werden<br />
ArbR 2/<strong>14</strong> Seite 9
Sonderzahlung mit Mischcharakter<br />
Kürzlich hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) wieder einmal mit einer Klausel auseinandergesetzt,<br />
die vorsah, dass die Ausschüttung einer sogenannten Sonderzahlung<br />
mit Mischcharakter vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängt. Im Ergebnis hat es<br />
seine jüngste Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass eine Sonderzahlung,<br />
die jedenfalls auch Vergütung für eine bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, in<br />
Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am<br />
31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden kann, in dem die Arbeitsleistung<br />
erbracht wurde (BAG v. 13.11.2013 – 10 AZR 848/12).<br />
Die Parteien stritten über den Anspruch auf eine als „Weihnachtsgratifikation“ bezeichnete<br />
Sonderzahlung für das Jahr 2010. Der Arbeitnehmer war seit 2006 als Controller<br />
bei seinem Arbeitgeber, einem Verlag, beschäftigt. Mit dem Novembergehalt erhielt<br />
er jährlich zusätzlich eine als „Gratifikation“, ab dem Jahr 2007 als „Weihnachtsgratifikation“<br />
bezeichnete Sonderzahlung in Höhe des jeweiligen Novemberentgelts. Jeweils<br />
im Herbst eines Jahres übersandte der Verlag ein Schreiben an alle Mitarbeiter, in dem<br />
„Richtlinien“ der Auszahlung aufgeführt waren. Die Mitteilung für das Jahr 2010 enthielt<br />
unter anderem die Formulierung, dass die Zahlung an „Verlagsangehörige erfolge, die<br />
sich am 31. Dezember 2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis“ befänden. Im<br />
Laufe des Jahres eintretende Arbeitnehmer erhielten die Sonderzahlung nach den<br />
Richtlinien anteilig. Das Arbeitsverhältnis des Controllers endete aufgrund seiner Kündigung<br />
am 30. September 2010. Die von ihm geforderte Weihnachtsgratifikation für die<br />
Monate Januar bis September des Jahres 2010 erhielt er nicht, da er zum 31. Dezember<br />
2010 nicht mehr in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stand. Daraufhin klagte er.<br />
Das BAG gab ihm in letzter Instanz recht.<br />
Stichtagsklauseln im Zusammenhang<br />
mit Boni sind i.d.R. unwirksam<br />
Das BAG erachtete die in den Richtlinien vorgesehene Stichtagsregelung für unwirksam,<br />
weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Die Sonderzahlung habe<br />
ausweislich der Richtlinien einerseits den Zweck gehabt, den Arbeitnehmer über das<br />
Jahresende hinaus an das Unternehmen zu binden und damit die Betriebstreue zu<br />
belohnen. Andererseits diene sie aber zugleich der Vergütung der im Laufe des Jahres<br />
geleisteten Arbeit. Die Bestandsklausel entziehe damit dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten<br />
Lohn. Im Ergebnis sei dem Arbeitnehmer daher eine anteilige Vergütung für<br />
die Monate Januar bis September 2010 auszuzahlen.<br />
AKTUELLE MITTEILUNGEN<br />
Gesetzentwurf zum Mindestlohn<br />
Die Bundesregierung beschloss am 2. April 20<strong>14</strong> einen – im Koalitionsvertrag bereits<br />
angekündigten – Gesetzentwurf zum Mindestlohn („Tarifautonomiestärkungsgesetz“).<br />
Dieser Mindestlohn war eine der Kernforderungen der SPD in den Koalitionsverhandlungen.<br />
Der Mindestlohn soll ab dem 1. Januar 2015 8,50 EUR brutto je Stunde betragen.<br />
Nach dem Gesetzentwurf soll er nicht für Arbeitnehmer ohne Berufsausbildung<br />
gelten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ebenso ausgenommen werden<br />
sollen Arbeitnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten, die zuvor langzeitarbeitslos<br />
gewesen sind, soweit der Arbeitgeber einen Eingliederungszuschuss erhält.<br />
Berufs- und Hochschulausbildung begleitende Praktika bis zu 6 Wochen sollen gleichfalls<br />
nicht vom Geltungsbereich erfasst werden.<br />
Gesetzesentwurf zu Änderungen bei der Arbeitnehmerüberlassung<br />
Nach dem Gesetzentwurf der Koalition im Bereich der sogenannten Zeitarbeit soll die<br />
Überlassung von Zeitarbeitnehmern an ein Kundenunternehmen in der Zukunft nur<br />
noch für maximal 18 Monate ermöglicht werden. Allerdings sieht der Gesetzesentwurf<br />
eine tarifliche Öffnungsklausel vor. Im Übrigen sollen Leiharbeitnehmer spätestens<br />
nach neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammmitarbeitern<br />
ArbR 2/<strong>14</strong> Seite 10
gleichgestellt werden. Anderslautende Tarifverträge mit ungünstigeren Bestimmungen<br />
für Arbeitnehmer sollen dann nicht mehr möglich sein.<br />
Ferner soll § 3 AÜG um einen neuen Absatz 4 erweitert werden. Danach kann die Verlängerung<br />
der zunächst nach § 2 Abs. 4 AÜG befristet erteilten Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis<br />
versagt werden, wenn der Antragssteller seit Erteilung der Erlaubnis<br />
keine eindeutig als solche bezeichnete Arbeitnehmerüberlassung betrieben hat. Die<br />
Entscheidung, die Erlaubnis zu versagen, erfolgt unter Berücksichtigung der besonderen<br />
Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere sollen die Gründe des Verleihers<br />
für die Nichtausübung der erteilten Erlaubnis berücksichtigt werden. Nach dem<br />
Gesetzentwurf sei es nämlich immer häufiger in der Praxis zu beobachten, dass der<br />
Verleiher zwar eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis vorzuweisen habe, diese aber<br />
nicht zweckentsprechend dem AÜG zur Arbeitnehmerüberlassung einsetze und weiterhin<br />
Mitarbeiter anhand von Werkverträgen bei Drittbetrieben beschäftige (sog. verdeckte<br />
illegale Arbeitnehmerüberlassung).<br />
Entwicklungen auch im Teilzeitrecht<br />
Wer künftig aus familiären Gründen seine Arbeitszeit befristet reduziert, soll nach den<br />
Plänen der Koalition einen Anspruch darauf erhalten, im gleichen Umfang, in dem er<br />
zuvor gearbeitet hat, wieder einzusteigen. Das Gesetz sieht dieses bereits jetzt für Eltern<br />
in Elternzeit vor, nicht jedoch für Personen, die sich etwa wegen der Pflege von Familienangehörigen<br />
oder der Kindererziehung außerhalb der Elternzeit zu einer Teilzeittätigkeit<br />
entschieden haben.<br />
Geplante Regelung zur Familienteilzeit<br />
Änderungen bei Allgemeinverbindlichkeitserklärungen<br />
Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen soll künftig unter erleichterten<br />
Voraussetzungen möglich sein. So müssen die tarifgebundenen Arbeitgeber künftig<br />
nicht mehr wie bislang mindestens 50 Prozent der unter den Geltungsbereich des<br />
Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen. Ausreichend soll nach den Plänen<br />
der Großen Koalition vielmehr das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses<br />
sein. Wird diese geplante Neuregelung umgesetzt, kann so der sinkenden Tarifbindung<br />
in Deutschland entgegengewirkt werden.<br />
Statistiken zum höchsten Stand der Arbeitsstunden seit 20 Jahren<br />
Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) berichtete kürzlich, dass die<br />
Erwerbstätigen in Deutschland im vergangenen Jahr insgesamt 58,1 Milliarden Stunden<br />
gearbeitet haben. Dies entspricht einer Steigerung von 0,2 % gegenüber dem vergangenen<br />
Jahr. Ein höherer Wert konnte lediglich im Jahr 1994 mit insgesamt 58,2<br />
Milliarden Arbeitsstunden erzielt werden. Die Steigerung soll auf die gestiegene Zahl<br />
der Erwerbstätigen zurückgehen. Im vergangenen Jahr stieg die Erwerbstätigkeit um<br />
0,6 % auf einen neuen Höchststand von insgesamt 41,8 Millionen Erwerbstätigen. Der<br />
Anstieg fiel allerdings geringer aus als in den Jahren 2011 und 2012, in denen er jeweils<br />
1,4 bzw. 1,1 % betrug. Die Zahl der bezahlten Überstunden ging 2013 im Vergleich zum<br />
Vorjahr geringfügig zurück. 2013 waren es knapp 47 Stunden je Beschäftigten, im Vorjahr<br />
noch knapp 48.<br />
Zugleich betrug der Krankenstand betrug im Jahresdurchschnitt 2013 3,72 % (gegenüber<br />
3,59 % im Jahr 2012). Dies entspricht einem leichten Anstieg im Vergleich zum<br />
Jahr 2012 mit durchschnittlich 3,59 %. Ursache der Erhöhung soll die Grippewelle in<br />
den Monaten Februar und März 2013 gewesen sein (IAB v. 12.3.20<strong>14</strong>).<br />
ArbR 2/<strong>14</strong> Seite 11
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Stand: 17.04.20<strong>14</strong><br />
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ArbR 2/<strong>14</strong> Seite 12