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Arbeitsrecht 2/14

Newsletter zu Entwicklungen im Arbeitsrecht

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ArbR<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

Newsletter zu Entwicklungen im <strong>Arbeitsrecht</strong> 2/<strong>14</strong><br />

Inhaltsübersicht<br />

DISKRIMINIERUNGEN IM ARBEITSRECHT<br />

Seite<br />

I. Anbahnung von Arbeitsverhältnissen 2<br />

II. Hürden für Auskunftsansprüche abgelehnter Stellenbewerber 4<br />

III. Bewerbungsverfahren bei Schwerbehinderten 4<br />

IV. Diskriminierungsverbote bei der Beendigung von<br />

Arbeitsverhältnissen 5<br />

V. Diskriminierung bei der Gestaltung von Betriebsvereinbarungen 6<br />

VI. Fazit 6<br />

AKTUELLE RECHTSPRECHUNG<br />

Erstattung von Detektivkosten bei Verdachtskündigung 7<br />

Kein Hinweis auf Entgeltumwandlung nötig 8<br />

Keine kostenlose Parkplatznutzung kraft betrieblicher Übung 8<br />

Sonderzahlung mit Mischcharakter 10<br />

AKTUELLE MITTEILUNGEN<br />

Gesetzentwurf zum Mindestlohn 10<br />

Gesetzesentwurf zu Änderungen bei der<br />

Arbeitnehmerüberlassung 10<br />

Entwicklungen auch im Teilzeitrecht 11<br />

Änderungen bei Allgemeinverbindlichkeitserklärungen 11<br />

Statistiken zum höchsten Stand der Arbeitsstunden<br />

seit 20 Jahren 11<br />

VERÖFFENTLICHUNGEN 12<br />

VERANSTALTUNG 12<br />

.<br />

.<br />

wir freuen uns, Ihnen die zweite Ausgabe<br />

unseres regelmäßig erscheinenden<br />

Newsletters <strong>Arbeitsrecht</strong> im<br />

Kalenderjahr 20<strong>14</strong> zu übersenden.<br />

Im Fokus dieser Ausgabe stehen<br />

diesmal aktuelle Entwicklungen im<br />

Diskriminierungsrecht, das insbesondere<br />

im Bewerbungsverfahren einen immer größer werdenden<br />

Stellenwert einnimmt. Zudem haben wir wieder wichtige<br />

Entscheidungen der Rechtsprechung aus der letzten Zeit dargestellt.<br />

Eine interessante Lektüre<br />

wünscht Ihnen<br />

Ihr<br />

Dr. Volker Vogt, LL.M.<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für <strong>Arbeitsrecht</strong><br />

volker.vogt@schomerus.de<br />

Tel. Sekretariat:<br />

040 / 37 601 2240<br />

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ArbR 2/<strong>14</strong> Seite 1


DISKRIMINIERUNGEN IM ARBEITSRECHT<br />

Die durch das AGG aufgeworfenen Rechtsfragen bleiben spannend. Auch in jüngster<br />

Vergangenheit hat die Rechtsprechung insoweit in einigen Streitfragen für Klarheit<br />

gesorgt, die das AGG aufgeworfen hat. Dieser Beitrag stellt die wesentlichen Neuerungen<br />

und Entwicklungen der zuletzt ergangenen Rechtsprechung zum Antidiskriminierungsrecht<br />

dar.<br />

I. Anbahnung von Arbeitsverhältnissen<br />

Gem. § 11 AGG hat der Arbeitgeber bei der Ausschreibung offener Stellen Benachteiligungen<br />

wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung,<br />

Behinderung, Alter oder sexueller Identität zu unterlassen. Mit ungebrochener Intensität<br />

beschäftigen die Rechtsprechung diesbezüglich fehlerhafte Stellenausschreibungen.<br />

Dabei standen insbesondere Indizien im Vordergrund, die eine Diskriminierung<br />

wegen des Alters nahelegen.<br />

Bereits seit einigen Jahren erachtet das BAG die Suche nach „jungen Bewerbern“ für<br />

ausreichend, um ein Indiz für eine Diskriminierung wegen des Alters anzunehmen<br />

(Urt. v. 19.8.2010 – 8 AZR 530/09). Nunmehr wurde diesbezüglich für weitere Klarheit<br />

gesorgt. Dem LAG Schleswig-Holstein lag der Fall einer in Antidiskriminierungsstreitigkeiten<br />

im norddeutschen Raum bekannten russischstämmigen Softwareprogrammiererin<br />

zur Entscheidung vor, die sich auf eine Stellenanzeige beworben hatte, in welcher<br />

der Arbeitgeber nach Bewerbern mit „ausgezeichneten Deutsch- und Englischkenntnissen“<br />

und „hoher Belastbarkeit in einem sehr dynamischen Umfeld“ Ausschau<br />

hielt, denen er „Zukunftsperspektiven in einem innovativen und dynamischen Umfeld“<br />

bieten wolle. Das LAG Schleswig-Holstein (Urt. v. 13.11.2012 – 2 Sa 217/12) entschied<br />

hierzu, die Angabe, es werde in einem „dynamischen Team“ gearbeitet, stelle ohne weitere<br />

Zusätze wie etwa eine konkrete Altersangabe oder das Attribut „jung“ für sich noch<br />

keinen Hinweis auf eine Altersdiskriminierung dar. Die Formulierung „dynamisch“ lasse<br />

nicht erkennen, dass sich die Ausschreibung lediglich an jüngere Bewerber gerichtet<br />

habe.<br />

"Berufsanfänger" und "Young Professionals"<br />

sind Indizien für eine<br />

Diskriminierung<br />

"Junior" ist noch kein Indiz für eine<br />

Diskriminierung<br />

In einer anderen Entscheidung hat das BAG ausgeführt, die Begriffe „Hochschulabsolvent“,<br />

„Berufsanfänger“ und „Young Professionells“ sollten aus Sicht eines objektiven<br />

Lesers des Stellenprofils in der Zusammenschau der Kriterien die Erwartungshaltung<br />

des Arbeitgebers zum Ausdruck bringen, dass die Bewerber nicht älter als 30, maximal<br />

jedoch 35 Jahre alt sein sollten (Urt. v. 24.1.2013 – 8 AZR 429/11). Das BAG übersetzte<br />

den Begriff „Young Professionell“ als „junge/r Fachmann/-frau“. Diesem Verfahren lag die<br />

Klage auf Entschädigung eines 36-jährigen Bewerbers mit Berufserfahrung bei einer<br />

Rechtsschutzversicherung und als Rechtsanwalt zugrunde, der sich bei dem potentiellen<br />

Arbeitgeber, einer öffentlich-rechtlichen Krankenhausträgerin, auf eine Stelle als<br />

„Nachwuchsführungskraft“ beworben hatte. Das BAG erachtete diese Formulierungen<br />

der Stellenanzeige als Indiz für eine Altersdiskriminierung.<br />

Hingegen hat das LAG Berlin-Brandenburg im Jahr 2011 entschieden, dass die Verwendung<br />

des Begriffs „Junior“ kein geeigneter Anknüpfungspunkt für das Indiz einer<br />

Benachteiligung wegen des Alters sei, weil „Junior“ im Englischen zwar ebenfalls für<br />

den Begriff „jung“ stehe, aus Sicht eines objektiven Dritten bei dessen Verwendung<br />

im Zusammenhang mit einer betrieblichen Stellung jedoch erkennbar sei, dass auf<br />

ein „geringeres Dienstalter“ bzw. einen „niedrigeren Rang“ abgestellt werde (Urt. v.<br />

21.7.2011 – 5 Sa 847/11).<br />

Bereits seit längerem galt als praktisch unbestritten, dass die Einbeziehung des Merkmals<br />

„junges Team“ bei der Eigendarstellung des Arbeitgebers in einer Stellenanzeige<br />

mit erheblichen Risiken verbunden ist (vgl. etwa LAG Hamburg v. 23.6.2010 – 5 Sa <strong>14</strong>/10).<br />

Jüngst gab es hierzu eine interessante gegenläufige Tendenz. So hat das LAG Berlin-<br />

Brandenburg hinsichtlich der Beschreibung des eigenen Teams als „jung“ entschieden,<br />

dass ein 48-jähriger Bewerber, der nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden<br />

war, zwar eine ungünstigere Behandlung im Vergleich zu eingeladenen Bewerbern<br />

erfahren habe, eine Benachteiligung gerade „wegen“ des Alters aber im konkre-<br />

ArbR 2/<strong>14</strong> Seite 2


ten Fall gerade nicht anzunehmen gewesen sei: als „jung“ habe insbesondere auch die<br />

erst kurze Zusammenarbeit des Teams des erst 2008 gegründeten Unternehmens des<br />

Arbeitgebers gemeint gewesen sein können (LAG Berlin-Brandenburg v. 8.8.2013 –<br />

26 Sa 1083/13). In die gleiche Richtung geht ein Urteil des LAG München, wonach die<br />

Beschreibung in einer Stellenanzeige, es werde „in einem jungen dynamischen Team“<br />

gearbeitet, dann keine Altersdiskriminierung darstellt, wenn es sich erkennbar um eine<br />

reine, von den folgenden Beschreibungen der Stellenanzeige losgelöste Selbstdarstellung<br />

des Arbeitgebers handelt (LAG München v. 13.11.2012 – 7 Sa 705/12).<br />

Vorsicht bei der Bezeichnung "wir<br />

sind ein junges Team"<br />

Weitere Beachtung sollte in diesem Zusammenhang einem Judikat des LAG Schleswig-<br />

Holstein geschenkt werden. Darin erachtet das Gericht eine Ausschreibung als mittelbar<br />

diskriminierend im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG, in der eine „Berufserfahrung von ein<br />

bis zwei Jahren“ mit dem Karrierestatus eines „Berufseinsteigers“ verknüpft wurde. Das<br />

LAG begründet dies damit, dass jedenfalls die Kombination beider Anforderungen eine<br />

Benachteiligung wegen des Alters vermuten lasse. Selbst wenn man die Voraussetzung<br />

von ein bis zwei Jahren Berufserfahrung als Mindestanforderung sehe, liege in dem Karrierestatus<br />

„Berufseinsteiger“ ein Indiz dafür, dass typischerweise jüngere Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmer für die Stelle gesucht würden (vgl. LAG Schleswig-Holstein<br />

v. 12.6.2012 – 4 Sa 246/12).<br />

Vor diesem Hintergrund wird man allein dem Erfordernis der „Berufserfahrung von<br />

einigen Jahren“ nicht bereits eine altersdiskriminierende Wirkung beimessen können,<br />

denn Berufserfahrung kann in jedem Lebensalter erworben werden. Arbeitgeber sollten<br />

gleichwohl in Stellenausschreibungen bei gewünschter überschaubarer Berufserfahrung,<br />

die regelmäßig nur „Berufseinsteiger“ aufweisen, unbedingt darauf achten,<br />

keine Formulierungen zu verwenden, die eine gezielte Suche nach einem jungen oder<br />

zumindest jüngeren Bewerber nahelegen. Falls eine Stellenanzeige insoweit zusätzliche<br />

Indizien aus weiteren Formulierungen beinhaltet, müsste der Arbeitgeber in einem<br />

Diskriminierungsprozess im Einzelnen darlegen und beweisen, weshalb ein berufserfahrenerer<br />

Arbeitnehmer als gewünschter „Einsteiger“ für die Tätigkeit weniger geeignet<br />

sein soll als ein anderer.<br />

Auf der anderen Seite bleibt es Arbeitgebern natürlich unbenommen, bei der Definition<br />

von Stellenprofilen spezifische Sprachkenntnisse als Einstellungsvoraussetzung hervorzuheben,<br />

ohne dass darin bereits eine Benachteiligung von Bewerbern aufgrund ihrer<br />

Ethnie liegt (BAG v. 22.6.2011 – 8 AZR 48/10). Allerdings gilt auch dies nicht ohne Einschränkung.<br />

In einem von dem LAG Nürnberg entschiedenen Fall ging es um die Anforderung<br />

eines Arbeitgebers an Stellenbewerber, dass diese „sehr gutes Deutsch“ sprechen<br />

müssten. Hierzu entschied das LAG Nürnberg, eine derartige Anforderung könne<br />

je nach Einzelfallumständen eine Indiztatsache für die mittelbare Benachteiligung eines<br />

nicht zum Vorstellungsgespräch geladenen Bewerbers mit Migrationshintergrund aufgrund<br />

seiner ethnischen Herkunft sein (LAG Nürnberg v. 5.10.2011 – 2 Sa 171/11). Demgemäß<br />

sollten Arbeitgeber von der Verwendung derartiger Formulierungen weiter nur<br />

zurückhaltend Gebrauch machen.<br />

Ebenfalls um die Frage einer Benachteiligung wegen der Ethnie ging es bei dem medial<br />

besonders beachteten sog. „Ossi-Fall“ (ArbG Stuttgart v. 15.4.2010 – 17 Ca 8907/09). In<br />

dem zugrundeliegenden Sachverhalt fand ein ostdeutscher Bewerber in seinen von<br />

der potentiellen Arbeitgeberin zurückgeschickten Bewerbungsunterlagen den handschriftlichen<br />

Vermerk „(-) Ossi“ sowie bei der Darstellung früherer Tätigkeiten im Lebenslauf<br />

an zwei Stellen den Vermerk „DDR“ vor. Das ArbG Stuttgart sah darin keine Diskriminierung.<br />

Ein Entschädigungsanspruch setze unter anderem eine Benachteiligung<br />

wegen der ethnischen Herkunft voraus; „Ossi“ bezeichne jedoch keine Ethnie. Das AGG<br />

schütze nicht jede denkbare Benachteiligung. Da dieser Rechtsstreit mittlerweile zwischen<br />

den Parteien nach Abschluss der ersten Instanz vergleichsweise beendet worden<br />

ist, steht eine arbeitsgerichtliche Klärung der Definition einer Ethnie und einer Benachteiligung<br />

derselben noch aus.<br />

ArbR 2/<strong>14</strong> Seite 3


II. Hürden für Auskunftsansprüche abgelehnter Stellenbewerber<br />

Bewerber haben grds. keinen Auskunftsanspruch<br />

über die Gründe<br />

der Ablehnung<br />

In der Rechtssache Meister verneinte der EuGH zum Wohle der Arbeitgeber die umstrittene<br />

Frage, ob abgelehnten Stellenbewerbern ein Auskunftsanspruch über die Gründe<br />

ihrer Nichtberücksichtigung zusteht. Gleichzeitig ließ der EuGH jedoch ein Schlupfloch<br />

für solche Fälle offen, in denen der Arbeitgeber jeglichen Informationszugang gegenüber<br />

dem abgelehnten Stellenbewerber verweigert (EuGH v. 19.4.2012 – C-415/10). Das<br />

BAG hat diesen Ansatz nunmehr aufgegriffen und bestätigt, dass Bewerber keinen allgemeinen<br />

Auskunftsanspruch über die Ablehnungsgründe haben. Das BAG entschied<br />

weiter, dass allerdings im Einzelfall eine „Totalverweigerung“ des Arbeitgebers, jegliche<br />

Informationen darüber zu erteilen, warum die Bewerbung nicht erfolgreich war, zu<br />

einer Beweislastumkehr nach § 22 AGG führen könne, so dass der Arbeitgeber ggf. die<br />

Nichtdiskriminierung darlegen und beweisen müsste (BAG v. 25.4.2013 – 8 AZR 287/08).<br />

Dies gelte jedoch nur dann, wenn der abgelehnte Stellenbewerber hierfür schlüssig<br />

darlegen kann, dass einer der beiden folgenden Fallgruppen vorliege:<br />

••<br />

die Auskunftsverweigerung erschwere dem Arbeitnehmer unzumutbar die Darlegung<br />

von Indiztatsachen für eine unzulässige Benachteiligung oder<br />

••<br />

die Auskunftsverweigerung stelle selbst eine Indiz für eine unzulässige Benachteiligung<br />

dar.<br />

Bei genauerer Betrachtung stellt dies für Bewerber eine hohe Hürde dar. Der Bewerber<br />

darf sich insbesondere nicht auf Behauptungen ins Blaue hinein beschränken, sondern<br />

muss glaubhaft darlegen, welchen Inhalt die verweigerte Auskunft aller Voraussicht<br />

nach hätte. Dies dürfte nur wenigen Bewerbern gelingen.<br />

III. Bewerbungsverfahren bei Schwerbehinderten<br />

Besonderheiten bei schwerbehinderten<br />

Bewerbern<br />

In Bewerbungsverfahren mit schwerbehinderten Bewerbern müssen Arbeitgeber die<br />

besonderen für Schwerbehinderte anwendbaren Vorschriften der §§ 81 f. SGB IX beachten.<br />

Diese stellen eine Vielzahl von Verfahrensvorschriften auf, deren Verletzung die<br />

Annahme einer Diskriminierung indizieren kann. Hierzu hat die Rechtsprechung jüngst<br />

folgende Grundsätze aufgestellt:<br />

Gem. § 81 Abs. 1 S. 9 SGB IX hat ein Arbeitgeber den nicht berücksichtigten schwerbehinderten<br />

Stellenbewerber unverzüglich über seine Nichtberücksichtigung unter Darlegung<br />

der Gründe zu unterrichten. Nach Ansicht des BAG kann bereits ein Verstoß<br />

gegen diese Verfahrensvorschrift eine Diskriminierung indizieren (BAG v. 21.2.2013 –<br />

8 AZR 180/12). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber die gesetzliche Beschäftigungsquote<br />

Schwerbehinderter gem. § 71 Abs. 1 SGB IX erfüllt. Das BAG begründet<br />

dies damit, dass sich die Regelung in § 81 Abs. 1 S. 9 SGB IX systematisch nur auf die in<br />

§ 81 Abs. 1 S. 7 SGB IX genannten Arbeitgeber bezieht, die diese Quote nicht erfüllen.<br />

Öffentliche Arbeitgeber unterliegen noch schärferen Vorschriften. Sie sind gem. § 82<br />

S. 2 SGB IX verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen,<br />

sofern diesen nicht bereits „offensichtlich“ die erforderliche fachliche Eignung<br />

fehlt. Ein Verstoß hiergegen stellt ebenfalls ein Indiz für eine Diskriminierung dar. Der<br />

Arbeitgeber kann sich dann insbesondere nicht mit dem Einwand verteidigen, der nicht<br />

eingeladene Schwerbehinderte sei geringer qualifiziert als andere eingeladene schwerbehinderte<br />

Bewerber. Maßgeblich für die Einladungspflicht ist nämlich allein die stets<br />

individuell zu betrachtende offensichtliche Nicht-Eignung des Schwerbehinderten.<br />

Eine Rechtfertigung scheidet nach Ansicht des BAG selbst dann aus, wenn der Arbeitgeber<br />

überproportional viele schwerbehinderte Bewerber einlädt (BAG v. 24.1.2013 –<br />

8 AZR 188/12).<br />

Sofern ein schwerbehinderter Bewerber durch einen öffentlichen Arbeitgeber ohne<br />

Einladung zum Vorstellungsgespräch eine Absage erhält, kann die hierdurch eingetretene<br />

Vermutungswirkung einer Diskriminierung sogar nicht einmal dadurch beseitigt<br />

oder geheilt werden, dass der Arbeitgeber nach Hinweis des Bewerbers auf die verletzte<br />

Rechtspflicht diesen nunmehr erneut einlädt (BAG v. 22.8.2013 – 8 AZR 563/12).<br />

ArbR 2/<strong>14</strong> Seite 4


Dies wird vom BAG damit begründet, dass ein auf diese Weise nachträglich eingeladener<br />

Bewerber von vornherein schlechtere Erfolgsaussichten habe, da er aufgrund<br />

der Geltendmachung seiner potentiellen Entschädigungsansprüche mit einem „malus“<br />

behaftet sei. Zudem sei es einem Arbeitgeber so möglich, den Diskriminierungsschutz<br />

einfach dadurch zu umgehen, dass er zunächst von einer Einladung absehe und den<br />

Schwerbehinderten erst auf dessen Hinweis hin einlade.<br />

IV. Diskriminierungsverbote bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen<br />

Nach § 2 Abs. 4 AGG gelten für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen des<br />

allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes. Ob und inwieweit diese Einschränkung<br />

als europarechtswidrig rechtlich unbeachtlich ist oder ob sie unionskonform<br />

dahingehend ausgelegt und angewendet werden kann, dass das deutsche Kündigungsrecht<br />

das von der Richtlinie 2000/78/EG geforderte Mindestniveau wahrt, ist<br />

noch nicht entschieden. Das BAG hat das AGG jüngst auch angewendet, sofern in der<br />

Kündigung zugleich eine Diskriminierung gem. § 1 AGG gesehen werden kann.<br />

Eine entschädigungspflichtige Diskriminierung wegen des Geschlechts liegt etwa vor,<br />

wenn eine schwangere Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber aufgefordert wird, trotz des<br />

Bestehens eines Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG der Tätigkeit weiter nachzugehen<br />

und der Arbeitgeber unmittelbar nach erhaltener Mitteilung der Arbeitnehmerin<br />

über das Absterben des Embryos noch vor dessen operativer Entfernung der Arbeitnehmerin<br />

kündigt (BAG v. 12.12.2013 – 8 AZR 838/12). Bei einem derartigen arbeitgeberseitigen<br />

Verhalten nahm das BAG zurecht einen Entschädigungsanspruch gem.<br />

§ 15 Abs. 2 AGG an. In den Entscheidungsgründen hebt das Gericht dabei hervor, dass<br />

„jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden“ der intendierte Schutz der Schwangeren<br />

dies gebiete. Generelle Schlüsse aus dieser Entscheidung lassen sich daher kaum<br />

treffen.<br />

In einer weiteren Entscheidung hatte der Arbeitgeber in Unkenntnis des Bestehens<br />

einer Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin gekündigt, auch nach Mitteilung der<br />

Arbeitnehmerin an der Kündigung zunächst festgehalten und nicht unverzüglich<br />

erklärt, aus der im Raume stehenden Kündigung keine Rechte mehr herzuleiten. Hier<br />

nahm das BAG keine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung durch den Arbeitgeber an<br />

(BAG v. 17.10.2013 – 8 AZR 742/12). Auch dies ist nachvollziehbar, denn im Zeitpunkt<br />

der vermeintlichen Diskriminierung bestand keine Kenntnis des Arbeitgebers vom Vorliegen<br />

eines Diskriminierungsmerkmals. Eine solche Kenntnis ist jedoch stets Voraussetzung<br />

für jegliche Entschädigungsansprüche. Insofern ist die Linie der Rechtsprechung<br />

in diesem Punkt konsequent. Entscheidend ist jeweils der Zeitpunkt der Diskriminierungshandlung,<br />

so dass auf der einen Seite eine später eingetretene Kenntnis keinen<br />

Anspruch begründet, auf der anderen Seite aber auch eine spätere Heilung einer<br />

Pflichtverletzung nicht möglich ist.<br />

Mediale Aufmerksamkeit erfuhr die Entscheidung des BAG vom 19.12.2013 (6 AZR<br />

190/12), in der das BAG eine symptomlose HIV-Infektion als Behinderung i.S.d. AGG<br />

bewertete. Das BAG sah in der arbeitgeberseitig ausgesprochenen Probezeitkündigung<br />

eine gem. § 15 Abs. 2 AGG schadensersatzpflichtige Diskriminierung, die einer<br />

Rechtfertigung bedürfte und verwies den Fall zur insoweit noch erforderlichen weiteren<br />

Aufklärung an die Vorinstanz. Eine Behinderung liegt nach Auffassung des BAG<br />

danach vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit<br />

eines Menschen langfristig eingeschränkt ist und dadurch – in Wechselwirkung<br />

mit verschiedenen sozialen Kontextfaktoren (Barrieren) – seine Teilhabe an der Gesellschaft,<br />

wozu auch die Teilhabe am Berufsleben gehört, substantiell beeinträchtigt sein<br />

kann. Auf einen bestimmten Grad der Behinderung (GdB) komme es nicht an. Allerdings<br />

sei das Verständnis einer Behinderung nicht statisch. Somit sei eine symtomlose<br />

HIV-Infektion eine Behinderung, da sie zu einer chronischen Erkrankung führe, die sich<br />

auf die Teilhabe des Arbeitnehmers an der Gesellschaft auswirke. Dies gelte so lange,<br />

wie das gegenwärtig auf eine solche Infektion zurückgehende soziale Vermeidungsverhalten<br />

und die darauf beruhenden Stigmatisierungen andauern. Als Folge dieser<br />

Entscheidung muss davon ausgegangen werden, dass das BAG künftig auch weitere<br />

chronische oder langwierige Erkrankungen als Behinderung i.S.d. AGG anerkennt. Es<br />

Eine Kündigung wegen chronischer<br />

Erkrankung kann ein Indiz für<br />

eine Diskriminierung wegen einer<br />

Behinderung sein.<br />

ArbR 2/<strong>14</strong> Seite 5


erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass unwirksame Kündigungen derartiger Personen<br />

künftig Entschädigungsansprüche nach sich ziehen.<br />

Hinsichtlich einer Altersdiskriminierung entschied das LAG Hessen jüngst, dass die mit<br />

Dauer der Betriebszugehörigkeit ansteigenden gesetzlichen Kündigungsfristen des<br />

§ 622 Abs. 2 BGB keine unzulässige mittelbare Altersdiskriminierung darstellen (LAG<br />

Hessen v. 13.5.2013 – 7 Sa 511/12). Zwar führen diese Kündigungsfristen dazu, dass<br />

jüngere Arbeitnehmer nicht in den Genuss der längsten gesetzlichen Kündigungsfrist<br />

kommen könnten, da diese eine Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren voraussetze. Dies<br />

sei jedoch gerechtfertigt. Ein Arbeitnehmer weise nämlich mit zunehmender Dauer<br />

seines Arbeitsverhältnisses eine zunehmend gesicherte Beschäftigungsposition auf<br />

und treffe daher längerfristige Dispositionen, so dass hierin ein rechtmäßiges Ziel der<br />

Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes i.S.d. Nr. 25 der RL 2000/78 EG erblickt<br />

werden könne.<br />

Abschließend ist nach Auffassung des BAG eine Kündigung nicht wegen der Religion<br />

diskriminierend, wenn diese einem bei einem katholischen Träger beschäftigten<br />

Sozialpädagogen nach dessen Kirchenaustritt gegenüber ausgesprochen wird (BAG<br />

v. 25.4.2013 – 2 AZR 579/12). Zwar handelt es sich hierbei um eine Benachteiligung<br />

wegen des Glaubens. Diese ist aber nach § 9 AGG gerechtfertigt, da die Zugehörigkeit<br />

zur katholischen Kirche unter Beachtung des Selbstverständnisses der arbeitgeberseitigen<br />

Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.<br />

V. Diskriminierung bei der Gestaltung von Betriebsvereinbarungen<br />

Diskriminierung in Betriebsvereinbarungen<br />

führen nicht zu Anspruch<br />

auf günstigere Regelung<br />

Auch bei der Gestaltung von Betriebsvereinbarungen gibt es eine neue Entwicklung:<br />

Sofern eine Betriebsvereinbarung eine altersdiskriminierende Gestaltung vorsieht,<br />

wonach älteren Arbeitnehmern ohne Rechtfertigung Vorteile gewährt werden, so steht<br />

dem hierdurch diskriminierten Arbeitnehmer kein Anpassungsanspruch „nach oben“<br />

zu. Dies entschied das BAG hinsichtlich einer altersunterschiedlichen Dienstplangestaltung<br />

(BAG v. <strong>14</strong>.5.2013 – 1 AZR 44/12). Die benachteiligten (jüngeren) Arbeitnehmer<br />

haben daher keinen Anspruch darauf, künftig ebenso wie die begünstigten (älteren)<br />

Arbeitnehmer behandelt zu werden, wenn hierdurch der Betrieb (finanziell) zum<br />

Erliegen käme und eine Arbeitsleistung nicht mehr in Anspruch genommen werden<br />

könnte. Allerdings steht den benachteiligten Arbeitnehmern ein Leistungsverweigerungsrecht<br />

zu, wenn der Arbeitgeber die altersdiskriminierende Dienstplangestaltung<br />

nicht einstelle.<br />

VI. Fazit<br />

Die vielen Entscheidungen zu AGG-Fragen aus der jüngsten Zeit verdeutlichen den<br />

Stellenwert, den das AGG in der Praxis mittlerweile einnimmt. Als willkommene Folge<br />

wurde eine Reihe bislang streitiger Fragen zwischenzeitlich von den Arbeitsgerichten<br />

geklärt. Umgekehrt ist noch vieles offen, wie z.B. der „Ossi-Fall“ zeigt. Arbeitgebern ist<br />

vor dem Hintergrund der zunehmenden Häufung von Arbeitsgerichtsverfahren dringend<br />

anzuraten, die eigenen Handlungsprozesse rund um das Bewerbungsverfahren<br />

unter dem Aspekt möglicher Risiken seitens potentieller AGG-Kläger zu optimieren und<br />

regelmäßig zu aktualisieren.<br />

ArbR 2/<strong>14</strong> Seite 6


AKTUELLE RECHTSPRECHUNG<br />

Erstattung von Detektivkosten bei Verdachtskündigung<br />

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kommt eine Erstattungspflicht für<br />

Detektivkosten auch dann in Betracht, wenn die ermittelten Tatsachen zu einem so<br />

schwerwiegenden Verdacht einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung führen, dass<br />

eine deswegen ausgesprochene Kündigung im Sinne einer Verdachtskündigung als<br />

begründet angesehen werden muss. Dies entschied das BAG mit Urteil vom 26.9.2013<br />

(8 AZR 1026/12).<br />

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt stritten die Parteien zuletzt um einen Schadensersatzanspruch<br />

wegen aufgewendeter Detektivkosten. Der Kläger war seit 2000 als<br />

Busfahrer bei der beklagten Arbeitgeberin tätig. Im Jahr 2009 hatte der Kläger mehrere<br />

Fehlzeiten wegen ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit. Nachdem er für den Zeitraum<br />

vom 22.2. bis 6.3.2010 arbeitsunfähig erkrankt war und eine weitere AU-Bescheinigung<br />

eingereicht hatte, bestimmte die AOK zwei Untersuchungstermine beim medizinischen<br />

Dienst. Der Kläger nahm beide Termine nicht wahr und reichte weitere AU-Bescheinigungen<br />

bis 22.3.2010 ein. Die Beklagte ließ den Kläger vom 16.3. bis 21.3.2010 daraufhin<br />

von einer Detektei observieren. Diese stellte fest, dass sich der Kläger täglich in dem<br />

Bistro seiner Ehefrau aufhielt, Einkäufe mit dem Pkw tätigte und zwei volle Getränkekisten<br />

aus dem Kofferraum seines Autos dorthin trug.<br />

Der Kläger legte für den Zeitraum vom 1.4. bis 5.5.2010 neue AU-Bescheinigungen vor.<br />

Vom 23.4. bis 25.4.2010 ließ die Beklagte den Kläger nochmals beobachten. Die Detektei<br />

stellte diesmal u. a. fest, dass der Kläger Holz bei einem Baumarkt kaufte und die<br />

Holzbalken zum Bistro transportierte. Abends spielte der Kläger Dart und konsumierte<br />

auch hochprozentige alkoholische Getränke. Diese Observationen durch die Detektei<br />

kosteten die Beklagte EUR 1.000.<br />

Am 27.4.2010 untersuchte der medizinische Dienst den Kläger und stellte seine Arbeitsfähigkeit<br />

ab dem 28.4.2010 fest. Der Kläger nahm daraufhin seine Arbeit wieder auf.<br />

Die Beklagte konfrontierte den Kläger am 30.4.2010 mit dem Vorwurf, die AU-Bescheinigungen<br />

erschlichen zu haben. Die Beklagte hielt ihm seine Aktivitäten im Bistro vor<br />

und drohte ihm eine Kündigung für den Fall an, dass er die Verdachtsmomente nicht<br />

entkräften könne. Der Kläger stritt ab, im Bistro gearbeitet oder andere Aktivitäten verrichtet<br />

zu haben. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis.<br />

Beide Vorinstanzen wiesen die Kündigungsschutzklage rechtskräftig ab, da der schwere<br />

Verdacht bestehe, der Kläger habe seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht und zu<br />

Unrecht Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bezogen. Auf die Widerklage der Arbeitgeberin<br />

verurteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) den Kläger zur Erstattung der Detektivkosten<br />

in Höhe von EUR 1.000.<br />

Das BAG hielt die Revision für begründet und wies den Erstattungsanspruch der Arbeitgeberin<br />

ab. Grundsätzlich bestehe zwar eine Pflicht zur Erstattung der Detektivkosten,<br />

wenn die ermittelten Tatsachen eine wirksame Verdachtskündigung rechtfertige.<br />

Habe die Observation Indizien erbracht, dass der Kläger in Wahrheit nicht erkrankt war<br />

und sich die Entgeltfortzahlung erschlichen habe, könne dies eine Ersatzpflicht begründen.<br />

Das LAG habe jedoch fehlerhaft dahinstehen lassen, ob die Beobachtung durch<br />

die Detektei den Verdacht erhärtet habe und nur darauf abgestellt, dass sich der Kläger<br />

zumindest genesungswidrig verhalten habe. Mit dieser Begründung verwies das<br />

BAG die Sache zurück an das LAG. Dieses muss nun prüfen, ob die für die Kündigung<br />

herangezogenen Hilfstatsachen, die aufgrund der Observation vom 23.4. bis 25.4.2010<br />

gewonnen wurden, für seine Entscheidung maßgeblich sind.<br />

Detektivkosten sind auch bei rechtmäßiger<br />

Kündigung nicht stets zu<br />

erstatten<br />

ArbR 2/<strong>14</strong> Seite 7


Praxis-Tipp<br />

Durch die Entscheidung ist zum einen geklärt, dass Detektivkosten auch dann<br />

erstattungspflichtig sind, wenn das Gericht anstelle der Tatkündigung nur die<br />

Verdachtskündigung für wirksam hält. Zum anderen stellt das Gericht darauf<br />

ab, dass nur solche Kosten des Detektiveinsatzes zu erstatten sind, bei dem<br />

den Verdacht stützende Tatsachen ermittelt wurden. Lässt der Arbeitgeber den<br />

Arbeitnehmer überwachen, weil er ihn verdächtigt, seine Arbeitsunfähigkeit<br />

vorgetäuscht zu haben und stellt sich heraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich<br />

arbeitsunfähig war, sich jedoch genesungswidrig verhalten hat, so begründet<br />

diese zufällig gefundene Pflichtwidrigkeit keine Erstattungspflicht. Vor der<br />

Beauftragung eines Detektivs sollten Unternehmen daher konkret dokumentieren,<br />

welche Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen bereits bestehen, damit die<br />

Funde idealiter als erwartete Funde eingestuft werden können.<br />

Kein Hinweis auf Entgeltumwandlung nötig<br />

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet,<br />

Mitarbeiter auf die Möglichkeit der<br />

Entgeltumwandlung hinzuweisen<br />

§ 1a Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) gewährt dem Arbeitnehmer einen<br />

Anspruch auf Entgeltumwandlung. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer von seinem<br />

Arbeitgeber verlangen kann, einen gewissen Betrag von seiner Vergütung für eine<br />

betriebliche Altersversorgung zu verwenden. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer<br />

jedoch nicht von sich aus auf diesen Anspruch hinweisen. Dies entschied jüngst<br />

das BAG (Urteil v. 21.1.20<strong>14</strong> – 3 AZR 807/11).<br />

Der Kläger war bis Ende Juni 2010 beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Der Kläger<br />

verlangte vom Beklagten nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Schadensersatz<br />

in Höhe von EUR <strong>14</strong>.380, weil man es nach seiner Auffassung pflichtwidrig unterlassen<br />

hatte, ihn auf seinen Entgeltumwandlungsanspruch nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrVAG<br />

hinzuweisen. Bei entsprechender Kenntnis hätte er monatlich EUR 215 seines Entgelts<br />

in eine Leistungsanwartschaft in der betrieblichen Altersvorsorge des Beklagten investiert.<br />

Gewählt hätte er den Weg einer Direktversicherung.<br />

Die Klage des Arbeitnehmers auf Schadensersatz blieb ohne Erfolg. Das BAG entschied,<br />

dass das Unternehmen weder nach § 1a BetrAVG noch aufgrund arbeitgeberseitiger<br />

Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen sei, den Mitarbeiter auf seinen Anspruch nach § 1a<br />

BetrAVG hinzuweisen. Eine Aufklärungs- oder Hinweispflicht des Arbeitgebers bestehe<br />

insoweit nicht.<br />

Praxis-Tipp<br />

Das BAG hat schon im Jahr 2001 (BAG v. 11.12.2001 – 3 AZR 339/00) entschieden,<br />

jeder Vertragspartner habe grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung seiner<br />

Interessen zu sorgen. Es obliege dem Arbeitnehmer sich mit den im Unternehmen<br />

geltenden Vorschriften zu informieren. In dem hier geschilderten Urteil<br />

musste sich das BAG mangels Pflichtverletzung nicht zum offensichtlich viel zu<br />

hoch angegebenen Schaden äußern. Offen bleibt aber, wie der Fall zu beurteilen<br />

gewesen wäre, wenn der Arbeitnehmer sich ausdrücklich bei seinem Arbeitgeber<br />

nach Möglichkeiten einer Entgeltumwandlung erkundigt hätte. In einem solchen<br />

Fall liegt wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht ein Schadensersatzanspruch<br />

nah, sofern der Arbeitgeber es dann unterlässt, den Arbeitnehmer auf<br />

die bestehende betriebliche Altersversorgung hinzuweisen.<br />

Keine kostenlose Parkplatznutzung kraft betrieblicher Übung<br />

Nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg (13.1.20<strong>14</strong> – 1 Sa 17/13) besteht kein Rechtsanspruch<br />

auf künftige kostenlose Nutzung eines Betriebsparkplatzes (hier: Großparkplatz<br />

eines Klinikums) kraft betrieblicher Übung, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang<br />

mit Neubaumaßnahmen die bisherige Parkplatzanlage beseitigt und unter erheblichen<br />

Aufwendungen eine neue Parkplatzfläche schafft. In einem solchen Fall kön-<br />

ArbR 2/<strong>14</strong> Seite 8


nen die Arbeitnehmer auch bei jahrelanger kostenloser Nutzung des Betriebsparkplatzes<br />

nicht davon ausgehen, der Arbeitgeber werde auch künftig kostenlose Parkplätze<br />

bereitstellen. Ob und in welcher Höhe Gebühren für die Parkplatznutzung erhoben<br />

werden, ist nach Ansicht des LAG zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren<br />

bzw. im Falle der Nichteinigung von der Einigungsstelle festzulegen (LAG Baden-<br />

Württemberg v. 13.1.20<strong>14</strong> – 1 Sa 17/13).<br />

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien darüber, ob die Beklagte dem Kläger<br />

einen kostenfreien Parkplatz auf dem Klinikparkplatz der Beklagten zur Verfügung stellen<br />

musste. Bis zum Jahr 2011 standen auf dem Gelände der Beklagten auf verschiedenen<br />

Parkplätzen und einem Parkdeck insgesamt 558 Stellplätze zum Parken zur Verfügung.<br />

Mitarbeiter, Besucher und Patienten durften die Parkplätze und das Parkdeck kostenlos<br />

benutzen. Die bis zum Jahr 2011 bereitgestellten Parkplätze wurden durch 634<br />

neu geschaffene Parkplätze ersetzt, die infolge von Neu- und Umbaumaßnahmen auf<br />

dem Gelände der Beklagten eingerichtet wurden. Mitarbeiter, Besucher und Patienten<br />

durften auch diese neu eingerichteten Parkplätze nutzen. Speziell ausgewiesene Mitarbeiterparkplätze<br />

existieren nicht. Für die neue Parkplatzanlage, deren Zugang durch<br />

eine elektronische Schranke geregelt ist, verlangt die Beklagte von ihren Mitarbeitern<br />

ein Nutzungsentgelt in Höhe von EUR 0,10 pro Stunde, eine Tagespauschale von maximal<br />

EUR 0,70 oder für eine Monatskarte rund EUR 12. Von Besuchern, Patienten und<br />

Anwohnern verlangt die Beklagte EUR 1,50 pro Stunde.<br />

Das LAG gelangte zu der Entscheidung, die Beklagte müsse dem Kläger keinen kostenfreien<br />

Parkplatz zur Verfügung stellen. Der Kläger habe nämlich keinen Anspruch aufgrund<br />

betrieblicher Übung. Der Kläger dürfte nicht davon ausgehen künftig kostenfrei<br />

auf den neu errichteten Parkplätzen parken zu können. Es bestünde keine Verpflichtung<br />

des Arbeitgebers, für die Mitarbeiter Parkplätze bereitzustellen. Die Bereitstellung<br />

eines Parkplatzes könne wie andere betriebseigenen Sozialleistungen weder vom einzelnen<br />

Arbeitnehmer noch vom Betriebsrat erzwungen werden. Der Kläger verlange<br />

von dem beklagten Arbeitgeber zwar „nur“ weiterhin kostenlose Nutzung des auf freiwilliger<br />

Basis von der Beklagten bereitgestellten Parkplatzes. Darauf habe der Kläger<br />

aber keinen Anspruch, weil die Beklagte nicht schon vor dem Umbau Nutzungsentgelte<br />

verlangt habe, sondern erst nach der aufwändigen Neugestaltung der Parkplätze.<br />

Durch die Neugestaltung und dem daraus resultierenden Wegfall der 558 Stellplätze,<br />

sei der Parkraum zu einem „teuren Gut“ geworden. Der Kläger müsse davon ausgehen,<br />

dass die Beklagte für die Nutzung der Parkplätze ein Nutzungsentgelt als Gegenleistung<br />

für die Schaffung neuer Parkmöglichkeiten erhebe.<br />

Praxis-Tipp<br />

Dem Judikat ist beizupflichten. Die Entscheidung, ob der Arbeitgeber eine<br />

betriebliche Sozialeinrichtung (hier: einen Parkplatz) zur Verfügung stellt, ist mitbestimmungsfrei,<br />

so dass dem Betriebsrat hier „die Hände gebunden“ waren.<br />

Aber auch dem klagenden Arbeitnehmer steht hier kein Anspruch zu. Insbesondere<br />

konnte er nicht erwarten, dass die Beklagte ihm weiterhin die Parkplatznutzung<br />

kostenlos gestatten würde. Die Umbaumaßnahmen stellten für die<br />

Beklagte eine hohe Investition dar, die auch den Mitarbeitern zu Gute kommt.<br />

Dafür darf der Arbeitgeber von den Mitarbeitern umgekehrt eine Gegenleistung<br />

einfordern.<br />

Offen bleibt auch nach dieser Entscheidung allerdings, ob und ggf. unter welchen<br />

Voraussetzungen ein Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Übung einen<br />

Anspruch auf kostenlose Nutzung eines bereits bestehenden Parkplatzes hat,<br />

wenn dieser nicht wie hier vollkommen umgestaltet wurde. Zumindest nach<br />

Auffassung des LAG Schleswig-Holstein (Urteil v. 3.4.2001 – 1 Sa 646 b/00) ist<br />

dies nicht der Fall, wobei in dem Urteil Besonderheiten im öffentlichen Dienst<br />

zum Tragen kamen. Die etwaige Regelung eines Arbeitgebers, mit der Parkplätze<br />

kostenlos zur Verfügung gestellt werden, sollten daher stets mit einem Widerrufsvorbehalt<br />

versehen werden.<br />

Regelungen zur kostenfreien Parkplatznutzung<br />

sollten mit einem<br />

Widerrufsvorbehalt versehen werden<br />

ArbR 2/<strong>14</strong> Seite 9


Sonderzahlung mit Mischcharakter<br />

Kürzlich hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) wieder einmal mit einer Klausel auseinandergesetzt,<br />

die vorsah, dass die Ausschüttung einer sogenannten Sonderzahlung<br />

mit Mischcharakter vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängt. Im Ergebnis hat es<br />

seine jüngste Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass eine Sonderzahlung,<br />

die jedenfalls auch Vergütung für eine bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, in<br />

Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am<br />

31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden kann, in dem die Arbeitsleistung<br />

erbracht wurde (BAG v. 13.11.2013 – 10 AZR 848/12).<br />

Die Parteien stritten über den Anspruch auf eine als „Weihnachtsgratifikation“ bezeichnete<br />

Sonderzahlung für das Jahr 2010. Der Arbeitnehmer war seit 2006 als Controller<br />

bei seinem Arbeitgeber, einem Verlag, beschäftigt. Mit dem Novembergehalt erhielt<br />

er jährlich zusätzlich eine als „Gratifikation“, ab dem Jahr 2007 als „Weihnachtsgratifikation“<br />

bezeichnete Sonderzahlung in Höhe des jeweiligen Novemberentgelts. Jeweils<br />

im Herbst eines Jahres übersandte der Verlag ein Schreiben an alle Mitarbeiter, in dem<br />

„Richtlinien“ der Auszahlung aufgeführt waren. Die Mitteilung für das Jahr 2010 enthielt<br />

unter anderem die Formulierung, dass die Zahlung an „Verlagsangehörige erfolge, die<br />

sich am 31. Dezember 2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis“ befänden. Im<br />

Laufe des Jahres eintretende Arbeitnehmer erhielten die Sonderzahlung nach den<br />

Richtlinien anteilig. Das Arbeitsverhältnis des Controllers endete aufgrund seiner Kündigung<br />

am 30. September 2010. Die von ihm geforderte Weihnachtsgratifikation für die<br />

Monate Januar bis September des Jahres 2010 erhielt er nicht, da er zum 31. Dezember<br />

2010 nicht mehr in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stand. Daraufhin klagte er.<br />

Das BAG gab ihm in letzter Instanz recht.<br />

Stichtagsklauseln im Zusammenhang<br />

mit Boni sind i.d.R. unwirksam<br />

Das BAG erachtete die in den Richtlinien vorgesehene Stichtagsregelung für unwirksam,<br />

weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Die Sonderzahlung habe<br />

ausweislich der Richtlinien einerseits den Zweck gehabt, den Arbeitnehmer über das<br />

Jahresende hinaus an das Unternehmen zu binden und damit die Betriebstreue zu<br />

belohnen. Andererseits diene sie aber zugleich der Vergütung der im Laufe des Jahres<br />

geleisteten Arbeit. Die Bestandsklausel entziehe damit dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten<br />

Lohn. Im Ergebnis sei dem Arbeitnehmer daher eine anteilige Vergütung für<br />

die Monate Januar bis September 2010 auszuzahlen.<br />

AKTUELLE MITTEILUNGEN<br />

Gesetzentwurf zum Mindestlohn<br />

Die Bundesregierung beschloss am 2. April 20<strong>14</strong> einen – im Koalitionsvertrag bereits<br />

angekündigten – Gesetzentwurf zum Mindestlohn („Tarifautonomiestärkungsgesetz“).<br />

Dieser Mindestlohn war eine der Kernforderungen der SPD in den Koalitionsverhandlungen.<br />

Der Mindestlohn soll ab dem 1. Januar 2015 8,50 EUR brutto je Stunde betragen.<br />

Nach dem Gesetzentwurf soll er nicht für Arbeitnehmer ohne Berufsausbildung<br />

gelten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ebenso ausgenommen werden<br />

sollen Arbeitnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten, die zuvor langzeitarbeitslos<br />

gewesen sind, soweit der Arbeitgeber einen Eingliederungszuschuss erhält.<br />

Berufs- und Hochschulausbildung begleitende Praktika bis zu 6 Wochen sollen gleichfalls<br />

nicht vom Geltungsbereich erfasst werden.<br />

Gesetzesentwurf zu Änderungen bei der Arbeitnehmerüberlassung<br />

Nach dem Gesetzentwurf der Koalition im Bereich der sogenannten Zeitarbeit soll die<br />

Überlassung von Zeitarbeitnehmern an ein Kundenunternehmen in der Zukunft nur<br />

noch für maximal 18 Monate ermöglicht werden. Allerdings sieht der Gesetzesentwurf<br />

eine tarifliche Öffnungsklausel vor. Im Übrigen sollen Leiharbeitnehmer spätestens<br />

nach neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammmitarbeitern<br />

ArbR 2/<strong>14</strong> Seite 10


gleichgestellt werden. Anderslautende Tarifverträge mit ungünstigeren Bestimmungen<br />

für Arbeitnehmer sollen dann nicht mehr möglich sein.<br />

Ferner soll § 3 AÜG um einen neuen Absatz 4 erweitert werden. Danach kann die Verlängerung<br />

der zunächst nach § 2 Abs. 4 AÜG befristet erteilten Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis<br />

versagt werden, wenn der Antragssteller seit Erteilung der Erlaubnis<br />

keine eindeutig als solche bezeichnete Arbeitnehmerüberlassung betrieben hat. Die<br />

Entscheidung, die Erlaubnis zu versagen, erfolgt unter Berücksichtigung der besonderen<br />

Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere sollen die Gründe des Verleihers<br />

für die Nichtausübung der erteilten Erlaubnis berücksichtigt werden. Nach dem<br />

Gesetzentwurf sei es nämlich immer häufiger in der Praxis zu beobachten, dass der<br />

Verleiher zwar eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis vorzuweisen habe, diese aber<br />

nicht zweckentsprechend dem AÜG zur Arbeitnehmerüberlassung einsetze und weiterhin<br />

Mitarbeiter anhand von Werkverträgen bei Drittbetrieben beschäftige (sog. verdeckte<br />

illegale Arbeitnehmerüberlassung).<br />

Entwicklungen auch im Teilzeitrecht<br />

Wer künftig aus familiären Gründen seine Arbeitszeit befristet reduziert, soll nach den<br />

Plänen der Koalition einen Anspruch darauf erhalten, im gleichen Umfang, in dem er<br />

zuvor gearbeitet hat, wieder einzusteigen. Das Gesetz sieht dieses bereits jetzt für Eltern<br />

in Elternzeit vor, nicht jedoch für Personen, die sich etwa wegen der Pflege von Familienangehörigen<br />

oder der Kindererziehung außerhalb der Elternzeit zu einer Teilzeittätigkeit<br />

entschieden haben.<br />

Geplante Regelung zur Familienteilzeit<br />

Änderungen bei Allgemeinverbindlichkeitserklärungen<br />

Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen soll künftig unter erleichterten<br />

Voraussetzungen möglich sein. So müssen die tarifgebundenen Arbeitgeber künftig<br />

nicht mehr wie bislang mindestens 50 Prozent der unter den Geltungsbereich des<br />

Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen. Ausreichend soll nach den Plänen<br />

der Großen Koalition vielmehr das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses<br />

sein. Wird diese geplante Neuregelung umgesetzt, kann so der sinkenden Tarifbindung<br />

in Deutschland entgegengewirkt werden.<br />

Statistiken zum höchsten Stand der Arbeitsstunden seit 20 Jahren<br />

Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) berichtete kürzlich, dass die<br />

Erwerbstätigen in Deutschland im vergangenen Jahr insgesamt 58,1 Milliarden Stunden<br />

gearbeitet haben. Dies entspricht einer Steigerung von 0,2 % gegenüber dem vergangenen<br />

Jahr. Ein höherer Wert konnte lediglich im Jahr 1994 mit insgesamt 58,2<br />

Milliarden Arbeitsstunden erzielt werden. Die Steigerung soll auf die gestiegene Zahl<br />

der Erwerbstätigen zurückgehen. Im vergangenen Jahr stieg die Erwerbstätigkeit um<br />

0,6 % auf einen neuen Höchststand von insgesamt 41,8 Millionen Erwerbstätigen. Der<br />

Anstieg fiel allerdings geringer aus als in den Jahren 2011 und 2012, in denen er jeweils<br />

1,4 bzw. 1,1 % betrug. Die Zahl der bezahlten Überstunden ging 2013 im Vergleich zum<br />

Vorjahr geringfügig zurück. 2013 waren es knapp 47 Stunden je Beschäftigten, im Vorjahr<br />

noch knapp 48.<br />

Zugleich betrug der Krankenstand betrug im Jahresdurchschnitt 2013 3,72 % (gegenüber<br />

3,59 % im Jahr 2012). Dies entspricht einem leichten Anstieg im Vergleich zum<br />

Jahr 2012 mit durchschnittlich 3,59 %. Ursache der Erhöhung soll die Grippewelle in<br />

den Monaten Februar und März 2013 gewesen sein (IAB v. 12.3.20<strong>14</strong>).<br />

ArbR 2/<strong>14</strong> Seite 11


VERÖFFENTLICHUNGEN<br />

Dr. Volker Vogt / Sönke Oltmanns, Sprachanforderungen und Einführung einer einheitlichen<br />

Sprache im Konzern, NZA Neue Zeitschrift für <strong>Arbeitsrecht</strong> 20<strong>14</strong>, 181<br />

Vorankündigung: Dr. Volker Vogt, Konzernarbeitsrecht, Praxis-Handbuch, Nomos-Verlag,<br />

in Vorbereitung für Juni 20<strong>14</strong><br />

VERANSTALTUNG<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong> am Abend<br />

05.06.20<strong>14</strong> 18:00 – 19:30 Uhr<br />

Kontakt & Anfragen<br />

Dr. Volker Vogt, LL.M.<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für <strong>Arbeitsrecht</strong><br />

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volker.vogt@schomerus.de<br />

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040 / 37 601 - 2240<br />

Der Umgang mit Betriebsräten und die Betriebsvereinbarung –<br />

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Dieses Rundschreiben ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Wir übernehmen mit der<br />

Herausgabe und Übersendung dieses Rundschreibens keine Haftung.<br />

Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Volker Vogt, LL.M.<br />

Stand: 17.04.20<strong>14</strong><br />

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ArbR 2/<strong>14</strong> Seite 12

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