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Wasserrechtsbescheid des Landes Niederösterreich

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file:///M:/Verein/03%20B%C3%BCrgerforum/forum_20091119/Bescheid-Ma%20i2008%3b.htm<br />

4 von 6 18.11.2009 13:08<br />

Einleitungsmengen behandelt werden. Die Abgrenzung kann durch Begehungen und Öffnung von Schachtdeckeln bei Niederschlagsereignissen oder auch durch<br />

Messungen erfolgen. Auf Nachfrage der Wasserrechtbehörde in welchen Zeitraum eine derartige Erhebung durchgeführt werden kann, wird aus techn. Sicht<br />

festgestellt, dass jedenfalls eine ausreichende Anzahl von Niederschlagsereignissen für eine derartige Erhebung gegeben sein muß. Der Zeitraum bis Ende August<br />

2008 ist für eine Erhebung <strong>des</strong> jeweiligen Fremdwasseranfalls unterschiedlicher Gebiete jedenfalls erforderlich. Mit dieser Erhebung ist die weitere Vorgangsweise und<br />

ein Zeitplan der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.<br />

Der Gemeinde wird empfohlen, möglichst rasch die Bürger über die Problematik der vorliegenden Fehlanschlüsse zu informieren und Überprüfungen anzukündigen.<br />

Der Wasserrechtsbehörde wird vorgeschlagen, der Gemeinde Mauerbach eine zusätzliche Betriebsauflage für das Kanalnetz im Sinne einer Anpassung an den Stand<br />

der Technik vorzuschreiben. Durch die Einhaltung dieser Auflage ist gewährleistet, dass zukünftig ein ordnungsgemäßer Kanalzustand gegeben ist und<br />

dementsprechende Dokumentationen vorliegen. Angemerkt wird, dass durch den beauftragten Kanalkataster eine Teilerfüllung dieser Auflage gegeben ist.<br />

Die Schmutzwasserkanalisation ist bis 31.12.2011 mittels Kanalfernsehen (ausgenommen beschliefbare Kanäle, Druck- und Unterdruckleitungen) auf Bestand,<br />

Funktionsfähigkeit und Fehlanschlüsse durch eine Fachfirma überprüfen zu lassen.<br />

Auf diesen Prüfergebnissen aufbauend ist durch einen befugten Fachmann mit einschlägiger, min<strong>des</strong>tens 5-jährlicher Erfahrung auf dem Gebiet der Kanalplanung und<br />

Kanalüberprüfung ein Bericht zu erstellen und dem Betreiber der Kanalisation vorzulegen. Festgestellte Schäden und Mängel sind zu beheben und die<br />

Mängelbehebung durch diesen oder einen anderen befugten Fachmann zu dokumentieren.<br />

Der Bericht über die Kanalüberprüfung bzw. die Mängelbehebung ist durch den Betreiber der Kanalisation aufzubewahren.<br />

In weiterer Folge ist in Abhängigkeit von Bauzustand und Alter der Kanalisation die Überprüfung zu wiederholen und sind allenfalls festgestellte Mängel zu beheben,<br />

wobei das Untersuchungsintervall 10 Jahre nicht überschreiten darf. Die Dokumentation der Prüfergebnisse und der Mängelbehebung hat in gleicher Weise wie bei der<br />

Erstüberprüfung zu erfolgen.“

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