Wasserrechtsbescheid des Landes Niederösterreich
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file:///M:/Verein/03%20B%C3%BCrgerforum/forum_20091119/Bescheid-Ma%20i2008%3b.htm<br />
4 von 6 18.11.2009 13:08<br />
Einleitungsmengen behandelt werden. Die Abgrenzung kann durch Begehungen und Öffnung von Schachtdeckeln bei Niederschlagsereignissen oder auch durch<br />
Messungen erfolgen. Auf Nachfrage der Wasserrechtbehörde in welchen Zeitraum eine derartige Erhebung durchgeführt werden kann, wird aus techn. Sicht<br />
festgestellt, dass jedenfalls eine ausreichende Anzahl von Niederschlagsereignissen für eine derartige Erhebung gegeben sein muß. Der Zeitraum bis Ende August<br />
2008 ist für eine Erhebung <strong>des</strong> jeweiligen Fremdwasseranfalls unterschiedlicher Gebiete jedenfalls erforderlich. Mit dieser Erhebung ist die weitere Vorgangsweise und<br />
ein Zeitplan der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.<br />
Der Gemeinde wird empfohlen, möglichst rasch die Bürger über die Problematik der vorliegenden Fehlanschlüsse zu informieren und Überprüfungen anzukündigen.<br />
Der Wasserrechtsbehörde wird vorgeschlagen, der Gemeinde Mauerbach eine zusätzliche Betriebsauflage für das Kanalnetz im Sinne einer Anpassung an den Stand<br />
der Technik vorzuschreiben. Durch die Einhaltung dieser Auflage ist gewährleistet, dass zukünftig ein ordnungsgemäßer Kanalzustand gegeben ist und<br />
dementsprechende Dokumentationen vorliegen. Angemerkt wird, dass durch den beauftragten Kanalkataster eine Teilerfüllung dieser Auflage gegeben ist.<br />
Die Schmutzwasserkanalisation ist bis 31.12.2011 mittels Kanalfernsehen (ausgenommen beschliefbare Kanäle, Druck- und Unterdruckleitungen) auf Bestand,<br />
Funktionsfähigkeit und Fehlanschlüsse durch eine Fachfirma überprüfen zu lassen.<br />
Auf diesen Prüfergebnissen aufbauend ist durch einen befugten Fachmann mit einschlägiger, min<strong>des</strong>tens 5-jährlicher Erfahrung auf dem Gebiet der Kanalplanung und<br />
Kanalüberprüfung ein Bericht zu erstellen und dem Betreiber der Kanalisation vorzulegen. Festgestellte Schäden und Mängel sind zu beheben und die<br />
Mängelbehebung durch diesen oder einen anderen befugten Fachmann zu dokumentieren.<br />
Der Bericht über die Kanalüberprüfung bzw. die Mängelbehebung ist durch den Betreiber der Kanalisation aufzubewahren.<br />
In weiterer Folge ist in Abhängigkeit von Bauzustand und Alter der Kanalisation die Überprüfung zu wiederholen und sind allenfalls festgestellte Mängel zu beheben,<br />
wobei das Untersuchungsintervall 10 Jahre nicht überschreiten darf. Die Dokumentation der Prüfergebnisse und der Mängelbehebung hat in gleicher Weise wie bei der<br />
Erstüberprüfung zu erfolgen.“