Wasserrechtsbescheid des Landes Niederösterreich
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1 von 6 18.11.2009 13:08<br />
Von: Kaiper Andrea (WA1) [andrea.kaiper@noel.gv.at]<br />
Gesendet: Montag, 2. Juni 2008 08:25<br />
An: obmann@wirfuermauerbach.at<br />
Betreff: WA1; Mgde. Mauerbach u.a.; § 21a Bescheid;<br />
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG<br />
Gruppe Wasser<br />
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt<br />
Postanschrift 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1<br />
Amt der Niederösterreichischen Lan<strong>des</strong>regierung, 3109<br />
An die<br />
Marktgemeinde Mauerbach<br />
z. H. <strong>des</strong> Bürgermeisters<br />
Allhangstraße 14<br />
3001 Mauerbach<br />
WA1-W-13951/078-2005<br />
Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)<br />
Beilagen Bürgerservice-Telefon 02742-9005-9005<br />
In Verwaltungsfragen für Sie da. Natürlich auch außerhalb der Amtsstunden:<br />
Mo-Fr 07:00-19:00, Sa 07:00-14:00 Uhr<br />
(0 27 42) 9005<br />
Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum<br />
Manuel Hermanek 14337 15. Mai 2008<br />
Betrifft<br />
Marktgemeinde Mauerbach, Abwasserbeseitigungsanlage, wasserrechtliches Verfahren - Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik gemäß § 21a WRG<br />
1959;<br />
Bescheid<br />
Spruch<br />
Der Lan<strong>des</strong>hauptmann von NÖ schreibt der Marktgemeinde Mauerbach für ihre Trennkanalisation, eingetragen unter Postzahl WU-002113 im Wasserbuch für den<br />
Verwaltungsbezirk Wien-Umgebung, zur Anpassung an den Stand der Technik folgende Maßnahmen vor:<br />
„Die Schmutzwasserkanalisation ist bis 31.12.2011 mittels Kanalfernsehen (ausgenommen beschliefbare Kanäle, Druck- und Unterdruckleitungen) auf Bestand,<br />
Funktionsfähigkeit und Fehlanschlüsse durch eine Fachfirma überprüfen zu lassen.<br />
Auf diesen Prüfergebnissen aufbauend ist durch einen befugten Fachmann mit einschlägiger, min<strong>des</strong>tens 5-jährlicher Erfahrung auf dem Gebiet der Kanalplanung und
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Kanalüberprüfung ein Bericht zu erstellen und dem Betreiber der Kanalisation vorzulegen. Festgestellte Schäden und Mängel sind zu beheben und die<br />
Mängelbehebung durch diesen oder einen anderen befugten Fachmann zu dokumentieren.<br />
Der Bericht über die Kanalüberprüfung bzw. die Mängelbehebung ist durch den Betreiber der Kanalisation aufzubewahren.<br />
In weiterer Folge ist in Abhängigkeit von Bauzustand und Alter der Kanalisation die Überprüfung zu wiederholen und sind allenfalls festgestellte Mängel zu beheben,<br />
wobei das Untersuchungsintervall 10 Jahre nicht überschreiten darf. Die Dokumentation der Prüfergebnisse und der Mängelbehebung hat in gleicher Weise wie bei der<br />
Erstüberprüfung zu erfolgen.“<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
§§ 21a und 99 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr. 215, in der geltenden Fassung)<br />
Begründung<br />
Die Marktgemeinde Mauerbach betreibt eine Trennkanalisation im Ortsgebiet Mauerbach. Das Abwasser wird in das Kanalnetz der Stadtgemeinde Wien geleitet und in<br />
der HKA Wien gereinigt.<br />
Diese Kanalisationsanlage ist im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk<br />
Wien-Umgebung unter Postzahl WU-002113 eingetragen.<br />
Auf Grund einer Beschwerde <strong>des</strong> Herrn Dutzler vom 22. Jänner 2008, der u.a. vorbrachte, dass es bei Starkregen immer wieder zu Gewässerverunreinigungen kommt ,<br />
wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (als gemäß § 31 WRG 1959 zuständige Behörde) eine Erhebung durch die Technische Gewässeraufsicht<br />
veranlasst.<br />
Der Erhebungsbericht vom 12.2.2008, welcher auf Nachfrage der Abteilung WA1 <strong>des</strong> Amtes der NÖ Lan<strong>des</strong>regierung vorgelegt wurde, bestätigt eine<br />
Gewässerverunreinigung und wurde der Vermutung von Herrn Dutzler beigetreten, wonach für das Übergehen <strong>des</strong> Kanals ein erhöhter Anteil von Fremdwasser die<br />
Ursache sein könnte.<br />
Zur Besprechung dieser Problematik und zur Festlegung der weiteren Vorgangsweise fand eine mündliche Verhandlung am 28. April 2008 im Gemeindeamt Mauerbach<br />
statt.<br />
Dabei hat der wasserbautechnische Amtssachverständige folgende Stellungnahme abgegeben:<br />
„Befund<br />
Die Gemeinde Mauerbach betreibt eine Trennkanalisation im Ortsgebiet von Mauerbach. Das Abwasser wird in das Kanalnetz der SG Wien geleitet und in der HKA Wien<br />
gereinigt.<br />
Von Hrn. Dutzler wird eine Beschwerde vorgebracht, dass wegen hohen Fremdwasserzutritten die Kanalgebühren in Mauerbach im Vergleich zu den umliegenden<br />
Gemeinden sehr hoch sind. Die Beschwerde wurde bereits vor 10 Jahren eingebracht. Neben den Überstau der Kanalisation im Bereich der Liegenschaften Hauptstraße<br />
47 und Hauptstraße 49, liegen auch Information von der Feuerwehr vor, dass im Bereich der Hauptstraße ebenso Kanaldeckel durch Überstau abgehoben wurden. Von<br />
Hrn. Dutzler werden diverse Unterlagen vorgelegt. Aus den Unterlagen soll erkennbar sein, dass kein Zusammenhang der Fremdwassermenge mit<br />
Niederschlagsereignissen vorliegt.<br />
Es wird kritisiert, dass mobile Abwassermengenmessanlagen, Wasserstandsmessungen, Regenmesser und eine Kanalkamera angeschafft wurden und keine<br />
Ergebnisse vorliegen.
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Von ZT Kraner wird für die Gemeinde Mauerbach ein Kanalkataster unter besonderer Berücksichtigung der Fremdwasserproblematik erstellt.<br />
In den 90er Jahren wurde davon ausgegangen, dass bauliche Schäden die Ursache für die hohen Fremdwassermengen sind. Eine Befahrung <strong>des</strong> gesamten Netzes mit<br />
anschließenden Sanierungen hat nicht den erwünschten Erfolg gebracht.<br />
Derzeit werden von der Gemeinde Messungen durchgeführt. Zwischenzeitlich wurde auch eine Kanalkamera gekauft.<br />
Bei Trockenwetter ist der Fremdwasseranteil im zulässigen Rahmen. Massive Fremdwassereintritte hängen mit Starkniederschlägen zusammen. Die Ursachen sind<br />
vermutlich Fehlanschlüsse oder das Eindringen von Oberflächenwasser in die Schmutzwasserkanalisation.<br />
Hydraulisch ist laut Auskunft von DI Kraner das Schmutzwasserkanalnetz in Ordnung. Bei einem Abfluss von mehr als 50 l/s kommt es im Bereich der Messstelle der SG<br />
Wien zu Rückstauerscheinungen und in der Folge zu Abwasseraustritten über ein Schachtbauwerk im Bereich der Liegenschaften Hauptstraße 47 und 49. Dies ist<br />
bisher 2 mal aufgetreten.<br />
Von Hrn. Bürgermeister wird bekannt gegeben, dass eine Kamerabefahrung und Berauchung 1999 und 2000 durchgeführt wurde. Im Jahr 2000 und 2001 wurden<br />
Sanierungsarbeiten durch die Firma STRABAG durchgeführt und alle Schäden wurden behoben.<br />
Weiters wurde die Erstellung eines Kanalkatasters beauftragt. Auf der Hauptstraße war die von Hrn. Dutzler angesprochene Überlastung beim Regenwasserkanal<br />
gegeben. Laut Auskunft <strong>des</strong> Gemeindearbeiters war die Überlastung <strong>des</strong> Regenwasserkanals durch eine Verklausung verursacht.<br />
Von Seiten der Gemeinde ist folgender Arbeits- und Zeitplan beabsichtigt. Auf Basis der vorhandenen Kamerabefahrungen und Messungen sollen die Gebiete<br />
festgelegt werden, wo die größten Fremdwassermengen anfallen. Bis Ende <strong>des</strong> Jahres 2008 soll eine Prioritätenreihung vorgenommen werden. Auf Basis der<br />
Ersterhebung wird die weitere Vorgangsweise festgelegt.<br />
Vermutet wird, dass das Fremdwasser von Fehlanschlüssen (Dachflächen, Drainagen) stammt. In diesem Zusammenhang sind die Hausanschlüsse von ca.1700<br />
Liegenschaften zu überprüfen, was entsprechend zeitaufwendig ist.<br />
Gutachten:<br />
Aus den Angaben im Befund lässt sich klar ableiten, dass ein unzulässig hoher Fremdwasseranteil bei Niederschlagsereignissen im Kanalnetz von Mauerbach zum<br />
Abfluss kommt. In der Folge wird das Abwasser über die Schachtbauwerke im Bereich der Hauptstraße 47 und 49 aus der Kanalisation gedrückt und fließt in der Folge<br />
ungereinigt in den Mauerbach. Aus wasserbautechn. Sicht ist der Zustand als nicht ordnungsgemäß einzustufen und sind Sanierungsmaßnahmen erforderlich.<br />
Zur Frage der Gewässerbeeinträchtigung durch das Überlaufen der Kanalisation wird festgestellt, dass die Gewässerbeeinträchtigung gegenüber einer Überflutung<br />
eines Kellers bis zur Sanierung der Fremdwasserzutritte aus techn. Sicht toleriert werden kann. In diesem Zusammenhang ist eine rasche Sanierung der<br />
Fremdwasserzutritte erforderlich.<br />
Der Fremdwasseranfall stammt offensichtlich von Dachflächen und Drainagen, die eigentlich an den Regenwasserkanal angeschlossen werden müssten. Auch ist nicht<br />
auszuschließen, dass Außeneinzugsgebiete an den Schmutzwasserkanal angeschlossen sind. Diese Einzugsflächen dürfen nur an den Regenwasserkanal<br />
angeschlossen werden, wenn die Flächen in der Bemessung <strong>des</strong> Regenwasserkanals berücksichtigt wurden. Der Anschluß von Außeneinzugsgebieten an den<br />
Schmutzwasserkanal ist jedenfalls unzulässig.<br />
Wie von der Gemeinde geplant, sind vorerst die Gebiete abzugrenzen, wo der größte Fremdwasseranfall herstammt. In der Folge ist auf Basis der Vorerhebung eine<br />
Prioritätenreihung zu erstellen, sodaß vorerst die Haupteinträge von Niederschlagswässern aus der Kanalisation ferngehalten wird und in der Folge auch die kleineren
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Einleitungsmengen behandelt werden. Die Abgrenzung kann durch Begehungen und Öffnung von Schachtdeckeln bei Niederschlagsereignissen oder auch durch<br />
Messungen erfolgen. Auf Nachfrage der Wasserrechtbehörde in welchen Zeitraum eine derartige Erhebung durchgeführt werden kann, wird aus techn. Sicht<br />
festgestellt, dass jedenfalls eine ausreichende Anzahl von Niederschlagsereignissen für eine derartige Erhebung gegeben sein muß. Der Zeitraum bis Ende August<br />
2008 ist für eine Erhebung <strong>des</strong> jeweiligen Fremdwasseranfalls unterschiedlicher Gebiete jedenfalls erforderlich. Mit dieser Erhebung ist die weitere Vorgangsweise und<br />
ein Zeitplan der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.<br />
Der Gemeinde wird empfohlen, möglichst rasch die Bürger über die Problematik der vorliegenden Fehlanschlüsse zu informieren und Überprüfungen anzukündigen.<br />
Der Wasserrechtsbehörde wird vorgeschlagen, der Gemeinde Mauerbach eine zusätzliche Betriebsauflage für das Kanalnetz im Sinne einer Anpassung an den Stand<br />
der Technik vorzuschreiben. Durch die Einhaltung dieser Auflage ist gewährleistet, dass zukünftig ein ordnungsgemäßer Kanalzustand gegeben ist und<br />
dementsprechende Dokumentationen vorliegen. Angemerkt wird, dass durch den beauftragten Kanalkataster eine Teilerfüllung dieser Auflage gegeben ist.<br />
Die Schmutzwasserkanalisation ist bis 31.12.2011 mittels Kanalfernsehen (ausgenommen beschliefbare Kanäle, Druck- und Unterdruckleitungen) auf Bestand,<br />
Funktionsfähigkeit und Fehlanschlüsse durch eine Fachfirma überprüfen zu lassen.<br />
Auf diesen Prüfergebnissen aufbauend ist durch einen befugten Fachmann mit einschlägiger, min<strong>des</strong>tens 5-jährlicher Erfahrung auf dem Gebiet der Kanalplanung und<br />
Kanalüberprüfung ein Bericht zu erstellen und dem Betreiber der Kanalisation vorzulegen. Festgestellte Schäden und Mängel sind zu beheben und die<br />
Mängelbehebung durch diesen oder einen anderen befugten Fachmann zu dokumentieren.<br />
Der Bericht über die Kanalüberprüfung bzw. die Mängelbehebung ist durch den Betreiber der Kanalisation aufzubewahren.<br />
In weiterer Folge ist in Abhängigkeit von Bauzustand und Alter der Kanalisation die Überprüfung zu wiederholen und sind allenfalls festgestellte Mängel zu beheben,<br />
wobei das Untersuchungsintervall 10 Jahre nicht überschreiten darf. Die Dokumentation der Prüfergebnisse und der Mängelbehebung hat in gleicher Weise wie bei der<br />
Erstüberprüfung zu erfolgen.“
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Die Wasserrechtsbehörde hat daher erwogen:<br />
Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass öffentliche Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen<br />
Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Wasserrechtsbehörde nach 21a Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 die nach dem nunmehrigen Stand<br />
der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage<br />
entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen, Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder<br />
Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.<br />
Weiters darf die Behörde nach § 21a Abs. 3 WRG 1959 Maßnahmen nach Absatz 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten<br />
unter anderem folgende Grundsätze:<br />
a) der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen;<br />
b) bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelin<strong>des</strong>te noch zum Ziele führende Mittel zu wählen.<br />
Die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik entsprechen den Erfordernissen <strong>des</strong> § 21a WRG 1959 und<br />
stellen im vorliegenden Fall das gelin<strong>des</strong>te noch zum Ziel führende Mittel dar sowie kann davon ausgegangen werden, dass der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen<br />
verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg steht. Überdies hat der bei der Verhandlung anwesenden Vertreter der Gemeinde keinen<br />
Einwand gegen die Vorschreibung der zusätzlichen Auflage vorgebracht.<br />
Es war daher in Ansehung dieser Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden.<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen. Damit Ihre<br />
Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie<br />
- binnen 2 Wochen nach Zustellung schriftlich, mit Telefax<br />
(Telefax Nr. 02742/9005/14040) oder mit E-mail (E-mail-Adresse:<br />
post.wa1@noel.gv.at) beim Amt der NÖ Lan<strong>des</strong>regierung (Gruppe Wasser,<br />
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten)<br />
eingebracht werden<br />
- diesen Bescheid bezeichnen (geben Sie bitte das Bescheidkennzeichen an und die<br />
Behörde, die den Bescheid erlassen hat)<br />
- einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> sowie<br />
- eine Begründung <strong>des</strong> Antrages enthalten.<br />
Die Gebühr für die Berufung beträgt € 13,20--<br />
Hinweis: Anbringen, die mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, die die Behörde zu<br />
empfangen in der Lage ist, binnen offener Frist eingebracht werden und außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, gelten als rechtzeitig eingebracht.<br />
Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.
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Ergeht an:<br />
1. die Abteilung Wasserwirtschaft, z.H. DI Schaar<br />
2. die Abteilung Siedlungswasserwirtschaft, z.H. Hrn. Stöffelbauer<br />
3. die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, Leopoldstr. 21, 3400 Klosterneuburg<br />
Für den Lan<strong>des</strong>hauptmann<br />
Mag. S c h e d y<br />
elektronisch unterfertigt