24.04.2014 Aufrufe

Rahmenvertrag - Kassenärztliche Vereinigung Thüringen

Rahmenvertrag - Kassenärztliche Vereinigung Thüringen

Rahmenvertrag - Kassenärztliche Vereinigung Thüringen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Rahmenvertrag</strong><br />

Die Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> Thüringen<br />

- Körperschaft des öffentlichen Rechts -<br />

Bauhausstraße 11<br />

99423 Weimar<br />

vertreten durch den 1. Vorsitzenden des Vorstands, Herrn Dr. Rudat,<br />

- im folgenden KV Thüringen genannt -<br />

und<br />

der Gemeinde- und Städtebund Thüringen<br />

Ekhofplatz 3<br />

99867 Gotha<br />

vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Dr. Schröter,<br />

und<br />

der Thüringische Landkreistag<br />

Richard-Breslau-Straße 13<br />

99094 Erfurt<br />

vertreten durch den Präsidenten, Herrn Dr. Reinholz,<br />

sowie<br />

der Freistaat Thüringen,<br />

vertreten durch den Präsidenten des Landesamtes für Soziales und Familie,<br />

Herrn Nestler,<br />

schließen folgenden<br />

<strong>Rahmenvertrag</strong> über die ambulante ärztliche und belegärztliche Versorgung der Hilfeberechtigten nach dem<br />

Bundessozialhilfegesetz (BSHG), den Anspruchsberechtigten nach § 40 des Kinder- und<br />

Jugendhilfegesetzes (KJHG), den Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)<br />

sowie den sonstigen Ausländern nach § 120 des BSHG:


- 2 -<br />

§ 1<br />

Sicherstellungsauftrag<br />

Die KV Thüringen übernimmt die ärztliche Versorgung der Sozialhilfeempfänger nach dem BSHG, der<br />

Anspruchsberechtigten nach § 40 des KJHG und der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG (im<br />

folgenden zusammenfassend "Anspruchsberechtigte" genannt).<br />

§ 2<br />

Umfang der ärztlichen Leistungen nach Grund und Höhe<br />

(1) Die ärztlichen Leistungen für Anspruchsberechtigte nach dem BSHG und dem KJHG werden im<br />

gleichen Umfang gewährt, wie sie nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung -<br />

nach Maßgabe der jeweiligen Satzung - den Versicherten der Ortskrankenkasse, die für den Bereich des<br />

Niederlassungsortes des behandelnden Arztes zuständig ist, zustehen. (Krankenbehandlungsschein siehe<br />

Anlage 1)<br />

(2) Für Anspruchsberechtigte nach § 1 AsylbLG kommt die Krankenhilfe einschließlich der Versorgung<br />

mit Arznei- und Verbandmitteln nur in Betracht, wenn diese zur Behebung eines akuten Krankheitsoder<br />

Schmerzzustandes, zur Abwendung erheblicher Gesundheitsschäden oder zur Abwehr von<br />

Gefahren für die Allgemeinheit erforderlich ist und keinen Aufschub duldet. Für werdende Mütter und<br />

Wöchnerinnen werden ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-,<br />

Verband- und Heilmittel gewährt. Der Umfang der ärztlichen Leistungen ergibt sich aus dem als Anlage<br />

2 beigefügten Behandlungsschein. Soweit der behandelnde Arzt die Überweisung eines<br />

Anspruchsberechtigten nach dem AsylbLG zu einem anderen Arzt für erforderlich hält, ist ein neuer<br />

Behandlungsschein von der zuständigen Behörde auszustellen. Grundsätzlich hat sich die Arztwahl des<br />

Anspruchsberechtigten an seiner asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zu<br />

orientieren.<br />

Ausnahmen bei der Gewährung von Krankenhilfe für diesen Personenkreis bedürfen der Bestätigung<br />

des Amtsarztes; die hierfür erforderliche Kostenzusage erteilt die zuständige Behörde.<br />

(3) Für Anspruchsberechtigte nach § 2 AsylbLG, die Leistungen entsprechend den Vorschriften des<br />

BSHG erhalten, wird abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 des <strong>Rahmenvertrag</strong>es Krankenhilfe<br />

uneingeschränkt gewährt. Für vorbeugende Heilmittel (z. B. Massagen, Bäder), Hilfe bei<br />

Schwangerschaft oder Sterilisation, Hilfe zur Familienplanung, Körperersatzstücke sowie orthopädische<br />

und andere Hilfsmittel ist eine vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich. Für diesen<br />

Personenkreis gilt der als Anlage 3 beigefügte Behandlungsschein.<br />

Gleiches gilt für Ausländer, die im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen dem Land Thüringen<br />

zugewiesen werden, sowie für sonstige Ausländer nach § 120 BSHG.<br />

(4) Der für die ärztliche Behandlung benötigte Sprechstundenbedarf ist auf den Namen des<br />

Anspruchsberechtigten zu verordnen, das gleiche gilt für Impfstoffe. Grundlage dafür sind die mit der<br />

AOK abgeschlossenen Vereinbarungen über die Verordnung von Sprechstundenbedarf<br />

(Sprechstundenbedarfsregelung) sowie über die Durchführung von aktiven Schutzimpfungen gegen im<br />

Inland übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Impfvereinbarung) in<br />

ihren jeweils gültigen Fassungen.


- 3 -<br />

(5) Die KV Thüringen prüft die Abrechnung der nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen im Hinblick<br />

auf die richtige Anwendung der Gebührenordnung (Leistungsverzeichnis zur Abrechnung<br />

vertragsärztlicher Leistungen nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab - EBM -) und stellt - soweit<br />

erforderlich - die Abrechnung richtig.<br />

(6) Die KV Thüringen prüft die Wirtschaftlichkeit der Behandlungs- und Verordnungsweise durch einen<br />

Ausschuß, dessen Mitglieder die Vertreter der KV Thüringen im Prüfungsausschuß für die gesetzlichen<br />

Krankenkassen sind; Antragstellung und Verfahren richten sich nach den Bestimmungen, die für die<br />

Überwachung der Wirtschaftlichkeit in der vertragsärztlichen Versorgung gelten (§ 106 SGB V).<br />

§ 3<br />

Behandlungsberechtigte Ärzte<br />

(1) Behandlungsberechtigt im Sinne des Vertrages sind alle an der vertragsärztlichen Versorgung<br />

teilnehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen (§ 95 Abs. 1 SGB V), - nachstehend "Ärzte"<br />

genannt -.<br />

(2) Für die Rechte und Pflichten der Ärzte gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung<br />

von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend. Unter diesen Vertrag fällt auch<br />

die ärztliche Versorgung eines Berechtigten, wenn er in einer Belegabteilung eines Krankenhauses<br />

ärztlich versorgt wird und wenn der behandelnde Arzt für diese Belegabteilung im Sinne des § 34 Abs. 2<br />

BMV-Ä als Belegarzt anerkannt ist.<br />

§ 4<br />

Freie Arztwahl<br />

(1) Unter den in § 3 Abs. 1 des Vertrages bezeichneten Ärzten haben die Berechtigten freie Wahl. Davon<br />

ausgenommen sind die Anspruchsberechtigten nach § 1 AsylbLG (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 5 des<br />

<strong>Rahmenvertrag</strong>es).<br />

(2) Die Berechtigten sollen zur Behandlung grundsätzlich nur - von ihrem Wohnsitz aus - einen der<br />

nächsterreichbaren Ärzte in Anspruch nehmen.<br />

(3) Ein Wechsel des behandelnden Arztes ist dem Berechtigten während des Kalendervierteljahres nicht<br />

gestattet. Ausnahmen sind bei der zuständigen Behörde zu beantragen.<br />

§ 5<br />

Behandlungsausweis<br />

(1) Der Anspruchsberechtigte nach dem BSHG und dem KJHG hat vor Beginn der Behandlung dem<br />

behandelnden Arzt einen vom zuständigen Kostenträger gemäß § 6 dieses Vertrages ausgestellten bzw.<br />

ausgegebenen Behandlungsausweis vorzulegen. In jedem Fall übernimmt derjenige Kostenträger die<br />

Behandlungskosten, der den Behandlungsausweis ausgestellt bzw. ausgegeben hat, auch wenn die<br />

Behandlung außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches - aber innerhalb von Thüringen - stattgefunden<br />

hat.


- 4 -<br />

(2) Für Anspruchsberechtigte nach dem AsylbLG ist die asyl- oder ausländerrechtliche räumliche<br />

Beschränkung maßgebend, die sich in jedem Falle aus dem Behandlungsschein zu ergeben hat.<br />

(3) Legt der Anspruchsberechtigte keinen Behandlungsausweis vor, ist der Arzt verpflichtet, den Patienten<br />

vor Behandlungsbeginn an die zuständige Behörde zu verweisen. Dies gilt nicht für Notfälle, die im<br />

Sinne des § 121 BSHG Eilfälle sind. Anspruchsberechtigten nach dem AsylbLG, die sich außerhalb<br />

ihrer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, sind die nach den<br />

Umständen unabweisbar gebotenen Krankenhilfen von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort<br />

zuständigen Behörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt) zu gewähren.<br />

(4) Sofern in Notfällen kein Behandlungsausweis vorgelegt wird, kann der Arzt die im Notfall erbrachten<br />

Leistungen auf dem "Abrechnungsschein für den ärztlichen Notfalldienst" (Notfallschein - Muster 19)<br />

über die KV abrechnen. Als Kostenträger ist die zuständige Behörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt)<br />

anzugeben, in deren Bereich die Notfallbehandlung stattfand.<br />

(5) Der Arzt hat - vor der Abrechnung seiner Leistungen über die KV - einen Antrag auf Kostenübernahme<br />

(siehe Anlage 4) für die Notfallbehandlung im Sinne des § 121 BSHG an die auf dem Notfallschein<br />

angegebene Behörde zu stellen. Der Antrag soll unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen,<br />

gestellt werden; eine Ablichtung des Notfallscheines ist möglichst beizufügen.<br />

(6) Stellt die zuständige Behörde nach Überprüfung fest, daß bei diesen Patienten Hilfebedürftigkeit im<br />

Sinne des BSHG, des KJHG oder des AsylbLG vorlag, ist sie zur Übernahme der Kosten im Notfall<br />

verpflichtet. Besteht keine Hilfebedürftigkeit, informiert die Behörde den Arzt hierüber innerhalb von 4<br />

Wochen nach Zugang des Kostenübernahmeantrages. Erfolgt keine entsprechende Information innerhalb<br />

dieser Frist, kann der entsprechende Notfallschein bei der KV zur Verrechnung eingereicht werden.<br />

(7) Berechtigte mit Anspruch auf Mutterschaftsvorsorgeleistungen oder Maßnahmen zur Früherkennung<br />

von Krankheiten (Gesundheitsuntersuchungen, Krebsfrüherkennung, Früherkennung von Krankheiten<br />

bei Kindern) weisen sich durch Vorlage eines Mutterschaftsvorsorgescheines bzw.<br />

Berechtigungsscheines für Früherkennungsmaßnahmen aus (siehe Anlagen 5 - 8).<br />

(8) Die Gültigkeit des Behandlungsausweises und seiner inhaltlichen Bestimmungen (außer dem<br />

Mutterschaftspaß) sind bis zum Ende des laufenden Kalendervierteljahres befristet, sofern der<br />

Behandlungsausweis keine kürzere Gültigkeitsdauer oder besondere Regelung enthält. Der<br />

Berechtigungsschein verbleibt beim Arzt und ist von diesem mindestens 2 Jahre nach Durchführung der<br />

Untersuchung aufzubewahren. Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, die Behandlung und die Vorsorgeoder<br />

Früherkennungsmaßnahmen auf Rechnung des zuständigen Kostenträgers einzustellen, wenn ihm<br />

im Laufe der Behandlung oder Untersuchung vom zuständigen Kostenträger schriftlich mitgeteilt wird,<br />

daß der Berechtigte einen anderen gesetzlichen Anspruch auf Krankenhilfe hat.<br />

(9) Für Überweisungen gelten die gleichen Bestimmungen, wie sie mit den gesetzlichen Krankenkassen im<br />

einzelnen vereinbart sind. Ausgenommen sind hiervon Überweisungen für Anspruchsberechtigte nach §<br />

1 AsylbLG (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 4 des <strong>Rahmenvertrag</strong>es).


- 5 -<br />

§ 6<br />

Vordrucke<br />

(1) Form und Gestaltung der Behandlungsausweise richten sich nach den als Anlage beigefügten Mustern.<br />

Für die übrigen zur Durchführung dieses Vertrages notwendigen Vordrucke gilt die zwischen der<br />

Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Bundesverbänden der Krankenkassen gemäß § 28 BMV-<br />

Ä geschlossene Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung<br />

(Vordruckvereinbarung) in der jeweils gültigen Fassung. Notwendige Abweichungen können zwischen<br />

den Vertragsparteien landeseinheitlich vereinbart werden. Die Kosten für die Vordrucke übernimmt die<br />

zuständige Behörde, die Kostenträger ist.<br />

(2) Die Behandlungsausweise werden von der zuständigen Behörde auf den mit diesem Vertrag<br />

vereinbarten Vordrucken ausgefüllt. Im Falle von Überweisungen oder bei der Ausstellung von<br />

Verordnungen hat der Arzt alle Angaben aus dem Behandlungsausweis auf die vereinbarten Vordrucke<br />

zu übertragen.<br />

§ 7<br />

Vergütung<br />

(1) Die Berechnung und Vergütung der im Rahmen dieses Vertrages erbrachten ärztlichen Leistungen<br />

richtet sich - unter Anwendung des gültigen EBM - nach dem zwischen der Kassenärztlichen<br />

<strong>Vereinigung</strong> Thüringen und dem AOK Landesverband geschlossenen Gesamtvertrag in seiner jeweils<br />

gültigen Fassung.<br />

(2) Für die Abrechnung der ärztlichen Leistungen von ermächtigten Krankenhausärzten gilt § 120, Abs. 1,<br />

Satz 3, SGB V entsprechend.<br />

(3) Für den Antrag auf Kostenübernahme gemäß § 5, Abs. 5 dieses <strong>Rahmenvertrag</strong>es kann der Arzt den<br />

1,5fachen Gebührensatz eines Standardbriefes zum Ansatz bringen.<br />

§ 8<br />

Abrechnung/Rechnungslegung und Zahlung der Vergütung<br />

(1) Die KV Thüringen übersendet nach Fertigstellung ihrer Abrechnung dem zuständigen Kostenträger eine<br />

Sammelabrechnung über die anerkannten Forderungen der behandelnden Ärzte unter Angabe des<br />

Namens, der Fälle und der Rechnungssumme für jeden Arzt und fügt die Abrechnungsunterlagen<br />

(Behandlungsausweise, Leistungsnachweise usw.) bei. Die KV Thüringen sortiert die<br />

Behandlungsscheine nach den Personenkreisen, die die Vereinbarung als "Anspruchsberechtigte"<br />

bezeichnet (vgl. § 1). Die Sortierung erfolgt in folgenden Gruppen:<br />

BSHG und Eilfälle<br />

KJHG<br />

Asylbewerber<br />

(2) Die Kostenträger verpflichten sich, die Quartalsabrechnung innerhalb von 20 Kalendertagen nach Erhalt<br />

zu begleichen. Etwaige Überzahlungen können die zuständigen Kostenträger auf die nächste Quartalsabrechnung<br />

anrechnen.


- 6 -<br />

(3) Anträge auf rechnerische oder sachliche Richtigstellung können nach Maßgabe des § 10 des<br />

Gesamtvertrages, der zwischen der KV Thüringen und dem AOK Landesverband Thüringen<br />

abgeschlossen wurde, gestellt werden. Es gilt eine Geringfügigkeitsgrenze von DM 50,00 pro Fall.<br />

(4) Die KV Thüringen ist berechtigt, von den im Rahmen dieses Vertrages erfolgten Honorarabrechnungen<br />

zu Lasten der Kostenträger 1 Prozent als Verwaltungskostenaufwand in Rechnung zu stellen.<br />

§ 9<br />

Beitritt der einzelnen Kostenträger<br />

Die einzelnen Kostenträger treten diesem <strong>Rahmenvertrag</strong> durch schriftliche Erklärung gegenüber dem<br />

Gemeinde- und Städtebund Thüringen bzw. dem Thüringischen Landkreistag rechtsverbindlich bei. Die<br />

Vertragspartner gehen davon aus, daß das Land (durch Unterschrift des Bevollmächtigten), die kreisfreien<br />

Städte und die Landkreise ihren Beitritt erklären werden. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen und der<br />

Thüringische Landkreistag unterrichten die KV Thüringen über die Beitritte der einzelnen Kostenträger zum<br />

Vertrag und über den Zeitpunkt, ab dem der Beitritt gelten soll. Der Beitritt kann nur ab Quartalsbeginn<br />

erfolgen.<br />

§ 10<br />

Regelung von Streitigkeiten<br />

Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Durchführung dieses Vertrages ergeben, werden zwischen der<br />

zuständigen Behörde und der KV Thüringen in einem Einigungsgespräch geklärt; ggf. unter Beteiligung des<br />

Gemeinde- und Städtebundes Thüringen und des Thüringischen Landkreistages.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten und Kündigung<br />

Dieser Vertrag tritt mit Wirkung ab 01.04.1994 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende<br />

eines jeden Jahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.<br />

Weimar, Erfurt, Gotha, Suhl, 13.04.1994<br />

Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> Thüringen<br />

Gemeinde- und Städtebund Thüringen<br />

gez. Dr. Rudat<br />

gez. Dr. Schröter<br />

1. Vorsitzender Vorsitzender<br />

Thüringischer Landkreistag<br />

gez. Dr. Reinholz<br />

Präsident<br />

Freistaat Thüringen<br />

vertreten durch das Landesamt<br />

für Soziales und Familie<br />

gez. Nestler<br />

Präsident

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!