Rahmenvertrag - Kassenärztliche Vereinigung Thüringen
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<strong>Rahmenvertrag</strong><br />
Die Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> Thüringen<br />
- Körperschaft des öffentlichen Rechts -<br />
Bauhausstraße 11<br />
99423 Weimar<br />
vertreten durch den 1. Vorsitzenden des Vorstands, Herrn Dr. Rudat,<br />
- im folgenden KV Thüringen genannt -<br />
und<br />
der Gemeinde- und Städtebund Thüringen<br />
Ekhofplatz 3<br />
99867 Gotha<br />
vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Dr. Schröter,<br />
und<br />
der Thüringische Landkreistag<br />
Richard-Breslau-Straße 13<br />
99094 Erfurt<br />
vertreten durch den Präsidenten, Herrn Dr. Reinholz,<br />
sowie<br />
der Freistaat Thüringen,<br />
vertreten durch den Präsidenten des Landesamtes für Soziales und Familie,<br />
Herrn Nestler,<br />
schließen folgenden<br />
<strong>Rahmenvertrag</strong> über die ambulante ärztliche und belegärztliche Versorgung der Hilfeberechtigten nach dem<br />
Bundessozialhilfegesetz (BSHG), den Anspruchsberechtigten nach § 40 des Kinder- und<br />
Jugendhilfegesetzes (KJHG), den Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)<br />
sowie den sonstigen Ausländern nach § 120 des BSHG:
- 2 -<br />
§ 1<br />
Sicherstellungsauftrag<br />
Die KV Thüringen übernimmt die ärztliche Versorgung der Sozialhilfeempfänger nach dem BSHG, der<br />
Anspruchsberechtigten nach § 40 des KJHG und der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG (im<br />
folgenden zusammenfassend "Anspruchsberechtigte" genannt).<br />
§ 2<br />
Umfang der ärztlichen Leistungen nach Grund und Höhe<br />
(1) Die ärztlichen Leistungen für Anspruchsberechtigte nach dem BSHG und dem KJHG werden im<br />
gleichen Umfang gewährt, wie sie nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung -<br />
nach Maßgabe der jeweiligen Satzung - den Versicherten der Ortskrankenkasse, die für den Bereich des<br />
Niederlassungsortes des behandelnden Arztes zuständig ist, zustehen. (Krankenbehandlungsschein siehe<br />
Anlage 1)<br />
(2) Für Anspruchsberechtigte nach § 1 AsylbLG kommt die Krankenhilfe einschließlich der Versorgung<br />
mit Arznei- und Verbandmitteln nur in Betracht, wenn diese zur Behebung eines akuten Krankheitsoder<br />
Schmerzzustandes, zur Abwendung erheblicher Gesundheitsschäden oder zur Abwehr von<br />
Gefahren für die Allgemeinheit erforderlich ist und keinen Aufschub duldet. Für werdende Mütter und<br />
Wöchnerinnen werden ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-,<br />
Verband- und Heilmittel gewährt. Der Umfang der ärztlichen Leistungen ergibt sich aus dem als Anlage<br />
2 beigefügten Behandlungsschein. Soweit der behandelnde Arzt die Überweisung eines<br />
Anspruchsberechtigten nach dem AsylbLG zu einem anderen Arzt für erforderlich hält, ist ein neuer<br />
Behandlungsschein von der zuständigen Behörde auszustellen. Grundsätzlich hat sich die Arztwahl des<br />
Anspruchsberechtigten an seiner asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zu<br />
orientieren.<br />
Ausnahmen bei der Gewährung von Krankenhilfe für diesen Personenkreis bedürfen der Bestätigung<br />
des Amtsarztes; die hierfür erforderliche Kostenzusage erteilt die zuständige Behörde.<br />
(3) Für Anspruchsberechtigte nach § 2 AsylbLG, die Leistungen entsprechend den Vorschriften des<br />
BSHG erhalten, wird abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 des <strong>Rahmenvertrag</strong>es Krankenhilfe<br />
uneingeschränkt gewährt. Für vorbeugende Heilmittel (z. B. Massagen, Bäder), Hilfe bei<br />
Schwangerschaft oder Sterilisation, Hilfe zur Familienplanung, Körperersatzstücke sowie orthopädische<br />
und andere Hilfsmittel ist eine vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich. Für diesen<br />
Personenkreis gilt der als Anlage 3 beigefügte Behandlungsschein.<br />
Gleiches gilt für Ausländer, die im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen dem Land Thüringen<br />
zugewiesen werden, sowie für sonstige Ausländer nach § 120 BSHG.<br />
(4) Der für die ärztliche Behandlung benötigte Sprechstundenbedarf ist auf den Namen des<br />
Anspruchsberechtigten zu verordnen, das gleiche gilt für Impfstoffe. Grundlage dafür sind die mit der<br />
AOK abgeschlossenen Vereinbarungen über die Verordnung von Sprechstundenbedarf<br />
(Sprechstundenbedarfsregelung) sowie über die Durchführung von aktiven Schutzimpfungen gegen im<br />
Inland übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Impfvereinbarung) in<br />
ihren jeweils gültigen Fassungen.
- 3 -<br />
(5) Die KV Thüringen prüft die Abrechnung der nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen im Hinblick<br />
auf die richtige Anwendung der Gebührenordnung (Leistungsverzeichnis zur Abrechnung<br />
vertragsärztlicher Leistungen nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab - EBM -) und stellt - soweit<br />
erforderlich - die Abrechnung richtig.<br />
(6) Die KV Thüringen prüft die Wirtschaftlichkeit der Behandlungs- und Verordnungsweise durch einen<br />
Ausschuß, dessen Mitglieder die Vertreter der KV Thüringen im Prüfungsausschuß für die gesetzlichen<br />
Krankenkassen sind; Antragstellung und Verfahren richten sich nach den Bestimmungen, die für die<br />
Überwachung der Wirtschaftlichkeit in der vertragsärztlichen Versorgung gelten (§ 106 SGB V).<br />
§ 3<br />
Behandlungsberechtigte Ärzte<br />
(1) Behandlungsberechtigt im Sinne des Vertrages sind alle an der vertragsärztlichen Versorgung<br />
teilnehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen (§ 95 Abs. 1 SGB V), - nachstehend "Ärzte"<br />
genannt -.<br />
(2) Für die Rechte und Pflichten der Ärzte gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung<br />
von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend. Unter diesen Vertrag fällt auch<br />
die ärztliche Versorgung eines Berechtigten, wenn er in einer Belegabteilung eines Krankenhauses<br />
ärztlich versorgt wird und wenn der behandelnde Arzt für diese Belegabteilung im Sinne des § 34 Abs. 2<br />
BMV-Ä als Belegarzt anerkannt ist.<br />
§ 4<br />
Freie Arztwahl<br />
(1) Unter den in § 3 Abs. 1 des Vertrages bezeichneten Ärzten haben die Berechtigten freie Wahl. Davon<br />
ausgenommen sind die Anspruchsberechtigten nach § 1 AsylbLG (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 5 des<br />
<strong>Rahmenvertrag</strong>es).<br />
(2) Die Berechtigten sollen zur Behandlung grundsätzlich nur - von ihrem Wohnsitz aus - einen der<br />
nächsterreichbaren Ärzte in Anspruch nehmen.<br />
(3) Ein Wechsel des behandelnden Arztes ist dem Berechtigten während des Kalendervierteljahres nicht<br />
gestattet. Ausnahmen sind bei der zuständigen Behörde zu beantragen.<br />
§ 5<br />
Behandlungsausweis<br />
(1) Der Anspruchsberechtigte nach dem BSHG und dem KJHG hat vor Beginn der Behandlung dem<br />
behandelnden Arzt einen vom zuständigen Kostenträger gemäß § 6 dieses Vertrages ausgestellten bzw.<br />
ausgegebenen Behandlungsausweis vorzulegen. In jedem Fall übernimmt derjenige Kostenträger die<br />
Behandlungskosten, der den Behandlungsausweis ausgestellt bzw. ausgegeben hat, auch wenn die<br />
Behandlung außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches - aber innerhalb von Thüringen - stattgefunden<br />
hat.
- 4 -<br />
(2) Für Anspruchsberechtigte nach dem AsylbLG ist die asyl- oder ausländerrechtliche räumliche<br />
Beschränkung maßgebend, die sich in jedem Falle aus dem Behandlungsschein zu ergeben hat.<br />
(3) Legt der Anspruchsberechtigte keinen Behandlungsausweis vor, ist der Arzt verpflichtet, den Patienten<br />
vor Behandlungsbeginn an die zuständige Behörde zu verweisen. Dies gilt nicht für Notfälle, die im<br />
Sinne des § 121 BSHG Eilfälle sind. Anspruchsberechtigten nach dem AsylbLG, die sich außerhalb<br />
ihrer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, sind die nach den<br />
Umständen unabweisbar gebotenen Krankenhilfen von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort<br />
zuständigen Behörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt) zu gewähren.<br />
(4) Sofern in Notfällen kein Behandlungsausweis vorgelegt wird, kann der Arzt die im Notfall erbrachten<br />
Leistungen auf dem "Abrechnungsschein für den ärztlichen Notfalldienst" (Notfallschein - Muster 19)<br />
über die KV abrechnen. Als Kostenträger ist die zuständige Behörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt)<br />
anzugeben, in deren Bereich die Notfallbehandlung stattfand.<br />
(5) Der Arzt hat - vor der Abrechnung seiner Leistungen über die KV - einen Antrag auf Kostenübernahme<br />
(siehe Anlage 4) für die Notfallbehandlung im Sinne des § 121 BSHG an die auf dem Notfallschein<br />
angegebene Behörde zu stellen. Der Antrag soll unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen,<br />
gestellt werden; eine Ablichtung des Notfallscheines ist möglichst beizufügen.<br />
(6) Stellt die zuständige Behörde nach Überprüfung fest, daß bei diesen Patienten Hilfebedürftigkeit im<br />
Sinne des BSHG, des KJHG oder des AsylbLG vorlag, ist sie zur Übernahme der Kosten im Notfall<br />
verpflichtet. Besteht keine Hilfebedürftigkeit, informiert die Behörde den Arzt hierüber innerhalb von 4<br />
Wochen nach Zugang des Kostenübernahmeantrages. Erfolgt keine entsprechende Information innerhalb<br />
dieser Frist, kann der entsprechende Notfallschein bei der KV zur Verrechnung eingereicht werden.<br />
(7) Berechtigte mit Anspruch auf Mutterschaftsvorsorgeleistungen oder Maßnahmen zur Früherkennung<br />
von Krankheiten (Gesundheitsuntersuchungen, Krebsfrüherkennung, Früherkennung von Krankheiten<br />
bei Kindern) weisen sich durch Vorlage eines Mutterschaftsvorsorgescheines bzw.<br />
Berechtigungsscheines für Früherkennungsmaßnahmen aus (siehe Anlagen 5 - 8).<br />
(8) Die Gültigkeit des Behandlungsausweises und seiner inhaltlichen Bestimmungen (außer dem<br />
Mutterschaftspaß) sind bis zum Ende des laufenden Kalendervierteljahres befristet, sofern der<br />
Behandlungsausweis keine kürzere Gültigkeitsdauer oder besondere Regelung enthält. Der<br />
Berechtigungsschein verbleibt beim Arzt und ist von diesem mindestens 2 Jahre nach Durchführung der<br />
Untersuchung aufzubewahren. Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, die Behandlung und die Vorsorgeoder<br />
Früherkennungsmaßnahmen auf Rechnung des zuständigen Kostenträgers einzustellen, wenn ihm<br />
im Laufe der Behandlung oder Untersuchung vom zuständigen Kostenträger schriftlich mitgeteilt wird,<br />
daß der Berechtigte einen anderen gesetzlichen Anspruch auf Krankenhilfe hat.<br />
(9) Für Überweisungen gelten die gleichen Bestimmungen, wie sie mit den gesetzlichen Krankenkassen im<br />
einzelnen vereinbart sind. Ausgenommen sind hiervon Überweisungen für Anspruchsberechtigte nach §<br />
1 AsylbLG (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 4 des <strong>Rahmenvertrag</strong>es).
- 5 -<br />
§ 6<br />
Vordrucke<br />
(1) Form und Gestaltung der Behandlungsausweise richten sich nach den als Anlage beigefügten Mustern.<br />
Für die übrigen zur Durchführung dieses Vertrages notwendigen Vordrucke gilt die zwischen der<br />
Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Bundesverbänden der Krankenkassen gemäß § 28 BMV-<br />
Ä geschlossene Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung<br />
(Vordruckvereinbarung) in der jeweils gültigen Fassung. Notwendige Abweichungen können zwischen<br />
den Vertragsparteien landeseinheitlich vereinbart werden. Die Kosten für die Vordrucke übernimmt die<br />
zuständige Behörde, die Kostenträger ist.<br />
(2) Die Behandlungsausweise werden von der zuständigen Behörde auf den mit diesem Vertrag<br />
vereinbarten Vordrucken ausgefüllt. Im Falle von Überweisungen oder bei der Ausstellung von<br />
Verordnungen hat der Arzt alle Angaben aus dem Behandlungsausweis auf die vereinbarten Vordrucke<br />
zu übertragen.<br />
§ 7<br />
Vergütung<br />
(1) Die Berechnung und Vergütung der im Rahmen dieses Vertrages erbrachten ärztlichen Leistungen<br />
richtet sich - unter Anwendung des gültigen EBM - nach dem zwischen der Kassenärztlichen<br />
<strong>Vereinigung</strong> Thüringen und dem AOK Landesverband geschlossenen Gesamtvertrag in seiner jeweils<br />
gültigen Fassung.<br />
(2) Für die Abrechnung der ärztlichen Leistungen von ermächtigten Krankenhausärzten gilt § 120, Abs. 1,<br />
Satz 3, SGB V entsprechend.<br />
(3) Für den Antrag auf Kostenübernahme gemäß § 5, Abs. 5 dieses <strong>Rahmenvertrag</strong>es kann der Arzt den<br />
1,5fachen Gebührensatz eines Standardbriefes zum Ansatz bringen.<br />
§ 8<br />
Abrechnung/Rechnungslegung und Zahlung der Vergütung<br />
(1) Die KV Thüringen übersendet nach Fertigstellung ihrer Abrechnung dem zuständigen Kostenträger eine<br />
Sammelabrechnung über die anerkannten Forderungen der behandelnden Ärzte unter Angabe des<br />
Namens, der Fälle und der Rechnungssumme für jeden Arzt und fügt die Abrechnungsunterlagen<br />
(Behandlungsausweise, Leistungsnachweise usw.) bei. Die KV Thüringen sortiert die<br />
Behandlungsscheine nach den Personenkreisen, die die Vereinbarung als "Anspruchsberechtigte"<br />
bezeichnet (vgl. § 1). Die Sortierung erfolgt in folgenden Gruppen:<br />
BSHG und Eilfälle<br />
KJHG<br />
Asylbewerber<br />
(2) Die Kostenträger verpflichten sich, die Quartalsabrechnung innerhalb von 20 Kalendertagen nach Erhalt<br />
zu begleichen. Etwaige Überzahlungen können die zuständigen Kostenträger auf die nächste Quartalsabrechnung<br />
anrechnen.
- 6 -<br />
(3) Anträge auf rechnerische oder sachliche Richtigstellung können nach Maßgabe des § 10 des<br />
Gesamtvertrages, der zwischen der KV Thüringen und dem AOK Landesverband Thüringen<br />
abgeschlossen wurde, gestellt werden. Es gilt eine Geringfügigkeitsgrenze von DM 50,00 pro Fall.<br />
(4) Die KV Thüringen ist berechtigt, von den im Rahmen dieses Vertrages erfolgten Honorarabrechnungen<br />
zu Lasten der Kostenträger 1 Prozent als Verwaltungskostenaufwand in Rechnung zu stellen.<br />
§ 9<br />
Beitritt der einzelnen Kostenträger<br />
Die einzelnen Kostenträger treten diesem <strong>Rahmenvertrag</strong> durch schriftliche Erklärung gegenüber dem<br />
Gemeinde- und Städtebund Thüringen bzw. dem Thüringischen Landkreistag rechtsverbindlich bei. Die<br />
Vertragspartner gehen davon aus, daß das Land (durch Unterschrift des Bevollmächtigten), die kreisfreien<br />
Städte und die Landkreise ihren Beitritt erklären werden. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen und der<br />
Thüringische Landkreistag unterrichten die KV Thüringen über die Beitritte der einzelnen Kostenträger zum<br />
Vertrag und über den Zeitpunkt, ab dem der Beitritt gelten soll. Der Beitritt kann nur ab Quartalsbeginn<br />
erfolgen.<br />
§ 10<br />
Regelung von Streitigkeiten<br />
Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Durchführung dieses Vertrages ergeben, werden zwischen der<br />
zuständigen Behörde und der KV Thüringen in einem Einigungsgespräch geklärt; ggf. unter Beteiligung des<br />
Gemeinde- und Städtebundes Thüringen und des Thüringischen Landkreistages.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten und Kündigung<br />
Dieser Vertrag tritt mit Wirkung ab 01.04.1994 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende<br />
eines jeden Jahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.<br />
Weimar, Erfurt, Gotha, Suhl, 13.04.1994<br />
Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> Thüringen<br />
Gemeinde- und Städtebund Thüringen<br />
gez. Dr. Rudat<br />
gez. Dr. Schröter<br />
1. Vorsitzender Vorsitzender<br />
Thüringischer Landkreistag<br />
gez. Dr. Reinholz<br />
Präsident<br />
Freistaat Thüringen<br />
vertreten durch das Landesamt<br />
für Soziales und Familie<br />
gez. Nestler<br />
Präsident