Rahmenvertrag - Kassenärztliche Vereinigung Thüringen
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- 2 -<br />
§ 1<br />
Sicherstellungsauftrag<br />
Die KV Thüringen übernimmt die ärztliche Versorgung der Sozialhilfeempfänger nach dem BSHG, der<br />
Anspruchsberechtigten nach § 40 des KJHG und der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG (im<br />
folgenden zusammenfassend "Anspruchsberechtigte" genannt).<br />
§ 2<br />
Umfang der ärztlichen Leistungen nach Grund und Höhe<br />
(1) Die ärztlichen Leistungen für Anspruchsberechtigte nach dem BSHG und dem KJHG werden im<br />
gleichen Umfang gewährt, wie sie nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung -<br />
nach Maßgabe der jeweiligen Satzung - den Versicherten der Ortskrankenkasse, die für den Bereich des<br />
Niederlassungsortes des behandelnden Arztes zuständig ist, zustehen. (Krankenbehandlungsschein siehe<br />
Anlage 1)<br />
(2) Für Anspruchsberechtigte nach § 1 AsylbLG kommt die Krankenhilfe einschließlich der Versorgung<br />
mit Arznei- und Verbandmitteln nur in Betracht, wenn diese zur Behebung eines akuten Krankheitsoder<br />
Schmerzzustandes, zur Abwendung erheblicher Gesundheitsschäden oder zur Abwehr von<br />
Gefahren für die Allgemeinheit erforderlich ist und keinen Aufschub duldet. Für werdende Mütter und<br />
Wöchnerinnen werden ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-,<br />
Verband- und Heilmittel gewährt. Der Umfang der ärztlichen Leistungen ergibt sich aus dem als Anlage<br />
2 beigefügten Behandlungsschein. Soweit der behandelnde Arzt die Überweisung eines<br />
Anspruchsberechtigten nach dem AsylbLG zu einem anderen Arzt für erforderlich hält, ist ein neuer<br />
Behandlungsschein von der zuständigen Behörde auszustellen. Grundsätzlich hat sich die Arztwahl des<br />
Anspruchsberechtigten an seiner asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zu<br />
orientieren.<br />
Ausnahmen bei der Gewährung von Krankenhilfe für diesen Personenkreis bedürfen der Bestätigung<br />
des Amtsarztes; die hierfür erforderliche Kostenzusage erteilt die zuständige Behörde.<br />
(3) Für Anspruchsberechtigte nach § 2 AsylbLG, die Leistungen entsprechend den Vorschriften des<br />
BSHG erhalten, wird abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 des <strong>Rahmenvertrag</strong>es Krankenhilfe<br />
uneingeschränkt gewährt. Für vorbeugende Heilmittel (z. B. Massagen, Bäder), Hilfe bei<br />
Schwangerschaft oder Sterilisation, Hilfe zur Familienplanung, Körperersatzstücke sowie orthopädische<br />
und andere Hilfsmittel ist eine vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich. Für diesen<br />
Personenkreis gilt der als Anlage 3 beigefügte Behandlungsschein.<br />
Gleiches gilt für Ausländer, die im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen dem Land Thüringen<br />
zugewiesen werden, sowie für sonstige Ausländer nach § 120 BSHG.<br />
(4) Der für die ärztliche Behandlung benötigte Sprechstundenbedarf ist auf den Namen des<br />
Anspruchsberechtigten zu verordnen, das gleiche gilt für Impfstoffe. Grundlage dafür sind die mit der<br />
AOK abgeschlossenen Vereinbarungen über die Verordnung von Sprechstundenbedarf<br />
(Sprechstundenbedarfsregelung) sowie über die Durchführung von aktiven Schutzimpfungen gegen im<br />
Inland übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Impfvereinbarung) in<br />
ihren jeweils gültigen Fassungen.