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Rahmenvertrag - Kassenärztliche Vereinigung Thüringen

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- 2 -<br />

§ 1<br />

Sicherstellungsauftrag<br />

Die KV Thüringen übernimmt die ärztliche Versorgung der Sozialhilfeempfänger nach dem BSHG, der<br />

Anspruchsberechtigten nach § 40 des KJHG und der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG (im<br />

folgenden zusammenfassend "Anspruchsberechtigte" genannt).<br />

§ 2<br />

Umfang der ärztlichen Leistungen nach Grund und Höhe<br />

(1) Die ärztlichen Leistungen für Anspruchsberechtigte nach dem BSHG und dem KJHG werden im<br />

gleichen Umfang gewährt, wie sie nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung -<br />

nach Maßgabe der jeweiligen Satzung - den Versicherten der Ortskrankenkasse, die für den Bereich des<br />

Niederlassungsortes des behandelnden Arztes zuständig ist, zustehen. (Krankenbehandlungsschein siehe<br />

Anlage 1)<br />

(2) Für Anspruchsberechtigte nach § 1 AsylbLG kommt die Krankenhilfe einschließlich der Versorgung<br />

mit Arznei- und Verbandmitteln nur in Betracht, wenn diese zur Behebung eines akuten Krankheitsoder<br />

Schmerzzustandes, zur Abwendung erheblicher Gesundheitsschäden oder zur Abwehr von<br />

Gefahren für die Allgemeinheit erforderlich ist und keinen Aufschub duldet. Für werdende Mütter und<br />

Wöchnerinnen werden ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-,<br />

Verband- und Heilmittel gewährt. Der Umfang der ärztlichen Leistungen ergibt sich aus dem als Anlage<br />

2 beigefügten Behandlungsschein. Soweit der behandelnde Arzt die Überweisung eines<br />

Anspruchsberechtigten nach dem AsylbLG zu einem anderen Arzt für erforderlich hält, ist ein neuer<br />

Behandlungsschein von der zuständigen Behörde auszustellen. Grundsätzlich hat sich die Arztwahl des<br />

Anspruchsberechtigten an seiner asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zu<br />

orientieren.<br />

Ausnahmen bei der Gewährung von Krankenhilfe für diesen Personenkreis bedürfen der Bestätigung<br />

des Amtsarztes; die hierfür erforderliche Kostenzusage erteilt die zuständige Behörde.<br />

(3) Für Anspruchsberechtigte nach § 2 AsylbLG, die Leistungen entsprechend den Vorschriften des<br />

BSHG erhalten, wird abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 des <strong>Rahmenvertrag</strong>es Krankenhilfe<br />

uneingeschränkt gewährt. Für vorbeugende Heilmittel (z. B. Massagen, Bäder), Hilfe bei<br />

Schwangerschaft oder Sterilisation, Hilfe zur Familienplanung, Körperersatzstücke sowie orthopädische<br />

und andere Hilfsmittel ist eine vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich. Für diesen<br />

Personenkreis gilt der als Anlage 3 beigefügte Behandlungsschein.<br />

Gleiches gilt für Ausländer, die im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen dem Land Thüringen<br />

zugewiesen werden, sowie für sonstige Ausländer nach § 120 BSHG.<br />

(4) Der für die ärztliche Behandlung benötigte Sprechstundenbedarf ist auf den Namen des<br />

Anspruchsberechtigten zu verordnen, das gleiche gilt für Impfstoffe. Grundlage dafür sind die mit der<br />

AOK abgeschlossenen Vereinbarungen über die Verordnung von Sprechstundenbedarf<br />

(Sprechstundenbedarfsregelung) sowie über die Durchführung von aktiven Schutzimpfungen gegen im<br />

Inland übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Impfvereinbarung) in<br />

ihren jeweils gültigen Fassungen.

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