24.04.2014 Aufrufe

Rahmenvertrag - Kassenärztliche Vereinigung Thüringen

Rahmenvertrag - Kassenärztliche Vereinigung Thüringen

Rahmenvertrag - Kassenärztliche Vereinigung Thüringen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 3 -<br />

(5) Die KV Thüringen prüft die Abrechnung der nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen im Hinblick<br />

auf die richtige Anwendung der Gebührenordnung (Leistungsverzeichnis zur Abrechnung<br />

vertragsärztlicher Leistungen nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab - EBM -) und stellt - soweit<br />

erforderlich - die Abrechnung richtig.<br />

(6) Die KV Thüringen prüft die Wirtschaftlichkeit der Behandlungs- und Verordnungsweise durch einen<br />

Ausschuß, dessen Mitglieder die Vertreter der KV Thüringen im Prüfungsausschuß für die gesetzlichen<br />

Krankenkassen sind; Antragstellung und Verfahren richten sich nach den Bestimmungen, die für die<br />

Überwachung der Wirtschaftlichkeit in der vertragsärztlichen Versorgung gelten (§ 106 SGB V).<br />

§ 3<br />

Behandlungsberechtigte Ärzte<br />

(1) Behandlungsberechtigt im Sinne des Vertrages sind alle an der vertragsärztlichen Versorgung<br />

teilnehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen (§ 95 Abs. 1 SGB V), - nachstehend "Ärzte"<br />

genannt -.<br />

(2) Für die Rechte und Pflichten der Ärzte gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung<br />

von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend. Unter diesen Vertrag fällt auch<br />

die ärztliche Versorgung eines Berechtigten, wenn er in einer Belegabteilung eines Krankenhauses<br />

ärztlich versorgt wird und wenn der behandelnde Arzt für diese Belegabteilung im Sinne des § 34 Abs. 2<br />

BMV-Ä als Belegarzt anerkannt ist.<br />

§ 4<br />

Freie Arztwahl<br />

(1) Unter den in § 3 Abs. 1 des Vertrages bezeichneten Ärzten haben die Berechtigten freie Wahl. Davon<br />

ausgenommen sind die Anspruchsberechtigten nach § 1 AsylbLG (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 5 des<br />

<strong>Rahmenvertrag</strong>es).<br />

(2) Die Berechtigten sollen zur Behandlung grundsätzlich nur - von ihrem Wohnsitz aus - einen der<br />

nächsterreichbaren Ärzte in Anspruch nehmen.<br />

(3) Ein Wechsel des behandelnden Arztes ist dem Berechtigten während des Kalendervierteljahres nicht<br />

gestattet. Ausnahmen sind bei der zuständigen Behörde zu beantragen.<br />

§ 5<br />

Behandlungsausweis<br />

(1) Der Anspruchsberechtigte nach dem BSHG und dem KJHG hat vor Beginn der Behandlung dem<br />

behandelnden Arzt einen vom zuständigen Kostenträger gemäß § 6 dieses Vertrages ausgestellten bzw.<br />

ausgegebenen Behandlungsausweis vorzulegen. In jedem Fall übernimmt derjenige Kostenträger die<br />

Behandlungskosten, der den Behandlungsausweis ausgestellt bzw. ausgegeben hat, auch wenn die<br />

Behandlung außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches - aber innerhalb von Thüringen - stattgefunden<br />

hat.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!