Rahmenvertrag - Kassenärztliche Vereinigung Thüringen
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(5) Die KV Thüringen prüft die Abrechnung der nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen im Hinblick<br />
auf die richtige Anwendung der Gebührenordnung (Leistungsverzeichnis zur Abrechnung<br />
vertragsärztlicher Leistungen nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab - EBM -) und stellt - soweit<br />
erforderlich - die Abrechnung richtig.<br />
(6) Die KV Thüringen prüft die Wirtschaftlichkeit der Behandlungs- und Verordnungsweise durch einen<br />
Ausschuß, dessen Mitglieder die Vertreter der KV Thüringen im Prüfungsausschuß für die gesetzlichen<br />
Krankenkassen sind; Antragstellung und Verfahren richten sich nach den Bestimmungen, die für die<br />
Überwachung der Wirtschaftlichkeit in der vertragsärztlichen Versorgung gelten (§ 106 SGB V).<br />
§ 3<br />
Behandlungsberechtigte Ärzte<br />
(1) Behandlungsberechtigt im Sinne des Vertrages sind alle an der vertragsärztlichen Versorgung<br />
teilnehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen (§ 95 Abs. 1 SGB V), - nachstehend "Ärzte"<br />
genannt -.<br />
(2) Für die Rechte und Pflichten der Ärzte gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung<br />
von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend. Unter diesen Vertrag fällt auch<br />
die ärztliche Versorgung eines Berechtigten, wenn er in einer Belegabteilung eines Krankenhauses<br />
ärztlich versorgt wird und wenn der behandelnde Arzt für diese Belegabteilung im Sinne des § 34 Abs. 2<br />
BMV-Ä als Belegarzt anerkannt ist.<br />
§ 4<br />
Freie Arztwahl<br />
(1) Unter den in § 3 Abs. 1 des Vertrages bezeichneten Ärzten haben die Berechtigten freie Wahl. Davon<br />
ausgenommen sind die Anspruchsberechtigten nach § 1 AsylbLG (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 5 des<br />
<strong>Rahmenvertrag</strong>es).<br />
(2) Die Berechtigten sollen zur Behandlung grundsätzlich nur - von ihrem Wohnsitz aus - einen der<br />
nächsterreichbaren Ärzte in Anspruch nehmen.<br />
(3) Ein Wechsel des behandelnden Arztes ist dem Berechtigten während des Kalendervierteljahres nicht<br />
gestattet. Ausnahmen sind bei der zuständigen Behörde zu beantragen.<br />
§ 5<br />
Behandlungsausweis<br />
(1) Der Anspruchsberechtigte nach dem BSHG und dem KJHG hat vor Beginn der Behandlung dem<br />
behandelnden Arzt einen vom zuständigen Kostenträger gemäß § 6 dieses Vertrages ausgestellten bzw.<br />
ausgegebenen Behandlungsausweis vorzulegen. In jedem Fall übernimmt derjenige Kostenträger die<br />
Behandlungskosten, der den Behandlungsausweis ausgestellt bzw. ausgegeben hat, auch wenn die<br />
Behandlung außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches - aber innerhalb von Thüringen - stattgefunden<br />
hat.