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SCHOELLERBANK ANALYSEBRIEF AUSGABE NR. 148 ...

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<strong>SCHOELLERBANK</strong> <strong>ANALYSEBRIEF</strong><br />

<strong>AUSGABE</strong> <strong>NR</strong>. <strong>148</strong>, SEPTEMBER 2009<br />

Presseinformation<br />

Wien/Salzburg, 25. September 2009<br />

Wir behandeln folgendes Thema:<br />

Die neuen Durchführungsbestimmungen zum Bankgeheimnis<br />

Formulierung des Bankgeheimnisses bleibt weiterhin aufrecht<br />

Der neue Durchbrechungstatbestand des „begründeten Verdachts“<br />

Erweiterte Rechtsschutzmöglichkeiten des Kontoinhabers im Rahmen des Amtshilfedurchführungsgesetzes<br />

Die Details<br />

Durch das neue Amtshilfedurchführungsgesetz bleibt die gesetzliche Formulierung und Ausgestaltung des<br />

Bankgeheimnisses unverändert. So steht das Bankgeheimnis weiterhin im Verfassungsrang und ist nur mit<br />

einer parlamentarischen Zweidrittelmehrheit abänderbar. Das erklärt, warum die Beschlussfassung anfänglich<br />

an der Zweidrittelmehrheit zu scheitern drohte. Mit Hilfe der Grünen und des BZÖ konnte das Gesetz am<br />

1. September 2009 beschlossen werden und ist mit 9. September 2009 in Kraft getreten.<br />

Die historische Entwicklung des Bankgeheimnisses<br />

Das österreichische Bankgeheimnis ist keine Errungenschaft der letzten Dekade, sondern besitzt eine geschichtsträchtige<br />

Vergangenheit. Es hat seine Wurzeln in den Maßnahmen zum Wiederaufbau der durch<br />

den zweiten Weltkrieg zerstörten österreichischen Wirtschaft und der damals beabsichtigten Wiederherstellung<br />

der Funktionsfähigkeit des österreichischen Kapitalmarkts.<br />

Mit der Änderung zur Abgabenordnung 1948 wurde die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen auf<br />

den Konten gestrichen. Dies führte dazu, dass Kreditinstitute auf entsprechende Behördenersuchen um<br />

Auskunft zu Kunden nicht reagieren konnten. Die Methoden der Behörden wurden jedoch ausgefeilter und<br />

umfassten schon bald die Beschlagnahme von Unterlagen. Darauf galt es zu handeln. Die Geburtsstunde<br />

des österreichischen Bankgeheimnisses hatte geschlagen, welches erstmals positivrechtlich in die österreichische<br />

Rechtsordnung aufgenommen wurde. In das BWG wurde die Regelung des Bankgeheimnisses in<br />

den § 38 aufgenommen. Der Figur des Bankgeheimnisses wurde insofern eine erhöhte Bestandgarantie<br />

beigelegt, als diese in eine Verfassungsnorm gekleidet wurde.<br />

Die neuen OECD-Standards<br />

Von der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) wurden im Rahmen der<br />

Bemühungen zur Beseitigung schädlicher Steuerpraktiken neue Grundsätze der Transparenz und Amtshilfebereitschaft<br />

entwickelt, die auch von der Europäischen Union und anderen Institutionen und Staatengruppen,<br />

vor allem den G 20, unterstützt werden.<br />

1


Diese neuen Standards sehen im Wesentlichen die uneingeschränkte Verpflichtung zur Amtshilfeleistung<br />

auch in jenen Fällen vor, in denen es sich um Auskünfte handelt, die dem österreichischen Bankgeheimnis<br />

unterliegen.<br />

Durch die auf internationaler Ebene beschlossenen Maßnahmen soll es jedoch entsprechend der oben dargelegten<br />

Entwicklung künftig möglich sein, gegenüber ausländischen Finanzbehörden über Ersuchen jene<br />

Bankauskünfte zu übermitteln, welche für Zwecke der Besteuerung oder Strafverfolgung im Heimatstaat des<br />

ausländischen Abgabepflichtigen voraussichtlich von Relevanz sind. Die Ablehnung eines Ersuchens wegen<br />

Verletzung des Bankgeheimnisses wird ausgeschlossen.<br />

Das Amtshilfedurchführungsgesetz (ADG)<br />

Die Durchbrechung des österreichischen Bankgeheimnisses ist keine Neuerung der letzten Tage und Wochen.<br />

Seit Bestand sind im Abs. 5 bestimmte Ausnahmetatbestände formuliert, welche zum Wegfall des<br />

Bankgeheimnisses führen.<br />

Vor allem jener Tatbestand, welcher zur Aufhebung des Bankgeheimnisses durch ein eingeleitetes gerichtliches<br />

oder finanzstrafbehördliches Verfahren führt, stand in den letzten Wochen und Monaten im Brennpunkt<br />

der sowohl nationalen als auch internationalen Diskussion.<br />

Bis dato führte ein gerichtliches oder finanzstrafrechtliches Verfahren nur dann zur Durchbrechung des<br />

Bankgeheimnisses, wenn ein mit Bescheid eingeleitetes Verfahren gegen den Kunden vorlag.<br />

Lediglich die Auslegung bzw. die Hilfestellung bei im Ausland eingeleiteten finanzstrafrechtlichen Verfahren<br />

hat sich durch die den OECD-Standards entsprechenden Erlass des Amtshilfedurchführungsgesetzes geändert.<br />

Mit Beschluss des Amtshilfedurchführungsgesetzes wurde die bescheidmäßige Einleitung insofern aufgeweicht,<br />

als nunmehr ein begründeter Verdacht ausreicht, damit Banken Informationen weiterleiten müssen.<br />

Rechtliche Schranken<br />

Es ist jedoch zum Schutz des Kontoinhabers eine rechtsstaatliche Barriere eingebaut:<br />

- als das Begehren von einer österreichischen Abgabebehörde geprüft wird,<br />

- der Kontoinhaber und das Kreditinstitut von der österreichischen Abgabebehörde über das Vorliegen eines<br />

ausländischen Amtshilfeersuchens und die geforderte Bankinformation benachrichtigt werden,<br />

- der betroffene Kontoinhaber innerhalb von zwei Wochen ab Benachrichtigung bei der zuständigen österreichischen<br />

Abgabenbehörde einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides stellen kann, mit dem die Abgabenbehörde<br />

über das Vorliegen der Anwendbarkeitsvoraussetzungen eine Feststellung zu treffen hat.<br />

Gegen den Feststellungsbescheid kann der Kontoinhaber eine Beschwerde an die Höchstgerichte (Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshof) richten. Die Beschwerde kann mit einem Antrag auf aufschiebende<br />

Wirkung verbunden werden, um die Übermittlung der Informationen bis zum Verfahrensende zu verhindern.<br />

Aus Sicht des Kontoinhabers sind die im Rahmen des ADG formulierten Rechtsschutzmöglichkeiten<br />

weiter gefasst als im Vergleich zur alten Rechtslage.<br />

2


Im Regelfall wird für die Stellung eines Amtshilfeersuchens ein Verdacht auf mögliche Steuerverkürzung im<br />

anderen Staat vorliegen.<br />

Formalanforderungen an ein Amtshilfeersuchen<br />

Wer meint, durch ein Amtshilfeersuchen sind dem ausländischen Finanzamt Tür und Tor geöffnet, der irrt.<br />

Ein Amtshilfeersuchen muss bestimmten inhaltlichen Kriterien entsprechen, wie die folgende Aufzählung<br />

zeigt:<br />

- die Identität der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;<br />

- den Zeitraum, für den die Auskünfte erbeten werden;<br />

- die Art der erbetenen Auskünfte und die Form, in der die Auskünfte der ersuchenden Vertragspartei vorzugsweise<br />

zur Verfügung zu stellen sind;<br />

- den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;<br />

- die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte für die Durchführung des Steuerrechts voraussichtlich<br />

erheblich sind;<br />

- die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder<br />

sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich der ersuchten Vertragspartei<br />

befinden;<br />

- den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte<br />

vermutlich befinden;<br />

Österreich hat bisher im Rahmen von internationalen Amtshilfevereinbarungen schon bisher Informationen<br />

geliefert, wenn der ersuchende Staat bereits ein Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Abgabenverkürzung<br />

eingeleitet hat.<br />

Eine Verpflichtung zum automatischen Informationsaustausch kann sowohl aus OECD-Sicht als auch aus<br />

Sicht des österreichischen ADG ausgeschlossen werden. Es ist darüber hinaus unzulässig Bankinformationen<br />

im Weg von sogenannten „fishing expeditions“ (Auskünfte des Kunden, welche auf dem Zufallsprinzip<br />

beruhen) zu erlangen.<br />

Fazit<br />

Österreich hat seit Bestehen des Bankgeheimnisses im Rahmen von internationalen Amtshilfevereinbarungen<br />

Amtshilfe bei eingeleiteten Finanzstrafverfahren geleistet.<br />

Durch die durch die OECD festgelegten Transparenzverpflichtungen wurde das Bankgeheimnis insofern<br />

aufgeweicht, als ein begründeter Verdacht für die Durchbrechung des Bankgeheimnisses genügt.<br />

Die Amtshilfeersuchen müssen jedoch formalistischen Erfordernissen genügen, um von der österreichischen<br />

Behörde positiv erledigt zu werden.<br />

Dem Kontoinhaber stehen gegen das Amtshilfeersuchen Rechtsschutzmöglichkeiten offen. So kann der Betreffende<br />

die bescheidmäßige Feststellung des Ersuchens mit Berufungsmöglichkeit an die Höchstgerichte<br />

verlangen. Im Kontext der Lockerung des Bankgeheimnisses ist der eingebaute Rechtsschutz als Sicherung<br />

für den zur Auskunft Verpflichteten zu werten.<br />

3


Mag. Doris Klappacher, CFP<br />

Financial Planning & Family Office<br />

Schoellerbank AG<br />

Tel. +43/662/86 84-394<br />

Rückfragen bitte auch an:<br />

Mag. Rolf Reisinger, Direktor<br />

Kommunikation und Public Relations<br />

Schoellerbank AG<br />

Tel: +43/662/86 84-950<br />

5024 Salzburg, Schwarzstraße 32<br />

rolf.reisinger@schoellerbank.at<br />

Diesen Text sowie weitere Presseinformationen finden Sie im Internet auf unserer Presseseite.<br />

Die Schoellerbank ist eine der führenden Privatbanken Österreichs, die als Spezialist für anspruchsvolle Vermögensanlage gilt. Sie<br />

konzentriert sich auf die Kernkompetenzen Vermögensanlageberatung, Vermögensverwaltung und Vorsorgemanagement. Ihre Anlagephilosophie<br />

definiert sich über das Motto „Investieren statt Spekulieren". Die Schoellerbank ist mit 13 Standorten und 351 Mitarbeitern<br />

die einzige österreichweit vertretene Privatbank. Sie verwaltet für über 28.000 private und institutionelle Anleger ein Vermögen von rund<br />

6,4 Milliarden Euro. Die Schoellerbank ist als 100%ige Tochter der UniCredit Bank Austria eingebunden in die Konzerndivision „Private<br />

Banking“ der UniCredit Group. Mehr Informationen unter: www.schoellerbank.at<br />

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