Journal der KVMV - Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg ...
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10 I 2013 medizinische beratung 11<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie<br />
Mit Wirkung zum 21. August 2013 wurde die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie erweitert, sodass subkutane<br />
Infusionen im Rahmen <strong>der</strong> häuslichen Krankenpflege verordnungsfähig sind. Es wurde nach <strong>der</strong> Nummer 16<br />
eine Nummer 16 a neu in das Leistungsverzeichnis aufgenommen.<br />
Der Leistungsumfang beinhaltet:<br />
• Legen, Anhängen, Wechseln sowie abschließendes<br />
Entfernen einer ärztlich verordneten subkutanen Infusion<br />
zur Flüssigkeitssubstitution<br />
• Kontrolle von Laufgeschwindigkeit und Füllmenge<br />
• Überprüfung <strong>der</strong> Injektionsstelle beim Anlegen,<br />
Wechseln o<strong>der</strong> Entfernen <strong>der</strong> Infusion auf Zeichen<br />
einer Ödembildung, Schwellung o<strong>der</strong> Rötung.<br />
Für die Verordnungsfähigkeit hat <strong>der</strong> Gemeinsame<br />
Bun desausschuss (G-BA) klar definierte Indikationen<br />
festgelegt: Mittelschwere Exsikkose bei negativer Flüssigkeitsbilanz<br />
(bei akuter Erkrankung o<strong>der</strong> Verschlimmerung<br />
<strong>der</strong> Erkrankung z.B. bei Fieber, Diarrhoe) mit einhergehendem<br />
Unvermögen oralen Ausgleichs und potenzieller Reversibilität<br />
insbeson<strong>der</strong>e bei geriatrischen Patienten.<br />
Als Kontraindikationen sind genannt:<br />
• Schwere Dehydratation<br />
• Dekompensierte Herzinsuffizienz<br />
• Dekompensierte Niereninsuffizienz<br />
• Koagulopathien<br />
• Kreislaufschock<br />
• Langfristiger Flüssigkeitsbedarf<br />
• Finale Sterbephase<br />
• Zur ausschließlichen Erleichterung <strong>der</strong> Pflege<br />
• Ungenügende Durchführbarkeit aufgrund <strong>der</strong> Compliance<br />
<strong>der</strong> Patientin/des Patienten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> häuslichen<br />
Bedingungen in Bezug auf die Infusionstherapie.<br />
Die Verordnung ist für eine Dauer von maximal sieben<br />
Tagen möglich. •<br />
ekt<br />
Foto: www.shutterstock.de<br />
Verzicht auf die Genehmigung<br />
von Heilmittelverordnungen<br />
außerhalb des Regelfalls<br />
Packungsgrößen<br />
für Arzneimittel<br />
neu festgelegt<br />
Die BKK Diakonie sowie die BKK Deutsche<br />
Bank AG verzichten ab sofort bis auf Wi<strong>der</strong>ruf<br />
auf die Genehmigungspflicht bei Verordnungen<br />
außerhalb des Regelfalls nach § 8 Abs. 4<br />
<strong>der</strong> Heilmittel-Richtlinie.<br />
Eine aktuelle Übersicht <strong>der</strong> Krankenkassen, die<br />
auf diese Genehmigung von Heilmittelverordnungen<br />
außerhalb des Regelfalls verzichten,<br />
ist auf <strong>der</strong> Internetseite <strong>der</strong> <strong>Kassenärztliche</strong>n<br />
<strong>Vereinigung</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-Vorpommern einzusehen<br />
unter: Für Ärzte Arznei- und Heilmittel<br />
Verordnungshinweise Heilmittel. •<br />
hk<br />
Die Größe <strong>der</strong> Arzneimittelpackungen richtet<br />
sich künftig nach <strong>der</strong> Reichdauer. Hierzu gibt es<br />
eine neue Verwaltungsvorschrift des Deutschen<br />
Institutes für Medizinische Dokumentation und<br />
Information (DIMDI).<br />
Ab September muss eine Packung <strong>der</strong> Normgröße<br />
N1 unabhängig von <strong>der</strong> Darreichungsform<br />
des Medikaments in <strong>der</strong> Regel für zehn<br />
Behandlungstage reichen. Bei N2- und N3-Packungen<br />
sind es 30 beziehungsweise 100 Tage.<br />
Bei bestimmten Arzneimitteln, beispielsweise Antibiotika<br />
o<strong>der</strong> Chemotherapeutika, kann es Ausnahmen<br />
von dieser Regel geben. •<br />
ekt