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Journal der KVMV - Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg ...

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10 I 2013 medizinische beratung 11<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie<br />

Mit Wirkung zum 21. August 2013 wurde die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie erweitert, sodass subkutane<br />

Infusionen im Rahmen <strong>der</strong> häuslichen Krankenpflege verordnungsfähig sind. Es wurde nach <strong>der</strong> Nummer 16<br />

eine Nummer 16 a neu in das Leistungsverzeichnis aufgenommen.<br />

Der Leistungsumfang beinhaltet:<br />

• Legen, Anhängen, Wechseln sowie abschließendes<br />

Entfernen einer ärztlich verordneten subkutanen Infusion<br />

zur Flüssigkeitssubstitution<br />

• Kontrolle von Laufgeschwindigkeit und Füllmenge<br />

• Überprüfung <strong>der</strong> Injektionsstelle beim Anlegen,<br />

Wechseln o<strong>der</strong> Entfernen <strong>der</strong> Infusion auf Zeichen<br />

einer Ödembildung, Schwellung o<strong>der</strong> Rötung.<br />

Für die Verordnungsfähigkeit hat <strong>der</strong> Gemeinsame<br />

Bun desausschuss (G-BA) klar definierte Indikationen<br />

festgelegt: Mittelschwere Exsikkose bei negativer Flüssigkeitsbilanz<br />

(bei akuter Erkrankung o<strong>der</strong> Verschlimmerung<br />

<strong>der</strong> Erkrankung z.B. bei Fieber, Diarrhoe) mit einhergehendem<br />

Unvermögen oralen Ausgleichs und potenzieller Reversibilität<br />

insbeson<strong>der</strong>e bei geriatrischen Patienten.<br />

Als Kontraindikationen sind genannt:<br />

• Schwere Dehydratation<br />

• Dekompensierte Herzinsuffizienz<br />

• Dekompensierte Niereninsuffizienz<br />

• Koagulopathien<br />

• Kreislaufschock<br />

• Langfristiger Flüssigkeitsbedarf<br />

• Finale Sterbephase<br />

• Zur ausschließlichen Erleichterung <strong>der</strong> Pflege<br />

• Ungenügende Durchführbarkeit aufgrund <strong>der</strong> Compliance<br />

<strong>der</strong> Patientin/des Patienten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> häuslichen<br />

Bedingungen in Bezug auf die Infusionstherapie.<br />

Die Verordnung ist für eine Dauer von maximal sieben<br />

Tagen möglich. •<br />

ekt<br />

Foto: www.shutterstock.de<br />

Verzicht auf die Genehmigung<br />

von Heilmittelverordnungen<br />

außerhalb des Regelfalls<br />

Packungsgrößen<br />

für Arzneimittel<br />

neu festgelegt<br />

Die BKK Diakonie sowie die BKK Deutsche<br />

Bank AG verzichten ab sofort bis auf Wi<strong>der</strong>ruf<br />

auf die Genehmigungspflicht bei Verordnungen<br />

außerhalb des Regelfalls nach § 8 Abs. 4<br />

<strong>der</strong> Heilmittel-Richtlinie.<br />

Eine aktuelle Übersicht <strong>der</strong> Krankenkassen, die<br />

auf diese Genehmigung von Heilmittelverordnungen<br />

außerhalb des Regelfalls verzichten,<br />

ist auf <strong>der</strong> Internetseite <strong>der</strong> <strong>Kassenärztliche</strong>n<br />

<strong>Vereinigung</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-Vorpommern einzusehen<br />

unter: Für Ärzte Arznei- und Heilmittel<br />

Verordnungshinweise Heilmittel. •<br />

hk<br />

Die Größe <strong>der</strong> Arzneimittelpackungen richtet<br />

sich künftig nach <strong>der</strong> Reichdauer. Hierzu gibt es<br />

eine neue Verwaltungsvorschrift des Deutschen<br />

Institutes für Medizinische Dokumentation und<br />

Information (DIMDI).<br />

Ab September muss eine Packung <strong>der</strong> Normgröße<br />

N1 unabhängig von <strong>der</strong> Darreichungsform<br />

des Medikaments in <strong>der</strong> Regel für zehn<br />

Behandlungstage reichen. Bei N2- und N3-Packungen<br />

sind es 30 beziehungsweise 100 Tage.<br />

Bei bestimmten Arzneimitteln, beispielsweise Antibiotika<br />

o<strong>der</strong> Chemotherapeutika, kann es Ausnahmen<br />

von dieser Regel geben. •<br />

ekt

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