Rundschreiben Nr. 04/2008 - Kassenärztliche Vereinigung ...
Rundschreiben Nr. 04/2008 - Kassenärztliche Vereinigung ...
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Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong><br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />
KV Mecklenburg - Vorpommern | Postfach 160145 | 19091 Schwerin<br />
An alle niedergelassenen und<br />
ermächtigten Ärztinnen und Ärzte,<br />
psychologischen Psychotherapeuten<br />
sowie Einrichtungen in<br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
«ANR»<br />
Abrechnungsabteilung<br />
Ansprechpartner(in):<br />
Frau Gläser<br />
--<br />
Telefon: 0385.7431.299<br />
Fax: 0385.7431.461<br />
eMail: aschaarschmidt@kvmv.de<br />
www.kvmv.de<br />
Ihre Zeichen: -<br />
Unsere Zeichen / AZ: Gl/Schaa<br />
Ihre Nachricht vom: -<br />
Datum: 14. März <strong>2008</strong><br />
-<br />
R U N D S C H R E I B E N N R . 4 / 2 0 0 8<br />
zur Abrechnung der ärztlichen Leistungen im 1. Quartal <strong>2008</strong><br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
seit dem 1. Januar <strong>2008</strong> findet der neue EBM nun Anwendung in Ihren Praxen. In vielen<br />
Veranstaltungen sind die grundlegenden Änderungen, von denen vorrangig die Ärzte im<br />
hausärztlichen Versorgungsbereich betroffen sind, vermittelt worden.<br />
Darüber hinaus wurden zu Beginn des neuen Jahres Gespräche mit sehr vielen Ärzten in allen<br />
Fachbereichen der Abrechnungsabteilung geführt, um die Umsetzung der neuen<br />
Abrechnungsregelungen zu erleichtern.<br />
Hauptaufgabe der Abrechnungsabteilung wird es sein, im Rahmen der sachlich-rechnerischen<br />
Prüfungen des ersten Quartals, soweit möglich, Hinweise zur Abrechnung zu geben.<br />
Wie bereits zur Einführung des EBM 2000plus werden wir gemeinsam mit dem Vorstand der<br />
KVMV versuchen, auftretende Fragen zur Abrechnung oder zur späteren Honorarverteilung zu<br />
klären.<br />
Zur Abrechnung des 1. Quartals <strong>2008</strong> berücksichtigen Sie bitte folgende Hinweise:<br />
Mit Einführung des neuen EBM sind die Leistungen des organisierten neben Notfallpauschale<br />
Notfalldienstes bzw. der Notfallbehandlungen an Krankenhäusern neu 01210 kein Ganzkörperstatus,<br />
EKG oder neuro-<br />
geordnet worden.<br />
Neben der Notfallpauschale nach der Ziffer 01210 sind im logische Basisdiagnostik<br />
gesamten Quartal fakultative Leistungen, die im Anhang 1 unter<br />
der Spalte Grundpauschalen aufgeführt sind, nicht zusätzlich<br />
berechnungsfähig. Das bedeutet, dass das EKG und die<br />
neurologische Basisdiagnostik, auch wenn sie im Kapitel 27 als<br />
Einzelleistungen stehen, für die Abrechnung entfallen.<br />
Da der Ganzkörperstatus nach den Ziffern 03311 bzw. <strong>04</strong>311 im neuen<br />
EBM keine berechnungsfähige Position mehr darstellt, kann auch nicht<br />
ersatzweise auf den funktionellen Ganzkörperstatus nach der Ziffer<br />
27310 ausgewichen werden.<br />
Zur Einführung des EBM wurde in den Veranstaltungen nicht eindeutig<br />
auf diese Regelungen verwiesen, so dass Sie bitte dies ab sofort<br />
berücksichtigen. Ab dem 2. Quartal <strong>2008</strong> werden wir die benannten<br />
Einzelleistungen ersatzlos streichen müssen.<br />
Neumühler Straße 22 | 19057 Schwerin<br />
Deutsche Apotheker- und Ärztebank Schwerin | Kto 0 003 053 393 | BLZ 120 906 40 | IK 200 201 957<br />
Seite 1 von 8<br />
RS_1_08_.doc
Wir möchten Sie zu Beginn des neuen Jahres nochmals darüber Krebsvorsorgeuntersuchung<br />
nach Ziffern 01730<br />
informieren, in welchem Zeitraum die Gesundheitsuntersuchung und<br />
die Krebsvorsorgeuntersuchung durchgeführt werden darf.<br />
und 01731 einmal<br />
Bezieht man sich auf die Richtlinien des Gemeinsamen kalenderjährlich,<br />
Bundesausschusses, ist die Abrechnung der Ziffer 01730 und Check UP nach Ziffer<br />
Ziffer 01731 für die Krebsuntersuchung einmal kalenderjährlich 01732 zweijährlich<br />
(p.a.), die Ziffer 01732 für die Gesundheitsuntersuchung (Check<br />
UP) einmal in zwei Jahren berechnungsfähig. Wir erhalten<br />
zunehmend von unterschiedlichen Krankenkassen Berichtigungsanträge,<br />
weil die Anspruchsfristen nicht eingehalten werden. Darüber<br />
hinaus ist die sachlich-rechnerische Abrechnungsprüfung aufwendig<br />
und zieht unweigerlich bzgl. der Zytologie auch eine Korrektur der<br />
Abrechnung der eingebundenen Pathologen nach sich.<br />
Der Bewertungsausschuss hat in seiner 149. Sitzung beschlossen, Neue Beratung zum<br />
noch zum 01.01.<strong>2008</strong> die Beratung zum Zervix-Karzinom nach Ziffer Zervix-Karzinom nach<br />
01735 in den EBM aufzunehmen.<br />
Ziffer 01735 zum<br />
Eine Anspruchsberechtigung besteht entsprechend der 01.01.<strong>2008</strong><br />
Krebsfrüherkennungs-Richtlinie nur einmalig für Frauen im Alter<br />
vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 22. Lebensjahr, die nach<br />
dem 1. April 1987 geboren sind.<br />
Die Beratungsleistung nach Ziffer 01735 schließt die<br />
Krebsfrüherkennungsuntersuchung nach der Ziffer 01730 für zwei<br />
Quartale aus. Die Dokumentation über die durchgeführte Beratung hat<br />
bis zur Einführung eines Präventionspasses auf dem Muster 16 zu<br />
erfolgen. Die Berechtigung zur Abrechnung der Beratungsleistung<br />
haben ausschließlich Ärzte, die die Krebsfrüherkennungsuntersuchung<br />
nach Ziffer 01730 durchführen und abrechnen können. Der Beschluss<br />
wurde im Dt. Ärzteblatt, Heft 10 vom 7. März <strong>2008</strong> veröffentlicht.<br />
Aus gegebener Veranlassung müssen wir Sie darüber informieren, Ziffer 01820 nur bei<br />
dass die Ziffer 01820 für die Ausstellung von Überweisung im Rahmen<br />
Wiederholungsrezepten, Überweisungsscheinen oder die der Empfängnisregelung,<br />
Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen nur im Sterilisation oder<br />
Zusammenhang mit der Empfängnisregelung, Sterilisation oder Schwangerschaftsabbruch<br />
dem Schwangerschaftsabbruch berechnungsfähig ist.<br />
Die Ausstellung einer Überweisung im Rahmen der<br />
Mutterschaftsvorsorge, zur sonographischen Differentialdiagnostik oder<br />
zur Geburtsplanung für das Krankenhaus sowie für andere<br />
Überweisungen rechtfertigt nicht die Abrechnung der Ziffer 01820.<br />
In diesen Fällen ist die Verwaltungsgebühr nach Ziffer 01430 denkbar,<br />
die allerdings im Arztfall neben einer Grundpauschale oder<br />
Versichertenpauschale ausgeschlossen ist.<br />
Nach Veröffentlichung des neuen EBM sind bezogen auf die Ziffern Chronikerzuschlag nach<br />
03212 und <strong>04</strong>212 rückwirkend zum 01.01.<strong>2008</strong> noch Korrekturen Ziffer 03212 und Ziffer<br />
erfolgt.<br />
<strong>04</strong>212 für Hausärzte<br />
Vorgenannte Ziffern sind für chronisch kranke Patienten bis zum<br />
vollendeten 2. Lebensjahr ohne die notwendige Voraussetzung der<br />
jährlichen Dauerbehandlung berechnungsfähig. Für die<br />
diabetologischen Schwerpunktpraxen ist der Chronikerzuschlag<br />
auch dann berechnungsfähig, wenn nur die<br />
Versichertenpauschalen nach den Ziffern 03120 bis 03122<br />
bzw. <strong>04</strong>120 bis <strong>04</strong>122 in Ansatz gebracht werden können.<br />
An dieser Stelle möchten wir Sie darüber informieren, dass die<br />
Chronikerzuschläge nach den Ziffern 03212 und <strong>04</strong>212 nicht dem<br />
Regelleistungsvolumen (RLV) unterliegen.
Die KBV hat uns darüber informiert, dass die Verträge über die ärztliche Volle Versicherten- bzw.<br />
Versorgung von Bundeswehrsoldaten und von Zivildienstleistenden Grundpauschalen bei<br />
rückwirkend zum 1. Januar <strong>2008</strong> geändert wurden.<br />
besonderen<br />
Vertragsärzte, die von Ärzten der Bundeswehr per Auftragsleistungen für<br />
Auftragsleistung gebeten werden, Untersuchungen und/oder Bundeswehr und<br />
Begutachtungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Zivildienst<br />
Wehrdienstfähigkeit, Musterungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen<br />
durchzuführen, sind berechtigt, in diesen Fällen die vollen<br />
Versicherten- bzw. Grundpauschalen zu den berechnungsfähigen<br />
Einzelleistungen der Fachgruppe abzurechnen.<br />
Bei Beauftragung von Leistungen, die im Anhang 1 „Verzeichnis der<br />
nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen“ aufgeführt sind,<br />
sind entgegen der Allgemeinen Bestimmungen im EBM Punkt 2.1.6<br />
anstelle der halben die vollen Versicherten- bzw. Grundpauschalen<br />
der Fachgruppe berechnungsfähig.<br />
Für Zivildienstleistende ist nur im Zusammenhang mit<br />
Auftragsleistungen bei Musterungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen,<br />
die nicht im EBM als Einzelleistungen berechnungsfähig sind, als<br />
Entschädigung die volle Versicherten- oder Grundpauschale<br />
abzurechnen.<br />
Seit dem 02.01.2007 werden für geleistete Dienste im Rahmen des Abrechnung der<br />
organisierten Notdienstes nach Notdienstordnung 18,00 € je Stunde Stundenpauschalen für<br />
honoriert. Die Vergütung der Bereitschaftsstunden erfolgt unter den organisierten<br />
Abrechnung eines sogenannten Pseudo-Patienten NOTDIENST. Notdienst nach den Ziffern<br />
Die Bereitschaftsstunden sind je Bereitschaftstag mit den Pseudo- 90000 - 90024<br />
Nummern 90000 – 90024 abzurechnen. Aufgrund diverser<br />
Korrekturen und nachträglicher Anforderung der Stundenpauschalen für<br />
den Notdienst geben wir Ihnen in der Anlage 1 zu diesem<br />
<strong>Rundschreiben</strong> nochmals detaillierte Informationen zur Abrechnung.<br />
Die Krankenkasse Eintracht Heusenstamm (KEH) hat zum 01.01.<strong>2008</strong> Krankenkasse Eintracht<br />
mit der BKK Mobil Oil unter der neuen Kassennummer 09455 Heusenstamm (KEH) seit<br />
fusioniert. Damit endet der mit dem AEV-Verband für die KEH 01.01.<strong>2008</strong> keine Kasse<br />
geschlossene Vertrag der Homöopathie nach den Ziffern 99610 bis des AEV-Verbandes mehr<br />
99613. Für die neue BKK Mobil Oil gelten weiterhin die Verträge der<br />
Hautvorsorge nach den Ziffern 99070 und 99071 und der Vertrag der<br />
hausarztzentrierten Versorgung.<br />
Der IKK-Landesverband Nord hat uns nochmals über das seit 2006 Bescheinigung nach GOÄ<br />
eingeführte Bonusprogramm „IKK Gesundheits-TÜV“ informiert. <strong>Nr</strong>. 70 für Ausfüllen eines<br />
Versicherte der IKK Nord werden bei nachgewiesener Erfüllung der Bonusheftes<br />
Voraussetzungen im Rahmen des Bonusprogramms von der z.B. Bonusprogramm „IKK<br />
Zahlung der Praxisgebühr nach § 28 Abs. 4 SGB V für Gesundheits-TÜV“<br />
12 Monate befreit. Zu berücksichtigen ist, dass bei Inanspruchnahme<br />
von Leistungen durch mehrere Ärzte dennoch das<br />
Überweisungsverfahren nach § 24 BMV-Ärzte Anwendung findet, d.h.<br />
die weitere Behandlung ist nur mit Überweisung zuzahlungsfrei. Eine<br />
Befreiung für andere Zuzahlungen wie z.B. Verordnungen von Arznei,<br />
Heil- und Hilfsmitteln ist damit nicht verbunden.<br />
Aktueller Hinweis:<br />
Für das Ausfüllen eines Bonusheftes ist eine Privatliquidation nach<br />
GOÄ vorzunehmen, wenn die Dokumentation durch den Arzt<br />
persönlich erfolgt. Entsprechend sind Gebühren für Bescheinigungen<br />
nach GOÄ-<strong>Nr</strong>. 70 abzurechnen. Der Steigerungssatz für den<br />
persönlichen Aufwand liegt im Ermessen des Einzelnen.<br />
Die Ziffer 01620 aus dem EBM ist für das Ausfüllen eines Bonusheftes<br />
nicht mehr abzurechnen.
Zum 01.01.<strong>2008</strong> sind für die Polizeivollzugsbeamten in Mecklenburg- Versichertenkarte für<br />
Vorpommern Chipkarten eingeführt worden.<br />
Polizeibeamte im<br />
Wir möchten Sie darüber informieren, dass die ausgegebenen Statusergänzungsfeld<br />
Chipkarten im Statusfeld falsch die 1 für den Rechtskreis West falsch<br />
ausweisen. Richtig wäre gewesen Status 9 für Rechtskreis Ost. Da es<br />
sich bei der Landespolizei MV (78 870) um einen nur in Mecklenburg-<br />
Vorpommern ansässigen Sonstigen Kostenträger (SKT) handelt, hat<br />
dieser fehlerhafte Status keine Relevanz für die Abrechnung.<br />
Gegebenenfalls wird die Landespolizei festlegen, ob an die<br />
Polizeivollzugsbeamten neue Chipkarten ausgegeben werden.<br />
Die Vertreterversammlung hat am 12.12.2007 festgelegt, für Ärzte, die Online-Abrechnung wird<br />
online abrechnen, den Verwaltungskostenabschlag von 2,3 % um ab 01.01.<strong>2008</strong> gefördert<br />
0,1 % auf 2,2 % zu senken. Diese Regelung tritt erstmalig mit der<br />
Abrechnung des 1. Quartals <strong>2008</strong> in Kraft.<br />
Aufgrund der Möglichkeit, auch online abzurechnen, haben wir unsere<br />
„Grüne Erklärung“ angepasst.<br />
Die Angabe ONLINE hat allerdings nur dann zu erfolgen, wenn die<br />
Abrechnung der ärztlichen Leistungen ausschließlich in dieser<br />
Weise erfolgt und nicht noch zusätzlich eine Abrechnung per ADT<br />
eingereicht wird.<br />
Wenn nur DMP, Koloskopie oder Dialyse als elektronische<br />
Dokumentation ONLINE und die gesamte Arztabrechnung per ADT<br />
erfolgt, ist das Kreuz bei ADT unter Angabe der Anzahl der Disketten /<br />
CD-ROM vorzunehmen. Ihre Fragen zur Online-Abrechnung richten Sie<br />
bitte an die EDV-Abteilung, Frau Rutz, Tel. 0385 / 7431-257.<br />
Bereits im Dezember-<strong>Rundschreiben</strong> 2007 haben wir Sie darüber Hautkrebs-Screening wird<br />
informiert, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die zum 01.07.<strong>2008</strong> GKV-<br />
Krebsfrüherkennungs-Richtlinie ab dem 01.07.<strong>2008</strong> um das Haut- Leistung<br />
Screening erweitert hat. Anspruchsberechtigt auf dieses Screening<br />
sind alle zwei Jahre gesetzlich Versicherte ab dem<br />
vollendeten 35. Lebensjahr.<br />
Die Hautvorsorge kann im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung<br />
nach erteilter Genehmigung durch hausärztlich tätige FÄ für Innere<br />
Medizin, FÄ für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte sowie FÄ für<br />
Dermatologie abgerechnet werden.<br />
Die Voraussetzung zur Erteilung ist die Teilnahme an einem<br />
anerkannten 8-stündigen Fortbildungsprogramm. Entsprechende<br />
Anmeldungen zu den Fortbildungsveranstaltungen nimmt im Bereich<br />
der Qualitätssicherung, Frau Ludwig unter Tel.-<strong>Nr</strong>. 0385 / 7431-384<br />
entgegen. Die Schulungstermine werden Ihnen dann bekanntgegeben.<br />
Wir möchten Ihnen mitteilen, dass es eine Neuauflage der Neue GOÄ/UV-GOÄ zum<br />
Gebührenordnung Ärzte (GOÄ) mit integrierter UV/GOÄ geben wird. 01.<strong>04</strong>.<strong>2008</strong><br />
Sie enthält eine Übersicht über die neuen Standardtarife für sämtliche<br />
Standardversicherte mit geänderten Hochsätzen, ein erweitertes<br />
Verzeichnis der Analogbewertungen und Abrechnungsempfehlungen<br />
der Bundesärztekammer für größere Rechtssicherheit bei der<br />
Abrechnung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach<br />
der GOÄ und sämtliche Änderungen der UV/GOÄ, über die wir im<br />
März-Journal <strong>2008</strong> berichteten.<br />
Die Broschüre wird voraussichtlich vom Deutschen Ärzteverlag noch<br />
Ende März geliefert und umgehend an alle Praxen in unserem Land<br />
verteilt.
Wichtige Information aus unserer Vertragsabteilung:<br />
Mit <strong>Rundschreiben</strong> <strong>Nr</strong>. 21/2007 vom 18. Dezember 2007 haben wir Honorarverteilungsmaßstab<br />
<strong>2008</strong><br />
Ihnen den Honorarverteilungsmaßstab (HVM) für das Jahr <strong>2008</strong><br />
übermittelt. Dieser befand sich zum damaligen Zeitpunkt im<br />
Unterschriftsverfahren und somit unter dem Vorbehalt der<br />
Unterzeichnung durch die Landesverbände/-vertretungen der<br />
Krankenkassen.<br />
Das Unterschriftsverfahren ist zwischenzeitlich abgeschlossen worden.<br />
Damit steht der HVM nicht mehr unter Vorbehalt.<br />
Den HVM und das o. g. <strong>Rundschreiben</strong> finden Sie auch auf unserer<br />
Homepage unter www.kvmv.de ? Satzungen und Richtlinien.<br />
Auf folgende aktuellen Beschlüsse des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses aus der<br />
303. Sitzung mit Wirkung zum 01.<strong>04</strong>.<strong>2008</strong> möchten wir verweisen:<br />
Zur Abrechnung des Chlamydia trachomatis Nachweises im Urin zur Chlamydien-Screening<br />
Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch entsprechend<br />
der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses im Pooling-<br />
Verfahren inklusive Einzel-Nachtestung im Falle eines positiven<br />
Pooling-Befundes wird die Ziffer 01840 (190 Punkte) aufgenommen.<br />
Befristet bis zum 31.12.<strong>2008</strong> wird der Chlamydien-Nachweis mittels<br />
Enzym-Immuno-Essay mit der Ziffer 01842 (190 Pkt.) sowie die<br />
diesbezügliche Abstrichentnahme nach der Ziffer 01843 (55 Pkt.)<br />
aufgenommen.<br />
Im Abschnitt 32.3.12 werden für den Nachweis von Nukleinsäuren<br />
folgende Ziffern neu aufgenommen:<br />
32841 Influenza A und B<br />
(nicht bei Verdacht auf Vogelgrippe)<br />
32842 Mycoplasmen<br />
32843 Polyoma-Virus bei organtransplantierten Patienten<br />
32844 EBV bei organtransplantierten Patienten<br />
Der Zuschlag 32859 für die Durchführung mittels<br />
Nukleinsäureamplifikationstechnik (NAT) wurde um die vorgenannte<br />
Untersuchung erweitert.<br />
Im Abschnitt 32.2.14 wird für den Nachweis einer MTHFR-Mutation die<br />
Ziffer 32863 neu aufgenommen.<br />
Des weiteren wurde in der Präambel 32.2 <strong>Nr</strong>. 13 festgelegt, dass im<br />
Zusammenhang mit einer Screeninguntersuchung Tumormarker nicht<br />
verwendet werden dürfen.<br />
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Beschlüsse des<br />
Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses noch der<br />
abschließenden Bestätigung des Bewertungsausschusses<br />
bedürfen und unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung des<br />
BMG stehen.<br />
neue Laborleistungen für<br />
Nukleinsäure-Nachweise<br />
und Mutation<br />
Abschließend werden aufgrund von vielen Nachfragen zur Umsetzung des neuen<br />
Überweisungskonzeptes folgende Hinweise gegeben:<br />
1. Bei Ausstellung einer Überweisung der Kategorie A und B hat der ausstellende Arzt einen<br />
schriftlichen Krankheitsbericht zur Weiterbehandlung für den akut behandlungsbedürftigen<br />
Patienten zu geben, entweder als Anlage zur Überweisung oder auf dem Überweisungsschein<br />
selber. Die Mindestangaben im Bericht sind Diagnosen und durchgeführte Therapien. Wenn<br />
bei einer Überweisung der Kategorie A im Einzelfall keine Therapie eingeleitet wird, erübrigt<br />
sich die Angabe.
2. Für die Überweisung eines Patienten zum Psychologen innerhalb von einer Woche (Kategorie<br />
B) sind bereits in der Vergangenheit in der KVMV Regelungen zur Patientensteuerung<br />
umgesetzt worden. Ärzte wenden sich bitte an Frau Voglau in der Qualitätssicherung unter der<br />
Tel.-<strong>Nr</strong>. 0385 / 7431-377.<br />
3. Neben einer Überweisung der Kategorie A, B und C gibt es aus anderen Gründen eine Vielzahl<br />
von Überweisungen, die keine Kategorie tragen.<br />
4. Es ist auch bei der Ausstellung von Überweisungen mit der Kategorie C immer eine Diagnose/<br />
Verdachtsdiagnose anzugeben und ggf. Befunde mitzugeben. Ein Überweisungsschein, der nur<br />
die 95000C ohne die vorgenannten Angaben ausweist, ist unzureichend ausgefüllt und führt<br />
dazu, dass die Patienten zum ausstellenden Arzt zurückgeschickt werden können.<br />
5. Eine Überweisung der Kategorie C ist dann auszustellen, wenn der Patient die notwendige<br />
Überweisung aufgrund der Wiedereinbestellung durch den Überweisungsempfänger<br />
erhält. Die Kennzeichnung 95000C braucht vom Überweisungsempfänger nicht in die<br />
Abrechnung übernommen zu werden, wenn es sich bei dem Patienten um einen solchen<br />
handelt, der weder bekannt ist, noch einbestellt ist bzw. die letzte Behandlung mehrere Jahre<br />
zurückliegt.<br />
6. Nur wenn sowohl im haus- als auch im fachärztlichen Vorsorgungsbereich das<br />
Überweisungskonzept korrekt umgesetzt wird und die Abrechnung der Pseudo-Nummern<br />
95000A, 95000B und 95000C von den eingebundenen Ärzten gleichermaßen auf beiden Seiten<br />
erfolgt, können unter Berücksichtigung der Morbidität ggf. Versorgungsengpässe auf allen<br />
Ebenen erkannt und verändert werden.<br />
Ihre Abrechnung des 1. Quartals <strong>2008</strong> geben Sie bitte bis zum 10.<strong>04</strong>.<strong>2008</strong> zu folgenden Zeiten bei<br />
uns ab:<br />
01.<strong>04</strong>.<strong>2008</strong> – <strong>04</strong>.<strong>04</strong>.<strong>2008</strong> 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr<br />
05.<strong>04</strong>.<strong>2008</strong> – 06.<strong>04</strong>.<strong>2008</strong> 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr<br />
07.<strong>04</strong>.<strong>2008</strong> 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr<br />
08.<strong>04</strong>.<strong>2008</strong> – 10.<strong>04</strong>.<strong>2008</strong> 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr<br />
Ich wünsche Ihnen ein frohes Osterfest. Möge Sie auch in diesem Jahr der Frühling mit schönen<br />
Tagen verwöhnen, um für anstehende Änderungen in den nächsten Monaten Kraft zu schöpfen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Maren Gläser
Anlage 1 zum <strong>Rundschreiben</strong> <strong>Nr</strong>. 4/<strong>2008</strong><br />
Abrechnung der Stundenpauschalen im kassenärztlichen Notdienst<br />
Seit dem 02.01.2007 werden in Mecklenburg-Vorpommern Bereitschaftspauschalen für den<br />
organisierten Notfalldienst nach der Notdienstordnung in Höhe von 18,- € je Stunde vergütet.<br />
Für folgende Zeiten des organisierten Notdienstes werden Stundenpauschalen gewährt:<br />
• mittwochs, 13:00 Uhr, bis donnerstags, 7:00 Uhr;<br />
• montags, dienstags und donnerstags in der Zeit<br />
von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des darauffolgenden Tages;<br />
• am Wochenende von freitags in der Zeit von 16:00 Uhr<br />
bis montags 7:00 Uhr;<br />
• feiertags sowie am 24. und 31. Dezember am Vorabend um 19:00 Uhr beginnend und<br />
um 7:00 Uhr des dem Feiertag folgenden Arbeitstages endend.<br />
Um eine Berücksichtigung der von Ihnen abgeleisteten Stunden in der Honorierung zu erhalten, ist<br />
es zwingend notwendig, dass Sie in Ihrer Abrechnung einen Pseudo-Patienten „NOTDIENST“<br />
abrechnen.<br />
Wir möchten Sie bitten, je nachdem, ob Sie per Computer oder manuell abrechnen, wie folgt<br />
zu verfahren.<br />
ADT-Ärzte<br />
Für diesen Behandlungsfall sind die Patientenfelder wie folgt zu füllen:<br />
Feld Inhalt Bemerkung<br />
Nachname Notdienst nur diesen Namen<br />
Vorname<br />
Organisierter<br />
Geburtsdatum<br />
1. Tag im Quartal immer aktuelles Abr.-Quartal<br />
PLZ 99999 kann auch eigene Postleitzahl sein<br />
Versichertenart (M, F; R) M kann auch F oder R sein<br />
Geschlecht Unbekannt kann auch männlich oder weiblich sein<br />
Diagnose ICD-10 UUU kann auch anderer ICD sein<br />
Krankenkasse (VKNR) 78102 AOK MV<br />
Kostenträgerabrechnungsbereich 00<br />
Primärabrechnung (standard)<br />
Scheinuntergruppe 00 Originalschein<br />
Abrechnung der Stundenpauschalen im Abrechnungsfeld<br />
Die Abrechnung der Dienste erfolgt je nach Stundeneinsatz über die Pseudo-<strong>Nr</strong>n. 90000 bis<br />
90024 für den jeweiligen Behandlungstag.<br />
Die beiden letztgenannten der fünfstelligen Pseudo-<strong>Nr</strong>n. sollen die Uhrzeit von 00 Uhr bis<br />
24 Uhr darstellen.
An folgenden drei Beispielen wird die Abrechnung der Stundenpauschalen erläutert:<br />
Notdienst von Mittwoch 2.1.<strong>2008</strong> ab 13.00 Uhr bis Donnerstag 3.1.<strong>2008</strong> bis 7.00 Uhr<br />
2.1. 90013, 90024<br />
3.1. 90000, 90007<br />
Notdienst von Freitag 22.2.<strong>2008</strong> ab 16.00 Uhr bis Samstag 23.2.<strong>2008</strong> bis 12.00 Uhr<br />
22.2. 90016, 90024<br />
23.2. 90000, 90012<br />
Notdienst von Samstag 15.3.<strong>2008</strong> ab 7.00 Uhr bis Montag 17.3.<strong>2008</strong> bis 7.00 Uhr<br />
15.3. 90007, 90024<br />
16.3. 90000, 90024<br />
17.3. 90000, 90007<br />
Manuell abrechnende Ärzte<br />
Legen Sie sich einen Abrechnungsschein Muster 5 für den Patienten „Notdienst“ an und<br />
rechnen nach vorgenannten Beispielen die Stundenpauschalen ab.<br />
„1. Tag des aktuellen Abrechnungsquartals“<br />
„Ersatzwert für Postleitzahl / Diagnose“<br />
„eigene Vertragsarztnummer“<br />
Abrechnung der geleisteten<br />
Notdienststunden je Tag!<br />
Mit der Abrechnung der Notdienststunden unter den genannten Pseudo-Nummern 90000 bis<br />
90024 werden die tatsächlichen Stundenpauschalen je Bereitschaftstag automatisch<br />
durch die KVMV berechnet und je Stunde mit 18,00 € vergütet.