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Rundschreiben Nr. 04/2008 - Kassenärztliche Vereinigung ...

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Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong><br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

KV Mecklenburg - Vorpommern | Postfach 160145 | 19091 Schwerin<br />

An alle niedergelassenen und<br />

ermächtigten Ärztinnen und Ärzte,<br />

psychologischen Psychotherapeuten<br />

sowie Einrichtungen in<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

«ANR»<br />

Abrechnungsabteilung<br />

Ansprechpartner(in):<br />

Frau Gläser<br />

--<br />

Telefon: 0385.7431.299<br />

Fax: 0385.7431.461<br />

eMail: aschaarschmidt@kvmv.de<br />

www.kvmv.de<br />

Ihre Zeichen: -<br />

Unsere Zeichen / AZ: Gl/Schaa<br />

Ihre Nachricht vom: -<br />

Datum: 14. März <strong>2008</strong><br />

-<br />

R U N D S C H R E I B E N N R . 4 / 2 0 0 8<br />

zur Abrechnung der ärztlichen Leistungen im 1. Quartal <strong>2008</strong><br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

seit dem 1. Januar <strong>2008</strong> findet der neue EBM nun Anwendung in Ihren Praxen. In vielen<br />

Veranstaltungen sind die grundlegenden Änderungen, von denen vorrangig die Ärzte im<br />

hausärztlichen Versorgungsbereich betroffen sind, vermittelt worden.<br />

Darüber hinaus wurden zu Beginn des neuen Jahres Gespräche mit sehr vielen Ärzten in allen<br />

Fachbereichen der Abrechnungsabteilung geführt, um die Umsetzung der neuen<br />

Abrechnungsregelungen zu erleichtern.<br />

Hauptaufgabe der Abrechnungsabteilung wird es sein, im Rahmen der sachlich-rechnerischen<br />

Prüfungen des ersten Quartals, soweit möglich, Hinweise zur Abrechnung zu geben.<br />

Wie bereits zur Einführung des EBM 2000plus werden wir gemeinsam mit dem Vorstand der<br />

KVMV versuchen, auftretende Fragen zur Abrechnung oder zur späteren Honorarverteilung zu<br />

klären.<br />

Zur Abrechnung des 1. Quartals <strong>2008</strong> berücksichtigen Sie bitte folgende Hinweise:<br />

Mit Einführung des neuen EBM sind die Leistungen des organisierten neben Notfallpauschale<br />

Notfalldienstes bzw. der Notfallbehandlungen an Krankenhäusern neu 01210 kein Ganzkörperstatus,<br />

EKG oder neuro-<br />

geordnet worden.<br />

Neben der Notfallpauschale nach der Ziffer 01210 sind im logische Basisdiagnostik<br />

gesamten Quartal fakultative Leistungen, die im Anhang 1 unter<br />

der Spalte Grundpauschalen aufgeführt sind, nicht zusätzlich<br />

berechnungsfähig. Das bedeutet, dass das EKG und die<br />

neurologische Basisdiagnostik, auch wenn sie im Kapitel 27 als<br />

Einzelleistungen stehen, für die Abrechnung entfallen.<br />

Da der Ganzkörperstatus nach den Ziffern 03311 bzw. <strong>04</strong>311 im neuen<br />

EBM keine berechnungsfähige Position mehr darstellt, kann auch nicht<br />

ersatzweise auf den funktionellen Ganzkörperstatus nach der Ziffer<br />

27310 ausgewichen werden.<br />

Zur Einführung des EBM wurde in den Veranstaltungen nicht eindeutig<br />

auf diese Regelungen verwiesen, so dass Sie bitte dies ab sofort<br />

berücksichtigen. Ab dem 2. Quartal <strong>2008</strong> werden wir die benannten<br />

Einzelleistungen ersatzlos streichen müssen.<br />

Neumühler Straße 22 | 19057 Schwerin<br />

Deutsche Apotheker- und Ärztebank Schwerin | Kto 0 003 053 393 | BLZ 120 906 40 | IK 200 201 957<br />

Seite 1 von 8<br />

RS_1_08_.doc


Wir möchten Sie zu Beginn des neuen Jahres nochmals darüber Krebsvorsorgeuntersuchung<br />

nach Ziffern 01730<br />

informieren, in welchem Zeitraum die Gesundheitsuntersuchung und<br />

die Krebsvorsorgeuntersuchung durchgeführt werden darf.<br />

und 01731 einmal<br />

Bezieht man sich auf die Richtlinien des Gemeinsamen kalenderjährlich,<br />

Bundesausschusses, ist die Abrechnung der Ziffer 01730 und Check UP nach Ziffer<br />

Ziffer 01731 für die Krebsuntersuchung einmal kalenderjährlich 01732 zweijährlich<br />

(p.a.), die Ziffer 01732 für die Gesundheitsuntersuchung (Check<br />

UP) einmal in zwei Jahren berechnungsfähig. Wir erhalten<br />

zunehmend von unterschiedlichen Krankenkassen Berichtigungsanträge,<br />

weil die Anspruchsfristen nicht eingehalten werden. Darüber<br />

hinaus ist die sachlich-rechnerische Abrechnungsprüfung aufwendig<br />

und zieht unweigerlich bzgl. der Zytologie auch eine Korrektur der<br />

Abrechnung der eingebundenen Pathologen nach sich.<br />

Der Bewertungsausschuss hat in seiner 149. Sitzung beschlossen, Neue Beratung zum<br />

noch zum 01.01.<strong>2008</strong> die Beratung zum Zervix-Karzinom nach Ziffer Zervix-Karzinom nach<br />

01735 in den EBM aufzunehmen.<br />

Ziffer 01735 zum<br />

Eine Anspruchsberechtigung besteht entsprechend der 01.01.<strong>2008</strong><br />

Krebsfrüherkennungs-Richtlinie nur einmalig für Frauen im Alter<br />

vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 22. Lebensjahr, die nach<br />

dem 1. April 1987 geboren sind.<br />

Die Beratungsleistung nach Ziffer 01735 schließt die<br />

Krebsfrüherkennungsuntersuchung nach der Ziffer 01730 für zwei<br />

Quartale aus. Die Dokumentation über die durchgeführte Beratung hat<br />

bis zur Einführung eines Präventionspasses auf dem Muster 16 zu<br />

erfolgen. Die Berechtigung zur Abrechnung der Beratungsleistung<br />

haben ausschließlich Ärzte, die die Krebsfrüherkennungsuntersuchung<br />

nach Ziffer 01730 durchführen und abrechnen können. Der Beschluss<br />

wurde im Dt. Ärzteblatt, Heft 10 vom 7. März <strong>2008</strong> veröffentlicht.<br />

Aus gegebener Veranlassung müssen wir Sie darüber informieren, Ziffer 01820 nur bei<br />

dass die Ziffer 01820 für die Ausstellung von Überweisung im Rahmen<br />

Wiederholungsrezepten, Überweisungsscheinen oder die der Empfängnisregelung,<br />

Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen nur im Sterilisation oder<br />

Zusammenhang mit der Empfängnisregelung, Sterilisation oder Schwangerschaftsabbruch<br />

dem Schwangerschaftsabbruch berechnungsfähig ist.<br />

Die Ausstellung einer Überweisung im Rahmen der<br />

Mutterschaftsvorsorge, zur sonographischen Differentialdiagnostik oder<br />

zur Geburtsplanung für das Krankenhaus sowie für andere<br />

Überweisungen rechtfertigt nicht die Abrechnung der Ziffer 01820.<br />

In diesen Fällen ist die Verwaltungsgebühr nach Ziffer 01430 denkbar,<br />

die allerdings im Arztfall neben einer Grundpauschale oder<br />

Versichertenpauschale ausgeschlossen ist.<br />

Nach Veröffentlichung des neuen EBM sind bezogen auf die Ziffern Chronikerzuschlag nach<br />

03212 und <strong>04</strong>212 rückwirkend zum 01.01.<strong>2008</strong> noch Korrekturen Ziffer 03212 und Ziffer<br />

erfolgt.<br />

<strong>04</strong>212 für Hausärzte<br />

Vorgenannte Ziffern sind für chronisch kranke Patienten bis zum<br />

vollendeten 2. Lebensjahr ohne die notwendige Voraussetzung der<br />

jährlichen Dauerbehandlung berechnungsfähig. Für die<br />

diabetologischen Schwerpunktpraxen ist der Chronikerzuschlag<br />

auch dann berechnungsfähig, wenn nur die<br />

Versichertenpauschalen nach den Ziffern 03120 bis 03122<br />

bzw. <strong>04</strong>120 bis <strong>04</strong>122 in Ansatz gebracht werden können.<br />

An dieser Stelle möchten wir Sie darüber informieren, dass die<br />

Chronikerzuschläge nach den Ziffern 03212 und <strong>04</strong>212 nicht dem<br />

Regelleistungsvolumen (RLV) unterliegen.


Die KBV hat uns darüber informiert, dass die Verträge über die ärztliche Volle Versicherten- bzw.<br />

Versorgung von Bundeswehrsoldaten und von Zivildienstleistenden Grundpauschalen bei<br />

rückwirkend zum 1. Januar <strong>2008</strong> geändert wurden.<br />

besonderen<br />

Vertragsärzte, die von Ärzten der Bundeswehr per Auftragsleistungen für<br />

Auftragsleistung gebeten werden, Untersuchungen und/oder Bundeswehr und<br />

Begutachtungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Zivildienst<br />

Wehrdienstfähigkeit, Musterungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen<br />

durchzuführen, sind berechtigt, in diesen Fällen die vollen<br />

Versicherten- bzw. Grundpauschalen zu den berechnungsfähigen<br />

Einzelleistungen der Fachgruppe abzurechnen.<br />

Bei Beauftragung von Leistungen, die im Anhang 1 „Verzeichnis der<br />

nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen“ aufgeführt sind,<br />

sind entgegen der Allgemeinen Bestimmungen im EBM Punkt 2.1.6<br />

anstelle der halben die vollen Versicherten- bzw. Grundpauschalen<br />

der Fachgruppe berechnungsfähig.<br />

Für Zivildienstleistende ist nur im Zusammenhang mit<br />

Auftragsleistungen bei Musterungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen,<br />

die nicht im EBM als Einzelleistungen berechnungsfähig sind, als<br />

Entschädigung die volle Versicherten- oder Grundpauschale<br />

abzurechnen.<br />

Seit dem 02.01.2007 werden für geleistete Dienste im Rahmen des Abrechnung der<br />

organisierten Notdienstes nach Notdienstordnung 18,00 € je Stunde Stundenpauschalen für<br />

honoriert. Die Vergütung der Bereitschaftsstunden erfolgt unter den organisierten<br />

Abrechnung eines sogenannten Pseudo-Patienten NOTDIENST. Notdienst nach den Ziffern<br />

Die Bereitschaftsstunden sind je Bereitschaftstag mit den Pseudo- 90000 - 90024<br />

Nummern 90000 – 90024 abzurechnen. Aufgrund diverser<br />

Korrekturen und nachträglicher Anforderung der Stundenpauschalen für<br />

den Notdienst geben wir Ihnen in der Anlage 1 zu diesem<br />

<strong>Rundschreiben</strong> nochmals detaillierte Informationen zur Abrechnung.<br />

Die Krankenkasse Eintracht Heusenstamm (KEH) hat zum 01.01.<strong>2008</strong> Krankenkasse Eintracht<br />

mit der BKK Mobil Oil unter der neuen Kassennummer 09455 Heusenstamm (KEH) seit<br />

fusioniert. Damit endet der mit dem AEV-Verband für die KEH 01.01.<strong>2008</strong> keine Kasse<br />

geschlossene Vertrag der Homöopathie nach den Ziffern 99610 bis des AEV-Verbandes mehr<br />

99613. Für die neue BKK Mobil Oil gelten weiterhin die Verträge der<br />

Hautvorsorge nach den Ziffern 99070 und 99071 und der Vertrag der<br />

hausarztzentrierten Versorgung.<br />

Der IKK-Landesverband Nord hat uns nochmals über das seit 2006 Bescheinigung nach GOÄ<br />

eingeführte Bonusprogramm „IKK Gesundheits-TÜV“ informiert. <strong>Nr</strong>. 70 für Ausfüllen eines<br />

Versicherte der IKK Nord werden bei nachgewiesener Erfüllung der Bonusheftes<br />

Voraussetzungen im Rahmen des Bonusprogramms von der z.B. Bonusprogramm „IKK<br />

Zahlung der Praxisgebühr nach § 28 Abs. 4 SGB V für Gesundheits-TÜV“<br />

12 Monate befreit. Zu berücksichtigen ist, dass bei Inanspruchnahme<br />

von Leistungen durch mehrere Ärzte dennoch das<br />

Überweisungsverfahren nach § 24 BMV-Ärzte Anwendung findet, d.h.<br />

die weitere Behandlung ist nur mit Überweisung zuzahlungsfrei. Eine<br />

Befreiung für andere Zuzahlungen wie z.B. Verordnungen von Arznei,<br />

Heil- und Hilfsmitteln ist damit nicht verbunden.<br />

Aktueller Hinweis:<br />

Für das Ausfüllen eines Bonusheftes ist eine Privatliquidation nach<br />

GOÄ vorzunehmen, wenn die Dokumentation durch den Arzt<br />

persönlich erfolgt. Entsprechend sind Gebühren für Bescheinigungen<br />

nach GOÄ-<strong>Nr</strong>. 70 abzurechnen. Der Steigerungssatz für den<br />

persönlichen Aufwand liegt im Ermessen des Einzelnen.<br />

Die Ziffer 01620 aus dem EBM ist für das Ausfüllen eines Bonusheftes<br />

nicht mehr abzurechnen.


Zum 01.01.<strong>2008</strong> sind für die Polizeivollzugsbeamten in Mecklenburg- Versichertenkarte für<br />

Vorpommern Chipkarten eingeführt worden.<br />

Polizeibeamte im<br />

Wir möchten Sie darüber informieren, dass die ausgegebenen Statusergänzungsfeld<br />

Chipkarten im Statusfeld falsch die 1 für den Rechtskreis West falsch<br />

ausweisen. Richtig wäre gewesen Status 9 für Rechtskreis Ost. Da es<br />

sich bei der Landespolizei MV (78 870) um einen nur in Mecklenburg-<br />

Vorpommern ansässigen Sonstigen Kostenträger (SKT) handelt, hat<br />

dieser fehlerhafte Status keine Relevanz für die Abrechnung.<br />

Gegebenenfalls wird die Landespolizei festlegen, ob an die<br />

Polizeivollzugsbeamten neue Chipkarten ausgegeben werden.<br />

Die Vertreterversammlung hat am 12.12.2007 festgelegt, für Ärzte, die Online-Abrechnung wird<br />

online abrechnen, den Verwaltungskostenabschlag von 2,3 % um ab 01.01.<strong>2008</strong> gefördert<br />

0,1 % auf 2,2 % zu senken. Diese Regelung tritt erstmalig mit der<br />

Abrechnung des 1. Quartals <strong>2008</strong> in Kraft.<br />

Aufgrund der Möglichkeit, auch online abzurechnen, haben wir unsere<br />

„Grüne Erklärung“ angepasst.<br />

Die Angabe ONLINE hat allerdings nur dann zu erfolgen, wenn die<br />

Abrechnung der ärztlichen Leistungen ausschließlich in dieser<br />

Weise erfolgt und nicht noch zusätzlich eine Abrechnung per ADT<br />

eingereicht wird.<br />

Wenn nur DMP, Koloskopie oder Dialyse als elektronische<br />

Dokumentation ONLINE und die gesamte Arztabrechnung per ADT<br />

erfolgt, ist das Kreuz bei ADT unter Angabe der Anzahl der Disketten /<br />

CD-ROM vorzunehmen. Ihre Fragen zur Online-Abrechnung richten Sie<br />

bitte an die EDV-Abteilung, Frau Rutz, Tel. 0385 / 7431-257.<br />

Bereits im Dezember-<strong>Rundschreiben</strong> 2007 haben wir Sie darüber Hautkrebs-Screening wird<br />

informiert, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die zum 01.07.<strong>2008</strong> GKV-<br />

Krebsfrüherkennungs-Richtlinie ab dem 01.07.<strong>2008</strong> um das Haut- Leistung<br />

Screening erweitert hat. Anspruchsberechtigt auf dieses Screening<br />

sind alle zwei Jahre gesetzlich Versicherte ab dem<br />

vollendeten 35. Lebensjahr.<br />

Die Hautvorsorge kann im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung<br />

nach erteilter Genehmigung durch hausärztlich tätige FÄ für Innere<br />

Medizin, FÄ für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte sowie FÄ für<br />

Dermatologie abgerechnet werden.<br />

Die Voraussetzung zur Erteilung ist die Teilnahme an einem<br />

anerkannten 8-stündigen Fortbildungsprogramm. Entsprechende<br />

Anmeldungen zu den Fortbildungsveranstaltungen nimmt im Bereich<br />

der Qualitätssicherung, Frau Ludwig unter Tel.-<strong>Nr</strong>. 0385 / 7431-384<br />

entgegen. Die Schulungstermine werden Ihnen dann bekanntgegeben.<br />

Wir möchten Ihnen mitteilen, dass es eine Neuauflage der Neue GOÄ/UV-GOÄ zum<br />

Gebührenordnung Ärzte (GOÄ) mit integrierter UV/GOÄ geben wird. 01.<strong>04</strong>.<strong>2008</strong><br />

Sie enthält eine Übersicht über die neuen Standardtarife für sämtliche<br />

Standardversicherte mit geänderten Hochsätzen, ein erweitertes<br />

Verzeichnis der Analogbewertungen und Abrechnungsempfehlungen<br />

der Bundesärztekammer für größere Rechtssicherheit bei der<br />

Abrechnung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach<br />

der GOÄ und sämtliche Änderungen der UV/GOÄ, über die wir im<br />

März-Journal <strong>2008</strong> berichteten.<br />

Die Broschüre wird voraussichtlich vom Deutschen Ärzteverlag noch<br />

Ende März geliefert und umgehend an alle Praxen in unserem Land<br />

verteilt.


Wichtige Information aus unserer Vertragsabteilung:<br />

Mit <strong>Rundschreiben</strong> <strong>Nr</strong>. 21/2007 vom 18. Dezember 2007 haben wir Honorarverteilungsmaßstab<br />

<strong>2008</strong><br />

Ihnen den Honorarverteilungsmaßstab (HVM) für das Jahr <strong>2008</strong><br />

übermittelt. Dieser befand sich zum damaligen Zeitpunkt im<br />

Unterschriftsverfahren und somit unter dem Vorbehalt der<br />

Unterzeichnung durch die Landesverbände/-vertretungen der<br />

Krankenkassen.<br />

Das Unterschriftsverfahren ist zwischenzeitlich abgeschlossen worden.<br />

Damit steht der HVM nicht mehr unter Vorbehalt.<br />

Den HVM und das o. g. <strong>Rundschreiben</strong> finden Sie auch auf unserer<br />

Homepage unter www.kvmv.de ? Satzungen und Richtlinien.<br />

Auf folgende aktuellen Beschlüsse des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses aus der<br />

303. Sitzung mit Wirkung zum 01.<strong>04</strong>.<strong>2008</strong> möchten wir verweisen:<br />

Zur Abrechnung des Chlamydia trachomatis Nachweises im Urin zur Chlamydien-Screening<br />

Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch entsprechend<br />

der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses im Pooling-<br />

Verfahren inklusive Einzel-Nachtestung im Falle eines positiven<br />

Pooling-Befundes wird die Ziffer 01840 (190 Punkte) aufgenommen.<br />

Befristet bis zum 31.12.<strong>2008</strong> wird der Chlamydien-Nachweis mittels<br />

Enzym-Immuno-Essay mit der Ziffer 01842 (190 Pkt.) sowie die<br />

diesbezügliche Abstrichentnahme nach der Ziffer 01843 (55 Pkt.)<br />

aufgenommen.<br />

Im Abschnitt 32.3.12 werden für den Nachweis von Nukleinsäuren<br />

folgende Ziffern neu aufgenommen:<br />

32841 Influenza A und B<br />

(nicht bei Verdacht auf Vogelgrippe)<br />

32842 Mycoplasmen<br />

32843 Polyoma-Virus bei organtransplantierten Patienten<br />

32844 EBV bei organtransplantierten Patienten<br />

Der Zuschlag 32859 für die Durchführung mittels<br />

Nukleinsäureamplifikationstechnik (NAT) wurde um die vorgenannte<br />

Untersuchung erweitert.<br />

Im Abschnitt 32.2.14 wird für den Nachweis einer MTHFR-Mutation die<br />

Ziffer 32863 neu aufgenommen.<br />

Des weiteren wurde in der Präambel 32.2 <strong>Nr</strong>. 13 festgelegt, dass im<br />

Zusammenhang mit einer Screeninguntersuchung Tumormarker nicht<br />

verwendet werden dürfen.<br />

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Beschlüsse des<br />

Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses noch der<br />

abschließenden Bestätigung des Bewertungsausschusses<br />

bedürfen und unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung des<br />

BMG stehen.<br />

neue Laborleistungen für<br />

Nukleinsäure-Nachweise<br />

und Mutation<br />

Abschließend werden aufgrund von vielen Nachfragen zur Umsetzung des neuen<br />

Überweisungskonzeptes folgende Hinweise gegeben:<br />

1. Bei Ausstellung einer Überweisung der Kategorie A und B hat der ausstellende Arzt einen<br />

schriftlichen Krankheitsbericht zur Weiterbehandlung für den akut behandlungsbedürftigen<br />

Patienten zu geben, entweder als Anlage zur Überweisung oder auf dem Überweisungsschein<br />

selber. Die Mindestangaben im Bericht sind Diagnosen und durchgeführte Therapien. Wenn<br />

bei einer Überweisung der Kategorie A im Einzelfall keine Therapie eingeleitet wird, erübrigt<br />

sich die Angabe.


2. Für die Überweisung eines Patienten zum Psychologen innerhalb von einer Woche (Kategorie<br />

B) sind bereits in der Vergangenheit in der KVMV Regelungen zur Patientensteuerung<br />

umgesetzt worden. Ärzte wenden sich bitte an Frau Voglau in der Qualitätssicherung unter der<br />

Tel.-<strong>Nr</strong>. 0385 / 7431-377.<br />

3. Neben einer Überweisung der Kategorie A, B und C gibt es aus anderen Gründen eine Vielzahl<br />

von Überweisungen, die keine Kategorie tragen.<br />

4. Es ist auch bei der Ausstellung von Überweisungen mit der Kategorie C immer eine Diagnose/<br />

Verdachtsdiagnose anzugeben und ggf. Befunde mitzugeben. Ein Überweisungsschein, der nur<br />

die 95000C ohne die vorgenannten Angaben ausweist, ist unzureichend ausgefüllt und führt<br />

dazu, dass die Patienten zum ausstellenden Arzt zurückgeschickt werden können.<br />

5. Eine Überweisung der Kategorie C ist dann auszustellen, wenn der Patient die notwendige<br />

Überweisung aufgrund der Wiedereinbestellung durch den Überweisungsempfänger<br />

erhält. Die Kennzeichnung 95000C braucht vom Überweisungsempfänger nicht in die<br />

Abrechnung übernommen zu werden, wenn es sich bei dem Patienten um einen solchen<br />

handelt, der weder bekannt ist, noch einbestellt ist bzw. die letzte Behandlung mehrere Jahre<br />

zurückliegt.<br />

6. Nur wenn sowohl im haus- als auch im fachärztlichen Vorsorgungsbereich das<br />

Überweisungskonzept korrekt umgesetzt wird und die Abrechnung der Pseudo-Nummern<br />

95000A, 95000B und 95000C von den eingebundenen Ärzten gleichermaßen auf beiden Seiten<br />

erfolgt, können unter Berücksichtigung der Morbidität ggf. Versorgungsengpässe auf allen<br />

Ebenen erkannt und verändert werden.<br />

Ihre Abrechnung des 1. Quartals <strong>2008</strong> geben Sie bitte bis zum 10.<strong>04</strong>.<strong>2008</strong> zu folgenden Zeiten bei<br />

uns ab:<br />

01.<strong>04</strong>.<strong>2008</strong> – <strong>04</strong>.<strong>04</strong>.<strong>2008</strong> 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr<br />

05.<strong>04</strong>.<strong>2008</strong> – 06.<strong>04</strong>.<strong>2008</strong> 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr<br />

07.<strong>04</strong>.<strong>2008</strong> 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr<br />

08.<strong>04</strong>.<strong>2008</strong> – 10.<strong>04</strong>.<strong>2008</strong> 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr<br />

Ich wünsche Ihnen ein frohes Osterfest. Möge Sie auch in diesem Jahr der Frühling mit schönen<br />

Tagen verwöhnen, um für anstehende Änderungen in den nächsten Monaten Kraft zu schöpfen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Maren Gläser


Anlage 1 zum <strong>Rundschreiben</strong> <strong>Nr</strong>. 4/<strong>2008</strong><br />

Abrechnung der Stundenpauschalen im kassenärztlichen Notdienst<br />

Seit dem 02.01.2007 werden in Mecklenburg-Vorpommern Bereitschaftspauschalen für den<br />

organisierten Notfalldienst nach der Notdienstordnung in Höhe von 18,- € je Stunde vergütet.<br />

Für folgende Zeiten des organisierten Notdienstes werden Stundenpauschalen gewährt:<br />

• mittwochs, 13:00 Uhr, bis donnerstags, 7:00 Uhr;<br />

• montags, dienstags und donnerstags in der Zeit<br />

von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des darauffolgenden Tages;<br />

• am Wochenende von freitags in der Zeit von 16:00 Uhr<br />

bis montags 7:00 Uhr;<br />

• feiertags sowie am 24. und 31. Dezember am Vorabend um 19:00 Uhr beginnend und<br />

um 7:00 Uhr des dem Feiertag folgenden Arbeitstages endend.<br />

Um eine Berücksichtigung der von Ihnen abgeleisteten Stunden in der Honorierung zu erhalten, ist<br />

es zwingend notwendig, dass Sie in Ihrer Abrechnung einen Pseudo-Patienten „NOTDIENST“<br />

abrechnen.<br />

Wir möchten Sie bitten, je nachdem, ob Sie per Computer oder manuell abrechnen, wie folgt<br />

zu verfahren.<br />

ADT-Ärzte<br />

Für diesen Behandlungsfall sind die Patientenfelder wie folgt zu füllen:<br />

Feld Inhalt Bemerkung<br />

Nachname Notdienst nur diesen Namen<br />

Vorname<br />

Organisierter<br />

Geburtsdatum<br />

1. Tag im Quartal immer aktuelles Abr.-Quartal<br />

PLZ 99999 kann auch eigene Postleitzahl sein<br />

Versichertenart (M, F; R) M kann auch F oder R sein<br />

Geschlecht Unbekannt kann auch männlich oder weiblich sein<br />

Diagnose ICD-10 UUU kann auch anderer ICD sein<br />

Krankenkasse (VKNR) 78102 AOK MV<br />

Kostenträgerabrechnungsbereich 00<br />

Primärabrechnung (standard)<br />

Scheinuntergruppe 00 Originalschein<br />

Abrechnung der Stundenpauschalen im Abrechnungsfeld<br />

Die Abrechnung der Dienste erfolgt je nach Stundeneinsatz über die Pseudo-<strong>Nr</strong>n. 90000 bis<br />

90024 für den jeweiligen Behandlungstag.<br />

Die beiden letztgenannten der fünfstelligen Pseudo-<strong>Nr</strong>n. sollen die Uhrzeit von 00 Uhr bis<br />

24 Uhr darstellen.


An folgenden drei Beispielen wird die Abrechnung der Stundenpauschalen erläutert:<br />

Notdienst von Mittwoch 2.1.<strong>2008</strong> ab 13.00 Uhr bis Donnerstag 3.1.<strong>2008</strong> bis 7.00 Uhr<br />

2.1. 90013, 90024<br />

3.1. 90000, 90007<br />

Notdienst von Freitag 22.2.<strong>2008</strong> ab 16.00 Uhr bis Samstag 23.2.<strong>2008</strong> bis 12.00 Uhr<br />

22.2. 90016, 90024<br />

23.2. 90000, 90012<br />

Notdienst von Samstag 15.3.<strong>2008</strong> ab 7.00 Uhr bis Montag 17.3.<strong>2008</strong> bis 7.00 Uhr<br />

15.3. 90007, 90024<br />

16.3. 90000, 90024<br />

17.3. 90000, 90007<br />

Manuell abrechnende Ärzte<br />

Legen Sie sich einen Abrechnungsschein Muster 5 für den Patienten „Notdienst“ an und<br />

rechnen nach vorgenannten Beispielen die Stundenpauschalen ab.<br />

„1. Tag des aktuellen Abrechnungsquartals“<br />

„Ersatzwert für Postleitzahl / Diagnose“<br />

„eigene Vertragsarztnummer“<br />

Abrechnung der geleisteten<br />

Notdienststunden je Tag!<br />

Mit der Abrechnung der Notdienststunden unter den genannten Pseudo-Nummern 90000 bis<br />

90024 werden die tatsächlichen Stundenpauschalen je Bereitschaftstag automatisch<br />

durch die KVMV berechnet und je Stunde mit 18,00 € vergütet.

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