Download des Artikels - Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
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Informationen zum Herausnehmen<br />
Inform. d. Prüfungsstelle d. Ärzte u. Krankenkassen <strong>Sachsen</strong><br />
Alginate, Aktivkohleverbände, Folien,<br />
Salbenkompressen etc.) ausgewählt werden.<br />
Die korrekte Wahl der Wundauflage<br />
bestimmt entscheidend die Kosten der<br />
Gesamttherapie. Die Kosten einzelner<br />
Wundauflagen sind häufig nicht in der<br />
Praxissoftware hinterlegt. Ähnliche Produkte<br />
können von verschiedenen Firmen<br />
zu deutlich differierenden Preisen angeboten<br />
werden. Da der Arzt für diese Kos -<br />
ten bei der Richtgrößenüberschreitung<br />
haftet, sollten die Abrechnungspreise sehr<br />
gezielt kontrolliert werden. Die Kassenärztlichen<br />
<strong>Vereinigung</strong> Westfalen-Lippe<br />
hat im Oktober 2011 eine beispielhafte<br />
Preisübersicht verschiedener Wundauf -<br />
lagen zusammengestellt. 3<br />
Eine einseitige Betrachtung der Materialkosten<br />
wird natürlich kein reales Bild von<br />
den tatsächlich entstandenen Kosten vermitteln.<br />
Die Schwierigkeit von sinnvollen<br />
standardisierten Vorgaben bei der Wundversorgung<br />
besteht in der Komplexität<br />
und extremen Individualität einzelner<br />
Wunden. Die Anerkennung der Behandlung<br />
chronischer Wunden als Praxisbesonderheit<br />
im Rahmen eines Prüfverfahrens<br />
setzt den Nachweis folgender<br />
Wundmanagementprozesse voraus:<br />
➾ Exakte Wundanamnese und -diagnostik<br />
➾ Behandlungsplan<br />
➾ Phasengerechte Wundversorgung mit<br />
objektiver Dokumentation <strong>des</strong> Wundverlaufs<br />
➾ Bewertung <strong>des</strong> Erfolgs der Behandlung<br />
Bewertung in der RGP 2009:<br />
Die Behandlung von Wunden spiegelte<br />
sich fachübergreifend in der Richtgrößenprüfung<br />
2009 bei Allgemeinmedizinern<br />
und Hautärzten wider. Prinzipiell gehören<br />
Pflaster und Verbandstoffe zum Verordnungsspektrum<br />
einer allgemeinärztlichen<br />
oder Hautarztpraxis und sind im Mittel<br />
durch die Richtgröße abgedeckt. Eine Anerkennung<br />
als Praxis besonderheit erfolgte<br />
aus diesem Grund nur anteilig. Dabei fand<br />
die Kodierung der relevanten Diagnosen<br />
(z. B. ICD-10 L97 Ulcus cruris) besondere<br />
Bewertung im Hinblick auf die Höhe<br />
dieses Anteils. Die Berücksichtigung der<br />
Verordnungskosten einzelner, besonders<br />
teurer Patienten setzte eine sehr differenzierte<br />
Stellungnahme durch den geprüften<br />
Arzt voraus. Grundsätzlich kann davon<br />
ausgegangen werden, dass die sehr kos -<br />
tenintensive Behandlung eines einzelnen<br />
Patienten in vielen Arztpraxen vorkommt<br />
und damit per se keine Besonderheit<br />
darstellt. Die Anerkennung der Verordnungskosten<br />
für einzelne Patienten erfolgte<br />
im Prüfverfahren ausschließlich<br />
in Abhängigkeit von der ärztlichen Stellungnahme.<br />
Parenterale Ernährung<br />
und Diätetika<br />
Die parenterale Ernährung wird in<br />
<strong>Sachsen</strong> als Praxisbesonderheit gewertet<br />
und deren Verordnungskosten entsprechend<br />
der Prüfungsvereinbarung vom<br />
15.12.2009, Anlage 1.1, Nr. 23 vorab<br />
anerkannt. Voraussetzungen für diese Anerkennung<br />
sind eine korrekte Kodierung<br />
der Pseudo-GOP 99910J und eine prinzipiell<br />
wirtschaftliche Verordnung in diesem<br />
Bereich. Was bedeutet „prinzipiell<br />
wirtschaftlich“?<br />
➾ Jede Indikationstellung zur teilweisen<br />
oder totalen parenteralen Ernährung<br />
sollte regelmäßig hinterfragt werden.<br />
➾ Die bevorzugte Verwendung von Fertigprodukten<br />
kann im Vergleich zu<br />
den patientenindividuell hergestellten<br />
Rezepturen wesentlich kostengünstiger<br />
sein.<br />
➾ Der Zusatz von Vitaminen und Spurenelementen<br />
ist erst ab einer Dauer<br />
der parenteralen Ernährung von einer<br />
Woche notwendig.<br />
Es ist zu beachten, dass Vitamine und Spurenelemente<br />
entsprechend der Prüfungsvereinbarung<br />
nicht vorab von den Verordnungskosten<br />
abgezogen werden. Vitamine<br />
und Spurenelemente sind laut Arzneimittel-Richtlinie<br />
i.d.F.v. 31.03.2009 Nr. 27<br />
verordnungsfähig. Im Falle einer Richtgrößenprüfung<br />
müssen sie allerdings gesondert<br />
in der Stellungnahme erklärt und<br />
begründet werden.<br />
Die Entscheidung für eine bestimmte Art<br />
und die Dauer der parenteralen Ernährung<br />
ist allein ärztliche Aufgabe und kann<br />
nicht durch Firmen, Home-Care Versorger<br />
u. a. bestimmt werden. Im Falle einer<br />
Richtgrößenprüfung verantwortet der<br />
Arzt die medizinische Notwendigkeit und<br />
Wirtschaftlichkeit seiner Verordnungen. 4<br />
Die enterale Ernährung (Diätetika) ist<br />
definitiv Bestandteil <strong>des</strong> Richtgrößen -<br />
volumens. Es erfolgt keine Vorab-Anerkennung<br />
der Kosten für diese Therapie.<br />
Eine mögliche Anerkennung als Praxisbesonderheit<br />
im Prüfverfahren setzt Folgen<strong>des</strong><br />
voraus:<br />
➾ Konzentration einer speziellen Patientenklientel<br />
in der Praxis<br />
➾ Einhaltung der Bestimmungen der Arzneimittel-Richtlinie<br />
(AM-RL) §18–26<br />
➾ Wirtschaftliche Verordnungsweise in<br />
medizinisch notwendigen Fällen<br />
Dem Grunde nach sind Lebensmittel<br />
nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung<br />
(GKV) erstattungsfähig.<br />
Um die besondere Bedeutung der enteralen<br />
Ernährung zu würdigen, wurden in<br />
der AM-RL Indikationen und Produkte<br />
als gesetzlich zugelassene Ausnahmen<br />
zur obigen Regel und der Begriff der medizinischen<br />
Notwendigkeit wie folgt definiert:<br />
Die medizinische Notwendigkeit der enteralen<br />
Ernährung ist ausschließlich bei<br />
fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit<br />
zur ausreichenden normalen Ernährung<br />
gegeben. Voraussetzung ist gleichzeitig,<br />
dass eine Verbesserung der Ernährungssituation<br />
durch sonstige ärztliche, pflegerische<br />
oder ernährungstherapeutische<br />
Maßnahmen nicht erreicht wurde. Diese<br />
medizinische Notwendigkeit muss ärztlich<br />
dokumentiert sein; eine einfache Behauptung<br />
im Prüfverfahren genügt nicht.<br />
Verordnungsfähig sind Aminosäuremischungen,<br />
Eiweißhydrolysate, Elementardiäten<br />
und Sondennahrung. Diese Erstattungsfähigkeit<br />
bezieht sich auf<br />
Standardprodukte, die als norm- oder<br />
hochkalorische Trink- und Sondennahrung<br />
eingesetzt werden und auf Spezialprodukte<br />
für ausgewählte Indikationen<br />
(Niereninsuffizienz, altersadaptiert für<br />
Säuglinge und Kleinkinder, Kuhmilcheiweißallergie<br />
bei Säuglingen und Kleinkindern,<br />
multiple Nahrungsmittelallergien,<br />
Fettverwertungsstörungen, Malassimilationssyndrome,<br />
Defekte im Kohlenhydrat-<br />
und Fettstoffwechsel, ketogene<br />
Diäten bei Epilepsie ohne ausreichende<br />
Anfallskontrolle). Nicht verordnungs -<br />
fähig zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung<br />
sind Produkte, die<br />
speziell für folgende Erkrankungen indiziert<br />
sind: chronische Herz-, Kreislaufoder<br />
Atem insuffizienz, Dekubitusprophylaxe<br />
oder -behandlung, Diabetes mellitus,<br />
Geriatrie, Stützung <strong>des</strong> Immunsystems<br />
und Tumorerkrankungen. 5 Damit<br />
können diese Produkte auch nicht im<br />
Sinne einer Praxisbesonderheit anerkannt<br />
werden.<br />
______________<br />
3 www.kvwl.de/arzt/verordnung/arzneimittel/<br />
info/invo/verbandsstoffe_invo.pdf<br />
4 www.kvmv.info/aerzte/25/30/Parenterale_Ernaehrung/Leitfaden_parenterale_Ernaehrung.pdf<br />
5 www.g-ba.de/downloads/62-492-571/AM-RL-<br />
2011-08-18_2011-11-12.pdf<br />
VI<br />
KVS-Mitteilungen Heft 3/2012