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zu den materiellen Voraussetzungen eines befreienden ...

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Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 5<br />

dem Verweis auf Art. 31 der 4. Richtlinie; nach Art. 31, Abs 2 sind Abweichungen<br />

von <strong>den</strong> allgemeinen Grundsätzen des Art. 31 Abs 1 in Ausnahmefällen<br />

<strong>zu</strong>lässig. Weiters wird die Auffassung vertreten, daß bei der Überprüfung<br />

der Einklangvorausset<strong>zu</strong>ngen auch der Grundsatz der Wesentlichkeit<br />

<strong>zu</strong> beachten ist und daß bei der Beurteilung der von <strong>den</strong> Bilanzrichtlinien<br />

eingeräumten Wahlrechte nicht nur die in Deutschland übliche Auslegung<br />

der Bilanzrichtlinien heran<strong>zu</strong>ziehen ist, sondern die „Umset<strong>zu</strong>ng und<br />

deren anerkannte Anwendung in <strong>den</strong> EU-Mitgliedstaaten“.<br />

Im Zusammenhang mit der geplanten Modernisierung der 4. und 7. Richtlinie<br />

soll eine weitere Annäherung an die IAS (IFRS) erreicht wer<strong>den</strong>; dies erscheint<br />

insbesondere auch in Zusammenhang mit <strong>den</strong> Gliederungsvorschriften<br />

für die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erforderlich.<br />

3.2. Erläuterung der vom österreichischen Recht abweichen<strong>den</strong><br />

Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmetho<strong>den</strong><br />

(§ 245 a Abs 1 Z 2 HGB)<br />

§ 245 a Abs 1 Z 2 HGB verlangt die Bezeichnung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze<br />

sowie eine <strong>zu</strong>sätzliche Erläuterung der vom<br />

HGB abweichen<strong>den</strong> Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmetho<strong>den</strong>.<br />

IWP<br />

PE10<br />

Die Bezeichnung der angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze (IAS<br />

oder US-GAAP) soll an prominenter Stelle in jedem Bestandteil des Konzernabschlusses<br />

erfolgen, so dass gewährleistet ist, dass ein Leser des<br />

Konzernabschlusses sofort erkennt, dass der vorliegende Abschluss nicht<br />

nach HGB erstellt wurde.<br />

Da<strong>zu</strong> wer<strong>den</strong> nur verbale Erläuterungen und keine betragsmäßigen Angaben<br />

verlangt. Die Erläuterungen der vom HGB abweichen<strong>den</strong> Bilanzierungs-,<br />

Bewertungs- und Konsolidierungsmetho<strong>den</strong> sollen nur jene Abweichungen<br />

umfassen, die sich zwischen <strong>den</strong> im konkreten internationalen<br />

Konzernabschluß angewendeten Metho<strong>den</strong> und <strong>den</strong> zwingen<strong>den</strong> Vorschriften<br />

des HGB ergeben.<br />

Unterschiede <strong>zu</strong> nach HGB alternativ <strong>zu</strong>lässigen Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten,<br />

die in <strong>den</strong> HGB - Einzelabschlüssen der in die Konsolidierung<br />

einbezogenen Unternehmen bzw. in einem vorhergehen<strong>den</strong> österreichischen<br />

Konzernabschluß angewendet wur<strong>den</strong>, zB unterschiedliche<br />

Metho<strong>den</strong> <strong>zu</strong>r Ermittlung der Pensionsverpflichtungen oder aus Schätzannahmen<br />

(zB unterschiedliche Nut<strong>zu</strong>ngsdauer beim abnutzbaren Anlagevermögen)<br />

müssen nicht erläutert wer<strong>den</strong>. Eine freiwillige Angabe dieser<br />

Informationen ist <strong>zu</strong>lässig.<br />

16. Ergän<strong>zu</strong>ngslieferung / August 2002<br />

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