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Satzungen des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und ...

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<strong>Satzungen</strong> <strong>des</strong> <strong>Instituts</strong> für <strong>Betriebswirtschaft</strong>, <strong>Steuerrecht</strong><br />

<strong>und</strong> Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder<br />

§1 Zur Weiterentwicklung der Fachwissenschaft <strong>und</strong> zur ständigen Betreuung der fachlichen<br />

Interessen der Mitglieder besteht bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder das Institut für<br />

<strong>Betriebswirtschaft</strong>, <strong>Steuerrecht</strong> <strong>und</strong> Organisation. Dieses Institut ist ein Ausschuß im Sinne<br />

<strong>des</strong> § 153 Absatz 1 <strong>des</strong> Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes <strong>und</strong> der § § 61 ff der<br />

Geschäftsordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.<br />

§2 Aufgaben<br />

Die Aufgaben <strong>des</strong> <strong>Instituts</strong> sind insbesondere:<br />

› die Ausarbeitung von Gutachten aller Art:<br />

a) zwecks einheitlicher Tätigkeit der Wirtschaftstreuhänder<br />

b) zur Klärung strittiger Fragen, insbesondere wenn Einzelgutachten<br />

vorliegen, die einander in gr<strong>und</strong>sätzlichen Fragen widersprechen<br />

c) zur Anregung neuer Gesetze <strong>und</strong> Verbesserung von<br />

Gesetzentwürfen<br />

d) zur Ausarbeitung von Verfahrensweisen <strong>und</strong> Arbeitsvorgängen,<br />

die allgemeine betriebliche Bedeutung haben<br />

e) über die Fragen der elektronischen Datenverarbeitung<br />

› die Behandlung der durch die fortschreitende Automatisierung bedingten Probleme<br />

› die Analyse der Tätigkeitsbereiche der Wirtschaftstreuhänder <strong>und</strong> Anpassung derselben an<br />

die jeweiligen wirtschaftlichen Erfordernisse<br />

› die Betreuung der fachwissenschaftlichen Bibliotheken für Wirtschaftstreuhänder am Sitze<br />

der Kammer <strong>und</strong> bei deren Lan<strong>des</strong>stellen<br />

› die Information der Berufsangehörigen in fachlicher Hinsicht<br />

› die Veranstaltung repräsentativer fachwissenschaftlicher Vorträge <strong>und</strong> Tagungen<br />

Sämtliche Aufgaben sind in ständiger Fühlung mit dem Vorstand der Kammer <strong>und</strong> mit den<br />

anderen Ausschüssen, insbesondere dem Berufsrechtsausschuss, Disziplinarrat, dem<br />

Aufsichtsrat der Akademie der Wirtschaftstreuhänder Ges.m.b.H. <strong>und</strong> dem Arbeitskreis für<br />

Honorarfragen <strong>und</strong> Auftragsbedingungen zu bearbeiten.<br />

§3 Mitgliedschaft<br />

Dem Institut gehören an:<br />

› ordentliche Mitglieder<br />

› korrespondierende Mitglieder<br />

› Ehrenmitglieder<br />

Die Bestellung sämtlicher Mitglieder erfolgt durch den Vorstand der Kammer der<br />

Wirtschaftstreuhänder nach Anhörung <strong>des</strong> Vorsitzenden <strong>des</strong> <strong>Instituts</strong> <strong>und</strong> <strong>des</strong> zuständigen<br />

Vorsitzenden <strong>des</strong> Fachsenates <strong>und</strong> zwar in der Weise, dass entweder der Vorsitzende <strong>und</strong><br />

der Vorsitzende <strong>des</strong> Fachsenates einen schriftlichen Vorschlag an den Vorstand erstatten<br />

oder dass diese Personen zu einem ihnen zugegangenen Vorschlag schriftlich Stellung<br />

nehmen. Die Veröffentlichung dieser Bestellungen erfolgt im Amtsblatt der Kammer der<br />

Wirtschaftstreuhänder.<br />

Als ordentliche Mitglieder können nur Wirtschaftstreuhänder bestellt werden, die sich durch<br />

entsprechende fachliche Leistungen hervorgetan haben.


Personen, die in der Fachwissenschaft eine hervorragende Stellung einnehmen <strong>und</strong> nicht<br />

Wirtschaftstreuhänder sind, können zu korrespondierenden Mitgliedern bestellt werden.<br />

Personen, die sich um die Ziele <strong>und</strong> Zwecke <strong>des</strong> <strong>Instituts</strong> besonders verdient gemacht<br />

haben, können zu Ehrenmitgliedern bestellt werden.<br />

Ordentliche Mitglieder, deren Zugehörigkeit zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder erlischt,<br />

werden korrespondierende Mitglieder; korrespondierende Mitglieder, die eine Befugnis als<br />

Wirtschaftstreuhänder erwerben, werden ordentliche Mitglieder <strong>des</strong> <strong>Instituts</strong>.<br />

Die ordentlichen <strong>und</strong> korrespondierenden Mitglieder sind spätestens in der der<br />

konstituierenden Sitzung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> zweitfolgenden Vorstandssitzung zu bestellen. Mit<br />

der Bestellung endet die Funktionsdauer der bisherigen Mitglieder.<br />

Überdies endet die Mitgliedschaft sämtlicher Mitglieder durch Tod, durch Verzicht oder durch<br />

Abberufung aus wichtigen Gründen. Für die Abberufung gelten die gleichen Bestimmungen<br />

wie für die Bestellung.<br />

§4 Gliederung<br />

Das Institut tagt in Fachsenaten oder Vollversammlungen. Es bestehen folgende<br />

Fachsenate:<br />

› Fachsenat für <strong>Steuerrecht</strong><br />

› Fachsenat für <strong>Betriebswirtschaft</strong> <strong>und</strong> Organisation<br />

› Fachsenat für Datenverarbeitung<br />

› Fachsenat für Unternehmensrecht <strong>und</strong> Revision<br />

› Fachsenat für Arbeits- <strong>und</strong> Sozialrecht<br />

Der Fachsenat für Arbeits- <strong>und</strong> Sozialrecht gliedert sich in einen Senat für Arbeitsrecht <strong>und</strong><br />

einen Senat für Sozialrecht.<br />

Je<strong>des</strong> Mitglied - mit Ausnahme der Ehrenmitglieder - ist min<strong>des</strong>tens einem Fachsenat<br />

zuzuteilen.<br />

Mit Ausnahme von Wien, Niederösterreich <strong>und</strong> Burgenland wird in jedem Bun<strong>des</strong>land im<br />

Interesse einer verstärkten fachlichen Betreuung der Berufsangehörigen <strong>des</strong> betreffenden<br />

Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong> eine "Außenstelle <strong>des</strong> Fachsenates für <strong>Steuerrecht</strong>" mit dem Sitz bei der<br />

jeweils örtlich zuständigen Lan<strong>des</strong>stelle errichtet. Diese "Außenstelle <strong>des</strong> Fachsenates für<br />

<strong>Steuerrecht</strong>" wird von einem ordentlichen Mitglied <strong>des</strong> Fachsenates für <strong>Steuerrecht</strong>, das in<br />

dem betreffenden Bun<strong>des</strong>land seinen Berufssitz hat, geführt. Bezüglich seiner Bestellung gilt<br />

§ 5, 3. Absatz, sinngemäß.<br />

Fachsenatsmitglieder, die ihren Berufssitz in dem betreffenden Bun<strong>des</strong>land haben sind<br />

automatisch Mitglieder der Außenstelle <strong>des</strong> Fachsenates für <strong>Steuerrecht</strong> dieses<br />

Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong>. Die Leiter der Außenstellen <strong>des</strong> Fachsenates können bei solchen<br />

Außenstellen, deren Mitgliederzahl weniger als 10 beträgt, weitere Mitglieder der<br />

"Außenstellen <strong>des</strong> Fachsenates für <strong>Steuerrecht</strong>" aufzunehmen, bis diese Anzahl erreicht ist.<br />

Sie sind jedoch nicht zu den Sitzungen <strong>des</strong> Fachsenates für <strong>Steuerrecht</strong> bei der Kammer in<br />

Wien einzuladen, es wäre denn, dass es sich um eine dringliche Berichterstattung im<br />

Einzelfall handelt.<br />

Die "Außenstellen <strong>des</strong> Fachsenates für <strong>Steuerrecht</strong>" haben die ihnen vom Vorstand bzw.<br />

Vorsitzenden <strong>des</strong> Fachsenates für <strong>Steuerrecht</strong> fallweise oder dauernd übertragenen<br />

Aufgaben den diesbezüglich erteilten Weisungen entsprechend zu erledigen. Im übrigen hat<br />

jede "Außenstelle <strong>des</strong> Fachsenates für <strong>Steuerrecht</strong>" dem Leiter <strong>des</strong> Fachsenates für


<strong>Steuerrecht</strong> über die wichtigsten Vorkommnisse in ihrem örtlichen <strong>und</strong> sachlichen<br />

Aufgabenbereich zu berichten.<br />

Zur Besorgung der anfallenden Kanzleiarbeiten ist die der jeweiligen Lan<strong>des</strong>stelle zugeteilte<br />

Angestellte heranzuziehen.<br />

§5 Leitung<br />

Als Vorsitzender <strong>des</strong> <strong>Instituts</strong> ist mit seiner Leitung der jeweilige Präsident der Kammer<br />

betraut; im Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung entsprechend der Vertretungsregelung<br />

nach § 148 Absatz 4 WTBG.<br />

Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bestellt ein ordentliches<br />

Kammermitglied als Vorsitzenden für jeden Fachsenat. Für den Vorsitzenden eines<br />

Fachsenates sind min<strong>des</strong>tens zwei Stellvertreter zu bestellen; die Stellvertreter, die ebenfalls<br />

vom Vorstand bestellt werden, treten im Verhinderungsfalle an die Stelle <strong>des</strong> Vorsitzenden<br />

<strong>des</strong> betreffenden Fachsenates.<br />

Die Bestellung der Vorsitzenden der Fachsenate <strong>und</strong> deren Stellvertreter hat spätestens in<br />

der der konstituierenden Sitzung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> zweitfolgenden Sitzung zu erfolgen. Mit der<br />

Bestellung endet die Funktion der bisherigen Vorsitzenden der Fachsenate <strong>und</strong> deren<br />

Stellvertreter. Sie können überdies vom Vorstand jederzeit abberufen werden. Sie üben ihre<br />

Tätigkeit ehrenamtlich aus.<br />

Der Vorsitzende <strong>des</strong> <strong>Instituts</strong>, seine Stellvertreter <strong>und</strong> die Vorsitzenden der Fachsenate<br />

sowie deren Stellvertreter sollen möglichst den Sitzungen aller Fachsenate beiwohnen, um<br />

die fachliche Zusammenarbeit zu erleichtern.<br />

Mitglieder eines Fachsenates können den Sitzungen eines anderen Fachsenates<br />

beiwohnen, wenn <strong>des</strong>sen Vorsitzender es gestattet.<br />

Auf Einladung <strong>des</strong> jeweiligen Vorsitzenden eines Fachsenates können fallweise Fachleute,<br />

die nicht Mitglieder eines Fachsenates sind, den Sitzungen ohne Stimmrecht beigezogen<br />

werden.<br />

Im übrigen sind die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie<br />

der Kammerdirektor <strong>und</strong> sein Stellvertreter berechtigt, an den Sitzungen der Fachsenate<br />

bzw. an der Vollversammlung <strong>des</strong> <strong>Instituts</strong> teilzunehmen.<br />

Ordentliche Mitglieder eines Fachsenates, die sich um die Arbeit dieses Fachsenates<br />

besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zum Ehrenvorsitzenden <strong>des</strong><br />

Fachsenates ernannt werden.<br />

§6 Schriftverkehr<br />

Einladungen zur Sitzung der einzelnen Fachsenate sind vom Vorsitzenden <strong>des</strong> Fachsenates<br />

<strong>und</strong> vom Kammerdirektor zu unterfertigen. Die übrigen Schriftstücke <strong>des</strong> <strong>Instituts</strong> werden<br />

vom Vorsitzenden <strong>und</strong> vom Kammerdirektor unterfertigt. Gutachten <strong>und</strong> andere wichtige<br />

Schriftstücke sind überdies vom Vorsitzenden jenes Fachsenates zu unterfertigen, den sie<br />

betreffen.

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