Hinweisblatt zur Erwerbstätigkeit, PDF (24 kB ) - L-Bank
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<strong>Hinweisblatt</strong> <strong>zur</strong> Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum von Elterngeld<br />
1. Zulässige Wochenstundenzahl<br />
Eine Teilerwerbstätigkeit ist bis zu durchschnittlich 30 Wochenstunden im Lebensmonat<br />
Ihres Kindes erlaubt (§ 1 Absatz 1 und 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BEEG). Die<br />
Lebensmonate errechnen sich vom Tag der Geburt des Kindes an und stimmen nur dann mit<br />
dem Kalendermonat überein, wenn das Kind am 1. eines Monats geboren wurde. Das Elterngeld<br />
wird nach Lebensmonaten gezahlt.<br />
Bei Lehrern berechnet sich der Umfang der zulässigen Teilzeitarbeit nach der wöchentlichen<br />
Pflichtstundenzahl. Bei Tätigkeiten <strong>zur</strong> Berufsbildung gilt keine Beschränkung der Wochenstundenzahl.<br />
Hierunter fallen alle Maßnahmen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, des<br />
Sozialgesetzbuches III, des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder vergleichbare<br />
sonstige Maßnahmen (zum Beispiel Europäischer Sozialfonds, Garantiefonds).<br />
Liegt Ihre Wochenstundenzahl im Durchschnitt eines Lebensmonats über dem zulässigen<br />
Wert, so haben Sie in diesem Lebensmonat keinen Anspruch auf Elterngeld.<br />
2. Berücksichtigung des Einkommens aus einer zulässigen Erwerbstätigkeit<br />
Beträgt der monatliche Elterngeldanspruch (ohne Zuschläge für Geschwisterkinder oder<br />
Mehrlinge) 300 Euro, verringert sich dieser Betrag durch das Einkommen, das aus einer<br />
zulässigen Erwerbstätigkeit erzielt wird, nicht.<br />
Liegt Ihr Anspruch darüber, wird das gesamte Erwerbseinkommen, das Sie während Ihres<br />
Elterngeldbezugszeitraums erzielen, gleichmäßig auf alle Lebensmonate angerechnet, in<br />
denen Sie an mindestens einem Tag erwerbstätig sind oder Erwerbseinkommen erzielen.<br />
Ihr neuer Elterngeldanspruch errechnet sich aus der Differenz des jeweils durchschnittlichen<br />
monatlichen Einkommens vor Geburt (höchstens 2.700 Euro, 2.770 Euro für Geburten/<br />
Adoptionen ab 01.01.2013) und im Bezugszeitraum von Elterngeld. Damit reduziert sich Ihr<br />
Elterngeldanspruch in der Regel.<br />
Das Verfahren wird mit dem nachfolgenden Beispiel veranschaulicht.<br />
9650 12/11 Seite 1 von 2<br />
Beispiel:<br />
Für ein Kind, das am 03.05.2011 geboren wurde, wird Elterngeld für den 1. – 7. Lebensmonat<br />
beantragt. Nach § 2 BEEG ergibt sich für den Antragsteller ein durchschnittliches monatliches<br />
Erwerbseinkommen vor Geburt in Höhe von 1.300 Euro.<br />
In folgenden Zeiträumen wird während des Elterngeldbezugs eine Erwerbstätigkeit ausgeführt:<br />
a) Vom 01.08.2011 bis 31.08.2011 wird eine Erwerbstätigkeit mit durchschnittlich 8 Wochenstunden<br />
aufgenommen. Hieraus wird ein anrechenbares Einkommen von 400 Euro erzielt.<br />
Von der Erwerbstätigkeit sind die Lebensmonate 3 und 4 betroffen.<br />
b) Ab dem 01.11.2011 wird eine Erwerbstätigkeit mit durchschnittlich 35 Wochenstunden<br />
aufgenommen. Hieraus wird ein monatliches anrechenbares Einkommen von 1.200 Euro<br />
erzielt. Hiervon sind die Lebensmonate 6 und 7 betroffen.<br />
Prüfung der Zulässigkeit der Wochenstundenzahl<br />
1. Die Erwerbstätigkeit vom 01.08. – 31.08.2011 ist zulässig, da die Wochenstundenzahl unter<br />
30 Stunden liegt. Der Anspruch auf Elterngeld bleibt folglich in den Lebensmonaten 3 und 4<br />
bestehen.
2. Die Erwerbstätigkeit ab dem 01.11.2011 liegt mit 35 Wochenstunden grundsätzlich über der<br />
zulässigen Höchstgrenze.<br />
a. Im 6. Lebensmonat (03.10. – 02.11.2011) liegt die Wochenstundenzahl jedoch nur an<br />
2 Kalendertagen (01.11. – 02.11.2011) bei 35 Stunden, an 29 Kalendertagen beträgt<br />
sie 0. Nach Kalendertagen gewichtet liegt die Wochenstundenzahl im 6. Lebensmonat<br />
somit bei durchschnittlich 2,3 Stunden. Damit bleibt der Anspruch auf Elterngeld im 6.<br />
Lebensmonat bestehen.<br />
b. Im 7. Lebensmonat liegt die durchschnittliche Wochenstundenzahl über den zulässigen<br />
30 Wochenstunden. Für diesen Lebensmonat entfällt der Elterngeldanspruch.<br />
Berücksichtigung des Einkommens<br />
Es wird nur das Einkommen aus einer zulässigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Im vorliegenden<br />
Beispiel sind dies die Lebensmonate 3, 4 und 6.<br />
01.08. – 31.08.2011 400 Euro<br />
01.11. – 02.11.2011 80 Euro (1.200 Euro umgerechnet auf 2 Kalendertage)<br />
Gesamteinkommen 480 Euro<br />
Das Gesamteinkommen von 480 Euro wird gleichmäßig auf die Anzahl der betroffenen<br />
Lebensmonate aufgeteilt, so dass monatlich durchschnittlich 160 Euro (= 480 Euro / 3)<br />
angerechnet werden.<br />
Der Elterngeldanspruch ändert sich wie folgt:<br />
Lebensmonat<br />
Erwerbseinkommen<br />
vor Geburt im Bezugszeitraum<br />
von Elterngeld<br />
Differenz<br />
Anspruchsfaktor<br />
Elterngeldanspruch<br />
1 03.05.2011 - 02.06.2011 1.300 € 1.300 € 65% 845 €<br />
2 03.06.2011 - 02.07.2011 1.300 € 1.300 € 65% 845 €<br />
3 03.07.2011 - 02.08.2011 1.300 € 160 € 1.140 € 65% 741 €<br />
4 03.08.2011 - 02.09.2011 1.300 € 160 € 1.140 € 65% 741 €<br />
5 03.09.2011 - 02.10.2011 1.300 € 1.300 € 65% 845 €<br />
9650 Seite 2 von 2<br />
6 03.10.2011 - 02.11.2011 1.300 € 160 € 1.140 € 65% 741 €<br />
7 03.11.2011 - 02.12.2011 Kein Anspruch; die Erwerbstätigkeit liegt über dem zulässigen Umfang<br />
Gesamtbetrag 4.758 €