Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung ... - LAKT
Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung ... - LAKT
Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung ... - LAKT
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
§ 50 e Übergangsregelung zu § 28 Abs. 2<br />
1 Für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 gilt die Vollendung des 60. Lebensjahres weiterhin<br />
als frühestmöglicher Zeitpunkt für den Beginn des Bezugs von vorgezogener Altersrente. 2 Dies gilt nur<br />
für Mitglie<strong>der</strong>, die ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk bis zum 31. Dezember 2009 begründet haben.<br />
3 Mitglie<strong>der</strong>, die bis zum 31. Dezember 2009 einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen und ihre Mitgliedschaft<br />
im Versorgungswerk begründet haben, können auf Antrag die vorgezogene Altersrente mit Erreichen<br />
des 60. Lebensjahres mit den in § 31 Satz 1 genannten Abschlägen in Anspruch nehmen.“.<br />
22<br />
§ 51 In-Kraft-Treten<br />
1 Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> Sächsisch-Thüringischen<br />
<strong>Apothekerversorgung</strong> vom 30. April 1992 (Pharm. Ztg. 137 (1992) Nr. 18, S. 90), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />
<strong>Satzung</strong> vom 19. Februar 1999 (Pharm. Ztg. 144 (1999) Nr. 21, S. 74, Nr. 26, S. 84) außer Kraft.<br />
Dresden, den 10. Oktober 2001<br />
Knoll<br />
Vorsitzen<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie hat mit Schreiben vom<br />
4. Dezember 2001, Az. 32-5248.11/7 die vorstehende Neufassung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> Sächsisch-<br />
Thüringischen <strong>Apothekerversorgung</strong> im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft<br />
und Arbeit nach § 6 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit<br />
<strong>der</strong> Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches<br />
Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />
Art. 17 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) und im Einvernehmen mit dem Ministerium<br />
für Soziales, Familie und Gesundheit des Freistaates Thüringen nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 des<br />
Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische<br />
Versorgung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sächsischen Landesapothekerkammer und <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Landesapothekerkammer Thüringen vom 14. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1436) genehmigt.<br />
Die vorstehende <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> Sächsisch-Thüringischen <strong>Apothekerversorgung</strong> wird hiermit ausgefertigt und<br />
in <strong>der</strong> Pharmazeutischen Zeitung veröffentlicht.<br />
Dresden, den 11. Dezember 2001<br />
Knoll<br />
Vorsitzen<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vertreterversammlung