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WISSENSWERTES ZUR PKA – AUSBILDUNG - LAKT

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Rechtsgrundlagen<br />

Dieser Leitfaden und demzufolge auch die Ausbildung zum/zur <strong>PKA</strong> bezieht sich auf<br />

folgende Quellen:<br />

Berufsbildungsgesetz (BBiG)<br />

Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)<br />

Verordnung über die Berufsausbildung zur pharmazeutisch-kaufmännischen<br />

Angestellten (Ausbildungsverordnung)<br />

Prüfungsordnung der Landesapothekerkammer Thüringen für pharmazeutischkaufmännische<br />

Angestellte<br />

Nebenbei bemerkt: Approbierte Apotheker brauchen keine Ausbildereignungsprüfung<br />

nachzuweisen, da sie die Qualifikation automatisch mit ihrer Approbation erlangt haben.<br />

Zulassungsvoraussetzungen<br />

Auch wenn ein Schulabschluss keine Bedingung ist, die Anforderungen der Ausbildung<br />

und des Berufes erfordern mindestens einen guten Hauptschul- besser einen<br />

Realschulabschluss.<br />

Die Ausbildung in einer Apotheke dauert drei Jahre mit begleitendem<br />

Berufsschulunterricht. In der ersten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahrs findet eine<br />

Zwischenprüfung statt. Die Abschlussprüfung wird schriftlich in den Prüfungsfächern<br />

Apothekenbetriebslehre, Warensortimente und Verkauf sowie Wirtschafts- und<br />

Sozialkunde abgelegt. In der praktischen Prüfung werden Warenbewirtschaftung und<br />

Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung beurteilt.<br />

Dauer, Beginn und Ende der Ausbildungszeit<br />

Die Ausbildungszeit beträgt 36 Monate. Das Ausbildungsverhältnis endet grundsätzlich<br />

mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf<br />

der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Ausbildungsverhältnis mit dem<br />

letzten Tag der Abschlussprüfung. Findet die Abschlussprüfung nach Beendigung der<br />

Ausbildungszeit statt, so verlängert sich die Ausbildungszeit nicht automatisch.<br />

Einstellungstermin<br />

Der Berufsschulunterricht beginnt in Thüringen zeitgleich mit dem Unterricht an den<br />

allgemeinbildenden Schulen und Gymnasien nach den Sommerferien. Spätestens zu<br />

diesem Zeitpunkt sollte die Einstellung des Auszubildenden erfolgt sein.<br />

Ausbildungsverträge<br />

Nach Berufsbildungsgesetz sind die wesentlichen Vertragsinhalte unverzüglich nach<br />

Abschluss des Vertrages schriftlich niederzulegen. Für die Eintragung des<br />

Ausbildungsverhältnisses sind folgende Unterlagen einzusenden:<br />

Anmeldung (Formblatt zur Eintragung in das Verzeichnis der<br />

Berufsausbildungsverhältnisse)<br />

Berufsausbildungsvertrag in zweifacher Ausfertigung, unterschrieben vom<br />

Apothekenleiter und dem Auszubildenden und im Falle der Minderjährigkeit vom<br />

gesetzlichen Vertreter<br />

bei Jugendlichen unter 18 Jahren eine Bescheinigung über die Erstuntersuchung<br />

gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

Wissenswertes zur <strong>PKA</strong> - Ausbildung<br />

(Stand März 2009/2)<br />

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