WISSENSWERTES ZUR PKA â AUSBILDUNG - LAKT
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Rechtsgrundlagen<br />
Dieser Leitfaden und demzufolge auch die Ausbildung zum/zur <strong>PKA</strong> bezieht sich auf<br />
folgende Quellen:<br />
Berufsbildungsgesetz (BBiG)<br />
Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)<br />
Verordnung über die Berufsausbildung zur pharmazeutisch-kaufmännischen<br />
Angestellten (Ausbildungsverordnung)<br />
Prüfungsordnung der Landesapothekerkammer Thüringen für pharmazeutischkaufmännische<br />
Angestellte<br />
Nebenbei bemerkt: Approbierte Apotheker brauchen keine Ausbildereignungsprüfung<br />
nachzuweisen, da sie die Qualifikation automatisch mit ihrer Approbation erlangt haben.<br />
Zulassungsvoraussetzungen<br />
Auch wenn ein Schulabschluss keine Bedingung ist, die Anforderungen der Ausbildung<br />
und des Berufes erfordern mindestens einen guten Hauptschul- besser einen<br />
Realschulabschluss.<br />
Die Ausbildung in einer Apotheke dauert drei Jahre mit begleitendem<br />
Berufsschulunterricht. In der ersten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahrs findet eine<br />
Zwischenprüfung statt. Die Abschlussprüfung wird schriftlich in den Prüfungsfächern<br />
Apothekenbetriebslehre, Warensortimente und Verkauf sowie Wirtschafts- und<br />
Sozialkunde abgelegt. In der praktischen Prüfung werden Warenbewirtschaftung und<br />
Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung beurteilt.<br />
Dauer, Beginn und Ende der Ausbildungszeit<br />
Die Ausbildungszeit beträgt 36 Monate. Das Ausbildungsverhältnis endet grundsätzlich<br />
mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf<br />
der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Ausbildungsverhältnis mit dem<br />
letzten Tag der Abschlussprüfung. Findet die Abschlussprüfung nach Beendigung der<br />
Ausbildungszeit statt, so verlängert sich die Ausbildungszeit nicht automatisch.<br />
Einstellungstermin<br />
Der Berufsschulunterricht beginnt in Thüringen zeitgleich mit dem Unterricht an den<br />
allgemeinbildenden Schulen und Gymnasien nach den Sommerferien. Spätestens zu<br />
diesem Zeitpunkt sollte die Einstellung des Auszubildenden erfolgt sein.<br />
Ausbildungsverträge<br />
Nach Berufsbildungsgesetz sind die wesentlichen Vertragsinhalte unverzüglich nach<br />
Abschluss des Vertrages schriftlich niederzulegen. Für die Eintragung des<br />
Ausbildungsverhältnisses sind folgende Unterlagen einzusenden:<br />
Anmeldung (Formblatt zur Eintragung in das Verzeichnis der<br />
Berufsausbildungsverhältnisse)<br />
Berufsausbildungsvertrag in zweifacher Ausfertigung, unterschrieben vom<br />
Apothekenleiter und dem Auszubildenden und im Falle der Minderjährigkeit vom<br />
gesetzlichen Vertreter<br />
bei Jugendlichen unter 18 Jahren eine Bescheinigung über die Erstuntersuchung<br />
gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz<br />
Wissenswertes zur <strong>PKA</strong> - Ausbildung<br />
(Stand März 2009/2)<br />
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