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Amtliche Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für die Wahl des ...

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<strong>Amtliche</strong> <strong>Bekanntmachung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kreiswahlleiters</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Wahl</strong> <strong>des</strong><br />

hauptamtlichen Landrates/der hauptamtlichen Landrätin im Landkreis<br />

Rostock am 22. September 2013<br />

Die <strong>Wahl</strong> <strong>des</strong> Landrates/der Landrätin erfolgt auf der Grundlage <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>- und<br />

Kommunalwahlgesetzes (LKWG) und der Lan<strong>des</strong>- und Kommunalwahlordnung (LKWO) <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />

Mecklenburg - Vorpommern. Die Bürgerinnen und Bürger <strong>des</strong> Landkreises wählen den Landrat/<strong>die</strong><br />

Landrätin direkt in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer <strong>Wahl</strong>.<br />

Aufgrund <strong>des</strong> To<strong>des</strong> <strong>des</strong> Landrates <strong>des</strong> Landkreises Rostock am 05. März 2013 ist gemäß § 44 Abs.<br />

10 eine Neuwahl notwendig. Gemäß § 3 Abs. 3 LKWG M-V hat der Kreistag auf seiner Sitzung am<br />

10.April 2013 den 22. September 2013 Als <strong>Wahl</strong>termin bestimmt. Eine eventuell notwendige Stichwahl<br />

findet am 6. Oktober 2013 statt.<br />

1. Feststellung der Notwendigkeit einer Neuwahl<br />

Am 18. März 2013 hat der Kreiswahlleiter Kommunalwahl gegenüber der Kreistagspräsidentin<br />

<strong>des</strong> Landkreises Rostock <strong>die</strong> Notwendigkeit einer <strong>Wahl</strong> im besonderen Fall gemäß § 44 Abs. 10<br />

i.V.m. § 45 Abs. 1 LKWG M-V festgestellt.<br />

2. <strong>Wahl</strong>termin<br />

Der Kreistag <strong>des</strong> Landkreises Rostock hat auf seiner Sitzung am 10. April 2013 den<br />

22. September 2013 als <strong>Wahl</strong>termin und <strong>für</strong> eine eventuell notwendige Stichwahl den 6. Oktober<br />

2013 bestimmt.<br />

3. Aufstellung der <strong>Wahl</strong>vorschläge<br />

3.1. Einreichungsberechtigte<br />

<strong>Wahl</strong>vorschläge können von Parteien im Sinne <strong>des</strong> Artikels 21 <strong>des</strong> Grundgesetzes<br />

(politische Parteien), von <strong>Wahl</strong>berechtigten, <strong>die</strong> sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe), von <strong>Wahl</strong>berechtigten (Einzelbewerber) eingereicht werden (§ 15 LKWG M-V).<br />

Dabei können mehrere Parteien oder Wählergruppen einen gemeinsamen <strong>Wahl</strong>vorschlag<br />

einreichen; § 16 Abs. 4 LKWG M-V ist anwendbar, wobei an <strong>die</strong> Stelle der vorschlagenden Partei<br />

alle gemeinsam vorschlagenden Parteien treten. Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an<br />

einem gemeinsamen <strong>Wahl</strong>vorschlag beteiligen. Jeder <strong>Wahl</strong>vorschlag darf nur eine Person<br />

enthalten, wobei der Kandidat/<strong>die</strong> Kandidatin Mitglied einer vorschlagenden Partei oder<br />

Wählergruppe oder parteilos sein muss (§ 62 Abs. 2 LKWG M-V).<br />

Das Aufstellungsverfahren <strong>für</strong> <strong>Wahl</strong>vorschläge erfolgt gemäß § 15 Abs. 4 LKWG M-V. Ist <strong>die</strong><br />

nach der Satzung zuständige Organisation der Partei oder Wählergruppe <strong>für</strong> das<br />

Aufstellungsverfahren nicht beschlussfähig oder ist eine geheime <strong>Wahl</strong> wegen einer<br />

Teilnehmerzahl unter drei nicht möglich, ist <strong>die</strong> nächsthöhere Organisation der Partei oder<br />

Wählergruppe zuständig, soweit <strong>die</strong> Satzung hier<strong>für</strong> Regelungen enthält (§ 62 Abs. 3 LKWG<br />

M-V).<br />

3.2. Einreichungsfrist und Einreichungsstelle<br />

<strong>Wahl</strong>vorschläge sind bis spätestens 11. Juli 2013, 18.00 Uhr beim Kreiswahlleiter Kommunalwahlen in<br />

der Kreisverwaltung Güstrow, Kreiswahlbüro, Am Wall 3-5, Zi. 3309, schriftlich einzureichen (§ 62<br />

Abs. 4 LKWG M-V). Dort sind auch ab sofort <strong>die</strong> amtlichen Formblätter 5.1.1 bis 5.2 der Anlage 5<br />

LKWO M-V erhältlich.<br />

Die <strong>Wahl</strong>vorschläge sollten nach Möglichkeit so frühzeitig dem Kreiswahlleiter vorliegen, dass<br />

Mängel, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Gültigkeit der <strong>Wahl</strong>vorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.


3.3 Inhalt und Form der <strong>Wahl</strong>vorschläge (§ 62 LKWG M-V i. V. mit § 16 LKWG M-V und § 24<br />

LKWO M-V)<br />

Die <strong>Wahl</strong>vorschläge sind auf den Formblätter 5.1.1 bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V<br />

einzureichen.<br />

Der <strong>Wahl</strong>vorschlag muss enthalten:<br />

- Familienname, Vorname/n (bei mehreren Vornamen den Rufnamen), Beruf oder Tätigkeit,<br />

Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin<br />

oder <strong>des</strong> Bewerbers<br />

- Angaben zu den Vertrauenspersonen<br />

- Name und Kurzbezeichnung bzw. Kennwort der Partei/der Wählergruppe<br />

- Niederschrift der Versammlung nach § 62 Abs. 3 LKWG M-V (Formblatt 5.1.2)<br />

- Zustimmungserklärung zum <strong>Wahl</strong>vorschlag (Formblatt 5.1.3)<br />

- Versicherung an Ei<strong>des</strong> statt nach § 16 Abs. 5 LKWG M-V<br />

- <strong>die</strong> Wählbarkeitsbescheinigung der Gemeindewahlbehörde <strong>des</strong> Bewerbers (Formblatt 5.1.3)<br />

- Erklärungen über <strong>die</strong> persönlichen Voraussetzungen <strong>des</strong> <strong>Wahl</strong>bewerbers <strong>für</strong> <strong>die</strong> Landratswahl<br />

(§ 66 Lan<strong>des</strong>- und Kommunalwahlgesetz)<br />

- Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Behörde<br />

(Kreiswahlbehörde <strong>des</strong> Landkreises Rostock)<br />

- eine Erklärung über eventuelle Strafverfahren, Disziplinarverfahren, über Tätigkeiten <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> Staatssicherheit und das Eintreten <strong>für</strong> <strong>die</strong> freiheitliche demokratische Grundordnung<br />

- eine Erklärung über <strong>die</strong> Verfassungstreue nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 LBG<br />

- eine Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen <strong>des</strong> <strong>Wahl</strong>bewerbers und ein Nachweis<br />

über <strong>die</strong> gesundheitliche Eignung nach Artikel 33 Abs. 2 GG i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 LBG<br />

(Gesundheitszeugnis)<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bewerber/<strong>die</strong> Bewerberin <strong>die</strong> Wählbarkeitsvoraussetzungen <strong>des</strong><br />

§ 66 <strong>des</strong> LKWG erfüllen muss.<br />

4. Hinweise <strong>für</strong> Unionsbürger<br />

Unionsbürger (Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, <strong>die</strong> nicht<br />

Deutsche sind), <strong>die</strong> bei Kommunalwahlen kandi<strong>die</strong>ren wollen, müssen <strong>die</strong> <strong>für</strong> Deutsche geltenden<br />

Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat<br />

aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen<br />

sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 5.1.3 LKWO M-V) oder ihrem <strong>Wahl</strong>vorschlag<br />

als Einzelbewerber (Formblatt 5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Ei<strong>des</strong> statt über ihre Wählbarkeit<br />

im Herkunftsstaat (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V) beizufügen.<br />

Unionsbürger sind <strong>für</strong> Kommunalwahlen nach den <strong>für</strong> Deutsche geltenden Voraussetzungen<br />

wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. <strong>Wahl</strong>berechtigte Unionsbürger, <strong>die</strong><br />

nach § 23 Lan<strong>des</strong>meldegesetz von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf<br />

Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 30. August 2013 nachweisen, dass sie min<strong>des</strong>tens<br />

seit dem 16. August 2013 im <strong>Wahl</strong>gebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der<br />

Bun<strong>des</strong>republik Deutschland im <strong>Wahl</strong>gebiet ihre Hauptwohnung haben.

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