Motivenbericht - beim Niederösterreichischen Landtag
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3. Ein Landesgesetz regelt die Teilnahme von zwei fachkundigen Laienrichtern oder<br />
Laienrichterinnen und bestimmt, dass diese die Berufsrichter oder Berufsrichterinnen<br />
ersetzen: Der Senat besteht aus drei Mitgliedern, nämlich einem Mitglied<br />
des Landesverwaltungsgerichtes als Vorsitzenden oder Vorsitzende und zwei<br />
fachkundigen Laienrichtern oder Laienrichterinnen. Im jeweiligen Landesgesetz<br />
wäre darüber hinaus zu regeln, wer die Funktion des Berichterstatters oder der<br />
Berichterstatterin übernimmt.<br />
Zu § 13 (Aufgabenverteilung innerhalb des Senates):<br />
Die Regelung entspricht im Wesentlichen den §§ 11 und 12 NÖ UVSG.<br />
Die im Abs. 1 vorgesehene Abstimmung im Umlaufweg hat in sinngemäßer Anwendung<br />
des in § 14 Abs. 6 vorgesehenen Verfahrens zu erfolgen.<br />
In Abs. 2 wird – im Gegensatz zu § 14 NÖ UVSG – die Entscheidung über die Gebührenfestsetzung<br />
dem oder der Vorsitzenden übertragen.<br />
Zu § 14 (Beratung und Abstimmung):<br />
Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 13 Abs. 1 und 2 NÖ UVSG.<br />
Abs. 2 entspricht im Wesentlichen § 12 Abs. 1 letzter Satz und § 13 Abs. 3<br />
NÖ UVSG.<br />
Abs. 3 entspricht im Wesentlichen § 13 Abs. 4 und 5 NÖ UVSG.<br />
Abs. 4 entspricht im Wesentlichen § 13 Abs. 7 NÖ UVSG.<br />
Abs. 5 stellt klar, dass der Berichterstatter oder die Berichterstatterin die Ausfertigung<br />
eines mündlich verkündeten Erkenntnisses auszuarbeiten hat und vor der Abfertigung<br />
noch eine Abstimmung durchzuführen ist. Eine Abstimmung im Umlaufweg<br />
hat in sinngemäßer Anwendung des in Abs. 6 vorgesehenen Verfahrens zu erfolgen.<br />
Abs. 6 regelt die Möglichkeit der Fassung von Umlaufbeschlüssen in jenen Fällen, in<br />
denen keine mündliche Verhandlung stattfindet.<br />
Zu § 15 (Gemeinsame Verhandlung):<br />
Grundsätzlich wird eine gemeinsame Verhandlungsführung ermöglicht.