Motivenbericht - beim Niederösterreichischen Landtag
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Zu § 43 (Inkrafttreten)<br />
Abs. 1 sieht das Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend dem Art. 151 Abs. 51<br />
Z. 6 B-VG mit 1. Jänner 2014 vor.<br />
Abweichend davon müssen die zur Konstituierung des Landesverwaltungsgerichts<br />
erforderlichen Übergangsbestimmungen bereits nach der Kundmachung in Kraft<br />
treten, um für die Konstituierung die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen (Abs. 2).<br />
Der Unabhängige Verwaltungssenat wird gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 erster Halbsatz<br />
B-VG mit 1. Jänner 2014 aufgelöst. Das NÖ UVSG soll daher formell aufgehoben<br />
werden (Abs. 3). Im Sinne einer Klarstellung soll zunächst festgehalten<br />
werden, dass das Amt des Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates mit<br />
dem Außerkrafttreten des NÖ UVSG endet. Weiters soll klargestellt werden, dass<br />
auch das Dienstverhältnis eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates<br />
endet, wenn dieses weder nach dem NÖ Landesverwaltungsgerichts-<br />
Übergangsgesetz, LGBl. 0014, zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes<br />
bestellt noch seines Amtes gemäß § 5 Abs. 2 Z. 1 NÖ UVSG in Verbindung mit § 17<br />
Abs. 4 NÖ UVSG enthoben wurde (Abs. 4).<br />
Die NÖ Landesregierung beehrt sich daher, den Antrag zu stellen:<br />
Der Hohe <strong>Landtag</strong> wolle die beiliegende Vorlage der NÖ Landesregierung über den<br />
Entwurf eines NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetzes der verfassungsmäßigen<br />
Behandlung unterziehen und einen entsprechenden Gesetzesbeschluss fassen.<br />
NÖ Landesregierung<br />
Dr. Pröll<br />
Landeshauptmann<br />
Für die Richtigkeit<br />
der Ausfertigung