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Motivenbericht - beim Niederösterreichischen Landtag

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Zu Abs. 3: Der Erholungsurlaub soll aus Praktikabilitätsgründen erst mit dem auf die<br />

Ernennung folgenden Kalenderjahr nach den Bestimmungen des NÖ LVGG bzw.<br />

dem NÖ LBG bemessen werden. Erfolgt die Ernennung jedoch am 1. eines<br />

Kalenderjahres, ist der Erholungsurlaub bereits in dem jeweiligen Kalenderjahr neu<br />

festzulegen.<br />

Zu Abs. 4: Da im Bereich des neuen Dienstrechtes (NÖ LVGG bzw. NÖ LBG) die<br />

Bezüge jeweils am Monatsletzten fällig werden, kommt es <strong>beim</strong> Umstieg von beamteten<br />

Bediensteten dazu, dass nach dem letzten Bezug nach dem bisherigen<br />

Dienstrecht (NÖ UVSG bzw. DPL 1972) 2 Monate keine Gehaltsanweisung erfolgt.<br />

Um diesen Zeitraum zu überbrücken, soll am 1. des Monates nach der letzten<br />

Gehaltsauszahlung nach dem bisherigen Dienstrecht eine Vorauszahlung gewährt<br />

werden. Diese soll jedoch bei der Anweisung des ersten Monatsbezuges nach dem<br />

neuen Dienstrecht wieder in Abzug gebracht werden, sodass in Summe kein Übergenuss<br />

entsteht.<br />

Zu Abs. 5: Durch die im NÖ LBG und somit auch im NÖ LVGG vorgesehene zusätzliche<br />

Anrechnung von Zeiten vor dem vollendeten 18. Lebensjahr kommt es zu<br />

einem früheren Anfall der Jubiläumsbelohnungen. Um das „Überspringen“ des Anspruches<br />

auf eine Jubiläumsbelohnung durch die vereinheitlichte Stichtagsregelung<br />

zu vermeiden, sollen derartige Jubiläumsbelohnungen, auf die nach dem NÖ LBG<br />

bereits ein Anspruch bestanden hätte und die noch nicht nach den bisherigen Bestimmungen<br />

ausgeschüttet wurden, nunmehr im Rahmen der Ernennung ausgeschüttet<br />

werden. In diesem Fall ist als Berechnungsgrundlage der letzte Bezug nach<br />

dem bisherigen Dienstrecht (NÖ UVSG bzw. DPL 1972) vor der Ernennung heranzuziehen.<br />

Es soll damit einerseits der doppelte Bezug und andererseits die nachträgliche<br />

Überrechnung von nach dem bisherigen Dienstrecht ausbezahlten<br />

Jubiläumsbelohnungen verhindert werden.<br />

Zu § 38 (Pensions- bzw. Ruhestandsbestimmungen):<br />

Mit der Ernennung von beamteten Bediensteten des Landes Niederösterreich zum<br />

Mitglied des NÖ Landesverwaltungsgerichtes sollen die bisher zur Anwendung<br />

gekommenen Pensionsbestimmungen (bei beamteten Bedienstete des NÖ LBG)

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