Motivenbericht - beim Niederösterreichischen Landtag
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Zu Abs. 3: Der Erholungsurlaub soll aus Praktikabilitätsgründen erst mit dem auf die<br />
Ernennung folgenden Kalenderjahr nach den Bestimmungen des NÖ LVGG bzw.<br />
dem NÖ LBG bemessen werden. Erfolgt die Ernennung jedoch am 1. eines<br />
Kalenderjahres, ist der Erholungsurlaub bereits in dem jeweiligen Kalenderjahr neu<br />
festzulegen.<br />
Zu Abs. 4: Da im Bereich des neuen Dienstrechtes (NÖ LVGG bzw. NÖ LBG) die<br />
Bezüge jeweils am Monatsletzten fällig werden, kommt es <strong>beim</strong> Umstieg von beamteten<br />
Bediensteten dazu, dass nach dem letzten Bezug nach dem bisherigen<br />
Dienstrecht (NÖ UVSG bzw. DPL 1972) 2 Monate keine Gehaltsanweisung erfolgt.<br />
Um diesen Zeitraum zu überbrücken, soll am 1. des Monates nach der letzten<br />
Gehaltsauszahlung nach dem bisherigen Dienstrecht eine Vorauszahlung gewährt<br />
werden. Diese soll jedoch bei der Anweisung des ersten Monatsbezuges nach dem<br />
neuen Dienstrecht wieder in Abzug gebracht werden, sodass in Summe kein Übergenuss<br />
entsteht.<br />
Zu Abs. 5: Durch die im NÖ LBG und somit auch im NÖ LVGG vorgesehene zusätzliche<br />
Anrechnung von Zeiten vor dem vollendeten 18. Lebensjahr kommt es zu<br />
einem früheren Anfall der Jubiläumsbelohnungen. Um das „Überspringen“ des Anspruches<br />
auf eine Jubiläumsbelohnung durch die vereinheitlichte Stichtagsregelung<br />
zu vermeiden, sollen derartige Jubiläumsbelohnungen, auf die nach dem NÖ LBG<br />
bereits ein Anspruch bestanden hätte und die noch nicht nach den bisherigen Bestimmungen<br />
ausgeschüttet wurden, nunmehr im Rahmen der Ernennung ausgeschüttet<br />
werden. In diesem Fall ist als Berechnungsgrundlage der letzte Bezug nach<br />
dem bisherigen Dienstrecht (NÖ UVSG bzw. DPL 1972) vor der Ernennung heranzuziehen.<br />
Es soll damit einerseits der doppelte Bezug und andererseits die nachträgliche<br />
Überrechnung von nach dem bisherigen Dienstrecht ausbezahlten<br />
Jubiläumsbelohnungen verhindert werden.<br />
Zu § 38 (Pensions- bzw. Ruhestandsbestimmungen):<br />
Mit der Ernennung von beamteten Bediensteten des Landes Niederösterreich zum<br />
Mitglied des NÖ Landesverwaltungsgerichtes sollen die bisher zur Anwendung<br />
gekommenen Pensionsbestimmungen (bei beamteten Bedienstete des NÖ LBG)