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Quality Assurance Agreement - Deutsch - Rev09_13 - Leoni

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15 Vertraulichkeit<br />

Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen und Kenntnisse, die er im Zusammenhang mit<br />

dieser Vereinbarung erhält, nur für die Zwecke dieser Vereinbarung verwenden und mit der<br />

gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten<br />

geheim halten. Verbundene Unternehmen von LEONI im Sinne der §§ 15 ff. AktG sind keine<br />

Dritten in diesem Sinne.<br />

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein<br />

bekannt sind oder die bei Erhalt dem jeweiligen Vertragspartner bereits bekannt waren,<br />

ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe<br />

berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner<br />

ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen<br />

Vertragspartners entwickelt werden.<br />

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit beginnt ab dem erstmaligen Erhalt der Unterlagen<br />

oder Kenntnisse und endet frühestens drei (3) Jahre nach dem Ende dieser Vereinbarung.<br />

16 Dauer der Vereinbarung<br />

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt unbefristet. Diese Vereinbarung<br />

kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs (6) Monaten jeweils zum<br />

Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem<br />

Grund bleibt hiervon unberührt. Eine Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.<br />

17 Schlussbestimmungen<br />

Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt<br />

auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses sowie die Aufhebung dieser Vereinbarung<br />

selbst.<br />

Diese Vereinbarung beurteilt sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik<br />

<strong>Deutsch</strong>land. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinen Nationen vom 11. April<br />

1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. <strong>Deutsch</strong>es<br />

Recht gilt daneben auch für die von der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf<br />

außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) erfassten gegenwärtigen<br />

und künftigen Schuldverhältnisse.<br />

Alle aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sich ergebenden Streitigkeiten<br />

werden statt bei den ordentlichen Gerichten bei einem Schiedsgericht nach der Vergleichsund<br />

Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer von drei Schiedsrichtern endgültig<br />

entschieden. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Jede Partei ist berechtigt einen<br />

Schiedsrichter zu stellen. Der dritte Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts<br />

fungiert und bei dem es sich um einen Volljuristen handeln muss, wird von den beiden anderen<br />

Schiedsrichtern gewählt. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Nürnberg. Die Sprache des<br />

VA3033 Anlage 2 Seite 12/<strong>13</strong> Rev. 09.<strong>13</strong><br />

QAA_DE_Version 1.04 vom 20.09.20<strong>13</strong>

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